Entscheidungsdatum
06.04.2017Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art 8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Artikel 132 Abs. 2 B-VG der Frau J. P., Wien, W.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, durch Öffnen der Wohnung am 09.08.2016, durch Organ der Landespolizeidirektion WienDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132 Absatz 2, B-VG der Frau J. P., Wien, W.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, durch Öffnen der Wohnung am 09.08.2016, durch Organ der Landespolizeidirektion Wien
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird das Öffnen der Wohnung Wien, W.-gasse am 09.08.2016 für rechtswidrig erklärt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird das Öffnen der Wohnung Wien, W.-gasse am 09.08.2016 für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 20.09.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 16.09.2016) erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls – und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wegen Öffnung ihrer Wohnung am 07.08.2016 (im Zuge der mündlichen Verhandlung korrigiert auf 09.08.2016) und brachte darin vor:römisch eins.1. Mit dem am 20.09.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 16.09.2016) erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls – und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wegen Öffnung ihrer Wohnung am 07.08.2016 (im Zuge der mündlichen Verhandlung korrigiert auf 09.08.2016) und brachte darin vor:
„Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Sicherheitswache im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Wien durch Öffnung ihrer Wohnung am 07.08.2016 innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
gem. § 130 Abs. 1 Ziffer 2 in Verbindunggem. Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung
mit Artikel 132 Abs. 2 BVGmit Artikel 132 Absatz 2, BVG
wegen Verletzung im Verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und während der Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass der in beschwerdegezogene Verwaltungsakt rechtswidrig war sowie den Zuspruch der pauschalierten Kosten gemäß § 35 VwGVG.wegen Verletzung im Verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und während der Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass der in beschwerdegezogene Verwaltungsakt rechtswidrig war sowie den Zuspruch der pauschalierten Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG.
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.08.2016 fest, dass ihre Wohnungstür völlig zertrümmert und lediglich notdürftig mit einem Vorhangschloss verschlossen gewesen war. Die in der Wohnung zurückgelassenen Informationen entnahm sie, dass es sich um eine Wohnungsöffnung durch die Landespolizeidirektion, Polizeidienststelle …, gehandelt hatte. Es handelt sich sohin um eine Maßnahme der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt.
Die Frist des § 88 SPG endet am 19.09.2016. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.Die Frist des Paragraph 88, SPG endet am 19.09.2016. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Zum Sachverhalt:
Der Bruder der Beschwerdeführerin, A. P., wurde am 04.08.2016 durch eine medizinische Einrichtung, in welcher er sich unter anderem aufgrund der Intervention der Beschwerdeführerin befand, als abgängig gemeldet. Das Polizeikommissariat … war zu GZ B2... mit dieser Angelegenheit befasst.
Der einschreitenden Landespolizeidirektion, Polizeiinspektion …, war aufgrund der Vorgeschichte bereits bekannt, dass A. P. zwar an der Adresse seiner Schwester in Wien, W.-gasse, polizeilich hauptgemeldet ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht an dieser Adresse hat, zumal die Verbringung des A. P. in die medizinische Einrichtung bereits unter Einbeziehung der Sicherheitsbehörden erfolgte.
Die Daten der Beschwerdeführerin, insbesondere auch die Telefonnummer, war im Akt vorhanden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre die Telefonnummer der Beschwerdeführerin leicht herauszufinden gewesen, da diese selbständig als Fitnesstrainerin an dieser Adresse tätig ist und über ihre Homepage, das Telefonbuch, etc. leicht ausfindig zu machen ist.
Nichts desto trotz hat sich nach Erstattung der Abhängigkeitsanzeige durch die Krankenanstalt kein Beamter mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt oder nachgefragt, ob der Beschwerdeführerin der Aufenthalt des Bruders bekannt sei, ob er sich allenfalls in der vorher genannten Wohnung aufhalte oder man dort Nachschau halten könne.
Drei Tage nach Erstattung der Abgängigkeitsanzeige sind Beamten der Polizeiinspektion … durch eine völlige Zerstörung der Wohnungstüre in die Wohnung der Beschwerdeführerin gelangt, wobei ein massiver Schaden an der Wohnungseingangstüre entstanden ist.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes:
Gemäß § 28a Abs. 3 SPG dürfen Sicherheitsbehörden bei der Ausführung ihrer Aufgaben in die Rechte eines Menschen nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG dürfen Sicherheitsbehörden bei der Ausführung ihrer Aufgaben in die Rechte eines Menschen nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
Im gegenständlichen Fall wären den Sicherheitsbehörden jedenfalls mannigfaltige andere Mittel zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung gestanden und hätten jedenfalls auch ausgereicht.
Wie bereits oben ausgeführt, war unter anderem die Telefonnummer der Beschwerdeführerin aktenkundig. Es wäre den Sicherheitsbehörden daher jedenfalls zumutbar gewesen, telefonisch mit der an der gleichen Adresse gemeldeten Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten und diese zu ersuchen, die Wohnung freiwillig zu öffnen.
Zudem haben die Beamten angegeben, sie hätten die Wohnung bereits zuvor aufgesucht, es hätte jedoch - offenbar weil die Beschwerdeführerin nicht zuhause war - niemand geöffnet. Es wäre den Beamten zweifelsfrei zumutbar gewesen, eine Notiz bzw. ein Ersuche um Rückruf an der Wohnung oder im vorhandenen Postkasten zu hinterlassen und die Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme zu ersuchen.
Ebenso wäre es jedenfalls möglich gewesen, einen Schlosser zur Öffnung der Wohnung beizuziehen, um die Wohnungstüre nicht vollständig zu zerstören.
Über Nachfrage der Beschwerdeführerin, warum ein Eintreten und damit eine massive Beschädigung der Türe notwendig gewesen wäre, teilte man der Beschwerdeführerin mit, dass es sich um Gefahr im Verzug gehandelt hätte. Das ist in Anbetracht der Tatsache, dass A. P. bereits vier Tage zuvor als abgängig gemeldet wurde, nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erklärlich, warum über mehrere Tage keine Veranlassungen getroffen wurden und die Sicherheitsbehörden am vierten Tag der Abgängigkeit plötzlich der Ansicht waren, es lege eine wie immer geartete Gefährdung vor. Hätte eine solche tatsächlich vorgelegen, so hätte die Öffnung der Wohnung wohl unverzüglich, d.h. bereits am Tag der Erstattung der Abgängigkeitsanzeige, erfolgen müssen.
Gemäß § 29 Sicherheitspolizeigesetz dürfen Eingriffe in Rechten von Menschen nur geschehen, sofern der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt wird. Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewegten Schäden und Gefährdungen steht.Gemäß Paragraph 29, Sicherheitspolizeigesetz dürfen Eingriffe in Rechten von Menschen nur geschehen, sofern der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt wird. Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewegten Schäden und Gefährdungen steht.
Im vorliegenden Fall wurde ein massiver Schaden am Eigentum der Beschwerdeführerin herbeigeführt. Welche Gefährdung vorgelegen sein soll, wurde der Beschwerdeführerin aber nicht mitgeteilt. Die floskelhafte Berufung auf „Gefahr im Verzug“ ist jedenfalls nicht geeignet, eine wie immer geartete Gefährdung des abgängigen A. P., der Beschwerdeführerin oder Dritter zu begründen. Insofern widersprach das Vorgehen der Sicherheitsbehörden auch § 30 Sicherheitspolizeigesetz, nach welchem der Betroffene, im vorliegenden Fall sohin die Beschwerdeführerin, über Verlangen auf Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren ist.Im vorliegenden Fall wurde ein massiver Schaden am Eigentum der Beschwerdeführerin herbeigeführt. Welche Gefährdung vorgelegen sein soll, wurde der Beschwerdeführerin aber nicht mitgeteilt. Die floskelhafte Berufung auf „Gefahr im Verzug“ ist jedenfalls nicht geeignet, eine wie immer geartete Gefährdung des abgängigen A. P., der Beschwerdeführerin oder Dritter zu begründen. Insofern widersprach das Vorgehen der Sicherheitsbehörden auch Paragraph 30, Sicherheitspolizeigesetz, nach welchem der Betroffene, im vorliegenden Fall sohin die Beschwerdeführerin, über Verlangen auf Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren ist.
Aus diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin den
ANTRAG
die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der Kosten gemäß § 35 Abs. 4 Ziffer 3 aufzuerlegen.“die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG den Ersatz der Kosten gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3 aufzuerlegen.“
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreter Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung. Unter einem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift binnen vier Wochen eingeräumt.
Nach Ablauf der eingeräumten Frist übermittelte die belangte Behörde den vom Polizeikommissariat … zu GZ B2... geführten Verwaltungsakt in Ablichtung, beantragte den Zuspruch des Vorlageaufwandes und ersuchte um Fristerstreckung.
Der in Ablichtung vorgelegte Verwaltungsakt umfasst unter anderem:
Die belangte Behörde übermittelte nach weiteren zwei Wochen eine Gegenschrift und führte darin aus:
„GEGENSCHRIFT.
I. SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus dem
• e-mail des Krankenanstaltenverbunds vom 04.08.2016
• Bericht vom 07.08.2016 betreffend Nachschau an der beschwerdegegenständlichen
Adresse
• Bericht vom 09.08.2016 betreffend weitere Erhebungen und
• Bericht vom 09.08.016 betreffend Wohnungsöffnung
Zu ergänzen ist, dass der PI ...-straße keineswegs bekannt war, dass der Gesuchte zwar an der Adresse der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: „BF") gemeldet ist, aber seinen Aufenthalt nicht dort hat. Weiters ist es unrichtig, dass die Daten der BF im Akt enthalten waren. Aus dem Akt war bis zum Zeitpunkt der Wohnungsöffnung nicht einmal ersichtlich, dass der Gesuchte eine Schwester hat. Dies wurde erst später bekannt. Die frühere Amtshandlung, welche zur Einweisung des Gesuchten nach dem UbG geführt hatte, war weder von der PI ...-straße, noch von irgendwelchen anderen Beamten des ... Bezirks geführt worden. Sie war daher den beschwerdegegenständlich einschreitenden Beamten nicht bekannt.
Der BF wurden die Gründe für die bekämpfte Maßnahme durch Insp. M. mündlich mitgeteilt, als sie in der PI ...-straße erschien.
Bei der Öffnung der fraglichen Wohnungstüre waren die Inspektoren M. und SA. als Streifenbeamte, die die Amtshandlung führten und die Rev.lnsp. T., TO. als Unterstützung (RvI. T. führte die eigentliche Öffnung der Tür durch) anwesend. Die Rev.Insp. HI. und SM. unterstützten bei der Durchsuchung der - leeren - Wohnung).
Beweis: (seinerzeit) vorgelegter Verwaltungsakt
II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE
Die BF erachtet die gewaltsame Öffnung der Eingangstür der Wohnung Wien, W.-gasse und die behauptete Nichterteilung von Information betreffend Anlass und Zweck des Einschreitens für rechtswidrig.
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde die Polizei von einer Krankenanstalt von der Abgängigkeit eines Mannes, der nach dem UbG untergebracht war, informiert. Dieser Information war der Hinweis beigefügt, dass auf die Wiedereinbringung des Mannes Wert gelegt werde. Weitere Informationen, insbesondere über einen anderen Aufenthaltsort als die Meldeadresse oder Daten von Angehörigen, waren in der Mitteilung nicht enthalten.
In der damit befassten PI ...-straße war nicht bekannt, dass der Gesuchte unter Mitwirkung einer Sicherheitsbehörde eingewiesen worden war. Geschweige denn war bekannt, dass mit der Einweisung die LPD Wien befasst gewesen wäre. Dies schon deshalb, da weder die PI ...-straße noch andere Beamte des Bezirks an der damaligen Amtshandlung mitgewirkt hatten. Der Vollständigkeit halber ist auf den in UbG-Angelegenheiten herrschenden strengen Maßstab der Vertraulichkeit nach § 39a Abs. 1 UbG hinzuweisen.In der damit befassten PI ...-straße war nicht bekannt, dass der Gesuchte unter Mitwirkung einer Sicherheitsbehörde eingewiesen worden war. Geschweige denn war bekannt, dass mit der Einweisung die LPD Wien befasst gewesen wäre. Dies schon deshalb, da weder die PI ...-straße noch andere Beamte des Bezirks an der damaligen Amtshandlung mitgewirkt hatten. Der Vollständigkeit halber ist auf den in UbG-Angelegenheiten herrschenden strengen Maßstab der Vertraulichkeit nach Paragraph 39 a, Absatz eins, UbG hinzuweisen.
Da es sich beim Gesuchten um eine nach dem UbG untergebrachte Person handelte und überdies seitens der Krankenanstalt auf die Wiedereinbringung Wert gelegt wurde, lag von Anfang an eine Dringlichkeit des weiteren Vorgehens vor. Als der Gesuchte anlässlich der ersten Hauserhebung an seiner Meldeadresse nicht aufgefunden werden konnte, wäre es schon in diesem Stadium angezeigt gewesen, eine Nachschau in der Wohnung vorzunehmen. Dies ist bedauerlicher Weise unterblieben. Im Rahmen der weiteren Fahndungsmaßnahmen, für welche nunmehr das Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos (nachfolgend kurz: „SPK") zuständig war, gelang es nicht, den Gesuchten zu finden.
Bei Personen, die nach dem UbG untergebracht sind, steigt mit Fortdauer der Abgängigkeit die Wahrscheinlichkeit, dass ihnen - unbemerkt von der Öffentlichkeit - etwas zugestoßen ist. Es entspricht nämlich der polizeilichen Erfahrung, dass solche Personen ansonsten (meist wegen ihres Verhaltens) in der Öffentlichkeit auffällig werden, was in den meisten Fällen schlussendlich zu einem Polizeieinsatz führt. Hinzu kommt noch, dass in Fällen, in denen auf die Wiedereinbringung in eine Krankenanstalt Wert gelegt wird, nicht einfach zugewartet werden kann, bis sich der Gesuchte aus eigenem Antrieb bei irgendjemandem meldet. Im vorliegenden Fall gab es außer der Meldeadresse des Gesuchten keinen konkreten Anknüpfungspunkt. Auch eine vage mit dem Gesuchten im Zusammenhang gebrachte Adresse, brachte bei einer dort durchgeführten Hauserhebung keine Aufschlüsse. In dieser Situation entschloss sich die belangte Behörde schließlich, die Wohnungstür an der Meldeadresse des Gesuchten zum Betreten gemäß § 39 Abs. 1 SPG zu öffnen. Die Beiziehung eines Gewerbetreibenden hiezu konnte abgesehen von der Dringlichkeit schon deshalb nicht ins Auge gefasst werden, da iSd UbG untergebrachte Personen in aller Regel unberechenbar in ihren Reaktionen und häufig auch fremdgefährlich sind. So blieb nur die Möglichkeit, die Tür durch ein Polizeiorgan gewaltsam öffnen zu lassen.Bei Personen, die nach dem UbG untergebracht sind, steigt mit Fortdauer der Abgängigkeit die Wahrscheinlichkeit, dass ihnen - unbemerkt von der Öffentlichkeit - etwas zugestoßen ist. Es entspricht nämlich der polizeilichen Erfahrung, dass solche Personen ansonsten (meist wegen ihres Verhaltens) in der Öffentlichkeit auffällig werden, was in den meisten Fällen schlussendlich zu einem Polizeieinsatz führt. Hinzu kommt noch, dass in Fällen, in denen auf die Wiedereinbringung in eine Krankenanstalt Wert gelegt wird, nicht einfach zugewartet werden kann, bis sich der Gesuchte aus eigenem Antrieb bei irgendjemandem meldet. Im vorliegenden Fall gab es außer der Meldeadresse des Gesuchten keinen konkreten Anknüpfungspunkt. Auch eine vage mit dem Gesuchten im Zusammenhang gebrachte Adresse, brachte bei einer dort durchgeführten Hauserhebung keine Aufschlüsse. In dieser Situation entschloss sich die belangte Behörde schließlich, die Wohnungstür an der Meldeadresse des Gesuchten zum Betreten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SPG zu öffnen. Die Beiziehung eines Gewerbetreibenden hiezu konnte abgesehen von der Dringlichkeit schon deshalb nicht ins Auge gefasst werden, da iSd UbG untergebrachte Personen in aller Regel unberechenbar in ihren Reaktionen und häufig auch fremdgefährlich sind. So blieb nur die Möglichkeit, die Tür durch ein Polizeiorgan gewaltsam öffnen zu lassen.
Der BF wurde, wie im Sachverhalt dargelegt, Anlass und Grund des Einschreitens persönlich bekanntgegeben.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
ANTRAG,
die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand und
• Vorlageaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
3. Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu in weiterer Folge eine Äußerung und führte darin aus:
„Die Beschwerdeführerin erstattet nachstehende
ÄUSSERUNG
zur Gegenschrift der belangten Behörde:
Das Vorbringen der belangten Behörde wird vollinhaltlich bestritten.
