TE Dok 2023/2/27 2023-0.045.762

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2023
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Soldat, Außerdienstliches Verhalten, Nationalsozialistischer Unfug;

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 27.02.2023 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Oberwachtmeister (OWm) A.A. ist schuldig,

er hat

1. am 26.02.2021 im Zuge eines „WhatsApp-Chat-Verlaufs“ an den Berufsunteroffizier StWm

A.A. um 2343 Uhr „Ruhm und Ehre“ sowie um 2344 Uhr „oder ums politisch

korrekt auszudrücken, unsere Ehre heißt Treue“ geschrieben;

2. am 05.08.2021 an den A.A. zu einem Bild, das eine männliche Person mit

schwarzer Hautfarbe zeigt, gepostet: Matumbo (13) wurde mit einer falschen Nationalität

geboren. Ärzte bezeichnen dies als „Transmigrant“. Bildunterschrift: „Ja, ich wurde im Körper eines Sudanesen geboren, aber ich wusste immer schon, dass ich in Wirklichkeit Deutscher bin“;

3. am 05.02.2022 um 2323 Uhr ein Foto an den StWm A.A. gesendet, auf dem

eine Flasche „Führerwein“, unter mehreren Flaschen Wein eine Weinflasche mit dem Bild von Adolf HITLER als Etikette und der darunter angeführten Aufschrift „Führerwein“, stand.

Dadurch hat er schuldhaft in den Spruchpunkten 1 bis 3 gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“,Dadurch hat er schuldhaft in den Spruchpunkten 1 bis 3 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“,

verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, begangen.

Über OWm A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (eintausendfünfhundert Euro) verhängt.Über OWm A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (eintausendfünfhundert Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat OWm A.A. dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 150, -- (einhundertfünfzig Euro) zu leisten. Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 Monatsraten zu je € 100, -- (einhundert Euro) verfügt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat OWm A.A. dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 150, -- (einhundertfünfzig Euro) zu leisten. Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 Monatsraten zu je € 100, -- (einhundert Euro) verfügt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person:

1. OWm A.A ist auf einem Arbeitsplatz Kommandant im N.N. der N.N. des N.N. des Militärkommando N.N., eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N.-Kaserne, in N.N. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 2.360,50 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal M ZUO, Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 04.

2. OWm A.A. steht in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.

3. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten, Personalvertreterfunktion führt er keine aus. Der

Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne wurde am 14.12.2022 von der Erstattung einer

Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt.

Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

4. Der Disziplinarkommandant leitete am 19. Dezember 2022 ein Disziplinarverfahren wegen

des im Spruch ausgeführten Sachverhaltes ein.

5. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzter am 21. Dezember 2022 erstattet und langte am 28.12.2022 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB), ein. Aufgrund der am 30.11.2021 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2022 wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen. Der Disziplinaranzeige wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

„Die Datenträgerauswertung der Landespolizeidirektion N.N. bei dem ehemaligen

Zugskommandanten der N.N., A.A. hat ergeben, dass Wm A.A. im Zeitraum von 26.02.2021 bis 05.02.2022 Nachrichten mit rechtsextremem und rassistischem Inhalt an A.A. gesendet hat. Die Staatsanwaltschaft N.N. hat aufgrund dieser Taten ein Ermittlungsverfahren gegen Wm A.A. eingeleitet. Gemäß den Ausführungen der StA wurde das Strafverfahren gegen ihn hauptsächlich deswegen eingestellt, weil einerseits nur zwei einschlägige Nachrichten (Verbotsgesetz) in einem Zeitraum von einem Jahr versendet und andererseits der Wiederbetätigungsvorsatz nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war. Wm A.A. hat am 26.02.2021 im Zuge eines „WhatsApp-Chat-Verlaufs“ an den Berufsunteroffizier StWm A.A. um 2343 Uhr „Ruhm und Ehre“ sowie um 2344 Uhr „oder ums politisch korrekt auszudrücken, unsere Ehre heißt Treue“ geschrieben. A.A. antwortete darauf hin mit „stimmt“ was wiederum Wm A.A. veranlasste „Haha du dummer Honk“ zu schreiben. Am 05.08.2021 sendete Wm A.A. an A.A. ein Meme, indem eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe abgebildet ist. Dazu der Text: „Matumbo (13) wurde mit einer falschen Nationalität geboren. Ärzte bezeichnen dies als „Transmigrant“. Bildunterschrift: „Ja, ich wurde im Körper eines Sudanesen geboren, aber ich wusste immer schon, dass ich in Wirklichkeit Deutscher bin“. Wm A.A. hat am 05.02.2022 um 2323 Uhr ein Foto gesendet, auf dem mehrere Flaschen Wein, eine davon als Führerwein bezeichnet ist, mit einem Foto von Adolf Hitler am Etikett. Als verletzte Dienstpflichten wurde der § 43 Abs 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) angeführt und der Disziplinaranzeige wurden 6 Beilagen angeschlossen (Mitteilung an den DA gemäß § 22 HDG, Benachrichtigung StA 25 St 152/22a-1, Datenträgerauswertung A.A. 1 und 2, LPD N.N. Abschlussbericht A.A./A.A., Beschuldigteneinvernahme A.A.).Zugskommandanten der N.N., A.A. hat ergeben, dass Wm A.A. im Zeitraum von 26.02.2021 bis 05.02.2022 Nachrichten mit rechtsextremem und rassistischem Inhalt an A.A. gesendet hat. Die Staatsanwaltschaft N.N. hat aufgrund dieser Taten ein Ermittlungsverfahren gegen Wm A.A. eingeleitet. Gemäß den Ausführungen der StA wurde das Strafverfahren gegen ihn hauptsächlich deswegen eingestellt, weil einerseits nur zwei einschlägige Nachrichten (Verbotsgesetz) in einem Zeitraum von einem Jahr versendet und andererseits der Wiederbetätigungsvorsatz nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war. Wm A.A. hat am 26.02.2021 im Zuge eines „WhatsApp-Chat-Verlaufs“ an den Berufsunteroffizier StWm A.A. um 2343 Uhr „Ruhm und Ehre“ sowie um 2344 Uhr „oder ums politisch korrekt auszudrücken, unsere Ehre heißt Treue“ geschrieben. A.A. antwortete darauf hin mit „stimmt“ was wiederum Wm A.A. veranlasste „Haha du dummer Honk“ zu schreiben. Am 05.08.2021 sendete Wm A.A. an A.A. ein Meme, indem eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe abgebildet ist. Dazu der Text: „Matumbo (13) wurde mit einer falschen Nationalität geboren. Ärzte bezeichnen dies als „Transmigrant“. Bildunterschrift: „Ja, ich wurde im Körper eines Sudanesen geboren, aber ich wusste immer schon, dass ich in Wirklichkeit Deutscher bin“. Wm A.A. hat am 05.02.2022 um 2323 Uhr ein Foto gesendet, auf dem mehrere Flaschen Wein, eine davon als Führerwein bezeichnet ist, mit einem Foto von Adolf Hitler am Etikett. Als verletzte Dienstpflichten wurde der Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) angeführt und der Disziplinaranzeige wurden 6 Beilagen angeschlossen (Mitteilung an den DA gemäß Paragraph 22, HDG, Benachrichtigung StA 25 St 152/22a-1, Datenträgerauswertung A.A. 1 und 2, LPD N.N. Abschlussbericht A.A./A.A., Beschuldigteneinvernahme A.A.).

6. Die Staatsanwaltschaft N.N. stellte das Strafverfahren wegen § 3g VerbotsG 19476. Die Staatsanwaltschaft N.N. stellte das Strafverfahren wegen Paragraph 3 g, VerbotsG 1947

gegen Wm A.A. unter der Zahl 25 St 152/22a-1 mit Schreiben vom 21.10.2022 ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass das versendete Bildmaterial objektiv geeignet sei, das Tatbildmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu verwirklichen. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit noch nie wegen Taten im Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz 1947 (oder anderer politischer Delikte) in Erscheinung getreten sei, er in einem Zeitraum von einem Jahr lediglich 2 einschlägige Nachrichten versendet habe und keine Ermittlungsergebnisse zutage gekommen seien, die eine NS-Gesinnung des Beschuldigten und einen daraus ableitbaren Wiederbetätigungsvorsatz indizieren würden, sei A.A. nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass sein im Sinne des § 3g VerbotsG 1947 inkriminiertes Verhalten von dem Vorsatz getragen war, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Im Zweifel sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die gegenständlichen Tathandlungen nicht von einer politischen Intention getragen waren, sondern es sich um unreflektierte Aktionen handelte und sich A.A. der Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst war.Begründend wurde ausgeführt, dass das versendete Bildmaterial objektiv geeignet sei, das Tatbildmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu verwirklichen. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit noch nie wegen Taten im Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz 1947 (oder anderer politischer Delikte) in Erscheinung getreten sei, er in einem Zeitraum von einem Jahr lediglich 2 einschlägige Nachrichten versendet habe und keine Ermittlungsergebnisse zutage gekommen seien, die eine NS-Gesinnung des Beschuldigten und einen daraus ableitbaren Wiederbetätigungsvorsatz indizieren würden, sei A.A. nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass sein im Sinne des Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 inkriminiertes Verhalten von dem Vorsatz getragen war, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Im Zweifel sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die gegenständlichen Tathandlungen nicht von einer politischen Intention getragen waren, sondern es sich um unreflektierte Aktionen handelte und sich A.A. der Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst war.

7. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 10. Jänner 2023 den Einleitungsbeschluss, der an die Wohnadresse zugestellt wurde und am 14. Februar 2023 in Rechtskraft erwuchs. Die mündliche Verhandlung wurde für den 27.02.2023 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien und dem Zeugen nachweislich über die Einheit zugestellt.

8. Zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2023 erschien der Disziplinarbeschuldigte mit seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung RA Dr. A.A.

Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2023, bei der OWm A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis in Bezug auf die drei Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses zeigte und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren eingebrachten wurden und der Zeuge Leutnant A.A. über seine bisherigen dienstlichen Leistungen und die Zukunftsprognose aussagte, ist für die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N. der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.

9. OWm A.A. bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich zum vorgeworfenen Verhalten des Einleitungsbeschlusses schuldig. Er beteuerte glaubhaft,

dass es ihm sehr leidtue und ein derartiges inakzeptables Verhalten nicht mehr vorkommen

würde. Er sei sich darüber im Klaren, dass im öffentlichen Dienst allgemein, im Bundesheer im Besonderen, nationalsozialistisches Gedankengut nichts verloren habe und er Glück hatte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen „Wiederbetätigung“ einstellte. Es wäre eine komplette Dummheit gewesen, dem damaligen Berufsunteroffizier A.A. zu später Stunde und unter Alkoholeinfluss die Nachrichten gesendet zu haben. Er sei sich dessen bewusst, dass der Spruch „unsere Ehre heißt Treue“ der Waffen-SS zuzuordnen sei. Er habe nur lustig sein wollen und dem damaligen Berufsunteroffizier StWm A.A. gefallen wollen. Er (A.A. ) sei nur „auf dem Papier“ sein Vorgesetzter und Zugskommandant (ZgKdt) gewesen, tatsächlich sei OStv A.A. sein ZgKdt gewesen. Den Text zur Meme hätte nicht er geschrieben, sondern nur kopiert und an den StWm A.A. gepostet. Das Foto mit den Weinflaschen, unter denen sich auch der „Hitlerwein“ befand, habe er im Zuge einer Geburtstagsfeier einer ihm zunächst unbekannten Person gemacht. Er wäre verwundert gewesen, dass die Person in seiner Wohnung eine derartige Flasche „Hitlerwein“ herumstehen hatte und sendete das Bild dem A.A.. Er habe bisher nicht gewusst, dass sein provisorisches Dienstverhältnis durch die Dienstbehörde aufgelöst werden könnte oder er trotz Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse keinen Rechtsanspruch auf „Pragmatisierung“ hätte und er jederzeit kündbar sei. Auf die Frage des Senatsvorsitzenden, wie sich der Senat sicher sein könne, ob er nicht doch eine inakzeptable politische Einstellung hätte, antwortete er mit Verweis auf seine Einvernahme vom 19.12.2022. Darin hatte er angegeben: Ich möchte mich für mein Verhalten entschuldigen.

Es ist richtig, dass ich diese Nachrichten an A.A. versendet habe und es tut mir aufrichtig leid. Mir war zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, welche Folgen mein Verhalten haben könnte. Es sind nicht nur die Folgen, die mich abhalten hätten sollen, sondern mein Verhalten, meine

Taten, welche verwerflich sind. Zum „WhatsApp-Verlauf“ kann ich angeben, dass mir bei dem

Wort „Ehre“ unerklärlicherweise diese Parole „Unsere Ehre heißt Treue“ in den Kopf kam. Leider habe ich dann diese Phrase geschrieben. Ich habe es als dummen Scherz gemeint, doch A.A. hat mit „stimmt“ geantwortet. Dies hat mich überrascht, worauf ich ihn als Deppen, „du dummer Honk“, bezeichnet habe. Im Nachhinein ärgere ich mich und bereue es sehr, dass ich diese Worte überhaupt geschrieben habe. In meinen Assistenzeinsätzen habe ich die Erfahrung gemacht, dass ich von den Hilfs- und Schutzbedürftigen mit Masse, was ihre Herkunft und das Alter betrifft, angelogen wurde. Daher habe ich diese „Meme“ vom 05.08.2021 an A.A. weitergeleitet. A.A. war zu diesem Zeitpunkt mein Zugskommandant. Ich

war nicht von Rassismus geleitet, sondern von dem Fakt, dass die Personen häufig unwahre Angaben über ihre Personalien machten. Bei dem Foto vom 05.02.2022, welches ich um 2323 Uhr an A.A. gesendet habe, war ich betrunken und empfand es lustig, dass jemand so eine Weinflasche überhaupt besitzt. Ich habe freiwillig, ohne richterliche Anordnung, von der Polizei mein zuhause durchsuchen lassen. Ich kann mit dem nationalsozialisten Gedankengut überhaupt nichts anfangen. Ich finde die Verbrechen, die das Regime begangen hat, extrem abstoßend.

Des Weiteren entspricht das von mir in diesen drei Fällen gesetzte Verhalten überhaupt

