TE Lvwg Beschluss 2016/11/10 VGW-101/020/10347/2016

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Veröffentlicht am 10.11.2016
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Entscheidungsdatum

10.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §3 Z3
MABG §35a
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. MABG § 35a heute
  2. MABG § 35a gültig ab 25.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Anmerkung

VwGH v. 23.3.2017, Ro 2017/11/0002

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau N. S., vertreten durch Mag. M., gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 27.06.2016, Zl. MA 40-GR-SA-749229-2015-16, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Das Verwaltungsgericht Wien ist zur Entscheidung über die Beschwerde örtlich unzuständig.römisch eins. Das Verwaltungsgericht Wien ist zur Entscheidung über die Beschwerde örtlich unzuständig.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

Mit angefochtenem Bescheid wurden die Anträge der Frau N. S., wohnhaft in Z., K.-Gasse, 1) auf Erteilung der Berechtigung zur Durchführung von Verfahren in der Mikrobiologie, 2) auf Erteilung der Berechtigung zur Ausübung näher bezeichneter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes ohne Aufsicht und 3) auf Erteilung der Berechtigung zur Ausübung näher bezeichneter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes sowie zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes ohne Aufsicht zu 1. als unzulässig zurückgewiesen und zu 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde.

Das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (MABG) lautet in seinen wesentlichen Bestimmungen wie folgt:

§ 35a. (1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, dieParagraph 35 a, (1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und

2.

in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben,in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß Paragraph 44, Litera f, MTF-SHD-G verrichtet haben,

auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.(2) Anträge gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.(3) Für Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden.

Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste

§ 38. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 MonateParagraph 38, (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 odereinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder

2.

den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht

ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß § 52 Abs. 3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.

(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 1 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nachgewiesen wird.(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz eins, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nachgewiesen wird.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 odereinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder

2.

den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht

ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß § 52 Abs. 3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.

(4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 3 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,(4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz 3, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, unddass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, und

2.

ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.

(5) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.(5) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.

(6) Die kommissionellen Prüfungen gemäß Abs. 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:(6) Die kommissionellen Prüfungen gemäß Absatz 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein/e Vertreterin des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau als Vorsitzende/r,

2.

ein/e von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte/r Facharzt/-ärztin des jeweiligen Sonderfaches,

3.

ein/e von einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst namhaft gemachter Berufsvertreter/in und

4.

ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertreter/in der Arbeitnehmer/innen.

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung einschließlich der Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren festzulegen.

(7) Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallen(7) Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik,

2.

die Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,

3.

die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,

4.

die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,

5.

die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,

6.

die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,

7.

die Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,

8.

die Durchführung von Verfahren in der Zytologie,

9.

die Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik.

(8) Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallen(8) Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Assistenz in der interventionellen Radiologie,

2.

die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,

3.

die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren,

4.

die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren,

5.

die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,

6.

die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie.

(9) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.(9) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Absatz 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.

(10) Personen gemäß Abs. 1, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Abs. 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.(10) Personen gemäß Absatz eins, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Absatz 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Nach § 3 Abs. 1 VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Nach Paragraph 3, Absatz eins, VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Gemäß Abs. 2 richtet sich im Übrigen die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat.Gemäß Absatz 2, richtet sich im Übrigen die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat.

Gemäß § 3 AVG richtet sich, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, dieseGemäß Paragraph 3, AVG richtet sich, soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

„Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Die Frage des Gegenstandes der Verwaltungsangelegenheit ist eine solche des materiellen Rechts“ (VwGH 26.02.2016, Ko 2015/03/0004 vom mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 18. März 1994, 90/12/0113).

„Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist - mangels lex spezialis in der Materienbestimmung des § 35a - das AVG heranzuziehen. … Da es sich bei § 35a MABG um eine Berechtigung handelt, die weder ein unbewegliches Gut noch den Betrieb eines Unternehmens noch zwingend eine aktuelle dauernde Tätigkeit betrifft, fällt aufgrund des § 3 Z 3 AVG die Entscheidung über die Erteilung von Berechtigungen gemäß § 35a MABG in die Zuständigkeit des/der nach dem Hauptwohnsitz des/der Antragstellers/-in bzw der in Z 3 genannten Tatbestände örtlich zuständigen Landeshauptmanns/Landeshauptfrau“ (Lust/Hager-Ruhs, MABG Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Manz, Sonderausgabe, Anm 2 zu § 35a, auf die in Anm 3 zu § 38 „Zur örtlichen Zuständigkeit“ verwiesen wird.„Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist - mangels lex spezialis in der Materienbestimmung des Paragraph 35 a, - das AVG heranzuziehen. … Da es sich bei Paragraph 35 a, MABG um eine Berechtigung handelt, die weder ein unbewegliches Gut noch den Betrieb eines Unternehmens noch zwingend eine aktuelle dauernde Tätigkeit betrifft, fällt aufgrund des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG die Entscheidung über die Erteilung von Berechtigungen gemäß Paragraph 35 a, MABG in die Zuständigkeit des/der nach dem Hauptwohnsitz des/der Antragstellers/-in bzw der in Ziffer 3, genannten Tatbestände örtlich zuständigen Landeshauptmanns/Landeshauptfrau“ (Lust/Hager-Ruhs, MABG Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Manz, Sonderausgabe, Anmerkung 2 zu Paragraph 35 a,, auf die in Anmerkung 3 zu Paragraph 38, „Zur örtlichen Zuständigkeit“ verwiesen wird.

Eben dieser Fall liegt gegenständlich vor. Mit den in Rede stehenden Anträgen wurden Berechtigung zur Durchführung von Verfahren sowie zur Ausübung näher bezeichneter Tätigkeiten geltend gemacht. Damit liegt aber weder eine Bezugnahme auf ein unbewegliches Gut noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine dauernde Tätigkeit vor. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch des Verwaltungsgerichtes nach § 3 Z 3 AVG, dem Hauptwohnsitz. Da diese gegenständlich im Burgenland liegt, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht zuständig und war die Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Burgenland weiterzuleiten.Eben dieser Fall liegt gegenständlich vor. Mit den in Rede stehenden Anträgen wurden Berechtigung zur Durchführung von Verfahren sowie zur Ausübung näher bezeichneter Tätigkeiten geltend gemacht. Damit liegt aber weder eine Bezugnahme auf ein unbewegliches Gut noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine dauernde Tätigkeit vor. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 3, Ziffer 3, AVG, dem Hauptwohnsitz. Da diese gegenständlich im Burgenland liegt, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht zuständig und war die Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Burgenland weiterzuleiten.

Das Verwaltungsgericht Wien erlaubt sich abschließend auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten. Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.

Gemäß § 71 VwGG ist im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten und anderem § 46 VfGG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 71, VwGG ist im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten und anderem Paragraph 46, VfGG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 46 Abs. 1 VfGG kann der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikte) nur von der beteiligten Partei gestellt werden. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VfGG kann der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikte) nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass auch das Landesverwaltungsgericht Burgenland seine örtlichen Zuständigkeit ablehnt und der gegenständliche Beschluss nicht mit ordentlicher Revision bekämpft wird, somit ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Verwaltungsgerichten vorliegt, beim Verwaltungsgerichthof den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes stellen kann.

Unter einem wird gemäß § 6 AVG die vorliegende Beschwerde samt dem Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland weitergeleitet (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise vgl. VwGH vom 18.2.2015, Ko 2015/03/0001).Unter einem wird gemäß Paragraph 6, AVG die vorliegende Beschwerde samt dem Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland weitergeleitet (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise vergleiche VwGH vom 18.2.2015, Ko 2015/03/0001).

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit der Behörde und des Verwaltungsgerichtes bei beantragten Berechtigungen nach dem MABG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit der Behörde und des Verwaltungsgerichtes bei beantragten Berechtigungen nach dem MABG fehlt.

Schlagworte

Zuständigkeit, örtliche; Berechtigung; Hauptwohnsitz; Ausübung eines Berufes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.020.10347.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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