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E000 EU- Recht allgemein;Norm
12010E056 AEUV Art56;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2013/03/0012 B 26. Juni 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0347 21. Oktober 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der N GmbH in I, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 13. Dezember 2012, Zl 611.191/0005- BKS/2012, betreffend Feststellung der Anzeigepflicht nach § 9 Abs 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (weitere Partei: Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der N GmbH in römisch eins, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 13. Dezember 2012, Zl 611.191/0005- BKS/2012, betreffend Feststellung der Anzeigepflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (weitere Partei: Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt und Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin betreibt unter der Internetadresse http://www..com die "Tzeitung Online". Die Textbeiträge (unter anderem Nachrichten, Berichte über Sport und Freizeit, etc) dieser elektronischen Ausgabe einer Zeitung werden auf der Webseite vereinzelt durch Videos, die oberhalb des Textes dargestellt werden, ergänzt.
Auf der bei Aufruf von http://www..com erscheinenden Webseite findet sich auch ein Link mit der Bezeichnung "Video", der auf die Subdomain http://video..com verweist. Die dadurch aufrufbare Webseite entspricht im Design dem übrigen Webauftritt und weist dieselben allgemeinen Navigationselemente (insbesondere Kopf-, Fußzeile und Hauptmenü) auf. Auf ihr können - auch unter Zuhilfenahme eines Suchkatalogs - insgesamt mehr als 300 Videos abgerufen werden. Bei den bereitgestellten Videos handelt es sich um redaktionell gestaltete Berichte verschiedener Länge (etwa 30 Sekunden bis mehrere Minuten), zB über lokale Ereignisse und Veranstaltungen, Sportberichte, Filmtrailer, Bastelanleitungen für Kinder, Befragungen von Passanten zu aktuellen Themen, oder um redaktionell ausgewählte Videos von Lesern. Es sind dies einerseits die auch bei den Textbeiträgen in anderen Bereichen der Website der Beschwerdeführerin präsentierten Videos, aber auch solche, die keinen unmittelbaren Bezug zu Textbeiträgen haben.
2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Webauftritts http://www..com mit der Subdomain http://video..com/ ("Video") einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G veranstalte, welcher der Anzeigepflicht gemäß § 9 Abs 1 AMD-G unterliege. 2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Webauftritts http://www..com mit der Subdomain http://video..com/ ("Video") einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 3, AMD-G veranstalte, welcher der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G unterliege.
Hingegen würde mit dem übrigen Internetauftritt unter http://www..com kein audiovisueller Mediendienst gemäß § 2 Z 3 und 4 AMD-G veranstaltet und bestehe daher insofern keine Verpflichtung zur Anzeige nach § 9 Abs 1 AMD-G.Hingegen würde mit dem übrigen Internetauftritt unter http://www..com kein audiovisueller Mediendienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 AMD-G veranstaltet und bestehe daher insofern keine Verpflichtung zur Anzeige nach Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, ein audiovisueller Mediendienst müsse eine Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV sein, die von einem Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung mit dem Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze erbracht werde. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Es sei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich, warum die im Rahmen eines Katalogs angebotenen, in sich geschlossenen Beiträge mit bewegten Bildern und Ton keine "Sendungen" sein sollten. Die Inhalte würden der Information, Unterhaltung oder Bildung dienen und seien in Form und Inhalt dem, was auch im Fernsehen angeboten werde, ähnlich. Nicht nur, dass sie auch auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet seien, seien Sportberichte in Art 1 Abs 1 lit b der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ausdrücklich genannt. Da auch die anderen genannten Inhalte mit denen in der - demonstrativen - Aufzählung von Sendungen in Art 1 Abs 1 lit b AMD-RL vergleichbar seien, stehe fest, dass es sich bei den genannten audiovisuellen Inhalten um "Sendungen" handle. Zum Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen führte die KommAustria aus, es komme nicht auf das gesamte Leistungsspektrum eines Dienstanbieters an. Entscheidend sei, ob das audiovisuelle Angebot eine eigenständige Funktion erfülle und nicht nur eine Begleitung oder Ergänzung zu einem Textangebot darstelle. Dies sei insoweit, als auf der Webseite http://www..com außerhalb des Bereichs "Video" einzelne Textbeiträge gelegentlich durch audiovisuelle Inhalte ergänzt würden, zu verneinen. Soweit jedoch im Bereich "Video" ein Katalog von Sendungen im Sinne des § 2 Z 30 AMD-G zum Abruf bereitgestellt werde, handle es sich um ein eigenständiges Angebot, dessen Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung sei, der unabhängig vom Rest des Webauftritts nutzbar sei und der auch ohne die Einbettung in den Gesamtwebauftritt http://www..com in dieser Form angeboten werden könnte.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, ein audiovisueller Mediendienst müsse eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV sein, die von einem Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung mit dem Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze erbracht werde. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Es sei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich, warum die im Rahmen eines Katalogs angebotenen, in sich geschlossenen Beiträge mit bewegten Bildern und Ton keine "Sendungen" sein sollten. Die Inhalte würden der Information, Unterhaltung oder Bildung dienen und seien in Form und Inhalt dem, was auch im Fernsehen angeboten werde, ähnlich. Nicht nur, dass sie auch auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet seien, seien Sportberichte in Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ausdrücklich genannt. Da auch die anderen genannten Inhalte mit denen in der - demonstrativen - Aufzählung von Sendungen in Artikel eins, Absatz eins, Litera b, AMD-RL vergleichbar seien, stehe fest, dass es sich bei den genannten audiovisuellen Inhalten um "Sendungen" handle. Zum Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen führte die KommAustria aus, es komme nicht auf das gesamte Leistungsspektrum eines Dienstanbieters an. Entscheidend sei, ob das audiovisuelle Angebot eine eigenständige Funktion erfülle und nicht nur eine Begleitung oder Ergänzung zu einem Textangebot darstelle. Dies sei insoweit, als auf der Webseite http://www..com außerhalb des Bereichs "Video" einzelne Textbeiträge gelegentlich durch audiovisuelle Inhalte ergänzt würden, zu verneinen. Soweit jedoch im Bereich "Video" ein Katalog von Sendungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G zum Abruf bereitgestellt werde, handle es sich um ein eigenständiges Angebot, dessen Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung sei, der unabhängig vom Rest des Webauftritts nutzbar sei und der auch ohne die Einbettung in den Gesamtwebauftritt http://www..com in dieser Form angeboten werden könnte.
3. Gegen die mit dem Bescheid der KommAustria erfolgte Qualifikation ihrer Subdomain http://video..com/ als audiovisueller Mediendienst auf Abruf erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Bundeskommunikationssenat, die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 2 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs 1 und 7 AMD-G abgewiesen wurde. 3. Gegen die mit dem Bescheid der KommAustria erfolgte Qualifikation ihrer Subdomain http://video..com/ als audiovisueller Mediendienst auf Abruf erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Bundeskommunikationssenat, die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 9, Absatz eins und 7 AMD-G abgewiesen wurde.
In der Begründung der Entscheidung schloss sich der Bundeskommunikationssenat der rechtlichen Beurteilung der KommAustria an. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum den einzelnen über die Webseite der Beschwerdeführerin abrufbaren Videos die fernsehähnliche Gestaltung abzusprechen wäre. Vielmehr sei bei den Videos in Inhalt und Gestaltung überhaupt kein Unterschied zu herkömmlichen - auch in linearen Fernsehsendern ausgestrahlten - Chronik-, Kultur-, Politik-, Wirtschaft-, Freizeit-, Film- oder Sportsendungen zu erkennen. Die gesetzlichen Regelungen würden auch keine zeitliche Mindestgrenze für die Dauer einer Sendung festlegen, sodass auch in diesem Hinblick kein Argument für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewonnen werden könne. Ferner liege auch das Kriterium des Hauptzwecks vor, zumal die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt habe, dass es sich bei der betreffenden Subdomain gerade nicht um eine bloße "audiovisuelle Nebenerscheinung" handle. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin diese als redaktionell gestaltete Berichte unterschiedlicher Länge zu unterschiedlichsten Bereichen bezeichnet. Die Beiträge seien Bestandteil einer ausschließlich audiovisuellen Inhalten vorbehaltenen eigenständigen Subdomain, die ein auch ohne jeglichen Textbeitrag konsumierbares Angebot darstelle. Die Aufmachung und der Inhalt der auf der betreffenden Subdomain abrufbaren Beiträge würden die von der KommAustria vorgenommene Wertung, dass diese keine bloß dienende oder untergeordnete Funktion im Sinne einer Veranschaulichung eines bestimmten Textes ausüben würden, bestätigen. Der im Bereich "Video" bereitgestellte Katalog von Sendungen stelle ein vom übrigen Angebot im Rahmen des Webauftritts http://www..com getrenntes und daher auch getrennt zu beurteilendes eigenständiges Angebot dar, das als audiovisueller Mediendienst auf Abruf einer Regulierung unterliege.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Darin bestreitet die Beschwerdeführerin erneut, dass die unter der Subdomain http://www..com angebotenen Leistungen als audiovisueller Mediendienst auf Abruf einzustufen seien.
Im Einzelnen bringt sie vor, der Hauptzweck der angebotenen Dienstleistung sei nicht die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung. Die unter der Rubrik "Video" abrufbaren audiovisuellen Inhalte (Kurzvideos) seien lediglich eine untergeordnete Ergänzung des nicht auf die Veranstaltung eines audiovisuellen Mediendienstes ausgerichteten Internetauftrittes der Beschwerdeführerin. Ihnen komme - unter Bedachtnahme auf das Gesamtangebot der Online-Tageszeitung - keine eigenständige Bedeutung zu. Im Übrigen setze die Qualifikation des Angebots als audiovisueller Mediendienst auf Abruf voraus, dass es in Form und Inhalten mit Fernsehsendungen vergleichbar sei. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn das Angebot in seiner Wirkung massenattraktiven Sendungen zumindest nahekäme oder diese substituieren könne. Die von der Beschwerdeführerin bereitgestellten Kurzvideos würden diese Voraussetzung nicht erfüllen und könnten daher nicht als fernsehähnlich eingestuft werden.
5. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014, 2013/03/0012, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der AVMD-Richtlinie zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV vor, über die das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2015, C-347/14, erging (vgl dazu im Folgenden Punkt III.3.). 5. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014, 2013/03/0012, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der AVMD-Richtlinie zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV vor, über die das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2015, C-347/14, erging vergleiche , dazu im Folgenden Punkt römisch drei.3.).
II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage:
1. Die §§ 2 und 9 des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes, BGBl I Nr 84/2011 (AMD-G), lauten (auszugsweise): 1. Die Paragraphen 2 und 9 des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2011, (AMD-G), lauten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist: Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist:
§ 9. (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen."Paragraph 9, (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen."
2. Im Beschwerdefall ist die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl L 95 vom 15. April 2010, Seite 1 (im Folgenden: AVMD-Richtlinie) maßgebend. Von Bedeutung ist - neben den Erwägungsgründen 11, 12, 21, 22, 24, 28 und 69 - der Art 1 AVMD-Richtlinie. 2. Im Beschwerdefall ist die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt , L 95 vom 15. April 2010, Seite 1 (im Folgenden: AVMD-Richtlinie) maßgebend. Von Bedeutung ist - neben den Erwägungsgründen 11, 12, 21, 22, 24, 28 und 69 - der Artikel eins, AVMD-Richtlinie.
Diese Bestimmungen haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
(...)
(...)
(...)
(...)
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0347 New Media Online VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015030004.X00Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016