RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

11

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

In Abschwächung zu der nach dem Willen des Wiener Landesgesetzgebers in Hinkunft zu beachtenden, bis zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde in § 77 Abs. 3 DO ein Entlassungsuntersagungsgrund normiert. In den Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist nämlich der Ausspruch der Entlassung auch in den Fällen, in welchen nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz eine Entlassung zulässig ist, untersagt.In Abschwächung zu der nach dem Willen des Wiener Landesgesetzgebers in Hinkunft zu beachtenden, bis zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde in Paragraph 77, Absatz 3, DO ein Entlassungsuntersagungsgrund normiert. In den Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist nämlich der Ausspruch der Entlassung auch in den Fällen, in welchen nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz eine Entlassung zulässig ist, untersagt.

Durch die Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO wird daher die vorangeführte Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz mit der Maßgabe, dass im Falle des Vorliegens eines leichten Verschuldens (arg.: es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte) keine Abwägung mit dem Ausmaß der durch die Tat verletzten Rechtsgüter zu erfolgen hat, sondern diesfalls stets eine Entlassung unzulässig ist, als maßgeblich erklärt.Durch die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 3, DO wird daher die vorangeführte Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz mit der Maßgabe, dass im Falle des Vorliegens eines leichten Verschuldens (arg.: es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte) keine Abwägung mit dem Ausmaß der durch die Tat verletzten Rechtsgüter zu erfolgen hat, sondern diesfalls stets eine Entlassung unzulässig ist, als maßgeblich erklärt.

Diese Wortwahl des Gesetzgebers im letzten Satzteil des § 77 Abs. 3 DO („es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“) übernimmt offenkundig die Diktion der in vielen (wie etwa den vorangeführten) verwaltungsgerichtlichen Judikaten gewählten Diktion zu den Kriterien für die Ermittlung der für die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgeblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wie zuvor ausgeführt ist nämlich im Sinne eines beweglichen Systems das Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung in der Verhältnissetzung zwischen dem Ausmaß des Unwertgehalts der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits zu ermitteln (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).Diese Wortwahl des Gesetzgebers im letzten Satzteil des Paragraph 77, Absatz 3, DO („es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“) übernimmt offenkundig die Diktion der in vielen (wie etwa den vorangeführten) verwaltungsgerichtlichen Judikaten gewählten Diktion zu den Kriterien für die Ermittlung der für die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgeblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wie zuvor ausgeführt ist nämlich im Sinne eines beweglichen Systems das Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung in der Verhältnissetzung zwischen dem Ausmaß des Unwertgehalts der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits zu ermitteln vergleiche VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).

Nach dieser Judikatur ist für die Ermittlung des Ausmaßes des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens besonders maßgeblich, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Nach dieser Judikatur war nun aber dieses Kriterium der ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung des Täters und der Umstände und der Beweggründe des Täters nur ein wesentlicher Aspekt bei der Ermittlung der Schwere der angelasteten Dienstpflichtverletzung.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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