TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/16 VGW-102/067/5154/2020

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG §31 Abs2 Z3
SPG §89
SPG RichtlinienV §5 Abs1
SPG RichtlinienV §5 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Richtlinienbeschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, anlässlich einer Kontrolle am 21.03.2020 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer ...3 (Verletzung des § 5 Abs. 2 RLV durch duzende Anrede und Verletzung des § 5 Abs. 1 RLV durch die Äußerungen „Oida, A., sei leise!“, „Wie du es zu einem Studium geschafft hast, wundert mich sowieso.“, "[Die Dienstnummer] könnt ihr haben, aber wer am längeren Hebel sitzt, wissen wir eh.“ sowie auf Hinweis einer Mitbewohnerin, wonach diese beruflich Kinder betreue: „Das machen wir gerade auch.“), Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Richtlinienbeschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, anlässlich einer Kontrolle am 21.03.2020 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer ...3 (Verletzung des Paragraph 5, Absatz 2, RLV durch duzende Anrede und Verletzung des Paragraph 5, Absatz eins, RLV durch die Äußerungen „Oida, A., sei leise!“, „Wie du es zu einem Studium geschafft hast, wundert mich sowieso.“, "[Die Dienstnummer] könnt ihr haben, aber wer am längeren Hebel sitzt, wissen wir eh.“ sowie auf Hinweis einer Mitbewohnerin, wonach diese beruflich Kinder betreue: „Das machen wir gerade auch.“),

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 53 iVm § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Richtlinienverordnung in den angefochtenen Punkten verletzt worden ist.1. Gemäß Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Richtlinienverordnung in den angefochtenen Punkten verletzt worden ist.

2. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.2. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 04.05.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Richtlinien-Beschwerde und brachte darin vor:römisch eins.1. Mit dem am 04.05.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Richtlinien-Beschwerde und brachte darin vor:

„Der BF erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist die nachstehende

Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 1 SPGRichtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz eins, SPG

an das Verwaltungsgericht Wien und führt dazu wie folgt aus:

Sachverhalt

In der Nacht vom 20. auf den 21.03.2020 machte der BF gemeinsam mit seinen Mitbewohnerinnen einen Spaziergang am Donaukanal, um den Hund einer der Mitbewohnerinnen auszuführen und das jeweils letzte Getränk auszutrinken.

Um etwa 02:40 Uhr wurden der BF und seine Mitbewohnerinnen am Treppelweg des Donaukanals (auf der Höhe Untere Donaustraße 11, 1020 Wien) von fünf Beamtinnen der belangten Behörde angehalten und zu einer Erklärung aufgefordert, weshalb sie sich im öffentlichen Raum aufhalten würden. Aus Sicht der einschreitenden Beamt_innen lag der Verdacht vor, dass der BF und seine Mitbewohnerinnen gegen § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verstießen. Aus Sicht des BF lag kein derartiger Verstoß vor, da alle beteiligten Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und sich keine anderen Personen vor Ort befanden.Um etwa 02:40 Uhr wurden der BF und seine Mitbewohnerinnen am Treppelweg des Donaukanals (auf der Höhe Untere Donaustraße 11, 1020 Wien) von fünf Beamtinnen der belangten Behörde angehalten und zu einer Erklärung aufgefordert, weshalb sie sich im öffentlichen Raum aufhalten würden. Aus Sicht der einschreitenden Beamt_innen lag der Verdacht vor, dass der BF und seine Mitbewohnerinnen gegen Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes verstießen. Aus Sicht des BF lag kein derartiger Verstoß vor, da alle beteiligten Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und sich keine anderen Personen vor Ort befanden.

Der Aufforderung der Beamt_innen, nach Hause zu gehen, leisteten der BF und seine Mitbewohnerinnen dennoch Folge. Vor dem Haustor der nur wenige Minuten entfernten Wohnung (C.-gasse, Wien) wurden der BF und seine Mitbewohnerinnen erneut von den selben Beamt_innen, die ihnen offenbar gefolgt waren, angesprochen.

Der BF versuchte daraufhin, den einschreitenden Beamt_innen zu erklären, weshalb seiner Ansicht nach kein Verstoß gegen § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes vorlag.Der BF versuchte daraufhin, den einschreitenden Beamt_innen zu erklären, weshalb seiner Ansicht nach kein Verstoß gegen Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes vorlag.

Der BF verhielt sich während des gesamten Gesprächs ruhig und höflich und zeigte keinerlei aufbrausendes Verhalten. Einer der anwesenden Beamten mit der Dienstnummer ...3 äußerte sich gegenüber dem BF jedoch respektlos und duzte ihn mehrfach. Konkret tätigte er unter anderem die nachfolgenden Aussagen:

-   „Oida, A., sei leise!"

-
Auf den Hinweis des BF, dass er sich aufgrund seines Studiums der Risiken einer Ansteckung mit einem Virus bewusst sei: „Wie du es zu einem Studium geschafft hast, wundert mich sowieso."
-
Auf die Frage nach der Dienstnummer des einschreitenden Beamten: „Könnt ihr haben, aber wer am längeren Hebel sitzt, wissen wir eh."
-
Auf den Hinweis einer Mitbewohnerin, wonach sie beruflich Kinder betreue: „Das machen wir gerade auch."

