TE Lvwg Erkenntnis 2015/11/27 VGW-151/068/10974/2014

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Veröffentlicht am 27.11.2015
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Entscheidungsdatum

27.11.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §41a Abs9 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012
NAG §43 Abs3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012
NAG §44b Abs2 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012
B-VG Art. 130 Abs1 Z3
EMRK Art. 8
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 43 heute
  2. NAG § 43 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. NAG § 43 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 43 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 43 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. NAG § 43 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 43 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 43 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. NAG § 43 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über den Antrag des Herrn M. Ma., geboren am ...1979, Staatsangehörigkeit Philippinen, vertreten durch Rechtsanwälte, vom 23.4.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 Niederlassungs- & Aufenthaltsgesetz (NAG) in Erledigung dessen Säumnisbeschwerde vom 16.10.2013 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Inneres (belangte Behörde) zur Zahl: 164.549/3-III/4/13, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2014,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über den Antrag des Herrn M. Ma., geboren am ...1979, Staatsangehörigkeit Philippinen, vertreten durch Rechtsanwälte, vom 23.4.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- & Aufenthaltsgesetz (NAG) in Erledigung dessen Säumnisbeschwerde vom 16.10.2013 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Inneres (belangte Behörde) zur Zahl: 164.549/3-III/4/13, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2014,

zu Recht e r k a n n t:

I.römisch eins.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm § 20 Abs. 1 NAG, in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt.
II.römisch zwei.
Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9.12.2014 zur GZ: VGW-KO-068/… mit EUR 123,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 123,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9.12.2014 zur GZ: VGW-KO-068/… mit EUR 123,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 123,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste am 17.02.2012 mit einem Reisevisum (C-Visum), gültig bis zum 28.04.2012, in das österreichische Bundesgebiet ein (Reisepass, ..., gültig bis zum 28.11.2016).

Der Beschwerdeführer stellte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - damals RA Dr. Z. am 19.4.2012 (am 23.04.2012 einlangend) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens)“ (gemäß § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012) und gab an, das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (NLB) mit 1 Passfoto ehestens nachzureichen. Dieses Formular - ebenfalls datiert mit 19.4.2012 - langte einen Tag später, am 24.04.2012, beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, ein. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine „Niederlassungsbewilligung (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens)“ (gem. § 43 Abs. 3 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012) beantragte. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - damals RA Dr. Z. am 19.4.2012 (am 23.04.2012 einlangend) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens)“ (gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und gab an, das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (NLB) mit 1 Passfoto ehestens nachzureichen. Dieses Formular - ebenfalls datiert mit 19.4.2012 - langte einen Tag später, am 24.04.2012, beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, ein. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine „Niederlassungsbewilligung (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens)“ (gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) beantragte.

Er begründete seinen Antrag mit der Unzumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland. Beide Eltern sowie eine leibliche Schwester, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, seien in Österreich rechtmäßig aufhältig und berufstätig.

Mit dem Antragschreiben wurden zahlreiche Bescheinigungsmittel vorgelegt, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen urkundlich zu belegen.

Am 2.5.2012 wurde die Bundespolizeidirektion Wien (BPD Wien), Fremdenpolizeiliches Büro, vom Magistrat der Stadt Wien, MA 35, um Bekanntgabe ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen (Einholung einer fremdenpolizeilichen Auskunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG). Diese erklärte ikW am 7.5.2012, dass da. kein Aktenvorgang vorhanden sei.Am 2.5.2012 wurde die Bundespolizeidirektion Wien (BPD Wien), Fremdenpolizeiliches Büro, vom Magistrat der Stadt Wien, MA 35, um Bekanntgabe ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen (Einholung einer fremdenpolizeilichen Auskunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG). Diese erklärte ikW am 7.5.2012, dass da. kein Aktenvorgang vorhanden sei.

Ebenfalls am 2.5.2012 führte die MA 35 eine EKIS-Anfrage durch. Sowohl in der Asylwerberinformationsdatei des bmi, im zentralen Fremdenregister des bmi, im Schengener Informationssystem als auch im Strafregister der Republik Österreich schienen keine Vormerkungen bzw. Verurteilungen auf.

Am 9.5.2012 wurde der Beschwerdeführervertreter aufgefordert, für die weitere Bearbeitung des Antrages notwendige Unterlagen so rasch wie möglich nachzureichen: Persönliche Vorsprache des Antragstellers, Meldebestätigung mit Hauptwohnsitz, Geburtsurkunde, Deutschkurszeugnis nach A2-Niveau falls vorhanden, Stellungnahme gem. § 41a Abs. 9 bzw. § 43 Abs. 3 NAG, Geld für Gebühren iHv 100,-- Euro, Kopie des Aufenthaltstitels des Vaters. Ergänzend wurde ersucht, die oben genannte Frist einzuhalten. Am 9.5.2012 wurde der Beschwerdeführervertreter aufgefordert, für die weitere Bearbeitung des Antrages notwendige Unterlagen so rasch wie möglich nachzureichen: Persönliche Vorsprache des Antragstellers, Meldebestätigung mit Hauptwohnsitz, Geburtsurkunde, Deutschkurszeugnis nach A2-Niveau falls vorhanden, Stellungnahme gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, bzw. Paragraph 43, Absatz 3, NAG, Geld für Gebühren iHv 100,-- Euro, Kopie des Aufenthaltstitels des Vaters. Ergänzend wurde ersucht, die oben genannte Frist einzuhalten.

Am 16.5.2012 reichte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Kopie der Geburtsurkunde (inkl. beglaubigter Übersetzung aus der englischen Sprache) per Fax ein, ebenso eine Kopie des Aufenthaltstitels des Vaters (wurde am 28.11.2014 dem Verwaltungsgericht im Original vorgelegt). Am 21.06.2012 erfolgte die persönliche Antragstellung in Begleitung des rechtsfreundlichen Vertreters, es wurden die Gebühren iHv 100,-- Euro bar bezahlt, eine Bestätigung über die Ablegung eines Deutschkurses (Niveau A1) bei Dr. E. sowie eine Meldebestätigung für die Wohnung seiner Schwester in Wien, S.-straße vorgelegt. Es wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser bis zum 27.7.2012 die geforderte Stellungnahme sowie den Nachweis über die Absolvierung eines Deutschkurses auf A2-Niveau übermittelt.

Am 14.9.2012 übermittelte der Beschwerdeführervertreter per Fax eine Kopie des Reisepasses an die zuständige Behörde.

Am 14.2.2013 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag gem. § 73 AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesministerin für Inneres als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit der Behauptung, dass das alleinige Verschulden an der Nichterledigung bei der Landesregierung von Wien (gemeint wohl: Landeshauptmann von Wien) liege, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt weder die geforderten Unterlagen vollständig vorgelegt waren, noch der Antrag ausreichend konkretisiert war. Erstmalig wurde hier die Existenz einer Lebensgefährtin im Bundesgebiet vorgebracht und neben einer Kopie ihres Aufenthaltstitels unkommentiert ein Mutter-Kind Pass lautend auf ihren Namen und einen errechneten Geburtstermin am 2.6.2013 in Kopie vorgelegt.Am 14.2.2013 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag gem. Paragraph 73, AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesministerin für Inneres als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit der Behauptung, dass das alleinige Verschulden an der Nichterledigung bei der Landesregierung von Wien (gemeint wohl: Landeshauptmann von Wien) liege, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt weder die geforderten Unterlagen vollständig vorgelegt waren, noch der Antrag ausreichend konkretisiert war. Erstmalig wurde hier die Existenz einer Lebensgefährtin im Bundesgebiet vorgebracht und neben einer Kopie ihres Aufenthaltstitels unkommentiert ein Mutter-Kind Pass lautend auf ihren Namen und einen errechneten Geburtstermin am 2.6.2013 in Kopie vorgelegt.

Mit Schreiben vom 15.2.2013 ersuchte die BMI die MA 35 um Übermittlung der Verfahrensakten unter Anschluss einer Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen.

Am 26.2.2013 übermittelte die MA 35 der BMI den Akt und die geforderte Stellungnahme. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers gem. § 41a Abs. 9 bzw. § 43 Abs. 3 NAG fehle, diese jedoch erforderlich wäre zwecks Einholung einer Stellungnahme gem. § 44b NAG. Da keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt und keine Modifizierung des Antragszweckes erfolgt sei, habe die Antragsbearbeitung nicht fortgeführt werden können. Am 26.2.2013 übermittelte die MA 35 der BMI den Akt und die geforderte Stellungnahme. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, bzw. Paragraph 43, Absatz 3, NAG fehle, diese jedoch erforderlich wäre zwecks Einholung einer Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, NAG. Da keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt und keine Modifizierung des Antragszweckes erfolgt sei, habe die Antragsbearbeitung nicht fortgeführt werden können.

Mit Schriftsatz vom 7.3.2013 richtete das bmi eine Aufforderung zur Mängelbehebung gem. § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführervertreter. Darin wurde ausgeführt wie folgt:Mit Schriftsatz vom 7.3.2013 richtete das bmi eine Aufforderung zur Mängelbehebung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Beschwerdeführervertreter. Darin wurde ausgeführt wie folgt:

„Sie haben schriftlich (am 20.4.2012 zur Post gegeben) am 23.4.2012 (nach früherer gesetzlicher Diktion) die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ beantragt, welche nach aktueller Diktion der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG entspricht.„Sie haben schriftlich (am 20.4.2012 zur Post gegeben) am 23.4.2012 (nach früherer gesetzlicher Diktion) die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ beantragt, welche nach aktueller Diktion der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG entspricht.

Am 24.4.2012 langte Ihr weiterer schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG bereits während des beim Landeshauptmann von Wien anhängigen Verfahrens über Ihren Antrag vom 23.4.2012 dort ein. Am 24.4.2012 langte Ihr weiterer schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG bereits während des beim Landeshauptmann von Wien anhängigen Verfahrens über Ihren Antrag vom 23.4.2012 dort ein.

Es wird Ihnen daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 NAG aufgetragen, den aufgetretenen Mangel durch Zurückziehung eines der beiden von Ihnen am 23. und 24. April 2012 gestellten Anträge zu beheben.“Es wird Ihnen daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, NAG aufgetragen, den aufgetretenen Mangel durch Zurückziehung eines der beiden von Ihnen am 23. und 24. April 2012 gestellten Anträge zu beheben.“

Es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diverse Unterlagen vorzulegen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei auch noch nicht iSd § 41a Abs. 9 NAG ausreichend begründet, was jedenfalls zu verbessern sei.Es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diverse Unterlagen vorzulegen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei auch noch nicht iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausreichend begründet, was jedenfalls zu verbessern sei.

In mehreren Tranchen beginnend mit 12.03.2013 lieferte der Beschwerdeführer diverse geforderte Unterlagen nach. Außerdem gab er an, dass im Begleitschreiben zum Antrag ausdrücklich auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt – Aufrechterhaltung Familien- und Privatleben“ hingewiesen wurde, jedoch mit einer Modifizierung auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ (§ 43 Abs. 3) einverstanden sei. Weitere Unterlagen wurden am 30.4.2013 und am 20.8.2013 nachgereicht.In mehreren Tranchen beginnend mit 12.03.2013 lieferte der Beschwerdeführer diverse geforderte Unterlagen nach. Außerdem gab er an, dass im Begleitschreiben zum Antrag ausdrücklich auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt – Aufrechterhaltung Familien- und Privatleben“ hingewiesen wurde, jedoch mit einer Modifizierung auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ (Paragraph 43, Absatz 3,) einverstanden sei. Weitere Unterlagen wurden am 30.4.2013 und am 20.8.2013 nachgereicht.

Am 16.10.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 132 B-VG und § 27 VwGG und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG iVm. § 43 Abs. 3 NAG stattgeben und der belangten Behörde, den Ersatz der nachstehend verzeichneten Aufwendungen auferlegen. Am 16.10.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, NAG stattgeben und der belangten Behörde, den Ersatz der nachstehend verzeichneten Aufwendungen auferlegen.

Mit Schreiben vom 18.10.2013 wurde die BMI vom VwGH gem. § 36 VwGG aufgefordert, bis 31.12.2013 den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gem. § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.10.2013 wurde die BMI vom VwGH gem. Paragraph 36, VwGG aufgefordert, bis 31.12.2013 den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gem. Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Am 21.1.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde, Bundesministerin für Inneres, dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetreten. Am 21.1.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde, Bundesministerin für Inneres, dem Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG abgetreten.

Am 15.4.2014 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Fax Kopien folgender Urkunden: Diplom A 2, Grundstufe 2 vom 17.3.2014 sowie eine Beschäftigungszusage in Form des Arbeits(vor)vertrages vom 8.1.2014.

Am 22.4.2014 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien der MA 35 mehrere Schriftsätze des Beschwerdeführers (Fax vom 12.3.2013, 30.4.2013, 22.8.2013 sowie vom 15.4.2014) zur Kenntnisnahme. Gleichzeitig wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Mail vom 04.06.2014 gab die MA 35 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22.04.2014 an, sowohl auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch einer Teilnahme daran zu verzichten.

Mit Schreiben vom 20.6.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens folgende Unterlagen (im Original oder Kopie) vorzulegen:

1. Eine Aufstellung seit Antragstellung am 23.04.2012, aus der hervorgeht, wann Sie aus Österreich ausgereist und eingereist sind und in welchem Land Sie zwischenzeitlich aufhältig waren, versehen mit geeigneten Belegen (z.B. Kopien der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass)

2.Schlüssige Darlegungen des gesicherten Lebensunterhaltes inkl. Angabe von Unterhaltspflichten (Sohn) und Darlegung des Einkommens Ihrer Lebensgefährtin

3. Eine leserliche Kopie des Aufenthaltstitels Ihrer Lebensgefährtin

4. Eine leserliche Kopie des Aufenthaltstitels Ihres Vaters (Fax. vom 16.05.2012)
5. Eine leserliche Kopie des Aufenthaltstitels Ihrer Mutter
4. Eine leserliche Kopie des Aufenthaltstitels Ihres Vaters (Fax. vom 16.05.2012), 5. Eine leserliche Kopie des Aufenthaltstitels Ihrer Mutter

6. Erklärung, warum entgegen dem Vorbringen Ihres Vertreters vom 12.03.2013, Sie wohnen bei Ihrer Lebensgefährtin, Ihr Hauptwohnsitz lt. ZMR (Stand 30.01.2014) andernorts liegt.

7. KSV – Abfrage nicht älter als 6 Monate von Ihnen, Ihrer Lebensgefährtin, und Ihrer Schwester

8. Aktuelles Leumundszeugnis der Philippinen inkl. beglaubigter Übersetzung, echtheitsbeglaubigt von der Österreichischen Botschaft in Manila
9. Der mit Schreiben des Beschwerdeführer Vertreters angekündigte Hauptmietvertrag für Ihre Lebensgefährtin inkl. der angekündigten Nachweise des bezahlten Mietzinses. […]
8. Aktuelles Leumundszeugnis der Philippinen inkl. beglaubigter Übersetzung, echtheitsbeglaubigt von der Österreichischen Botschaft in Manila, 9. Der mit Schreiben des Beschwerdeführer Vertreters angekündigte Hauptmietvertrag für Ihre Lebensgefährtin inkl. der angekündigten Nachweise des bezahlten Mietzinses. […]

Spätestens zur mündlichen Verhandlung sind die in Kopie vorgelegten Unterlagen – eigener Reisepass, Geburtsurkunde inkl. beglaubigter Übersetzung (Fax v. 16.05.2012), eigene E-Card, Diplom A2, Arbeits(vor)vertrag, Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin, Mietvertrag, Aufenthaltstitel des Kindes, Geburtsurkunde des Kindes, Vaterschaftsanerkenntnis, Leumundszeugnis inkl. beglaub. Übersetzung & Beglaubigung, etc. im Original vorzulegen.

Am 17.7.2014 reichte der Beschwerdeführervertreter einige der geforderten Unterlagen per Fax nach.

Am 6.10.2014 reichte der Beschwerdeführer unter anderem das geforderte Leumundszeugnis nach, in welchem er als „verheiratet“ geführt wird.

Am 10.10.2014 wurden weitere Unterlagen in Kopie - nunmehr auch in leserlicher Form - persönlich hg vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13.10.2014 wurde der MA 35 eine Kopie des Urkundenkonvolutes betreffend die gegenständliche Beschwerde, unter gleichzeitiger Setzung einer Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Am 28.11.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durch, zu der neben dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer als Partei, Frau J. P., Frau Je. R., Herr S. Ma. und Frau B. Ma. als Zeugen sowie Herr K. Y. als nichtamtlicher Dolmetscher erschienen sind. Die MA 35 hat ausdrücklich auf eine Teilnahme verzichtet.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse bekannt (Einkommen: keines, Vermögen: ein Grundstück und Haus auf den Philippinen, Sorgepflichten: ein Sohn) und ohne Rückgriff auf den anwesenden Dolmetscher Folgendes zu Protokoll:

Ich bin nicht verheiratet, auf Vorhalt, dass in meinem Leumundszeugnis vom 26. August 2014 ich als verheiratet geführt werde, gebe ich an, dass ich mit 16 Jahren mit der Tochter des Bürgermeisters zwangsverheiratet worden war, weil wir 3 Jahre eine Beziehung geführt haben und das auf den Philippinen so üblich ist zu heiraten. Mir ist versichert worden, dass diese Ehe nicht in die offiziellen Dokumente Eingang findet, deswegen bin ich überrascht, dass sich das nun in meinem Leumundszeugnis wieder findet.

Ich habe schon seit 15 Jahren zu meiner Frau, Frau L. Mal. keinen Kontakt mehr. Ich weiß aber über Bekannte und Facebook, dass sie sich nun in Mailand befindet und ihrerseits verheiratet ist und zwei Kinder hat. Sie stellt keine Unterhaltsansprüche an mich. In ihren Dokumenten dürfte unsere Hochzeit wohl keinen Eingang gefunden haben, sonst hätte sie nicht erneut heiraten können.

Ich wohne zurzeit in der S.-straße in Wien. Wenn ich befragt werde, warum ich nicht mit meiner Lebensgefährtin Frau J. P. und unseren gemeinsamen Sohn M. Junior zusammen wohne, gebe ich an, dass ich in der S.-straße nur gemeldet bin, weil das ist die Wohnung meiner Schwester ist, die mich finanziell sehr unterstützt. Tatsächlich wohne ich natürlich bei meiner Lebensgefährtin und meinen Sohn in der R.-gasse, Wien. Es stimmt, dass meine Lebensgefährtin einen Kredit bei der ... Bank Österreich gemeinsam mit meiner Mutter hat. Meine Lebensgefährtin zahlt regelmäßig die monatliche Kredithöhe von € 349. Meine Lebensgefährtin arbeitet als Physiotherapeutin im Re..

Dem Beschwerdeführer wurde der hg Auftrag erteilt, Nachweise in Form von Kontoauszügen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass die Miete und die Kreditraten bezahlt werden.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er die Heiratsurkunde nicht vorlegen könne, weil sie verloren gegangen sei. Seine Lebensgefährtin verdiene netto € 1.400. Seine Schwester könne ihn unterstützen, sie sei geschieden von T. R. und habe keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. Er habe seine Lebensgefährtin hier in Wien über seinen Bruder, der nach wie vor auf den Philippinen lebe, kennengelernt.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau J. P., sagte aus:

Ich bin im Oktober 2006 nach Wien gekommen. Ich habe eine rot-weiß-rot Karte plus für 3 Jahre und bekomme im nächsten Jahr die Daueraufenthaltskarte. Ich habe meinen Lebensgefährten hier in Wien durch unsere Eltern kennengelernt. Ich bin Physiotherapeutin und verdiene ca. € 1.650 netto. Wir leben seit März 2013 zusammen. Zurzeit kümmert sich der Bf um unseren gemeinsamen Sohn und plant auch den B1 zu machen. Der Bf spielt sowohl in einem Volleyball- als auch wöchentlich in einem Basketball-Team. Bis jetzt hat mir der Bf noch keinen Heiratsantrag gestellt.

Die Schwester des Beschwerdeführers, Frau Je. R., gab an:

Ich lebe seit ca. 23 Jahren hier in Österreich. Ich war mit Herrn R. verheiratet und glücklich geschieden. Ich verdiene netto € 1.800 als Krankenschwester. Ich unterstütze meinen Bruder finanziell. Mein Bruder ist sehr gut integriert, er kennt so viele Leute, weil er auf die Leute zugeht. Er trainiert in einem Fitnessstudio, wo er auch viele Bekanntschaften geschlossen hat. Bei uns im Dorf in Philippinen ist es üblich, dass man zwangsverheiratet wird, wenn man erwischt wird. Ich habe insgesamt 7 Geschwister, davon sind 3 in Österreich (es gibt noch eine weitere Schwester die schon lange hier ist). Das große Grundstück mit vier Häusern in Philippinen gehört laut Grundbuch meinen Onkel, der Bf hat dort ein Haus. Wir sehen uns oft, ich besuche auch den Neffen sehr gerne für den ich auch etwas zahle, wenn er etwas braucht.“

Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau B. Ma., gab an:

Ich weiß nicht mehr genau, aber ich glaube ich bin schon 7 oder 8 Jahre hier in Österreich. Ich arbeite nicht. Mein Mann hat gearbeitet am F. in Sc. als Gepäck Verlader, er hat einen Arbeitsunfall gehabt und bekommt jetzt regelmäßig Geld seit seinem Unfall. Wir sehen uns [den Beschwerdeführer] oft, mein Mann besucht ihn auch sehr oft und passt auch auf das Kind auf. Ich weiß, dass er viele Freunde hat, aber ich kenne sie nicht persönlich.“

Der Vater des Beschwerdeführers, Herr S. Ma., sagte aus:

Ich sehe meinen Sohn 1 bis 2 Mal die Woche, ich passe auch gelegentlich auf meinen Enkelsohn auf. Ich habe vor dem Arbeitsunfall nicht Gepäck, sondern Speisen an Bord der Flugzeuge gebracht. Ich weiß, dass er viele Freunde hat, näher kenne ich sie aber nicht. Ich kenne Frau Mal., mein Sohn ist mit ihr verheiratet, sie ist in Italien und hat meinem Wissen nach einen neuen Ehemann und Kinder. Mein Sohn spielt Basketball, Volleyball und geht ins Fitnessstudio in seiner Freizeit. Ich bekomme seit dem Arbeitsunfall ein bisschen mehr als € 600. Ich möchte hier bleiben. Ich bin seit 22 Dezember 2002 hier in Österreich.“

Dem Beschwerdeführervertreter wurde der hg Auftrag erteilt bis spätestens 22.12.2014 die fehlenden Unterlagen nachzubringen.

Der Beschwerdeführer legte im Anschluss an die Verhandlung den Aufenthaltstitel seines Sohnes (Rot-Weiss-Rot – Karte Plus) vor.

Am 1.12.2014 reichte der Beschwerdeführervertreter per Fax Kopien der Gehaltszettel der Lebensgefährtin des Beschwerdeführer vom November 2014 (Einkommen Re. sowie Si.) nach.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die aufgetragenen Vorlagen von Kontoauszügen der letzten drei Monate, aus denen ersichtlich ist, dass sowohl die monatliche Miete als auch die monatliche Kreditraten bezahlt wurden, nachzureichen.

Am 12.12.2014 reichte der Beschwerdeführervertreter per Fax die geforderten Unterlagen nach.

Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurde die Si. GmbH ersucht bekanntzugeben, ob der Vorvertrag vom 08.01.2014 noch gültig ist.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 gab die rechtsfreundliche Vertretung der Si. GmbH bekannt, dass der Vorvertrag mit dem Beschwerdeführer noch aufrecht sei.

Am 17.12.2014 wurden diverse bereits in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorgelegt.

Am 3.4.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr durch die Rechtsanwälte … vertreten werde.

Mit Schriftsätzen vom 28.4.2015 und 29.4.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. die Landespolizeidirektion Wien ersucht, eine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 abzugeben. Mit Schriftsätzen vom 28.4.2015 und 29.4.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. die Landespolizeidirektion Wien ersucht, eine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abzugeben.

Am 6.5.2015 teilt der Beschwerdeführervertreter telefonisch mit, dass sein Mandant seinen Antrag auf die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verstanden wissen wolle.

Mit Schriftsatz vom 7.5.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen folgende Unterlagen im Original vorzulegen: Bestätigungsschreiben der Versicherung hinsichtlich der Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Schwester; Aufstellung seit Antragstellung am 23.4.2012, aus der hervorgeht, wann der Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist und eingereist ist, und in welchem Land er zwischenzeitlich aufhältig war, versehen mit geeigneten Belegen (z.B. Kopien der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass); Vaterschaftsanerkenntnis; zusätzliche Nachweise, dass der Beschwerdeführer Basketball, Volleyball, Fitnessstudio betreibt (z.B. Mitgliedschaft in einem Verein etc.); KSV-Abfrage nicht älter als 6 Monate vom Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester; Reisepass; Geburtsurkunde inkl. beglaubigter Übersetzung (Fax v. 16.5.2012); eigene E-Card; Diplom A2; Arbeits(vor)vertrag; Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin; Mietvertrag; Aufenthaltstitel des Kindes; Geburtsurkunde des Kindes; Leumundszeugnis inkl. beglaubigter Übersetzung und notarieller Beglaubigung.

 

Mit E-Mail vom 26.5.2015 teilte das BFA mit, dass keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung dieses vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 26.5.2015 teilte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung nun auch schriftlich mit, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs.9 NAG aF zu verstehen sei. Gleichzeitig wurden sämtliche vom Verwaltungsgericht Wien im Schriftsatz vom 7.5.2015 geforderte Unterlagen zuerst in Kopie, und am 15.6.2015 im Original vorgelegt. Diese wurden der MA 35 und der BMI in Kopie ins Parteiengehör gegeben.Mit Schriftsatz vom 26.5.2015 teilte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung nun auch schriftlich mit, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG aF zu verstehen sei. Gleichzeitig wurden sämtliche vom Verwaltungsgericht Wien im Schriftsatz vom 7.5.2015 geforderte Unterlagen zuerst in Kopie, und am 15.6.2015 im Original vorgelegt. Diese wurden der MA 35 und der BMI in Kopie ins Parteiengehör gegeben.

Am 7.8.2015 teilte der Beschwerdeführervertreter hg. mit, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mittlerweile der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erteilt worden ist.

Zur gegenwärtigen Situation des Beschwerdeführers wird vom Verwaltungsgericht festgestellt, dass dieser aufgrund intensiver familiärer Beziehungen mit seinen in Österreich - zum Teil bereits langjährig (die Schwester lebt bereits seit 23 Jahren im Bundesgebiet) - ansässigen Familienmitgliedern (Vater, Mutter und 3 Geschwister) als auch mit seiner Lebensgefährtin und ihren gemeinsamen Sohn als auch aufgrund seiner sozialen Kontakte und Freundschaften im Zuge seines Engagements bei Sportvereinen eine fortgeschrittene Integration und ein relevantes Privat- und Familienleben vorweisen kann.

Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in der R.-gasse, Wien. Für die Nutzung dieser Wohnung hat seine Lebensgefährtin einen aufrechten unbefristeten Mietvertrag vom 24. Juli 2009 - damals noch lautend auf den Mieter Ro. Me., an dessen Stelle sie durch Vertragsänderung am 20.12.2012 eingetreten ist. Die Wohnung ist Kategorie A, die Nutzfläche beträgt ca. 42,81 m² und besteht aus einem Zimmer, Küche, Baderaum, WC und Vorraum. Gemeldet ist der Beschwerdeführer nach wie vor an der Adresse seiner Schwester, die ihn finanziell unterstützt. Die Schwester lebt bereits seit ca. 23 Jahren in Österreich, ist mittlerweile von ihrem österreichischen Ehemann geschieden, hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen, und verdient monatlich Euro 1.800,- netto als Krankenschwester.

Die Lebensgefährtin und die Mutter des Beschwerdeführers haben gemeinsam einen Kredit bei der ... Bank Österreich, wofür die Lebensgefährtin monatlich eine Kreditrate in Höhe von Euro 349,- bezahlt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers arbeitet einerseits als Physiotherapeutin im Re. und andererseits als Hilfskraft für die Si. GmbH, wodurch sie in Summe ca. Euro 1.650,- netto verdient. Aufgrund der Anstellung der Lebensgefährtin bei der Si. GmbH ist dort für den Beschwerdeführer nach wie vor ein unbefristeter Arbeitsvertrag für eine Anstellung als Kanzleihilfskraft im Umfang von 38,5 Wochenstunden für eine monatliche Bezahlung von Euro 1.750,- brutto aufrecht.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf A2 Niveau.

Aus der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters und dem vorgelegten Leumundszeugnis des Herkunftsstaates ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine strafgerichtlichen Delikte zur Last gelegt werden.

Ausschlussgründe konnten keine festgestellt werden und fanden sich auch keinerlei Hinweise auf solche.

Zur Säumnis des Magistrats von Wien:

Der Beschwerdeführer hat am 23.4.2012 einen Inlandsantrag bei der zuständigen Behörde (Magistrat der Stadt Wien, MA 35) gestellt. Diese hat über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.

Zur Säumnis der Bundesministerin für Inneres:

Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 15.2.2013 einen Devolutionsantrag gem. § 73 AVG bei der Bundesministerin für Inneres ein. Diese hat nicht innerhalb von sechs Monaten darüber entschieden.Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 15.2.2013 einen Devolutionsantrag gem. Paragraph 73, AVG bei der Bundesministerin für Inneres ein. Diese hat nicht innerhalb von sechs Monaten darüber entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang sowie entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der Bundesministerin für Inneres (BMI) sowie des LH Wien (MA 35), maßgeblich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen im Beschwerdeverfahren sowie den ergänzenden Erhebungen und Einvernahmen im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Zu letzterem ist hervorzuheben, dass die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers zueinander nicht in Widerspruch gerieten und plausible Lebenssachverhalte darlegten, weshalb sie als glaubhaft zugrundezulegen waren. Als allgemein bekannter Lebenssachverhalt ist im speziellen der sehr konservative Umgang mit vorehelichen Beziehungen im stark katholisch geprägten (ein Relikt der ehemaligen Kolonialmacht Spanien) Heimatland des Beschwerdeführers - den Philippinen - der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen zur Ehe des Beschwerdeführers mit seiner philippinischen Frau Mal. zu unterstellen, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau tatsächlich keine aufrechte - und für die gegenständliche Beschwerdesache relevante - Beziehung mehr besteht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind haben, das sogar denselben Namen wie der Vater trägt, ist im Zusammenhalt mit den in der mündlichen Verhandlung getätigten glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin von der Authentizität dieser Beziehung auszugehen, welche wiederum die Integration des Beschwerdeführers als auch dessen Interesse am Schutz seines Privat-und Familienlebens darlegt.

Das nachträglich durch Urkunden belegte Engagement des Beschwerdeführers in Vereinen, in welchen die für seine Landsleute typischen Sportarten wie Basketball und Volleyball betrieben werden, bestätigt die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen und legt plausibel die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in seiner neuen Heimat durch Vereinstätigkeit und dem damit einhergehenden Knüpfen sozialer Kontakte und Freundschaften dar.

Der Umstand, dass zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer(vertreter) vereinbart worden war, dass dieser bis zum 27.7.2012 die geforderte Stellungnahme gem. § 41a Abs. 9 bzw. § 43 Abs. 3 NAG sowie einen Nachweis über die Absolvierung eines Deutschkurses auf A2-Niveau übermitteln soll, ergibt sich aus einer Notiz des Referenten vom 21.6.2012 im elektronischen System der belangten Behörde zur Dokumentierung des Verfahrensganges und aus der späteren Stellungnahme der MA 35 an die BMI vom 26.2.2013 anlässlich des Devolutionsantrags, für welche ein Ausdruck vom 26.2.2013 dieser elektronischen Notiz angefertigt und zum Behördenakt genommen wurde. Der Umstand, dass zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer(vertreter) vereinbart worden war, dass dieser bis zum 27.7.2012 die geforderte Stellungnahme gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, bzw. Paragraph 43, Absatz 3, NAG sowie einen Nachweis über die Absolvierung eines Deutschkurses auf A2-Niveau übermitteln soll, ergibt sich aus einer Notiz des Referenten vom 21.6.2012 im elektronischen System der belangten Behörde zur Dokumentierung des Verfahrensganges und aus der späteren Stellungnahme der MA 35 an die BMI vom 26.2.2013 anlässlich des Devolutionsantrags, für welche ein Ausdruck vom 26.2.2013 dieser elektronischen Notiz angefertigt und zum Behördenakt genommen wurde.

3. Rechtliche Erwägungen:

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen allgemeinen Rechtsvorschriften in der hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG:

„Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.“

§ 5 Abs. 2 und 3 VwGbk-ÜG:Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VwGbk-ÜG:

„(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.“(3) Im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.“

I. Zur Säumnisbeschwerderömisch eins. Zur Säumnisbeschwerde

§ 73 Abs. 1 und 2 AVG lauten:Paragraph 73, Absatz eins und 2 AVG lauten:

„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. …„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. …

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

§ 8 Abs. 1 VwGVG:Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG:

„Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“„Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

§ 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

a) Zur Säumnis des Magistrats von Wien

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 19.4.2012 am 23.4.2012 einen Inlandsantrag bei der zuständigen Behörde (Magistrat der Stadt Wien, MA 35) gestellt. Diese hat über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.01.1992, 91/04/0125 ua.). Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266).Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.01.1992, 91/04/0125 ua.). Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266).

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 ua).

Zwar hat der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart bis zum 27.7.2012 die Stellungnahme gemäß § 41a Abs. 9 bzw. § 43 Abs. 3 NAG und den Sprachnachweis A2 - nachgereicht. Dennoch kann keine Rede davon sein, dass die MA 35 nicht zumindest das überwiegende Verschulden an der Verfahrensverzögerung im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG getroffen hat, hat sie doch keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt (vgl. VwGH 06.07.2006, 2004/07/0141). Insbesondere hat sie keine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG eingeholt und damit grundlos mit diesem notwendigen Verfahrensschritt zugewartet, da die Einholung dieser begründeten Stellungnahme nicht von der Vorlage der geforderten Unterlagen abhing. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart bis zum 27.7.2012 die Stellungnahme gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, bzw. Paragraph 43, Absatz 3, NAG und den Sprachnachweis A2 - nachgereicht. Dennoch kann keine Rede davon sein, dass die MA 35 nicht zumindest das überwiegende Verschulden an der Verfahrensverzögerung im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG getroffen hat, hat sie doch keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt vergleiche VwGH 06.07.2006, 2004/07/0141). Insbesondere hat sie keine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG eingeholt und damit grundlos mit diesem notwendigen Verfahrensschritt zugewartet, da die Einholung dieser begründeten Stellungnahme nicht von der Vorlage der geforderten Unterlagen abhing.

Auch die BMI muss implizit von einem überwiegenden Verschulden des Magistrats der Stadt Wien ausgegangen sei, ansonsten hätte sie nämlich den Devolutionsantrag abweisen müssen, was jedoch nicht geschehen ist (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0064). Auch die BMI muss implizit von einem überwiegenden Verschulden des Magistrats der Stadt Wien ausgegangen sei, ansonsten hätte sie nämlich den Devolutionsantrag abweisen müssen, was jedoch nicht geschehen ist vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0064).

b) Zur Säumnis der Bundesministerin für Inneres

Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 15.2.2013 einen Devolutionsantrag gem. § 73 AVG bei der Bundesministerin für Inneres ein. Diese hatte nicht innerhalb von sechs Monaten darüber entschieden.Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 15.2.2013 einen Devolutionsantrag gem. Paragraph 73, AVG bei der Bundesministerin für Inneres ein. Diese hatte nicht innerhalb von sechs Monaten darüber entschieden.

Die BMI hat am 7.3.2013 einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer gerichtet und ihn zur Vorlage weiterer Urkunden aufgefordert. Mit dem Verbesserungsauftrag wurde er aufgefordert, einen der beiden gestellten Erstanträge (beide datiert mit 19.4.2012, aber der ausgeführte Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 ist eingelangt am 23.4.2012 - und das Antragsformular gemäß § 43 Abs. 3 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 ist eingelangt am 24.4.2012) zurückzuziehen. Außerdem sei der Antrag noch nicht iSd § 41a Abs. 9 NAG ausreichend begründet, was jedenfalls zu verbessern wäre. Die BMI hat am 7.3.2013 einen Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Beschwerdeführer gerichtet und ihn zur Vorlage weiterer Urkunden aufgefordert. Mit dem Verbesserungsauftrag wurde er aufgefordert, einen der beiden gestellten Erstanträge (beide datiert mit 19.4.2012, aber der ausgeführte Antrag gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist eingelangt am 23.4.2012 - und das Antragsformular gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist eingelangt am 24.4.2012) zurückzuziehen. Außerdem sei der Antrag noch nicht iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausreichend begründet, was jedenfalls zu verbessern wäre.

Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach § 13 Abs. 3 AVG dann in Frage, wenn ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht. Liegt jedoch kein mangelhaftes Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG vor, weil darin der Wille des Antragstellers (…) eindeutig kundgetan wurde, so besteht für einen inhaltlichen Verbesserungsauftrag, bezogen auf diese Eingabe keine Veranlassung (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dann in Frage, wenn ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht. Liegt jedoch kein mangelhaftes Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weil darin der Wille des Antragstellers (…) eindeutig kundgetan wurde, so besteht für einen inhaltlichen Verbesserungsauftrag, bezogen auf diese Eingabe keine Veranlassung (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).

Im gegenständlichen Fall erfolgte der Verbesserungsauftrag zu Unrecht, da der Wille des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 41a Abs. 9 NAG, eindeutig kundgetan wurde. Es trifft insb. nicht zu, dass der Beschwerdeführer zwei Anträge gestellt hat, hat er doch im Antrag vom 23.4.2012 ausdrücklich darauf verwiesen, dass in Kürze das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung inkl. Passfoto „nachgereicht“ werde. Wird einem Antrag etwas nachgereicht, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Nachgereichte einen neuen Antrag darstellt (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0268, womit der VwGH ausgesprochen hat, dass sogar die „Präzisierung“ eines bereits eingebrachten Antrages grundsätzlich keinen neuen Antrag darstellt). Im gegenständlichen Fall erfolgte der Verbesserungsauftrag zu Unrecht, da der Wille des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, eindeutig kundgetan wurde. Es trifft insb. nicht zu, dass der Beschwerdeführer zwei Anträge gestellt hat, hat er doch im Antrag vom 23.4.2012 ausdrücklich darauf verwiesen, dass in Kürze das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung inkl. Passfoto „nachgereicht“ werde. Wird einem Antrag etwas nachgereicht, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Nachgereichte einen neuen Antrag darstellt vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0268, womit der VwGH ausgesprochen hat, dass sogar die „Präzisierung“ eines bereits eingebrachten Antrages grundsätzlich keinen neuen Antrag darstellt).

Da die BMI zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag erteilt hat und in der Folge grundlos die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen hat, trägt die Behörde das überwiegende Verschulden an der Säumnis. Auch sei darauf hingewiesen, dass die BMI trotz Aufforderung des VwGH vom 18.10.2013, bis zum 31.12.2013 den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum ihrer Meinung nach keine Säumnis vorliege, untätig geblieben ist.

Der Säumnisbeschwerde kommt daher unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur (vgl. I. a) Berechtigung zu. Der Säumnisbeschwerde kommt daher unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur vergleiche römisch eins. a) Berechtigung zu.

Ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht gewählt.Ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht gewählt.

Der Erklärung des Beschwerdeführers, mit der Modifizierung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ einverstanden zu sein, kommt bloß die Bedeutung zu, dass zwar "ausdrücklich" NLB unbeschränkt gem. § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 beantragt ist, aber für den Fall, dass nach Meinung der Behörde die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, der Antragsteller auch mit einer Modifikation auf ein Minus - nämlich Niederlassungsbewilligung gem. § 43 Abs. 3 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 - einverstanden ist. Das der Formulierung: "Im Begleitschreiben zum Antrag wurde ausdrücklich auf den Aufenthaltszweck "NLB unbeschränkt - Aufrechterhaltung Familien-und Privatleben“ hingewiesen, mit einer Modifizierung auf den Aufenthaltszweck "NLB Angehöriger" (§ 43 Abs. 3 NAG) ist mein Mandant einverstanden.“, kein Antrag auf Modifizierung entnommen werden kann, ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut, aus dem sich bloß eine Wissensmitteilung hinsichtlich des Einverständnis des Antragstellers für eine (etwaige) Modifizierung ergibt. Der Erklärung des Beschwerdeführers, mit der Modifizierung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ einverstanden zu sein, kommt bloß die Bedeutung zu, dass zwar "ausdrücklich" NLB unbeschränkt gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, beantragt ist, aber für den Fall, dass nach Meinung der Behörde die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, der Antragsteller auch mit einer Modifikation auf ein Minus - nämlich Niederlassungsbewilligung gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, - einverstanden ist. Das der Formulierung: "Im Begleitschreiben zum Antrag wurde ausdrücklich auf den Aufenthaltszweck "NLB unbeschränkt - Aufrechterhaltung Familien-und Privatleben“ hingewiesen, mit einer Modifizierung auf den Aufenthaltszweck "NLB Angehöriger" (Paragraph 43, Absatz 3, NAG) ist mein Mandant einverstanden.“, kein Antrag auf Modifizierung entnommen werden kann, ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut, aus dem sich bloß eine Wissensmitteilung hinsichtlich des Einverständnis des Antragstellers für eine (etwaige) Modifizierung ergibt.

II. Zur Frage, ob eine wesensändernde Antragsänderung vorliegtrömisch zwei. Zur Frage, ob eine wesensändernde Antragsänderung vorliegt

§ 13 Abs. 8 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 8, AVG lautet:

„Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

Das Gericht kam zum Schluss, dass von Anfang an der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 gerichtet war. Dies ergibt sich sowohl aus der ausdrücklichen Bestätigung des ersten Anwalts, Dr. Z. vom 12.3.2013, als auch aus dem abschließenden Vorbringen des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters, RA Dr. N. vom 26.5.2015, der aus advokatorischer Vorsicht eine Klarstellung vornahm, sodass sich die Frage einer Antragsänderung, und ob diese eine wesensändernde sei, nicht stellt.Das Gericht kam zum Schluss, dass von Anfang an der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, gerichtet war. Dies ergibt sich sowohl aus der ausdrücklichen Bestätigung des ersten Anwalts, Dr. Z. vom 12.3.2013, als auch aus dem abschließenden Vorbringen des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters, RA Dr. N. vom 26.5.2015, der aus advokatorischer Vorsicht eine Klarstellung vornahm, sodass sich die Frage einer Antragsänderung, und ob diese eine wesensändernde sei, nicht stellt.

Soweit man - wie auch die belangte Behörde, die das durch ihre Verfahrensführung offenbart - vermeinen sollte, dass der erste rechtsfreundliche Vertreter das Begehren auf einen Aufenthaltstitel gem. § 43 Abs. 3 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 modifiziert hatte und der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter am 26.05.2015 diesen wieder auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 quasi "rückmodifiziert" hätte, ist dazu festzuhalten, dass in einem solchem Falle durch die Antragsänderung von § 43 Abs. 3 NAG zu § 41a Abs. 9 NAG die Sache ihrem Wesen nach iSd § 13 Abs. 8 AVG nicht geändert worden wäre.Soweit man - wie auch die belangte Behörde, die das durch ihre Verfahrensführung offenbart - vermeinen sollte, dass der erste rechtsfreundliche Vertreter das Begehren auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, modifiziert hatte und der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter am 26.05.2015 diesen wieder auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, quasi "rückmodifiziert" hätte, ist dazu festzuhalten, dass in einem solchem Falle durch die Antragsänderung von Paragraph 43, Absatz 3, NAG zu Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG die Sache ihrem Wesen nach iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht geändert worden wäre.

 

Für das Vorliegen einer wesentlichen Antragsänderung spräche zwar die Tatsache, dass mit dem nunmehr beantragten Aufenthaltstitel im Unterschied zu jenem nach § 43 Abs. 3 NAG das Recht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden wäre, jedoch spricht gegen eine Wesensänderung zum einen, dass die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach § 41a Abs. 9 NAG und § 43 Abs. 3 NAG – abgesehen von der Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt – völlig ident sind, da beide Aufenthaltstitel zu erteilen sind, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Beide Aufenthaltstitel werden sohin auch aus demselben Aufenthaltszweck, nämlich aus Gründen des Art. 8 EMRK, erteilt. In diesem Zusammenhang kommt auch den Erläuterungen zu § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG, die mit dem BGBl. I Nr. 38/2001 ins NAG eingefügt wurden, Relevanz zu. So wird bei den erläuternden Ausführungen zu den hier einschlägigen Gesetzesstellen auf die jeweils andere Stelle verwiesen und werden die Gemeinsamkeiten als humanitäre Aufenthaltstitel betont (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 17 ff). Für das Vorliegen einer wesentlichen Antragsänderung spräche zwar die Tatsache, dass mit dem nunmehr beantragten Aufenthaltstitel im Unterschied zu jenem nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG das Recht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden wäre, jedoch spricht gegen eine Wesensänderung zum einen, dass die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG und Paragraph 43, Absatz 3, NAG – abgesehen von der Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt – völlig ident sind, da beide Aufenthaltstitel zu erteilen sind, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Beide Aufenthaltstitel werden sohin auch aus demselben Aufenthaltszweck, nämlich aus Gründen des Artikel 8, EMRK, erteilt. In diesem Zusammenhang kommt auch den Erläuterungen zu Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG, die mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001, ins NAG eingefügt wurden, Relevanz zu. So wird bei den erläuternden Ausführungen zu den hier einschlägigen Gesetzesstellen auf die jeweils andere Stelle verwiesen und werden die Gemeinsamkeiten als humanitäre Aufenthaltstitel betont (ErläutRV 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 17 ff).

Zum anderen sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf § 41a Abs. 9 NAG und § 43 Abs. 3 NAG völlig ident ausgestaltet. Beide Aufenthaltstitel sind von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b) zu erteilen, wobei die in § 44a bzw. § 44b normierten Verständigungs- und Stellungnahmepflichten in beiden Verfahren in gleicher Weise zu beachten sind. Zum anderen sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG und Paragraph 43, Absatz 3, NAG völlig ident ausgestaltet. Beide Aufenthaltstitel sind von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,) zu erteilen, wobei die in Paragraph 44 a, bzw. Paragraph 44 b, normierten Verständigungs- und Stellungnahmepflichten in beiden Verfahren in gleicher Weise zu beachten sind.

Nicht zuletzt sei auch auf den die prinzipielle „Änderungsfreundlichkeit” verwiesen, die der Gesetzgeber in den Materialien betont. Es wird darin expressis verbis – unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu § 235 Abs. 3 ZPO – hervorgehoben, dass Klagsänderungen „tunlichst zuzulassen“ sind, was im Hinblick auf eine ökonomische Entscheidung geboten sei (AB 1167 BlgNr 20. GP 28).Nicht zuletzt sei auch auf den die prinzipielle „Änderungsfreundlichkeit” verwiesen, die der Gesetzgeber in den Materialien betont. Es wird darin expressis verbis – unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu Paragraph 235, Absatz 3, ZPO – hervorgehoben, dass Klagsänderungen „tunlichst zuzulassen“ sind, was im Hinblick auf eine ökonomische Entscheidung geboten sei Ausschussbericht 1167 BlgNr 20. Gesetzgebungsperiode 28).

Aufgrund der sehr ähnlichen Erteilungsvoraussetzungen, desselben Verfahrens und vor allem wegen des gleichen Aufenthaltszwecks würde es sich im vorliegenden Fall um keine Antragsänderung handeln, die das Wesen der Sache ändert, oder die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt. Es wäre daher auch unter Zugrundelegung einer Antragsänderung nicht von einem neuen Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages auszugehen (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033 ua).

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass nur im Fall neuer Anträge oder in ihrem Wesen im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geänderter Anträge die Devolutionsfrist mit der Änderung neu zu laufen beginnt (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0023), im ggstdl. Fall jedoch über den verfahrenseinleitenden Antrag abzusprechen war.Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass nur im Fall neuer Anträge oder in ihrem Wesen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG geänderter Anträge die Devolutionsfrist mit der Änderung neu zu laufen beginnt (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0023), im ggstdl. Fall jedoch über den verfahrenseinleitenden Antrag abzusprechen war.

III. Zu den Voraussetzungen gem. § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012römisch drei. Zu den Voraussetzungen gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

§ 81 Abs. 23 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 lautet:Paragraph 81, Absatz 23, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, lautet:

„Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“ „Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“

§ 41a Abs. 9 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

„Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1.
kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
2.
dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
3.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“

§ 43 Abs. 3 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 43, Absatz 3, NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

„Niederlassungsbewilligung

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.“2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.“

§ 44b Abs. 2 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

„Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.“ „Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 3, NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

         1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht; 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

         2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

         …

         4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; 4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

         …

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 20 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Paragraph 20, Absatz eins, NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Paragraph 20, (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen begründeten Antrag iSd § 41a Abs. 9 NAG bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht.Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen begründeten Antrag iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht.

Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG, die der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG entgegenstehen würden, konnten vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden.Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG, die der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG entgegenstehen würden, konnten vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden.

Es war sohin zu untersuchen, ob die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten war. Es war sohin zu untersuchen, ob die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten war.

Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592 ua).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592 ua).

Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – durch Einvernahme des Fremden im Zuge der vom VwG durchgeführten mündlichen Verhandlung – bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der vom VwG vorgenommenen Zukunftsprognose kommt eine besondere Bedeutung zu (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0154 ua).

Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 2013/22/0270, 19.11.2014). Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 2013/22/0270, 19.11.2014).

Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile drei Jahren und neun Monate in Österreich auf. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts ist daher eine besondere soziale und berufliche Integration nachzuweisen, damit die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG im Lichte des Art. 8 EMRK geboten erscheint. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile drei Jahren und neun Monate in Österreich auf. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts ist daher eine besondere soziale und berufliche Integration nachzuweisen, damit die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten erscheint.

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 ua).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 ua).

Der Beschwerdeführer ist zwar offiziell verheiratet, aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführer und mehrerer Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch festgestellt werden, dass diese Ehe nur aufgrund traditioneller Vorschriften eingegangen werden musste, jedoch nicht mehr tatsächlich iSd Art. 8 EMRK besteht. Der Beschwerdeführer hat seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt, die ihrerseits mit einem anderen Mann verheiratet ist und in Italien lebt. Die Heirat mit seiner Frau kann als eine Form Zwangsheirat bezeichnet werden, die in dem philippinischen Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stammt, traditionell vollzogen wird, wenn man unverheiratet eine Partnerschaft führt und dabei „erwischt“ wird. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als zwei Jahren mit seiner Lebensgefährtin, J. P., die über einen Daueraufenthalt-EU verfügt und die er in Wien kennengelernt hat, in häuslicher Gemeinschaft. Am 21.2.2013 kam ihr gemeinsamer Sohn, M. Junior Ma., zur Welt. Ebenso halten sich seine Schwester, Je. R., und seine Eltern, B. und S. Ma. seit längerer Zeit (mehr als zehn Jahre bzw. neun Jahre) rechtmäßig in Österreich auf. Die Schwester lebt sogar seit über 20 Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer kümmert sich um seinen Sohn und pflegt auch einen engen Kontakt zu seinen Eltern und zu seiner Schwester. Es besteht somit tatsächlich ein Familienleben in Österreich, das zudem als sehr intensiv zu bezeichnen ist angesichts seiner sehr engen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, seinem Sohn und zu beiden Elternteilen und der Schwester. Der Beschwerdeführer ist zwar offiziell verheiratet, aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführer und mehrerer Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch festgestellt werden, dass diese Ehe nur aufgrund traditioneller Vorschriften eingegangen werden musste, jedoch nicht mehr tatsächlich iSd Artikel 8, EMRK besteht. Der Beschwerdeführer hat seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt, die ihrerseits mit einem anderen Mann verheiratet ist und in Italien lebt. Die Heirat mit seiner Frau kann als eine Form Zwangsheirat bezeichnet werden, die in dem philippinischen Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stammt, traditionell vollzogen wird, wenn man unverheiratet eine Partnerschaft führt und dabei „erwischt“ wird. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als zwei Jahren mit seiner Lebensgefährtin, J. P., die über einen Daueraufenthalt-EU verfügt und die er in Wien kennengelernt hat, in häuslicher Gemeinschaft. Am 21.2.2013 kam ihr gemeinsamer Sohn, M. Junior Ma., zur Welt. Ebenso halten sich seine Schwester, Je. R., und seine Eltern, B. und S. Ma. seit längerer Zeit (mehr als zehn Jahre bzw. neun Jahre) rechtmäßig in Österreich auf. Die Schwester lebt sogar seit über 20 Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer kümmert sich um seinen Sohn und pflegt auch einen engen Kontakt zu seinen Eltern und zu seiner Schwester. Es besteht somit tatsächlich ein Familienleben in Österreich, das zudem als sehr intensiv zu bezeichnen ist angesichts seiner sehr engen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, seinem Sohn und zu beiden Elternteilen und der Schwester.

Der Beschwerdeführer beteiligt sich aktiv am sozialen Leben in Österreich. Wie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert und zusätzlich durch die vorgelegten Unterlagen vom 26.5.2015 bestätigt wurde, engagiert sich der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied sowohl in einem Basketball- als auch in einem Volleyballteam (Teams …). Zusätzlich ist er Mitglied eines Fitnessstudios (…), das er regelmäßig besucht und wo er mehrere Bekanntschaften geschlossen hat. Nach den glaubhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung kennt der Beschwerdeführer dank seiner offenen und kommunikativen Art, von der sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, viele Leute in Österreich. Die soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich zeigt sich auch dadurch, dass er mehrere Deutschkurse in Österreich absolviert hat. Er hat unter anderem am 17.3.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden. Sohin hat der Beschwerdeführer auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt. Der Beschwerdeführer beteiligt sich aktiv am sozialen Leben in Österreich. Wie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert und zusätzlich durch die vorgelegten Unterlagen vom 26.5.2015 bestätigt wurde, engagiert sich der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied sowohl in einem Basketball- als auch in einem Volleyballteam (Teams …). Zusätzlich ist er Mitglied eines Fitnessstudios (…), das er regelmäßig besucht und wo er mehrere Bekanntschaften geschlossen hat. Nach den glaubhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung kennt der Beschwerdeführer dank seiner offenen und kommunikativen Art, von der sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, viele Leute in Österreich. Die soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich zeigt sich auch dadurch, dass er mehrere Deutschkurse in Österreich absolviert hat. Er hat unter anderem am 17.3.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden. Sohin hat der Beschwerdeführer auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt.

Es konnte ebenso festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer sehr um eine berufliche Integration in Österreich bemüht. So konnte er bereits einen gültigen Arbeitsvertrag mit der Si. GmbH, abgeschlossen am 08.01.2014, über eine Stelle als Kanzleihilfskraft (monatlicher Bruttolohn: EUR 1750,--) vorlegen. Der unbefristete Arbeitsvertrag wurde unter der Bedingung abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt erbringt. Wie die Si. GmbH auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts am 12.12.2014 bestätigt hat, ist dieser Arbeitsvertrag weiterhin aufrecht. Am 27.11.2015 wurde erneut die weiterhin aufrechte Gültigkeit des Arbeitsvertrages vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bestätigt.

Es bestehen zwar Bindungen zum Heimatstaat, da der Beschwerdeführer unter anderem ein Grundstück auf den Philippinen und Verwandte dort hat. Aufgrund der sehr engen familiären Bindungen in Österreich und seiner hier ansässigen "Kernfamilie" überwiegen diese allerdings bei Weitem die Bindungen zu entfernteren Verwandten im Heimatstaat.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und es liegt nur ein Verstoß gegen das Einwanderungsrecht vor, nämlich eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nach dem FPG vom 19.03.2013 (UVS-03/F/40/17181/2012-5).

Es ist zwar gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.02.2013, 2010/22/0073 ua). Es ist zwar gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.02.2013, 2010/22/0073 ua).

Im vorliegenden Fall entstand das Privat- und Familienleben zum Teil (Kennenlernen seiner Lebensgefährtin, Geburt seines Sohnes) erst dann, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Der regelmäßige und intensive Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester bestanden jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt.

Das Verwaltungsgericht Wien überzeugte der Beschwerdeführer durch seine guten Deutschkenntnisse und die Tatsache, dass er keinesfalls von der öffentlichen Hand leben will, sondern unbedingt einer regelmäßigen Arbeit nachgehen möchte und ebenso seine Deutschkenntnisse vertiefen will (er hat in glaubhafter Weise die Absicht kundgetan, den Deutschtest B1 absolvieren zu wollen).

Der Beschwerdeführer hat zusätzlich auch einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und ist bei seiner Schwester mitversichert. Dies wurde ebenfalls positiv für den Beschwerdeführer gewertet.

In einer Gesamtbetrachtung überwiegen trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer in Österreich und eines Verstoßes gegen das FPG die Gründe, welche eine Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ iSd § 41a Abs. 9 NAG gebieten. Insbesondere ist das intensive Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer in Österreich, seine soziale Integration sowie sein Bestreben, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen – dokumentiert durch den Arbeits(vor)vertrag –, und das Vorliegen vieler Voraussetzungen, die über die Mindestvoraussetzungen eines humanitären Bleiberechts hinausgehen, hervorzuheben. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer in Österreich und eines Verstoßes gegen das FPG die Gründe, welche eine Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gebieten. Insbesondere ist das intensive Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer in Österreich, seine soziale Integration sowie sein Bestreben, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen – dokumentiert durch den Arbeits(vor)vertrag –, und das Vorliegen vieler Voraussetzungen, die über die Mindestvoraussetzungen eines humanitären Bleiberechts hinausgehen, hervorzuheben.

Davon ausgehend würde die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Daher war der Säumnisbeschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu erteilen.Davon ausgehend würde die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Daher war der Säumnisbeschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu erteilen.

Da die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Zur Kostenentscheidungrömisch vier. Zur Kostenentscheidung

Nach dem mit „anzuwendendes Recht“ betitelten § 17 VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen § 76 Abs. 1 Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach dem mit „anzuwendendes Recht“ betitelten Paragraph 17, VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Gemäß § 39a AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, „erforderlichenfalls“ der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach § 52 Abs. 2 AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Gemäß Paragraph 39 a, AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, „erforderlichenfalls“ der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.

Ausgehend von § 39a Abs. 1 Satz 1 AVG, „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).Ausgehend von Paragraph 39 a, Absatz eins, Satz 1 AVG, „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).

Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Seine in der Gebührennote vom 28.11.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 123 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und – nach Rücksprache mit dem Dolmetscher und Korrektur der Gebührennote – mit Beschluss vom 9.12.2014 zur GZ: VGW-KO-068…, in der genannten Höhe für in Ordnung befunden (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 3 Satz 1 AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Seine in der Gebührennote vom 28.11.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 123 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und – nach Rücksprache mit dem Dolmetscher und Korrektur der Gebührennote – mit Beschluss vom 9.12.2014 zur GZ: VGW-KO-068…, in der genannten Höhe für in Ordnung befunden (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 3, Satz 1 AVG).

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014).

Bei der Frage nach der Wesentlichkeit der Antragsänderung (von § 43 Abs. 3 NAG zu § 41a Abs. 9 NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012), welche sich im Übrigen sowieso bloß hypothetisch stellte, handelt es sich um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits in den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG festgehalten, kann nicht allgemein gesagt werden, wo die Grenze zwischen einer das „Wesen“ der Sache nicht berührenden zulässigen Antragsänderung und einer unzulässigen „Antragsänderung“ verläuft (AB 1167 BlgNR 20. GP 28). Es ist daher auf den Einzelfall abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch – wie er selber ausgesprochen hat – nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern, sondern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/033). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Frage nach der Wesentlichkeit der Antragsänderung (von Paragraph 43, Absatz 3, NAG zu Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), welche sich im Übrigen sowieso bloß hypothetisch stellte, handelt es sich um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits in den Materialien zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG festgehalten, kann nicht allgemein gesagt werden, wo die Grenze zwischen einer das „Wesen“ der Sache nicht berührenden zulässigen Antragsänderung und einer unzulässigen „Antragsänderung“ verläuft Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 28). Es ist daher auf den Einzelfall abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch – wie er selber ausgesprochen hat – nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern, sondern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/033). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot Weiß Rot Karte plus; Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.068.10974.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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