Entscheidungsdatum
19.02.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Osterauer über die als Beschwerde geltende Berufung des Herrn Victor F., vertreten durch Mag. G., gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 27.11.2013, Zl. MA35-9/3001082-01 (Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ Kartennummer A27850468), wegen Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a Abs. 9 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Osterauer über die als Beschwerde geltende Berufung des Herrn Victor F., vertreten durch Mag. G., gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 27.11.2013, Zl. MA35-9/3001082-01 (Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ Kartennummer A27850468), wegen Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm §§ 41a Abs. 9 und 44a Abs. 1 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 44 a Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang und bekämpfter Bescheid:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und stellte am 21. Dezember 2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 1.Oktober 2013, Zl. B9 319.667-1/2008/11E wurde gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten auf Dauer unzulässig ist.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und stellte am 21. Dezember 2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 1.Oktober 2013, Zl. B9 319.667-1/2008/11E wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten auf Dauer unzulässig ist.
1.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 28. Oktober 2013, teilte der Asylgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 22 Abs. 9 erster Satz AsylG 2005 mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers mit dem Ausspruch abgeschlossen wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers betreffend den Staat Ägypten auf Dauer unzulässig sei. Da der Beschwerdeführer weiters weder über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge, noch faktischen Abschiebeschutz genieße, werde die Entscheidung des Asylgerichtshofes zwecks weiterer Veranlassungen übermittelt.1.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 28. Oktober 2013, teilte der Asylgerichtshof der belangten Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 9, erster Satz AsylG 2005 mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers mit dem Ausspruch abgeschlossen wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers betreffend den Staat Ägypten auf Dauer unzulässig sei. Da der Beschwerdeführer weiters weder über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge, noch faktischen Abschiebeschutz genieße, werde die Entscheidung des Asylgerichtshofes zwecks weiterer Veranlassungen übermittelt.
1.3. Mit Schreiben vom 19. November 2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung nachstehender Unterlagen auf:
„-Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (z.B.: Sprachdiplom Deutsch A2 bzw. B1 Niveau / Zeugnis der 9. Schulstufe) – in Kopie
-Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung) – in Kopie, falls vorhanden
-gültiger Reisepass – in Kopie, falls vorhanden“
1.3. Mit Schreiben vom 20. November 2013 an die belangte Behörde, eingelangt am 21. November 2013, teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er einen neuen Pass beim ägyptischen Konsulat in Wien beantragt habe, dieser jedoch nach den Angaben des Konsuls nicht vor Ende Februar 2014 fertig sein werde. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des ägyptischen Konsulats über die erfolgte Antragstellung zur Ausstellung eines neuen Passes vom 15. November 2013, eine Kopie eines abgelaufenen Reisepasses, eine Kopie der Geburtsurkunde samt Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Kopie eines Zertifikats „Deutsch als Fremdsprache“ des Goethe-Instituts e.V. vom 12. Juli 1994 sowie eine Kopie einer Anmeldebestätigung des Goethe-Instituts e.V. für den Kurs „Grundstufe 3/4 (204 UE)“ vom 18. Mai 1994 vor.
1.4. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 21. November 2013 bestätigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer „am 28.10.2013 (…) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a/9) gestellt“ habe.1.4. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 21. November 2013 bestätigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer „am 28.10.2013 (…) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9,) gestellt“ habe.
1.5. Mit Schreiben vom 27.November 2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass über seinen „Antrag vom 01.10.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv entschieden wurde“ und er persönlich zur Abholung zur belangten Behörde kommen möge.
1.6. Dem Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2013 der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG in Kartenform (Kartennummer A...) mit dem Ausstellungsdatum 27. November 2013 und einer Gültigkeit bis 27. November 2014 sowie dem Vermerk „ Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument“ durch die belangte Behörde persönlich ausgehändigt und vom Beschwerdeführer eine Übernahmebestätigung unterfertigt.1.6. Dem Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2013 der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG in Kartenform (Kartennummer A...) mit dem Ausstellungsdatum 27. November 2013 und einer Gültigkeit bis 27. November 2014 sowie dem Vermerk „ Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument“ durch die belangte Behörde persönlich ausgehändigt und vom Beschwerdeführer eine Übernahmebestätigung unterfertigt.
2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
2.1. Gegen diesen Bescheid in Kartenform richtet sich die fristgerechte als Beschwerde zu wertende Berufung des Beschwerdeführers aus den Beschwerdegründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei der Beschwerdeführer den Bescheid ausdrücklich nur insofern bekämpft, dass ihm die belangte Behörde nicht (nur) den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gem. § 43 Abs. 3 NAG, sondern den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG erteilen hätte müssen und dem (sinngemäßen) Antrag, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG zu erteilen und dem Beschwerdeführer die entsprechende Aufenthaltskarte auszufolgen sowie dem Eventualantrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung.2.1. Gegen diesen Bescheid in Kartenform richtet sich die fristgerechte als Beschwerde zu wertende Berufung des Beschwerdeführers aus den Beschwerdegründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei der Beschwerdeführer den Bescheid ausdrücklich nur insofern bekämpft, dass ihm die belangte Behörde nicht (nur) den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG, sondern den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilen hätte müssen und dem (sinngemäßen) Antrag, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu erteilen und dem Beschwerdeführer die entsprechende Aufenthaltskarte auszufolgen sowie dem Eventualantrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung.
In der Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er mittlerweile – mündlich – auch die Integrationsvereinbarung-Deutschkenntnisse auf A2-Niveau erfülle.
2.2. Gleichzeitig mit der Berufung legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der Universität Trier vom 19. April 1996 in Kopie vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNDS) für ausländische Studienwerber bestanden hat.
2.3. Am 23. Dezember 2013 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Bestätigung der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ über die bestandene Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ vom 23. Dezember 2013 vor.
2.4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Vorabentscheidung ab und legte die Berufung unter Anschluss des Gesamtaktes dem Bundesministerium für Inneres vor, das seinerseits die Beschwerde am 13. Jänner 2014 unter Anschluss des Gesamtaktes an das Verwaltungsgericht Wien übermittelte.
2.5. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
3. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, reiste am 1. Dezember 2005 illegal nach Österreich ein und stellte am 21. Dezember 2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 1. Oktober 2013, Zl. B9 319.667-1/2008/11E sprach der Asylgerichtshof aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs.2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei.3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, reiste am 1. Dezember 2005 illegal nach Österreich ein und stellte am 21. Dezember 2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 1. Oktober 2013, Zl. B9 319.667-1/2008/11E sprach der Asylgerichtshof aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei.
3.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Stellung des Antrags auf Asyl im Jahr 2005 seit über acht Jahren legal aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich auf, ist strafgerichtlich unbescholten und hat in Österreich – abgesehen von der illegalen Einreise im Jahr 2005 – keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts begangen. Er ist arbeitswillig und arbeitsfähig, nimmt keine Grundversorgungsleistungen in Anspruch und ist der deutschen Sprache mächtig. Er hat durch seine Arbeit auf dem Gebiet der Menschenrechtsaktivitäten einen sehr großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut und ist als in die österreichische Gesellschaft integriert anzusehen.
3.3. Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und diese Kenntnisse durch eine Bestätigung der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ vom 23. Dezember 2013 nachgewiesen.
3.4. Die Sachverhaltsfeststellungen zu 3.1. und 3.2. ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Oktober 2013, Zl. B9 310.667-1/2008/11E, liegen der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde und konnten daher vom Verwaltungsgericht als unbedenklich übernommen werden. Die Sachverhaltsfeststellung zu 3.3 ergibt sich aus der vom Berufungswerber vorgelegten Bestätigung der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ über die bestandene Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ vom 23. Dezember 2013.
4. Rechtslage:
4.1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:4.1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 81.Paragraph 81,
…
(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen
…“
4.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:4.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8, (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
…
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
…
4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
…
Integrationsvereinbarung
§ 14.Paragraph 14,
…
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. Das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
…
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
…
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§14a.
