TE Lvwg Erkenntnis 2015/3/11 VGW-141/081/33889/2014

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Entscheidungsdatum

11.03.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
WMG §7 Abs2 Z2
WMG §32
NAG §51 Abs1
NAG §51 Abs2
NAG §53a Abs1
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 53a heute
  2. NAG § 53a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau E. N., Wien, L.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum ..., vom 08.10.2014, Zahl MA 40 - SH/2014/750603-001, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau E. N., Wien, L.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum ..., vom 08.10.2014, Zahl MA 40 - SH/2014/750603-001, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 8. Oktober 2014 wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei EWR-Bürgerin und würde seit dem 13. Februar 2008 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Im Jahr 2011 wäre sie an 24 Tagen und im Jahr 2012 an 77 Tagen erwerbstätig gewesen. Danach wäre sie von April 2013 bis Juni 2014 erwerbstätig gewesen, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis auf Grund Entlassung beendet worden sei. Sie sei weder erwerbstätig noch wären Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder, dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte. Auch wäre die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 8. Oktober 2014 wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei EWR-Bürgerin und würde seit dem 13. Februar 2008 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen. Im Jahr 2011 wäre sie an 24 Tagen und im Jahr 2012 an 77 Tagen erwerbstätig gewesen. Danach wäre sie von April 2013 bis Juni 2014 erwerbstätig gewesen, wobei dieses Beschäftigungsverhältnis auf Grund Entlassung beendet worden sei. Sie sei weder erwerbstätig noch wären Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder, dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte. Auch wäre die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin Nachstehendes aus:

„Der zur Gänze angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Sie begründen, dass ich im Jahr 2011 24 Tage erwerbstätig war und im Jahr 2012 77 Tage und von April 2013 bis Juni 2014. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde aufgrund einer Entlassung beendet und somit blieb die Erwerbstätigeneigenschaft nach Meinung der Behörde nicht erhalten.

Weiter stellen Sie fest dass ich als EWR-Bürger seit 13.02.2008 über eine aufrechte Meldung verfüge und nachdem ich weder erwerbstätig bin und ich keine Nachweise darüber erbracht habe, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist oder ich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG nicht erfüllt.Weiter stellen Sie fest dass ich als EWR-Bürger seit 13.02.2008 über eine aufrechte Meldung verfüge und nachdem ich weder erwerbstätig bin und ich keine Nachweise darüber erbracht habe, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist oder ich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt.

Sie haben Recht, dass ich als EWR-Bürgerin seit 13.02.2008 in Österreich lebe und über eine aufrechte Meldung verfüge. Seit Juli 2014 verfüge ich über die Anmeldebescheinigung. Daher bildet Österreich seit mehr als sechs Jahre den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen und daher habe ich bereits mit Februar 2013 das Recht auf Daueraufenthalt erworben gem. § 53a Abs. 1·NAG.Sie haben Recht, dass ich als EWR-Bürgerin seit 13.02.2008 in Österreich lebe und über eine aufrechte Meldung verfüge. Seit Juli 2014 verfüge ich über die Anmeldebescheinigung. Daher bildet Österreich seit mehr als sechs Jahre den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen und daher habe ich bereits mit Februar 2013 das Recht auf Daueraufenthalt erworben gem. Paragraph 53 a, Absatz eins ·, N, A, G,

Nachdem mir niemand meine Rechte und Pflichten erklärt hat habe ich mir noch nicht meinen Daueraufenthalt bescheinigen lassen, obwohl ich die Voraussetzungen erfülle. Nachdem es sich bei der Bescheinigung des Daueraufenthaltes um eine Dokumentation mit nur deklarativen Charakter handelt und nicht um einen konstitutiven Aufenthaltstitel sind die Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt.

Ebenso ist die Erwerbstätigeneigenschaft gern. § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben, nachdem ich zuletzt mehr als ein Jahr beschäftigt war, unfreiwillig arbeitslos geworden bin durch eine ungerechtfertigte Entlassung und auch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS arbeitslos gemeldet bin und der Vermittlung zur Verfügung stehe (AMS L.-straße, siehe Bestätigung).Ebenso ist die Erwerbstätigeneigenschaft gern. Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben, nachdem ich zuletzt mehr als ein Jahr beschäftigt war, unfreiwillig arbeitslos geworden bin durch eine ungerechtfertigte Entlassung und auch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS arbeitslos gemeldet bin und der Vermittlung zur Verfügung stehe (AMS L.-straße, siehe Bestätigung).

Zuletzt habe ich im Cafe A., Wien von April 2013 bis Juni 2014 als Kellnerin gearbeitet und bin ungerechtfertigt entlassen worden. Das Verfahren über die nicht rechtmäßige Entlassung ist bei der AK Wien anhängig. Tatsache ist jedoch, dass ich die Arbeit unfreiwillig verloren habe und ich auch beim AMS Wien gemeldet bin und sogar eine Maßnahme des AMS besuche um einen neuerlichen Arbeitseinstieg zu beschleunigen, daher ist die Erwerbstätigeneigenschaft zweifelsfrei erfüllt.

Ich versichere Ihnen, dass ich nie im Leben die Arbeit freiwillig aufgegeben hätte und dass ich sehr bemüht bin wieder eine geeignete Arbeitsstelle zu finden.

Aus diesem Gründen ist die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG bei mir in jedem Fall erhalten geblieben und ebenso habe ich das Recht auf Daueraufenthalt bereits mit Februar 2013 erworben, aufgrund meines durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, inzwischen mehr als fünf Jahre und daher sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gem. § 5 Abs. 2 WMG erfüllt.Aus diesem Gründen ist die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG bei mir in jedem Fall erhalten geblieben und ebenso habe ich das Recht auf Daueraufenthalt bereits mit Februar 2013 erworben, aufgrund meines durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, inzwischen mehr als fünf Jahre und daher sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gem. Paragraph 5, Absatz 2, WMG erfüllt.

Zudem befinde ich mich aufgrund der Entlassung in einer finanziellen Notlage und bin nicht in der Lage alle meine offenen Rechnungen zu zahlen und diese Situation belastet mich sehr.

Vollständigkeit halber möchte ich anführen dass ich derzeit bei einem guten Bekannten, Herrn G. M. wohne bis ich eine neue Wohnung finde. Tatsache ist jedoch, dass wir nur Freunde sind und keine Lebensgemeinschaft.“

Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 26. Februar 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin, Herr M. G. sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom 2. März 2015 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung.

In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus:

„Ich beziehe im Moment EUR 200,00 Arbeitslosengeld pro Monat und suche dringend einen Job. Eine Daueraufenthaltsbescheinigung habe ich noch nicht von der MA 35.

Ich lebe seit ca. 7 Jahren durchgehend in Österreich. Ich habe 2011 das erste Mal in Österreich gearbeitet. Befragt nach den Arbeitsverhältnissen aus den Jahren 2011 bis 2013, gebe ich an, dass die ersten beiden Arbeitsverhältnisse aus den Jahren 2011 und 2012 nur befristet waren, das Arbeitsverhältnis aus dem Jahr 2013 war unbefristet und ich wurde entlassen. Bei dem Arbeitsverhältnis, das ich am 1. Juni 2013 angefangen habe, handelte es sich um ein unbefristetes. Ich bin aber am 6. Juni fristlos entlassen worden. Auf die Frage, warum ich mich nicht unmittelbar danach arbeitslos gemeldet habe, gebe ich an, dass ich einen Monat gewartet habe, ob die Chefin mir vielleicht doch noch den Job wieder anbietet, ich wollte nicht arbeitslos sein. Das letzte Arbeitsverhältnis vom 14. November 2014 war nur auf 3 Wochen befristet und wurde mir vom AMS vermittelt.

Bevor ich angefangen habe zu arbeiten 2011, hat meine Schwester auch in Österreich gelebt und mich finanziell unterstützt.

Auf die Frage, warum ich die Anmeldebescheinigung erst im Juni 2014 beantragt habe, gebe ich an, dass ich nicht wusste, was ich machen soll.

Befragt danach welches Verhältnis ich zu Herrn G. habe, gebe ich an, dass wir nur ein freundschaftliches Verhältnis haben. Ich hatte mich mit meiner Schwester zerstritten und habe Herrn G. in dem Lokal, in dem ich gearbeitet habe, kennengelernt. Er hat mir dann angeboten bei ihm zu wohnen. Zahlen muss ich ihm nichts. Die Wohnung ist ca. 43 m2 groß, es handelt sich um eine Gemeindewohnung. Es gibt nur ein Zimmer, wir schlafen in getrennten Betten in diesem Zimmer.

Auf die Frage, warum ich seit 3 Jahren bei Herrn G. lebe, gebe ich an, dass ich keine andere Wohnmöglichkeit habe, ich habe auch 3 Kinder in Ungarn. Ich habe zwar einen Freund in Österreich, aber dieser ist verheiratet. Herr G. ist nicht verheiratet, hat aber auch Kinder. Herr G. ist in Pension.“

Herr M. G. gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes an:

„Ich habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 in dem Caféhaus, in dem sie gearbeitet hat, kennengelernt. Sie wohnte zuerst mit ihrem Schwager zusammen und der wollte, dass sie die Wohnung verlässt, nachdem ihre Schwester nach Ungarn zurückgegangen ist. 2012 hatte sie dann keine Wohnmöglichkeit.

Ich bin Pensionist und wohne alleine in einer 43 m2 großen Wohnung. Ich habe ihr daher angeboten, dass sie bei mir leben kann. Es war einfach eine humane Geste, dass ich sie aufgenommen habe. Zahlen muss sie mir nichts. Wir haben ein freundschaftliches Verhältnis und streiten uns auch nicht. Ich kaufe ein und kaufe auch für sie ein, weil es sehr schwierig ist mit EUR 200,00 im Monat zu leben.

Ich bin geschieden und habe erwachsene Kinder. Die Beschwerdeführerin hat 1 Tochter, 2 Söhne und 7 Enkelkinder.

Wir haben keine Liebesbeziehung, ob die Beschwerdeführerin einen Freund hat, weiß ich nicht.

Ich bin neben meiner Pension noch geringfügig beschäftigt, ich habe im Monat ca. EUR 900,00 Pension und verdiene daneben noch ca. EUR 200,00 netto.

Ich lebe schon seit 40 Jahren in Österreich.

Die Wohnung besteht nur aus einem Zimmer, Küche und Bad. Wir schlafen zusammen in dem Zimmer, allerdings schläft sie auf dem Sofa und ich auf dem Bett.

Befragt danach, warum wir schon seit 3 Jahren ohne Beziehung zusammenleben, gebe ich an, dass ich sonst niemanden habe, weil ich seit 10 Jahren alleine bin und es für mich angenehm ist, dass sie auch in meiner Wohnung lebt.“

Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche den Arbeitsvertrag betreffend ihre Erwerbstätigkeit bei der I. GmbH, den Nachweis über die Endigungsgründe dieses Arbeitsverhältnisses sowie sämtliche Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Rechtsmittelwerberin fristgerecht nach. Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche den Arbeitsvertrag betreffend ihre Erwerbstätigkeit bei der römisch eins. GmbH, den Nachweis über die Endigungsgründe dieses Arbeitsverhältnisses sowie sämtliche Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Rechtsmittelwerberin fristgerecht nach.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ...1967 geborene Rechtsmittelwerberin ist ungarische Staatsangehörige und verfügt seit dem 13. Februar 2008 durchgehend über eine Meldeanschrift in Österreich, wobei sie seit 22. Mai 2012 an der Anschrift Wien, L.-straße, hauptgemeldet ist. An dieser Adresse wohnt sie zusammen mit Herrn M. G. in einer Lebensgemeinschaft. Herr M. G. bezieht seit 1. Jänner 2010 eine Pension und ist darüber hinaus seit 24. November 2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter.

Der Beschwerdeführerin wurde am 17. Juli 2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am 17. Juli 2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmerin gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 suchte sie um die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an.

Die Beschwerdeführerin war seit 4. Juli 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt, dabei zuletzt von 14. November 2014 bis 4. Dezember 2014 bei der I. GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösung innerhalb des vereinbarten Probemonats durch den Dienstgeber beendet. Zuvor war die Rechtsmittelwerberin von 1. Juni 2013 bis 6. Juni 2014 bei Frau S. B. als Kellnerin beschäftigt, wobei dieses Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung beendet wurde.Die Beschwerdeführerin war seit 4. Juli 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt, dabei zuletzt von 14. November 2014 bis 4. Dezember 2014 bei der römisch eins. GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösung innerhalb des vereinbarten Probemonats durch den Dienstgeber beendet. Zuvor war die Rechtsmittelwerberin von 1. Juni 2013 bis 6. Juni 2014 bei Frau S. B. als Kellnerin beschäftigt, wobei dieses Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung beendet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat von 5. Juli 2014 bis 9. November 2014 Arbeitslosengeld bezogen, wobei sie bereits am 23. Juni 2014 und von 2. Juli 2014 bis 9. November 2014 arbeitslos gemeldet war. Im November 2014 lukrierte sie aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der I. GmbH ein Nettoeinkommen von EUR 567,62. Seit dem 5. Dezember 2014 ist die Beschwerdeführerin wiederum arbeitslos gemeldet.Die Beschwerdeführerin hat von 5. Juli 2014 bis 9. November 2014 Arbeitslosengeld bezogen, wobei sie bereits am 23. Juni 2014 und von 2. Juli 2014 bis 9. November 2014 arbeitslos gemeldet war. Im November 2014 lukrierte sie aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der römisch eins. GmbH ein Nettoeinkommen von EUR 567,62. Seit dem 5. Dezember 2014 ist die Beschwerdeführerin wiederum arbeitslos gemeldet.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Rechtsmittelwerberin mit Herrn M. G. in einer Lebensgemeinschaft lebt, gründet sich darauf, dass die Beschwerdeführerin seit 22. Mai 2012 in der Wohnung des Herrn M. G. wohnt, wobei diese Wohnung lediglich über eine 43 m² große Nutzfläche verfügt sowie aus einem Zimmer, Küche und Bad besteht. Die Beschwerdeführerin und Herr M. G. gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien übereinstimmend an, dass sie in einem Zimmer, in getrennten Betten schlafen würden und, dass die Beschwerdeführerin keine Wohnkosten zu tragen hat. Herr M. G. legte überdies im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme dar, dass er auch für Einkäufe der Beschwerdeführerin aufkommen würde. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn M. G. zumindest eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt. Des Weiteren erweist es sich als unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin und Herrn M. G. ein rein freundschaftliches Verhältnis verbindet, zumal sie seit fast drei Jahren in einer lediglich über einen Wohnraum verfügenden, 43 m² Nutzfläche aufweisenden Wohnung zusammenleben und selbst darlegten, gemeinsam in einem Zimmer zu schlafen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist unter solchen Lebensumständen jedenfalls vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen.

Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Herrn M. G. im Zuge ihrer Einvernahmen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

Gemäß § 32 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

Gemäß § 32 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein Nachweis über die Identität;

2.

ein Nachweis über das Einkommen.

 

 

Gemäß § 32 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Abs. 2 die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Absatz 2, die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1. Juni 2013 bis 6. Juni 2014 unselbständig erwerbstätig war und das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber endete, weswegen von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Sodann meldete sich die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 und somit zeitnah zum zuletzt beendeten Arbeitsverhältnis arbeitslos, wobei diese Meldung bis zum 9. November 2014 aufrecht war. Von 14. November 2014 bis zum 4. Dezember 2014 war die Rechtsmittelwerberin sodann bei der I. GmbH angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösung innerhalb des vereinbarten Probemonats durch die Arbeitgeberin beendet, sodass auch in diesem Fall von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Seit dem 5. Dezember 2014 ist die Beschwerdeführerin wiederum arbeitslos gemeldet. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1. Juni 2013 bis 6. Juni 2014 unselbständig erwerbstätig war und das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber endete, weswegen von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Sodann meldete sich die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 und somit zeitnah zum zuletzt beendeten Arbeitsverhältnis arbeitslos, wobei diese Meldung bis zum 9. November 2014 aufrecht war. Von 14. November 2014 bis zum 4. Dezember 2014 war die Rechtsmittelwerberin sodann bei der römisch eins. GmbH angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösung innerhalb des vereinbarten Probemonats durch die Arbeitgeberin beendet, sodass auch in diesem Fall von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Seit dem 5. Dezember 2014 ist die Beschwerdeführerin wiederum arbeitslos gemeldet.

Da sich die Beschwerdeführerin somit auf Grund ihrer Erwerbstätigkeiten und der Tatsache, dass sie sich unmittelbar nach eingetretener unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und somit die Erwerbstätigeneigenschaft der Rechtsmittelwerberin gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten blieb, ist die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt und daher nach diesem Gesetz anspruchsberechtigt. Da sich die Beschwerdeführerin somit auf Grund ihrer Erwerbstätigkeiten und der Tatsache, dass sie sich unmittelbar nach eingetretener unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und somit die Erwerbstätigeneigenschaft der Rechtsmittelwerberin gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten blieb, ist die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt und daher nach diesem Gesetz anspruchsberechtigt.

