Norm
BDG 1979 §43 Abs1 und 2 iVm §91 BDGSchlagworte
Ungebührliches Verhalten gegenüber InsassenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 06.09.2023 durch Ministerialrätin Drin Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie LStA Mag. Gerhard NOGRATNIG und CI Roman SÖLLNER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 04.09.2023 und am 06.09.2023, jeweils in Anwesenheit des Beamten, geb. N.N., des Disziplinaranwaltes LStA Mag. Andreas SACHS und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
er hat am 26.10.2022 um ca. 20.21 Uhr in der Justizanstalt N.N. durch die geöffnete Speiseklappe dem im Haftraum dort untergebrachten Untersuchungshäftlings A.A. einen Stoß mit der Hand versetzt, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 BDG begangen,er hat am 26.10.2022 um ca. 20.21 Uhr in der Justizanstalt N.N. durch die geöffnete Speiseklappe dem im Haftraum dort untergebrachten Untersuchungshäftlings A.A. einen Stoß mit der Hand versetzt, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 BDG begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer eins, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 284 Abs. 15 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 284, Absatz 15, BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
es (seit 26.10.2022) unterlassen, über den unter Punkt 1.) geschilderten Vorfall eine Meldung an die Anstaltsleiterin der Justizanstalt- N.N. zu legen,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, 2, Halbsatz BDG 1979 freigesprochen.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Justizanstalt N.N. vom 04.11.2022, GZ N.N. sowie auf das Schreiben des Bundesministeriums für Justiz, BMJ-II 4 (Personalangelegenheiten im Strafvollzug), vom 21.11.2022, GZ N.N.
Die Dienstbehörde hat am 28.10.2022 aufgrund der von der Justizanstalt N.N. verfassten Sachverhaltsdarstellung Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.
Die Dienstbehörde hat den Beamten mit Bescheid vom 04.11.2022, GZ N.N. gemäß § 112 Abs. 1 BDG vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 29.11.2022, GZ N.N. wurde entschieden, den Beamten aufgrund des im Spruch angeführten Sachverhalts nicht zu suspendieren. Der von der Disziplinaranwaltschaft am 16.12.2022 dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 21.02.2023 keine Folge gegeben.Die Dienstbehörde hat den Beamten mit Bescheid vom 04.11.2022, GZ N.N. gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 29.11.2022, GZ N.N. wurde entschieden, den Beamten aufgrund des im Spruch angeführten Sachverhalts nicht zu suspendieren. Der von der Disziplinaranwaltschaft am 16.12.2022 dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 21.02.2023 keine Folge gegeben.
Inhalt der Disziplinaranzeige
Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung
Der Beamte hat
b) über den unter 1. a) geschilderten Vorfall vom 26.10.2022 keine Meldung an die Anstaltsleiterin der Justizanstalt N.N. gelegt.
Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 sowie das Vollzugshandbuch (VZH) RZ 15 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 sowie das Vollzugshandbuch (VZH) RZ 15 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
Beweismittel
Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:
zu 1. a) und b):
Die Dienstpflichtverletzungen wurden der Anstaltsleitung der Justizanstalt N.N. durch die mit 27.10.2022 datierte Eingabe des Untersuchungshäftlings A.A. am 28.10.2022 bekannt. Der Genannte führte in seiner Eingabe aus, am 26.10.2022 um ca. 20:00 Uhr von einem Beamten im Zuge der Medikamentenausgabe mit der Faust durch die Speiseklappe ins Gesicht geschlagen worden zu sein.
Erhebung und Ergebnis:
zu 1.a) und b):
Der Untersuchungshäftling A.A. wurde unverzüglich nach Bekanntwerden der Vorwürfe dem Anstaltsarzt der Justizanstalt N.N. vorgeführt, welcher eine leichte Schwellung an der rechten Gesichtsseite unterhalb des Auges diagnostizierte. Aufgrund dessen wurde auch eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Es wurde weiters eine vorhandene Videoaufzeichnung, auf welcher der Vorfall ersichtlich ist, mittels USB-Stick gesichert und begutachtet. In dieser Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass der Beamte, nachdem er gemeinsam mit anderen Justizwachebediensteten in Richtung des Haftraumes des Untersuchungshäftlings A.A. gegangen war, einen gezielten kräftigen Fußtritt gegen dessen Haftraumtüre tätigte und anschließend einen gezielten Faustschlag durch die geöffnete Speiseklappe abgab, ehe er die Speiseklappe ruckartig wieder schloss. Bei der Sichtung der Videoaufzeichnung konnten als weitere anwesende Personen die nachstehend genannten Auskunftspersonen identifiziert werden.