nicht meiner Gesinnung, weil ich aufgrund meiner Erziehung, schulischen Ausbildung, Herkunft und Überzeugung mit diesen „rechten Dingen“ nichts gemein habe. Es tut mir sehr leid, dass diese Fälle passiert sind.“ Er verwies darauf, dass sein Vater Carabinieri und italienischbritischer Staatsbürger sei, mütterlicherseits hätten seine Vorfahren aus Böhmen flüchten müssen. Die Frage des Senatsmitgliedes, dass man im Internet auf einschlägigen Seiten suchen müsse, um derartige Bilder oder Meme zu erhalten und was daran denn lustig sei, beantwortete er damit, dass er diese von anderen Personen erhalten habe, aber sich nicht mehr erinnern könne von wem diese stammen würden. Jetzt wisse er, dass insbesondere A.A. das Dritte Reich verherrliche und dies im Bundesheer überhaupt nichts zu suchen habe und er seiner Meldepflicht hätte nachkommen müssen. Auf die Frage des Herrn Disziplinaranwaltes beim BMLV (DiszAnw) über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens antwortete sein Verteidiger, dass dieses anhängig sei, aber noch keine Strafverfügung erlassen worden wäre. Die Auswertung der Mobiltelefonkommunikation von A.A. hätte ergeben, dass er nur mit ihm und sonst keinen anderen Personen mit Bezug auf die angelasteten Bilder in Verbindung stand, also keine weitere Verbreitung beabsichtigt habe. Er wolle sich im Bundesheer weiterbilden und in drei Jahren Zugskommandant werden. In Zukunft werde er soziale Medien mit Bedacht nutzen und auch seine Kameraden auf die Gefahren hinweisen sowie vorbildhaft agieren. Er hätte dem Betriebsklima keinen Schaden zugefügt und er sei gut im Kameradenkreis integriert. Der Herr Verteidiger nahm in seiner Befragung Bezug auf die Schulausbildung des Wm A.A. und seine VWA zum Thema „Nordische Mythologie mit Schwergewicht Thor“. Dabei hatte der Maturant A.A. in einem Kapitel auf den Missbrauch des NS-Regimes besonders hingewiesen, weshalb er sicher kein „politischer Extremist“ sei. Im Kameradenkreis gelte er eher als „Linker“. Die „Whats-App-Nachrichten“ habe er kurz vor Mitternacht, im Zustand der Alkoholisierung und nur einer Person gegenüber privat gemacht. Er habe keine Publizität angestrebt.

10. Der Zeuge Leutnant A.A. attestierte dem Disziplinarbeschuldigten eine sehr gute dienstliche Leistung. Auch wenn er ihn erst seit Jänner 2023 kenne, weil er (Lt N.N.) erst seit

X/22 nach der Ausmusterung von der Theresianischen Militärakademie in der Einheit sei und

der OWm A.A. bis Dezember 2022 auf einem Lehrgang (Kaderausbildung) gewesen wäre,

habe er ihn bereits dienstlich kennen und schätzen gelernt. OWm A.A. sei ein sehr guter

Infanterieunteroffizier, der in einer Übung mit dem ZgKdt, StWm A.A. gut harmonierte. Er sehe den OWm A.A. mittelfristig als stellvertretenden ZgKdt und in 5 Jahren als ZgKdt. Der Kader der Kompanie habe verstanden, dass die nationalsozialistische Ideologie nichts zu suchen habe im Bundesheer und die betroffenen Unteroffiziere hart bestraft werden müssten. Der Disziplinarbeschuldigte sei aus seiner Sicht positiv im Kameradenkreis verankert und habe das Betriebsklima nicht belastet, er sei überzeugt davon, dass er sich in Kürze im Vollkontingent (GWD-Ausbildung) bewähren werde.

11. Der Senatsvorsitzende befragt die Parteienvertreter, ob es noch weitere Beweisanträge

gebe. Der Herr Verteidiger ersucht um die Verlesung der Begründung, mit dem die StA unter GZ 25 St 152/22a-1 das Verfahren wegen § 3g Verbotsgesetz gegen seinen Mandanten eingestellt hatte. Im letzten Satz wurde dabei ausgeführt: Aus den aufgezeigten Erwägungen war das Ermittlungsverfahren gegen A.A. mangels Schuldnachweises gemäß § 190 Z 2 StPOgebe. Der Herr Verteidiger ersucht um die Verlesung der Begründung, mit dem die StA unter GZ 25 St 152/22a-1 das Verfahren wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz gegen seinen Mandanten eingestellt hatte. Im letzten Satz wurde dabei ausgeführt: Aus den aufgezeigten Erwägungen war das Ermittlungsverfahren gegen A.A. mangels Schuldnachweises gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO

einzustellen und die Bezirkshauptmannschaft N.N. zwecks Ahndung der vom Beschuldigten versendeten WhatsApp-Nachrichten mit NS-Bezug gemäß Artikel III Abs 1 Z 4 EGVG zu verständigen. Danach gibt es keine weiteren Beweisanträge und der Senatsvorsitzende schließt um 1410 Uhr.einzustellen und die Bezirkshauptmannschaft N.N. zwecks Ahndung der vom Beschuldigten versendeten WhatsApp-Nachrichten mit NS-Bezug gemäß Artikel römisch drei Absatz eins, Ziffer 4, EGVG zu verständigen. Danach gibt es keine weiteren Beweisanträge und der Senatsvorsitzende schließt um 1410 Uhr.

12. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass

der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Die Staatsanwaltschaft N.N. wäre von einem „nationalsozialistischem Unfug“ ausgegangen und hätte das Strafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingestellt.

Er habe unreflektiert gehandelt und zu später Uhrzeit und wohl unter Alkoholeinfluss die

Taten begangen. Spezialpräventive Aspekte würden in den Hintergrund treten, weil er ein reumütiges und umfassendes Tatgeständnis abgelegt und sich von den schädlichen Taten ehrlich distanziert hätte. Allerdings wären zweifellos generalpräventive Gründe gegeben, weil schon die Ministerweisung bei politischem Extremismus eine „Null-Toleranz-Vorgehensweise“ vorgebe. Nationalsozialistischer Unfug und die Ideologie der Zeit von 1938 bis 1945 hätten im Bundesheer nichts zu suchen. Nach Darstellung der Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Einsicht, reumütiges Geständnis, gute Dienstbeurteilung und positive Zukunftsprognose) und dem Erschwerungsgrund der mehrfachen einschlägigen Pflichtverletzung forderte er eine Geldstrafe in der Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage, also € 2.360.- als schuld- und tatangemessene Bestrafung.

13. Der Herr Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass er grundsätzlich die Beurteilung

des Herrn DiszAnw im Hinblick auf die drei Anschuldigungspunkte teile, jedoch mit der wesentlichen Einschränkung, dass er für seinen Mandanten einen Freispruch fordere. Dies deshalb, weil auch im Disziplinarrecht der Beamten das Schuldprinzip gelte. Objektiv wären durch ihn diese Nachrichten übermittelt worden, aber dies geschah im Zustand der Berauschung, die im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden könne. Allerding übermittelte er die Chats zu später Stunde und im Vertrauen, dass private Nachrichten auch privat bleiben. Also niemand anderen als dem A.A. zugänglich werden. Bisher noch nicht angesprochen wurde der Artikel 8 der EMRK, der im Fall wesentlich sei. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens umfasse selbstverständlich auch private Gespräche. Auch der Bereich der mittlerweile elektronischen Kommunikation würden vom Schutzbereich des Art. 8 der EMRK umfasst sein und er könne praktische Beispiele hierzu liefern. Nämlich jene Chats im Bereich der Justiz, die zum Rücktritts eines Verfassungsrichters und ehemaligen Justizministers und eines Generalsekretärs im BMJ geführt hätten, der sich zudem strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sehe. Hier wurde der Kernbereich bereits erörtert, private Chats seien demnach vom Recht auf Privatleben geschützt. Insbesondere dann, wenn der Sender von Nachrichten im Privatbereich nicht damit rechnen müsse, dass diese an die Öffentlichkeit gelangen. Bisher wurde diese Kernfrage noch nicht gerichtlich entschieden, hätte aber Einfluss auch auf den hier vorliegenden Disziplinarfall. Er pflichte dem Herrn DiszAnw bei, dass NS-Wiederbetätigung im Bundesheer nichts verloren hätte, aber er verweise auf die sogenannten „Ulrichsberg-Treffen“ in Kärnten und ihre mediale Aufmerksamkeit. Das Bundesheer habe mit hohen Repräsentanten an den Treffen teilgenommen und nichts dabei gefunden, dass an den Gräbern der Gefallenen der Sturmstaffel die Aufschrift „Unsere Ehre heißt Treue“ angebracht sei. Sein Mandant habe diesen Spruch an den A.A. gesendet, weil er der Meinung gewesen wäre, dieser finde esdes Herrn DiszAnw im Hinblick auf die drei Anschuldigungspunkte teile, jedoch mit der wesentlichen Einschränkung, dass er für seinen Mandanten einen Freispruch fordere. Dies deshalb, weil auch im Disziplinarrecht der Beamten das Schuldprinzip gelte. Objektiv wären durch ihn diese Nachrichten übermittelt worden, aber dies geschah im Zustand der Berauschung, die im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden könne. Allerding übermittelte er die Chats zu später Stunde und im Vertrauen, dass private Nachrichten auch privat bleiben. Also niemand anderen als dem A.A. zugänglich werden. Bisher noch nicht angesprochen wurde der Artikel 8 der EMRK, der im Fall wesentlich sei. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens umfasse selbstverständlich auch private Gespräche. Auch der Bereich der mittlerweile elektronischen Kommunikation würden vom Schutzbereich des Artikel 8, der EMRK umfasst sein und er könne praktische Beispiele hierzu liefern. Nämlich jene Chats im Bereich der Justiz, die zum Rücktritts eines Verfassungsrichters und ehemaligen Justizministers und eines Generalsekretärs im BMJ geführt hätten, der sich zudem strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sehe. Hier wurde der Kernbereich bereits erörtert, private Chats seien demnach vom Recht auf Privatleben geschützt. Insbesondere dann, wenn der Sender von Nachrichten im Privatbereich nicht damit rechnen müsse, dass diese an die Öffentlichkeit gelangen. Bisher wurde diese Kernfrage noch nicht gerichtlich entschieden, hätte aber Einfluss auch auf den hier vorliegenden Disziplinarfall. Er pflichte dem Herrn DiszAnw bei, dass NS-Wiederbetätigung im Bundesheer nichts verloren hätte, aber er verweise auf die sogenannten „Ulrichsberg-Treffen“ in Kärnten und ihre mediale Aufmerksamkeit. Das Bundesheer habe mit hohen Repräsentanten an den Treffen teilgenommen und nichts dabei gefunden, dass an den Gräbern der Gefallenen der Sturmstaffel die Aufschrift „Unsere Ehre heißt Treue“ angebracht sei. Sein Mandant habe diesen Spruch an den A.A. gesendet, weil er der Meinung gewesen wäre, dieser finde es

lustig. Er sei aber weit entfernt vom Vorsatz einer Wiederbetätigung und das Bundesheer in

Misskredit zu bringen. Er glaubte ja daran, dass dieser Chatverkehr unter ihnen bleibt und nicht nach außen tritt, er somit keinen Vorsatz hatte. Wie im Buch „Disziplinarrecht der Beamten“ von Kucsko-Stadlmayer ausgeführt sei, bezieht sich § 43 Abs 2 BDG immer auf die Ausübung der dienstlichen Verrichtung, die selbstverständlich in keiner Weise konterminiert werden solle durch NS-Gedankengut. Im Fall gebe es keinen solchen dienstlichen Bezug, wenn er knapp vor Mitternacht dem A.A. diese Chats schickte. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit wisse er, dass man im Kameradenkreis nicht ohne persönliche negative Konsequenzen aus dem Umfeld ausbrechen und strafrechtlich relevante Sachverhalte anzeigen könne. Wenn die StA im Zweifel feststelle, dass kein Schuldelement vorhanden sei sich im nationalsozialistischen Sinne zu betätigen, dann könne sein Mandant auch keinen Vorsatz auf Kontaminierung seiner Untergebenen gehabt haben. Somit könne im Fall auch die Generalprävention nicht greifen und er beantrage abschließend einen Freispruch für seinen Mandanten.Misskredit zu bringen. Er glaubte ja daran, dass dieser Chatverkehr unter ihnen bleibt und nicht nach außen tritt, er somit keinen Vorsatz hatte. Wie im Buch „Disziplinarrecht der Beamten“ von Kucsko-Stadlmayer ausgeführt sei, bezieht sich Paragraph 43, Absatz 2, BDG immer auf die Ausübung der dienstlichen Verrichtung, die selbstverständlich in keiner Weise konterminiert werden solle durch NS-Gedankengut. Im Fall gebe es keinen solchen dienstlichen Bezug, wenn er knapp vor Mitternacht dem A.A. diese Chats schickte. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit wisse er, dass man im Kameradenkreis nicht ohne persönliche negative Konsequenzen aus dem Umfeld ausbrechen und strafrechtlich relevante Sachverhalte anzeigen könne. Wenn die StA im Zweifel feststelle, dass kein Schuldelement vorhanden sei sich im nationalsozialistischen Sinne zu betätigen, dann könne sein Mandant auch keinen Vorsatz auf Kontaminierung seiner Untergebenen gehabt haben. Somit könne im Fall auch die Generalprävention nicht greifen und er beantrage abschließend einen Freispruch für seinen Mandanten.

14. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an und

ersuchte, ihn von den Vorwürfen freizusprechen.

15. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die

Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und Ausfolgung des Protokolls wird von den Parteien verzichtet.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

16. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):16. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):

„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“

17. § 62 Abs. 3 HDG 2014: „Das Verfahren ist …. einzustellen, wenn17. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014: „Das Verfahren ist …. einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder

diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt, oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“

18. § 74 Abs. 2 Z. 1 HDG 2014: „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch zu enthalten.18. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014: „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch zu enthalten.

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

19. Die Feststellungen zur Person ergeben sich unstrittig aus dem Disziplinarakt.

20. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

21. § 43 Abs. 2 BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Darunter versteht der21. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Darunter versteht der

Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und

sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDGsich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG

auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 4 2010, S 163f). Der dienstliche Bezug liegt auf Grund der Verletzung der Vertrauenswahrung vor, auch wenn die Staatsanwaltschaft N.N. die strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt hat. Der fehlende Vorsatz in einem Strafverfahren, das im Ermittlungsstadium beendet wurde, hat keinen Einfluss auf das anhängige Disziplinarverfahren. Die Gründung und das Betreiben einer „WhatsApp-Gruppe“ und die Kommunikation mit Einzelpersonen in elektronischen Medien fällt – wie der Briefverkehr – in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Rechtes auf Privat- und Familienleben und des Rechtes auf Meinungsäußerung und ist durch die Artikel 8 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998, sowie hinsichtlich der Freiheit auf Meinungsäußerung durch Art. 13 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, („Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern“) geschützt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 ausführt, ergibt sich eine Grenze aus dem Disziplinarrecht durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 (siehe VwGH 2009/09/0184). Ein Bediensteter im Allgemeinen, ein Soldat im Besonderen verletzt die aus § 43 Abs. 2 BDG 1979 abzuleitende Dienstpflicht, wenn er den Leitspruch der Waffen-SS und Bilder des „Führerweins“ versendet, weil er dies lustig findet oder einem anderen ranghöheren Unteroffizier gefallen will. Anders wäre zu beurteilen, wenn er etwa abschreckende Beispiele oder zum Zwecke der Beweissicherung dies dokumentieren wollte. Wie der Disziplinarbeschuldigte selbst ausführt, seien seine Tathandlungen als „dumm“ zu werten, dass er, wie der Herr Verteidiger monierte, unter einem Druck stand, mitzumachenauch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 4 2010, S 163f). Der dienstliche Bezug liegt auf Grund der Verletzung der Vertrauenswahrung vor, auch wenn die Staatsanwaltschaft N.N. die strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt hat. Der fehlende Vorsatz in einem Strafverfahren, das im Ermittlungsstadium beendet wurde, hat keinen Einfluss auf das anhängige Disziplinarverfahren. Die Gründung und das Betreiben einer „WhatsApp-Gruppe“ und die Kommunikation mit Einzelpersonen in elektronischen Medien fällt – wie der Briefverkehr – in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Rechtes auf Privat- und Familienleben und des Rechtes auf Meinungsäußerung und ist durch die Artikel 8 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, sowie hinsichtlich der Freiheit auf Meinungsäußerung durch Artikel 13, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, („Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern“) geschützt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 ausführt, ergibt sich eine Grenze aus dem Disziplinarrecht durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (siehe VwGH 2009/09/0184). Ein Bediensteter im Allgemeinen, ein Soldat im Besonderen verletzt die aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 abzuleitende Dienstpflicht, wenn er den Leitspruch der Waffen-SS und Bilder des „Führerweins“ versendet, weil er dies lustig findet oder einem anderen ranghöheren Unteroffizier gefallen will. Anders wäre zu beurteilen, wenn er etwa abschreckende Beispiele oder zum Zwecke der Beweissicherung dies dokumentieren wollte. Wie der Disziplinarbeschuldigte selbst ausführt, seien seine Tathandlungen als „dumm“ zu werten, dass er, wie der Herr Verteidiger monierte, unter einem Druck stand, mitzumachen