Die belangte Behörde gibt an, dass sie von der Krankenanstalt informiert worden wäre, dass eine Person abgängig sei und Wert auf dessen Wiedereinbringung gelegt würde, es aber keine Hinweise auf Angehörige oder einen anderen Aufenthaltsort gab.
Das Krankenhaus hat am 4.8.2016 die Beschwerdeführerin und Schwester des Gesuchten kontaktiert, diese davon in Kenntnis gesetzt, dass A. P. abgängig sei und mitgeteilt, dass die zuständige Polizeiinspektion ...-gasse von diesem Vorfall informiert worden sei.
Bereits daraus ergibt sich, dass das Krankenhaus die Daten der Angehörigen besaß und eine einfache Rückfrage dort Aufschluss über allfällige mögliche Aufenthaltsorte geben hätte können.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Anruf des Krankenhauses telefonisch mit der Polizeiinspektion ...-gasse in Verbindung getreten ist. Aus den Einzelverbindungsnachweisen ist eindeutig zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin um 22:24 Uhr 11 Minuten lang mit der Polizeiinspektion ...-gasse telefoniert hat. Dort hat man die Daten der Beschwerdeführerin aufgenommen, aber der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Polizeiinspektion … abgeben würde und ersucht, sich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise mit dieser in Verbindung zu setzen.
Um 23:07 Uhr hat die Beschwerdeführerin mit der Polizeiinspektion … Kontakt aufgenommen, wo man allerdings angab zur Causa selbst noch keine Auskunft geben zu können.
Die Beschwerdeführerin hinterließ auch dort ihre Daten und ersuchte, sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise zu kontaktieren, wobei ihr zugesagt wurde, dass man sich bei ihr melden würde. Das ist allerdings niemals geschehen, vielmehr hatte die Beschwerdeführerin mit er Polizeiinspektion … erst wieder Kontakt, nachdem diese die Wohnungseingangstüre beschädigt hatte.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die „vage mit dem Gesuchten in Zusammenhang gebrachte Adresse“ - wie die belangte Behörde es nennt - offenbar jene der Eltern des Gesuchten war, da die Eltern sehr wohl von Beamten aufgesucht und gefragt wurden, ob sich ihr Sohn allenfalls bei ihnen befindet. Dass der Landespolizeidirektion Wien also keine Daten von Angehörigen vorlagen, ist also definitiv unrichtig.
Man hat die Eltern des Gesuchten auch nicht nach Geschwistern oder Freunden gefragt, und gingen diese aufgrund des Umstandes, dass sie von der Beschwerdeführerin wussten, dass sie telefonischen Kontakt zur Polizeiinspektion hatte, davon aus, dass dies den erhebenden Beamte ohnehin bekannt war.
Wenn einzelne Dienststellen die ihnen vorliegenden Informationen nicht weitergeben bzw. sich nicht mit anderen Dienststellen austauschen, kann dies nicht zu Lasten einer Dritten - im vorliegenden Falle der Beschwerdeführerin - gehen.
Die Behauptung der belangten Behörde, es hätte keinerlei Anhaltspunkte für einen anderen Aufenthaltsort des Gesuchten gegeben sind also offenbar ausschließlich darauf zurück zu führen, dass man vorhandene Hinweise negiert oder intern nicht weitergegeben hat. Dass man offenbar nicht einmal überprüft hat, ob an der Adresse des Gesuchten noch andere Personen wohnhaft sind, spricht für sich.
Zudem gesteht die belangte Behörde ja auch selbst zu, dass keine Gefahr im Verzug mehr vorlag. Die Behörde hat die Öffnung der Wohnung erst drei Tage nach der Anzeige durch das Krankenhaus durchgeführt. Dass nach dieser Zeit die Beiziehung eines Professionisten „aufgrund der Dringlichkeit“ nicht mehr durchgeführt werden konnte, ist geradezu zynisch.
Ebenso hält die belangte Behörde zur Rechtfertigung der Gefahr im Verzug fest, dass untergebrachte Personen in ihren Reaktionen unberechenbar und häufig auch fremdgefährlich sind.
Umso weniger ist nachvollziehbar, dass man vor der gewaltsamen Öffnung der Türe nicht zumindest erhoben hat, ob in der fraglichen Wohnung noch andere Personen gemeldet, allenfalls dort aufhältig und damit auch gefährdet sind.
Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin
Einvernahme des Al. P., D.-straße, Wien Einzelverbindungsnachweis der Beschwerdeführerin für den 4.8.2016, Beilage ./A
Die Beschwerdeführerin hält die Beschwerde daher vollinhaltlich aufrecht.“
4. Zur Äußerung der Beschwerdeführerin, welche mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde, erstattete die belangte Behörde eine Gegenäußerung und führte darin aus:
„1. Es wird nochmals (vgl. den vorgelegten Verwaltungsakt) festgehalten, dass die PI ...-gasse in der vorliegenden Abgängigkeitsamtshandlung nicht die zuständige PI war.„1. Es wird nochmals vergleiche den vorgelegten Verwaltungsakt) festgehalten, dass die PI ...-gasse in der vorliegenden Abgängigkeitsamtshandlung nicht die zuständige PI war.
2. Die LPD Wien wurde vom ersuchenden Krankenhaus nicht über allfällige Bezugspersonen in Kenntnis gesetzt. Im Gegenteil wurde bei der Rubrik „Sonstige Angaben (Bezugsperson, Wohnadresse, ...)“ ausdrücklich „keine“ (sowie die Meldeadresse des Gesuchten) angeführt.
3. Es ist unrichtig anzunehmen, dass die Eltern des Gesuchten vor der in Rede stehenden Wohnungsöffnung von irgendwelchen Beamten der LPD Wien befragt worden wären. Vielmehr konnte an der fraglichen Adresse in Wien ... weder jemand angetroffen, noch zweckdienliche Erkenntnisse gewonnen werden (vgl. den Bericht von Grlnsp. PA. vom 09.08.2016 - im vorgelegten Akt enthalten).3. Es ist unrichtig anzunehmen, dass die Eltern des Gesuchten vor der in Rede stehenden Wohnungsöffnung von irgendwelchen Beamten der LPD Wien befragt worden wären. Vielmehr konnte an der fraglichen Adresse in Wien ... weder jemand angetroffen, noch zweckdienliche Erkenntnisse gewonnen werden vergleiche den Bericht von Grlnsp. PA. vom 09.08.2016 - im vorgelegten Akt enthalten).
Da in der Wohnung, welche nach jetzigem Wissensstand allem Anschein nach von den Eltern bewohnt wird, niemand angetroffen wurde, konnten diese auch nicht nach Geschwistern des Gesuchten befragt werden.
Ein Gespräch mit den Eltern hat an der in Rede stehenden Adresse erst Stunden später in völlig anderem Zusammenhang stattgefunden. Die bei dieser Gelegenheit einschreitenden EB waren mit der Abgängigkeitsamtshandlung nicht einmal unterstützend, geschweige denn federführend beschäftigt. Hiezu wird die Meldung der PI H. vom 09.08.2016 betreffend versuche Zustellung eines Waffenverbotsbescheids in Ablichtung vorgelegt.
4. Die LPD Wien hat nie vorgebracht, dass „die Beiziehung eines Professionisten 'aufgrund der Dringlichkeit' nicht mehr durchgeführt werden konnte“ (Anm.: Hervorhebung durch den Verfasser). Der diesbezügliche Vorwurf des Zynismus geht daher ins Leere. Vielmehr hat die LPD Wien ausgeführt, dass die Beiziehung eines Gewerbetreibenden zur Wohnungsöffnung „abgesehen von der Dringlichkeit schon deshalb nicht“ in Frage kam, da Personen, die nach dem UbG untergebracht sind, idR unberechenbar und fremdgefährlich sind.“4. Die LPD Wien hat nie vorgebracht, dass „die Beiziehung eines Professionisten 'aufgrund der Dringlichkeit' nicht mehr durchgeführt werden konnte“ Anmerkung, Hervorhebung durch den Verfasser). Der diesbezügliche Vorwurf des Zynismus geht daher ins Leere. Vielmehr hat die LPD Wien ausgeführt, dass die Beiziehung eines Gewerbetreibenden zur Wohnungsöffnung „abgesehen von der Dringlichkeit schon deshalb nicht“ in Frage kam, da Personen, die nach dem UbG untergebracht sind, idR unberechenbar und fremdgefährlich sind.“
Mit Mail vom 25.01.2017 wurde die mit 09.08.2016 datierte Lichtbildbeilage zur angeordneten Wohnungsöffnung vorgelegt.
5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung (am 07.08.2017 und am 08.02.2017) zur Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Herrn Dr. Pi., Herrn Insp. Sa., Herrn Insp. M. und Herrn RvI T. statt.
5.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene gewaltsame Öffnung der Wohnung Wien, W.-gasse, folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Der Bruder der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des UbG (ohne eigenes Verlangen) im ...Spital untergebracht; ca. eine Woche nach Beginn der Unterbringung entfernte er sich am 04.08.2016 um ca. 21:45 Uhr aus dem ...Spital aus eigenem. Das ...Spital meldete am 04.08.2016 um ca. 22:16 Uhr per E-Mail an die PI W ...-gasse den Bruder der Beschwerdeführerin als vermisst. In der Vermisstenmeldung ist unter anderem vermerkt: auf eine Wiedereinbringung werde Wert gelegt, Orientierung sei nicht gegeben, Verwirrung liege vor, die Unterbringung sei nach dem UbG erfolgt, an sonstigen Angaben bei Bezugspersonen „keine“ sowie Wohnadresse „ Wien, W.-gasse“. Als Ansprechpartner ist namentlich Dr. Pe. samt Telefonnummer vermerkt. Weiters ist am Ende des E-Mails der Hinweis enthalten nicht direkt auf dieses Mail zu antworten, sondern sich mit der Person, die am Ende der Nachricht als Ansprechpartner angeführt ist, in Verbindung zu setzen. Das ...Spital informierte die Beschwerdeführerin telefonisch von der Abgängigkeit ihres Bruders. In weiterer Folge kontaktierte die Beschwerdeführerin, welche sich über den weiteren Verfahrensablauf seitens der Polizei zur Wiederauffindung ihres Bruders informierten wollte, am 04.08.2016 telefonisch zunächst die PI ...-gasse und im Weiteren auch die PI ...-straße und hinterließ jeweils ihre Kontaktdaten samt Telefonnummer.
Mit der Beschwerdeführerin wurde in weitere Folge von Seiten der belangten Behörde (bzw. ihrer Organe) aus eigenem kein Kontakt aufgenommen.
Erhebungen und Nachfragen bezüglich der konkret zu befürchtenden bzw. allfällig ausgehenden Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Bruder der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde (bzw. ihrer Organe) nicht getätigt, auch war den Organen der belangten Behörde nicht bekannt, aus welchen Gründen der Bruder der Beschwerdeführerin untergebracht war.
An Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ausforschung des abgängigen Bruders tätigte die belangte Behörde: Die Vermisstenmeldung des ...Spitals vom 04.08.2016 wurde am selben Tag um 22:25 Uhr zuständigkeitshalber von der PI ...-gasse an die PI ...-straße weitergeleitet. Am 05.08.2016 wurde der Bruder zur Personenfahndung mit dem Hinweis „Festnehmen eines Entwichenen nach dem UbG“ ausgeschrieben. Am 07.08.2016 um 21:35 Uhr wurde bei der im Beschwerdeverfahren relevanten Wohnung mehrmals von Organen der belangten Behörde geklopft zwecks Überprüfung des abgängigen Bruders. Die Wohnungstüre wurde nicht geöffnet und es wurden keine Geräusche aus der Wohnung kommend wahrgenommen. Dass eine Nachricht im Zusammenhang mit ihrer Nachschau von den einschreitenden Organen hinterlassen wurde, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Am Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung (09.08.2016) wurden folgende weiteren Erhebungsschritte von der belangten Behörde (Kriminalreferat) gesetzt: Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde telefonisch (Mobiltelefon) erfolglos kontaktiert. Eine Nachfrage beim ...Spital ergab, dass der Bruder der Beschwerdeführerin nicht in das Spital zurückgekehrt war. Eine ebenso gestellte KAV-Anfrage verlief negativ. Bei einer Wohnungsadresse im ... Bezirk, die einen Bezug zum Bruder aufwies, wurde Nachschau gehalten, die Wohnung aber nicht geöffnet. Sodann wurde auf Anordnung des Kriminalreferats der belangten Behörde die erneute Nachschau in der beschwerdegegenständlichen Wohnung veranlasst, welche von Insp Sa. und Insp M. am 09.08.2016 vormittags durchgeführt wurde.
Auch den am 09.08.2016 handelnden Organen war der Grund der Unterbringung des Bruders der Beschwerdeführerin nicht bekannt.
Seitens (der Organe) der belangten Behörde wurden bezüglich Angehöriger oder Bekannter des Abgängigen keine Erhebungen bzw. Überprüfungen getätigt.
(Lediglich) Insp M. war seiner Aussage zu Folge bekannt, dass bereits am 07.08.2016 eine Nachschau angeordnet gewesen war. In weiterer Folge wurde (am 09.08.2016) sodann an der beschwerdegegenständlichen Wohnungstüre (erfolglos) geklopft und bei den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses (vom Keller bis zum Dachboden) nach dem Abgängigen erfolglos Nachschau gehalten. Ebenso wurde an den Nachbartüren im selben Stock, zwecks Einholung von Auskünften über den aktuellen Aufenthaltsort des abgängigen Bruders, im Ergebnis erfolglos geklopft. Nach Berichterstattung an den Kriminalreferenten wurden Insp M. und Insp Sa. zwecks Abklärung der Zulässigkeit der Wohnungsöffnung an den Sicherheitshauptreferenten, Herrn Dr. Pi., verwiesen. Insp M. berichtete Dr. Pi. von der Abgängigkeit aus dem ...Spital, der Unterbringung nach dem UbG, dass auf Wiedereinbringung Wert gelegt werde und, dass Nachschau im Haus samt Klopfen an der Wohnungstüre sowie Nachfrage bei Nachbarn negativ verlaufen war. Dass Dr. Pi. auch darüber Kenntnis hatte, dass bereits zwei Tage zuvor eine Nachschau an der beschwerdegegenständlichen Wohnung erfolglos verlaufen war, konnte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Dr. Pi. hat in weiterer Folge die Öffnung der Wohnung verfügt, weil er nicht ausschließen konnte, dass der Abgängige in der Wohnung aufhältig ist und er auch einen Unfall nicht ausschließen konnte, zumal bei eigenmächtig aus einer Unterbringung sich entfernenden Personen auch die Gefahr eines Suizids besteht. Da es keinen anderen Anhaltspunkt als die Meldeanschrift des abgängigen Bruders gab, wurde die Wohnungsöffnung, selbst ohne konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich der Bruder tatsächlich in der Wohnung aufhält, verfügt. Bei dieser Entscheidung stützte sich Dr. Pi. auf die sicherheitspolizeiliche Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Die konkret zum Einsatz kommende Methode der Wohnungsöffnung wurde nicht von Dr. Pi. verfügt oder vorgegeben.
Insp. M. und Insp Sa. zogen in weiterer Folge die Einsatzkräfte der WEGA zur zwangsweisen Öffnung der im letzten Stock gelegenen (und nicht anderwärtig zugänglichen) Wohnung bei. Die Beiziehung eines Schlüsseldienstes oder der Feuerwehr zur Wohnungsöffnung wurde von beiden nicht in Erwägung gezogen, weil ein „UbG-Bezug“ vorlag; ebenso wenig wurde zwecks Abklärung der vom Bruder der Beschwerdeführerin ausgehenden möglichen bzw. konkreten Gefährlichkeit in Erwägung gezogen, diese durch Anruf beim ...Spital zu erheben.
In weiterer Folge trafen die Einsatzkräfte der WEGA ein und klopften erneut (und ebenso erfolglos) an der Wohnungstür der Beschwerdeführerin. Diese Wohnungstüre war mit Sicherheitsschloss ausgestattet und in Richtung Wohnungsinnere zu öffnen; von der Ausstattung der WEGA her gesehen standen – mangels personeller Ausstattung mit zur Türöffnung geschulter Personen – grundsätzlich lediglich der Einsatz mittels Einmannramme oder Zweimannramme zur Verfügung. Zum Einsatz kam eine Einmannramme, weil die Zweimannramme nicht im Wagen war. Die Wohnung der Beschwerdeführerin wurde dann mittels dieser Einmannramme am Vormittag des 09.08.2016 zwangsweise geöffnet und die Wohnungstüre samt Türstock beschädigt.
Der gesuchte Bruder der Beschwerdeführerin wurde dort nicht gefunden.
5.2. Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Der festgestellte Sachverhalt ist im Kern unstrittig und stützt sich auf die entsprechenden glaubhaften Partei- und Zeugenaussagen samt den von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen, Unterlagen und Fotos.
Seitens der belangten Behörde wurde bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 04.08.2016 im Zuge ihrer Telefonate bei den PI ...-gasse und PI ...-straße jeweils ihre Kontaktdaten (Namen, Telefonnummer und Name ihres Bruders) hinterlassen hatte. Die vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen stützen sich dabei einerseits auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweis, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen Zeiträumen zwei Telefonate mit den Nummern „...**“, geführt hatte, welche erschließbar der belangten Behörde zuzurechnen sind; dass die Beschwerdeführerin entsprechende Anrufe getätigt hat, wurde als solches von der belangten Behörde nicht konkret in Abrede gestellt. Dass die Beschwerdeführerin auch dabei die von ihr genannten Kontaktdaten tatsächlich hinterlassen hat, erscheint dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Schilderung der Beschwerdeführerin, an deren inhaltlicher Richtigkeit dem Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel erwachsen sind, als hinreichend wahrscheinlich.
Entgegen der Aussage des Zeugen Insp M. erschien es dem Verwaltungsgericht Wien dagegen nicht als wahrscheinlich, dass tatsächlich am 09.08.2016 noch vor dem Gespräch mit Dr. Pi. eine ZMR-Abfrage betreffend anderer gemeldeter Personen an der Wohnanschrift in Wien, W.-gasse, und in weiterer Folge eine Abfrage im PAD zur Erlangung der Telefonnummer der Beschwerdeführerin getätigt wurde: Seitens der belangten Behörde wurde während des gesamten Verfahrens kein daraufhin deutendes Vorbringen erstattet, dem wiederum einer Befassung der einschreitenden Organe mit der erhobenen Beschwerde vorangeht. Auch im vorgelegten Verwaltungsakt ist keine vorgenommene Meldeabfrage dokumentiert. Der ebenso bei der Nachschau am 09.08.2016 anwesende Insp Sa. sagte aus, am Einsatztag keine Anhaltspunkte gehabt zu haben, dass in der beschwerdegegenständlichen Wohnung eine weitere Person gemeldet war; auch hatte er keine Erinnerungen dazu, dass er außerhalb der W.-gasse andere Anfragen zum Verbleib des Abgängigen machte. Auch der Polizeijurist Dr. Pi. sagte aus, dass eine Nachfrage bezüglich Angehöriger oder Bekannter nicht mehr von Relevanz war, weil in der Abgängigkeitsanzeige des Spitals auf Angehörige oder Bekannte kein Bezug genommen wurde. Deshalb sei das Vorhandensein von Angehörigen oder Bekannten auch nicht mehr überprüft worden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens erscheint es dem Verwaltungsgericht daher als feststehend, dass ausgehend und lediglich gestützt auf die Meldung des ...Spitals keine Erhebungen oder Überprüfungen zu weiteren Angehörigen oder Bekannten des Abgängigen getätigt wurden.
Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konnte festgestellt werden, dass Dr. Pi. auch darüber Kenntnis hatte, dass bereits zwei Tage zuvor eine Nachschau an der beschwerdegegenständlichen Wohnung erfolglos verlief. Zwar hat Insp M. im Zuge seiner Einvernahme ausgesagt, Dr. Pi. entsprechend informiert zu haben, letzterer gab im Zuge seiner Aussage keinen entsprechenden Kenntnisstand zu erkennen.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
2.1.1. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (nachfolgend: StGG), RGBl. Nr. 142/1867, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 684/1988, lautet auszugsweise:2.1.1. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (nachfolgend: StGG), RGBl. Nr. 142 aus 1867,, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lautet auszugsweise:
Das Hausrecht ist unverletzlich.
Das bestehende Gesetz vom 27. October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.“
2.1.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (nachfolgend: HausrechtsG), RGBl. Nr. 88/1862, zuletzt geändert durch das Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974, lauten auszugsweise:2.1.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (nachfolgend: HausrechtsG), RGBl. Nr. 88 aus 1862,, zuletzt geändert durch das Strafrechtsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, lauten auszugsweise:
„§. 1.Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.“
„§. 2.Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat.
Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen Jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen, oder wenn Jemand auf der That betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Betheiligung an einer solchen hinweisen.
In beiden Fällen ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.“
„§. 3.Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.“
„§. 5.Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.
Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.“
„§. 6.Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.
Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.“
2.1.8. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolles Nr. 14, BGBl. III Nr. 47/2010, lauten auszugsweise:2.1.8. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung des Protokolles Nr. 14, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, lauten auszugsweise:
„Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, lauten auszugsweise:2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, lauten auszugsweise:
„2. Teil[…]
„FahndungBei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.“
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Menschen Auskunft zu verlangen, von denen anzunehmen ist, sie könnten in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das Vorliegen einer Gefährdung und über die Gefahrenquelle geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.“
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.“
2.3. Die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes - UbG, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 18/2010, lauten auszugsweise:2.3. Die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes - UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,, lauten auszugsweise:
„Unterbringung ohne VerlangenEine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.“
3. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2017), welcher lautet:3. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,), welcher lautet:
Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
III.1.1.1. Die Beschwerdeführerin macht die Rechtswidrigkeit der gewaltsamen Öffnung bzw. Zerstörung ihrer Wohnungstüre durch Organe der belangten Behörde geltend. Im Kern ihres Beschwerdevorbringens moniert sie die Rechtswidrigkeit der Wohnungstüröffnung, weil für die Wiedereinbringung ihres Bruders -- der nach dem Bestimmungen des UbG im ...Spital unterbracht war und sich bereits fünf Tage vor der beschwerdegegenständlichen Wohnungstüröffnung aus dem psychiatrischen Abteilung entfernt hat -- mannigfaltige andere, weniger invasive Mittel als die gewaltsame Wohnungstüröffnung zur Verfügung gestanden wären. Der belangten Behörde wären ihre Daten zur Verfügung gestanden bzw. wäre diese auch selbst leicht herauszufinden gewesen – ungeachtet dessen habe die belangte Behörde sich nicht mit ihr in Verbindung gesetzt oder nachgefragt, ob der Beschwerdeführerin der Aufenthaltsort des Bruders bekannt sei, ob sich der Bruder in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhalte oder ob in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach dem Bruder Nachschau gehalten werden könne. Nachdem die Organe der belangten Behörde zwei Tage vor der tatsächlich erfolgten Öffnung bereits erstmalig vor Ort Nachschau nach dem Bruder hielten, könne die nach weiteren zwei Tagen dann erfolgte gewaltsame Wohnungstür auch nicht mehr auf Gefahr in Verzug gestützt werden.römisch drei.1.1.1. Die Beschwerdeführerin macht die Rechtswidrigkeit der gewaltsamen Öffnung bzw. Zerstörung ihrer Wohnungstüre durch Organe der belangten Behörde geltend. Im Kern ihres Beschwerdevorbringens moniert sie die Rechtswidrigkeit der Wohnungstüröffnung, weil für die Wiedereinbringung ihres Bruders -- der nach dem Bestimmungen des UbG im ...Spital unterbracht war und sich bereits fünf Tage vor der beschwerdegegenständlichen Wohnungstüröffnung aus dem psychiatrischen Abteilung entfernt hat -- mannigfaltige andere, weniger invasive Mittel als die gewaltsame Wohnungstüröffnung zur Verfügung gestanden wären. Der belangten Behörde wären ihre Daten zur Verfügung gestanden bzw. wäre diese auch selbst leicht herauszufinden gewesen – ungeachtet dessen habe die belangte Behörde sich nicht mit ihr in Verbindung gesetzt oder nachgefragt, ob der Beschwerdeführerin der Aufenthaltsort des Bruders bekannt sei, ob sich der Bruder in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhalte oder ob in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach dem Bruder Nachschau gehalten werden könne. Nachdem die Organe der belangten Behörde zwei Tage vor der tatsächlich erfolgten Öffnung bereits erstmalig vor Ort Nachschau nach dem Bruder hielten, könne die nach weiteren zwei Tagen dann erfolgte gewaltsame Wohnungstür auch nicht mehr auf Gefahr in Verzug gestützt werden.
1.1.2. Seitens der belangten Behörde wurde in der Gegenschrift bestritten, dass der Behörde die Daten der Beschwerdeführerin aufgrund der Amtshandlung, welche zur ursprünglichen Unterbringung des Bruders nach dem UbG, bekannt waren. Vorgebracht wurde, in der Abgängigkeitsinformation des ... Spitals, in welcher ein Hinweis auf die erfolgte Unterbringung nach dem UbG samt Hinweis, dass auf die Wiedereinbringung Wert gelegt werde, keine weiteren Informationen über einen anderen Aufenthaltsort als der Meldeadresse oder Daten der Angehörigen enthalten waren. Auf die Akten iZm der (erstmaligen) Unterbringung könne auch aufgrund des strengen Maßstabes der Vertraulichkeit zurückgegriffen werden. Wegen des UbG-Bezugs lag von Anfang an eine Dringlichkeit des weiteren Vorgehens vor, weshalb bereits bei der erstmaligen Hauserhebung an der Meldeadresse eine Nachschau in der Wohnung vorzunehmen gewesen wäre, was aber bedauerlicherweise unterblieb. Im beschwerdegegenständlichen Kontext gab es neben der Meldeadresse keinen weiteren Anknüpfungspunkt für den gesuchten Bruder, weshalb sich die belangte Behörde entschloss die Wohnungstür an der Meldeadresse des Gesuchten zum Betreten gemäß § 39 Abs. 1 SPG zu öffnen. Abgesehen von der Dringlichkeit war eine Beiziehung von Gewerbetreibenden nicht angezeigt, weil nach dem UbG untergebrachte Personen in der Regel in ihren Reaktionen unberechenbar und häufig auch fremdgefährlich sind.1.1.2. Seitens der belangten Behörde wurde in der Gegenschrift bestritten, dass der Behörde die Daten der Beschwerdeführerin aufgrund der Amtshandlung, welche zur ursprünglichen Unterbringung des Bruders nach dem UbG, bekannt waren. Vorgebracht wurde, in der Abgängigkeitsinformation des ... Spitals, in welcher ein Hinweis auf die erfolgte Unterbringung nach dem UbG samt Hinweis, dass auf die Wiedereinbringung Wert gelegt werde, keine weiteren Informationen über einen anderen Aufenthaltsort als der Meldeadresse oder Daten der Angehörigen enthalten waren. Auf die Akten iZm der (erstmaligen) Unterbringung könne auch aufgrund des strengen Maßstabes der Vertraulichkeit zurückgegriffen werden. Wegen des UbG-Bezugs lag von Anfang an eine Dringlichkeit des weiteren Vorgehens vor, weshalb bereits bei der erstmaligen Hauserhebung an der Meldeadresse eine Nachschau in der Wohnung vorzunehmen gewesen wäre, was aber bedauerlicherweise unterblieb. Im beschwerdegegenständlichen Kontext gab es neben der Meldeadresse keinen weiteren Anknüpfungspunkt für den gesuchten Bruder, weshalb sich die belangte Behörde entschloss die Wohnungstür an der Meldeadresse des Gesuchten zum Betreten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SPG zu öffnen. Abgesehen von der Dringlichkeit war eine Beiziehung von Gewerbetreibenden nicht angezeigt, weil nach dem UbG untergebrachte Personen in der Regel in ihren Reaktionen unberechenbar und häufig auch fremdgefährlich sind.
1.1.3. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht zusammengefasst fest, dass die Organe der belangten Behörde zwecks Wiedereinbringung des auf Grundlage des Unterbringungsgesetzes untergebrachten und sich aus eigenem aus dem ... Spital entfernt habenden Bruders der Beschwerdeführerin, ohne Kenntnis über die vom Bruder konkret ausgehende Gefährlichkeit, ohne über den Umstand der aufrechten Meldung hinausgehende konkrete Anhaltspunkte dahingehend zu verfügen, dass sich der Bruder in der Wohnung, wo er gemeldet ist, tatsächlich aufhält, zwecks Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin, ohne mit dieser zuvor eine Kontaktaufnahme versucht zu haben, nach dem abgängigen Bruder auf Grundlage der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, die Wohnungstüre mittels Einmannramme zwangsweise geöffnet wurde (und der abgängige Bruder in der Wohnung nicht angetroffen wurde).
1.2.1. Entsprechend grundrechtlicher Gewährleistung ist das Hausrecht unverletzlich. Der Schutz des Hausrechts bezieht sich unter anderem auf die Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten. Es dient in besonderem der Wahrung der Intimsphäre und soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremden zu entziehen. Als solches gewährt es eine abwehrende Schutzposition vor Hausdurchsuchungen, somit der Suche nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden. Grundrechtsträger sind nicht nur der Eigentümer oder Mieter, sondern auch der Inhaber von Räumlichkeiten. (Allgemein zum grundrechtlichen Schutzbereich vgl. etwa Wiederin, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art. 9 StGG (2001), Mayer, B-VG5 (2015) Art. 9 StGG).1.2.1. Entsprechend grundrechtlicher Gewährleistung ist das Hausrecht unverletzlich. Der Schutz des Hausrechts bezieht sich unter anderem auf die Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten. Es dient in besonderem der Wahrung der Intimsphäre und soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremden zu entziehen. Als solches gewährt es eine abwehrende Schutzposition vor Hausdurchsuchungen, somit der Suche nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden. Grundrechtsträger sind nicht nur der Eigentümer oder Mieter, sondern auch der Inhaber von Räumlichkeiten. (Allgemein zum grundrechtlichen Schutzbereich vergleiche etwa Wiederin, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Artikel 9, StGG (2001), Mayer, B-VG5 (2015) Artikel 9, StGG).
Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Befehl sind als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Mayer, aaO V.3. mwN) und gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vor Verwaltungsgerichten bekämpfbar. Eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für Hausdurchsuchungen zwecks polizeilicher Aufsicht findet sich etwa in § 39 Abs. 3 SPG (vgl. etwa Wiederin, aaO Rz 82).Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Befehl sind als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Mayer, aaO römisch fünf.3. mwN) und gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vor Verwaltungsgerichten bekämpfbar. Eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für Hausdurchsuchungen zwecks polizeilicher Aufsicht findet sich etwa in Paragraph 39, Absatz 3, SPG vergleiche etwa Wiederin, aaO Rz 82).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Wohnung. Schutzgut ist der persönliche Entfaltungs- und Rückzugsraum. Neben dem unerwünschten Eindringen oder Verweilen in der Wohnung kann auch das bloße Betreten der Wohnung einen Grundrechtseingriff bilden, wenn es für das Betreten keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. etwa Wiederin, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK (2002), Rz 113; ders, Die Entwicklung der Grundrechte, in: HGR VII/1, § 190 RN 99). Grundrechtsträger sind unabhängig von der zivilrechtlichen Befugnis all jene Personen, die die Wohnung faktisch innehaben (Wiederin aaO Rz 112). Kein Eingriff liegt hingegen etwa vor, wenn ein Wohnungsinhaber das Betreten aus freien Stücken gestattet, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn klar ist, dass im Weigerungsfall unmittelbarer Zwang droht (Wiederin aaO Rz 114). Das Grundrecht nach Art. 8 MRK geht über den Schutzbereich des Art 9 StGG hinaus (VfSlg. 10.272/1984), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung „jedermann Anspruch auf Achtung seiner Wohnung" gewährleistet (vgl. etwa VfSlg. 8461/1978, 10.547/1985, 11.266/1987, 12.056/1989 oder 14.864/1997).Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Wohnung. Schutzgut ist der persönliche Entfaltungs- und Rückzugsraum. Neben dem unerwünschten Eindringen oder Verweilen in der Wohnung kann auch das bloße Betreten der Wohnung einen Grundrechtseingriff bilden, wenn es für das Betreten keine gesetzliche Grundlage gibt vergleiche etwa Wiederin, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK (2002), Rz 113; ders, Die Entwicklung der Grundrechte, in: HGR VII/1, Paragraph 190, RN 99). Grundrechtsträger sind unabhängig von der zivilrechtlichen Befugnis all jene Personen, die die Wohnung faktisch innehaben (Wiederin aaO Rz 112). Kein Eingriff liegt hingegen etwa vor, wenn ein Wohnungsinhaber das Betreten aus freien Stücken gestattet, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn klar ist, dass im Weigerungsfall unmittelbarer Zwang droht (Wiederin aaO Rz 114). Das Grundrecht nach Artikel 8, MRK geht über den Schutzbereich des Artikel 9, StGG hinaus (VfSlg. 10.272 aus 1984,), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung „jedermann Anspruch auf Achtung seiner Wohnung" gewährleistet vergleiche etwa VfSlg. 8461 aus 1978,, 10.547 aus 1985,, 11.266 aus 1987,, 12.056 aus 1989, oder 14.864 aus 1997,).
1.2.2.1. Der geltenden Rechtslage enthält keine konkreten Vorschriften abstellend auf die Wiedereinbringung der nach dem Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes Untergebrachter, die sich aus eigenem aus der Einrichtung entfernt haben [vgl. etwa Kopetzki, Unterbringungsrecht II, (Forschungen aus Staat und Recht 109), 574 f; ders, Grundriss des Unterbringungsrechts2 Rz 187].1.2.2.1. Der geltenden Rechtslage enthält keine konkreten Vorschriften abstellend auf die Wiedereinbringung der nach dem Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes Untergebrachter, die sich aus eigenem aus der Einrichtung entfernt haben [vgl. etwa Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei, (Forschungen aus Staat und Recht 109), 574 f; ders, Grundriss des Unterbringungsrechts2 Rz 187].
Die Wiedereinbringung eines Untergebrachten, welcher sich – sei es aus dem geschlossenen Bereich der Anstalt oder überhaupt aus der Anstalt – entfernt hat, über Ersuchen der Anstalt ist als bloße Wiederherstellung des vom Untergebrachten eigenmächtig unterbrochenen rechtlich gebotenen Zustandes keine Verbringung in die Anstalt iSd § 8 UbG. Die Anstalt ist bei der Rückbringung eines aus der Anstalt entwichenen Untergebrachten in der Regel auf die Mithilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angewiesen. Gegen deren Mitwirkung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, weil sich aus der in § 8 und § 9 UbG normierten Ermächtigung zur zwangsweisen (erstmaligen) Verbringung in eine Anstalt kraft Größenschlusses auch die Ermächtigung ergibt, entwichene Untergebrachte über Ersuchen der betreffenden Anstalt wieder in diese zurückzubringen (VwGH vom 28.01.1994, Zl 93/11/0035).Die Wiedereinbringung eines Untergebrachten, welcher sich – sei es aus dem geschlossenen Bereich der Anstalt oder überhaupt aus der Anstalt – entfernt hat, über Ersuchen der Anstalt ist als bloße Wiederherstellung des vom Untergebrachten eigenmächtig unterbrochenen rechtlich gebotenen Zustandes keine Verbringung in die Anstalt iSd Paragraph 8, UbG. Die Anstalt ist bei der Rückbringung eines aus der Anstalt entwichenen Untergebrachten in der Regel auf die Mithilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angewiesen. Gegen deren Mitwirkung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, weil sich aus der in Paragraph 8 und Paragraph 9, UbG normierten Ermächtigung zur zwangsweisen (erstmaligen) Verbringung in eine Anstalt kraft Größenschlusses auch die Ermächtigung ergibt, entwichene Untergebrachte über Ersuchen der betreffenden Anstalt wieder in diese zurückzubringen (VwGH vom 28.01.1994, Zl 93/11/0035).
Den Sicherheitsbehörden kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Fahndung bzw. Ermittlung des Aufenthaltsortes von einem Menschen zu, der auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (§ 24 Abs. 1 Z 3 SPG); dieser Aufgabe korrespondiert keine sicherheitsbehördliche Befugnis, jedoch können Befugnisse in diesem Zusammenhang im Hinblick auf jene Befugnisse im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht zum Tragen kommen (vgl etwa Kopetzki, Grundriss Rz 187 mwN).Den Sicherheitsbehörden kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Fahndung bzw. Ermittlung des Aufenthaltsortes von einem Menschen zu, der auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, SPG); dieser Aufgabe korrespondiert keine sicherheitsbehördliche Befugnis, jedoch können Befugnisse in diesem Zusammenhang im Hinblick auf jene Befugnisse im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht zum Tragen kommen vergleiche etwa Kopetzki, Grundriss Rz 187 mwN).
1.2.2.2. Im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt (§ 32 Abs. 1 SPG). Die Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht endet gegenüber jedem Gefährdeten, selbst wenn die Gefährdung weiterbesteht, der die weitere Hilfe ablehnt (§ 19 Abs. 3 Z 1 SPG); dieser hat auch ein entsprechendes Abwehrrecht (vgl Wiederin, Sicherheitspolizeireicht Rz 265); denkbar ist dies etwa in Fällen einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz, die nur auf Verlangen des Untergebrachten erfolgte und dieser sich nach Entfernung aus dem Unterbringungsbereich gegen eine Wiedereinbringung ausspricht.1.2.2.2. Im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt (Paragraph 32, Absatz eins, SPG). Die Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht endet gegenüber jedem Gefährdeten, selbst wenn die Gefährdung weiterbesteht, der die weitere Hilfe ablehnt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, SPG); dieser hat auch ein entsprechendes Abwehrrecht vergleiche Wiederin, Sicherheitspolizeireicht Rz 265); denkbar ist dies etwa in Fällen einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz, die nur auf Verlangen des Untergebrachten erfolgte und dieser sich nach Entfernung aus dem Unterbringungsbereich gegen eine Wiedereinbringung ausspricht.
Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht zunächst die Gefahrenklärung und -erforschung und dann die Gefahrenabwehr. Ob nun eine bestimmte bedrohliche Situation dem Hilfeleistungstatbestand unterfällt, ist selten einfach zu beurteilen und bedarf der Prüfung und Beurteilung im Hinblick darauf, dass bei einer verständigen ex ante Beurteilung das Vorliegen einer Gefahr hinreichend klar und wahrscheinlich ist; ist das der Fall, dann liegt ein die Hilfeleistungspflicht auslösender Gefahrenverdacht vor (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht Rz 258). In Zusammenschau mit einem Wiedereinbringungsersuchen einer psychiatrischen Einrichtung ist daher die Abklärung angezeigt, ob der Wiedereinzubringende nicht bloß auf eigenes Verlangen untergebracht wurde, sowie, ob eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Betroffenen vorliegt bzw. welche Gefährlichkeit vom Betroffenen ausgeht, weil dies für die Verhältnismäßigkeitsbeurteilung allfällig zu ergreifender rechtseingreifender Maßnahmen bedeutsam ist (§ 29, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 7, § 50 SPG).Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht zunächst die Gefahrenklärung und -erforschung und dann die Gefahrenabwehr. Ob nun eine bestimmte bedrohliche Situation dem Hilfeleistungstatbestand unterfällt, ist selten einfach zu beurteilen und bedarf der Prüfung und Beurteilung im Hinblick darauf, dass bei einer verständigen ex ante Beurteilung das Vorliegen einer Gefahr hinreichend klar und wahrscheinlich ist; ist das der Fall, dann liegt ein die Hilfeleistungspflicht auslösender Gefahrenverdacht vor (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht Rz 258). In Zusammenschau mit einem Wiedereinbringungsersuchen einer psychiatrischen Einrichtung ist daher die Abklärung angezeigt, ob der Wiedereinzubringende nicht bloß auf eigenes Verlangen untergebracht wurde, sowie, ob eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Betroffenen vorliegt bzw. welche Gefährlichkeit vom Betroffenen ausgeht, weil dies für die Verhältnismäßigkeitsbeurteilung allfällig zu ergreifender rechtseingreifender Maßnahmen bedeutsam ist (Paragraph 29,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 7,, Paragraph 50, SPG).
1.2.2.3. Die belangte Behörde sieht sich auf Grundlage des § 39 Abs. 1 SPG zur zwangsweisen Öffnung der Wohnungstür auch ohne konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich der Bruder tatsächlich in der Wohnung aufhielt, zwecks Durchsuchung der Wohnung im Hinblick auf den abgängigen Bruder im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung befugt.1.2.2.3. Die belangte Behörde sieht sich auf Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, SPG zur zwangsweisen Öffnung der Wohnungstür auch ohne konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich der Bruder tatsächlich in der Wohnung aufhielt, zwecks Durchsuchung der Wohnung im Hinblick auf den abgängigen Bruder im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung befugt.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht erforderlich ist, auf Grundlage des § 39 Abs. 1 SPG befugt, unter anderem Grundstücke und Räume zu betreten. Der Begriff der Räume umfasst auch Wohnungen (vgl etwa Wiederin, aaO Rz 498). Diese Betretungsbefugnis kann zwangsweise durchgesetzt werden (§ 50 SPG).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht erforderlich ist, auf Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, SPG befugt, unter anderem Grundstücke und Räume zu betreten. Der Begriff der Räume umfasst auch Wohnungen vergleiche etwa Wiederin, aaO Rz 498). Diese Betretungsbefugnis kann zwangsweise durchgesetzt werden (Paragraph 50, SPG).
Die Materialien zu § 39 SPG (RV 148 BlgNR 18. GP, 41) differenzieren zwischen zwei vom Grundrechtsbereich zu unterscheidende Stufen: Einerseits der vom Gesetz zum Schutz des Hausrechts erfasste Bereich und andererseits der vom Art. 8 EMRK geschützte Bereich. Während nämlich die Menschenrechtskonvention auf den gesamten Privatbereich abzielt und damit wohl auch das Betreten von Grundstücken und Räumen sowie das Öffnen von Behältnissen erfasst, ist das Gesetz zum Schutz des Haurechts begrifflich auf Hausdurchsuchungen beschränkt.Die Materialien zu Paragraph 39, SPG Regierungsvorlage 148, BlgNR 18. GP, 41) differenzieren zwischen zwei vom Grundrechtsbereich zu unterscheidende Stufen: Einerseits der vom Gesetz zum Schutz des Hausrechts erfasste Bereich und andererseits der vom Artikel 8, EMRK geschützte Bereich. Während nämlich die Menschenrechtskonvention auf den gesamten Privatbereich abzielt und damit wohl auch das Betreten von Grundstücken und Räumen sowie das Öffnen von Behältnissen erfasst, ist das Gesetz zum Schutz des Haurechts begrifflich auf Hausdurchsuchungen beschränkt.
Inhaltlich erlaubt die Befugnis des § 39 Abs. 1 SPG das schlichte Betreten, wie etwa auch ein Befahren, nicht aber eine Durchsuchung (vgl. etwa Wiederin, aaO Rz 500, Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 423 f, Huber-Lintner in: Tanner/Vogl (Hrsg), SPG2, 346; auch die Materialien zu vergleichbaren gesetzlichen Eingriffsbefugnissen unterschieden bzw. unterscheiden klar die Voraussetzungen, wann eine Betretung und wann eine Durchsuchung von Grundstücken bzw. Räumen zulässig ist: vgl etwa RV 317 BlgNR 20. GP, 12, zu § 106 StVG, oder RV 692 BlgNR 18. GP, 53 f, zu § 50 Fremdengesetz).Inhaltlich erlaubt die Befugnis des Paragraph 39, Absatz eins, SPG das schlichte Betreten, wie etwa auch ein Befahren, nicht aber eine Durchsuchung vergleiche etwa Wiederin, aaO Rz 500, Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 423 f, Huber-Lintner in: Tanner/Vogl (Hrsg), SPG2, 346; auch die Materialien zu vergleichbaren gesetzlichen Eingriffsbefugnissen unterschieden bzw. unterscheiden klar die Voraussetzungen, wann eine Betretung und wann eine Durchsuchung von Grundstücken bzw. Räumen zulässig ist: vergleiche etwa Regierungsvorlage 317, BlgNR 20. GP, 12, zu Paragraph 106, StVG, oder Regierungsvorlage 692, BlgNR 18. GP, 53 f, zu Paragraph 50, Fremdengesetz).
Die Abgrenzung der nach § 39 Abs. 1 SPG noch zulässigen Befugnis der Nachschau und jener der danach nicht mehr zulässigen Durchsuchung ist gekennzeichnet, dass ein „Durchsuchen“ im Sinne des Gesetzes zum Schutz des Hausrechts ein Suchen nach einer Person oder nach einem Gegenstand ist, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden und diese Suche dem Zweck dient, eine Person oder Sache zu finden. Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum eine Person und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Ein für das Vorliegen einer Hausdurchsuchung erforderliches Suchen liegt hingegen nicht vor, wenn die Organe über eine „Gewissheit“ verfügen, die eine Suche entbehrlich macht – das Betreten von Räumlichkeiten ist also dann keine Hausdurchsuchung, wenn die Organe wissen, dass sich dort eine bestimmte Person aufhält (vgl etwa Mayer, B-VG5 (2015) Art. 9 StGG, II.1. und II.2; Wiederin, aaO Rz 50 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen des Verfassungsgerichtshofes, Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, 151, oder etwa VwGH vom 20.11.2006, Zl 2006/09/0188, oder vom 10.02.1982, Zl 81/03/0022).Die Abgrenzung der nach Paragraph 39, Absatz eins, SPG noch zulässigen Befugnis der Nachschau und jener der danach nicht mehr zulässigen Durchsuchung ist gekennzeichnet, dass ein „Durchsuchen“ im Sinne des Gesetzes zum Schutz des Hausrechts ein Suchen nach einer Person oder nach einem Gegenstand ist, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden und diese Suche dem Zweck dient, eine Person oder Sache zu finden. Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum eine Person und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Ein für das Vorliegen einer Hausdurchsuchung erforderliches Suchen liegt hingegen nicht vor, wenn die Organe über eine „Gewissheit“ verfügen, die eine Suche entbehrlich macht – das Betreten von Räumlichkeiten ist also dann keine Hausdurchsuchung, wenn die Organe wissen, dass sich dort eine bestimmte Person aufhält vergleiche etwa Mayer, B-VG5 (2015) Artikel 9, StGG, römisch zwei.1. und römisch zwei.2; Wiederin, aaO Rz 50 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen des Verfassungsgerichtshofes, Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, 151, oder etwa VwGH vom 20.11.2006, Zl 2006/09/0188, oder vom 10.02.1982, Zl 81/03/0022).
In der Beschwerdesache liegt eine solche Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin vor, die deshalb erfolgte, um dort den aus dem ...Spital abgängigen Bruder zu suchen; bei (den Organe) der Behörde lagen auch keine über den Umstand der aufrechten Meldung hinausgehende Anhaltspunkte vor, dass sich der Abgängige in der durchsuchten Wohnung befand.
§ 39 Abs. 1 SPG bildet für diese Wohnungsdurchsuchung und die diesem Zweck dienende bzw. vorangehende zwangsweise Öffnung der Wohnungstüre aus den dargelegten Erwägungen keine gesetzliche Grundlage (§ 3 HausrechtsG).Paragraph 39, Absatz eins, SPG bildet für diese Wohnungsdurchsuchung und die diesem Zweck dienende bzw. vorangehende zwangsweise Öffnung der Wohnungstüre aus den dargelegten Erwägungen keine gesetzliche Grundlage (Paragraph 3, HausrechtsG).
Eine Gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsdurchsuchung fände sich in § 39 Abs. 3 SPG (vgl etwa auch Mayer, B-VG5 (2015) Art. 9 StGG VI.2.). Ungeachtet dessen, dass diese seitens der belangten Behörde in der Beschwerdesache nicht als Grundlage ihres Einschreitens herangezogen wurde, böte dessen § 39 Abs. 3 Z 1 SPG -- so er als allfällige gesetzliche Grundlage angesprochen gewesen wäre -- nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien in der Beschwerdesache auch keine taugliche gesetzliche Grundlage für eine zwangsweise Wohnungsöffnung zwecks Wohnungsdurchsuchung, weil die Organe der belangten Behörde vor der Wohnungstüröffnung keine – über den bloß allgemeinen Umstand hinaus, dass der Abgängige ein nach dem Unterbringungsgesetz Untergebrachter und in weiterer Folge aus dem Unterbringungsbereich Entwichener war – tatsächliche bzw. konkrete auf den Abgängigen abstellende Anhaltspunkte vertretbarerweise dafür hatten, dass das Leben oder Gesundheit des Abgängigen unmittelbar gefährdet erschien („Suche nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint“).Eine Gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsdurchsuchung fände sich in Paragraph 39, Absatz 3, SPG vergleiche etwa auch Mayer, B-VG5 (2015) Artikel 9, StGG römisch sechs.2.). Ungeachtet dessen, dass diese seitens der belangten Behörde in der Beschwerdesache nicht als Grundlage ihres Einschreitens herangezogen wurde, böte dessen Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, SPG -- so er als allfällige gesetzliche Grundlage angesprochen gewesen wäre -- nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien in der Beschwerdesache auch keine taugliche gesetzliche Grundlage für eine zwangsweise Wohnungsöffnung zwecks Wohnungsdurchsuchung, weil die Organe der belangten Behörde vor der Wohnungstüröffnung keine – über den bloß allgemeinen Umstand hinaus, dass der Abgängige ein nach dem Unterbringungsgesetz Untergebrachter und in weiterer Folge aus dem Unterbringungsbereich Entwichener war – tatsächliche bzw. konkrete auf den Abgängigen abstellende Anhaltspunkte vertretbarerweise dafür hatten, dass das Leben oder Gesundheit des Abgängigen unmittelbar gefährdet erschien („Suche nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint“).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Öffnen der Wohnung; Durchsuchung; Nachschau; Unterbringung; Hausrecht; Gefahrenklärung; erste allgemeine HilfeleistungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.067.11798.2016Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017