Es wurde über den gegenständlichen Vorfall keine Meldung an die Anstaltsleiterin der Justizanstalt N.N. gelegt.
Zusammenfassung:
Aufgrund des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Beamten wurde am 28.10.2022 erlasskonform Anzeige an die Oberstaatsanwaltschaft N.N. erstattet und unter einem der Dienstbehörde hierzu berichtet.
Auskunftspersonen:
Sämtliche Auskunftspersonen sind ladungsfähig unter der Adresse Justizanstalt N.N., N.N., N.N.
Verständigung der Dienstbehörde:
Die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen wurde mit ho. Bericht vom 28.10.2022 von der Anzeige an die Oberstaatsanwalt N.N. in Kenntnis gesetzt.
Verfahrensausgang:
Aufgrund des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde am 28.10.2022 Anzeige an die Oberstaatsanwaltschaft N.N. erstattet.
Angaben des Verdächtigen
Aufgrund des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Beamten wurde gemäß § 109 Abs. 1 BDG keine Einvernahme durchgeführt. In einem informellen Gespräch mit der Anstaltsleiterin der Justizanstalt N.N. stellte der Beamte jedoch die im Raum stehenden Vorwürfe gegen ihn in Abrede.Aufgrund des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Beamten wurde gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG keine Einvernahme durchgeführt. In einem informellen Gespräch mit der Anstaltsleiterin der Justizanstalt N.N. stellte der Beamte jedoch die im Raum stehenden Vorwürfe gegen ihn in Abrede.
Einer Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 08.11.2022, AZ 8 St 337/22p zufolge wurde gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 83 Abs. 1, 313 StGB eingeleitet.Einer Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 08.11.2022, AZ 8 St 337/22p zufolge wurde gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 313, StGB eingeleitet.
Aufgrund eines im Suspendierungsakt ergangenen Erhebungsersuchen vom 04.11.2022 wurden dem Senat am 21.11.2022 die angeforderten Protokolle über die Befragung des Beamten und der Zeugen Insp C.C., Insp B.B. sowie Insp E.E. und der Zeugin Inspin D.D. sowie eine Videodatei vom Bezug habenden Vorfall zugeleitet.
Mit Beschluss vom 29.11.2022 wurde bezüglich des Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Am 14.02.2023 wurde der Bundesdisziplinarbehörde die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 16.02.2023, 8 St 337/22p zugeleitet, wonach das Ermittlungsverfahren wegen § 190 Z 2 StPO eingestellt worden ist.Am 14.02.2023 wurde der Bundesdisziplinarbehörde die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 16.02.2023, 8 St 337/22p zugeleitet, wonach das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden ist.
Das Ersuchen vom 16.02.2023 um Bekanntgabe der Einstellungsgründe wurde mit Note der Staatsanwaltschaft vom 16.02.203, ha am 23.02.2023 eingelangt, dahingehend beantwortet, dass sich der Vorfall am 26.10.2022 ereignet hat, wohingegen der Untersuchungsbericht von Dr. H.H. mit 28.10.2022 datiert. Aufgrund der Einvernahme des Beamten und der Zeugen sowie der Videoaufzeichnung wäre ein strafbares Verhalten nicht mit der für das Strafrecht erforderlichen Sicherheit nachweisbar.
In weiterer Folge wurde die Dienstbehörde ersucht mitzuteilen, ob sich die am 26.10.2022 um 20.21 Uhr mit dem Beamten gemeinsam untergebrachten Personen noch in der Justizanstalt aufhältig sind. Gegebenenfalls sollten die Namen derselben bekannt gegeben werden.
In weiterer Folge wurde für den 04.09., 06.09. und 13.09.2023 eine Verhandlung anberaumt, wobei in der Verhandlung vom 06.09.2023 dieselbe wegen spruchreife geschlossen wurde.
Der Senat hat dazu erwogen:
Rechtsvorschriften:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).