oder aus falsch verstandenem „Korpsgeist“ keine Meldung erstattete, dafür fehlt jeder Beweis. Er hat zudem die Meme gesendet, weil er öfters von hilfe- und schutzsuchenden Personen über deren tatsächliche Lebensalter belogen wurde. Ein Beamter unterliegt – auch in seiner persönlichen Korrespondenz und Meinungsäußerungen -dem Dienstrecht. Bei außerdienstlichen Taten ist ein strengerer Maßstab anzulegen im Vergleich zum dienstlichen Verhalten des Beamten. Die von § 43 Abs 2 BDG gebrauchte Wendung, dass der Beamte auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit „Bedacht zu nehmen“ habe, geht deutlich über eine bloße Pflicht zur „Wahrung“ dieses Vertrauens hinaus. Damit ist ein eindeutiger Hinweis dafür gegeben, dass die Bekanntheit bzw. der Bekanntheitsgrad, den ein Verhalten in der Öffentlichkeit erlangt, sowie die tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens in der Bevölkerung für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Der VwGH hat hier der Medienjustiz eine klare Absage erteilt. Vielmehr muss es darauf ankommen, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das genannte Vertrauen zu beeinträchtigen (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 4 2010, S 199). Dies ist hier der Fall, weil Berufssoldaten – auch nicht in der privaten Kommunikation - den Wahlspruch der Waffen-SS, Meme mit rassistischem Hintergrund und Bilder des „Führerweins“ versenden dürfen, schon gar nicht, wenn der Adressat offenkundig dies „gutheißt“. Die drei Tathandlungen sind in ihrer Art im hohen Maße geeignet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben objektiv in Frage zu stellen, sie sind nicht zu akzeptieren und stellen einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979 dar. In rechtsphilosophischer Hinsicht wäre noch auszuführen, dass das Verbotsgesetz 1947 (im Verfassungsrang) die Meinungsfreiheit aus gutem Grund einschränkt, weil die NS-Zeit nie wieder in Österreich, insbesondere in der bewaffneten Macht, Einzug halten darf. Ein Berufssoldat, der im In- und Ausland mit anderen Staatsangehörigen zu tun hat, darf sich nicht zu unsachlichen Meme hinreißen lassen, auch wenn er sich durch falsche Angaben über ihr wahres Lebensalter provoziert fühlt.oder aus falsch verstandenem „Korpsgeist“ keine Meldung erstattete, dafür fehlt jeder Beweis. Er hat zudem die Meme gesendet, weil er öfters von hilfe- und schutzsuchenden Personen über deren tatsächliche Lebensalter belogen wurde. Ein Beamter unterliegt – auch in seiner persönlichen Korrespondenz und Meinungsäußerungen -dem Dienstrecht. Bei außerdienstlichen Taten ist ein strengerer Maßstab anzulegen im Vergleich zum dienstlichen Verhalten des Beamten. Die von Paragraph 43, Absatz 2, BDG gebrauchte Wendung, dass der Beamte auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit „Bedacht zu nehmen“ habe, geht deutlich über eine bloße Pflicht zur „Wahrung“ dieses Vertrauens hinaus. Damit ist ein eindeutiger Hinweis dafür gegeben, dass die Bekanntheit bzw. der Bekanntheitsgrad, den ein Verhalten in der Öffentlichkeit erlangt, sowie die tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens in der Bevölkerung für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Der VwGH hat hier der Medienjustiz eine klare Absage erteilt. Vielmehr muss es darauf ankommen, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das genannte Vertrauen zu beeinträchtigen (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 4 2010, S 199). Dies ist hier der Fall, weil Berufssoldaten – auch nicht in der privaten Kommunikation - den Wahlspruch der Waffen-SS, Meme mit rassistischem Hintergrund und Bilder des „Führerweins“ versenden dürfen, schon gar nicht, wenn der Adressat offenkundig dies „gutheißt“. Die drei Tathandlungen sind in ihrer Art im hohen Maße geeignet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben objektiv in Frage zu stellen, sie sind nicht zu akzeptieren und stellen einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dar. In rechtsphilosophischer Hinsicht wäre noch auszuführen, dass das Verbotsgesetz 1947 (im Verfassungsrang) die Meinungsfreiheit aus gutem Grund einschränkt, weil die NS-Zeit nie wieder in Österreich, insbesondere in der bewaffneten Macht, Einzug halten darf. Ein Berufssoldat, der im In- und Ausland mit anderen Staatsangehörigen zu tun hat, darf sich nicht zu unsachlichen Meme hinreißen lassen, auch wenn er sich durch falsche Angaben über ihr wahres Lebensalter provoziert fühlt.

Zum Grad des Verschuldens:

22. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die im § 43 Abs 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu verletzen. Die Alkoholisierung und die Verwendung in der privaten Kommunikation ändern daran nichts. Es liegt weder ein Rechtsfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund vor. Der Argumentation des Herrn Verteidigers war nicht zu folgen.22. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu verletzen. Die Alkoholisierung und die Verwendung in der privaten Kommunikation ändern daran nichts. Es liegt weder ein Rechtsfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund vor. Der Argumentation des Herrn Verteidigers war nicht zu folgen.

Zur Strafbemessung:

23. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß

§ 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.

Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld

des Disziplinarbeschuldigten OWm A.A. durch vorsätzliche Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat wie oben ausgeführt außer

Zweifel. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Für diese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des § 3g VerbotsG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Der Senat übersieht nicht, dass das Strafverfahren wegen mangelndem Schuldnachweis (also kein „NS-Wiederbetätigungsvorsatz“) eingestellt wurde.Zweifel. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Für diese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des Paragraph 3 g, VerbotsG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Der Senat übersieht nicht, dass das Strafverfahren wegen mangelndem Schuldnachweis (also kein „NS-Wiederbetätigungsvorsatz“) eingestellt wurde.

Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten jedoch ob der nach Beurteilung des Senates einsichtigen Verantwortung und der ehrlich gemeinten Distanzierung von der Tat in den Hintergrund. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen könnte.

Straferschwerend wurde gewertet:

· Mehrere (drei) Dienstpflichtverletzungen

Strafmildernd wurde gewertet:

· sein reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis

· sein einsichtiges Verhalten und Distanzierung vom schädigenden Verhalten

· Unbescholtenheit und bisheriger ordentlicher Lebenswandel

· sein Auftreten vor dem Disziplinarsenat und Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung

· seine bisherige Dienstleistung und positive Zukunftsprognose durch Kdt N.N.

Die Bemessungsgrundlage von € 2.360,50 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.294,9) und der Truppendienstzulage (€ 65,6) des Disziplinarbeschuldigten im Monat Februar 2023 ohne Sonderzahlungen. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 64 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 52 Abs. 3 HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil die Milderungsgründe klar überwiegen und er ansonsten bisher ein sehr guter Unteroffizier war. Sie liegt aber unter der Forderung des Herrn Disziplinaranwaltes, der einen Bruttomonatsbezug gefordert hat. Der Senat ließ sich von der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG in einschlägigen Disziplinarverfahren leiten (siehe BVwG W146 2153105-1 und VwGH Erk vom 05.09.2013, 2013/09/0114). Die Ministerweisung Nr. 265/2022 vom 19.10.2022 war bei der Strafbemessung des Senates nicht zu berücksichtigen, für den Senat war klar, dass eine Geldstrafe im Rahmen des § 52 Abs. 3 HDG 2014 notwendig ist. Die unstrittige angespannte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufssoldaten mit geringem Besoldungsdienstalter erforderte einen amtswegigen Ausspruch über die Ratenzahlung. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG. Er muss sich daher klar sein, dass bei weiteren einschlägigen Verhaltensweisen unverzüglich eine Dienstenthebung als Sicherungsmaßnahme zu verfügen sein wird und die Beendigung des Dienstverhältnisses die Folge sein könnte. OWm A.A. möge die milde Bestrafung als Vertrauensvorschuss sehen, dass er in Zukunft derartige Dienstpflichtverletzungen unterlässt.Die Bemessungsgrundlage von € 2.360,50 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.294,9) und der Truppendienstzulage (€ 65,6) des Disziplinarbeschuldigten im Monat Februar 2023 ohne Sonderzahlungen. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 64 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz 3, HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil die Milderungsgründe klar überwiegen und er ansonsten bisher ein sehr guter Unteroffizier war. Sie liegt aber unter der Forderung des Herrn Disziplinaranwaltes, der einen Bruttomonatsbezug gefordert hat. Der Senat ließ sich von der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG in einschlägigen Disziplinarverfahren leiten (siehe BVwG W146 2153105-1 und VwGH Erk vom 05.09.2013, 2013/09/0114). Die Ministerweisung Nr. 265 aus 2022, vom 19.10.2022 war bei der Strafbemessung des Senates nicht zu berücksichtigen, für den Senat war klar, dass eine Geldstrafe im Rahmen des Paragraph 52, Absatz 3, HDG 2014 notwendig ist. Die unstrittige angespannte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufssoldaten mit geringem Besoldungsdienstalter erforderte einen amtswegigen Ausspruch über die Ratenzahlung. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG. Er muss sich daher klar sein, dass bei weiteren einschlägigen Verhaltensweisen unverzüglich eine Dienstenthebung als Sicherungsmaßnahme zu verfügen sein wird und die Beendigung des Dienstverhältnisses die Folge sein könnte. OWm A.A. möge die milde Bestrafung als Vertrauensvorschuss sehen, dass er in Zukunft derartige Dienstpflichtverletzungen unterlässt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten