TE Dok 2023/3/29 2023-0.162.094

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Veröffentlicht am 29.03.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Soldat, Nationalsozialistischer Unfug, Allgemeine Dienstpflichten

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 29.03.2023 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Offiziersstellvertreter (OStv) A.A. ist schuldig,

er hat im Zeitraum 12.09.2020 bis 21.06.2021 über die auf seinem Mobiltelefon installierte

„Whats-App“ an den damaligen Berufssoldaten B.B. gesendet:

1. am 21.06.21 um 2103 Uhr ein 13 Sekunden langes Video mit „Züricher Flughafen“. Im

Hintergrund des Videos ist deutlich ein Ausschnitt des SS-Marsch- und Soldatenliedes „Erika“

zu hören. Zudem wird im Verlauf des Videos bewusst auf die zwei schwarzen Figuren auf der

Anzeigetafel „Zuschauerterrasse“ gefilmt, welche jeweils einen Arm in die Höhe strecken, was in diesem Zusammenhang eine Anspielung auf den „Hitlergruß“ sein dürfte;

2. am 21.06.21 um 2103 Uhr ein 7 Sekunden langes Video auf dem eine weiße Katze mit

einem schwarzen Fleck unter der Nase zu sehen ist. Im Hintergrund des Videos ist deutlich ein Ausschnitt des SS-Marsch- und Soldatenliedes „Erika“ zu hören. Zudem hebt die Katze im

Verlauf des Videos ihre linke Pfote nach oben, was in diesem Zusammenhang eine Anspielung auf den „Hitlergruß“ sein dürfte;

3. am 21.06.21 um 2103 Uhr ein 17 Sekunden langes Video auf dem zum einen C.C.

samt mehreren SS-Soldaten, ein Unbekannter, sowie D.D. zu sehen sind. Im Verlauf der zusammengeschnittenen Videosequenzen visiert C.C. die hinter einem Rednerpult, samt großem weißen Hakenkreuz im Hintergrund, stehende D.D. an. Nachdem D.D. im Video Folgendes sagt „Ich sage ganz einfach DEUTSCHLAND ist ein starkes Land. Wir schaffen das“, sowie „Der Islam gehört zu DEUTSCHLAND“, feuert C.C. mehrere Schüsse in Richtung D.D. ab, was durch computeranimierte Einschusslöcher im Bereich D.D. visualisiert wird;

4. am 12.09.20 um 1912 Uhr ein 104 Sekunden langes Video auf dem Adolf HITLER und Josef

STALIN zu sehen sind. Die beiden ersichtlichen Portraits wurden mittels Software animiert und singen in diesem Video gemeinsam das Lied „Video killed the radio star“ von der Musikgruppe „The Buggles“.

5. am 21.06.21 um 2103 Uhr ein 53 Sekunden langes Video auf dem zu Beginn eine Moschee

zu sehen ist, welche im Verlauf des Videos gesprengt wird, wobei es sich vermutlich um ein IS Propagandavideo handeln dürfte. Im weiteren Verlauf des gegenständlichen Videos sind dann zwei SS-Soldaten (Darunter vermutlich E.E. und ein weiterer Soldat) zu sehen, welche die 1. Strophe des „Panzerliedes“ singen;

6. am 21.06.21 um 2103 Uhr ein 8 Sekunden langes Video auf dem ein unbekannter Mann zu

sehen ist, welche sich offensichtlich hinter einer Bar in einer unbekannten Lokalität aufhält.

Im Verlauf des gegenständlichen Videos tanzt die unbekannte männliche Person zuerst noch

zu einer im Hintergrund akustisch deutlich hörbaren „Partymusik“ und dreht sich in weiterer

Folge in Richtung der Kamera und hebt den rechten Arm, was einem Hitlergruß zumindest

sehr ähnelt. Zudem trägt die unbekannte männliche Person einen Oberlippenbart, wie er auch von Adolf HITLER getragen wurde;

7. am 21.06.21 um 2103 Uhr ein 38 Sekunden langes Video verschiedener Originalbild- bzw.

Videoaufnahmen von Adolf HITLER bei öffentlichen Auftritten, Ansprachen und Militärparaden. Im Hintergrund des Videos ist das Lied „Humba Täterä“ von Tim Toupet zu hören;

8. am 04.12.20 um 0833 Uhr ein 23 Sekunden langes Video auf dem ein offensichtlich dunkelhäutiger Mann auf dem Dach eines stehenden Zuges zu sehen ist. Im Verlauf des Videos gerät dieser Mann offensichtlich in die stromführende Oberleitung, woraufhin dieser einen Stromschlag erleidet, folglich zu brennen beginnt und auf dem Dach des Zuges zusammensackt. Zum Zeitpunkt, als der auf dem Video ersichtliche Mann in den Strom gerät und zu brennen beginnt, wird in dem von weihnachtlicher Musik begleiteten Video folgender Text gesungen: „Sind die Lichter angezündet, Freude zieht in jedes Haus“;

Dadurch hat er schuldhaft in den Spruchpunkten 1 bis 8 gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“,Dadurch hat er schuldhaft in den Spruchpunkten 1 bis 8 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“,

verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, begangen.

Über OStv A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- (dreitausend Euro) verhängt.Über OStv A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- (dreitausend Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat OStv A.A. dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 300, -- (dreihundert Euro) zu leisten. Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 Monatsraten zu je € 200, -- (zweihundert Euro) verfügt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat OStv A.A. dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 300, -- (dreihundert Euro) zu leisten. Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 Monatsraten zu je € 200, -- (zweihundert Euro) verfügt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person:

1. OStv A.A. ist auf einem Arbeitsplatz Kommandant N.N. des N.N. in N.N. eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N.-Kaserne, in N.N. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 2.991,60 ins Verdienen (ohne Nebengebühren), Besoldungsmerkmal M BUO, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 12.

2. OStv A.A. steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.

3. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten, er übte eine Personalvertreterfunktion aus, die mit 27.01.2023 durch den Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne gemäß § 21 Abs 2 B-PVG ruhend gestellt wurde. Der DA war am selben Tag von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt worden und hat der Disziplinarmaßnahme gemäß § 28 B-PVG zugestimmt.3. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten, er übte eine Personalvertreterfunktion aus, die mit 27.01.2023 durch den Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne gemäß Paragraph 21, Absatz 2, B-PVG ruhend gestellt wurde. Der DA war am selben Tag von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt worden und hat der Disziplinarmaßnahme gemäß Paragraph 28, B-PVG zugestimmt.

Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

4. Der Militärkommandant leitete am 27. Jänner 2023 ein Disziplinarverfahren wegen des im

Spruch ausgeführten Sachverhaltes ein und verfügte die vorläufige Dienstenthebung, die am

31.01.2023 vor Befassung der BDB aufgehoben wurde, weil das anhängige Strafverfahren nach § 3g VerbotsG und § 283 StGB (Verhetzung) eingestellt wurde.31.01.2023 vor Befassung der BDB aufgehoben wurde, weil das anhängige Strafverfahren nach Paragraph 3 g, VerbotsG und Paragraph 283, StGB (Verhetzung) eingestellt wurde.

5. Die Staatsanwaltschaft N.N. hat mit Schreiben vom 25. Jänner 2023 mitgeteilt, dass

das Strafverfahren wegen § 3g Verbotsgesetz 1947 und § 283 StGB eingestellt wurde und führt in der Begründung aus: „Wenngleich die am 12.9.2020 und am 21.6.2021 an B.B. übermittelten Videos grundsätzlich einen NS-Bezug aufweisen, mangelt es ihnen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft an der Eignung, eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Abgesehen davon, dass es sich bei den gegenständlichen Videos offensichtlich um sogenannte "Scherzvideos" mit erkennbar satirischem Ideengehalt handelt, ist diesen Videos inhaltlich kein die nationalsozialistische Ideologie propagierender bzw. die Person Adolf Hitler glorifizierender Kontext ableitbar. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit noch nie wegen Taten im Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz 1947 (oder anderer politischer Delikte) in Erscheinung getreten ist, keine Ermittlungsergebnisse zutage gekommen sind, die eine nationalsozialistische Gesinnung des Beschuldigten und einen daraus ableitbaren Wiederbetätigungsvorsatz indizieren würden, und die von ihm versendeten WhatsApp-Nachrichten nicht eindeutig als tatbildlich im Sinne des § 3g Verbotsgesetz zu qualifizierende Videos zum Inhalt haben, ist im Zweifel zugunstendas Strafverfahren wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 und Paragraph 283, StGB eingestellt wurde und führt in der Begründung aus: „Wenngleich die am 12.9.2020 und am 21.6.2021 an B.B. übermittelten Videos grundsätzlich einen NS-Bezug aufweisen, mangelt es ihnen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft an der Eignung, eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Abgesehen davon, dass es sich bei den gegenständlichen Videos offensichtlich um sogenannte "Scherzvideos" mit erkennbar satirischem Ideengehalt handelt, ist diesen Videos inhaltlich kein die nationalsozialistische Ideologie propagierender bzw. die Person Adolf Hitler glorifizierender Kontext ableitbar. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit noch nie wegen Taten im Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz 1947 (oder anderer politischer Delikte) in Erscheinung getreten ist, keine Ermittlungsergebnisse zutage gekommen sind, die eine nationalsozialistische Gesinnung des Beschuldigten und einen daraus ableitbaren Wiederbetätigungsvorsatz indizieren würden, und die von ihm versendeten WhatsApp-Nachrichten nicht eindeutig als tatbildlich im Sinne des Paragraph 3 g, Verbotsgesetz zu qualifizierende Videos zum Inhalt haben, ist im Zweifel zugunsten

des Beschuldigten von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben und demgemäß davon auszugehen, dass die gegenständlichen Tathandlungen nicht von einer politischen Intention getragen waren. Aus den aufgezeigten Erwägungen war das Ermittlungsverfahren gegen A.A. betreffend den Verdacht nach § 3g VerbotsG 1947 mangels Schuldnachweises gemäßdes Beschuldigten von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben und demgemäß davon auszugehen, dass die gegenständlichen Tathandlungen nicht von einer politischen Intention getragen waren. Aus den aufgezeigten Erwägungen war das Ermittlungsverfahren gegen A.A. betreffend den Verdacht nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 mangels Schuldnachweises gemäß

§ 190 Z 2 StPO unter Vornahme der erforderlichen Verständigungen, insbesondere der Bezirkshauptmannschaft N.N. zwecks Ahndung der Videos mit NS-Bezug gemäß Artikel III Abs 1 Z 4 EGVG einzustellen.Paragraph 190, Ziffer 2, StPO unter Vornahme der erforderlichen Verständigungen, insbesondere der Bezirkshauptmannschaft N.N. zwecks Ahndung der Videos mit NS-Bezug gemäß Artikel römisch drei Absatz eins, Ziffer 4, EGVG einzustellen.

6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzter am 31. Jänner 2023 erstattet und langte am 02.02.2023 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB), ein. Aufgrund der am 28.12.2022 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2023 wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen. Der Disziplinaranzeige wurde der im Spruch angeführte Sachverhalt zugrunde gelegt und erläutert: „Die Datenträgerauswertung der Landespolizeidirektion N.N. bei dem ehemaligen Zugskommandanten der N.N., B.B. hat ergeben, dass OStv A.A. an den Tagen 12.09.20, 04.12.20 sowie am 21.06.21 Nachrichten mit rechtsextremen und rassistischem Inhalt an B.B. gesendet hat. Die StA N.N. hat

aufgrund dieser Taten ein Ermittlungsverfahren gegen OStv A.A. geführt, welches in weiterer Folge am 25.01.23 eingestellt und dem MilKdo N.N. am 31.01.23 zur Kenntnis gebracht wurde. Gemäß den Ausführungen der StA N.N. wurde das Strafverfahren gegen A.A. hauptsächlich deshalb eingestellt, weil es sich bei den von ihm versendeten Nachrichten an B.B. nationalsozialistischen Unfug gehandelt hat und der Wiederbetätigungsvorsatz

nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war. Nachdem dem Militärkommandanten die Akteneinsicht gewährt, und die Verdachtslage dem Disziplinarvorgesetzten übermittelt wurde, verhängte die Disziplinarbehörde am 27.01.23 die vorläufige Dienstenthebung und leitete ein Disziplinarverfahren gegen OStv A.A. ein. Nach Einlangen der Benachrichtigung über die Einstellung des Strafverfahrens, wurde die vorläufige Dienstenthebung durch den Militärkommandanten am 31.01.23 wieder aufgehoben, weil die maßgeblichen Gründe hierfür weggefallen sind“. Als verletzte Dienstpflichten wurde der § 43 Abs 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) angeführt und der Disziplinaranzeige wurden 10 Beilagen angeschlossen (Mitteilung an den DA gemäß § 22 HDG, Benachrichtigung StA 25 St 13/23m-1, Zustimmung DA zur disziplinären Verfolgung, Vorläufige Dienstenthebung und Aufhebung, Personalblatt, Fotodokumentation der Hausdurchsuchung mit Bildbeilage, Datenträgerauswertung und Abschlussbericht LPD bzw. LVT N.N.). Weiters wird in der Disziplinaranzeige ausgeführt: „Die Führung und Ausbildung von Soldaten ist eine der Hauptaufgaben von OStv A.A. Das Versenden von nationalsozialistischen, rassistischen Nachrichten durch einen Unteroffizier ist jedenfalls dazu geeignet bei einem Dritten Bedenken auszulösen, dass diese Person die dienstlichen Aufgaben nicht in einer rechtmäßigen Art und Weise erfüllt und somit auch seinen Hauptaufgaben nicht in der geforderten Form nachkommen kann. Im Zuge des Grundwehrdienstes kommen junge Erwachsene zum Bundesheer um ihren Wehrdienst zu leisten. Es ist die Pflicht der Vorgesetzten, alles Mögliche zu unternehmen um zu verhindern, dass die Wehrpflichtigen der Gefahr ausgesetzt sind, durch Personal des Bundesheeres nationalsozialistisches Gedankengut vermittelt zu bekommen. Hierzu ist es notwendig, eine angemessene disziplinäre Ahndung des Verhaltensnicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war. Nachdem dem Militärkommandanten die Akteneinsicht gewährt, und die Verdachtslage dem Disziplinarvorgesetzten übermittelt wurde, verhängte die Disziplinarbehörde am 27.01.23 die vorläufige Dienstenthebung und leitete ein Disziplinarverfahren gegen OStv A.A. ein. Nach Einlangen der Benachrichtigung über die Einstellung des Strafverfahrens, wurde die vorläufige Dienstenthebung durch den Militärkommandanten am 31.01.23 wieder aufgehoben, weil die maßgeblichen Gründe hierfür weggefallen sind“. Als verletzte Dienstpflichten wurde der Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) angeführt und der Disziplinaranzeige wurden 10 Beilagen angeschlossen (Mitteilung an den DA gemäß Paragraph 22, HDG, Benachrichtigung StA 25 St 13/23m-1, Zustimmung DA zur disziplinären Verfolgung, Vorläufige Dienstenthebung und Aufhebung, Personalblatt, Fotodokumentation der Hausdurchsuchung mit Bildbeilage, Datenträgerauswertung und Abschlussbericht LPD bzw. LVT N.N.). Weiters wird in der Disziplinaranzeige ausgeführt: „Die Führung und Ausbildung von Soldaten ist eine der Hauptaufgaben von OStv A.A. Das Versenden von nationalsozialistischen, rassistischen Nachrichten durch einen Unteroffizier ist jedenfalls dazu geeignet bei einem Dritten Bedenken auszulösen, dass diese Person die dienstlichen Aufgaben nicht in einer rechtmäßigen Art und Weise erfüllt und somit auch seinen Hauptaufgaben nicht in der geforderten Form nachkommen kann. Im Zuge des Grundwehrdienstes kommen junge Erwachsene zum Bundesheer um ihren Wehrdienst zu leisten. Es ist die Pflicht der Vorgesetzten, alles Mögliche zu unternehmen um zu verhindern, dass die Wehrpflichtigen der Gefahr ausgesetzt sind, durch Personal des Bundesheeres nationalsozialistisches Gedankengut vermittelt zu bekommen. Hierzu ist es notwendig, eine angemessene disziplinäre Ahndung des Verhaltens

zu erwirken, um eine erhebliche generalpräventive Wirkung zu erzielen. Er ist auch Mitglied

des Dienststellenausschusses N.N.-Kaserne. Neben seiner dienstlichen Stellung kommt ihm auch aus seiner Personalvertretereigenschaft eine Vorbildfunktion zu, welcher mit den oben angeführten Daten nicht in Einklang gebracht werden kann. OStv A.A. wirkte vollumfänglich an den Amtshandlungen mit und ist objektiv geständig.

7. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 10. Februar 2023 den Einleitungsbeschluss, der an die Wohnadresse zugestellt wurde und am 21. Februar 2023 in Rechtskraft erwuchs, da der Disziplinarbeschuldigte und der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichteten. Die mündliche Verhandlung wurde für den 29.03.2023 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien zugestellt.

8. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 29. März 2023, bei der OStv A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis in Bezug auf die

acht Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses zeigte und die im Akt aufliegenden

Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren eingebrachten wurden, ist für die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.

9. OStv A.A. bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich zum vorgeworfenen Verhalten des Einleitungsbeschlusses schuldig. Er beteuerte glaubhaft, dass es ihm sehr leidtue und ein derartiges inakzeptables Verhalten nicht mehr vorkommen würde. Er sei sich darüber im Klaren, dass im öffentlichen Dienst allgemein, im Bundesheer im Besonderen, nationalsozialistisches Gedankengut nichts verloren habe und er Glück hatte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen „Wiederbetätigung“ einstellte. Es wäre eine komplette Dummheit gewesen, dem damaligen Berufsunteroffizier B.B. die Nachrichten gesendet zu haben. Er blieb bei seiner geständigen Verantwortung, die er am 16.01.2023 im Anschluss an die freiwillige Nachschau an seinem Wohnsitz den Beamten in der Polizeiinspektion N.N. gegenüber angegeben hatte, dass er objektiv geständig sei, jedoch ohne Wiederbetätigungsvorsatz gehandelt habe. Er habe nicht nachgedacht und diese Inhalte unüberlegt und ohne irgendwelche Hintergedanken weitergeleitet. Ob er sie außer an den

Herrn B.B. an andere Personen weitergeleitet habe, könne er wirklich nicht mehr sagen. Er habe die Inhalte von irgendjemanden erhalten und sie jedenfalls nicht aktiv aus dem Internet heruntergeladen. Er habe mit derartigen nationalsozialistischen bzw. verhetzenden

Dingen nichts zu tun und bedaure seine Fehler zutiefst.

10. Am Ende des Beweisverfahrens fragte der Senatsvorsitzende die Parteien, ob es noch

weitere Fragen oder Anträge gebe, dies verneinten die Parteien, folglich das Beweisverfahren um 1330 Uhr geschlossen wurde.

11. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass

der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Die Staatsanwaltschaft N.N. wäre von einem „nationalsozialistischem Unfug“ ausgegangen und hätte daher das Strafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingestellt. Er habe unreflektiert gehandelt, die Weiterleitung der Dateien stelle unstrittig eine Pflichtverletzung dar und wären keine Bagatelldelikte. Das Aussuchen einzelner Dateien und das Drücken des Knopfes zur Versendung würden nicht einfach „passieren“, folglich er gegen den § 43 Abs 2 BDG vorsätzlich verstoßen hätte. Hinsichtlich der Strafbemessung wäre das reumütige und umfassende Tatgeständnis als mildernd zu beurteilen, auch wenn ob seiner nunmehrigen Verantwortung an der „Einsicht“ durch die Vorgesetzten noch zu arbeiten wäre. Spezialpräventive Aspekte wären daher zu berücksichtigen. Zweifellos wären generalpräventive Gründe gegeben, weil schon die Ministerweisung Nr. 265/2022 vom 16.10.2022 bei politischem Extremismus eine „Null-Toleranz-Vorgehensweise“ vorgebe. Ein nationalsozialistischer Unfug und die Ideologie der Zeit von 1938 bis 1945 hätten ob der demokratischen Werte im Bundesheer nichts zu suchen. Nach Darstellung der Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Einsicht, reumütiges Geständnis, sehr gute Dienstbeurteilung und positive Zukunftsprognose) und demder Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Die Staatsanwaltschaft N.N. wäre von einem „nationalsozialistischem Unfug“ ausgegangen und hätte daher das Strafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingestellt. Er habe unreflektiert gehandelt, die Weiterleitung der Dateien stelle unstrittig eine Pflichtverletzung dar und wären keine Bagatelldelikte. Das Aussuchen einzelner Dateien und das Drücken des Knopfes zur Versendung würden nicht einfach „passieren“, folglich er gegen den Paragraph 43, Absatz 2, BDG vorsätzlich verstoßen hätte. Hinsichtlich der Strafbemessung wäre das reumütige und umfassende Tatgeständnis als mildernd zu beurteilen, auch wenn ob seiner nunmehrigen Verantwortung an der „Einsicht“ durch die Vorgesetzten noch zu arbeiten wäre. Spezialpräventive Aspekte wären daher zu berücksichtigen. Zweifellos wären generalpräventive Gründe gegeben, weil schon die Ministerweisung Nr. 265 aus 2022, vom 16.10.2022 bei politischem Extremismus eine „Null-Toleranz-Vorgehensweise“ vorgebe. Ein nationalsozialistischer Unfug und die Ideologie der Zeit von 1938 bis 1945 hätten ob der demokratischen Werte im Bundesheer nichts zu suchen. Nach Darstellung der Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Einsicht, reumütiges Geständnis, sehr gute Dienstbeurteilung und positive Zukunftsprognose) und dem

Erschwerungsgrund der mehrfachen Pflichtverletzung forderte er eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000.- als schuld- und tatangemessene Bestrafung.

12. Der Disziplinarbeschuldigte betonte nochmals, dass er zu seinen Fehlern stehe und mit

der geforderten Geldstrafe rechne. Er wolle aber nochmals ausführen, dass er die Versendung der Dateien versehentlich, also unbewusst machte und ersuchte abschließend um eine milde Bestrafung.

13. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die

Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und Ausfolgung des Protokolls wird von den Parteien verzichtet.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

14. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):14. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):

„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“ 15. § 62 Abs. 3 HDG 2014: „Das Verfahren ist …. einzustellen, wenn„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“ 15. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014: „Das Verfahren ist …. einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder

diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt, oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“

16. § 74 Abs. 2 Z. 1 HDG 2014: „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch zu enthalten.16. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014: „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch zu enthalten.

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

17. Die Feststellungen zur Person ergeben sich unstrittig aus dem Disziplinarakt.

18. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

19. § 43 Abs. 2 BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Darunter versteht der19. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Darunter versteht der

Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und

sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 163f). Der dienstliche Bezug liegt auf Grund der Verletzung der Vertrauenswahrung vor, auch wenn die Staatsanwaltschaft N.N. die strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt hat. Der fehlende Vorsatz in einem Strafverfahren, das im Ermittlungsstadium beendet wurde, hat keinen Einfluss auf das anhängige Disziplinarverfahren. Die Gründung und das Betreiben einer „WhatsApp-Gruppe“ und die Kommunikation mit Einzelpersonen in elektronischen Medien fällt – wie der Briefverkehr – in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Rechtes auf Privat- und Familienleben und des Rechtes auf Meinungsäußerung und ist durch die Artikel 8 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998, sowie hinsichtlich der Freiheit auf Meinungsäußerung durch Art. 13 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, („Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern“) geschützt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 ausführt, ergibt sich eine Grenze aus dem Disziplinarrecht durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 (siehe VwGH 2009/09/0184). Ein Bediensteter im Allgemeinen, ein Soldat im Besonderen verletzt die aus § 43 Abs. 2 BDG 1979 abzuleitende Dienstpflicht, wenn er wie die StA ausführt derartigen „nationalsozialistischen Unfug“ oder wie im Spruchpunkt 8 unangebrachten Inhalt versendet, gleichwohl welches Motiv ihn leitet. Ein Beamter unterliegt – auch in seiner persönlichen Korrespondenz und Meinungsäußerungen -dem Dienstrecht. Bei außerdienstlichen Taten ist ein strengerer Maßstab anzulegen im Vergleich zum dienstlichen Verhalten des Beamten. Die von § 43 Abs 2 BDG gebrauchte Wendung, dass der Beamte auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit „Bedacht zu nehmen“ habe, geht deutlich über eine bloße Pflicht zur „Wahrung“ dieses Vertrauens hinaus. Damit ist ein eindeutiger Hinweis dafür gegeben, dass die Bekanntheit bzw. der Bekanntheitsgrad, den ein Verhalten in der Öffentlichkeit erlangt, sowie die tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens in der Bevölkerung für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Der VwGH hat hier der Medienjustiz eine klare Absage erteilt. Vielmehr muss es darauf ankommen, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das genannte Vertrauen zu beeinträchtigen (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 4 2010, S 199). Dies ist hier der Fall, weil Berufssoldaten – auch nicht in der privaten Kommunikation – Dateien mit rassistischem Hintergrund oder NS-Bezug versenden dürfen. Die acht Tathandlungen sind in ihrer Art im hohen Maße geeignet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben objektiv in Frage zu stellen, sie sind nicht zu akzeptieren und stellen einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmung des einschlägigen § 43 Abs 2 BDG 1979 dar. In rechtsphilosophischer Hinsicht wäre noch auszuführen, dass das Verbotsgesetz 1947 (im Verfassungsrang) die Meinungsfreiheit aus gutem Grund einschränkt, weil die NS-Zeit nie wieder in Österreich, insbesondere in der bewaffneten Macht, Einzug halten darf. Zudem ist ein Video, in dem eine (dunkelhäutige) Person in den Stromkreis gelangt und zu brennen beginnt, schlichtweg pietätlos und kein Scherz. Ein Berufssoldat, der im In- und Ausland mit anderen Staatsangehörigen zu tun hat, darf sich nicht zu unsachlichen Kommentaren und Videos hinreißen lassen, auch wenn er durch falsche Angaben der hilfesuchenden Personen provoziert wird und nicht direkt diese Personen in seiner (privaten) Kommunikation anspricht.sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 163f). Der dienstliche Bezug liegt auf Grund der Verletzung der Vertrauenswahrung vor, auch wenn die Staatsanwaltschaft N.N. die strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt hat. Der fehlende Vorsatz in einem Strafverfahren, das im Ermittlungsstadium beendet wurde, hat keinen Einfluss auf das anhängige Disziplinarverfahren. Die Gründung und das Betreiben einer „WhatsApp-Gruppe“ und die Kommunikation mit Einzelpersonen in elektronischen Medien fällt – wie der Briefverkehr – in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Rechtes auf Privat- und Familienleben und des Rechtes auf Meinungsäußerung und ist durch die Artikel 8 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, sowie hinsichtlich der Freiheit auf Meinungsäußerung durch Artikel 13, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, („Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern“) geschützt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 ausführt, ergibt sich eine Grenze aus dem Disziplinarrecht durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (siehe VwGH 2009/09/0184). Ein Bediensteter im Allgemeinen, ein Soldat im Besonderen verletzt die aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 abzuleitende Dienstpflicht, wenn er wie die StA ausführt derartigen „nationalsozialistischen Unfug“ oder wie im Spruchpunkt 8 unangebrachten Inhalt versendet, gleichwohl welches Motiv ihn leitet. Ein Beamter unterliegt – auch in seiner persönlichen Korrespondenz und Meinungsäußerungen -dem Dienstrecht. Bei außerdienstlichen Taten ist ein strengerer Maßstab anzulegen im Vergleich zum dienstlichen Verhalten des Beamten. Die von Paragraph 43, Absatz 2, BDG gebrauchte Wendung, dass der Beamte auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit „Bedacht zu nehmen“ habe, geht deutlich über eine bloße Pflicht zur „Wahrung“ dieses Vertrauens hinaus. Damit ist ein eindeutiger Hinweis dafür gegeben, dass die Bekanntheit bzw. der Bekanntheitsgrad, den ein Verhalten in der Öffentlichkeit erlangt, sowie die tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens in der Bevölkerung für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Der VwGH hat hier der Medienjustiz eine klare Absage erteilt. Vielmehr muss es darauf ankommen, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das genannte Vertrauen zu beeinträchtigen (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 4 2010, S 199). Dies ist hier der Fall, weil Berufssoldaten – auch nicht in der privaten Kommunikation – Dateien mit rassistischem Hintergrund oder NS-Bezug versenden dürfen. Die acht Tathandlungen sind in ihrer Art im hohen Maße geeignet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben objektiv in Frage zu stellen, sie sind nicht zu akzeptieren und stellen einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmung des einschlägigen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dar. In rechtsphilosophischer Hinsicht wäre noch auszuführen, dass das Verbotsgesetz 1947 (im Verfassungsrang) die Meinungsfreiheit aus gutem Grund einschränkt, weil die NS-Zeit nie wieder in Österreich, insbesondere in der bewaffneten Macht, Einzug halten darf. Zudem ist ein Video, in dem eine (dunkelhäutige) Person in den Stromkreis gelangt und zu brennen beginnt, schlichtweg pietätlos und kein Scherz. Ein Berufssoldat, der im In- und Ausland mit anderen Staatsangehörigen zu tun hat, darf sich nicht zu unsachlichen Kommentaren und Videos hinreißen lassen, auch wenn er durch falsche Angaben der hilfesuchenden Personen provoziert wird und nicht direkt diese Personen in seiner (privaten) Kommunikation anspricht.

Zum Grad des Verschuldens:

20. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die im § 43 Abs 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu verletzen. Den Ausführungen des Herrn DiszAnw war zu folgen. Die Verwendung in einer offenkundig privaten Kommunikation ändern daran nichts. Es liegt weder ein Rechtsfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund vor. Der Argumentation des Disziplinarbeschuldigten war kein Erfolg beschieden.20. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu verletzen. Den Ausführungen des Herrn DiszAnw war zu folgen. Die Verwendung in einer offenkundig privaten Kommunikation ändern daran nichts. Es liegt weder ein Rechtsfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund vor. Der Argumentation des Disziplinarbeschuldigten war kein Erfolg beschieden.

Zur Strafbemessung:

21. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß

§ 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten OStv A.A. durch vorsätzliche Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat wie oben ausgeführt außer Zweifel. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Für diese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des § 3g VerbotsG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Der Senat übersieht nicht, dass das Strafverfahren wegen mangelndem Schuldnachweis (also kein „NS Wiederbetätigungsvorsatz“ und keine Verhetzung) eingestellt wurde. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten zwar ob der nach Beurteilung des Senates einsichtigen Verantwortung am Ende der mündlichen Verhandlung in den Hintergrund, sind aber zu berücksichtigen.Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten OStv A.A. durch vorsätzliche Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat wie oben ausgeführt außer Zweifel. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Für diese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des Paragraph 3 g, VerbotsG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Der Senat übersieht nicht, dass das Strafverfahren wegen mangelndem Schuldnachweis (also kein „NS Wiederbetätigungsvorsatz“ und keine Verhetzung) eingestellt wurde. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten zwar ob der nach Beurteilung des Senates einsichtigen Verantwortung am Ende der mündlichen Verhandlung in den Hintergrund, sind aber zu berücksichtigen.

Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen könnte.

Straferschwerend wurde gewertet:

Mehrere (acht) Dienstpflichtverletzungen

Strafmildernd wurde gewertet:

· sein reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis

· seine Distanzierung vom schädigenden Verhalten

· Unbescholtenheit und bisheriger ordentlicher Lebenswandel

· seine bisherige Dienstleistung und positive Zukunftsprognose durch Vorgesetzte

Die Bemessungsgrundlage von € 2.991,60 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.724,3) und der Truppendienstzulage (€ 65,6) sowie der Funktionszulage (€ 201,7) im Monat März 2023 ohne Sonderzahlungen des Disziplinarbeschuldigten. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 100 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 52 Abs. 3 HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil die Milderungsgründe klar überwiegen und er ansonsten bisher ein sehr guter Unteroffizier war. Sie liegt wesentlich unter der Forderung des Herrn Disziplinaranwaltes, der € 4.000.- gefordert hat. Der Senat ließ sich von der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG in einschlägigen Disziplinarverfahren leiten (siehe BVwG W146 2153105-1 und VwGH ErkDie Bemessungsgrundlage von € 2.991,60 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.724,3) und der Truppendienstzulage (€ 65,6) sowie der Funktionszulage (€ 201,7) im Monat März 2023 ohne Sonderzahlungen des Disziplinarbeschuldigten. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 100 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz 3, HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, nicht zuletzt deshalb, weil die Milderungsgründe klar überwiegen und er ansonsten bisher ein sehr guter Unteroffizier war. Sie liegt wesentlich unter der Forderung des Herrn Disziplinaranwaltes, der € 4.000.- gefordert hat. Der Senat ließ sich von der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG in einschlägigen Disziplinarverfahren leiten (siehe BVwG W146 2153105-1 und VwGH Erk

vom 05.09.2013, 2013/09/0114). Die Ministerweisung Nr. 265/2022 vom 19.10.2022 war beivom 05.09.2013, 2013/09/0114). Die Ministerweisung Nr. 265 aus 2022, vom 19.10.2022 war bei

der Strafbemessung des Senates nicht zu berücksichtigen, für den Senat war klar, dass eine

Geldstrafe im Rahmen des § 52 Abs. 3 HDG 2014 notwendig ist.Geldstrafe im Rahmen des Paragraph 52, Absatz 3, HDG 2014 notwendig ist.

Er muss sich daher klar sein, dass bei weiteren einschlägigen Verhaltensweisen unverzüglich

eine Dienstenthebung als Sicherungsmaßnahme zu verfügen sein wird und die Beendigung des Dienstverhältnisses die Folge sein könnte. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des OStv A.A. erforderte den amtswegigen Ausspruch über die Ratenzahlung (Kreditrückzahlung monatlich € 400.-).

Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014. OStv A.A. möge die milde Bestrafung als Vertrauensvorschuss sehen, dass er in Zukunft derartige Dienstpflichtverletzungen unterlässt.Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014. OStv A.A. möge die milde Bestrafung als Vertrauensvorschuss sehen, dass er in Zukunft derartige Dienstpflichtverletzungen unterlässt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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