Wie bereits festgestellt lebt die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn M. G.. Dazu ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand besteht, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 2. Juli 1996, Zl. 95/08/0095; VwGH vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0318, 0319, 0320; VwGH vom 17. Mai 1990, Zl. 90/08/0031). Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin und Herr M. G. seit fast drei Jahren zumindest eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, ist somit jedenfalls vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft dieser Personen und somit von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG auszugehen.Wie bereits festgestellt lebt die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn M. G.. Dazu ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand besteht, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 2. Juli 1996, Zl. 95/08/0095; VwGH vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0318, 0319, 0320; VwGH vom 17. Mai 1990, Zl. 90/08/0031). Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin und Herr M. G. seit fast drei Jahren zumindest eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, ist somit jedenfalls vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft dieser Personen und somit von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG auszugehen.

Im Falle des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft normiert § 32 WMG, dass der Antrag von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam gestellt werden und von allen anspruchsberechtigten Personen unterfertigt sein muss. Weiters sind von allen anspruchsberechtigten Personen Unterlagen zur Identität und Einkommensnachweise dem Antrag anzuschließen. Diesbezügliche Mängel berechtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen.Im Falle des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft normiert Paragraph 32, WMG, dass der Antrag von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam gestellt werden und von allen anspruchsberechtigten Personen unterfertigt sein muss. Weiters sind von allen anspruchsberechtigten Personen Unterlagen zur Identität und Einkommensnachweise dem Antrag anzuschließen. Diesbezügliche Mängel berechtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen.

Im gegenständlichen Fall ergaben sich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde Anhaltspunkte für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn M. G., zumal das Vorliegen einer Wohngemeinschaft auf Grund der Aktenlage evident war. Es wäre der belangten Behörde daher oblegen, umfassende Ermittlungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft vorzunehmen. Nach Feststellung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG wäre es der belangten Behörde auf Grund ihrer Manuduktionspflicht oblegen, die Beschwerdeführerin und Herrn M. G. hinsichtlich einer gemeinsamen Antragstellung zu belehren, und gemäß § 32 WMG aufzufordern, eine diesbezügliche Antragsergänzung vorzunehmen.Im gegenständlichen Fall ergaben sich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde Anhaltspunkte für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn M. G., zumal das Vorliegen einer Wohngemeinschaft auf Grund der Aktenlage evident war. Es wäre der belangten Behörde daher oblegen, umfassende Ermittlungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft vorzunehmen. Nach Feststellung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG wäre es der belangten Behörde auf Grund ihrer Manuduktionspflicht oblegen, die Beschwerdeführerin und Herrn M. G. hinsichtlich einer gemeinsamen Antragstellung zu belehren, und gemäß Paragraph 32, WMG aufzufordern, eine diesbezügliche Antragsergänzung vorzunehmen.

Da eine entsprechende Rechtsbelehrung sowie eine Aufforderung gemäß § 32 WMG im Verwaltungsverfahren nicht vorgenommen wurde und weiters die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Hinblick auf die vorliegende Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG von der belangten Behörde nicht geprüft wurde, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht die Überprüfung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft als nicht möglich erscheint, weil der Beschwerdeführerin in diesem Fall eine Instanz genommen wäre, zumal die Überprüfung des Anspruchs einer Bedarfsgemeinschaft nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.Da eine entsprechende Rechtsbelehrung sowie eine Aufforderung gemäß Paragraph 32, WMG im Verwaltungsverfahren nicht vorgenommen wurde und weiters die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Hinblick auf die vorliegende Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG von der belangten Behörde nicht geprüft wurde, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht die Überprüfung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft als nicht möglich erscheint, weil der Beschwerdeführerin in diesem Fall eine Instanz genommen wäre, zumal die Überprüfung des Anspruchs einer Bedarfsgemeinschaft nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde daher, die Beschwerdeführerin entsprechend anzuleiten und ihr die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wobei auf die Rechtsfolge des § 32 Abs. 3 WMG nachweislich hinzuweisen ist. Sodann sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln und zu prüfen. Im Falle des Bestehens eines Anspruchs sind Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen, wobei – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gleichgestellt und somit grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde daher, die Beschwerdeführerin entsprechend anzuleiten und ihr die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wobei auf die Rechtsfolge des Paragraph 32, Absatz 3, WMG nachweislich hinzuweisen ist. Sodann sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln und zu prüfen. Im Falle des Bestehens eines Anspruchs sind Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen, wobei – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gleichgestellt und somit grundsätzlich anspruchsberechtigt ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsberechtigung von EWR-Bürgern auf Mindestsicherung; Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts, wenn sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.081.33889.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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