Der BF war mit der Ansprache des einschreitenden Beamten nicht einverstanden. Der Beamte ist dem BF nicht bekannt und er vermittelte ihm nicht den Eindruck, von diesem geduzt werden zu wollen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der BF gegen die Strafverfügungen vom 26.03.2020 zur GZ VStV/.../2020 und vom 30.03.2020 zur GZ MBA/.../20 Einsprüche erhob. Die entsprechenden Verfahren sind nach wie vor anhängig.Es wird darauf hingewiesen, dass der BF gegen die Strafverfügungen vom 26.03.2020 zur GZ VStV/... aus 2020, und vom 30.03.2020 zur GZ MBA/.../20 Einsprüche erhob. Die entsprechenden Verfahren sind nach wie vor anhängig.

Beweis:

-   PV des BF;

-   weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten

Zulässigkeit der Beschwerde

Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung, RLV), geltend gemacht.

Gemäß § 89 Abs. 1 SPG kann eine solche Beschwerde, in der die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, bei der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde oder dem zuständigen Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, SPG kann eine solche Beschwerde, in der die Verletzung einer gemäß Paragraph 31, SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, bei der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde oder dem zuständigen Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.

Im gegenständlichen Fall fand der beschriebene Vorfall in Wien statt, weshalb das Landesverwaltungsgericht Wien auch örtlich für die gegenständliche Richtlinienbeschwerde zuständig ist.

Gemäß § 89 Abs. 2 SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung einer Richtlinie für das Einschreiten sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er/sie aber durch diese behindert war, von seinem/ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung einer Richtlinie für das Einschreiten sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er/sie aber durch diese behindert war, von seinem/ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Der beschriebene Sachverhalt ereignete sich am 21.03.2020 gegen 02:40 Uhr früh. Die Einbringung der Beschwerde erfolgt somit binnen offener, sechswöchiger Frist.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Beschwerde nicht gegen die Wegweisung, sondern lediglich gegen die oben geschilderten Äußerungen des Beamten mit der Dienstnummer ...3 richtet.

Beschwerdegründe

Gemäß § 5 Abs. 1 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

Gemäß § 5 Abs. 2 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie" anzusprechen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie" anzusprechen.

Die oben geschilderten Äußerungen gegenüber dem BF, wonach es überraschend sei, dass der BF studieren dürfe oder studiert habe, er sich verhalte wie ein Kind und „am kürzeren Hebel" sitze, sind jedenfalls geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken.

Die Tatsache, dass der einschreitende Beamte den BF wiederholt duzte, verstößt zusätzlich gegen § 5 Abs. 2 der RLV.Die Tatsache, dass der einschreitende Beamte den BF wiederholt duzte, verstößt zusätzlich gegen Paragraph 5, Absatz 2, der RLV.

Mit dem beschriebenen Verhalten verstieß der Beamte sohin gegen § 5 der RLV, weshalb die vorliegende Beschwerde begründet ist und der Verstoß festzustellen sein wird.Mit dem beschriebenen Verhalten verstieß der Beamte sohin gegen Paragraph 5, der RLV, weshalb die vorliegende Beschwerde begründet ist und der Verstoß festzustellen sein wird.

Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter die nachstehenden

Anträge

an das Verwaltungsgericht, dieses möge

-   eine mündliche Verhandlung anberaumen;

-
den geschilderten Sachverhalt der LPD Wien als zuständiger Dienstaufsichtsbehörde weiterleiten, damit diese sich zur Frage äußert, ob eine Verletzung der RLV vorliegt;
-
feststellen, dass durch die beschriebenen Äußerungen des Beamten sowie die Verwendung des Du-Worts § 5 der RLV verletzt wurde, sowiefeststellen, dass durch die beschriebenen Äußerungen des Beamten sowie die Verwendung des Du-Worts Paragraph 5, der RLV verletzt wurde, sowie
-
dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühr gemäß §§ 35 VwGVG iVm. § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.“dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühr gemäß Paragraphen 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, VwGG auferlegen.“

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 89 Abs. 2 SPG, welche sodann dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2020 folgenden Sachverhalt gemäß § 89 Abs. 2 SPG mitteilte:2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, SPG, welche sodann dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2020 folgenden Sachverhalt gemäß Paragraph 89, Absatz 2, SPG mitteilte:

S A C H V E R H A L T S M I T T E I L U N G„S A C H römisch fünf E R H A L T S M römisch eins T T E römisch eins L U N G

gemäß § 89 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetzgemäß Paragraph 89, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz

Mit Schreiben vom 30.04.2020 haben Sie beim Verwaltungsgericht Wien eine Richtlinienbeschwerde eingebracht. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 04.05.2020 an die Landespolizeidirektion Wien weitergeleitet (Eingangsdatum 07.05.2020).

Im Hinblick auf die darin erhobenen Vorwürfe gegen Exekutivbedienstete der Landespolizeidirektion Wien wegen Verletzung der Bestimmungen der Richtlinienverordnung (RLV) wurden entsprechende Erhebungen durchgeführt. Die Ermittlungen bezogen sich auf den von Ihrem Vorwurf erfassten und darin behaupteten Verstößen gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RLV. Dementsprechend sind ausschließlich die von Ihrem Vorwurf erfassten und darin behaupteten Verstöße gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RLV Gegenstand dieser Sachverhaltsmitteilung.Im Hinblick auf die darin erhobenen Vorwürfe gegen Exekutivbedienstete der Landespolizeidirektion Wien wegen Verletzung der Bestimmungen der Richtlinienverordnung (RLV) wurden entsprechende Erhebungen durchgeführt. Die Ermittlungen bezogen sich auf den von Ihrem Vorwurf erfassten und darin behaupteten Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, RLV. Dementsprechend sind ausschließlich die von Ihrem Vorwurf erfassten und darin behaupteten Verstöße gegen Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, RLV Gegenstand dieser Sachverhaltsmitteilung.

Die Landespolizeidirektion Wien ist auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses der Auffassung, dass die einschreitenden Exekutivbediensteten die durch die RLV vorgegebenen Normen eingehalten haben.

Auf Grund des von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes erkennt die Landespolizeidirektion Wien wie folgt: Es liegt keine Verletzung der RLV vor.?

BEGRÜNDUNG

Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand dieser Sachverhaltsmitteilung ausschließlich die von Ihrem Vorwurf erfassten und darin behaupteten Verstöße gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RLV. Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Amtshandlung und die Ausübung von bestimmten gesetzlichen Befugnissen kann nicht Gegenstand der Richtlinienbeschwerde sein. Der nachfolgend festgestellte Sachverhalt dient also lediglich zur Beurteilung der behaupteten Verstöße.Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand dieser Sachverhaltsmitteilung ausschließlich die von Ihrem Vorwurf erfassten und darin behaupteten Verstöße gegen Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, RLV. Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Amtshandlung und die Ausübung von bestimmten gesetzlichen Befugnissen kann nicht Gegenstand der Richtlinienbeschwerde sein. Der nachfolgend festgestellte Sachverhalt dient also lediglich zur Beurteilung der behaupteten Verstöße.

Die von Ihnen eingebrachte Richtlinienbeschwerde hat die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RLV zum Inhalt. Sie erheben den Vorwurf, dass die Beamten nicht alles unterlassen hätten, was geeignet gewesen wäre, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken bzw. als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden werden konnte.Die von Ihnen eingebrachte Richtlinienbeschwerde hat die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, RLV zum Inhalt. Sie erheben den Vorwurf, dass die Beamten nicht alles unterlassen hätten, was geeignet gewesen wäre, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken bzw. als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden werden konnte.

Sie erheben weiters den Vorwurf, dass Sie, obwohl die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen haben, mit „Du“ angesprochen wurden.

Als Begründung geben Sie Folgendes an:

1)   Folgenden Äußerungen:

a. „Oida, A. sei leise!“

b. Wie du es zu einem Studium geschafft hast, wundert mich sowieso.“

c. Könnt ihr haben, aber wer am längeren Hebel sitzt, wissen wir eh.“

d. [bzgl. Kinderbetreuung]: „Das machen wir gerade auch.“

2)   Ansprache mit „Du“

Für die Richtlinienbeschwerde relevanter Sachverhalt:

Sie und vier weitere Personen konnten am 21.03.2020 gegen 02:19 Uhr durch Polizeibeamte im Zuge ihres Streifendienstes in 1020 Wien, Untere Donaustraße 11 am Treppelweg des Donaukanals auf Höhe der genannten Adresse sitzend und Alkohol konsumierend angetroffen werden, wobei festgestellt wurde, dass der Sicherheitsabstand von einem Meter nicht eingehalten wurde.

Die Amtshandlung wurde anfangs von zwei Beamten geführt, der in Beschwerde gezogene Beamte „schaltete“ sich erst später in die Amtshandlung ein. Da sich die gesamte Personengruppe uneinsichtig und unkooperativ zeigte, informierte der in Beschwerde gezogene Beamte die Gruppe mehrmals über die rechtliche Situation. Sie zeigten sich jedoch uneinsichtig und fielen dem Beamten mehrmals ins Wort. Auf Nachfrage des Beamten nach Ihrem Namen, entgegneten Sie lapidar „A.“ (ohne Nachnamen). Der Beamte fragte, ob er Sie jetzt weiterhin mit „A.“ ansprechen solle, wobei Sie wortwörtlich „das ist mir scheißegal“ antworteten. Weder bestanden Sie darauf mit „Sie“ angesprochen zu werden, noch wurden Sie durch den Beamten ermahnt diesen mit „Sie“ anzusprechen, obwohl Sie den Beamten seit Beginn des Gesprächs mit „Du“ ansprachen.

Das in Beschwerde gezogene Verhalten des Beamten wird in Abrede gestellt. Bezüglich der Äußerung „[bzgl. Kinderbetreuung]: Das machen wir gerade auch“: Da eine der Personen mehrfach angab, beruflich Kinder zu betreuen, teilte der Beamte nach der vorgenannten, mehrfachen Rechtsbelehrung sinngemäß seinen Eindruck mit, in diesem Moment wie auf Kinder aufzupassen, da er sich über das Fehlen jeglicher Einsicht und Kooperationsbereitschaft Ihrerseits (und der gesamten Gruppe) wunderte, obwohl er versucht hatte, Sie zu einem verantwortungsbewussten Verhalten anzuleiten. Diese Mitteilung scheint daher im gegenständlich dargestellten Kontext nicht geeignet den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken.

Dass im Zusammenhang mit der Aushändigung der Dienstnummer die Äußerung „könnt ihr haben, aber wer am längeren Hebel sitzt, wissen wir eh alle“, gefallen sein soll, wurde vom Beamten bestritten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass nicht er über die von ihm erstattete Anzeige bzw. das Verwaltungsstrafverfahren entscheiden würde.

Sie wurden anschließend von der Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert nach Hause zu gehen. Entgegen der aufgestellten Behauptung kamen Sie der Aufforderung nicht sofort nach und diskutierten weiterhin mit dem Beamten und zeigten sich uneinsichtig. Dabei begannen Sie auch zu schreien, weshalb der Beamte zwei Mal eine Abmahnung aussprechen und Ihnen eine Anzeige androhen musste. Sie entgegneten jedoch lediglich (zusammenhanglos), dass Sie Medizinstudent seien und was der Beamte Ihnen da eigentlich erklären wolle. Die Bemerkung „Wie du es zu einem Studium geschafft hast, wundert mich sowieso“ sei laut Beamten nicht gefallen.

Als sich der Beamte von Ihnen verabschiedete, musste dieser in Ermangelung jeglicher Einsicht und anhand der beschriebenen Reaktionen davon ausgehen, dass Sie sich am Weg nach Hause auch weiterhin nicht entsprechend verhalten würden. Als die Beamten an der Adresse ankamen, konnten alle fünf Personen ohne geforderten Sicherheitsabstand angetroffen werden und erfolgte diesbezüglich erneut Anzeige.

1. § 5 Abs. 1 RLV1. Paragraph 5, Absatz eins, RLV

Wie bereits oben ausgeführt wurden zu keinem Zeitpunkt Aussagen getätigt oder Handlungen vorgenommen, welche geeignet gewesen wären, einen Eindruck bezüglich einer Voreingenommenheit oder Diskriminierung zu erwecken.

Es liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLV vor.Es liegt kein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, RLV vor.

1. § 5 Abs. 2 RLV1. Paragraph 5, Absatz 2, RLV

Gemäß § 5 Abs. 2 RLV (2) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie" anzusprechen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, RLV (2) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie" anzusprechen.

Wie bereits oben ausgeführt, haben Sie selbst lediglich Ihren Vornamen genannt, haben den Beamten per „Du" angesprochen und zu keiner Zeit auf die Verwendung des „Sie" bestanden oder in irgendeiner Weise darauf hingewiesen, dass Sie mit einer Ansprache mit „Du" nicht einverstanden wären.

Es liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs.2 RLV vor.Es liegt kein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, RLV vor.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegenden Stellungnahmen der betroffenen Beamten und die Dokumentation der Amtshandlung.“

3. Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsfreundes einen Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG (samt Stellungnahme und Beweisantrag) und brachte darin vor:3. Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsfreundes einen Antrag gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG (samt Stellungnahme und Beweisantrag) und brachte darin vor:

„Der BF stellt daher binnen offener Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter den nachstehenden

Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPGAntrag gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG

an das Verwaltungsgericht Wien, dieses möge

-   eine mündliche Verhandlung anberaumen;

-
feststellen, dass durch die in der Richtlinienbeschwerde beschriebenen Äußerungen des Beamten sowie die Verwendung des Du-Worts § 5 Abs. 1 und 2 der RLV verletzt wurde, sowiefeststellen, dass durch die in der Richtlinienbeschwerde beschriebenen Äußerungen des Beamten sowie die Verwendung des Du-Worts Paragraph 5, Absatz eins und 2 der RLV verletzt wurde, sowie
-
dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühr gemäß §§ 35 VwGVG iVm. § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühr gemäß Paragraphen 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, VwGG auferlegen.

II.römisch zwei.

Weiters ersttatet der BF zur Sachverhaltsmitteilung der belangten Behörde gemäß § 89 Abs. 2 SPG vom 25.05.2020 durch seinen ausgewiesenen Vertreter die nachfolgendeWeiters ersttatet der BF zur Sachverhaltsmitteilung der belangten Behörde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, SPG vom 25.05.2020 durch seinen ausgewiesenen Vertreter die nachfolgende

Stellungnahme

und führt dazu wie folgt aus:

Insofern die belangte Behörde zunächst argumentiert, der BF und seine Mitbewohnerinnen hätten sich „uneinsichtig“ und „unkooperativ“ verhalten, wird darauf hingewiesen, dass diesen fälschlich ein Verstoß gegen § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z. 1 des C0VID-19-Maßnahmengesetzes vorgeworfen wurde. Entgegen der Annahme der belangten Behörde lebten sämtliche Personen zum damaligen Zeitpunkt in einem Haushalt zusammen. Der BF versuchte anlässlich der Amtshandlung lediglich, diesen Umstand zu erklären und sich gegen die Anschuldigung zu verteidigen. Dabei bewahrte er entgegen der Darstellung der belangten Behörde einen ruhigen und sachlichen Ton. Dass der BF ein tatsächlich erlaubtes Verhalten infolge eines verfehlten Verdachts nicht ohne Gegenworte einstellen wollte, stellt jedenfalls kein „unkooperatives“ bzw. „uneinsichtiges“ Verhalten dar.Insofern die belangte Behörde zunächst argumentiert, der BF und seine Mitbewohnerinnen hätten sich „uneinsichtig“ und „unkooperativ“ verhalten, wird darauf hingewiesen, dass diesen fälschlich ein Verstoß gegen Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des C0VID-19-Maßnahmengesetzes vorgeworfen wurde. Entgegen der Annahme der belangten Behörde lebten sämtliche Personen zum damaligen Zeitpunkt in einem Haushalt zusammen. Der BF versuchte anlässlich der Amtshandlung lediglich, diesen Umstand zu erklären und sich gegen die Anschuldigung zu verteidigen. Dabei bewahrte er entgegen der Darstellung der belangten Behörde einen ruhigen und sachlichen Ton. Dass der BF ein tatsächlich erlaubtes Verhalten infolge eines verfehlten Verdachts nicht ohne Gegenworte einstellen wollte, stellt jedenfalls kein „unkooperatives“ bzw. „uneinsichtiges“ Verhalten dar.

