RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/24263/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
L24009 Gemeindebedienstete Wien
64/03 Landeslehrer
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

BDG 1979 §93
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §78
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
DO Wr 1994 §106
LDG 1984 §71
WMG §1
WMG-VO §2

Rechtssatz

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Bestimmung des § 77 DO unmittelbar vor der Novelle LGBl. 2/2010 war diese Bestimmung im Sinne der (auf die Entscheidung des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende) Judikatur zum BDG auszulegen (vgl. VwGH 13. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch auf diese Bestimmung des § 77 DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des § 77 DO Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften (vgl. VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 77, DO unmittelbar vor der Novelle Landesgesetzblatt 2 aus 2010, war diese Bestimmung im Sinne der (auf die Entscheidung des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende) Judikatur zum BDG auszulegen vergleiche VwGH 13. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch auf diese Bestimmung des Paragraph 77, DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des Paragraph 77, DO Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften vergleiche VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301).

Entsprechend der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Z 3 DO zu beachtenden Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das oa Erkenntnis des verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur) auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO zu beachtenden Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das oa Erkenntnis des verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur) auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).

Schlagworte

Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts; Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung; Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle Notlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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