…
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
…
2. Einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. Einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
…
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§20. (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustelllen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
…
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a.Paragraph 41 a,
…
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gem. § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
2. dies gem. § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. dies gem. Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
…
Niederlassungsbewilligung
§ 43.Paragraph 43,
…
(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn (3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. ein Erteilungshindernis gem. § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und1. ein Erteilungshindernis gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
…
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 44a. (1) Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Paragraph 44 a, (1) Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
…“
4.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lauten4.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, idgF lauten
„Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)
§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7, (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
…
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9, (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2. Goethe-Institut e.V.;
3. Telc GmbH
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Refernzrahmens für Sprachen
verfügt.
…“
5. Erwägungen
5.0. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde erwogen:
5.1. Gem. § 81 Abs. 26 NAG 2005 idgF ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen, sodass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach den Bestimmungen das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu beurteilen ist. Soweit im Folgenden das NAG angeführt wird, ist daher immer das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gemeint.5.1. Gem. Paragraph 81, Absatz 26, NAG 2005 idgF ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen, sodass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach den Bestimmungen das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu beurteilen ist. Soweit im Folgenden das NAG angeführt wird, ist daher immer das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, gemeint.
5.2. In Form von Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel sind Bescheide iSd AVG (VwGH 26. Februar 2013, Zl. 2009/22/0081 mwN). Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.5.2. In Form von Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel sind Bescheide iSd AVG (VwGH 26. Februar 2013, Zl. 2009/22/0081 mwN). Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
5.3. Gemäß § 27 VwGVG (Prüfungsumfang) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und des Begehrens zu überprüfen. Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG zu erteilen ist.5.3. Gemäß Paragraph 27, VwGVG (Prüfungsumfang) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und des Begehrens zu überprüfen. Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu erteilen ist.
5.4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG unterscheiden sich von den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG nur dadurch, dass für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zusätzlich erforderlich ist, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a NAG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.5.4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG unterscheiden sich von den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG nur dadurch, dass für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zusätzlich erforderlich ist, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a, NAG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
5.5. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend dahingehend beurteilt, dass lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG vorlagen, da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG noch nicht erfüllt hatte.5.5. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend dahingehend beurteilt, dass lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG vorlagen, da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG noch nicht erfüllt hatte.
5.6. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 37 AVG ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bestehende Sachverhalt zugrunde zu legen.5.6. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bestehende Sachverhalt zugrunde zu legen.
5.7. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen durch den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt und durch die Vorlage der Bestätigung über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 der Einrichtung “Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ vom 23. Dezember 2013 gemäß § 9 Abs. 1 und 2 IV-V auch nachgewiesen. 5.7. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen durch den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt und durch die Vorlage der Bestätigung über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 der Einrichtung “Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ vom 23. Dezember 2013 gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 IV-V auch nachgewiesen.
5.8. Da der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach den Sachverhaltsfeststellungen zusätzlich zu den Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, sind sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG erfüllt. Da somit der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG spruchgemäß in der Sache zu entscheiden und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 41 a Abs. 9 und 44a Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen.5.8. Da der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach den Sachverhaltsfeststellungen zusätzlich zu den Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, sind sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erfüllt. Da somit der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG spruchgemäß in der Sache zu entscheiden und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 41, a Absatz 9 und 44 a Absatz eins, NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen.
5.9. Bei diesem Ergebnis war auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso wie auf den Eventualantrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht mehr einzugehen.
5.10. Abschließend ist noch festzuhalten, dass die Ausstellung des geänderten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ in Kartenform und dessen Ausfolgung an den Beschwerdeführer gemäß § 1 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, durch die belangte Behörde zu erfolgen hat.5.10. Abschließend ist noch festzuhalten, dass die Ausstellung des geänderten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ in Kartenform und dessen Ausfolgung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, durch die belangte Behörde zu erfolgen hat.
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG war auszusprechen, dass die ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Gemäß Paragraph 25 a, VwGG war auszusprechen, dass die ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Voraussetzungen der Integrationsvereinbarung erfüllt; maßgeblicher Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.078.10526.2014Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014