TE Dok 2023/10/17 2023-0.276.147

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Veröffentlicht am 17.10.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 und 2, §44 Abs1, §53 Abs2 Z5
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Weisungsverletzung Datenschutz, Befangenheit

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 17. Oktober 2023 gegen den Beschuldigten in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:

Der Beamte,

ist schuldig, er hat

a)

am 02.07.2022, gegen 00:30 Uhr, in N.N., N.N., ein standeswidriges Verhalten an den Tag gelegt, indem er im dortigen Stiegenhaus durch lautstarkes Schreien und Schlagen bzw. Treten gegen die Wohnungstüren der Herren A.A. und B.B. störenden Lärm verursachte und dadurch einen Polizeieinsatz auslöste;

b)

sich am 02.07.2022, gegen 00:30 Uhr, in N.N., N.N., durch Vorzeigen seines Dienstausweises und Legitimieren als Polizist gegenüber Herrn B.B. vorschriftswidrig in den Dienst gestellt und anschließend in der Wohnung des Herrn B.B. auf freiwilliger Basis Nachschau nach einer gewissen „N.N.“ gehalten;

c)

es im Anschluss an die oben angeführte Indienststellung unterlassen, seine Dienstbehörde sowie die örtlich zuständige Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die nach § 10 RLV bestehenden Dokumentationspflichten durchzuführen;es im Anschluss an die oben angeführte Indienststellung unterlassen, seine Dienstbehörde sowie die örtlich zuständige Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die nach Paragraph 10, RLV bestehenden Dokumentationspflichten durchzuführen;

d)

am 02.07.2022, 01:12 Uhr, in N.N., N.N., ein standeswidriges Verhalten an den Tag gelegt, indem er sich gegenüber BezInsp C.C. und D.D. der Streife „N.N.“ gemäß deren Meldung aufgebracht, herablassend und ungestüm verhalten hat und nach mehrmaligen Aufforderungen zum Alkomattest mit den Worten „dann verweiger i halt“ die Haustüre vor den uEB zuschlug;

e)

sohin nach der Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, durch das obige Verhalten die Durchführung des Alkomattestes verweigert und durch den Entzug der Lenkberechtigung durch die BH N.N. seine Dienstfähigkeit herabgesetzt, da er für die Dauer des Führerscheinentzuges (06.07.2022-06.04.2023) nicht zum Lenken von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden konnte;

f)

es in weiterer Folge nach dem Entzug der Lenkberechtigung am 06.07.2022 durch die BH N.N. bis zum 03.08.2022 unterlassen, den Entzug der Lenkberechtigung seiner Dienstbehörde zu melden;

g)

am 23.07.2022, gegen 12:10 Uhr, in N.N., N.N., das Dienstkraftfahrzeug mit dem beh. KZ N.N. im Zuge einer Dienstfahrt (Landabschiebung) vom PAZ N.N. nach Bahnhof N.N. weiter zum PAZ N.N. und zurück zum PAZ N.N. ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt; und

h)

am 23.07.2022 um 14:26 Uhr in N.N., N.N. Richtung stadteinwärts, nachdem zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines zurückliegenden Vorfalls seine Lenkberechtigung entzogen war, durch das zu schnelle Lenken des Dienstkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. im Zuge einer Dienstfahrt (Landabschiebung), die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 15 km/h überschritten und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ P4/113730/1/2014, Pkt. II.2. „Auftreten“; „Dienstkraftfahrzeug“ vom 10.03.2015, GZ P4/5053/13/2015, Pkt. III.1. „Fahrberechtigung für Dienstkraftfahrzeuge“, Pkt. III.2. „Verhalten im Straßenverkehr“; „SPG; Indienststellen“ vom 27.06.2013, GZ P4/212573/1/2013, Pkt. I. „Grundsätzliches“, Pkt. IV. „Indienststellung außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs“, Pkt. VI. „Berichts- und Verständigungspflichten“ sowie gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 begangen.am 23.07.2022 um 14:26 Uhr in N.N., N.N. Richtung stadteinwärts, nachdem zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines zurückliegenden Vorfalls seine Lenkberechtigung entzogen war, durch das zu schnelle Lenken des Dienstkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. im Zuge einer Dienstfahrt (Landabschiebung), die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 15 km/h überschritten und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ P4/113730/1/2014, Pkt. römisch zwei.2. „Auftreten“; „Dienstkraftfahrzeug“ vom 10.03.2015, GZ P4/5053/13/2015, Pkt. römisch drei.1. „Fahrberechtigung für Dienstkraftfahrzeuge“, Pkt. römisch drei.2. „Verhalten im Straßenverkehr“; „SPG; Indienststellen“ vom 27.06.2013, GZ P4/212573/1/2013, Pkt. römisch eins. „Grundsätzliches“, Pkt. römisch vier. „Indienststellung außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs“, Pkt. römisch sechs. „Berichts- und Verständigungspflichten“ sowie gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 begangen.

Der Beamte hat daher Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat daher Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.100, --

(in Worten: Euro eintausendeinhundert)

verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben, die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben, die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

II. Beweismittelrömisch zwei. Beweismittel

Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

?
Disziplinaranzeige der N.N. vom 28.09.2022, GZ N.N., (via Mail, AS 1 bis 89),
?
Disziplinaranzeige der N.N. vom 28.09.2022, GZ N.N., Original (AS 91 bis 255),
?
N.N. Vorlage Straferkenntnis der BH N.N. per Mail (AS 257 bis 273),
?
N.N. Verständigung Dienstzuteilung an das N.N. (AS 275 bis 281),
?
Beratungsprotokoll Senat N.N. (AS 283),
?
EB vom 03.11.2022, GZ 2022-0.728.127, samt Zustellnachweisen (AS 285 bis 303),
?
Ausschreibung mV am 01.02.2023 des Senates N.N. (AS 305 bis 315),
?
Bezugszettel Jänner 2023 (AS 317),
?
Schreiben des DB vom 24.01.2023 (AS 319 bis 323),
?
Versetzung zum N.N. mit Wirksamkeit vom 01.02.2023, BMI-GZ N.N., (AS 325, 327),
?
Abberaumung mV vom 30.01.2023,
?
Ausschreibung (Senat N.N.) mV für 17.10.2023 (AS 337 bis 345),
?
Bezugszettel Oktober 2023 und Beurteilungsblatt (AS 347 bis 352),
?
Zeugenladungen (AS 353 bis 360),
?
Akteneinsicht (AS 361),
?
Vollmachtsbekanntgabe RA N.N. (AS 363),
?
Verhandlungsschrift vom 17.10.2023 (AS 367 bis 386),
?
Nachtragsdisziplinaranzeige der N.N. vom 13.10.2022, GZ N.N. samt Beilagen (AS 1 bis 65),
?
Kopie der Nachtragsdisziplinaranzeige vom 13.10.2022 zur Kenntnis an N.N. (AS 67),
?
Nachtragsdisziplinaranzeige des N.N. vom 12.05.2023, GZ N.N. (AS 69 bis 83),
?
Daten zur Person (Beilage 1, AS 85),
?
E-Mail- Verkehr zwischen dem N.N. und der N.N. (Beilage 2a und 2b, AS 87, 89),
?
Strafverfügung vom 08.11.2022 des PK N.N. (Beilage 3, AS 91 bis 95),
?
Schriftsatz/Nachtragsdisziplinaranzeige vom 20.03.2023 der N.N. (Beilage 4, AS 97 bis 101),
?
Niederschrift vom 25.04.2023 mit dem Beamten (Beilage 5, AS 103 bis 113),
?
NachtragsEB samt Zustellnachweisen vom 24.05.2023, GZ 2023-0.276.247, (AS 121 bis 135).

III. Sachverhaltrömisch drei. Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Zur Person:

Der Beamte, geb. N.N., steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 (FGr. 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Arbeitsplatz ist im N.N., Dienststelle N.N., wo er als Teamexperte Prüfer in der Betrieblichen Veranlagung tätig ist.

Mit Schreiben vom 18.10.2022 (GZ: N.N.) wurde von der N.N. für N.N. die Dienstzuteilung mit Wirksamkeit vom 01.11.2022 bis einschließlich 31.01.2023 an das N.N., N.N., DS N.N., verfügt. Mit 01.02.2023 wurde der Beamte vom N.N. zum N.N. versetzt.

Sachverhalt:

Am 02.08.2022 langte in der Personalabteilung der N.N. eine Berichterstattung der N.N., Personalabteilung, ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Zu Pkt. a)- e):

Die Funkwagenbesatzung „N.N.“ wurde am 02.07.2022, um 00:30 Uhr, aufgrund einer Lärmerregung nach N.N., N.N., beordert. Am Einsatzort hat sich der Beamte stark alkoholisiert mit seinem Dienstausweis legitimiert und angegeben, ein Kollege aus N.N. zu sein und ein Mädchen zu suchen. Weitere zweckdienliche Angaben hat er keine machen können. Während die einschreitenden Exekutivbeamten versucht hätten, mit dem Anzeiger (Herrn A.A.) Rücksprache zu halten, sei der Beamte unbemerkt in seinen PKW, KZ: N.N., gestiegen und davongefahren. Die Anhaltezeichen der Funkwagenbesatzung „N.N.“ mittels Blinklichtes der Taschenlampe hat er ignoriert.

Ein Hausbewohner, Herr B.B., gab an, er sei von dem Beamten N.N. (nunmehr N.N.) aus dem Schlaf gerissen worden, weil dieser im Stiegenhaus lautstark und kräftig gegen seine Tür geklopft hat. Der Beamte hat seinen Dienstausweis vorgezeigt, sich als Polizist legitimiert, in den Dienst gestellt und angegeben eine „N.N.“ zu suchen. Herr B.B. hat ihn freiwillig in der Wohnung umsehen lassen, danach hat der Beamte die Wohnung wieder verlassen. Ein weiterer Bewohner, Herr A.A., gab an, dass er sich durch das „Gekläsche und Geplärre“ gefürchtet habe.

Die Funkwagenbesatzung „N.N.“ begab sich im Anschluss an die Wohnadresse des Beamten, wobei sich dieser ihnen gegenüber nach dem Öffnen der Haustür aufgebracht, primitiv, herablassend und ungestüm verhalten habe. Aufgrund der offensichtlichen Alkoholisierung wurde er mehrmals zum Alkomattest aufgefordert, welchen er schließlich mit den Worten „dann verweiger i halt“ verweigert und die Haustür vor den Nasen der Exekutivbeamten zugeschlagen hat.

Zu Pkt. f):

Dem Beamten wurde aufgrund des Entzugs der Lenkberechtigung von der Logistikabteilung auch die Berechtigung zum Lenken von Dienstkraftfahrzeugen bis auf Widerruf entzogen.

Zu Pkt. g) und h):

Der Beamte hat es nach dem Erhalt des Führerschein-Entzugsbescheides der BH N.N. am 06.07.2022 unterlassen, den Entzug der Berechtigung im Dienstweg zu melden und lenkte am 23.07.2022 während seinem Dienst ein Dienstkraftfahrzeug. Es handelte sich um eine Landabschiebung.

Weitere Angaben:

Der Einschreiter C.C. gab in einer Stellungnahme ergänzend an, er könne das konkrete Verhalten bzw. den Wortlaut des Beamten an dessen Wohnadresse nicht mehr wiedergeben, da die Provokationen und Anfeindungen nicht im Vordergrund der AH gestanden seien. Er habe sich ihnen gegenüber wie ein „betrunkener Rüpel“ verhalten, sei unkooperativ und uneinsichtig gewesen. Sein merklicher Vollrausch iVm seiner unbeherrschten Körperhaltung und dem starren bzw. aggressiven Blick, habe auf ihn proletenhaft und für einen Polizisten absolut unangemessen gewirkt. Entgegen den Angaben in der Stellungnahme des Beamten seien ihnen eventuelle Vorgeschichten nicht bekannt gewesen und von dem Beamten auch niemals geäußert worden. Sie hätten entgegen seinen Angaben in der Stellungnahme auch keine Beschimpfungen seinerseits ihnen gegenüber wahrgenommen.Der Einschreiter C.C. gab in einer Stellungnahme ergänzend an, er könne das konkrete Verhalten bzw. den Wortlaut des Beamten an dessen Wohnadresse nicht mehr wiedergeben, da die Provokationen und Anfeindungen nicht im Vordergrund der AH gestanden seien. Er habe sich ihnen gegenüber wie ein „betrunkener Rüpel“ verhalten, sei unkooperativ und uneinsichtig gewesen. Sein merklicher Vollrausch in Verbindung mit seiner unbeherrschten Körperhaltung und dem starren bzw. aggressiven Blick, habe auf ihn proletenhaft und für einen Polizisten absolut unangemessen gewirkt. Entgegen den Angaben in der Stellungnahme des Beamten seien ihnen eventuelle Vorgeschichten nicht bekannt gewesen und von dem Beamten auch niemals geäußert worden. Sie hätten entgegen seinen Angaben in der Stellungnahme auch keine Beschimpfungen seinerseits ihnen gegenüber wahrgenommen.

Verantwortung:

Der Beamte gab in einer Stellungnahme zusammengefasst an, er habe am 01.07.2022 ein Foto von seinem Nachbar erhalten, welches dessen Tochter mit Hämatomen und Verletzungen gezeigt habe. Diese würden vom Freund der Tochter stammen. Die Eltern hätten sich diesbezüglich bereits mehrmals an ihn gewandt. Die Polizei (N.N.) habe trotz Versuche der Eltern in der Vergangenheit keinen Grund für etwaige Erhebungen gesehen und auch keine Anzeige aufgenommen. Er habe nun am 01.07.2022 nach Erhalt des Fotos aus Zorn und Entrüstung die von den Eltern bekannt gegebene Adresse aufgesucht. Er habe den Freund aufsuchen, ihn zur Rede stellen und das Mädchen nach Hause bringen wollen. Ein unbekannter Mann habe ihm geöffnet und nachdem dieser ihm mitgeteilt habe, dass er die genannten Personen nicht kenne, sei es zu einem verbalen Schlagabtausch gekommen. Er habe daraufhin die Tür zugezogen. Beim Eintreffen der Polizisten sei die Stimmung besonders von seiner Seite aus aufgeheizt und aggressiv gewesen. Er habe den einschreitenden Exekutivbeamten in Rage und Entzürntheit mitgeteilt, weshalb er hier sei, dass er Polizist ist und seinen Dienstausweis vorgezeigt. Er sei herablassend, aggressiv und unkooperativ gewesen und habe die Funkwagenbesatzung auch beschimpft. Aufgrund der Emotionslage habe er den Sachverhalt und den Grund seines Emotionsausbruches vermutlich nicht einwandfrei und klar darstellen können. Er habe die Kollegen nicht ernstgenommen und unkollegial gehandelt.

Er habe sich dann mit dem KFZ auf den 5-minütigen Heimweg gemacht. Als die Polizisten an seiner Wohnadresse erschienen sind, habe er gedacht, sie hätten Fragen zur Körperverletzung an der Nachbarstochter. Sie hätten ihn jedoch zum Alkomattest aufgefordert. Aus Entrüstung habe er die Tür zugezogen und erst später realisiert, dass er soeben die Aufforderung verweigert habe. Ihm wurde am 06.07.2022 der Bescheid der Entziehung der Lenkberechtigung zugestellt. Er habe es verabsäumt, seiner Meldeverpflichtung diesbezüglich nachzukommen und zudem am 23.07.2022 ein Dienst-KFZ im Beisein von N.N. gelenkt. Der Vorfall tue ihm unendlich leid und sei unentschuldbar. Er habe sich bei der Funkwagenbesatzung entschuldigt.

Verwaltungsstraf- und Führerscheinentzugsverfahren:

Verweigerung des Alkomattests:

Der Beamte wurde am 02.07.2022 wegen § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO bei der BH N.N. zur Anzeige gebracht. Von dieser wurde in Folge am 12.09.2022 ein Straferkenntnis, Geldstrafe iHv. 1.760 €, gegen den Beamten erlassen. Das Straferkenntnis ist am 14.10.2022 in Rechtskraft erwachsen.Der Beamte wurde am 02.07.2022 wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO bei der BH N.N. zur Anzeige gebracht. Von dieser wurde in Folge am 12.09.2022 ein Straferkenntnis, Geldstrafe iHv. 1.760 €, gegen den Beamten erlassen. Das Straferkenntnis ist am 14.10.2022 in Rechtskraft erwachsen.

Entzug der Lenkberechtigung:

Der Beamte wurde mangels Verkehrszuverlässigkeit mit Bescheid der BH N.N. v. 06.07.2022, GZ N.N., die Lenkberechtigung für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Zustellung entzogen. Die Zustellung erfolgte am 06.07.2022. Am 26.09.2022 wurde die Entziehungsdauer um weitere drei Monate, bis 06.04.2023, verlängert.

Lenken eines Dienst-FZG ohne Lenkberechtigung:

Über den Beamten wurde wegen dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung durch das PK N.N. gemäß § 37 Abs. 1 FSG am 24.08.2022 eine Geldstrafe iHv. 726 € verhängt. Das Straferkenntnis erwuchs am 24.08.2022 in Rechtskraft.Über den Beamten wurde wegen dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung durch das PK N.N. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG am 24.08.2022 eine Geldstrafe iHv. 726 € verhängt. Das Straferkenntnis erwuchs am 24.08.2022 in Rechtskraft.

Zum Nachtrags-EB vom 24.05.2023 (Senat N.N.)

Am 23.07.2022, 14.26 Uhr, in N.N., N.N., Richtung stadteinwärts, hat der Beamte das Dienstkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. im Zuge einer Dienstfahrt (Landabschiebung) gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 15 km/h überschritten (AS 3). Dem Beamten war zu diesem Zeitpunkt die Lenkberechtigung entzogen (AS 5).

Bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung am 23.07.2022, die von der N.N. mit Strafverfügung vom 08.11.2022 unter GZ N.N. geahndet wurde (Beilage 3, AS 91 bis 95), war der Beamte dienstlich unterwegs und befand sich noch im Personalstand des N.N. Mit der Strafverfügung wurde der Beamte wegen der Verletzung der Rechtsvorschrift gemäß § 52 lit. a Z 10 a StVO für schuldig befunden, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Beachtung der in Betracht kommenden Messtoleranz überschritten habe. Die Geldstrafe hierfür wurde mit € 55,00 festgesetzt, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag und 1 Stunde. Bei der verfahrensrelevanten Dienstfahrt handelte es sich um eine Landabschiebung und nicht um eine Einsatzfahrt.Bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung am 23.07.2022, die von der N.N. mit Strafverfügung vom 08.11.2022 unter GZ N.N. geahndet wurde (Beilage 3, AS 91 bis 95), war der Beamte dienstlich unterwegs und befand sich noch im Personalstand des N.N. Mit der Strafverfügung wurde der Beamte wegen der Verletzung der Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO für schuldig befunden, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Beachtung der in Betracht kommenden Messtoleranz überschritten habe. Die Geldstrafe hierfür wurde mit € 55,00 festgesetzt, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag und 1 Stunde. Bei der verfahrensrelevanten Dienstfahrt handelte es sich um eine Landabschiebung und nicht um eine Einsatzfahrt.

Am 25.04.2023 wurde der Beamte als Auskunftsperson von der PA N.N. unter Anwesenheit der N.N. zur gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in Bezug auf die Strafverfügung vom 08.11.2022 befragt (Beilage 5, AS 103 bis 113). Der Beamte zeigte sich bezüglich der Tatsache, mit dem Dienstkraftwagen am 23.07.2023 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, geständig und gab an, dass er aufgrund einer telefonischen Anforderung zu einem neuen Einsatzort – unabsichtlich – ins Radar gefahren sei. Abschließend betonte er, dass er sämtliche Vorwürfe, die gegen ihn bereits disziplinarrechtlich eingeleitet sind und der nunmehr gegen ihn erhobene Verdacht, aufrichtig bedaure. Aus einem Schamgefühl heraus habe er die notwendigen Meldungen an seinen Dienstgeber unterlassen. Mit Sicherheit habe er aus den Vorfällen seine Lehren gezogen und er sei natürlich bestrebt, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 bekennt sich der DB hinsichtlich der in den Einleitungsbeschlüssen aufgelisteten Vorwürfe schuldig (AS 370). Im Schlusswort drückt er sein aufrichtiges und ehrliches Bedauern aus (AS 382).

IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage

Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 lautet: Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 lautet:

Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.Paragraph 43,
  1. (1)Absatz eins,Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2,Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

§ 44.Paragraph 44,
  1. (1)Absatz eins,Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Dazu ist ergänzend anzuführen:

Dienstanweisungen:

Nach Pkt. II.2. „Auftreten“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ P4/113730/1/2014, bekennt sich der Bedienstete dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken.Nach Pkt. römisch zwei.2. „Auftreten“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ P4/113730/1/2014, bekennt sich der Bedienstete dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken.

Gemäß der Dienstanweisung „Dienstkraftfahrzeug“ vom 10.03.2015, GZ P4/5053/13/2015, Pkt. III.1. „Fahrberechtigung für Dienstkraftfahrzeuge“, dürfen Dienstkraftfahrzeuge ausschließlich von hiezu berechtigten Personen gelenkt werden. […] Ein Bediensteter, dem die nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erteilte Lenkberechtigung entzogen oder dem der Führerschein abgenommen worden ist, hat dies unverzüglich seiner Personalstelle im Dienstweg zu melden (§ 53 Abs. 2 Z. 5 BDG 1979). Die Dienstbehörde hat die Logistikabteilung, Referat LA 5, über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.Gemäß der Dienstanweisung „Dienstkraftfahrzeug“ vom 10.03.2015, GZ P4/5053/13/2015, Pkt. römisch drei.1. „Fahrberechtigung für Dienstkraftfahrzeuge“, dürfen Dienstkraftfahrzeuge ausschließlich von hiezu berechtigten Personen gelenkt werden. […] Ein Bediensteter, dem die nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erteilte Lenkberechtigung entzogen oder dem der Führerschein abgenommen worden ist, hat dies unverzüglich seiner Personalstelle im Dienstweg zu melden (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979). Die Dienstbehörde hat die Logistikabteilung, Referat LA 5, über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Pkt. III.2. „Verhalten im Straßenverkehr“ muss das Verhalten der Lenkerin oder des Lenkers im Straßenverkehr vorbildlich sein.Gemäß Pkt. römisch drei.2. „Verhalten im Straßenverkehr“ muss das Verhalten der Lenkerin oder des Lenkers im Straßenverkehr vorbildlich sein.

Nach Pkt. I. „Grundsätzliches“ der Dienstanweisung „SPG; Indienststellen“ vom 27.06.2013, GZ P4/212573/1/2013, […] ist wesentlich, dass eine Indienststellung zum Zwecke der Ausübung eigener hoheitlicher Befugnisse nur dann zulässig ist, wenn sie nach den Kriterien der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit auch geboten ist.Nach Pkt. römisch eins. „Grundsätzliches“ der Dienstanweisung „SPG; Indienststellen“ vom 27.06.2013, GZ P4/212573/1/2013, […] ist wesentlich, dass eine Indienststellung zum Zwecke der Ausübung eigener hoheitlicher Befugnisse nur dann zulässig ist, wenn sie nach den Kriterien der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit auch geboten ist.

Nach Pkt. IV. „Indienststellung außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs“ wird als Voraussetzungen für das Einschreiten außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches auf die Vornahme einer unaufschiebbaren Amtshandlung abgestellt, wenn die zuständige Behörde die notwendige Maßnahme nicht rechtzeitig treffen kann. Diese Formulierung kommt einer Umschreibung des bisherigen Begriffs „Gefahr im Verzuge“ (Eilfall) gleich. […] Ein „Indienststellen“, das ohne Vorliegen einer Dringlichkeit im Sinne von Gefahr im Verzug erfolgt und nur „sonst im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Besorgung des Exekutivdienstes liegt“, ist nicht zulässig.Nach Pkt. römisch vier. „Indienststellung außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs“ wird als Voraussetzungen für das Einschreiten außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches auf die Vornahme einer unaufschiebbaren Amtshandlung abgestellt, wenn die zuständige Behörde die notwendige Maßnahme nicht rechtzeitig treffen kann. Diese Formulierung kommt einer Umschreibung des bisherigen Begriffs „Gefahr im Verzuge“ (Eilfall) gleich. […] Ein „Indienststellen“, das ohne Vorliegen einer Dringlichkeit im Sinne von Gefahr im Verzug erfolgt und nur „sonst im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Besorgung des Exekutivdienstes liegt“, ist nicht zulässig.

Nach Pkt. VI. „Berichts- und Verständigungspflichten“ hat der Beamte seine Dienstbehörde vom „Indienststellen“ unverzüglich zu verständigen und die nach § 10 RLV bestehenden Dokumentationspflichten wahrzunehmen. Bei Einschreiten außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches ist die zuständige Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.Nach Pkt. römisch sechs. „Berichts- und Verständigungspflichten“ hat der Beamte seine Dienstbehörde vom „Indienststellen“ unverzüglich zu verständigen und die nach Paragraph 10, RLV bestehenden Dokumentationspflichten wahrzunehmen. Bei Einschreiten außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches ist die zuständige Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 53 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, BDG 1979 lautet:

Meldepflichten
  1. (2)Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. 1.Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. 2.Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. 3.Ziffer 3
      jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. 4.Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. 5.Ziffer 5
      Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
    6. 6.Ziffer 6
      Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.

V. Rechtliche Würdigungrömisch fünf. Rechtliche Würdigung

Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Der Beamte war ein langjähriger Mitarbeiter der N.N. und sollte daher seine Aufgaben bestens kennen. Den Ausführungen des Gesetzgebers sowie den erläuternden Bemerkungen zur RV kann jedenfalls entnommen werden, dass dieser mit treu, gewissenhaft und engagiert jedenfalls nicht gemeint hat, dass der Beamte ohne Lenkberechtigung Dienstkraftfahrzeuge lenkt und dabei noch Geschwindigkeitsübertretungen begeht. Im Sinne der Wortbedeutung von „treu“ als „offen“, „aufrichtig“ und „wahrhaftig“ ist auch eine umfassende Wahrheitspflicht des Beamten anzunehmen. Diese verpflichtet ihn bei Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben – nicht etwa außerdienstlich oder im Disziplinarverfahren – zu uneingeschränkter Offenheit und Wahrhaftigkeit gegenüber Behörden – auch der Dienstbehörde.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Der Beamte war ein langjähriger Mitarbeiter der N.N. und sollte daher seine Aufgaben bestens kennen. Den Ausführungen des Gesetzgebers sowie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kann jedenfalls entnommen werden, dass dieser mit treu, gewissenhaft und engagiert jedenfalls nicht gemeint hat, dass der Beamte ohne Lenkberechtigung Dienstkraftfahrzeuge lenkt und dabei noch Geschwindigkeitsübertretungen begeht. Im Sinne der Wortbedeutung von „treu“ als „offen“, „aufrichtig“ und „wahrhaftig“ ist auch eine umfassende Wahrheitspflicht des Beamten anzunehmen. Diese verpflichtet ihn bei Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben – nicht etwa außerdienstlich oder im Disziplinarverfahren – zu uneingeschränkter Offenheit und Wahrhaftigkeit gegenüber Behörden – auch der Dienstbehörde.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).

Der Beamte hat durch die Verweigerung des Alkomattestes und in weiterer Folge der Herabsetzung der Dienstfähigkeit als Polizist, weil er durch den Entzug der Lenkberechtigung nicht zum Lenken von DienstKFZ herangezogen werden konnte, eine Dienstpflichtverletzung begangen. Der Schutz der gesamten StVO gehört zu den Kernaufgaben eines Polizisten. Der Beamte hat gerade jene Normen verletzt, die er grundsätzlich zu schützen gehabt hätte.

Seitens der BH N.N. wurde über den Beamten wegen Verweigerung des Alkomattests eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.760,- inkl. Verfahrenskosten verhängt. Der Beamte unterließ es jedoch in weiterer Folge, der Dienstbehörde den Entzug der Lenkberechtigung zu melden und lenkte weiterhin DienstKFZ, wodurch er erneut gegen Dienstanweisungen und auch die StVO verstieß.

Seitens des PK Innere Stadt wurde dem DB weiters wegen dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 726,- verhängt.

Der Beamte wurde aufgrund seines außerdienstlichen Verhaltens die Lenkberechtigung für insgesamt 9 Monate entzogen. Ihm war es daher für diesen Zeitraum untersagt, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese Maßnahme hat sich aber nicht nur auf den außerdienstlichen Bereich, sondern – soweit der Beamte noch in der BPD N.N. als Polizist seinen Dienst versah - auch auf den dienstlichen, d.h. auf das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen, ausgewirkt. Der beschuldigte Beamte versah als Exekutivbeamter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug Dienst und hatte auch Abschiebungen über Land durchzuführen, wobei aufgrund der geforderten Mobilität des Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung dem notwendigen Lenken von Dienstkraftfahrzeugen ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. Diese Mobilität war aber im Entziehungszeitraum, zumindest bis 31.10.2022 (in dieser Zeit war der Beamte dem BMF dienstzugeteilt) sehr wohl eingeschränkt und daher in Mitleidenschaft gezogen. Daraus folgt aber, dass durch diesen Umstand – Nichtlenken dürfen eines Dienstkraftfahrzeuges – der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.

Zu seinem standeswidrigen Verhalten – lärmerregend und dadurch einen Polizeieinsatz auslösend, ist anzuführen, dass ein Exekutivbeamter auch in seiner Privatzeit immer mit gutem Beispiel voranzugehen hat. Einem Polizeibeamten muss bewusst sein, dass auch sein außerdienstliches Verhalten in der Öffentlichkeit kritischer wahrgenommen wird.

Ein rechtskonformes Verhalten, insbesondere von Polizisten, kann und darf daher von der Allgemeinheit erwartet werden.

Weiters hat der Beamte ohne gültige Lenkberechtigung ein Dienstfahrzeug gelenkt. Außerdem hat er in Ausübung seines Dienstes ein Dienstfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt und dadurch gravierend gegen den Verhaltenskodex der Beamtenschaft in der Polizei verstoßen und damit einen verwaltungsbehördlichen strafrechtlichen Tatbestand gesetzt, was sich durch den Verstoß gegen die in der Strafverfügung vom 08.11.2022 bezogene Gesetzesstelle ableiten lässt. Der Beamte hat dadurch auch ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in Frage zu stellen, als auch die Vertrauenswahrungspflicht in die Beamtenschaft, zu gefährden. Die Strafverfügung der N.N. hat dienstrechtliche Aspekte nicht abgedeckt. Davon ist im Besonderen der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 betroffen.Weiters hat der Beamte ohne gültige Lenkberechtigung ein Dienstfahrzeug gelenkt. Außerdem hat er in Ausübung seines Dienstes ein Dienstfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt und dadurch gravierend gegen den Verhaltenskodex der Beamtenschaft in der Polizei verstoßen und damit einen verwaltungsbehördlichen strafrechtlichen Tatbestand gesetzt, was sich durch den Verstoß gegen die in der Strafverfügung vom 08.11.2022 bezogene Gesetzesstelle ableiten lässt. Der Beamte hat dadurch auch ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in Frage zu stellen, als auch die Vertrauenswahrungspflicht in die Beamtenschaft, zu gefährden. Die Strafverfügung der N.N. hat dienstrechtliche Aspekte nicht abgedeckt. Davon ist im Besonderen der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 betroffen.

Die verwaltungsbehördliche Bestrafung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO ist das Ergebnis einer persönlichen Verhaltensweise des Beamten, die dokumentiert, dass er selbst gegen ein Gesetz verstoßen hat. Gerade dadurch bleibt er nicht vertrauensbildend für die Allgemeinheit.Die verwaltungsbehördliche Bestrafung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ist das Ergebnis einer persönlichen Verhaltensweise des Beamten, die dokumentiert, dass er selbst gegen ein Gesetz verstoßen hat. Gerade dadurch bleibt er nicht vertrauensbildend für die Allgemeinheit.

Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG:

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hatte. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung darstellt (VwGH 14. 9. 2022, Ra 2021/09/0154). Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hatte. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung darstellt (VwGH 14. 9. 2022, Ra 2021/09/0154). Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).

Der DB hat durch sein oben dargestelltes Verhalten der Indienststellung, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, der Unterlassung der Verständigungen nach einer Indienststellung – noch dazu außerhalb seines örtlich zuständigen Wirkungsbereiches - und der Unterlassung der Dokumentation der Indienststellung als auch der „Nachschau in der Wohnung auf freiwilliger Basis“ ein weisungswidriges Verhalten gesetzt.

Dienstpflichtverletzung nach § 53 Abs. 2 Z 5 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, BDG:

Der Beamte ist demnach verpflichtet, der Dienstbehörde den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung oder Befähigung […] zu melden. Darunter ist zweifellos die Lenkberechtigung zu verstehen, da diese Voraussetzung dafür war, dass der Beamte zum Lenken von DienstKFZ berechtigt war.

VI. Verschuldenrömisch sechs. Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann.

Der Beamte hat eine exekutivdienstliche Grundausbildung absolviert, die auch das Verfahrens- und Beamtendienstrecht inkludierte. Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst. Er wusste, dass er sein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er am Tennisplatz vorher Alkohol konsumierte. Als langjähriger erfahrener Polizeibeamter, musste ihm klar sein, dass nach dem Konsum von Alkohol weder ein Fahrzeug lenken durfte noch gegen zahlreiche Dienstanweisungen verstoßen darf. Dies billigend, hat er das ihm angelastete Verhalten gesetzt, weshalb auf Vorsatz erkannt wurde.

Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform auch aus den Aussagen bei der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023. Der Beamte hat die Dienstanweisungen nicht eingehalten. Es bleibt somit für die BDB im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens von dem Beamten kein Raum. Man muss bei seinem gesetzten Sachverhalt vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber Dienstvorschriften und dienstlichen Weisungen ausgehen, sodass er die Möglichkeit der Verwirklichung von Dienstpflichtverletzungen als naheliegend angesehen hat. Diese von dem Beamten an den Tag gelegte „bewusste Gleichgültigkeit“ stellt aber nach der Rechtsprechung der Gerichte bereits bedingten Vorsatz dar.

Die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten hat der DB in den Punkten a) bis g) des im gegenständlichen Bescheid angeführten Spruches bedingt vorsätzlich zu verantworten.

Was den Punkt h) des gegenständlichen Spruches betrifft, so geht der Senat N.N. der BDB davon aus, dass der Beamte die Geschwindigkeitsübertretung grob fahrlässig begangen hat. Grob fahrlässig handelt nämlich, wer das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigt. Das Kriterium der groben Fahrlässigkeit ist deliktspezifisch zu beurteilen. Bei dem von dem Beamten gesetzten Sachverhalt ist von einer Nachlässigkeit der gebotenen Sorgfalt auszugehen, sodass der Eintritt von Dienstpflichtverletzungen für ihn als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar sein musste. Die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten hat der DB im Punkt h) des gegenständlichen Bescheides grob fahrlässig zu verantworten.

Es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 gegeben.Es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 gegeben.

VII. Strafbemessungrömisch sieben. Strafbemessung

Rechtslage

§ 92 BDG 1979 lautet:Paragraph 92, BDG 1979 lautet:

Disziplinarstrafen
§ 92.Paragraph 92,
  1. (1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer eins
      der Verweis,
    2. 2.Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
    3. 3.Ziffer 3
      die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. 4.Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 BDG 1979 lautet:Paragraph 93, BDG 1979 lautet:

Strafbemessung
§ 93.Paragraph 93,
  1. (1)Absatz eins,Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 284 Abs. 115 lautet:Paragraph 284, Absatz 115, lautet:

  1. (115)Absatz 115,Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

§ 117 Abs. 1 und 2 in der Fassung bis 31.12.2022 lautet:Paragraph 117, Absatz eins und 2 in der Fassung bis 31.12.2022 lautet:

Kosten
§ 117.Paragraph 117,
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt,
    2. 2.Ziffer 2
      der Beamte freigesprochen oder
    3. 3.Ziffer 3
      gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
    wird.
  2. (2)Absatz 2,Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“

Die BDB billigt dem Unrechtsgehalt der Taten durchaus Gewicht zu. Dabei ist jedoch in Erwägung zu ziehen, dass der Beamte mit 1.02.2023 in das N.N. versetzt wurde.

Zukunftsprognose:

Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beamten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009)

Hier ist zunächst festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte auf den Senat N.N. einen guten Eindruck machte. Der Disziplinarbeschuldigte zeigte sich einsichtig und bereute sein Verhalten.

Die im Akt aufliegenden Dienstbeschreibungen, und zwar sowohl von seiner ehemaligen Dienststelle in der BPD N.N. als auch von seiner nunmehrigen Dienststelle im N.N. weisen den DB als sehr guten Mitarbeiter aus. Im Hinblick auf den Umstand, dass der DB bisher unbescholten ist, derart gute Dienstbeschreibungen hat und das Ressort gewechselt hat, geht der Senat N.N. der BDB davon aus, dass sich der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig an seine Dienstpflichten hält.

Strafrahmen

Von den gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat N.N., die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten.Von den gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat N.N., die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu beachten.

Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um Beamtinnen und Beamte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken.

Die Festsetzung der Disziplinarstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der DB noch im Aktivstand der Finanzverwaltung tätig ist. Daher ist er vor allem zur Einhaltung von Weisungen weiterhin angehalten. Aus diesen Gründen ist die Verhängung einer Geldbuße erforderlich, um zu garantieren, dass die N.N. in Zukunft durch ein ähnliches Verhalten von dem Beamten keinen Schaden nimmt.

Ebenso ist die Disziplinarstrafe der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Ein gelinderes Mittel als jenes der Geldbuße kann schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil einerseits Disziplinarverfahren in der Finanzverwaltung nicht geheim bleiben und andererseits die Autorität der Vorgesetzten untergraben werden würde, die darauf zu achten haben, dass Dienstvorschriften nicht nur bloße Empfehlungen sind, sondern als verbindliche Weisungen bzw. Anordnungen zu vollziehen sind. Mit einem Verweis wäre der geforderten Generalprävention nicht Genüge getan. Überdies soll die Sanktion auch den Kolleginnen und Kollegen im N.N. vor Augen führen, dass nicht rechtskonforme Verhaltensweisen, die zu Dienstpflichtverletzungen führen, auch entsprechend sanktioniert werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe

Mildernd wird das von dem Beamten in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 abgegebene umfassende und reumütige Geständnis, die sehr guten Dienstbeschreibungen sowie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend wird die Vielzahl der strafbaren Handlungen gewertet. Die BDB, Senat N.N., billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen durchaus Gewicht zu und bewertet als schwerste Dienstpflichtverletzung die wiederholten Weisungsverletzungen. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 und gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 werden als erschwerend gewertet.Mildernd wird das von dem Beamten in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 abgegebene umfassende und reumütige Geständnis, die sehr guten Dienstbeschreibungen sowie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend wird die Vielzahl der strafbaren Handlungen gewertet. Die BDB, Senat N.N., billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen durchaus Gewicht zu und bewertet als schwerste Dienstpflichtverletzung die wiederholten Weisungsverletzungen. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 werden als erschwerend gewertet.

Strafhöhe

Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Die Höhe der Disziplinarstrafe der Geldbuße kann mit bis zu einem Monatsbezug festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 93, Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Die Höhe der Disziplinarstrafe der Geldbuße kann mit bis zu einem Monatsbezug festgesetzt werden.

Der Monatsbezug von dem Beamten errechnet sich aus dem Grundbezug von € 2.698,50 und der Funktionszulage von € 68,00 und ergibt in Summe € 2.766,50. Somit ist der Strafrahmen der Disziplinarstrafe der Geldbuße mit € 2.766,50 bestimmt.

Die festgesetzte Geldbuße von € 1.100, -- findet in diesem Rahmen Deckung und bewegt sich am unteren Rand der Möglichkeit einer zu verhängenden Geldbuße gemäß § 92 BDG 1979. Der Beamte ist sorgepflichtig für zwei Kinder und hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Kredit iHv 300.000 € mit monatlichen Kreditraten in Höhe von 1.450 € zu bedienen. Die BDB erkennt die Ausmessung dieser Disziplinarstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen sowie auch wirtschaftlich verkraftbar.Die festgesetzte Geldbuße von € 1.100, -- findet in diesem Rahmen Deckung und bewegt sich am unteren Rand der Möglichkeit einer zu verhängenden Geldbuße gemäß Paragraph 92, BDG 1979. Der Beamte ist sorgepflichtig für zwei Kinder und hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Kredit iHv 300.000 € mit monatlichen Kreditraten in Höhe von 1.450 € zu bedienen. Die BDB erkennt die Ausmessung dieser Disziplinarstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen sowie auch wirtschaftlich verkraftbar.

VIII. Kostenentscheidungrömisch acht. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Gemäß § 284 Abs. 115 BDG 1979 ist auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 ist auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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