Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Soldat, VertrauenswahrungText
Der Senat hat am 17.05.2024 bei einer nicht öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
Gegen Wachtmeister A.A. wird das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts,
er habe am 13.11.2024 um ca. 0030 Uhr im Rahmen einer Milizübung seiner Einheit, der N.N. des N.N., an der Bar der Diskothek N.N. in N.N., den Hitlergruß geleistet und „Heil Hitler“ gesagt und er hätte dadurch gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche
Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“,
verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), begangen, gemäß § 72 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Z. 1 HDG 2014 eingestellt. er habe am 13.11.2024 um ca. 0030 Uhr im Rahmen einer Milizübung seiner Einheit, der N.N. des N.N., an der Bar der Diskothek N.N. in N.N., den Hitlergruß geleistet und „Heil Hitler“ gesagt und er hätte dadurch gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche, Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“,, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), begangen, gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2014 eingestellt.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person und zum Verfahrensgang:
1.Wachtmeister (Wm) A.A. steht in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Sein Besoldungsmerkmal ist M9 (Militärperson auf Zeit Charge - MZCh), Gehaltsstufe 4. 1.Wachtmeister (Wm) A.A. steht in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Sein Besoldungsmerkmal ist M9 (Militärperson auf Zeit Charge - MZCh), Gehaltsstufe 4.
2. Er ist auf einem Arbeitsplatz N.N. und Kraftfahrer (N.N.) in der
N.N. eingeteilt. Der Dienstort ist die N.N. in N.N.2. Er ist auf einem Arbeitsplatz N.N. und Kraftfahrer (N.N.) in der, N.N. eingeteilt. Der Dienstort ist die N.N. in N.N.
3. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten, Personalvertreterfunktion führt er keine aus. Der Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne wurde am 21.11.2024 von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt. , 3. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten, Personalvertreterfunktion führt er keine aus. Der Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne wurde am 21.11.2024 von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt.
4. Der Einheitskommandant leitete am 21. November 2024 ein Disziplinarverfahren wegen des im Spruch ausgeführten Sachverhaltes ein und trat es an den Disziplinarvorgesetzten (Kdt N.N.) ab.
5. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 21.11.2024 erstattet und langte am 21.11.2024 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB), ein. Aufgrund der am 29.12.2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zur weiteren Behandlung zugewiesen. Ihr wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
„Die N.N. war im Rahmen einer BWÜ des Milizanteils für zwei Wochen im Raum N.N. eingesetzt und im Gasthof „N.N. untergebracht. Am 15.11.2024 meldete der Wirt dem DfUO/N.N., dass ein Wm N.N. am 13.11.2024 um ca. 0030 Uhr, als
dieser sich bei ihm an der Bar der Disco ein Bier geholt hatte, den Hitlergruß geleistet und „Heil Hitler“ gesagt hätte. Es gibt keine Zeugen für diesen Vorfall. Wm A.A. hat im Rahmen einer
Niederschrift angegeben, weder eine derartige Aussage noch eine entsprechende Tätigkeit durchgeführt zu haben. Es steht Aussage gegen Aussage. Am 21.11.2024 wurde durch den N.N.-Kdt ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Durch den Kdt N.N. wurde am 21.11.2024 eine BV-Meldung sowie eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet. Es wurden der Disziplinaranzeige 2 Beilagen angeschlossen (Niederschrift mit Wm N.N. und die Mitteilung an den DA).„Die N.N. war im Rahmen einer BWÜ des Milizanteils für zwei Wochen im Raum N.N. eingesetzt und im Gasthof „N.N. untergebracht. Am 15.11.2024 meldete der Wirt dem DfUO/N.N., dass ein Wm N.N. am 13.11.2024 um ca. 0030 Uhr, als, dieser sich bei ihm an der Bar der Disco ein Bier geholt hatte, den Hitlergruß geleistet und „Heil Hitler“ gesagt hätte. Es gibt keine Zeugen für diesen Vorfall. Wm A.A. hat im Rahmen einer, Niederschrift angegeben, weder eine derartige Aussage noch eine entsprechende Tätigkeit durchgeführt zu haben. Es steht Aussage gegen Aussage. Am 21.11.2024 wurde durch den N.N.-Kdt ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Durch den Kdt N.N. wurde am 21.11.2024 eine BV-Meldung sowie eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet. Es wurden der Disziplinaranzeige 2 Beilagen angeschlossen (Niederschrift mit Wm N.N. und die Mitteilung an den DA).
6. Der Disziplinarbeschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
7. Der Senatsvorsitzende erteilte fernmündlich einen Erhebungsauftrag, der umgehend am 22.11.2024 zur Vorlage einer Nachmeldung zur Disziplinaranzeige durch das N.N. führte. Darin
wird ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte (DB) die Ausbildung zum Unteroffizier am 29.02.2019 erfolgreich abgeschlossen und zum Wachtmeister befördert wurde. Er sei mit
01.03.2019 als Gruppenkommandant bei der N.N. in N.N. eingeteilt gewesen und hätte mit Wirkung vom 28.02.2022 seinen Austritt aus dem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (DV) erklärt. Seit 01.09.2024 hätte er ein bis 31.08.2025 befristetes
DV beim N.N. im oa. Arbeitsplatz angetreten, eine Überstellung als MZUO werde angestrebt. Es wurden der Nachmeldung neun Beilagen angeschlossen, darunter die „Besondere-
Vorfallsmeldung“, die Strafanzeige an die StA N.N., der Aktenvermerk des Olt B.B., die Niederschriften der Zeugen Vzlt C.C. und des Wm D.D., des DB und ein „PERSIS-Auszug“ mit den persönlichen Daten des DB.7. Der Senatsvorsitzende erteilte fernmündlich einen Erhebungsauftrag, der umgehend am 22.11.2024 zur Vorlage einer Nachmeldung zur Disziplinaranzeige durch das N.N. führte. Darin, wird ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte (DB) die Ausbildung zum Unteroffizier am 29.02.2019 erfolgreich abgeschlossen und zum Wachtmeister befördert wurde. Er sei mit, 01.03.2019 als Gruppenkommandant bei der N.N. in N.N. eingeteilt gewesen und hätte mit Wirkung vom 28.02.2022 seinen Austritt aus dem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (DV) erklärt. Seit 01.09.2024 hätte er ein bis 31.08.2025 befristetes, DV beim N.N. im oa. Arbeitsplatz angetreten, eine Überstellung als MZUO werde angestrebt. Es wurden der Nachmeldung neun Beilagen angeschlossen, darunter die „Besondere-, Vorfallsmeldung“, die Strafanzeige an die StA N.N., der Aktenvermerk des Olt B.B., die Niederschriften der Zeugen Vzlt C.C. und des Wm D.D., des DB und ein „PERSIS-Auszug“ mit den persönlichen Daten des DB.
8. Die Staatsanwaltschaft N.N. stellte das Strafverfahren wegen § 3g Abs 1 Verbotsgesetz gegen Wm A.A. unter der Zahl St xxxxx mit Schreiben vom 13. März 2025 ein. Die Einstellung erfolgte mit der Begründung, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende
Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei und eine weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Die Tatbegehung könne auch nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden., 8. Die Staatsanwaltschaft N.N. stellte das Strafverfahren wegen Paragraph 3 g, Absatz eins, Verbotsgesetz gegen Wm A.A. unter der Zahl St xxxxx mit Schreiben vom 13. März 2025 ein. Die Einstellung erfolgte mit der Begründung, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende, Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei und eine weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Die Tatbegehung könne auch nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Der Senat hat erwogen: , Der Senat hat erwogen:
1. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) lautet:
„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
2. § 72 Abs 2 HDG 2014 (Einleitung des Verfahrens) normiert:
„Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat1. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) lautet:, „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“, 2. Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 (Einleitung des Verfahrens) normiert:, „Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,, 1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden. 2. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Ziffer eins und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
3. § 62 Abs 3 HDG 2014 normiert auszugsweise: „Das Verfahren ist ... einzustellen, wenn 3. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 normiert auszugsweise: „Das Verfahren ist ... einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit
ausschließen, oder 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit, ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. , 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
4. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass die StA N.N. das Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen § 3g VerbotsG eingestellt hat.
Mit Blick auf die Rechtsprechung ist in rechtlicher Hinsicht zunächst auszuführen:4. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass die StA N.N. das Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Paragraph 3 g, VerbotsG eingestellt hat., Mit Blick auf die Rechtsprechung ist in rechtlicher Hinsicht zunächst auszuführen:
Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem (der) wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten
Beamten (Beamtin) gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den
das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des (der) Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor dem Disziplinarsenat stattfindenden Verfahrens. Es darf somit keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen
Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (vgl. ua. VwGH vom 18.12.2012, 2011/09/0124). Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Disziplinarbeschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Seit der Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss die Anschuldigungen bestimmt anzuführen. Nur in dem Fall, dass der Einleitungsbeschluss dieses Kriterium erfüllt, ist ihr eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen
gebundene – Disziplinarkommission (nunmehr Disziplinarsenat) in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen (vgl. ua. VwGH vom 17.02.2015, Ra
2014/09/0007). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss, welcher auf der Grundlage des § 58 Abs 1 und 2
AVG in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern ist, nicht insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Ver-
haltensweisen dem beschuldigten Beamten die Begehung einer ganz bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so liegen die gesetzlichen Anforderungen für einen Einleitungsbeschluss nicht vor (vgl.
2001/09/0015, 28.10.2004). Der Spruch eines Bescheides ist stets nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (vgl. ua VwGH 11.04.1996, 94/09/0241, 26.11.1992, 92/09/0101, VwSlg 13748 A/1992 uvw.). Im Konkreten ist auszuführen: Gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Bei Rechtsverletzungen, die außer
Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten, hier des Disziplinarbeschuldigten als Soldaten, gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten, hier in das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Das ist hier der Fall, es drohte im Falle einer Verurteilung die Beendigung des Dienstverhältnisses. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein allfälliger Verdacht nach § 43 Abs 1 BDG 1979 zu subsumieren ist, weil sich der Soldat auf einer Übung befand. Das Strafverfahren wurde im Stadium der Ermittlungen eingestellt. Es ist daher das Disziplinarverfahren wie im
Spruch ausgeführt, einzustellen., Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem (der) wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten, Beamten (Beamtin) gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den, das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des (der) Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor dem Disziplinarsenat stattfindenden Verfahrens. Es darf somit keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen, Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen vergleiche ua. VwGH vom 18.12.2012, 2011/09/0124). Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Disziplinarbeschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt vergleiche VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Seit der Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss die Anschuldigungen bestimmt anzuführen. Nur in dem Fall, dass der Einleitungsbeschluss dieses Kriterium erfüllt, ist ihr eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen, gebundene – Disziplinarkommission (nunmehr Disziplinarsenat) in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen vergleiche ua. VwGH vom 17.02.2015, Ra, 2014/09/0007). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss, welcher auf der Grundlage des Paragraph 58, Absatz eins und 2, AVG in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern ist, nicht insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Ver-, haltensweisen dem beschuldigten Beamten die Begehung einer ganz bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so liegen die gesetzlichen Anforderungen für einen Einleitungsbeschluss nicht vor (vgl., 2001/09/0015, 28.10.2004). Der Spruch eines Bescheides ist stets nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen vergleiche ua VwGH 11.04.1996, 94/09/0241, 26.11.1992, 92/09/0101, VwSlg 13748 A/1992 uvw.). Im Konkreten ist auszuführen: Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Bei Rechtsverletzungen, die außer, Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten, hier des Disziplinarbeschuldigten als Soldaten, gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten, hier in das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Das ist hier der Fall, es drohte im Falle einer Verurteilung die Beendigung des Dienstverhältnisses. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein allfälliger Verdacht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 zu subsumieren ist, weil sich der Soldat auf einer Übung befand. Das Strafverfahren wurde im Stadium der Ermittlungen eingestellt. Es ist daher das Disziplinarverfahren wie im, Spruch ausgeführt, einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025