Dass der BF den einschreitenden Beamten der belangten Behörde geduzt hätte, ist darüber hinaus ebenso unrichtig wie die Behauptung, der BF habe angegeben, es sei ihm „scheißegal“, dass ihn der Beamte mit dem Vornamen ansprechen würde, da er seinen Nachnamen zunächst nicht preisgeben wollte. Zusätzlich würde unabhängig davon ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 RLV vorliegen. Darin wird festgehalten, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht ODER die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen haben. Mit anderen Worten dürfen nur jene Personen geduzt werden, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht. Auch diese müssen jedoch mit „Sie“ angesprochen werden, wenn sie es im Einzelfall verlangen. Es ist wohl unstrittig, dass es dem üblichen Umgang entspricht, dass ein einem Polizeibeamten unbekannter Erwachsener wie der BF von diesem gesiezt werden muss. Dies unabhängig davon, ob dem Polizeibeamen sein Vor- und Nachname bekanntgegeben wird und nicht nur dann, wenn dem „Du-Wort" nicht widersprochen wird.Dass der BF den einschreitenden Beamten der belangten Behörde geduzt hätte, ist darüber hinaus ebenso unrichtig wie die Behauptung, der BF habe angegeben, es sei ihm „scheißegal“, dass ihn der Beamte mit dem Vornamen ansprechen würde, da er seinen Nachnamen zunächst nicht preisgeben wollte. Zusätzlich würde unabhängig davon ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, RLV vorliegen. Darin wird festgehalten, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht ODER die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen haben. Mit anderen Worten dürfen nur jene Personen geduzt werden, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht. Auch diese müssen jedoch mit „Sie“ angesprochen werden, wenn sie es im Einzelfall verlangen. Es ist wohl unstrittig, dass es dem üblichen Umgang entspricht, dass ein einem Polizeibeamten unbekannter Erwachsener wie der BF von diesem gesiezt werden muss. Dies unabhängig davon, ob dem Polizeibeamen sein Vor- und Nachname bekanntgegeben wird und nicht nur dann, wenn dem „Du-Wort" nicht widersprochen wird.

Da die belangte Behörde zugesteht, dass der einschreitende Beamte den BF duzte, wird eine Verletzung von § 5 Abs. 2 RLV festzustellen sein.Da die belangte Behörde zugesteht, dass der einschreitende Beamte den BF duzte, wird eine Verletzung von Paragraph 5, Absatz 2, RLV festzustellen sein.

Die belangte Behörde stellt weiters außer Streit, dass der einschreitende Beamte sinngemäß angegeben habe, er habe den Eindruck, bei der Amtshandlung auf Kinder aufpassen zu müssen. Diese Aussage ist - gegenüber erwachsenen Personen - völlig unabhängig vom Kontext jedenfalls dazu geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken, weshalb auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLV vorliegt. Selbst wenn sich der einschreitende Beamte durch den BF provoziert gefühlt haben sollte, hat dieser sich iSd RLV sachlich und unvoreingenommen zu verhalten.Die belangte Behörde stellt weiters außer Streit, dass der einschreitende Beamte sinngemäß angegeben habe, er habe den Eindruck, bei der Amtshandlung auf Kinder aufpassen zu müssen. Diese Aussage ist - gegenüber erwachsenen Personen - völlig unabhängig vom Kontext jedenfalls dazu geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken, weshalb auch ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, RLV vorliegt. Selbst wenn sich der einschreitende Beamte durch den BF provoziert gefühlt haben sollte, hat dieser sich iSd RLV sachlich und unvoreingenommen zu verhalten.

Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass an die Sachlichkeit und Objektivität von Polizeibeamt_innen grundsätzlich ein höherer Maßstab anzulegen ist, als an jene von anderen Personen. Mit anderen Worten hätte der Beamte auch in dem Fall, dass sich der BF tatsächlich unkooperativ verhalten und provozierend geäußert hätte - was ausdrücklich bestritten wird - sachlich und objektiv reagieren müssen.

Zum Beweis für den in der Richtlinienbeschwerde vom 30.04.2020 sowie im gegenständlichen Schreiben dargelegten Sachverhalt stellt der BF den nachfolgenden

Beweisantrag

auf zeugenschaftliche Vernehmung der (ehemaligen) Mitbewohnerinnen des BF

-   Frau D. E., C.-gasse, Wien;

-   Frau F. G., C.-gasse, Wien;

-   Frau J. H., C.-gasse, Wien und

-   Frau K. L., M.-straße, Wien

im Rahmen einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung.“

4. Die belangte Behörde wurde aufgefordert bekanntzugeben, ob (neben dem in der Beschwerde genannten Beamten mit der Dienstnummer ...3) weitere Zeugen von der belangten Behörde zur Einvernahme beantragt werden. Daraufhin wurde bekanntgegeben, dass keine Zeugeneinvernahmen beantragt werden. Zudem sprach sich die belangte Behörde gegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, weil der Sachverhalt weitest gehend – und soweit relevant – unstrittig sei und es lediglich der Lösung der Rechtsfrage bedürfe, ob das stattgefundene Duzen und die erfolgte Äußerung hinsichtlich des „Aufpassens auf Kinder“ die Richtlinien-Verordnung verletzten.

5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 02.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Herrn AbtI N. P., Frau K. L., Frau F. G. und Frau D. E. statt.

5.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer war am 21.03.2020 in den frühen Morgenstunden mit Frau L., Frau G., Frau H. sowie Frau E. am Donaukanal. Bis auf Frau L. waren zum damaligen Zeitpunkt die genannten Personen Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft in der C.-gasse – Frau L. wohnte zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Corona bedingten Lockdowns ebenso bei ihrem Freund, dem Beschwerdeführer, in dieser Wohnung.

AbtI P. fuhr (mit weiteren Polizisten) in einem Polizeiauto am Donaukanal und sprach den Beschwerdeführer und seine Begleiterinnen an, weil er davon ausging, dass diese Personen gegen verordnete Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz verstießen. Es erging die Aufforderung zur Ausweisleistung mit anschließender Abfrage aus dem Melderegister. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Begleiterinnen – bis auf Frau L. – an gemeinsamer Meldeanschrift gemeldet waren. In weiterer Folge entspann sich eine Diskussion über eine Übertretung des Meldegesetzes seitens Frau L. im Hinblick auf nicht fristgerechte Meldung des neuen Wohnsitzes.

Der Beschwerdeführer mengte sich (durchaus aufgebracht und genervt) in diese Diskussion von AbtI P. mit Frau L. mehrfach ein. AbtI P. fragte den Beschwerdeführer nach seinem Namen, woraufhin dieser seinen Namen mit A. bekannt gab. AbtI P. sprach den Beschwerdeführer forthin duzend und als „A.“ an. Der Beschwerdeführer hat AbtI P. nicht zu einer siezenden Ansprache aufgefordert. Nachdem die Amtshandlung am Donaukanal beendet war und der Beschwerdeführer und seine Begleiterinnen im örtlichen Nahebereich der Wohnung C.-gasse/Höhe R.-gasse von AbtI P. angesprochen wurde und sich erneut eine aufgebrachte Diskussion entspann, sprach der Beschwerdeführer AbtI P. in zweiter Person („was ist dein Problem“) an.

Noch während der Diskussion am Donaukanal brachte der Beschwerdeführer gegenüber AbtI P. zum Ausdruck, sich der Gefahren im Zusammenhang mit Covid-19 aufgrund seines Studiums bewusst zu sein, woraufhin AbtI P. zum Beschwerdeführer sagte, „Wie du es zum Studium geschafft hast, wundert mich sowieso“.

Der Beschwerdeführer fragte mehrfach bei AbtI P. nach, warum Frau L. wegen ihres Aufenthaltes mit den übrigen Mitbewohnern am Donaukanal gegen die Beschränkungen aufgrund des Lockdowns verstoßen haben soll und brachte gegenüber AbtI P. zum Ausdruck, dass Frau L. vorübergehend gemeinsam in der Wohnung wohne und deshalb kein Verstoß wegen der Covid-19-Maßnahmen vorläge. Bei den Erklärungsversuchen bzw. Gesprächsinterventionen des Beschwerdeführers äußerte AbtI P. Wendungen wie „Oida, A., sei leise!“ und erteilte Verwarnungsrufe mit den Worten „Heast A., Oida, erster Strike“ oder „Heast A., zweiter Strike. Noch einmal und kommst mit.“

Frau L. erklärte AbtI P. warum sie im Lockdown bei ihrem Freund, dem Beschwerdeführer, und seinen Mitbewohnerinnen wohne. Dabei wies sie darauf hin, dass sie Kinder betreute und ihr Arbeitsplatz von der Wohnung des Beschwerdeführers rascher und ohne öffentliche Verkehrsmittel erreichbar wäre. Daraufhin brachte AbtI P. zum Ausdruck, dass sie auch Kinder gerade betreuen.

Frau L. fragte im Weiteren AbtI P. nach seiner Dienstnummer, worauf AbtI P. sagte, „Könnt ihr haben, aber wer am längeren Hebel sitzt, wissen wir eh.“.

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, der Sachverhaltsdarstellung und insbesondere aufgrund der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen.

Dass AbtI P. den Beschwerdeführer duzte bzw. in zweiter Person ansprach, räumte AbtI P. ein. Er sagte im Zuge seiner Einvernahme aus, dass er aufgrund der bloßen Nennung des Vornamens „A.“ und der Äußerung des Beschwerdeführers auf Nachfrage AbtI P., ob er den Beschwerdeführer A. nennen dürfe, geantwortet habe, „das ist mir scheiß egal“, es AbtI P. Verständnis entspräche, diesen sodann zu duzen. Nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer AbtI P. anfänglich ebenso duzte bzw. in zweiter Person ansprach. Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen seiner Einvernahme aus, er habe AbtI P. gegen Ende der Amtshandlung im örtlichen Nahebereich der Wohnung duzend angesprochen.

Die Feststellungen zu den weiteren in der Beschwerde genannten Äußerungen AbtI P. stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers, Frau L. und Frau E., welche glaubhaft und nachvollziehbar ihre Wahrnehmung dazu aussagten. Frau G. bestätigte diese Äußerungen wahrgenommen zu haben und wirkte dabei nicht unglaubhaft. Besonders Frau E. vermochte im persönlichen und unmittelbaren Eindruck sehr glaubhaft und überzeugend ihre Wahrnehmungen zu den in Beschwerde gezogenen Äußerungen aussagen.

Hingegen bestritt AbtI P. die Äußerung „Wie du es zum Studium geschafft hast, wundert mich eh“ getätigt zu haben und sagte aus, der Beschwerdeführer hätte ihm gegenüber im Zusammenhang dessen Hinweis auf sein Studium gemeint, dass sein Studieren AbtI P. wundere. AbtI P. bestritt die Äußerung „Oida, A., sei leise!“ räumte aber ein, Wendungen wie „erster Strike“ oder „zweiter Strike“ getätigt zu haben, was sein Sprachgebrauch wäre, um Verwarnungen auszudrücken. AbtI P. konnte sich nicht mehr erinnern, nach Frau L.‘s Hinweis Kinder zu betreuen, ausgedrückt zu haben, dass sie gerade auch Kinder betreuen; er räumte ein, sich das gedacht zu haben und sich vorstellen zu können, dass er das auch gesagt haben hätte können. AbtI P. bestritt weiters die festgestellte Äußerung im Zusammenhang mit der Anfrage auf Bekanntgabe seiner Dienstnummer getätigt zu haben und sagte aus, er habe bloß zum Ausdruck gebracht, es könne Beschwerde erhoben werden, worüber dann jedoch einen andere Person als AbtI P. entscheiden werde.

Im Ergebnis vermochten das Verwaltungsgericht Wien die Aussagen des Beschwerdeführers, Frau L. und Frau E. mehr zu überzeugen, was letztlich zu den getroffenen Feststellungen führte.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

Gemäß § 53 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

2.1. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2015, und in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 113/2019, lauten auszugsweise:2.1. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, und in der Fassung der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,, lauten auszugsweise:

Richtlinien für das Einschreiten
§ 31.Paragraph 31,
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2,In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
    1. 1.Ziffer eins
      bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
    2. 2.Ziffer 2
      die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
    3. 3.Ziffer 3
      vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
    4. 4.Ziffer 4
      bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
    5. 5.Ziffer 5
      die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
    6. 6.Ziffer 6
      die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
    7. 7.Ziffer 7
      der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
    8. 8.Ziffer 8
      der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
  3. (3)Absatz 3,Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.“
Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 89.Paragraph 89,
  1. (1)Absatz eins,Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß Paragraph 31, festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Absatz eins,), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Absatz 2,) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
  4. (4)Absatz 4,Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“Jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

2.2. Die Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung - RLV, BGBl. Nr. 266/1993, zuletzt geändert durch Verordnung, BGBl. II Nr. 155/2012, lauten auszugsweise:2.2. Die Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung - RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, zuletzt geändert durch Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2012,, lauten auszugsweise:

Achtung der Menschenwürde
§ 5.Paragraph 5,
  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.
  3. (3)Absatz 3,(…)“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welcher lautet:

„§ 35.
  1. (1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
  4. (4)Absatz 4,Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
    1. 1.Ziffer eins
      die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
    2. 2.Ziffer 2
      die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
    3. 3.Ziffer 3
      die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
  5. (5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
  6. (6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1.Ziffer eins
    Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
    737,60 Euro
  2. 2.Ziffer 2
    Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
    922,00 Euro
  3. 3.Ziffer 3
    Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    57,40 Euro
  4. 4.Ziffer 4
    Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    368,80 Euro
  5. 5.Ziffer 5
    Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    461,00 Euro
  6. 6.Ziffer 6
    Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    553,20 Euro
  7. 7.Ziffer 7
    Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    276,60 Euro“

III.1.1. Bei einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG handelt es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinien-Verordnung, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben – insbesondere jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu besorgen sind, geltend gemacht wird (VwGH vom 09.09.2003, Zl 2002/01/0517). Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und hat „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (etwa VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0166 mwN). römisch drei.1.1. Bei einer Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, SPG handelt es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinien-Verordnung, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben – insbesondere jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu besorgen sind, geltend gemacht wird (VwGH vom 09.09.2003, Zl 2002/01/0517). Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, SPG), das am Maßstab der gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG und hat „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (etwa VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0166 mwN).

Die auf Grundlage des § 31 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Die Frage von Richtlinienverletzungen ist eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, und ist auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den Verwaltungsgerichten der Länder nach § 89 Abs. 4 SPG 1991 zu entscheiden. Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist daher ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten (etwa VwGH vom 17.10.2017, Ra 2017/01/0309, vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058, vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0041, vom 17.09.2002, Zl 2000/01/0138, oder vom 07.09.2000, Zl 99/01/0429).Die auf Grundlage des Paragraph 31, SPG erlassene Richtlinien-Verordnung stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Die Frage von Richtlinienverletzungen ist eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, und ist auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den Verwaltungsgerichten der Länder nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG 1991 zu entscheiden. Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist daher ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten (etwa VwGH vom 17.10.2017, Ra 2017/01/0309, vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058, vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0041, vom 17.09.2002, Zl 2000/01/0138, oder vom 07.09.2000, Zl 99/01/0429).

Bei der Frage, ob beim Einschreiten eines Exekutivorganes Richtlinien verletzt worden sind, kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern nur auf das objektive Erscheinungsbild an (VwGH vom 24.08.2004, Zl 2004/01/0147).

1.2. Zur Voreingenommenheit

1.2.1. Die Anordnung des § 5 Abs. 1 Richtlinien-Verordnung geht so wie § 31 Abs. 2 Z 3 SPG davon aus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt. Es kommt aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (VwGH vom 17.09.2002, Zl 2000/01/0138, oder vom 29.06.2000, Zl 96/01/1233 = VwSlg 15445 A/2000). Ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt – abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten – zwar den iZm der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston. Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gemäß § 5 Richtlinien-Verordnung resultiert. Auch eine als abfällig empfundene Handbewegung bzw. ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken (VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1233 mwN).1.2.1. Die Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, Richtlinien-Verordnung geht so wie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, SPG davon aus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt. Es kommt aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (VwGH vom 17.09.2002, Zl 2000/01/0138, oder vom 29.06.2000, Zl 96/01/1233 = VwSlg 15445 A/2000). Ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt – abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten – zwar den iZm der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston. Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gemäß Paragraph 5, Richtlinien-Verordnung resultiert. Auch eine als abfällig empfundene Handbewegung bzw. ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken (VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1233 mwN).

1.2.2. In der Beschwerdesache steht fest, dass AbtI P. die Äußerung tätigte „Oida, A., sei leise!“ samt Verwarnungshinweisen erteilte, dass er äußerte „Wie du es zu einem Studium geschafft hast, wundert mich sowieso.“, dass er auf den Hinweis von Frau L., dass sie beruflich Kinder betreue, äußerte „Das machen wir gerade auch.“, und dass er auf die Frage nach seiner Dienstnummer zum Ausdruck brachte: „Könnt ihr haben, aber wer am längeren Hebel sitzt, wissen wir eh.“.

1.2.3. Die Äußerung „Oida, A., sei leise!“ wohnt eine pejorativer Konnotation gegen die Person bei, gegen die sich die Amtshandlung richtet bzw. die in eine Amtshandlung involviert ist, und indiziert, dass der Beamte nicht bereit ist dieser Person auf einer sachlich angemessenen Ebene zuzuhören, was auf dessen Voreingenommenheit bei seiner Aufgabenerfüllung hindeutet. Verwahrungen bzw. Hinweise auf ein Fehlverhalten mit den Worten erster bzw. zweiter „Strike“ mögen zwar im sportlichen Bereich üblich sein, lassen jedoch im exekutiven Bereich die gebührliche sachliche Sprache des einschreitenden Organs vermissen. Mit dem Hinweis „wir wissen eh, wer auf den längeren Hebel sitzt“ bei der Bekanntgabe der Dienstnummer, wird der Anschein eines größeren Einflusses bzw. stärkeren Beweiskraft der Person des Beamten in zukünftigen Verfahren zum Ausdruck gebracht. Aber auch die auf persönlicher Ebene gegen den Beschwerdeführer getätigten Äußerungen, „Wie du es zu einem Studium geschafft hast, wundert mich sowieso.“ oder jene die darauf hindeutet, dass der Beamte die ihm bei der Amtshandlung gegenüberstehende erwachsene Person als eine kindliche betreuungsbedürftige Person erachtet, sind geeignet, die bei der zugrundeliegenden Amtshandlung gebotene sachliche Aufgabenerfüllung in Zweifel zu ziehen und begründen den Anschein der Voreingenommenheit.

Im Ergebnis wird auch durch die Summe der beschwerdegegenständlichen Äußerungen der Anschein der Voreingenommenheit des einschreitenden Beamten gerade nicht vermieden, weshalb durch dessen Äußerungen § 5 Abs. 1 RLV verletzt wird.Im Ergebnis wird auch durch die Summe der beschwerdegegenständlichen Äußerungen der Anschein der Voreingenommenheit des einschreitenden Beamten gerade nicht vermieden, weshalb durch dessen Äußerungen Paragraph 5, Absatz eins, RLV verletzt wird.

1.3. Zur duzenden Anrede

Gemäß § 5 Abs. 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.

In der Beschwerdesache steht fest, dass AbtI P. den Beschwerdeführer, nachdem dieser zu seinen Namen befragt „A.“ nannte, den Beschwerdeführer forthin duzend und als „A.“ ansprach. Der Beschwerdeführer hat erst gegen Ende der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung im örtlichen Nahebereich seiner Wohnung duzende Äußerungen gegenüber AbtI P. getätigt.

Die bloße Nennung eines Vornamens auf Frage nach dem Namen gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann ? auch wenn die Anrede in der Höflichkeitsform in privaten Begegnungen abnimmt ? nicht als Zustimmung zu einer duzenden Anrede verstanden werden. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Ansprache mit „Sie“ nicht insistierte, kann daraus nicht eine Zustimmung zur duzenden Anrede abgeleitet werden. Es entspricht vielmehr dem üblichen Umgang, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer nach außen gerichteten Aufgaben, die davon tangierten Personen, welche noch dazu im Allgemeinen über ihre Einbeziehung an Amtshandlung nicht frei disponieren können, siezen.

Mit der duzenden Anrede des Beschwerdeführers durch AbtI P. wurde § 5 Abs. 2 RLV verletzt.Mit der duzenden Anrede des Beschwerdeführers durch AbtI P. wurde Paragraph 5, Absatz 2, RLV verletzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 53 VwGVG iVm § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Die weiters verzeichneten Eingabegebühren sind – anders als nach der inhaltlich weitgehend korrespondierenden Vorgängerbestimmungen des § 79a Abs. 4 Z 1 AVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 – gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG nicht ersatzfähige Aufwendungen des Beschwerdeführers als obsiegende Partei, weshalb das darauf gerichtete Begehren zurückzuweisen war.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraph 53, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV. Die weiters verzeichneten Eingabegebühren sind – anders als nach der inhaltlich weitgehend korrespondierenden Vorgängerbestimmungen des Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 – gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG nicht ersatzfähige Aufwendungen des Beschwerdeführers als obsiegende Partei, weshalb das darauf gerichtete Begehren zurückzuweisen war.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Schlagworte

Richtlinienbeschwerde; Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes; Voreingenommenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.067.5154.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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