TE Vwgh Erkenntnis 2014/7/30 2013/22/0268

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs4;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der C, vertreten durch Mag. Jakob Molzbichler, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Am Getreidemarkt 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. Juni 2013, Zl. 160.457/9- III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz "Behörde") den "Antrag (Modifikation) vom 18.5.2012" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz "Behörde") den "Antrag (Modifikation) vom 18.5.2012" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Zur Begründung führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 5. September 2011 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" eingebracht. Diesen Antrag habe der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 3. Oktober 2011 abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2011 fristgerecht Berufung erhoben habe. Diese Berufung habe die Behörde mit Bescheid vom 16. Jänner 2012 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Ihr sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Über die Antragsmodifikation vom 18. Mai 2012 habe der Landeshauptmann von Wien keinen Bescheid erlassen, weshalb die Zuständigkeit für die Entscheidung auf die Behörde übergegangen sei.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG sei ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergäben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz, einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, nicht zulässig. Die nunmehr allein verfahrensgegenständliche Antragsmodifikation vom 18. Mai 2012 entspreche einer Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und der gleichzeitigen Stellung eines neuen, anderen Antrages und sei in unzulässiger Weise erfolgt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG sei ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergäben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz, einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, nicht zulässig. Die nunmehr allein verfahrensgegenständliche Antragsmodifikation vom 18. Mai 2012 entspreche einer Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und der gleichzeitigen Stellung eines neuen, anderen Antrages und sei in unzulässiger Weise erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 maßgeblich.Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, maßgeblich.

§ 19 Abs. 2 NAG lautet: Paragraph 19, Absatz 2, NAG lautet:

"Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen."

Unbestritten stellte die Beschwerdeführerin vorerst einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums und beantragte nach Abweisung dieses Antrages mit zweitinstanzlichem Bescheid vom 16. Jänner 2012 mittels am 19. April 2012 der erstinstanzlichen Behörde persönlich übergebenen Antrages unter Hinweis auf ihre Verehelichung die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Nach dem behördlichen Hinweis, dass es sich bei ihrem Ehemann nicht um einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger handle, änderte sie den gegenständlichen Antrag dahin, dass ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach § 46 Abs. 1 NAG begehrt werde.Unbestritten stellte die Beschwerdeführerin vorerst einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums und beantragte nach Abweisung dieses Antrages mit zweitinstanzlichem Bescheid vom 16. Jänner 2012 mittels am 19. April 2012 der erstinstanzlichen Behörde persönlich übergebenen Antrages unter Hinweis auf ihre Verehelichung die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Nach dem behördlichen Hinweis, dass es sich bei ihrem Ehemann nicht um einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger handle, änderte sie den gegenständlichen Antrag dahin, dass ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach Paragraph 46, Absatz eins, NAG begehrt werde.

Der Behörde ist nun insofern ein Rechtsirrtum vorzuwerfen, als sie die "Antragsmodifikation" als unzulässig gewertet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits dargelegt (vgl. das Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2010/22/0065), dass die Präzisierung eines bereits eingebrachten Antrages keinen neuen Antrag darstellt und Antragsänderungen nach dem NAG grundsätzlich zulässig sind.Der Behörde ist nun insofern ein Rechtsirrtum vorzuwerfen, als sie die "Antragsmodifikation" als unzulässig gewertet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits dargelegt vergleiche , das Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2010/22/0065), dass die Präzisierung eines bereits eingebrachten Antrages keinen neuen Antrag darstellt und Antragsänderungen nach dem NAG grundsätzlich zulässig sind.

Dennoch ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Neben der in § 19 Abs. 2 NAG festgelegten Unzulässigkeit der Stellung weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist § 24 Abs. 4 NAG zu beachtenNeben der in Paragraph 19, Absatz 2, NAG festgelegten Unzulässigkeit der Stellung weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu beachten

Dieser lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."

    Diese Möglichkeit zur Einbringung eines Zweckänderungsantrages während eines unerledigten Verfahrens über einen Verlängerungsantrag ist demnach dadurch begrenzt, dass ein solcher Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über den Verlängerungsantrag gestellt werden darf.

    Unbestritten wurde der vorliegende Zweckänderungsantrag jedoch erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über die Abweisung des Verlängerungsantrages gestellt (und in der Folge modifiziert). Demnach wurde die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung des modifizierten Zweckänderungsantrages nicht in Rechten verletzt.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 30. Juli 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220268.X00

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten