TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/3 90/08/0031

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §36 Abs3 litb sublitc;
NotstandshilfeV §4 Abs1 litb;

Betreff

P gegen Landesarbeitsamt Oberösterreich vom 15. September 1989, Zl. IVa-AlV-7022/4/B/270636/Linz, betreffend Notstandshilfe.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Arbeitsamt Linz hat einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Notstandshilfe (in der Form des Pensionsvorschusses) ab 1. April 1989 mit Bescheid vom 21. April 1989 mangels Notlage abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides wurde eine Notlage der Beschwerdeführerin deshalb verneint, weil der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Vollverdienst stehe.

Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht stattgegeben. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Angaben der Beschwerdeführerin und der gehörten Zeugen (nämlich des im Hause der Beschwerdeführerin wohnhaften Otto St - in der Folge "St" - und der

- gemeinsamen - Tochter), sowie der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschriften begründet die belangte Behörde ihren Bescheid wie folgt:

"Herr St bewohnt in Ihrem Hause zwei Zimmer, die zusammen 15 bis 20 m2 umfassen. Der eine Raum dient als Schlafzimmer, der andere als Küche. Bad und WC werden gemeinsam benützt. Herr St bezahlt keine Miete, sondern erbringt als Gegenleistung verschiedene Arbeiten im Haus und Garten.

Herr St verrichtet für Sie verschiedene Arbeiten, die Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr vornehmen können (Einkäufe etc.). Wenn es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, den Postbus für Arztbesuche zu benützen, fährt Sie Herr St zum Arzt, da Sie keine Verwandten haben, die Ihnen dabei behilflich sein können und ihre ältere Tochter berufstätig ist.

Sie haben mit Herrn St eine gemeinsame Tochter.

Um den Grund befragt, weshalb er weiterhin im selben Haus wie Sie wohnt, wenn nach den gesamten Darstellungen keine Gemeinsamkeiten bestehen, gab Herr St an, daß ihn Ihre gemeinsame Tochter dazu bewogen habe.

Auch wenn nunmehr eine eigene Kochgelegenheit für Herrn St besteht, so kann auch angesichts der Größe der Räume (Schlafzimmer und Küche zusammen 15 bis 20 m2 und der Tatsache, daß anstatt der Miete, Arbeiten am Haus und Garten und Besorgungen für die Berufungswerberin vorgenommen werden, die sich nach ihrem Ausmaß nicht äquivalent gegenüberstehen, eine wenn auch auf den ersten Blick nicht offenkundige Beteiligung an den Kosten der Lebensbedürfnisse (Wohnungs-, Nahrungs- und Bekleidungsbedürfnisse) angenommen werden, womit von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist.

Obgleich sowohl von der Berufungswerberin als auch von den Zeugen St und Manuela F das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Berufungswerberin und St bestritten wurde, sprechen verschiedene Aussagen für das Vorliegen einer solchen. Etwa ist die Erledigung von Einkäufen und sonstigen Arbeiten zu denen die Berufungswerberin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist und die 'Begleitung' zu Arztterminen ein Ausdruck der Unterstützung in Not und damit Element einer Lebensgemeinschaft. Auch die Tatsache, daß Herr St seit ca. 1965 im Hause der Berufungswerberin lebt, sowie die gemeinsame Tochter, Manuela F, sprechen für die Annahme einer solchen.

Auch wenn eine finanzielle Unterstützung durch Herrn St stets bestritten wird, so ergibt sich diese einerseits aus der bereits erwähnten Erledigung von Arbeiten, wobei sich Leistung und Gegenleistung nicht äquivalent gegenüberstehen. Andererseits erschien das Nichtvorliegen einer weitergehenden finanziellen Unterstützung nicht glaubhaft, zumal eine Nahebeziehung dauernd bestritten wird, aber auch in Zeiten der finanziellen Krise eine Miete in Geld nicht verlangt wird.

Insgesamt ist daher in freier Würdigung der Beweise bei lebensnaher Betrachtung des Gesamtbildes (Bewohnen zweier insgesamt 15 bis 20 m2 großen Räume seit nunmehr ca. 24 Jahren, keine Äquivalenz zwischen der Zurverfügungstellung der Räume und Erbringung verschiedener Arbeiten, Unterstützung der Berufungswerberin wegen des Gesundheitszustandes, gemeinsame Tochter, kein anderer Wohnsitz, Verbringung der Freizeit im Hause der Berufungswerberin usw.) von einer Lebens- und Hausgemeinschaft auszugehen."

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1279/89-3, abgelehnt und die Beschwerde aufgrund eines von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages mit Beschluß vom 25. Jänner 1990, B 1279/89-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In ihrer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erstatteten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Juli 1988 erschöpft wurde. Auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ist daher gemäß Art. III Abs. 3 der Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 615/1987, § 36 Abs. 3 lit. B sublit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 615/1987 anzuwenden.

Diese Bestimmung lautete:

"c) Steht der Ehegatte (Lebensgefährte) einer Arbeitslosen im Vollverdienst oder ist er selbständig erwerbstätig oder hat er ein zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse hinreichendes Kapitaleinkommen, so ist Notlage nicht anzunehmen, es sei denn, daß besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, wie z.B. größere Kinderzahl, Krankheit in der Familie, geringer Verdienst trotz Vollarbeit."

Ebenso ist gemäß Art. II Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 319/1988, § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung in der bis 30. Juni 1988 in Kraft gestandenen Fassung auf die Beschwerdeführerin anzuwenden.

Die zuletztgenannte Bestimmung lautete:

"§ 4. (1) Notlage ist nicht anzunehmen,

a)

.....

b)

wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) einer Arbeitslosen im Vollverdienst steht oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aus Kapitalbesitz ein zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse hinreichendes Einkommen erzielt, es sei denn, daß besonders berücksichtigungswürdige Umstände, wie z.B. größere Kinderanzahl, Krankheit in der Familie, geringerer Verdienst trotz Vollarbeit, vorliegen.

(2) Bei Beurteilung der Frage durch das Arbeitsamt, ob es besonders berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Abs. 1 lit. b vorliegen, ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes zu hören."

§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. c AlVG 1977 und § 4 Abs. 1 lit. b der Notstandshilfeverordnung sind in der oben wiedergegebenen Fassung - ungeachtet ihrer mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1988, G 73 u.a., V 15 u.a./88, erfolgten Aufhebung - auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden, weil der zu beurteilende Sachverhalt während der Frist des Art. 140 Abs. 5, dritter und vierter Satz B-VG verwirklicht wurde und ein Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 Schlußsatz B-VG nicht vorliegt.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß der im angefochtenen Bescheid als Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bezeichnete St ein Arbeitseinkommen bezieht, welches als "vollversichert" dazu führen würde, daß die Beschwerdeführerin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe (in der Form des Pensionsvorschusses) hätte. Der Anspruch der Beschwerdeführerin hängt daher im Ergebnis von der Beantwortung der Frage ab, ob St im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. April 1989 tatsächlich als Lebensgefährte der Beschwerdeführerin anzusehen ist.

Der Begriff des Lebensgefährten, wie er in § 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. B sublit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sowie in § 4 Abs. 1 lit. b der Notstandshilfeverordnung (jeweils in der hier anzuwendenden Fassung) verwendet wird, ist im Gesetz nicht näher definiert (im Gegensatz zu der - jedoch nur für die Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter geltenden - Regelung des § 39 Abs. 3 AlVG). Es ist daher davon auszugehen, daß der Gesetzgeber an jenen (Rechts-)Begriff des Lebensgefährten anknüpfen wollte, wie er auch sonst in der Rechtsordnung (z.B. im Mietenrecht) vorkommt. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, u.a. entscheidend darauf an, ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den in Betracht kommenden Personen besteht oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. OGH vom 12. Februar 1968, 2 Ob 345/67, EfSlg. V/3; ferner EfSlg. 38825 und 43743 uva. sowie das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Oktober 1987, Zl. 86/16/0237, und jenes vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0318, 0319, 0320). Diese Wirtschaftsgemeinschaft hielt auch der Verfassungsgerichtshof für jenen Anknüpfungspunkt, aus welchem die Gleichsetzung von Lebensgefährten mit Eheleuten als verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint (VfSlg. 3334). Das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist daher wesentliche Voraussetzung dafür, daß an eine Wohngemeinschaft als eheähnlich die gleichen Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen wie an eine Ehe.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsauffassung der belangten Behörde, zwischen der Beschwerdeführerin und St bestehe eine Lebensgemeinschaft, nicht beizupflichten:

Der Umstand, daß St der außereheliche Vater der (1974 geborenen) Tochter der Beschwerdeführerin ist, macht ihn noch nicht im hier maßgeblichen Zeitraum (d.h. ab 1. April 1989) zum Lebensgefährten. Nach dem von der belangten Behörde als erwiesenen angenommenen Sachverhalt, bewohnt St - von der Beschwerdeführerin getrennt - im ersten Stock von deren Haus zwei kleine Räume, wobei ein Raum das Schlafzimmer, der andere die Küche ist. Lediglich Bad und WC werden gemeinsam benützt. Die belangte Behörde räumt zwar ein, daß von allen Beteiligten das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestritten wird, sowie ferner, daß eine Beteiligung des St an den Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin "auf den ersten Blick nicht offenkundig" sei, sie nimmt aber dennoch "in freier Würdigung der Beweise" eine "Lebens- und Hausgemeinschaft" an; als hiefür maßgebend sieht die belangte Behörde an, daß St unentgeltlich im Hause der Beschwerdeführerin wohne, jedoch statt der Miete für die Beschwerdeführerin verschiedene Arbeiten im Haus und Garten sowie Besorgungen verrichte, "die sich nach ihrem Ausmaß nicht äquivalent" gegenüberstünden.

Diese Argumentation der belangten Behörde ist unklar, in sich widersprüchlich und rechtlich unzutreffend:

Zunächst geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor, ob die belangte Behörde meint, daß St tatsächlich unentgeltlich im Haus der Beschwerdeführerin wohnt, oder ob sie die von ihm für die Beschwerdeführerin verrichteten Dienstleistungen als Entgelt für die Überlassung der Wohnräume im ersten Stock ansieht. Weiters läßt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, worin und inwiefern die belangte Behörde eine Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung erblickt, insbesondere, ob damit gemeint ist, daß die Dienstleistungen, die von St der Beschwerdeführerin erbracht werden, höher zu bewerten sind, als der Mietwert der Räumlichkeiten welche die Beschwerdeführerin dem St überläßt oder umgekehrt, und welche Bedeutung die belangte Behörde diesem Umstand beimißt. Diese Begründungsmängel hindern den Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis jedoch nicht an einer abschließenden rechtlichen Beurteilung der Rechtssache:

Unabhängig davon, welcher der in Betracht kommenden Deutungsvarianten der Begründung des angefochtenen Bescheides man zuneigt, ein gemeinsames Wirtschaften der Beschwerdeführerin mit dem Zeugen St hat das Beweisverfahren offensichtlich weder ergeben, noch wird dies von der belangten Behörde angenommen. Damit fehlt es aber gerade an jenem Merkmal, welches die (eheähnliche) Lebensgemeinschaft vor anderen Formen des Zusammenlebens auszeichnet, und zwar unabhängig davon, ob die wechselseitige "Dienstleistungsbilanz" einen Überhang (im Sinne der von der belangten Behörde vermuteten Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zugunsten oder zu Lasten der Beschwerdeführerin ergibt.

Entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Auffassung der belangten Behörde hat sie eine Beteiligung des St an den Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin gerade nicht festgestellt, sondern (lediglich) die mangelnde "Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung" (unzutreffend) als eine die Lebensgemeinschaft begründende "finanzielle Unterstützung" gedeutet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, aus welchen Beweisergebnissen die belangte Behörde die Feststellung gemeinsamen Wirtschaftens im entscheidungsrelevanten Zeitraum (ab 1. April 1989) hätte treffen können; die in der Gegenschrift erwähnten Aussagen der Beschwerdeführerin von deren Tochter und des St bestreiten dies entschieden und die "behördliche Mitteilung des Bürgermeisters" vom 3. September 1986 (Ü) auf dem Antragsformblatt vom 1. September 1986 bestätigt lediglich den gemeinsamen Haushalt. Auch die von der belangten Behörde für sich in Anspruch genommene allgemeine Lebenserfahrung vermag die für die Annahme einer Lebensgemeinschaft erforderliche Feststellung eine Wirtschaftsgemeinschaft nicht zu ersetzen. Der Umstand, daß St seit Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt (nämlich im oberen Stockwerk) wohnt und dort eine eigene Küche benützt (dies wird von der belangten Behörde ebensowenig bezweifelt, wie die Richtigkeit der polizeilichen Meldung als "Schlafgeher") spricht nicht für, sondern gegen die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft. Ferner findet weder in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch in den im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Niederschriften die in der Gegenschrift enthaltene Behauptung der belangten Behörde, St verbringe seine Freizeit im Haus der Beschwerdeführerin, Deckung: St und die Beschwerdeführerin bestreiten dies entschieden und die Tochter erklärt, darüber keine Angaben machen zu können.

Vollends unverständlich bleibt schließlich die Argumentation der belangten Behörde, die von St für die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen seien nicht quantifizierbar, während sie gleichzeitig an ihrer Anschauung über die mangelnde Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung festhält die (logisch) eine Quantifizierbarkeit beider Vergleichsgrößen voraussetzt. Wenn der Zeuge St für die Beschwerdeführerin Einkäufe erledigt, weil die Beschwerdeführerin gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist, so vermag dieser Umstand ebensowenig eine (Wirtschafts- und damit) Lebensgemeinschaft im dargelegten Sinne zu begründen, wie die Versorgung von Haus und Tochter durch St während eines Krankenhausaufenthaltes der Beschwerdeführerin, auch wenn darüber (oder auch über andere Probleme) zwischen den Beteiligten vorher gesprochen worden sein sollte (wie die belangte Behörde vermutet).

Da somit der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt die rechtliche Schlußfolgerung, St sei der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, nicht zu tragen vermag, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080031.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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