RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe i.S.d. § 76 Abs. 1 DO ist zuerst zu prüfen, ob gemäß § 77 Abs. 3 DO aufgrund der zu bestrafenden Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist.Im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe i.S.d. Paragraph 76, Absatz eins, DO ist zuerst zu prüfen, ob gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO aufgrund der zu bestrafenden Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Bestimmung des § 77 DO unmittelbar vor der Novelle LGBl. 2/2010 war diese Bestimmung im Sinne der (auf die Entscheidung des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende) Judikatur zum BDG auszulegen (vgl. VwGH 13. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch auf diese Bestimmung des § 77 DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des § 77 DO Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften (vgl. VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Bestimmung des Paragraph 77, DO unmittelbar vor der Novelle Landesgesetzblatt 2 aus 2010, war diese Bestimmung im Sinne der (auf die Entscheidung des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende) Judikatur zum BDG auszulegen vergleiche VwGH 13. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch auf diese Bestimmung des Paragraph 77, DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des Paragraph 77, DO Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften vergleiche VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301).

Entsprechend der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Z 3 DO zu beachtenden Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das Erkenntnis des verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur) auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO zu beachtenden Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das Erkenntnis des verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur) auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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