Allgemeine Meldepflichten – Vollzugshandbuch für Justizanstalten
Rz 15: Strafvollzugsbedienstete haben alle dienstlich bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorkommnisse und Beobachtungen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten (§ 54 BDG) zu melden. Darunter fallen insbesondere alle außergewöhnlichen, vom üblichen Dienstbetrieb abweichenden Vorkommnisse sowie festgestellte Mängel, soweit der Bedienstete ihnen nicht selbst abhelfen kann. …Rz 15: Strafvollzugsbedienstete haben alle dienstlich bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorkommnisse und Beobachtungen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten (Paragraph 54, BDG) zu melden. Darunter fallen insbesondere alle außergewöhnlichen, vom üblichen Dienstbetrieb abweichenden Vorkommnisse sowie festgestellte Mängel, soweit der Bedienstete ihnen nicht selbst abhelfen kann. …
§ 95 Abs. 2 BDG zufolge ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigen Urteil eines Gerichts zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden. Nachdem ein derartiges Urteil nicht vorliegt, war der Sachverhalt einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.Paragraph 95, Absatz 2, BDG zufolge ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigen Urteil eines Gerichts zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden. Nachdem ein derartiges Urteil nicht vorliegt, war der Sachverhalt einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Ad Punkt Schuldspruch
Der Beamte bestritt, dem Insassen einen Faustschlag versetzt zu haben, wenngleich er einräumte, ihm durch die Speiseklappe einen Stoß mit der halb geöffneten Hand, wenngleich auf dessen Schulter oder Brust, versetzt zu haben. Dass er in dieser Form agiert hat, ist aufgrund der Videoaufnahme belegt.
Der Anstaltsarzt Dr. H.H. stellte am 28.10.2022, somit zwei Tage nach dem Übergriff, -unter anderem - eine leichte Schwellung der rechten Gesichtsseite unter dem Auge des Inhaftierten A.A. fest, was aufgrund des im Akt aufliegenden Befunds verifiziert ist. Dieser gab als Zeuge befragt an, dass die von ihm konstatierte Schwellung nicht auf einen Faustschlag zurückzuführen ist, da in derartigen Fällen ein Hämatom zu sehen wäre.
Was diese Schwellung anbelangt, könne diese mehrere Ursachen haben, unter anderem eine Verkühlung, über welche der Untergebrachte bei der Untersuchung am 28.10.2022 ursprünglich auch geklagt hatte.
Sohin ist einerseits verifiziert, dass die Schwellung nicht von einem Faustschlag herrührt und andererseits kann nicht mit einer für das Disziplinarverfahren notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dieselbe durch einen Schlag mit der flachen Hand verursacht worden ist.
Aufgrund des Beweisverfahrens steht daher fest, dass der Beamte den Insassen zumindest mit der flachen Hand zurückgestoßen hat. Gegenständliches Vorgehen ist in dem, dem Beamten zur Last gelegten Lebenssachverhalt enthalten, sodass der Spruch entsprechend zu ändern war.
Wenn er ins Treffen führt, dies deshalb gemacht zu haben, da er befürchtet hätte, dass derselbe ihn durch die Klappe angreift, vermag gegenständliche Rechtfertigung nicht zu überzeugen. Den Bezug habende Videosequenz (2:35) zeigt deutlich, dass der Wortwechsel mit dem Insassen während geöffneter Speiseklappe etwa in einem Abstand von 30 bis 40 cm erfolgt. Es wäre ihm daher, wenn er bemerkt, dass der Insasse tatsächlich seinen Arm durch die Klappe bewegt, ausreichend Zeit verblieben, durch einen Schritt von der geöffneten Klappe weg, sich aus dessen Reichweite zu bewegen.
Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, wenn er tatsächlich eine derartige Befürchtung hegt, warum er dann, wenn er durch das Guckloch sehend bemerkt, dass der Insasse unmittelbar hinter der Tür steht, die Klappe so lange nicht öffnet, bis sich dieser von der Tür entfernt hat bzw. sich seitwärts der Klappe stellt bzw. einen Schritt nach hinten tritt, um so die Entfernung zu vergrößern.
Auch ergab das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Insasse durch die geöffnete Klappe etwas hinausgeworfen hat und hat er auch nicht durch diese hinausgegriffen.
Selbst die Zeugin F.F., eine von ihrem Aussehen her zierliche Person, welche auf dem Beamten aufgrund des vom Insassen an den Tag gelegten Verhaltens einen ängstlichen Eindruck gemacht hat, erklärte glaubhaft, sich vor diesem nicht geängstigt zu haben. Glaubhaft deshalb, da diese aufgrund ihres Agierens, erkennbar am Video, beim Senat keinen ängstlichen Eindruck hinterlässt. Dieser habe sich zwar laut B.B. artikuliert, was jedoch teils darauf zurückzuführen war, dass er aufgebracht gewesen ist aber auch, um den lauten Alarm zu übertönen und sich verständlich zu machen. Ob dieser der deutschen Sprache mächtig war, vermochte sie zwar nicht mehr anzugeben, doch erklärte sie auch, sich „mit Händen und Füßen“ dem Insassen verständlich zu machen versucht hat, dass dieser seine Medikamente bekommt, was nahelegt, dass er nicht Deutsch gesprochen bzw. (ausreichend) verstanden hat.
Der vom Beamten vertretenen Ansicht, wonach sein Vorgehen ein rechtmäßiges Zwangsmittel dargestellt hätte, vermochte der Senat daher nicht zu teilen.
Der Beamte räumte ein, aufgrund der Personalknappheit und des lauten akustischen Alarms genervt gewesen zu sein. Zudem gab er an, dass er übermüdet war.
Aufgrund dessen ist es lebensnah, dass dieser (auch) vom Verhalten des Insassen genervt und gereizt war, was dessen während der verbalen Auseinandersetzung mit dem Insassen der Haftraumtür versetzten Tritt, wie dies am Video ersichtlich ist, erklärt. Dieses Verhaltensmuster steht dann durchaus im Einklang mit dem Stoß durch die Speiseklappe.
§ 22 Abs. 1 StVG verpflichtet Justizwachebeamte, Insassen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung deren Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Mit dem votierten Verhalten ist der Beamte diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht geworden, zumal Tätlichkeiten Insassen gegenüber sich nicht in Einklang mit einem respektvollen und menschwürdigen Umgang mit diesem bringen lassen.Paragraph 22, Absatz eins, StVG verpflichtet Justizwachebeamte, Insassen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung deren Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Mit dem votierten Verhalten ist der Beamte diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht geworden, zumal Tätlichkeiten Insassen gegenüber sich nicht in Einklang mit einem respektvollen und menschwürdigen Umgang mit diesem bringen lassen.
Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit Judikat vom 24.11.1982, Zl 81/09/0049 die Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG angenommen, wenn ein Justizwachebeamter Häftlinge misshandelt.Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit Judikat vom 24.11.1982, Zl 81/09/0049 die Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG angenommen, wenn ein Justizwachebeamter Häftlinge misshandelt.
Mit diesem Vorgehen hat der Beamte aber zweifelsohne auch nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Agenden erhalten bleibt.
Menschen, die in die Situation kommen, inhaftiert zu werden, müssen sich ungeachtet deren Vergehen darauf verlassen können, dass sich Justizwachebeamte jeder unbegründeten unverhältnismäßigen Gewaltanwendung diesen gegenüber zu enthalten haben.
Die Schilderung der Zeugin F.F. hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Tätlichkeit des Beamten aus der Situation heraus gerechtfertigt war.
Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen, zumal dem Beamten ein rechtmäßiges Alternativverhalten zumutbar war. Dem Beamten ist vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Damit ist er zweifelsohne seinen ihm obliegenden Aufgaben, für einen geordneten Vollzug zu sorgen, wozu auch gehört, Insassen unter Achtung deren Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln, nicht nachgekommen.
Seine Verhalten ist zudem auch objektiv nicht geeignet, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Agenden erhalten bleibt.
Menschen, die in die Situation kommen, inhaftiert zu werden, müssen sich ungeachtet deren Vergehen darauf verlassen können, dass sich Justizwachebeamte jeder unbegründeten Gewaltanwendung diesen gegenüber zu enthalten haben.
Mildernd war die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie die durch Personalknappheit bedingte Übermüdung zu werten, die offenbar dazu geführt hat, in der votierten Weise zu agieren. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
In Anbetracht der langen unbeanstandeten Tätigkeit und der sehr guten Dienstbeschreibung erachtete der Senat das votierte Verhalten als eine einmalige Fehlleistung, die offenkundig mit seinem sonstigen Verhalten nicht in Einklang steht. Der Senat sah daher das Auslangen mit dem umseits erkannten Strafausmaß als ausreichend, um einerseits ihm selbst die Unhaltbarkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und andererseits generalpräventiven Aspekten Genüge zu tun.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023