RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

20

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Da alle Disziplinargesetze fordern, dass bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe zusätzlich zu den Strafzumessungsgründen nach der objektiven Schwere der Tat und nach dem Verschulden auch die bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe) in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, gilt die diesbezügliche Judikatur nicht nur zu den bundesgesetzlich normierten Disziplinarregelungen, sondern insbesondere auch zur Strafbemessung nach der Wr. Dienstordnung (vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301). Im Übrigen gebietet nach der zuvor angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur § 77 Abs. 1 DO ausdrücklich, die gleichrangige Gewichtung der in den Ziffern 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Strafzumessungskriterien.Da alle Disziplinargesetze fordern, dass bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe zusätzlich zu den Strafzumessungsgründen nach der objektiven Schwere der Tat und nach dem Verschulden auch die bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe) in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, gilt die diesbezügliche Judikatur nicht nur zu den bundesgesetzlich normierten Disziplinarregelungen, sondern insbesondere auch zur Strafbemessung nach der Wr. Dienstordnung vergleiche etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301). Im Übrigen gebietet nach der zuvor angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur Paragraph 77, Absatz eins, DO ausdrücklich, die gleichrangige Gewichtung der in den Ziffern 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Strafzumessungskriterien.

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nach dieser ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerst die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln ist. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Disziplinarstrafe als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß sowie zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nach dieser ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerst die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln ist. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Disziplinarstrafe als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß sowie zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten