TE Dok 2023/5/22 2022-0.485.393

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Veröffentlicht am 22.05.2023
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1 iVm §91
BDG 1979 §43 Abs1 iVm §91
BDG 1979 §43 Abs1 und §44 Abs1 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

EDD falsche Ein-/Austragungen, Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 22.05.2023 durch Ministerialrätin Drin Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Obstlt Christian HEGEDÜS und CI Andreas WOSCHNIGG als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 30.03.2023, am 05.04.2023, 18.04.2023, 27.04.2023 und 22.05.2023 in Anwesenheit (am 27.04.2023 in Abwesenheit) des Beamten, des Verteidigers RA A (am 30.03.2023, am 05.04.2023 und am 22.05.2023), RA B (am 18.04.2023 und am 27.04.2023), des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Der Beamte ist schuldig, er hat
1.
am 03.09.2020, in der EDD, DE-Nr. N.N., für die Zeit 08:00 bis 19:00 Uhr Plusstunden für die Teilnahme an einer Besprechung in der LPD N.N. sowie der Abfuhr von Suchmitteln an das LG N.N. verrechnet, obwohl laut Überprüfung der Begründungen durch A.A. festgestellt wurde, dass der Beamte an keiner Besprechung in der LPD N.N. teilnahm und die Abfuhr von Suchtmitteln an diesem Tag nicht möglich war,

er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, vom 28.06.2011 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, vom 28.06.2011 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

2.
am 17.09.2020, im Rahmen eines Dienstes auf MDL von 17:00 bis 23:00 Uhr, eine Gefahrenzulage für Außendienst in der EDD, DE-Nr. N.N., von 17:30 bis 22:30 Uhr ausgetragen, obwohl er sich in der Zeit von 17:30 bis 19:10 Uhr nicht im exekutiven Außendienst befunden hat,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 82 GehG 1956 (idF BGBl. I Nr. 153/2020) i. V. m. § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl. I Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012) i. V. m. 1.3.6. (Außendienst), 1.3.7. (Innendienst) und 3.4. Abs. 1 (vollständige Bewaffnung und Adjustierung im Exekutivdienst), der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, sowie gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. dem EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-I/b/2011, vom 28.06.2011, wonach dienstliche Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt in der EDD einzutragen sind, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 82, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) i. römisch fünf. m. Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,) i. römisch fünf. m. 1.3.6. (Außendienst), 1.3.7. (Innendienst) und 3.4. Absatz eins, (vollständige Bewaffnung und Adjustierung im Exekutivdienst), der Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253- 11/1/2005, vom 25.10.2005, sowie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. dem EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-I/b/2011, vom 28.06.2011, wonach dienstliche Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt in der EDD einzutragen sind, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

3.
in der EDD, DE-Nr. N.N., des 11.02.2021 falsche Austragungen gemacht und den B.B. angewiesen, ihn ohne dienstliche Notwendigkeit (oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen) aus dem Kräftemonitor zu entfernen, wobei dieser Vertragsbedienstete dieser Weisung umgehend entsprochen hat,

er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Bestimmungen der § 43 Abs. 1 u. 44 Abs. 1 BDG 1979. V. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227- I/l/b/2011 vom 28.06.2011 und Punkt 2.1 des LPD-Erlasses „Grundsatzerlass-Kräftemonitor", vom 22.07.2019 (Erlass wurde durch Grundsatzerlass- Kräftemonitor vom 26.05.2021 erneuert) i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Bestimmungen der Paragraph 43, Absatz eins, u. 44 Absatz eins, BDG 1979. römisch fünf. m. Punkt 1 und 2 des EDD-Einführungserlasses, BMI-OA1000/0227- I/l/b/2011 vom 28.06.2011 und Punkt 2.1 des LPD-Erlasses „Grundsatzerlass-Kräftemonitor", vom 22.07.2019 (Erlass wurde durch Grundsatzerlass- Kräftemonitor vom 26.05.2021 erneuert) i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe € 200, - verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer eins, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe € 200, - verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979. V. m. § 284 Abs. 115 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979. römisch fünf. m. Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

II Hingegen wird der Beamte vom Verdacht, er haberömisch zwei Hingegen wird der Beamte vom Verdacht, er habe

1.
im Zeitraum von Mai 2015 bis August 2020 mit den Zugangsdaten des C.C. Eintragungen in die dienstliche Applikation ePEP (elektronische Personaleinsatzplanung) vorgenommen,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Punkt § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 6 des Erlasses der LPD N.N. PAD/N.N. vom 30.05.2018 – EDV Grundsätzliche Angelegenheiten i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Punkt Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 6 des Erlasses der LPD N.N. PAD/N.N. vom 30.05.2018 – EDV Grundsätzliche Angelegenheiten i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG 1979 freigesprochen,gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, 2, Halbsatz BDG 1979 freigesprochen,

2. am 28.01.2021 bei einem Einsatz in N.N. D.D. nicht beachtet und nur mit E.E. dienstlich kommuniziert haben soll,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 43a BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 45, Absatz eins und 2, 43 a BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer eins, eins, Halbsatz BDG 1979 freigesprochen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige vom Bezirkspolizeikommissariat N.N. vom 30.11.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der LPD N.N., Personalabteilung vom 13.12.2021, GZ N.N.

A.A. hat am 18.05.2021 bei der ho Personalabteilung, und zwar beim Leiter des Fachbereiches PA 3, angerufen und geschildert, dass die Situation auf der PI N.N., für die er neben dem Kommandanten auch den Beamten verantwortlich mache, nicht mehr auszuhalten sei. Er hätte nicht angerufen, um den Kommandanten der PI N.N. zu „vernadern“, sondern um eine Änderung in seinem Führungsstil zu erreichen (siehe dazu Aktenvermerk vom 18.05.2021 – LPD-Beilage II). Dieser Aktenvermerk wurde am 19.05.2021 zur weiteren Veranlassung an das BPK N.N. übermittelt (siehe LPD-Beilage III).A.A. hat am 18.05.2021 bei der ho Personalabteilung, und zwar beim Leiter des Fachbereiches PA 3, angerufen und geschildert, dass die Situation auf der PI N.N., für die er neben dem Kommandanten auch den Beamten verantwortlich mache, nicht mehr auszuhalten sei. Er hätte nicht angerufen, um den Kommandanten der PI N.N. zu „vernadern“, sondern um eine Änderung in seinem Führungsstil zu erreichen (siehe dazu Aktenvermerk vom 18.05.2021 – LPD-Beilage römisch zwei). Dieser Aktenvermerk wurde am 19.05.2021 zur weiteren Veranlassung an das BPK N.N. übermittelt (siehe LPD-Beilage römisch drei).

Vom BPK N.N. wurde mit E-Mail vom 04.07.2021 der ho LPD ein Bericht über disziplinäre Ermittlungsaufnahmen, betreffend die PI N.N., übermittelt. In diesem Bericht (siehe LPD-Beilage IV) wurden vom BPK N.N., angebliche Dienstpflichtverletzungen, ohne genaue Datumsangaben und ohne erfolgte Verifizierung bzw. Überprüfung der Sachverhalte, von C.C. und dem Beamten angeführt, wobei aus diesen Ausführungen zwar Unzulänglichkeiten, insbesondere Spannungen innerhalb der Dienstführung der PI N.N., zu erkennen waren, jedoch für die ho LPD (noch) nicht zu entnehmen war, wann und ob tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen worden sind. Vom BPK N.N. wurde mit E-Mail vom 04.07.2021 der ho LPD ein Bericht über disziplinäre Ermittlungsaufnahmen, betreffend die PI N.N., übermittelt. In diesem Bericht (siehe LPD-Beilage römisch vier) wurden vom BPK N.N., angebliche Dienstpflichtverletzungen, ohne genaue Datumsangaben und ohne erfolgte Verifizierung bzw. Überprüfung der Sachverhalte, von C.C. und dem Beamten angeführt, wobei aus diesen Ausführungen zwar Unzulänglichkeiten, insbesondere Spannungen innerhalb der Dienstführung der PI N.N., zu erkennen waren, jedoch für die ho LPD (noch) nicht zu entnehmen war, wann und ob tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen worden sind.

Von der ho LPD wurden jedoch, nach einer am 14.07.2021 erfolgten Besprechung mit dem BPK N.N., zur Entspannung der Situation die beiden Kommandanten C.C. und A.A. mit Wirkung vom 19.07.2021 (wie bereits zuvor angeführt) anderen Dienststellen zugeteilt.

Mit E-Mail vom 04.11.2021 wurde vom BPK N.N. eine allgemeine Meldung an die ho LPD über den Stand der Erhebungen und gegen welche Beamte disziplinäre und/oder strafrechtliche Maßnahmen (=Anzeigen) beabsichtigt sind, erstattet (siehe LPD-Beilage V). Erst mit der Vorlage der Disziplinaranzeige vom 30.11.2021, eingelangt bei der ho LPD am 01.12.2021 hat die ho LPD konkret davon Kenntnis erlangt, welche Dienstpflichtverletzungen der Beamte tatsächlich angelastet werden.Mit E-Mail vom 04.11.2021 wurde vom BPK N.N. eine allgemeine Meldung an die ho LPD über den Stand der Erhebungen und gegen welche Beamte disziplinäre und/oder strafrechtliche Maßnahmen (=Anzeigen) beabsichtigt sind, erstattet (siehe LPD-Beilage römisch fünf). Erst mit der Vorlage der Disziplinaranzeige vom 30.11.2021, eingelangt bei der ho LPD am 01.12.2021 hat die ho LPD konkret davon Kenntnis erlangt, welche Dienstpflichtverletzungen der Beamte tatsächlich angelastet werden.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Der Beamte ist verdächtig:

1.
im Zeitraum von der Ernennung des C.C. zum Kommandanten seit 01.06.2019 bis September 2020 (exakter Zeitraum nicht mehr festzustellen) mit den Zugangsdaten des C.C. Eintragungen in die dienstliche Applikation ePEP (elektronische Personaleinsatzplanung) vorgenommen zu haben. Die Zugangsdaten soll C.C. weitergegeben haben.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG i. V. m. dem Erlass der LPD N.N. vom 30.05.2018 – EDV Grundsätzliche Angelegenheiten (Punkt 6) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG i. römisch fünf. m. dem Erlass der LPD N.N. vom 30.05.2018 – EDV Grundsätzliche Angelegenheiten (Punkt 6) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

2.
Seit ca. 2019 es unterlassen zu haben, als stellvertretender Kommandant und zugleich Leiter der N.N. der PI N.N., aufgetretenen Missständen (mangelnde Arbeitsleistung) durch die Mitarbeiter D.D., F.F., E.E. und G.G. entsprechend entgegenzuwirken und diese Missstände erforderlichenfalls nicht sanktioniert zu haben.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

3.
Am 03.09.2020, für die Zeit 08:00 bis 19:00 Uhr Plusstunden für die Teilnahme an einer Besprechung in der LPD N.N. sowie der Abfuhr von Suchmitteln an das LG N.N. verrechnet zu haben, obwohl laut Überprüfung der Begründungen durch A.A. festgestellt worden sein soll, dass der Beamte an keiner Besprechung in der LPD teilnahm und die Abfuhr von Suchtmitteln an diesem Tag nicht möglich war.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG i. V. m. EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 (Punkt 1.) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben. Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG i. römisch fünf. m. EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 (Punkt 1.) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

4.
Am 17.09.2020 im Rahmen eines Dienstes auf MDL von 17:00 bis 23:00 Uhr Gefahrenzulage von 17:30 bis 19:10 Uhr verrechnet haben, obwohl er sich nicht im exekutiven Außendienst befunden haben soll.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG i. V. m. Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253-II/1/2005 (Punkt 3.4) vom 25.10.2005 und § 82 GehG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG i. römisch fünf. m. Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253-II/1/2005 (Punkt 3.4) vom 25.10.2005 und Paragraph 82, GehG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

5.
Seit 21. September 2020 soll er F.F. und D.D. keine Beachtung schenken. Dies äußerte sich, in dem er keine Gespräche mit den Beamten führte und am 28.01.2021 bei einem Einsatz in N.N. D.D. nicht beachtet und nur mit E.E. dienstlich kommuniziert haben soll.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1 und 43a BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der Paragraphen 45, Absatz eins und 43 a BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

6.
In der EDD des 11.02.2021 falsche Austragungen gemacht und den B.B. angewiesen zu haben, ihn ohne dienstliche Notwendigkeit (oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen) aus dem Kräftemonitor zu entfernen, wobei dieser Vertragsbedienstete dieser Weisung umgehend entsprochen hat.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 u. 44 Abs. 1 BDG i. V. m. EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 (Punkt 1) und LPD-Erlass: Grundsatzerlass-Kräftemonitor vom 22.07.2019 (Punkt 2.1) (Erlass wurde durch Grundsatzerlass-Kräftemonitor vom 26.05.2021 erneuert) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, u. 44 Absatz eins, BDG i. römisch fünf. m. EDD-Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 (Punkt 1) und LPD-Erlass: Grundsatzerlass-Kräftemonitor vom 22.07.2019 (Punkt 2.1) (Erlass wurde durch Grundsatzerlass-Kräftemonitor vom 26.05.2021 erneuert) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

7.
Im Zeitraum von zumindest Jänner 2021 bis 14.06.2021 seinen Vorgesetzten und zugleich 1. Stellvertreter des Kommandanten, A.A., ignoriert zu haben, indem er bei gemeinsamer Anwesenheit in Räumlichkeiten der PI N.N. dienstlich relevante Angelegenheiten nur an andere Mitarbeiter (eingeteilten Beamten bzw. B.B.) weitergab und nicht grüßte.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43a BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43 a, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

8.
Seiner Rolle als Dienstvorgesetzter nicht nachgekommen zu sein, da es ab ca. Herbst 2020 zu einer Gruppenbildung auf der PI N.N. kam und (dieser) nicht entgegengewirkt zu haben. Diese Gruppenbildung wirkte sich sowohl negativ auf das soziale Miteinander als auch auf den Dienstbetrieb aus.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

Beweismittel

Anlass der Ermittlungen

Im April 2021 wurde das Bezirkspolizeikommando N.N., H.H. von Beamten der PI N.N. – dabei handelte es sich um A.A. (1. Kdt-Stv.), I.I., D.D., F.F., E.E. und N.N. – darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Inspektionskommandant der PI N.N., C.C., und der Beamte (2. Stellvertreter des Kommandanten) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben sollen (Siehe dazu die Beilage 1).Im April 2021 wurde das Bezirkspolizeikommando N.N., H.H. von Beamten der PI N.N. – dabei handelte es sich um A.A. (1. Kdt-Stv.), römisch eins.I., D.D., F.F., E.E. und N.N. – darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Inspektionskommandant der PI N.N., C.C., und der Beamte (2. Stellvertreter des Kommandanten) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben sollen (Siehe dazu die Beilage 1).

Durchgeführte Erhebungen

Situation in der PI N.N.

Anhand der durchgeführten Erhebungen ergibt sich nachstehend folgendes Situationsbild innerhalb der PI N.N.:

Die Polizeiinspektion N.N. ist zugleich auch eine N.N., bestehend aus 18 Exekutivdienstbediensteten und einem Verwaltungsbediensteten. Die 18 Exekutivbediensteten gliedern sich in 12 Bedienstete, die Inspektionsdienst verrichten und 6 Bedienstete, die N.N. sind. Die Dienstführung besteht aus dem Kommandanten C.C., seinem 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter, welcher zugleich Gruppenleiter der N.N. und einem weiteren E2a Bediensteten J.J., welcher Sachbearbeiter ist. Die übrigen Bediensteten sind eingeteilte Beamte.

Die Polizeiinspektion N.N. hatte bis Mitte des Jahres 2020 ein gut funktionierendes Miteinander. Dies wurde von allen einvernommenen Bediensteten bestätigt. Bis Ende des Jahres 2020 verrichteten der Kommandant C.C. und A.A. auch mehrere Dienste im Monat zusammen. Bis zu diesem Zeitpunkt bildeten sie auch, soweit dies dienstlich möglich war, Fahrgemeinschaften zum Dienstort. Das Verhältnis der beiden zueinander wurde bis Herbst 2020 als ein sehr freundschaftliches beschrieben, dies nicht nur während des Dienstes, sondern auch in der Privatzeit.

Im Herbst 2020 kam es dann zum ersten Zwischenfall zwischen A.A. und der Beamte, wonach es nach einer zur Unterschrift vorgelegten Reiserechnung durch den Beamten zu einem Streit zwischen A.A. und der Beamte gekommen ist. A.A. warf damals dem Beamten unrichtige Angaben auf der Reiserechnung vor. Dies dürfte auch der Beginn der Spannungen zwischen dem Kommandanten C.C. und A.A. gewesen sein, da A.A. diesen Vorfall auch dem Kommandanten C.C. mitteilte. Mit fortlaufender Zeit wurde der Kommandant C.C. entweder durch A.A. oder aber auch durch andere N.N. auf vermutete Dienstpflichtverletzungen des Beamten aufmerksam gemacht. C.C. gab jedoch immer wieder zu verstehen, dass es sich um keine Dienstpflichtverletzungen des Beamten handelt und alles in Ordnung sei. Der Kommandant C.C. gab A.A. zu verstehen, dass dies alles jetzt Kommandantensache sei und er sich ab jetzt um diese Angelegenheiten kümmern werde. In dieser Phase kam es nicht nur zu einem angespannten Verhältnis unter den beiden Kommandanten, sondern zu Spannungen innerhalb der gesamten Polizeiinspektion. Aufgrund der Spannungen kristallisierte sich eine Gruppe bestehend aus A.A., I.I. und den N.N. D.D., F.F., E.E. heraus. Angeführte Bedienstete vertrauten sich ausschließlich nur mehr dem Stellvertreter A.A. an, da der Kommandant C.C. ihnen aus ihrer Sicht keine Aufmerksamkeit hinsichtlich der aufgezeigten vermutlichen Dienstpflichtverletzungen des Beamten schenkte.Im Herbst 2020 kam es dann zum ersten Zwischenfall zwischen A.A. und der Beamte, wonach es nach einer zur Unterschrift vorgelegten Reiserechnung durch den Beamten zu einem Streit zwischen A.A. und der Beamte gekommen ist. A.A. warf damals dem Beamten unrichtige Angaben auf der Reiserechnung vor. Dies dürfte auch der Beginn der Spannungen zwischen dem Kommandanten C.C. und A.A. gewesen sein, da A.A. diesen Vorfall auch dem Kommandanten C.C. mitteilte. Mit fortlaufender Zeit wurde der Kommandant C.C. entweder durch A.A. oder aber auch durch andere N.N. auf vermutete Dienstpflichtverletzungen des Beamten aufmerksam gemacht. C.C. gab jedoch immer wieder zu verstehen, dass es sich um keine Dienstpflichtverletzungen des Beamten handelt und alles in Ordnung sei. Der Kommandant C.C. gab A.A. zu verstehen, dass dies alles jetzt Kommandantensache sei und er sich ab jetzt um diese Angelegenheiten kümmern werde. In dieser Phase kam es nicht nur zu einem angespannten Verhältnis unter den beiden Kommandanten, sondern zu Spannungen innerhalb der gesamten Polizeiinspektion. Aufgrund der Spannungen kristallisierte sich eine Gruppe bestehend aus A.A., römisch eins.I. und den N.N. D.D., F.F., E.E. heraus. Angeführte Bedienstete vertrauten sich ausschließlich nur mehr dem Stellvertreter A.A. an, da der Kommandant C.C. ihnen aus ihrer Sicht keine Aufmerksamkeit hinsichtlich der aufgezeigten vermutlichen Dienstpflichtverletzungen des Beamten schenkte.

Im April 2021 wurde dann das Bezirkspolizeikommando N.N., H.H. von den zuvor angeführten Beamten darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kommandant C.C. und dem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben sollen. Eine dieser Dienstpflichtverletzung stellte den Verdacht des Amtsmissbrauches des C.C. und des eingeteilten Beamten K.K. dar. Diesbezüglich erfolgten in weiterer Folge strafrechtliche Einvernahmen und ein Abschlussbericht an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft durch das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter der Zahl ZI.: N.N. In dieser Causa werden C.C. und K.K. als Beschuldigte wegen Verdachts der §§ 146 u. 302 StGB geführt. In diesem Ermittlungsverfahren wird seit 19.10.2021 auch F.F. als Beschuldigter wegen des Verdachts der §§ 12, 15, 288 Abs. 4 und 299 Abs. 1 StGB (Zeugenbeeinflussung im Zusammenhang mit diesem Fahrradunfall) geführt. Diese Strafverfahren sind derzeit noch offen bzw. anhängig.Im April 2021 wurde dann das Bezirkspolizeikommando N.N., H.H. von den zuvor angeführten Beamten darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kommandant C.C. und dem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben sollen. Eine dieser Dienstpflichtverletzung stellte den Verdacht des Amtsmissbrauches des C.C. und des eingeteilten Beamten K.K. dar. Diesbezüglich erfolgten in weiterer Folge strafrechtliche Einvernahmen und ein Abschlussbericht an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft durch das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter der Zahl ZI.: N.N. In dieser Causa werden C.C. und K.K. als Beschuldigte wegen Verdachts der Paragraphen 146, u. 302 StGB geführt. In diesem Ermittlungsverfahren wird seit 19.10.2021 auch F.F. als Beschuldigter wegen des Verdachts der Paragraphen 12, 15, 288, Absatz 4 und 299 Absatz eins, StGB (Zeugenbeeinflussung im Zusammenhang mit diesem Fahrradunfall) geführt. Diese Strafverfahren sind derzeit noch offen bzw. anhängig.

Im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurden von A.A. Mobbingvorwürfe gegen den Kommandanten C.C. erhoben, woraufhin C.C. als Beschuldigter, A.A. als Opfer und alle anderen Bediensteten als Zeugen vom Bezirkspolizeikommando N.N. einvernommen wurden. Am 10. November 2021 wurde vom ho BPK diesbezüglich ein Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft N.N. gegen C.C. wegen Gesundheitsschädigung des A.A. durch Mobbing erstattet.

Am 17. November 2021 wurde das BPK N.N. von der Staatsanwaltschaft N.N. darüber verständigt, dass auch der Abschlussbericht wegen Gesundheitsschädigung, welcher am 10. November 2021 der Staatsanwaltschaft N.N. übermittelt und von der Staatsanwaltschaft N.N. übernommen wurde, von dieser bearbeitet wird. Beide Ermittlungsverfahren werden unter der Geschäftszahl N.N. geführt.

Am 06. August 2021 wurde A.A., nach Eingabe des Rechtsanwaltes N.N., von der Staatsanwaltschaft N.N. unter der Zahl: N.N. als Beschuldigter wegen § 107 StGB zum Nachteil des Beamten geführt. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 03. September 2021 eingestellt.Am 06. August 2021 wurde A.A., nach Eingabe des Rechtsanwaltes N.N., von der Staatsanwaltschaft N.N. unter der Zahl: N.N. als Beschuldigter wegen Paragraph 107, StGB zum Nachteil des Beamten geführt. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 03. September 2021 eingestellt.

Aufgrund des Vorwurfes einer gefährlichen Drohung wurde eine Anzeige durch A.A. am 27.10.2021 unter der Zahl N.N. gegen den Beamten wegen §§ 288 Abs. 1 und 4; 297 Abs. 1 StGB bei der Staatsanwaltschaft N.N. eingebracht. Die Personalabteilung der LPD N.N. wurde am 03. November 2021 über das Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, aufgrund mangelnden Anfangsverdachts unter der Zahl N.N. von der Staatsanwaltschaft N.N. in Kenntnis gesetzt.Aufgrund des Vorwurfes einer gefährlichen Drohung wurde eine Anzeige durch A.A. am 27.10.2021 unter der Zahl N.N. gegen den Beamten wegen Paragraphen 288, Absatz eins und 4; 297 Absatz eins, StGB bei der Staatsanwaltschaft N.N. eingebracht. Die Personalabteilung der LPD N.N. wurde am 03. November 2021 über das Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, aufgrund mangelnden Anfangsverdachts unter der Zahl N.N. von der Staatsanwaltschaft N.N. in Kenntnis gesetzt.

Am 13.07.2021, gegen 14.30 Uhr, während der Zeugeneinvernahme des L.L. in der PI N.N., wurde H.H. durch I.I. ein Zettel, welchen sie kurz davor in ihrem Umkleidespind in der PI N.N. vorfand, überreicht. Darauf stand in Druckschrift, offensichtlich mit einem PC verfasst und ausgedruckt: „Für dich wäre es besser du verlässt die Dienststelle … oder …“.Am 13.07.2021, gegen 14.30 Uhr, während der Zeugeneinvernahme des L.L. in der PI N.N., wurde H.H. durch römisch eins.I. ein Zettel, welchen sie kurz davor in ihrem Umkleidespind in der PI N.N. vorfand, überreicht. Darauf stand in Druckschrift, offensichtlich mit einem PC verfasst und ausgedruckt: „Für dich wäre es besser du verlässt die Dienststelle … oder …“.

Am 07.11.2021 setzte I.I. das BPK N.N. (H.H.) darüber in Kenntnis, dass sie erneut ein gleichartiges Schreiben, diesmal zu Hause in ihrem Postkasten vorgefunden hat. Darauf sind folgende Wortfolgen: „Für dich ist es besser du bleibst in N.N., oder …. es passiert was- - - „. Das BPK N.N. führt bezüglich dieser Schreiben Ermittlungen wegen gefährlicher Drohung durch unbekannten Täter unter der GZ N.N.Am 07.11.2021 setzte römisch eins.I. das BPK N.N. (H.H.) darüber in Kenntnis, dass sie erneut ein gleichartiges Schreiben, diesmal zu Hause in ihrem Postkasten vorgefunden hat. Darauf sind folgende Wortfolgen: „Für dich ist es besser du bleibst in N.N., oder …. es passiert was- - - „. Das BPK N.N. führt bezüglich dieser Schreiben Ermittlungen wegen gefährlicher Drohung durch unbekannten Täter unter der GZ N.N.

Seit Ermittlungsbeginn durch das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung bzw. durch das Bezirkspolizeikommando N.N. war die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bei der PI N.N. gefährdet. Daher wurden der Kommandant C.C. und A.A. anderen Dienststellen im Bezirk N.N. dienstzugeteilt. C.C. ist seit dem 19.07.2021 der PI N.N. und A.A. seit 19.07.2021 der PI N.N. dienstzugeteilt. Beide Zuteilungen sind bis dato aufrecht.

Verdacht von Dienstpflichtverletzungen

Vom BPK N.N. wurden alle mitgeteilten und aus den durchgeführten Vernehmungen hervorgehenden Sachverhalte, welche den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, geprüft und erhoben (siehe oben in der Rubrik Darstellung der Tat).

Angaben der Zeugen

A.A., 1. Stellvertreter des Kommandanten der PI N.N., gab bei seinen Zeugenvernehmungen am 14.6.2021 fortgesetzt am 23.6.2021 sowie am 26.9.2021 sinngemäß folgendes an:

A.A. zeigte gegenüber dem Inspektionskommandanten C.C. immer wieder vermutliche Dienstpflichtverletzungen des der Beamte (2. Stellvertreter und Gruppenleiter der N.N.) an. C.C. forderte A.A. auf, die ständigen Beanstandungen gegen den Beamten einzustellen, da er sich als Kommandant selbst um diese Angelegenheiten kümmern werde.

Zu 1.)

Mit Einführung der dienstlichen Applikation ePEP wurde C.C. eine Zugangsberechtigung erteilt. C.C. soll seine Zugangsdaten an den Beamten weitergegeben haben, obwohl dies gemäß Erlass nicht erlaubt ist. Der Beamte wurde dadurch die Möglichkeit gegeben, selbstständig Eintragungen im ePEP vorzunehmen.

Zu 3.)

Am 03.09.2021 wurde im Zuge des Dienstes dem A.A. mitgeteilt, dass der Beamte an diesem Tag seinen Dienst auf Basis von Plusstunden angetreten hat. Als Grund dafür habe er angegeben, dass er eine Besprechung mit M.M. in der LPD N.N. habe und Suchtgift an die Verwahrstelle des LG N.N. abführen würde.

A.A. habe im Rahmen seiner Dienstaufsicht die Angaben des Beamten überprüft und festgestellt, dass M.M.an diesem Tag keine Besprechung mit dem Beamten abhielt und auch kein Suchtgift in der Verwahrstelle des LG N.N. abgegeben wurde.

Zu 4.)

Am 17.09.2020 verrechnete der Beamte gemäß EDD (Elektronische Dienstdokumentation), EDD Nr. N.N. Mehrdienstleistungen von 17:00 bis 23:00 Uhr. Dabei verrechnete er Gefahrenzulage von 17:30 Uhr bis 22:30 Uhr. Die EDD wurde von C.C. genehmigt.

Die Verrechnung soll zu Diskussionen innerhalb der PI-Belegschaft geführt haben, weil der Beamte erst gegen 18:30 Uhr in die PI N.N. kam. A.A. soll C.C. auf diesen Umstand angesprochen haben, welcher mitteilte, dass der Beamte im Auftrag des M.M. am 17.09.2020 in der Zeit von 17:00 bis 18:30 Uhr Heimarbeit verrichtete.

Zwischen A.A. und dem Beamten wäre es zur damaligen Zeit bereits zu Unstimmigkeiten in der Dienstauffassung gekommen. Er habe diese aber nicht mehr gemeldet, weil ihm C.C. ein Wortverbot bezüglich Angelegenheiten des Beamten erteilt hätte.

Zu 6.)

Einige Kollegen der PI N.N. sollen A.A. mitgeteilt haben, dass der Beamte, vermutlich entweder am 02. oder 11.02.2021, im Dienst eine N.N. gekauft und diese, nachdem er die Sitzbank eines Dienst-Kfz ausgebaut hat, im Dienst nach Hause transportiert haben soll. Zuvor soll er B.B. angewiesen haben, ihn aus dem Kräftemonitor zu entfernen und dies damit begründet, dass er Suchtmittelakte zu erledigen hätte.

Zu 7.)

Es soll mehrmals vorgekommen sein, dass der Beamte dienstliche Meldungen nicht direkt an A.A. als seinen unmittelbaren Vorgesetzten weitergab, wenn andere Mitarbeiter im Raum waren, da er ihm keine Beachtung geschenkt haben soll. Zwar soll der Beamte den A.A. gegrüßt haben, ihn aber ansonsten nicht beachtet haben.

Ergänzungen.) Auslöser der Spannungen in der PI N.N. soll der Beamte sein, weil dieser versuchen würde, sein Umfeld zu manipulieren, sich in den Mittelpunkt zu stellen und dadurch seine Ideen durchzusetzen.

L.L., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 13.07.2021 sinngemäß folgendes an (Siehe dazu die Beilage 6): Ergänzungen

Möglicherweise sind einige Kollegen mit dem Führungsstil des Beamten nicht zufrieden. (Siehe dazu die Beilage 6, S. 12).

O.O., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 13.07.2021 sinngemäß folgendes an. (Siehe dazu die Beilage 7)

P.P., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 17.07.2021 sinngemäß folgendes an (Siehe dazu die Beilage 8):

Zu 6.)

Der Beamte habe ihm ca. eine Woche vor der Vernehmung erzählt, dass er verdächtig wäre, ein Gerät im Dienst gekauft und nach Hause transportiert zu haben. Dies soll nicht den Tatsachen entsprechen. (Siehe dazu die Beilage 8, S 4).

N.N., seit 01.03.2021 N.N., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 22.07.2021 sinngemäß folgendes an (Siehe dazu die Beilage 9):

Es soll auf der Dienststelle geredet worden sein, dass C.C. seine Zugangsdaten für das ePEP an den Beamten weitergegeben haben soll. F.F. soll C.C. darauf hingewiesen haben, was der Beamte mit den ePEP-Benutzerdaten alles anstellen könne. Daraufhin soll dieser seine Zugangsdaten abgeändert haben, damit der Beamte keinen Zugang mehr hat.

(Siehe dazu die Beilage 9, S. 3).

Zu 3.)

Aufgrund eigener dienstlicher Erfahrung ist N.N. bekannt, dass nur an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten Depositen beim LG N.N. abgegeben werden können.

(Siehe dazu die Beilage 9, S. 3 – 4).

Zu 6.)

Q.Q. soll N.N. erzählt haben, dass sich der Beamte wegen der Erledigung von Suchtgiftakten aus dem Kräftemonitor nehmen ließ. Er selbst habe gesehen, dass der Beamte vom Blaulicht-KT den hinteren Sitz herausgenommen hat und danach mit diesem Blaulicht-KT unterwegs war. Wie lange könne er nicht mehr angeben. Weiters soll N.N. gehört haben, dass der Beamte an diesem Tag kurz vor Dienstschluss erzählt hat, dass er eine N.N. geschenkt bekommen haben soll. (Siehe dazu die Beilage 9, S. 6.)

M.M., Landesausbildungsleiter für das N.N. in der LPD N.N., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 26.07.2021 sinngemäß folgendes an (Siehe dazu die Beilage 10):

Zu 3.)

M.M. hat keine Erinnerung, dass er an diesem Tag eine Besprechung mit dem Beamten abgehalten hat. Ob der Beamte an diesem Tag an einer anderen Besprechung in der LPD N.N. teilgenommen hatte, sei ihm nicht bekannt. (Siehe dazu die Beilage 10, S. 3).

Zu 4.)

Für diesen Tag gab es eine N.N. des LKA N.N. Der Beamte wurde für diesen Einsatz geplant. Die Überprüfung der Verrechnung von anfallenden Mehrdienstleistungen und Gefahrenzulagen erfolgt auf der jeweiligen Stammdienststelle im Rahmen der Dienstaufsicht.

(Siehe dazu die Beilage 10, S. 4 – 5).

Ergänzungen.) Es sind keine nennenswerten Verfehlungen des Beamten bekannt.

(Siehe dazu die Beilage 8, S. 5).

D.D., N.N. der PI N.N., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 28.07.2021 sinngemäß folgendes an (Siehe dazu die Beilage 11):

Zu 3.)

Auf Nachfrage von A.A. fragte D.D., M.M. im Rahmen einer N.N., ob er an diesem Tag eine Besprechung mit dem Beamten in der LPD N.N. hatte. M.M. soll diesbezüglich angegeben haben, dass dies nicht der Fall war und er am Vormittag ein ca. zehn minütiges Telefonat mit dem Beamten führte. (Siehe dazu die Beilage 11, S. 3 – 4).

Zu 4.)

Laut Hörensagen soll sich der Beamte aufgeregt haben, weil er in seiner Freizeit in den Dienst musste. Es wurden danach zwei weitere Versionen (Erledigungen für M.M. zuhause und Warten auf einem Parkplatz in N.N. (Siehe dazu die Beilage 11, S. 4).

Zu 5.)

Der Beamte soll den Wunsch geäußert haben, sich zur N.N. versetzen zu lassen und hätte dies D.D. als Erstem mitgeteilt. Am 21.09.2021 soll es im Innenhof der PI N.N. zu einer lautstarken Diskussion zwischen D.D., F.F. und dem Beamten gekommen sein, da er D.D. und F.F. vorhielt, seinen guten Ruf zu ruinieren und so seine Versetzung zu verhindern.

Ergänzungen.) Der Beamte soll im Dezember 2020 gegenüber R.R. gesagt haben, dass er D.D. fertigmachen werde. Seit 01.03.2021 soll C.C. die N.N. der PI N.N. an den Beamten übertragen haben, was vorher nicht der Fall gewesen sein soll. (Beilage 11, S. 8 –9).

S.S., gab bei ihrer Zeugenvernehmung am 04.08.2021 sinngemäß folgendes an:

(Siehe dazu die Beilage 12)

Ergänzungen.) E.E. hätte gegenüber S.S. vor einigen Monaten hinsichtlich des Beamten erwähnt, dass mehrere N.N. nicht mehr nachgeben würden – wie immer das auch gemeint war. (Siehe dazu die Beilage 12, S. 7).

Q.Q., seit 01.11.2021 im Ruhestand, gab bei seiner Zeugenvernehmung am 08.09.2021 sinngemäß folgendes an (Siehe dazu die Beilage 13):

Der Beamte habe sich aufgrund der Bearbeitung von Suchtgiftakten an diesem Tag aus dem Kräftemonitor streichen lassen haben. (Siehe dazu die Beilage 13, S. 3).

Zu 7.)

Es würde ein leichtes Spannungsfeld aufgrund verschiedener dienstlicher Auslegungen zwischen dem Beamten und A.A. bestehen. (Siehe dazu die Beilage 13, S. 4.)

E.E., N.N. der PI N.N., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 08.09.2021 sinngemäß folgendes an (Siehe dazu die Beilage 14):

Zu 1.)

Es gab Gerüchte innerhalb der PI N.N., wonach C.C. seine Zugangsdaten für das ePEP an den Beamten weitergegeben haben soll, damit dieser Eintragungen vornehmen kann. Nachdem C.C. von F.F. darauf angesprochen worden sein soll, dass der Beamte mit den Zugangsdaten machen könne, was er wolle, hätte C.C. die Weitergabe der Zugangsdaten nicht verneint. (Siehe dazu die Beilage 14, S. 7).

Zu 3.)

E.E. soll zu dem in Rede stehenden Sachverhalt keine eigenen persönlichen Wahrnehmungen gemacht haben. Der Sachverhalt soll ihm von A.A. mitgeteilt worden sein.

(Siehe dazu die Beilage 14, S. 3).

Zu 4.)

E.E. verrichtete am 17.09.2020 bis 17:00 Uhr Dienst. R.R. soll an diesem Tag bereits kurz vor 17:00 Uhr in die PI N.N. gekommen sein. Bei einem Gespräch soll R.R. mitgeteilt haben, dass er mit dem Beamten an einem Suchtgifteinsatz mit dem LKA N.N. teilnehmen würde. Um 17:15 Uhr habe E.E. den R.R. gefragt, wo der Beamte sei, worauf dieser geantwortet haben soll, dass er das nicht wisse.

Einige Wochen später soll im Dienst von mehreren Kollegen der PI N.N. beredet worden sein, dass der Beamte und R.R. laut EDD (Elektronische Dienstdokumentation) am 17.09.2021, um 17:00 Uhr mit ihrem Dienst begonnen und ab 17:30 Uhr Gefahrenzulage geltend gemacht haben. Dies, obwohl der Beamte erst gegen 18:30 Uhr in die PI N.N. gekommen sein soll. Es wurden insgesamt mehrere Versionen über diesen Dienst erzählt. Eine von I.I., eine von C.C. (dem die diesbezügliche Nachfrage des E.E. offensichtlich gestört haben soll) und eine Stellungnahme des Beamten, welche sich inhaltlich nicht mit den beiden angeführten Aussagen deckt. (Siehe dazu die Beilage 14, S. 4).Einige Wochen später soll im Dienst von mehreren Kollegen der PI N.N. beredet worden sein, dass der Beamte und R.R. laut EDD (Elektronische Dienstdokumentation) am 17.09.2021, um 17:00 Uhr mit ihrem Dienst begonnen und ab 17:30 Uhr Gefahrenzulage geltend gemacht haben. Dies, obwohl der Beamte erst gegen 18:30 Uhr in die PI N.N. gekommen sein soll. Es wurden insgesamt mehrere Versionen über diesen Dienst erzählt. Eine von römisch eins.I., eine von C.C. (dem die diesbezügliche Nachfrage des E.E. offensichtlich gestört haben soll) und eine Stellungnahme des Beamten, welche sich inhaltlich nicht mit den beiden angeführten Aussagen deckt. (Siehe dazu die Beilage 14, S. 4).

Zu 5.)

Mitte September 2020 soll der Beamte im Vorhof der PI N.N. hinsichtlich seiner Bewerbungsabsicht zur N.N. mit F.F. und D.D. geschrien haben, da ihn jemand schlechtgemacht haben soll. E.E. sei damals gerade in den Dienst gekommen, als der Beamte mit den Genannten geschrien haben soll. (Siehe dazu die Beilage 14, S. 9).

Während eines Einsatzes in N.N. soll der Beamte nur mit E.E. gesprochen haben und den im Einsatzfahrzeug ebenfalls anwesenden D.D. ignoriert haben. (Beilage 14, S. 8).

Ergänzungen.) Seit Mitte September 2020 (Bewerbungsabsicht zur N.N.) soll es zwischen dem Beamten und E.E. zu keinen Gesprächen mehr gekommen sein. Seit Anfang 2021 sollen der Beamte und C.C. den Raum verlassen haben, wenn sich E.E., D.D. und F.F. darin aufhielten. (Siehe dazu die Beilage 14, S. 10).

J.J., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 30.09.2021 sinngemäß folgendes an

(Siehe dazu die Beilage 15):

Zu 6.)

Der Beamte soll gegenüber J.J. bestätigt haben, dass er die N.N. tags darauf mit seinem privaten Kfz und Anhänger vom Verkäufer abgeholt hätte. (Siehe dazu die Beilage 15, S. 4).

T.T., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 03.10.2021 sinngemäß folgendes an.

(Siehe dazu die Beilage 16):

Zu 6.)

R.R. oder der Beamte soll T.T. ein Foto von einer N.N. gezeigt haben. Diese wäre zu groß gewesen, um mit einem dienstlichen KT transportiert zu werden. Er hätte die N.N. von einem gewissen N.N.S aus N.N. gekauft. (Siehe dazu die Beilage 16, S. 4).

F.F., N.N., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 04.10.2021 sinngemäß folgendes an. (Siehe dazu die Beilage 17):

Zu 1.)

C.C. soll seine Zugangsberechtigungen für das ePEP an den Beamten weitergegeben haben. (Siehe dazu die Beilage 17, S. 3).

Zu 3.)

Der Vorfall sei durch A.A. erhoben worden sein. (Beilage 17, S. 3 – 4).

Zu 4.)

F.F. soll von diesem Sachverhalt über Erzählungen erfahren haben. Es sollen drei Geschichten erzählt worden sein, um die Überstunden des Beamten zu rechtfertigen.

(Beilage 17, S. 4).

Zu 5.)

Der Beamte soll im September 2020, F.F. und D.D. verdächtigt haben, dass diese seinen Ruf im Zusammenhang mit dessen Bewerbungsabsicht zur N.N. geschädigt hätten. Daraufhin soll es zu einem Streit gekommen sein. Danach hätte der Beamte nicht mehr mit beiden kommuniziert. (Beilage 17, S. 7 Übertrag).

Zu 6.)

Erzählungen nach, soll sich der Beamte aus dem Kräftemonitor entfernen lassen haben, die Sitzbank aus dem KT ausgebaut haben und danach weggefahren sein.

(Beilage 17, S. 5).

B.B., Vertragsbediensteter der PI N.N., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 04.10.2021 sinngemäß folgendes an. (Beilage 18):

Zu 1.)

B.B. sei bekannt gewesen, dass C.C. seine e-PEP-Zugangsdaten an den Beamten weitergegeben hat, da dieser den Dienstplan der N.N. erstellt. E-PEP-Lizenzen würden viel Geld kosten, daher soll dies so gehandhabt worden sein. (Beilage 18, S. 3).

Zu 6.)

Der Beamte hat B.B. angewiesen, ihn aus dem Kräftemonitor zu entfernen, weil er so viele Suchtgiftakte zu erledigen gehabt hätte. (Beilage 18, S. 4).

R.R., N.N., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 05.10.2021 sinngemäß folgendes an (Siehe dazu die Beilage 19):

Zu 4.)

R.R. ist am 17.09.2021, Dienstbeginn 17:00 Uhr, mit dem Beamten für einen Suchtgifteinsatz mit dem LKA N.N. eingeteilt gewesen. Der Beamte hätte sich mit R.R. ausgemacht, dass er um 17:00 Uhr in N.N. warten würde. Da sich der Einsatz verzögert haben soll, kam der Beamte gegen 18:30 Uhr zur PI N.N. Dieser hätte dann seine Einsatztasche gepackt und sie wären zum Einsatz gefahren.

Auf Befragen des E.E. und I.I., wo der Beamte wäre, hätte R.R. beiden geantwortet, dass er das nicht wisse, weil ihm die ständigen Nachfragen nerven würden. (Beilage 19, S. 4).Auf Befragen des E.E. und römisch eins.I., wo der Beamte wäre, hätte R.R. beiden geantwortet, dass er das nicht wisse, weil ihm die ständigen Nachfragen nerven würden. (Beilage 19, S. 4).

Zu 6.)

Der Beamte soll an diesem Tag mit seinem Privat-Kfz und Anhänger in den Dienst gekommen sein. Nach Dienstende fuhr er mit R.R. zu N.N. (Verkäufer der N.N.), wohnhaft in N.N., wo sie die N.N. zusammen mit dem Verkäufer auf den Anhänger verluden. Dies kann der Verkäufer auch bestätigen. (Beilage 19, S. 5.)

Ergänzungen.) Der Beamte hätte in den letzten 15 Jahren alles darangesetzt, dass die N.N. der PI N.N. alle Dienstwünsche erfüllt bekommen haben. Sechs Beamte wollten einen Sturz der Dienststelle herbeiführen. D.D., F.F. und E.E. wollten dabei den Beamten stürzen. (Beilage 19, S. 7).

K.K., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 15.10.2021 sinngemäß folgendes an

(Beilage 20):

Zu 1.)

K.K. soll bekannt gewesen sein, dass der Beamte einen e-PEP Zugang gehabt hätte. Dies soll mit dem ehemaligen LPD, N.N., so abgesprochen gewesen sein. Ob der Beamte die Zugangsdaten von C.C. verwendete, wisse er nicht. (Beilage 20, S. 3.).

Zu 3.)

Der Beamte soll damals etwas von M.M. oder Diensthandytausch geredet haben.

(Beilage 20. S. 4).

Ergänzungen.) Gegen D.D. wurde im Winter 2019/20 ein Betretungsverbot ausgesprochen. Er habe den Beamten für das Scheitern seiner damaligen Beziehung verantwortlich gemacht. D.D. und F.F. sollen A.A. gegen den Beamten aufgestachelt haben.

(Beilage 20, S. 7 – 8).

I.I., gab bei ihrer Zeugenvernehmung am 15.10.2021 sinngemäß folgendes an (Beilage 21):römisch eins.I., gab bei ihrer Zeugenvernehmung am 15.10.2021 sinngemäß folgendes an (Beilage 21):

Zu 1.)

Der Umstand soll innerhalb der PI bekannt gewesen sein, da der Beamte auch des Öfteren auf dem für das e-PEP freigeschalteten Arbeitsplatz gesessen sein soll. (Beilage 21 S. 3).

Zu 4.)

Der Beamte soll gegen 18:30 Uhr in die PI N.N. gekommen sein und sich beschwert haben, dass er wegen des Einsatzes vom Traktor absteigen musste. (Beilage 21, S. 4 – 5).

Zu 7.)

Seit Bekanntwerden der Anzeige gegen K.K. soll A.A. vom Beamten komplett ignoriert worden sein. (Beilage 21, S. 8).

G.G., gab bei seiner Zeugenvernehmung am 02.11.2021 sinngemäß folgendes an.

(Beilage 22):

Ergänzungen.) C.C. und der Beamte sollen alle Wünsche der Bediensteten erfüllt haben. (Beilage 22, S. 6).

Angaben des Beamten

Der Beamte, 2. Stellvertretender-Inspektionskommandant und Leiter der N.N. der PI N.N., gab bei seiner Beamtenvernehmung am 11.10.2021 in der PI N.N. sinngemäß an

(Siehe dazu die Beilage 24 und 24b):

Zu 1.)

Der Beamte zeigt sich zu diesem Vorhalt geständig. Er habe von C.C. dessen Zugangsdaten für das ePEP erhalten und Eintragungen damit vorgenommen.

Er merkte diesbezüglich an, dass es vor einigen Jahren eine Besprechung mit dem damaligen Landespolizeidirektor gegeben hat, wo alle Gruppenleiter der N.N. der LPD N.N. teilgenommen haben. Dabei soll die Problematik bezüglich ePEP-Lizenzen für die Leiter der N.N. thematisiert worden sein.

Weil diese Lizenzen sehr teuer sind, soll der damalige Landespolizeidirektor vorgeschlagen haben, dass die N.N. das Vertrauen der Kommandanten oder 1. Stellvertreter genießen sollten, um ePEP-Eintragungen vorzunehmen.

Vor etwa eineinhalb Jahren hätte C.C. dann sein Passwort geändert und die Zugangsdaten nicht mehr an den Beamten weitergegeben. (Siehe dazu die Beilage 24, S. 4).

Zu 2.)

Bei der Eingabe des Rechtsanwaltes N.N. wurde ein Aktenvermerk von C.C. beigelegt. Der Rechtsanwalt kontaktierte C.C. und dieser übermittelte dem Beamten diesen Aktenvermerk, dass C.C. nicht persönlich zur Befragung erscheinen muss. Den Beamten hat sich diesen Aktenvermerk nicht durchgelesen. Der Beamte hat die N.N. regelmäßig in Gesprächen aufgefordert auch Verwaltungsakte (z.B. Waffenüberprüfungen) aber auch Verwaltungsübertretungen zu ahnden. Auch sollten OM eingehoben werden. Der Beamte führt seit einigen Jahren eine Statistik darüber. (Siehe dazu die Beilage 24b).

Der Beamte habe mehrmals mit den Kollegen, welche den geforderten Arbeitsnachweis nicht erbracht haben, Gespräche geführt. Aufzeichnungen über diese Gespräche gibt es nicht. Der Beamt wollte es im Guten. Er wollte niemanden, nur, weil jemand den Arbeitserfolg nicht nachweisen konnte, „aufs Papier bringen“.

Zu 3.)

Der Beamte gab zu diesem Vorhalt an, dass sein Diensthandy kurzfristig defekt geworden sein soll und er es aufgrund eines bevorstehenden Suchtmitteleinsatzes am 03.09.2020, ab 19:00 Uhr benötigt hätte. Daher wäre er am 03.09.2020 in die LPD N.N. gefahren, um das Diensthandy zu tauschen. Im PI internen Aktenvermerk habe er „Besprechung in der LPD“ eingetragen, weil er sich mit den zuständigen Kollegen in der Logistikabteilung in der Landespolizeidirektion besprechen wollte, wie die weitere Vorgehensweise bezüglich des defekten Diensthandys gewesen wäre.

Da er schon in N.N. gewesen sein soll, hätte er versucht, eine geringe Menge an Suchtgift in der Verwahrstelle des LG N.N. abzugeben, obwohl er wusste, dass an diesem Tag kein Abgabetermin war.

Danach wäre er wieder in die LPD N.N. gefahren, da versucht worden sein soll, das defekte Diensthandy wieder gebrauchsfähig zu machen. Dies hätte nicht funktioniert. Der Beamte hätte daher ein Tauschhandy erhalten. Wer damals versuchte, das Diensthandy zu aktivieren, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Es sei auch kein Übergabeschein für das Diensthandy ausgefüllt worden. (Siehe dazu die Beilage 24, S. 8 – 9).

Zu 4.)

Der Beamte gab zu diesem Vorhalt an, dass er auf seine Stellungnahme vom 05.11.2020 an das BPK N.N. verweisen möchte. Er habe keine dienstlichen Tätigkeiten zu Hause für M.M. durchgeführt.

Dee Beamte soll damals am N.N.-Parkplatz in N.N. gewartet haben, weil ein Zugriff im N.N. geplant gewesen sein soll. Seine Dienstwaffe hätte R.R. von der PI N.N. zum Einsatzort mitgenommen. Da sich der Einsatz verzögerte, sei er zur PI N.N. gefahren.

Er habe Gefahrenzulage ab 17:30 Uhr deshalb verrechnet, weil er bereits vor Ort in N.N. im exekutiven Außendienst und einsatzbereit gewesen sein soll. (Beilage 24, S. 12 – 13).

Zu 5.)

Der Beamte gab zu diesem Vorhalt an, dass er aufgrund der bereits vorherrschenden Spannungen in der PI N.N. überlegte, sich zur N.N. versetzen zu lassen. In diesem Zusammenhang sollen zwei Kollegen der N.N. der PI N.N. Gerüchte verbreitet haben, die bis zur N.N. gelangten, wonach er landwirtschaftliche Tätigkeiten während seiner Dienstzeit ausüben soll. Der Beamte soll die Vermutung gehabt haben, dass es sich bei den zwei Kollegen um D.D. und F.F. gehandelt haben dürfte und stellte diese im Innenhof der PI zur Rede. (Siehe dazu die Beilage 24, S. 10 – 11).

Zu 6.)

Der Beamte gab an, dass er an diesem Tag mit seinem privaten PKW und Anhänger nach Dienstschluss eine N.N. von einem Herrn aus N.N. gekauft hat.

Betreffend Streichung aus dem Kräftemonitor gab der Beamte an, dass er B.B. angewiesen hat, ihm aus dem Kräftemonitor zu entfernen. Grund dafür nannte Der Beamte, dass er über das SPK N.N. den Auftrag erhalten hat, Observationen an einer Andresse in N.N. durchzuführen. Um welche Adresse es sich gehandelt hat, kann er nicht mehr angeben. Aufgabe war es, alle zufahrenden Kennzeichen zum Objekt zu erfassen. Die Observation wurde über Stunden aufrechterhalten. Nachdem sich aber keine Fahrzeuge dem Objekt näherten, wurde diese abgebrochen. Es stellte sich heraus, dass es sich dabei nicht um das Zielobjekt handelte. Er habe B.B. eigentlich nur darum angewiesen ihm aus dem Kräftemonitor zu streichen, damit er nicht für andere Tätigkeiten, wie z.B. Aufgriffe von Illegalen herangezogen werde.

Zu 7.)

Der Beamte gab zu diesem Vorhalt an, dass er beim Betreten eines Raumes, in welchem sich A.A. befunden hat, immer gegrüßt hätte. Seitdem es zu Gruppenbildungen innerhalb der PI N.N. gekommen ist, hätte Der Beamte nur mehr das dienstlich Notwendigste und nicht mehr, wie früher üblich, auch über privates gesprochen. (Beilage 24, S. 8).

Ergänzungen.) Im N.N. sollen alle Akte aufgearbeitet werden können, welche keiner Nachbearbeitung bedürfen (Vernehmungen). (Siehe dazu die Beilage 24, S. 18).

Zu 8)

Der Beamte hatte immer wieder das Gespräch mit den Kollegen gesucht und die Problematiken angesprochen. Auch nach N.N. sind die N.N. bei Gesprächen zusammengesessen. Dabei wurde darüber diskutiert. Das Problem löste sich jedoch nicht. Der Beamte hat keine geplante Besprechung auf der Dienststelle zur Lösung der Probleme einberufen. Er habe aber wirklich alles im Guten versucht, ein gutes Klima innerhalb der N.N. zu schaffen.

Der Beamte merkte an, dass bis zum Zeitpunkt, als der damalige Kommandant in den Ruhestand übertrat, alles gepasst hat. Zum Unterschied zu jetzt gab es bislang keine personellen Änderungen. Lediglich die Führung der PI hat sich verändert. C.C. wurde Kommandant und A.A. sein Stellvertreter. (Siehe dazu die Beilage 24b, S. 6).

Erhebungen des BPK N.N.

Durch die ermittelnden Beamten des BPK N.N. wird folgendes Endergebnis dargelegt:

Zu 1.)

Beim e-PEP handelt es sich um eine Applikation, durch welche die Administration und Abrechnung des Personals erfolgt. Gemäß Erlass des BM. I, GZ. BMI-OA1300/0082-II/1/b/2015, vom 13.04.2015, (siehe dazu die Beilage 25), sind für Dienststellen bis 29 Bedienstete, was auf die PI N.N. zutrifft (18 Bedienstete), 2 e-PEP-Lizenzen vorgesehen. Eine davon ist jedenfalls dem Inspektionskommandanten zuzuweisen, die zweite grundsätzlich seinem 1. Stellvertreter jedoch wäre ein Antrag des Kommandanten auf Verschiebung der Lizenz möglich. Bei der PI N.N. wurde diese zweite Lizenz dem A.A. zugewiesen.Beim e-PEP handelt es sich um eine Applikation, durch welche die Administration und Abrechnung des Personals erfolgt. Gemäß Erlass des BM. römisch eins, GZ. BMI-OA1300/0082-II/1/b/2015, vom 13.04.2015, (siehe dazu die Beilage 25), sind für Dienststellen bis 29 Bedienstete, was auf die PI N.N. zutrifft (18 Bedienstete), 2 e-PEP-Lizenzen vorgesehen. Eine davon ist jedenfalls dem Inspektionskommandanten zuzuweisen, die zweite grundsätzlich seinem 1. Stellvertreter jedoch wäre ein Antrag des Kommandanten auf Verschiebung der Lizenz möglich. Bei der PI N.N. wurde diese zweite Lizenz dem A.A. zugewiesen.

Der Beamte suchte am 14.08.2020 um eine zusätzliche Lizenz für ihn bei der LPD N.N. an. Dem Ansuchen wurde nicht stattgegeben. (siehe dazu die Beilage 25.)

Gemäß Punkt 2 des Erlasses der LPD N.N. – EDV, Grundsätzliche Angelegenheiten vom 30.05.2018, sind Berechtigungen auf die Funktion aufgebaut, welche sich aufgrund der Stellung (Funktion) des Bediensteten ergibt. Daraus ist abzuleiten, dass eine Weitergabe von Zugangsdaten zu einer Applikation nicht vorgesehen ist. (siehe dazu die Beilage 26).

Der Beamte ist geständig mit den Zugangsdaten, welche er von C.C. erhalten hat, Eintragungen im ePEP vorgenommen zu haben. Dies hätte er deshalb gemacht, um dienstliche Administrationen im ePEP vorzunehmen. Der ehemalige LPD, soll im Jahr 2015 eine solche Vorgehensweise vorgeschlagen haben. Zudem ist anhand der durchgeführten Vernehmungen der Umstand, dass einige Bedienstete der PI N.N. über diese Vorgehensweise Kenntnis hatten, begründet anzunehmen.

Der exakte Zeitraum der Zugriffe des Beamten in das ePEP mit den Zugangsdaten des C.C. konnte nicht erhoben werden. Dies ergibt sich deshalb glaubhaft, da dieser Umstand offensichtlich vor Beginn der Spannungen den Großteil der PI-Belegschaft nicht tangierte und niemand genaue Aufzeichnungen darüber führte. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen kann angenommen werden, dass die Zugriffe des Beamten zumindest mit der dem Zeitpunkt der Ernennung des C.C. zum Inspektionskommandanten begonnen und bis ca. September 2020 angedauert haben dürften. Der Endzeitraum der Zugriffe ergibt sich glaubhaft aus den Vernehmungen des Beamten und F.F.

Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG i. V. m. dem Erlass der LPD N.N. – EDV Grundsätzliche Angelegenheiten vom 30.05.2018 (Punkt 6) begangen hat.Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG i. römisch fünf. m. dem Erlass der LPD N.N. – EDV Grundsätzliche Angelegenheiten vom 30.05.2018 (Punkt 6) begangen hat.

Zu 2.)

Dem Beamten zeigte A.A. wegen gefährlicher Drohung bei der Staatsanwaltschaft N.N. an. Die Anzeige erfolgte durch die Eingabe des Rechtsanwaltes N.N. aus N.N. Dieser Eingabe wurde ein Aktenvermerk des Inspektionskommandanten C.C. beigelegt. Darin führte C.C. an, dass die N.N. der PI N.N. D.D., E.E. und F.F. eine nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung aufgewiesen hätten. (Siehe dazu die Beilage 27, S. 9).

Im Zuge der durchgeführten Erhebungen entstand der Verdacht, dass der Beamte seiner Dienstaufsichtsverpflichtung als Gruppenleiter der N.N. und 2. Stellvertreter des Inspektionskommandanten nicht ausreichend nachgekommen sein könnte.

Darüber hinaus führte er als Rechtfertigung an, dass sich die genannten N.N. weigerten Organmandate auszustellen und Geschwindigkeitskontrollen sowie Standkontrollen durchzuführen. (Siehe dazu die Beilage 24, S. 15)

Laut Angaben des Beamten in seiner Vernehmung wären diese aufgrund der Beigabe zur PI N.N. nicht als reine sonderverwendete Beamte zu sehen und sehr wohl im Regeldienst einsetzbar. (Siehe dazu die Beilage 24, S. 7)

Der Beamte hat in mehreren Gesprächen mit den betroffenen N.N. die Problematik aufgeworfen. Aufzeichnungen über diese Gespräche gibt es nicht. Dem Beamtenführte dazu Excel Tabellen, worin der Arbeitsnachweis eines jeden N.N. aufgezeichnet wurde.

(Siehe dazu die Beilage 24b, S. 4)

Es wurden die Aufzeichnungen der Jahre 2020 und 2021 vorgelegt. Andere Aufzeichnungen liegen nicht vor. Auf diesen Aufzeichnungen werden die OM und die einzelnen VStV Anzeigen der einzelnen N.N. dargestellt. Bei der Überprüfung durch das BPK konnte festgestellt werden, dass hier der Beamte sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 den größten Arbeitserfolg aufweist. Ein Beamter, D.D., brachte beide Jahre überhaupt keinen Nachweis. Generell wurden im Jahr 2021, ausgenommen vom Beamten und G.G., keine VStV Anzeigen erstattet. (Siehe dazu die Beilage 24b)

Der exakte Zeitraum des von C.C. aufgezeigten mangelnden Arbeitserfolges der vorangeführten N.N. konnte nicht erhoben werden. C.C. äußerte sich in seiner schriftlichen Stellungnahme dahingehend nicht. Aufgrund der Aufzeichnungen des Beamten ergibt sich aber, dass ab den Beginn der Spannungen bereits im Jahr 2020 mangelnde Arbeitsleistungen, welche die Erstattung von Verwaltungsübertretungen und Ausstellung von OM betreffen, feststellbar waren.

Der Beamte in seiner Funktion als Gruppenleiter und 2. Inspektionskommandant-Stellvertreter hat diesbezüglich keine disziplinären Maßnahmen initiiert. Als stellvertretender Inspektionskommandant sowie als Leiter der N.N. wäre der Beamte verpflichtet gewesen, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um den Arbeitserfolg zu erhöhen.

Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG begangen hat.Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG begangen hat.

Zu 3.)

Vom BPK N.N. wurde die entsprechende EDD-Diensteinteilung samt Dienstvollzug, DE-Nr.: N.N. überprüft. Demnach war der Beamte ab 19.00 Uhr mit R.R., am 03.09.2021 zu einer N.N., wobei R.R. bereits um 15.00 Uhr Dienstbeginn hatte, eingeteilt. Der Beamte verrichtete in der Zeit von 8 bis 15 Uhr alleine Plusstunden. Die Leistungserfassung in der EDD erfolgt mittels Kennzahlen. Als Tätigkeit trug er für den gesamten Zeitraum von 8 bis 15 Uhr die Kennzahl 531 (Krim-Ermittlungsleistungen – Suchmitteldelikte) aus. Als Leistungsvorschreibung war „Abgabe von Suchtmittel im LG N.N., Besprechung in der LPD“ vorgeschrieben. Angemerkt wird, dass, ohne selbstständiger Leistungsabänderung, die vorgeschriebenen Leistungen der Diensteinteilung, jenen des Dienstvollzuges entsprechen und nicht eigens im Dienstvollzug angeführt werden müssen. (Siehe dazu die Beilage 28).

In dem von der PI N.N. geführten internen Aktenvermerk über Dienstplanänderungen wurde als Begründung der Verrichtung von Plusstunden „Abfuhr von Suchtmitteln im LG N.N. und Besprechung in der LPD“ eingetragen. (Siehe dazu die Beilage 2/ 1).

A.A. soll die Angaben überprüft und festgestellt haben, dass am 03.09.2020 keine Besprechung in der LPD N.N. stattgefunden hat und kein Suchtgift am LG abgegeben wurde. Depositen können am Landesgericht nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Tagen abgegeben werden. An diesem Tag war keine Abgabe möglich (Siehe dazu die Beilage 2, S. 3.)

M.M. (Landesausbildungsleiter des N.N. in der LPD N.N.) gab diesbezüglich an, dass er keine schriftlichen Aufzeichnungen darüber vorgefunden hätte, ob er eine Besprechung mit dem Beamten abgehalten hätte. Er könne sich auch nicht erinnern, ob der Beamte an diesem Tag bei ihm in der LPD erschien.

D.D. gab an, dass er am Vormittag des 03.09.2020 an einer N.N. teilnahm, bei der auch M.M. anwesend gewesen sein soll.

Als Rechtfertigung gab der Beamte in seiner Vernehmung an, dass er aufgrund seines defekten Diensthandys die Plusstunden verrichtete, da er dieses am Abend des 03.09.2020 bei einem Suchtgifteinsatz gebraucht hätte. Er habe sich mit den zuständigen Kollegen der LPD N.N. bezüglich der weiteren Vorgehensweise des defekten Diensthandys besprechen wollen. Weil er schon in N.N. gewesen sein soll, hätte er versucht Suchtmittel an das LG N.N. abzuführen. Er habe in weiterer Folge von der LPD N.N. ein Tauschhandy ohne Übernahmeschein erhalten.

Von U.U. wurde erhoben, dass der Beamte am 03.09.2020 kein Suchtgift am LG N.N. abführte. (Siehe dazu die Beilage 29). Ob der Beamte tatsächlich versuchte – entgegen der Abgabetermine – Suchtmittel abzuführen, konnte nicht erhoben werden.

Vom BPK N.N. wurde in der LPD N.N. – Logistikabteilung erhoben, dass keine Aufzeichnungen über die Ausgabe eines Leih-Diensthandys aufliegen. Laut den dortigen Aufzeichnungen im System AG – Ausstattung (Inventarliste der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände von Bediensteten) wurden dem Beamten jeweils am 27.07.2020 und am 12.08.2021 ein neues Diensthandy ausgefolgt. Anzumerken ist, dass es sich dabei um die Einspielungsdaten in die AG – Ausstattung handelt und dies nicht der Tag der Ausfolgung sein muss. Die Ausgabe könnte demnach schon einige Tage vorher erfolgt sein, aber sicher nicht Monate zuvor (Siehe dazu die Beilage 30).

Die Angaben des Beamten stimmen mit den Eintragungen in der EDD und dem PI-internen Aktenvermerk nicht überein und sind in sich widersprüchlich.

Zweck der Austragungen in der EDD sind unter anderem die Nachvollziehbarkeit von Leistungen und Tätigkeiten, was eine korrekte und wahrheitsgemäße Eintragung voraussetzt. Unpräzise, „schwammige“ Leistungsbeschreibungen können die eigentliche Tätigkeit verschleiern. (Siehe dazu die Beilage 30a).

Der Widerspruch im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass, falls der Beamte tatsächlich sein defektes Diensthandy tauschen hätte müssen, dann wäre dies im Rahmen des Dienstes auch legitim gewesen. Es hätte dafür keinen Grund gegeben eine falsche Kennzahl auszutragen. Darüber hinaus wurde eine irreführende Leistungsbeschreibung (Besprechung in der LPD) eingetragen. Im Rahmen der Ermittlungen konnte erhoben werden, dass keine Besprechung stattgefunden hat.

Zudem wurde in der EDD am 03.09.2020 ab 19.00 Uhr weder ein Suchtgifteinsatz in der Diensteinteilung vorgeschrieben noch im Dienstvollzug ausgetragen. Es wurde eine N.N. im Rahmen des Regelbetriebes durchgeführt und ausgetragen. (Siehe dazu die Beilage 28).

Am 10.11.2021 führte H.H. fernmündliche Erkundigungen bei M.M. durch, ob für den 03.09.2021 Beamten für einen Suchtgifteinsatz angefordert wurde. M.M. fand diesbezüglich keine Aufzeichnungen. Dem BPK N.N. ist auch nicht bekannt, dass von der ho. Suchtmittelgruppe am BPK eine entsprechende Anforderung gestellt wurde.

Weiters gab der Beamte an, dass er, als er wieder zur PI N.N. zurückkam, gleich im Dienst auf Plusstunden bis 19 Uhr geblieben ist, da R.R. bereits seinen Dienst angetreten hätte. Er wäre ohnehin mit diesem ab 19 Uhr zum Nachtdienst eingeteilt gewesen und daher führten sie ab 15:00 bis 07:00 Uhr eine N.N. durch.

Daraus lässt sich ableiten, dass aufgrund der Aussagen des Beamten und der Eintragung in die EDD kein geplanter Suchtgifteinsatz bevorstand. Ein solcher wurde auch nicht durchgeführt.

Seitens des BPK N.N. wurden weitere EDD-Dienstvorschreibungen und Dienstvollzüge des Dem Beamtenkontrolliert. Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass sowohl bei den Vorschreibungen als auch bei den Dienstvollzügen die demensprechenden Leistungen bei Suchtmitteldelikten ausgetragen wurden. (Siehe dazu die Beilagen 31 und 36).

Aufgrund der Erhebungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beamte die Austragungen der Leistungen, welche er am 03.09.2020 in der EDD, DE-Nr. N.N. für die Plusstunden von 8-19 Uhr, ausgetragen hat, nicht korrekt sind und dadurch dem Zweck der EDD nicht entsprechen, da eine Nachvollziehbarkeit nicht zweifelsfrei möglich ist. Daher waren die geleisteten Plusstunden nicht gerechtfertigt.

Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG begangen hat.Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG begangen hat.

Zu 4.)

Der Beamte und R.R. wurden für den 17.09.2020 vom LKA N.N. zu einem Suchtmitteleinsatz angefordert. (Siehe dazu die Beilage 10/ 1). Der Dienst wurde auf Basis von Mehrdienstleistungen von 17:00 bis 23:00 Uhr mit der DE-Nr.: N.N. abgerechnet. Dabei wurde Gefahrenzulage von 17:30 Uhr bis 22:30 Uhr geltend gemacht. (Siehe dazu die Beilage 31). Gefahrenzulage darf laut Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes nur für die Zeit im exekutiven Außendienst verrechnet werden.

I.I. und E.E. hätten wahrgenommen, dass R.R. ab 17:00 Uhr in der PI N.N. anwesend gewesen sein soll. Laut I.I. soll der Beamte erst gegen 18:30 Uhr in die PI N.N. gekommen sein.römisch eins.I. und E.E. hätten wahrgenommen, dass R.R. ab 17:00 Uhr in der PI N.N. anwesend gewesen sein soll. Laut römisch eins.I. soll der Beamte erst gegen 18:30 Uhr in die PI N.N. gekommen sein.

Den Ermittlungen nach dürfte die Verrechnung der Gefahrenzulage ab 17.30 Uhr vom Beamten für Diskussionen innerhalb einiger Bediensteter der PI N.N. geführt haben. Dabei wurden mehrere Versionen über diesen Sachverhalt erzählt. Zunächst die Angaben der I.I., wie oben angeführt, wonach er in seiner Freizeit zum Dienst beordert worden wäre.Den Ermittlungen nach dürfte die Verrechnung der Gefahrenzulage ab 17.30 Uhr vom Beamten für Diskussionen innerhalb einiger Bediensteter der PI N.N. geführt haben. Dabei wurden mehrere Versionen über diesen Sachverhalt erzählt. Zunächst die Angaben der römisch eins.I., wie oben angeführt, wonach er in seiner Freizeit zum Dienst beordert worden wäre.

Etwa zwei Wochen später soll der gegenständliche Dienst aufgrund der Austragung der Gefahrenzulage des Beamten von E.E. bei C.C. hinterfragt worden sein. C.C. soll angegeben haben, dass die Gefahrenzulage des Beamten durch Heimarbeit für M.M. gerechtfertigt sei. Der Beamte gab an, dass er keine dienstlichen Tätigkeiten zu Hause für M.M. ausgeführt haben soll. Letztlich übermittelte der Beamte am 05.11.2020 diesbezüglich eine Stellungnahme an das BPK N.N. Demnach hätte er ab 17.00 Uhr in N.N. mit seinem Privat-KFZ und N.N. auf einem Parkplatz gewartet. R.R. hätte ihm seine Dienstwaffe von der PI N.N. an die Einsatzörtlichkeit mitgenommen. Da sich der Zugriff verzögerte, wäre er zur PI N.N. gefahren, wo er gegen 18:30 Uhr eingetroffen sein soll. Danach wären sie gegen 19:10 Uhr von der PI N.N. zum Einsatz gefahren. (Siehe dazu die Beilage 32).

Gefahrenzulage habe er deshalb verrechnet, weil er in N.N. im exekutiven Außendienst und einsatzbereit gewesen sein soll. (Siehe dazu die Beilage 24, S. 13).

Auffällig ist, dass drei Versionen über diesen Sachverhalt bekannt sind. Weiters ist anzumerken, dass C.C., welcher die EDD auch genehmigte, dies gegenüber E.E. insofern rechtfertigte, als der Beamte– untypischerweise – zu Hause dienstliche Tätigkeiten für M.M. ausgeführt haben soll. Dies ist kein Grund für die Verrechnung von Gefahrenzulage und nicht üblich im N.N. Der Sachverhalt, bezüglich Erscheinens des Beamten, konnte aus Sicht des BPK N.N. nicht zur Gänze widerspruchsfrei erhoben werden.

Der Beamte gab an, er habe Gefahrenzulage verrechnet, weil er in N.N. bereits im exekutiven Außendienst und einsatzfähig gewesen sein soll. Er gab auch an, dass ihm R.R. seine Dienstwaffe von der PI N.N. zur Einsatzörtlichkeit mitgenommen hätte. Dies würde bedeuten, dass der Beamte ohne Dienstwaffe in N.N. gewartet hat, was den Umständen nach anzunehmen ist. Laut Exekutivdienstrichtlinie 2005 (EDR) Punkt 3.4 vom 25.10.2005 ist der Exekutivdienst – egal, ob in zivil oder uniformiert – bewaffnet durchzuführen. Die geplante Unterstützungstätigkeit stellte jedenfalls eine Tätigkeit im Exekutivdienst gemäß den Begriffsbestimmungen der EDR dar. Gemäß APD-RL, GZ. BMI-OA1300/033-II/1/b/2018 vom 24.09.2018 bedeutet in diesem Fall einsatzbereit zu sein, auch die Dienstwaffe mit sich zu führen. Dies war laut Angaben des Beamten nicht der Fall. (Beilagen 33 und 34).

Angesichts dessen kann eine Einsatzbereitschaft und ein exekutiver Außendienst nicht angenommen werden. Daher liegt auch keine Begründung für die Verrechnung der Gefahrenzulage in der Zeit von 17:30 bis 19:10 Uhr (tatsächliche Abfahrt zum Einsatz) vor. Das Verrechnen der Gefahrenzulage des Beamten am 17.09.2020, von 17:30 – 19:10 Uhr, ist daher nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 82 GehG (in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019) betrug der Zuschlag der Gefahrenzulage für eine Stunde Mehrdienstleistung brutto € 2,693. (Siehe dazu die Beilage 34a). Das bedeutet, dass durch die ungerechtfertigte Verrechnung der Gefahrenzulage des Beamten der LPD N.N. ein Schaden von ca. € 4 entstanden sein könnte. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der fehlenden Absichtlichkeit des Beamten vom BPK N.N. Abstand genommen, gegen den Beamten diesbezüglich strafrechtliche Ermittlungen anzudenken. Gemäß Paragraph 82, GehG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,) betrug der Zuschlag der Gefahrenzulage für eine Stunde Mehrdienstleistung brutto € 2,693. (Siehe dazu die Beilage 34a). Das bedeutet, dass durch die ungerechtfertigte Verrechnung der Gefahrenzulage des Beamten der LPD N.N. ein Schaden von ca. € 4 entstanden sein könnte. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrages wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der fehlenden Absichtlichkeit des Beamten vom BPK N.N. Abstand genommen, gegen den Beamten diesbezüglich strafrechtliche Ermittlungen anzudenken.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG i. V. m. Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253-II/1/2005 (Punkt 3.4), vom 25.10.2005 und § 82 GehG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG i. römisch fünf. m. Exekutivdienstrichtlinie 2005, GZ.: BMI-OA1000/0253-II/1/2005 (Punkt 3.4), vom 25.10.2005 und Paragraph 82, GehG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

Zu 5.)

Aufgrund der allgemeinen Situation und der Gruppenbildungen innerhalb der PI N.N. (wie oben berichtet) ist es glaubwürdig, dass der Beamte seit dem Streit im September 2020 im Zusammenhang mit seiner Bewerbungsabsicht zur N.N. mit D.D. und F.F. nicht mehr kommunizierte. E.E. gab an, dass der Beamte den D.D. bei einem Einsatz im Jänner 2021 in N.N. nicht beachtet haben soll. Der Beamte führte selbst an, mit einigen Kollegen nicht mehr kommuniziert zu haben. (Siehe dazu die Beilage 14, S. 8).

Durch die Funktion des Beamten als 2. Inspektionskommandant-Stellvertreter und Gruppenleiter der N.N. muss bei einem solchen Verhalten davon ausgegangen werden, dass die Dienstaufsichtspflicht und der ordnungsgemäße Dienstbetrieb nur sehr eingeschränkt gewährleistet werden kann, weil eine gewisse persönliche Kommunikation von Bedarf ist. Zudem könnte dieses Verhalten aufgrund der Nichtbeachtung und Nichtkommunizierens mit bestimmten Kollegen gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstoßen.

Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 45 Abs. 1 und 43a BDG begangen hat.Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 45, Absatz eins und 43 a BDG begangen hat.

Zu 6.)

Beim besagten Dienst dürfte es sich um den Dienst vom 11.02.2021 gehandelt haben. (Siehe dazu die Beilage 35).

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen kann begründet angenommen werden, dass der Beamte keine N.N. im Dienst mit dem N.N. transportiert hat. Dies lässt sich daraus ableiten, dass niemand gesehen hat, dass er eine N.N. transportiert hat, sondern dies nur vom Hörensagen. Weiters lässt sich diese Anschuldigung mit der Aussage des R.R. entkräften. Der Beamte selbst gab in einer weiteren Einvernahme am 29.11.2021 an, dass er diese N.N. von einem Herrn aus N.N. gekauft hat und diese nach Beendigung seines Dienstes mit seinem privaten PKW und Anhänger nach Hause transportiert hat.

(Siehe dazu die Beilage 24b, S. 4-5)

Zu diesem Vorhalt wurde weiters erwähnt, dass sich der Beamte aus dem Kräftemonitor entfernen lassen haben soll, da er Suchtgiftakte zu erledigen hätte. In der EDD Nr. N.N. hat er Aktbearbeitung zur GZ. N.N. ausgetragen. Eine Überprüfung dieser Angabe ergab, dass der von ihm angeführte Akt im Zeitraum nicht bearbeitet wurde. (Beilage 35)

Eine Auswertung der PAD-Zugriffsdaten des Beamten am 11.02.2021 ergab, dass er den Akt mit der GZ N.N. bearbeitete. Dies stimmt nicht mit der von ihm in der Leistungsbeschreibung eingetragenen Leistung überein. Die Auswertung des Aktenlaufes ergab, dass der Beamte sich diesen Sachverhalt am 11.02.2021, um 10:26 Uhr zugewiesen, um 11:44 Uhr einen Amtsvermerk und um 17:48 Uhr ein Sicherstellungsprotokoll versendet haben dürfte. (Siehe dazu die Beilage 37).

In der EDD (Dienstvollzug und Diensteinteilung) trug der Beamte von 07.00 – 12:30 Uhr N.N. aus. Diese dürfte er jedenfalls in der Zeit von 10:26 bis 11:44 Uhr nicht durchgeführt haben. Von 12:30 Uhr bis 19:00 schrieb er Krim-Ermittlungsleistungen – Suchtmitteldelikte vor, bzw. trug diese aus. Dabei gab er an, den Akt GZ. N.N. bearbeitet zu haben. Zu diesem Akt bestehen keine Aufzeichnungen, welche eine Aktbearbeitung diesbezüglich nachvollziehen lassen. Bearbeitet wurde offensichtlich der Akt GZ N.N. (Siehe dazu die Beilage 35).

Den PAD-Auswertungen zufolge dürfte der Beamte um 17:48 Uhr das Sicherstellungsprotokoll versendet haben. Eine Erstellung des Sicherstellungsprotokolls dürfte – aufgrund seiner Kenntnis und ausgenommen etwaiger technischer Probleme – maximal eine Stunde in Anspruch genommen haben (Amtsvermerk ca. 45 min).

Was der Beamte zwischen der festgestellten Aktbearbeitung gemacht hat, geht aufgrund der möglicherweise nichtzutreffenden EDD-Eintragung nicht glaubhaft aus der EDD hervor. (Siehe dazu die Beilage 30a).

Der Beamte wies B.B.an, ihn aus dem Kräftemonitor zu streichen, da er Suchtgiftakte zu bearbeiten hätte. Im Zuge seiner Einvernahme bestätigte der Beamte auch dieses. Der Beamte gab weiters in seiner Einvernahme an, dass er Observationstätigkeiten betreffend Suchtgift in N.N. über mehrere Stunden durchführte. Dies konnte bei der Überprüfung der EDD Austragung nicht festgestellt werden. Weiters gab es auch laut dem LPD-Erlass „Grundsatzerlass-Kräftemonitor“, vom 22.07.2019 (wurde durch Grundsatzerlass-Kräftemonitor vom 26.05.2021 erneuert) keine Begründung, sich aus dem Kräftemonitor entfernen zu lassen. (Siehe dazu die Beilage 30b)

Der Kräftemonitor stellt ein Hilfsmittel zur Kräftedarstellung und -führung für die Leitstellen und in weiterer Folge für die Kommandanten vor Ort (KvO) und dem Offizier vom Dienst (OvD) dar. Durch die Eintragungen im Kräftemonitor soll die Einsatzsteuerung bei Einsätzen erleichtert werden.

Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG i. V. m. EDD-Einführungserlass, GZ BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 und Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/19/01438017/001/AA vom 22.07.2019 (Punkt 2.1) begangen hat.Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG i. römisch fünf. m. EDD-Einführungserlass, GZ BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 und Grundsatzerlass-Kräftemonitor GZ PAD/19/01438017/001/AA vom 22.07.2019 (Punkt 2.1) begangen hat.

Zu 7.)

Die Erhebungen dazu haben aufgrund der Vernehmungen ergeben, dass jene Gruppierung, welche sich um A.A. bildete, bestätigte, dass dieser vom Beamten über einen längeren Zeitraum ignoriert worden sein soll. Die Bediensteten der Gruppe um C.C. hätten dazu keine Wahrnehmungen gemacht.

A.A. gab an, dass er am 27.05.2021 vom Beamten in der PI N.N. nicht beachtet wurde, als dieser B.B. mitteilte, dass E.E. seinen Dienst später antreten wird. (Beilage 2, S. 17).

Aufgrund der anfangs erwähnten Situation in der PI N.N. sind die Angaben des A.A. glaubwürdig und lässt sich der Vorhalt gegen den Beamten nicht eindeutig ausräumen.

Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG begangen hat.Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG begangen hat.

Zu 8.)

Aufgrund eingangs erwähnter Gruppenbildung und der Vernehmungen ergab sich, dass der Beamte an der Gruppenbildung in der PI N.N. teilgenommen bzw. eine Gruppenbildung anderer zugelassen hat.

Als dienstführender Beamter in Funktion eines stellvertretenden Inspektionskommandanten, sowie als Leiter einer Teilorganisationseinheit ist ein solches Verhalten für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht tunlich.

Der Beamte habe zwar immer wieder, laut seinen Angaben, versucht, in Gesprächen die Probleme anzusprechen und zu lösen. Auch nach N.N. wären die N.N. zusammengesessen. Dadurch konnten die Probleme auch nicht gelöst werden.

Vielmehr hätte er durch die innehabende Führungskompetenz nach dem Nichtfruchten sämtlicher angegebener Aussprachen schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Maßnahmen veranlassen müssen.

Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begangen hat.Es besteht daher der Verdacht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 2, BDG begangen hat.

Erläuterungen zu den Dienstpflichtverletzungen durch das BPK:

§ 43 Abs. 1 BDGParagraph 43, Absatz eins, BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) begehen und muss die ihm übertragenen Aufgaben – welche sich wiederum aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung und der von ihm zu vollziehenden Gesetze ergeben – ordentlich aus eigenem Antrieb erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) begehen und muss die ihm übertragenen Aufgaben – welche sich wiederum aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung und der von ihm zu vollziehenden Gesetze ergeben – ordentlich aus eigenem Antrieb erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert).

Darunter versteht man, dass zugewiesene Aufgaben, wie z.B. die wahrheitsgemäße Protokollierung von Dienstberichten oder Aktenvermerke, ordnungsgemäß erfüllt werden müssen. Daraus kann auch abgeleitet werden, dass gerade er in Führungsposition darauf zu achten hat, dass Eintragungen im Kräftemonitor laut Erlass richtig und vollständig eingetragen werden.

Aus der Treuepflicht ergibt sich weiter, dass der Bedienstete seinem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein muss. Er hat also insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen so zu erstatten, dass sie die tatsächlich erledigten Aufgaben richtig abbilden. Unrichtige Angaben, sowie im geschilderten Fall stellen nicht wahrheitsgemäße EDD-Eintragungen einen Verstoß gegen die Treuepflicht (Pflicht zur Wahrheit) dar und sind geeignet das Vertrauen seiner Vorgesetzten in die Objektivität und Verlässlichkeit seiner Führungsaufgaben in Frage zu stellen. Gerade für einen Inspektionskommandanten (auch Stellvertreter), dem Mitarbeiter zur Führung anvertraut sind und der eigentlich ein vorbildliches Verhalten an den Tag legen sollte, ist es unabdingbar, dass er seinen Vorgesetzten gegenüber ehrlich ist und über Belange seiner Dienststelle ordentlich und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. Trotz fachlicher Kompetenz und Engagement bei Suchtgifteinsätzen, hat hier der Beamte in den genannten Fällen Sorgfaltswidrigkeit walten lassen.

§ 43a BDGParagraph 43 a, BDG

Der § 43a BDG 1979 normiert, dass sich Beamtinnen und Beamten als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben, und im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedienungen zu unterlassen haben, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Der Paragraph 43 a, BDG 1979 normiert, dass sich Beamtinnen und Beamten als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben, und im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedienungen zu unterlassen haben, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Diese Pflicht kommt einem Vorgesetzten – unbeschadet seiner sich aus § 45 BDG ergebenden Verpflichtungen – im besonderen Maße zu, ist er doch dafür verantwortlich, dass eine Teilorganisationseinheit (hier: N.N.) der österreichischen Polizei ihren Auftrag ordnungsgemäß erfüllen kann.Diese Pflicht kommt einem Vorgesetzten – unbeschadet seiner sich aus Paragraph 45, BDG ergebenden Verpflichtungen – im besonderen Maße zu, ist er doch dafür verantwortlich, dass eine Teilorganisationseinheit (hier: N.N.) der österreichischen Polizei ihren Auftrag ordnungsgemäß erfüllen kann.

Die oben dargestellten und durch Zeugenaussagen belegten Aussagen über Streitigkeiten und Anschuldigungen der Mitarbeiter sind jedenfalls geeignet, die menschliche Würde der Mitarbeiter zu verletzen. Derartige Handlungen sind geeignet, eine feindliche und diskriminierende Arbeitsumgebung zu schaffen. Das Verhalten einer Führungskraft steht im klaren Widerspruch zu ihrer, sich aus dieser Norm ergebenden Verpflichtung, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen. Gerade eine N.N. ist mit ihren speziell ausgebildeten N.N./ N.N. ein wichtiges Unterstützungsinstrument für andere polizeiliche Einheiten und deckt eine Vielzahl unterschiedlicher Einsatzspektren wie z.B. N.N. ab. Dabei handelt es sich also um durchaus wichtige, die öffentliche Sicherheit tangierende Einsätze, deren Erfolg wesentlich von der Motivation der N.N. abhängig ist. Der Dienstgeber hat daher ein unbedingtes Interesse daran, dass in solchen Dienststellen ein innerbetriebliches Klima herrscht, welches von gegenseitigem Respekt und Achtung getragen ist. Erst dadurch können Mitarbeiter in diesem schwierigen Arbeitsbereich auf Dauer gute Leistungen erbringen. Der Beamte ist als Leiter der N.N. mit einem guten Beispiel vorangegangen. Das lässt sich aus den aufgezeichneten Statistiken ableiten. Nichts desto trotz hat er als Führungskraft den Verpflichtungen des § 43a nachzukommen.Die oben dargestellten und durch Zeugenaussagen belegten Aussagen über Streitigkeiten und Anschuldigungen der Mitarbeiter sind jedenfalls geeignet, die menschliche Würde der Mitarbeiter zu verletzen. Derartige Handlungen sind geeignet, eine feindliche und diskriminierende Arbeitsumgebung zu schaffen. Das Verhalten einer Führungskraft steht im klaren Widerspruch zu ihrer, sich aus dieser Norm ergebenden Verpflichtung, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen. Gerade eine N.N. ist mit ihren speziell ausgebildeten N.N./ N.N. ein wichtiges Unterstützungsinstrument für andere polizeiliche Einheiten und deckt eine Vielzahl unterschiedlicher Einsatzspektren wie z.B. N.N. ab. Dabei handelt es sich also um durchaus wichtige, die öffentliche Sicherheit tangierende Einsätze, deren Erfolg wesentlich von der Motivation der N.N. abhängig ist. Der Dienstgeber hat daher ein unbedingtes Interesse daran, dass in solchen Dienststellen ein innerbetriebliches Klima herrscht, welches von gegenseitigem Respekt und Achtung getragen ist. Erst dadurch können Mitarbeiter in diesem schwierigen Arbeitsbereich auf Dauer gute Leistungen erbringen. Der Beamte ist als Leiter der N.N. mit einem guten Beispiel vorangegangen. Das lässt sich aus den aufgezeichneten Statistiken ableiten. Nichts desto trotz hat er als Führungskraft den Verpflichtungen des Paragraph 43 a, nachzukommen.

§ 44 Abs. 1 BDG Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Die Befolgung der Dienstpflichten gemäß § 44 BDG sind essenziell, um einen ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes zu gewährleisten. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Die Befolgung der Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG sind essenziell, um einen ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes zu gewährleisten.

Die Dienstberichte sind ein wichtiges Instrument der Dienstaufsicht und sollen dem Inspektionskommandanten einen Überblick über die Leistungen/Tätigkeiten seiner Mitarbeiter in einem bestimmten Zeitraum bieten. Es handelt sich dabei um Protokolle, die bei Amtshandlungen, oder auch der Ausübung von Zwangsmaßnahmen oder bei Beschwerden gegen Beamte wichtige Beweismittel in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren darstellen können. Einer ordnungs- und wahrheitsgemäßen Protokollierung, welcher Beamte sich zu welchen Zeiten an bestimmten Orten aufgehalten und welche Tätigkeiten/Amtshandlungen durchgeführt hat, kommt daher wesentliche Bedeutung zu.

Gemäß dem EDD Einführungserlass BMI-OA1000/0227-I/1/b/2011 vom 28.06.2011 hat der Beamte seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt einzutragen, um Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Die Eintragungen in den Kräftemonitor soll die Kräfteübersicht des Bezirkes und des gesamten Bundeslandes darstellen und der Erleichterung der Einsatzsteuerung für den KvO oder dem OvD dienen. Umso wichtiger ist es, dass Bedienstete mit Sonderverwendungen oder mit Sondereinsatzmittel, wie im geschilderten Fall eines N.N.es, im Kräftemonitor eingetragen sind. Der Rayon für die N.N. der PI N.N. erstreckt sich nämlich über die Bezirke N.N., N.N. und Mattersburg. Gerade die Inspektionskommandanten und deren Stellvertreter sind für die Genauigkeit und Aktualität der Eintragungen im Kräftemonitor verantwortlich.

§ 45 Abs. 1 BDGParagraph 45, Absatz eins, BDG

Gemäß § 45 Abs. 1 BDG hat der Inspektionskommandant (Stellvertreter) darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben ordentlich, zeitgerecht und gesetzmäßig erfüllen. Dazu stehen ihm eine Reihe von technischen Hilfsmitteln zur Verfügung; er ist also für eine effiziente Dienstaufsicht verantwortlich und hat dazu auch entsprechende Kontrollmechanismen zu entwickeln bzw. anzuwenden. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG hat der Inspektionskommandant (Stellvertreter) darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben ordentlich, zeitgerecht und gesetzmäßig erfüllen. Dazu stehen ihm eine Reihe von technischen Hilfsmitteln zur Verfügung; er ist also für eine effiziente Dienstaufsicht verantwortlich und hat dazu auch entsprechende Kontrollmechanismen zu entwickeln bzw. anzuwenden.

§ 45 Abs. 2 BDGParagraph 45, Absatz 2, BDG

Gemäß § 45 Abs. 2 BDG hat der Dienststellenleiter für ein geordnetes Zusammenwirken der ihm unterstellten Organisationseinheiten zu sorgen. Aus dieser Pflicht ist auch ableitbar, dass ein Vorgesetzter – stellt er Probleme zwischen Mitarbeitern oder eine, die dienstlichen Abläufe behindernde Gruppenbildung fest – alles unternehmen muss, um seine Mitarbeiter zu motivieren, Spannungen zu beseitigen und für ein positives Betriebsklima zu sorgen hat. Handlungen, die dem zuwiderlaufen oder bestehende Konflikte verstärken, sind eines Vorgesetzten unwürdig und müssen unterlassen werden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG hat der Dienststellenleiter für ein geordnetes Zusammenwirken der ihm unterstellten Organisationseinheiten zu sorgen. Aus dieser Pflicht ist auch ableitbar, dass ein Vorgesetzter – stellt er Probleme zwischen Mitarbeitern oder eine, die dienstlichen Abläufe behindernde Gruppenbildung fest – alles unternehmen muss, um seine Mitarbeiter zu motivieren, Spannungen zu beseitigen und für ein positives Betriebsklima zu sorgen hat. Handlungen, die dem zuwiderlaufen oder bestehende Konflikte verstärken, sind eines Vorgesetzten unwürdig und müssen unterlassen werden.

Die Dienstbehörde wurde mit E-Mail vom 17.01.2022 ersucht, eine Kopie des PAD-Auszugs zur Zahl N.N., zu übermitteln. Dem wurde am 27.01.2022 entsprochen.

Am 15.02.2022 wurde zur GZ 2021-0.879.944, Senat 26 nur hinsichtlich der im Spruch angeführten Vorwürfe ein Disziplinarverfahren eingeleitet, hinsichtlich der anderen kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dem dagegen seitens des Beamten rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel wurde keine Folge gegeben.

In weiterer Folge wurde für den 30.03., 05.04., 18.04., 27.04. sowie für den 22.05.2023 eine Verhandlung anberaumt und jeweils in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43a BDG besagt, dass Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, BDG besagt, dass Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Zufolge § 45 Abs. 1 BDG hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat er oder sie darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.Zufolge Paragraph 45, Absatz eins, BDG hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat er oder sie darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

Abs. 2 leg. cit hat der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.Absatz 2, leg. cit hat der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt, ist jener im dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Vorliegenden Falls wurde ein rechtswidriger (weisungswidriger) Zustand zunächst herbeigeführt und dieser aufrechterhalten. Für den Eintritt der Verjährung ist in derartigen Fällen der Zeitpunkt der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes entscheidend.

Punkt 6 des LPD – Erlasses „EDV Angelegenheiten“ vom 30.05.2018. GZ PAD/18/00977236/001/AA besagt, dass Passwörter (in jeglicher Form) … keinesfalls weiterzugeben sind.

Laut Punkt 1 des BMI – Erlasses „Elektronische Dienstdokumentation – EDD, Einführungserlass“ vom 28.06.2011, GZ BMI – OA1000/0227-II/1/b/2011 stellt die EDD die Grundlage für die Gestaltung des Dienstbetriebs der österreichischen Bundespolizei in zeitlicher Hinsicht samt den daraus resultierenden Leistungen und Outputs dar. Sie bildet daher die Basis für die flächendeckend auszurollende Kosten- und Leistungsrechnung des Bundesministeriums für Inneres.

Punkt 2 des angeführten Erlasses stellt klar, dass die korrekte Eintragung der Aufträge sowie der erbrachten Leistungen und Outputs unerlässlich ist, wofür die jeweiligen Dienstvorgesetzten durch ihre Bestätigung Sorge zu tragen haben.

Gemäß Punkt 3.4., Abs. 1 der Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des Exekutivdienstes der Bundespolizei vom 25.10.2005, GZ BMI-OA1000/0253-II/1/2005 haben die Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei den Exekutivdienst vollständig bewaffnet und adjustiert zu verrichten. Der Dienst ist grundsätzlich in Uniform zu leisten. Die Dienstverrichtung in Zivilkleidung ist jedoch zulässig, wenn der Zweck der Dienstverrichtung in Folge des Tragens der Uniform nicht erreicht werden kann. …Gemäß Punkt 3.4., Absatz eins, der Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des Exekutivdienstes der Bundespolizei vom 25.10.2005, GZ BMI-OA1000/0253-II/1/2005 haben die Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei den Exekutivdienst vollständig bewaffnet und adjustiert zu verrichten. Der Dienst ist grundsätzlich in Uniform zu leisten. Die Dienstverrichtung in Zivilkleidung ist jedoch zulässig, wenn der Zweck der Dienstverrichtung in Folge des Tragens der Uniform nicht erreicht werden kann. …

Punkt 2.1. des LPD – Erlasses „Grundsatzerlass – Kräftemonitor“ vom 22.07.2019, GZ PAD/19/01438017/001/AA normiert, dass, damit den Leitstellen eine Kräfteübersicht via Kräftemonitor zur Verfügung steht, von allen Dienststellen die Dienste der im Wechseldienst stehenden Bediensteten für mindesten 24 Stunden im Vorhinein zu erfassen sind. Zusätzlich dazu sind auch zwingend zu erfassen Streifen mit Rufnamen, Journaldienstzeiten, Erreichbarkeiten mittels Handy, Sonderverwendungen und alle ad – hoc Änderungen zur Gewährleistung der Aktualität der Eintragungen.

Weisungen“ sind- abhängig vom Adressatenkreis- individuelle oder generelle Normen. Sie können mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 21.06.2000, Zl. 97/09/0326), wobei hinsichtlich der Form keine Vorschriften bestehen. Es ist jede Bezeichnung erlaubt.

Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art (zum Beispiel Dienstauftrag, Erlass, Richtlinien, Instruktion, Dienstvorschrift, Vereinbarung, Sprachregelung etc.) erlaubt KUCSKO-STADLMAYER, S 227. Maßgeblich ist, dass der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt (VwGH 5.11.1976, 1337/75, 3.9.2002, 99/09/0118, 20.11.2003, 2002/09/0088, 17.11.2004, 2001/09/0035, 15.9.2004, 2001/09/00239).

Bei den zitierten Bestimmungen handelt es sich daher zweifelsfrei um Weisungen.

§ 82 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes regelt, dass dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 gebührt, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes regelt, dass dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, gebührt, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

§ 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012) besagt, dass bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen sind.Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,) besagt, dass bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen sind.

Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Laut Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Ad Schuldsprüche

Punkt 1

Der Beamte erklärte zwar, den Inhalt des Bezugs habenden Erlasses nicht zu kennen, räumte aber ein zu wissen, dass er an sich verpflichtet ist, sich mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinander zu setzen.

Der Beamte beteuerte, am fraglichen Tag die Logistikabteilung der Landespolizeidirektion N.N. wegen eines defekten dienstlichen Mobiltelefons aufgesucht zu haben, wobei er nicht wisse, welcher Bearbeiter versucht hatte, sein Mobiltelefon wieder zum Laufen zu bringen.

Wohl liegt im Akt ein mit V.V. von der IKT-Abteilung in der Landespolizeidirektion (Beilage 30, AS 835f) geführter Schriftverkehr auf, zufolge dessen der Beamte im Besitz eines Altgeräts war, bei welchem wohl das Datum 27.07.2020 vermerkt ist, dieses aber nicht das Aushändigungsdatum darstellt und dass am 12.08.2021 Daten ins System eingespielt und am 14.09.2021 aktiviert wurde. Doch betonte der Beamte, dass er ein Austauschgerät erhalten habe, für welches er keinen Ausgabebeleg erhalten hätte, zumal es chaotisch zugegangen wäre.Wohl liegt im Akt ein mit römisch fünf.V. von der IKT-Abteilung in der Landespolizeidirektion (Beilage 30, AS 835f) geführter Schriftverkehr auf, zufolge dessen der Beamte im Besitz eines Altgeräts war, bei welchem wohl das Datum 27.07.2020 vermerkt ist, dieses aber nicht das Aushändigungsdatum darstellt und dass am 12.08.2021 Daten ins System eingespielt und am 14.09.2021 aktiviert wurde. Doch betonte der Beamte, dass er ein Austauschgerät erhalten habe, für welches er keinen Ausgabebeleg erhalten hätte, zumal es chaotisch zugegangen wäre.

Die dazu einvernommene Zeugin V.V. verwies darauf, erst seit Februar 2021 in der LPD N.N. tätig zu sein. Der vor ihr tätige Kollege, der sich nunmehr im Ruhestand befände, habe aber nachlässig gearbeitet und würde sich aus dem Archiv nicht nachvollziehen lassen, wann ein Austausch erfolgt sei. Abgesehen davon habe der Kollege alle bis zu seinem Ruhestand angefertigten Ausfolgungsscheine vernichtet.Die dazu einvernommene Zeugin römisch fünf.V. verwies darauf, erst seit Februar 2021 in der LPD N.N. tätig zu sein. Der vor ihr tätige Kollege, der sich nunmehr im Ruhestand befände, habe aber nachlässig gearbeitet und würde sich aus dem Archiv nicht nachvollziehen lassen, wann ein Austausch erfolgt sei. Abgesehen davon habe der Kollege alle bis zu seinem Ruhestand angefertigten Ausfolgungsscheine vernichtet.

Aufgrund eines in der Verhandlung vorgenommenen Abgleichs des sich im Besitz des Beamten befindlichen dienstlichen Mobiltelefons mit dem von der Zeugin in die Verhandlung mitgebrachten Screenshot von der AG Ausstattung zu dem iPhone SE konnte verifiziert werden, dass es sich bei jenem, derzeit in Besitz des Beamten befindlichen Mobiltelefons um jenes handelt, bei dem am 12.08.2021 Daten eingespielt worden sind.

Wann dieses jedoch ausgefolgt worden ist, ist nicht mehr nachvollziehbar, jedoch könne dieses nicht vor dem 12.08.2021 ausgefolgt worden sei, da zunächst eine Geräteliste vom Ministerium einlangt, aus welchem die Daten der Geräte samt Nummer ersichtlich wäre und welcher Kollege dasselbe erhalten würde und dass dieses Gerät im System erfasst sei. Dann würden die Daten eingespielt werden und danach setze man sich mit dem Kollegen: in ins Einvernehmen, dass das Telefon abgeholt werden könne.

Mit welchem Mobiltelefon der Beamte damals die LPD aufgesucht haben will, ist sohin nicht zweifelsfrei zu klären, wenngleich seine Behauptung, dass er N.N. zwecks Retournierung des Altgeräts aufsuchen hätte sollen, insofern eine Bestätigung erfuhr, als die Zeugin erklärte, dass dies früher gesplittet gewesen sei.

Der Beamte räumte überdies ein, M.M. nicht aufgesucht zu haben, ebenso wenig das Landesgericht N.N. Ausgehend von der letzteren Verantwortung des Beamten wurde daher auch Abstand genommen, die für die Entgegennahme von Depositen zuständige Mitarbeiterin des Landesgerichts N.N. als Zeugin zu befragen.

Zwar hätte er beabsichtigt gehabt, M.M. aufzusuchen, um mit diesem eine geplante Veränderung zu einer anderen Dienststelle zu besprechen und eine geringe Menge Suchtgift beim Landesgericht abzugeben, obwohl er gewusst habe, dass an diesem Tag keine Depositen entgegengenommen werden, doch habe der Versuch, sein Mobiltelefon wieder in Gang zu bringen so lange gedauert, dass er von seinem Vorhaben Abstand genommen hatte. Er gestand auch zu, dass es sein Fehler gewesen wäre, die in der Früh ausgehend von seinem Vorhaben vorgenommenen Eintragungen in der EDD nicht mehr geändert zu haben. Sohin haben sich die seitens A.A. eingeholten Erkundigungen, wonach der Beamte weder beim Landesgericht Suchtmittel abgegeben habe noch in der LPD an einer Besprechung mit M.M. teilgenommen habe, als wahr herausgestellt.

Laut EDD-Diensteinteilung samt Dienstvollzug, DE-Nr. N.N. hat der Beamte für den Zeitraum 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr die Kennzahl 531 (Krim-Ermittlungsleistungen - Suchmitteldelikte) ausgetragen. Als Leistungsvorschreibung war „Abgabe von Suchtmittel im LG N.N., Besprechung N.N. in der LPD" vorgeschrieben (wobei ohne selbstständiger Leistungsabänderung, die vorgeschriebenen Leistungen der Diensteinteilung, jenen des Dienstvollzuges entsprechen und nicht eigens im Dienstvollzug angeführt werden müssen). Entgegen seiner Eintragungen hat er jedoch tatsächlich weder beim Landesgericht N.N. Suchtmittel abgeliefert noch an einer Besprechung N.N. in der LPD teilgenommen.

Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen, wobei ihm grobfahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist.

Der Ansicht der Disziplinaranwaltschaft, wonach der Beamte berechtigt sei, Plusstunden zu nehmen, ist zwar grundsätzlich beizupflichten, doch wird dem Beamten nicht zur Last gelegt, selbige zu Unrecht in Anspruch genommen zu haben, sondern, dass seine Eintragungen erlasswidrig nicht den Tatsachen entsprechen, was im Übrigen auch so vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.06.2022 in dieser Form betont worden ist. Es konnte daher dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft und der Verteidigung, vorliegenden Falls mit einem Freispruch vorzugehen, nicht gefolgt werden.

Seine Eintragungen - wie oben dargelegt worden ist – gehen nicht konform mit der von ihm unternommenen Tätigkeit, womit er dem Zweck der Bestimmungen des EDD Einführungserlasses zuwidergehandelt hat, demzufolge die erbrachten Leistungen und Tätigkeiten nachvollziehbar sein müssen. Der Beamte hat daher eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG i. V. m. mit den Bestimmungen des Einführungserlasses zu vertreten.Seine Eintragungen - wie oben dargelegt worden ist – gehen nicht konform mit der von ihm unternommenen Tätigkeit, womit er dem Zweck der Bestimmungen des EDD Einführungserlasses zuwidergehandelt hat, demzufolge die erbrachten Leistungen und Tätigkeiten nachvollziehbar sein müssen. Der Beamte hat daher eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG i. römisch fünf. m. mit den Bestimmungen des Einführungserlasses zu vertreten.

Punkt 2

Aufgrund der Unterlagen (I/445 und 447) ist verifiziert, dass das LKA N.N. am 15.09.2020 M.M. darüber informiert hat, dass für 17.09.2020, ab 17.00 Uhr eine Observierung mit Zugriff im Raum N.N. geplant ist und hierfür allenfalls ein N.N. benötigt wird.

M.M. hat mit Anordnung vom 15.09.2020 verfügt, dass der Beamte und R.R. am 17.09.2020 zu einem N.N. Einsatz mit N.N. abzugehen haben. Treffpunkt 17.09.2020, um 17.00 Uhr in der PI N.N. Ansprechpartner beim LKA N.N. wären W.W. und X.X.M.M. hat mit Anordnung vom 15.09.2020 verfügt, dass der Beamte und R.R. am 17.09.2020 zu einem N.N. Einsatz mit N.N. abzugehen haben. Treffpunkt 17.09.2020, um 17.00 Uhr in der PI N.N. Ansprechpartner beim LKA N.N. wären W.W. und römisch zehn.X.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Tatzeit auf 17.09.2021 korrigiert, doch steht dieses Datum nicht im Einklang mit den Unterlagen, zumal die Diensteinteilung Nr. N.N. aus dem Jahr 2020 datiert und nicht aus dem Jahr 2021. Die zugrundeliegende Anordnung datiert ebenso aus dem Jahr 2020.

Die Angaben des Beamten, wonach er einen Termin in N.N. gehabt hat und daher um 17.00 Uhr gleich in N.N. wartet, R.R. ihm die Waffe mitbringen sollte und er dann letztlich an die Dienststelle zurückgekehrt ist, von wo sie in weiterer Folge gemeinsam ausrückten, wird vom Zeugen R.R. bestätigt. Dieser bestätigte auch, dass der Beamte, als er in die Dienststelle gekommen ist, bereits seinen N.N. bei sich hatte.

Gab der Beamte bei seiner Einvernahme vor dem BPK zu Protokoll, gegen 18.15 Uhr an der Dienststelle eingelangt und erst auf entsprechendes Ersuchen des Landeskriminalamtes gegen 19.10 Uhr dieselbe verlassen zu haben, erklärte er vor dem Senat schätzungsweise um 18.30 Uhr in die Polizeiinspektion gekommen zu sein. Um welche Zeit er von dort wieder ausrückte, gab er aber nicht an.

Der Zeuge R.R. erklärte, dass der Beamte gegen 18.00 Uhr/18.30 Uhr einrückte. Sie wären anschließend wieder ausgerückt.

Nachdem der Lebenserfahrung nach Angaben, die im zeitlichen Nahebereich zu einem Vorfall getätigt werden, eher den Tatsachen entsprechen als jene, die erst viel später zu Protokoll gegeben werden, zumal die Erinnerung daran noch präsenter ist, ist davon auszugehen, dass der Beamte - wie er am 05.11.2020 im Rahmen seiner Sachverhaltsdarstellung ausgeführt hatte - die Polizeiinspektion gegen 19.10 Uhr verlassen hat und nicht unmittelbar im Anschluss an das Einrücken an der Dienststelle.

Ob bzw. aus welchen Gründen sich der Einsatz verschoben hatte, wann der Beamte vom Kollegen X.X. vom Landeskriminalamt angefordert worden ist und ob die diesbezüglichen Angaben des Beamten daher den Tatsachen entsprechen, vermochte nicht mehr geklärt zu werden, zumal der Zeuge X.X. mit Ausnahme des Details, wonach die erste Peilsendung um 16.39 Uhr einlangte, zu dem Einsatz keine Erinnerungen mehr hatte.Ob bzw. aus welchen Gründen sich der Einsatz verschoben hatte, wann der Beamte vom Kollegen römisch zehn.X. vom Landeskriminalamt angefordert worden ist und ob die diesbezüglichen Angaben des Beamten daher den Tatsachen entsprechen, vermochte nicht mehr geklärt zu werden, zumal der Zeuge römisch zehn.X. mit Ausnahme des Details, wonach die erste Peilsendung um 16.39 Uhr einlangte, zu dem Einsatz keine Erinnerungen mehr hatte.

Damit steht jedenfalls fest, dass sich der Beamte im Zeitraum vom Eintreffen am Parkplatz in N.N. (17.00 Uhr) bis zu seinem Abgang von der Polizeiinspektion (19.10 Uhr) zum Einsatz ausschließlich in Bereitschaft gehalten hatte und war er zudem auch nicht bewaffnet gewesen. Wenn er sich auf die Position zurückzieht, dass er seinen N.N. bei sich hatte und dieser eine Waffe im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes darstellt, kann seine Ansicht nicht geteilt werden. Wohl kann ein N.N. eine Waffe insofern sein, als er in der Lage ist, die Abwehr- oder Angriffsfähigkeit eines Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Doch verfügt nahezu jeder N.N. über eine derartige Fähigkeit und bedarf es dazu nicht eines N.N.es.

Ein N.N. fällt auch nicht unter den im § 1 Waffengesetz definierten Waffenbegriff. Danach sind nämlich Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Abgesehen davon, dass ein N.N. kein Gegenstand ist, ist er auch seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu überwinden oder herabzusetzen. Auch eine Gabel kann zu einer Waffe werden, ist jedoch nicht unter dem Waffenbegriff des § 1 Waffengesetz zu subsumieren. Ein N.N. fällt auch nicht unter den im Paragraph eins, Waffengesetz definierten Waffenbegriff. Danach sind nämlich Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Abgesehen davon, dass ein N.N. kein Gegenstand ist, ist er auch seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu überwinden oder herabzusetzen. Auch eine Gabel kann zu einer Waffe werden, ist jedoch nicht unter dem Waffenbegriff des Paragraph eins, Waffengesetz zu subsumieren.

Zudem findet sich in der Definition des § 3 Waffengebrauchsgesetz der N.N. nicht als Waffe. Als Dienstwaffen im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes werden im § 3 nämlich definiert Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke, Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen, Wasserwerfer und Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art, die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind. Zudem findet sich in der Definition des Paragraph 3, Waffengebrauchsgesetz der N.N. nicht als Waffe. Als Dienstwaffen im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes werden im Paragraph 3, nämlich definiert Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke, Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen, Wasserwerfer und Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie römisch eins, Ziffer 3, des Annexes römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, angeführten Art, die den im Paragraph 2, bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

N.N. finden sohin im § 3 keine Erwähnung.N.N. finden sohin im Paragraph 3, keine Erwähnung.

Was diese anbelangt, normiert § 10 des Waffengebrauchsgesetzes, dass der scharfe Einsatz eines N.N. gegen Menschen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig ist und zwar im Falle gerechter Notwehr, zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind überwiesen oder dringend verdächtig ist oder eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums als allgemein gefährlich anzusehen ist.Was diese anbelangt, normiert Paragraph 10, des Waffengebrauchsgesetzes, dass der scharfe Einsatz eines N.N. gegen Menschen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig ist und zwar im Falle gerechter Notwehr, zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind überwiesen oder dringend verdächtig ist oder eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums als allgemein gefährlich anzusehen ist.

Ein N.N. ist also per se keine Waffe, sondern wird nur normiert, unter welchen Voraussetzungen ein scharfer Einsatz desselben zulässig ist.

Seine diesbezügliche Rechtfertigung stellt im Ergebnis die Geltendmachung eines Rechtsirrtums dar.

Nicht schuldhaft handelt jedoch nur der, der das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorwerfbar ist ein Rechtsirrtum jedoch dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter nicht mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

In diesem Sinn hat auch der VwGH judiziert, dass sich jeder Beamte mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften bekannt zu machen hat. Dazu kommt, dass dem Beamten als 2. Stellvertreter des Kommandanten Vorgesetzteneigenschaft zukam (wie den Ausführungen in der Disziplinaranzeige zu entnehmen ist, ist er sogar seit 20 Jahren [!] dienstführender Beamter). Es sollte ihm daher zwischenzeitig jedenfalls bekannt sein, dass der N.N. nicht unter dem Waffenbegriff subsumiert werden kann und, sollte er das tatsächlich nicht wissen, wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, sich entsprechend kundig zu machen, allenfalls eine Auskunft der fachlich zuständigen Stelle einzuholen.

Damit hat er sich aber im Sinne der Exekutivdienstrichtlinien nicht im exekutiven Außendienst befunden, weshalb die Verrechnung der Gefahrenzulage für diesen Zeitraum unzulässig war. Damit hat er nicht nur gegen die Exekutivdienstrichtlinien und damit gegen eine Weisung verstoßen, sondern auch den Bestimmungen (also § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes sowie des § 82 Gehaltsgesetzes), wann eine Gefahrenzulage zusteht, zuwidergehandelt.Damit hat er sich aber im Sinne der Exekutivdienstrichtlinien nicht im exekutiven Außendienst befunden, weshalb die Verrechnung der Gefahrenzulage für diesen Zeitraum unzulässig war. Damit hat er nicht nur gegen die Exekutivdienstrichtlinien und damit gegen eine Weisung verstoßen, sondern auch den Bestimmungen (also Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes sowie des Paragraph 82, Gehaltsgesetzes), wann eine Gefahrenzulage zusteht, zuwidergehandelt.

Mit dem diesbezüglichen Eintrag in der EDD hat er zugleich die Bestimmungen des EDD Einführungserlass, BMI-OA1000/0227-1/1/b/2011, vom 28.06.2011 missachtet, wonach dienstliche Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt in der EDD einzutragen sind, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, weil seinem Eintrag keine entsprechende Leistung zugrunde lag. Damit ist er auch seinen Aufgaben weder gewissenhaft noch unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung nachgekommen.

Dem Beamten ist sohin grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar und die Tat- und Schuldfrage zu bejahen.

Punkt 3

Schon alleine aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen ist erwiesen, dass der Eintrag im Dienstvollzug „Aktenbearbeitung N.N.“ in der EDD jedenfalls unzutreffend ist.

Der im Akt aufliegenden Auswertung der PAD-Zugriffsdaten des Beamten am 11.02.2021 hat ergeben, dass er den Akt mit der GZ N.N. bearbeitet hat. Laut Auswertung dieses Aktenlaufes hat sich der Beamte diesen Sachverhalt am 11.02.2021, um 10:26 Uhr zugewiesen, um 11:44 Uhr einen Amtsvermerk und um 17:48 Uhr ein Sicherstellungsprotokoll versendet (Beilage 37).

Damit besteht darüber hinaus ein Widerspruch zum Eintrag Fahren der sicherheitspolizeilichen Streife in der Zeit von 10:26 bis 11:44 Uhr und seinen eigenen Angaben, wonach er am Vormittag, nachdem er einen Anruf von Y.Y. erhalten hat, der ihm einen Hinweis gab, dass bei einem bestimmten Haus aufgrund des dort herrschenden Fahrzeugaufkommens Suchtgifthandel vermutet wird, sich im Zuge des Streifendienstes das Haus angesehen habe. Er habe am Nachmittag, bevor er im Zivilfahrzeug das Haus beobachtet hat, B.B. angewiesen ihn aus dem Monitor zu nehmen.

Der übermittelten Kopie des PAD-Auszuges zu N.N. (AS 1057) zufolge ist der Beamte im Zeitraum 17:07:54 bis 17:08:31 Uhr zwar in diesen Akt eingestiegen, hat jedoch keine Bearbeitungsschritte gesetzt. Bearbeitungsschritte in diesem Akt wurden, wie dem Auszug entnommen werden konnte, erst am 01.03.2021 gesetzt bzw. vor diesem Zeitraum zuletzt am 01.12.2020 (AS 1053).

Dass im Akt N.N. Bearbeitungsschritte erst am 01.03.2021 unternommen worden sind, ist aufgrund des vorgelegten am 01.03.2021 verfasste Abtretungs-Berichts (AS 1059), des vorgelegten am 01.03.2021 angelegte Personalblatts (AS 1063), des vorgelegten Vernehmungsprotokolls über die Beamtenvernehmung am 01.12.2020 (AS 1065f) sowie aufgrund der vorgelegten Zugriffshistorie auf den Akt, aus welcher auch die Dauer der Bearbeitungsschritte ersichtlich ist (AS 1073f) verifiziert.

Hingegen ging zu N.N. am 11.02.2021 laut PAD-Auszug (Beilage 37) ein Akt mit Schlagwort „N.N.“ ein. In diesem Akt wurde ein Aktenvermerk über einen Einsatz am 10.02.2021 (AS 987f), demzufolge er um 09.10 Uhr in die JA N.N. entsandt worden war, wobei die Amtshandlung selbst um 10.30 Uhr (eine Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 StPO) stattgefunden hat, verfasst.Hingegen ging zu N.N. am 11.02.2021 laut PAD-Auszug (Beilage 37) ein Akt mit Schlagwort „N.N.“ ein. In diesem Akt wurde ein Aktenvermerk über einen Einsatz am 10.02.2021 (AS 987f), demzufolge er um 09.10 Uhr in die JA N.N. entsandt worden war, wobei die Amtshandlung selbst um 10.30 Uhr (eine Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StPO) stattgefunden hat, verfasst.

Gegenständlicher Aktenvermerk ist daher ebenso wenig in Einklang zu bringen mit der Anmerkung im Dienstvollzug DE-Nr. N.N. (Beilage 35, AS 965), wonach er den Akt N.N. bearbeitet haben will. Des Weiteren wurde zu diesem Akt ein Sicherstellungsprotokoll (AS 991f) offenbar im Zeitraum 10.26 Uhr und 10.46 Uhr (AS 985) erstellt, welches erst um 17:48 versendet wurde. Um 17:49 Uhr stieg der Beamte neuerlich in den Akt ein (AS 985) und hat in weiterer Folge in diesen mehrmals Einsicht genommen, jedoch keine Bearbeitungsschritte gesetzt.

In weiterer Folge räumte der Beamte sogar ein, einen Fehler gemacht zu haben. Sein Argument, wonach er nicht gewusst hätte, unter Beobachtung zu stehen, vermag ihm allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal er den für ihn geltenden Bestimmungen gemäß sich zu verhalten hat. Dazu kommt, dass ihm als Vorgesetzten eine Vorbildwirkung zukommt, der er damit nicht gerecht wurde.

Mit den monierten Einträgen hat der Beamte jedenfalls eine nicht den Tatsachen entsprechende Eintragung im EDD vorgenommen und damit gegen die Bestimmungen des EDD Erlasses verstoßen, wonach dienstliche Tätigkeiten wahrheitsgemäß und korrekt in der EDD einzutragen sind, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Damit hat der Beamte eine ihm erteilte Weisung missachtet.

Aus dem eingangs erwähnten Grundsatzerlass- Kräftemonitor ergibt sich nicht, dass für den Beamten die Alternative bzw. die Möglichkeit hierzu bestünde, sich wegen der Bearbeitung von Akte aus dem Kräftemonitor entfernen zu lassen.

Er rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass er, wiewohl sein Vorgehen insofern keine Auswirkungen gehabt habe, als der Monitor am Morgen ausgedruckt wird, sich aus demselben entfernen habe lassen, um ausschließlich die Suchtmittelamtshandlung ungestört durchführen zu können und nicht - wie es damals durchaus möglich war - zu einer Amtshandlung mit Illegale abberufen zu werden und er ohnehin am Funkgerät und seinem Mobiltelefon erreichbar gewesen wäre.

Mit diesem Argument ist für ihn nichts gewonnen, zumal der Kräftemonitor ein aktuelles Bild von den einsatzbereiten Kräften liefern soll und daher grundsätzlich aktuell zu halten ist. Mit den Angaben des Zeugen B.B., der zudem zu Protokoll gab, dass die Bezirksleitstellen im Falle einer Änderung kontaktiert werden müssten, dies jedoch nicht üblich wäre und überdies diese Vorgangsweise aufgrund der Einführung des ELKOS nicht mehr relevant wäre, ist für den Beamten nichts gewonnen. Tatsache ist, dass trotz Einführung des ELKOS der Bezug habende Erlass nicht außer Kraft gesetzt worden und daher einzuhalten ist. Abgesehen davon, wäre ihm, um die Suchtgiftamtshandlung ungestört vornehmen zu können, freigestanden, am Funkgerät durch Drücken der Taste 4, sich einen Einsatz anzulegen, womit er dann in weiterer Folge für die Dauer dieses Einsatzes nicht verfügbar ist. Sein Argument vermag daher weder zu überzeugen noch ist dieses geeignet, sein Vorgehen zu rechtfertigen. Der Beamte vermochte mit seiner Verantwortung auch nicht glaubhaft darzutun, dass eine dienstliche Notwendigkeit für die Entfernung aus dem Kräftemonitor bestand hat, weshalb er einerseits auch diesem Erlass zuwidergehandelt und damit eine Weisung missachtet hat, zudem aber auch seine ihm obliegende Aufgaben nicht gewissenhaft erledigt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ihm zumindest in Hinblick auf die Löschung aus dem Kräftemonitor bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar ist. Was die Falscheintragung und die nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung anbelangt, ist eher von Fahrlässigkeit auszugehen. Insoweit der Beamte darauf verweist, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, ist dem entgegenzuhalten, dass er immerhin in drei Fällen jedenfalls dem EDD Einführungserlass zuwidergehandelt hat.

Wie bereits angemerkt wurde, kommt dem Beamten Vorgesetzteneigenschaft zu und hat er als solcher dafür Sorge zu tragen, dass Missstände behoben werden. Der an ihn zu legenden Maßstab ist daher ein deutlich höherer gegenüber dem, der an einem ihm unterstellten Exekutivbeamten gelegt wird. Abgesehen davon resultiert aus seinem Verhalten ein monetärer Schaden in Höhe der zu Unrecht bezogenen Gefahrenzulage, mag derselbe auch nicht exorbitant hoch sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mildernd war seine langjährige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das Wohlverhalten seit der Tat zu werten, sein Geständnis in zwei Punkten und dass er sich über das normale Arbeitspensum eines N.N. engagiert einbringt. Erschwerend war die Mehrzahl der Dienstpflichtverletzung sowie seine Vorgesetzteneigenschaft zu werten, wobei gemäß § 93 Abs. 2 BDG die zu Punkt 2 und 3 votierte Dienstpflichtverletzung als die schwersten gewertet worden sind und danach die Strafe bemessen wurde.Mildernd war seine langjährige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das Wohlverhalten seit der Tat zu werten, sein Geständnis in zwei Punkten und dass er sich über das normale Arbeitspensum eines N.N. engagiert einbringt. Erschwerend war die Mehrzahl der Dienstpflichtverletzung sowie seine Vorgesetzteneigenschaft zu werten, wobei gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG die zu Punkt 2 und 3 votierte Dienstpflichtverletzung als die schwersten gewertet worden sind und danach die Strafe bemessen wurde.

Anzumerken ist auch, dass gerade der Verstoß gegen erteilte Weisungen eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt. Die Weisung ist eines der bedeutendsten Bestandteile unseres Verwaltungsapparates und der hierarchischen Struktur, ohne derer ein Funktionieren eines derart großen Apparates nicht möglich wäre.

Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Befolgung interner Weisungen, noch dazu vom unmittelbaren Vorgesetzten und so hin zuständigen Organ, erteilt wurde - so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, seine Loyalität und seinen Respekt gegenüber dem Vorgesetzten, aber auch seine Grundeinstellung zum Verwaltungsapparat und sein Pflichtbewusstsein in Frage zu stellen.

In Anbetracht der Tatsache, dass eine Vielzahl von Milderungsgründen nur zwei Erschwerungsgründe gegenübersteht, erachtet der Senat das Ausmaß der umseits erkannten Strafe für tat- und schuldangemessen.

Die Verhängung der Strafe war jedenfalls aus generalpräventiven Gründen angebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Freisprüche

Punkt 1

Das Faktum der Überlassung des Passworts für den Zugang zum ePEP sowie die Verwendung des von C.C. zur Verfügung gestellten Passworts dafür wird sowohl vom Beamten selbst als auch von C.C. außer Streit gestellt. Dabei hat das Beweisverfahren ergeben, dass - den Ausführungen von C.C. zufolge- dieser mit Einführung des ePEP, was im N.N. mit Mai 2015 der Fall gewesen ist, ihm dessen Zutrittsdaten bekannt gegeben hat, und dieser ab August 2020 sein Kennwort nicht mehr weitergegen hat.

Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben von C.C. und des Beamten ist auch belegt, dass dieser C.C. hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, dass seitens des damaligen Landespolizeidirektors vorgeschlagen worden war, dass die leitenden Beamten der N.N. mit dem Passwort des Inspektionskommandanten/Vorgesetzten Eintragungen im ePEP vornehmen dürfen und dass er die Zutrittsdaten von C.C. tatsächlich erst, nachdem er diesen von der Unterredung mit N.N. in Kenntnis gesetzt hatte, erhalten hat.

Der Beamte erklärte, dass er auch den Dienstplan für die N.N. anhand der von ihm erstellten Excel Datei im ePEP erstellt habe. Zwar hätte es die Option gegeben, eine Verschiebung der Lizenz von A.A. auf den Beamten zu beantragen, doch wäre dann A.A. beleidigt gewesen. Der Beamte sollte auch durch Übermittlung eines E-Mails diesbezüglich seinen Zugriff dokumentieren.

Die Angaben des Beamten wurden von C.C. insoweit bestätigt, als er angab, diesem einen handgeschriebenen Dienstplan vorgelegt zu haben. Beim Eintragen habe er diesem erklärt, was einzutragen sei, zumal sich die Erstellung des Dienstplanes für N.N. aufgrund der Besonderheiten ungleich schwieriger als die Erstellung eines herkömmlichen Dienstplanes gestalte.

Der Beamte gab auch an, dass die Weitergabe der Zugriffsberechtigung einer krankheitsbedingten Abwesenheit des C.C. geschuldet war, um den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Ursprünglich habe C.C. nämlich, nachdem er seine Eintragungen vorgenommen hatte, ihn aufgefordert, nunmehr unter dessen Aufsicht Eintragungen im ePEP vorzunehmen, wofür ihm dieser aber nicht das Passwort verraten hatte. Der Beamte betonte auch, nur vereinzelt in das System eingestiegen zu sein und ansonsten wie geschildert unter dessen Aufsicht im ePEP Eintragungen vorgenommen zu haben.

Die Angaben des Beamten, wonach N.N. einverstanden gewesen wäre, dass die leitenden N.N. mit der Kennung des Dienststellenleiters im ePEP einsteigen und ihre Eintragungen machen dürfen, wurde so von den Zeugen Z.Z. und X.X., die bei der besagten Besprechung mit N.N. anwesend gewesen wären, nicht bestätigt. Diese vermochten sich daran nicht mehr zu erinnern, wohl aber daran (Z.Z.), dass sie, nachdem der Kommandant der Dienststelle mit seiner Berechtigung eingestiegen ist und seinen Dienstplan eingetragen hatte, sie selbst mit dessen Kennung im System ihre Eintragungen vorgenommen haben. Ob dafür seitens des Dienststellenkommandanten das Passwort bekannt gegeben worden ist, vermochte der Zeuge Z.Z. nicht mehr anzugeben. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch anzumerken, dass Zeugen nicht verpflichtet sind, sich mit ihren Aussagen allenfalls selbst zu belasten.Die Angaben des Beamten, wonach N.N. einverstanden gewesen wäre, dass die leitenden N.N. mit der Kennung des Dienststellenleiters im ePEP einsteigen und ihre Eintragungen machen dürfen, wurde so von den Zeugen Z.Z. und römisch zehn.X., die bei der besagten Besprechung mit N.N. anwesend gewesen wären, nicht bestätigt. Diese vermochten sich daran nicht mehr zu erinnern, wohl aber daran (Z.Z.), dass sie, nachdem der Kommandant der Dienststelle mit seiner Berechtigung eingestiegen ist und seinen Dienstplan eingetragen hatte, sie selbst mit dessen Kennung im System ihre Eintragungen vorgenommen haben. Ob dafür seitens des Dienststellenkommandanten das Passwort bekannt gegeben worden ist, vermochte der Zeuge Z.Z. nicht mehr anzugeben. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch anzumerken, dass Zeugen nicht verpflichtet sind, sich mit ihren Aussagen allenfalls selbst zu belasten.

Der ebenfalls als Zeuge zu diesem Thema geladene a.a. konnte hierzu nicht befragt werden, zumal sich dieser aufgrund eines Unfalls entschuldigt hatte.

Es wurde jedoch Abstand von der Einvernahme desselben per Video genommen bzw. der Ladung und Einvernahme des ehemaligen Landespolizeidirektors, da der Senat die Vorgehensweise des Beamten in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht als die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit überschreitend erachtete.

Der Beamte hatte versichert, nur vereinzelt mit dem Passwort des Beamten gearbeitet zu haben und sah der Senat in Anbetracht des an der Dienststelle herrschenden Klimas, wo jedes Agieren des Beamten genau beobachtet worden ist, für durchaus glaubwürdig an. Dass eine Verschiebung der Lizenz von A.A. zum Beamten zu keinem guten Betriebsklima mit A.A. geführt hätte, ist angesichts der weiteren Entwicklung nachvollziehbar.

Es hätte zwar für den Beamten die Möglichkeit bestanden, im Falle der kurzfristigen Abwesenheit des Dienststellenleiters über die vorgesetzten Dienststellen an die Landespolizeidirektion heranzutreten, um einen befristeten Zugang zu erhalten, doch ist diese Vorgangsweise nicht praktikabel. Gegenständliche Vorgehensweise ist mit keinem in Relation stehenden zeitlichen und administrativen Aufwand verbunden. Der Beamte selbst hätte einen Antrag an die vorgesetzte Dienststelle stellen müssen. Diese hätte den Antrag mit einer entsprechenden Durchlaufermeldung an die Landespolizeidirektion weiterleiten müssen, welche wiederum selbst besagten Antrag zuständigkeitshalber an das BMI weiterzuleiten gehabt hätte.

Hatte der Beamte spezifische, dem Dienststellenleiter nicht geläufige Eintragungen und Vorgänge zu erfassen oder zu ändern, hätte für jeden separaten Vorgang eine Lizenz vergeben werden oder eine längerfristig gültige erwirkt werden müssen, wobei es aber in der Natur der Sache liegt, dass üblicherweise nicht bekannt ist, wie lange eine Abwesenheit dauern wird.

Das Vorgehen des Beamten widerspricht wohl dem Erlass, doch ist sein Handeln angesichts der Umstände in Hinblick auf einen koordinierten Verwaltungsablauf nachvollziehbar. Die vom Beamten zu vertretende Schuld ist nach Ansicht des Senates eine geringe. Nachdem sein Verhalten auch keine Folgen nach sich gezogen hatte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Punkt 2

Der Beamte bestreitet, D.D. ignoriert zu haben und hätte ihm dieser auch keine Informationen zukommen lassen, sondern ihn vielmehr ignoriert.

Die Richtigkeit seiner Aussage, von b.b. für einen Spontaneinsatz kontaktiert worden zu sein, konnte nicht eindeutig geklärt werden, zumal der Zeuge b.b. hierzu keine Erinnerungen mehr hatte. Dass er jedenfalls vor Ort vor dem Zugriff, die Besatzung der Streife durch das heruntergelassene Fenster informiert hatte, wird auch vom Zeugen R.R. bestätigt, der zudem die Aussage des Beamten verifizierte, wonach dieser der Beifahrer und R.R. der Fahrzeuglenker gewesen wäre. Die Behauptung des Beamten, dass sein Fahrzeug neben das der Streife gelenkt worden ist und dieser die Besatzung der Streife diesbezüglich instruiert hatte, dass diese die Außensicherung übernehmen sollten, während er und R.R. in das Haus gehen würden, erfährt durch R.R. ebenso eine Bestätigung.

R.R. erklärte zudem, dass es geregnet hatte, weshalb die Instruktionen durch das Fenster erteilt worden sind. Dass dessen Angaben glaubwürdig sind, ergibt schon daraus, dass dieser auch erklärte, nicht mehr zu wissen, wer das Fahrzeug der Streife gelenkt und wer der Beifahrer gewesen ist. Er vermochte auch nicht anzugeben, wer von der Streife mit dem Beamten gesprochen hatte, ob das nur eine Person oder beide Insassen waren, was von der Position des Lenkers R.R. aus tatsächlich nicht oder nur schwer wahrnehmbar ist. Aufgrund dessen Aussagen steht jedenfalls fest, dass der Beamte die Besatzung der Streife mitgeteilt hat, was zu tun ist, sohin dieser derjenige war, der die Einweisung in den Einsatz vorgenommen hatte. Er bestätigte auch, dass die Anforderung üblicherweise direkt beim Beamten erfolgt.

Sogar der Zeuge D.D. räumte ein, vom Beamten in den Einsatz eingewiesen worden zu sein, sohin von diesem für den Einsatz wesentliche Anleitungen und Informationen erhalten zu haben. Dass der Beamte die von D.D. ihm mitgeteilte Information nicht kommentiert hatte, wurde zwar von diesem als ignorieren empfunden, doch hat dieser auf dementsprechende Frage geantwortet, dass er dies emotionslos gesehen hatte.

Der Senat erachtet die Tatsache, dass eine erteilte Information kommentarlos zur Kenntnis genommen wird, noch nicht als Ignorieren desjenigen, von dem diese stammt. In Anbetracht des - wie aus dem Akt hervorgeht – angespannten, um nicht zu sagen, vergifteten Klimas wird jeder Umstand, jedes Verhalten und jedes Wort auf die Waagschale gelegt. Das dieser vom Senat gezogenen Schluss kein unberechtigter ist, zeigt die Aussage von D.D., der selbst betonte, dass damals das an der Dienststelle herrschende Klima nicht mehr das Beste gewesen ist und er das nicht eingehen auf seine Informationen aus dem heraus als ignorieren empfunden hatte. Dass er dem „Vorfall“ selbst keine Bedeutung beigemessen hatte, ergibt sich auch schon aus dem Umstand, dass er denselben bei seiner Befragung beim Bezirkspolizeikommando nicht thematisiert hatte. Tatsächlich hat der Zeuge E.E. denselben ins Spiel gebracht.

Was die von D.D. angeblich dem Beamten erteilte Information, wonach am Einsatzort ein SUV vorgefahren und demselben eine Frau entstiegen sei, anbelangt, vermochte sich der Zeuge E.E. daran nicht zu erinnern. Er schilderte bloß, dass dem Beamten - und dies bereits an der Dienststelle, nämlich im Hof der Polizeiinspektion schon im Einsatzfahrzeug sitzend - durch ihn und D.D. mitgeteilt worden sei, dass den Angaben der PI N.N. zufolge sich ein Untermieter angeblich im Besitz einer Schreckschusspistole und geringer Mengen Suchtgift befände. Der Beamte habe ihnen jedoch zu verstehen gegeben, am Weg zur Dienststelle die Information erhalten zu haben, dass besagter Untermieter möglicherweise eine scharfe Waffe hätte und größere Mengen an Suchtgift besäße.

Dass die Angaben von D.D. nicht die glaubwürdigsten sind, zeigt sich aufgrund dessen Ausführungen, wonach er, als er von der PI N.N. in Kenntnis gesetzt worden ist, dass gegen einen Untermieter Anzeige wegen des Besitzes einer Schreckschusspistole und geringer Mengen Suchtgift erstattet wurde, gefragt worden sei, ob er einen N.N. habe und sein Vorschlag, nachdem er dies verneinen habe müssen, diesbezüglich den Beamten zu informieren, damit abgetan worden wäre, dass dies bei der geringen Suchtgiftmenge nicht von Nöten sei. Gegenständliche Aussage stellt einen Widerspruch in sich dar und entbehrt jeder Logik. Warum sollte sein Vorschlag, den Beamten, der einen N.N. hat, diesbezüglich zu informieren, abgelehnt werden, wenn ihm selbst zuvor die Frage gestellt wird, ob er einen solchen hat. Das beweist doch nur, dass ein solcher sehr wohl benötigt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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