Entscheidungsdatum
21.12.2020Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde 1.) des DI A. B. und 2.) der C. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Mai 2020, Zl. …, betreffend Übertretungen 1.) des § 15 Abs. 3 Z 2 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, 2.) des § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung – RBV iVm § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1 VStG, 3.) des § 5 Abs. 1 RBV iVm § 79 Abs. 2 Z 1 AWG iVm § 9 Abs. 1 VStG und 4.) des § 5 Abs. 4 RBV iVm § 79 Abs. 3 Z 1 AWG iVm § 9 Abs. 1 VStG, nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2020Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde 1.) des DI A. B. und 2.) der C. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Mai 2020, Zl. …, betreffend Übertretungen 1.) des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG, 2.) des Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung – RBV in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 3.) des Paragraph 5, Absatz eins, RBV in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG und 4.) des Paragraph 5, Absatz 4, RBV in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2020
zu Recht e r k a n n t:
I. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinen Spruchpunkten 1.-3. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinen Spruchpunkten 1.-3. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
"I.
1. Zeit: 29.10.2018-23.01.2019
Ort: Wien, D.-Straße
Beschuldigter: Dipl.-Ing. A. B.
Firma: C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse
Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 verantwortliches Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 im Zeitraum von 29.10.2018 bis 23.01.2019 in Wien, D.-Straße, im Zusammenhang mit dem (Teil-)Abbruch des Gebäudes an diesem Standort folgende gefährliche Abfälle unsachgemäß auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert hat: Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 verantwortliches Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 im Zeitraum von 29.10.2018 bis 23.01.2019 in Wien, D.-Straße, im Zusammenhang mit dem (Teil-)Abbruch des Gebäudes an diesem Standort folgende gefährliche Abfälle unsachgemäß auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert hat:
einen Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen, welcher sich aus diversen Abbruchabfällen wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) wie auch Asbestzementplattenbruchstücken (eine gefährliche Abfallart) sowie auch künstlichen Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube', zusammensetzte, wobei aufgrund der ungeordneten Zusammenlagerung vom Bauschutt mit Asbestzementprodukten und der teilweise sehr kleinen Asbestzementbruchstücke eine nachträgliche vollständige Trennung der Asbestzementabfälle vom Bauschutt nicht mehr zur Gänze möglich war, sodass der gesamte Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 31441 'Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen' zu qualifizieren war, wobei die angeführte Lagerung dieser gefährlichen Abfälle in einem Bauschutthaufen auf der Bodenfläche um das Abbruchhaus herum keine Lagerung an einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 darstellt.einen Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen, welcher sich aus diversen Abbruchabfällen wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) wie auch Asbestzementplattenbruchstücken (eine gefährliche Abfallart) sowie auch künstlichen Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube', zusammensetzte, wobei aufgrund der ungeordneten Zusammenlagerung vom Bauschutt mit Asbestzementprodukten und der teilweise sehr kleinen Asbestzementbruchstücke eine nachträgliche vollständige Trennung der Asbestzementabfälle vom Bauschutt nicht mehr zur Gänze möglich war, sodass der gesamte Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 31441 'Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen' zu qualifizieren war, wobei die angeführte Lagerung dieser gefährlichen Abfälle in einem Bauschutthaufen auf der Bodenfläche um das Abbruchhaus herum keine Lagerung an einem geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 darstellt.
2. Zeit: 28.06.2018-30.06.2018
Ort: Wien, D.-Straße
Beschuldigter: Dipl.-Ing. A. B.
Firma: C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse
Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 verantwortliches Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmerin in Wien, D.-Straße beim (Teil-)Abbruch des Gebäudes an diesem Standort im Zeitraum vom 28.06.2018 bis 30.06.2018 keine Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Baustellenabfällen vorgenommen hat, obwohl nach § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung bei Bau- und Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort voneinander zu trennen sind und für die Trennung vor Ort der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich sind. Bei den Abbrucharbeiten wurden diverse Abbruchabfälle wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) als auch Asbestzementplattenbruchstücke sowie künstliche Mineralfaser, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube' in einem Bauschutthaufen vermengt, wobei aufgrund der ungeordneten Zusammenlagerung vom Bauschutt mit Asbestzementprodukten und der teilweise sehr kleinen Asbestzementbruchstücke eine nachträgliche vollständige Trennung der Asbestzementabfälle vom Bauschutt nicht mehr zur Gänze möglich war, sodass der gesamte Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 31441 'Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen' zu qualifizieren war.Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 verantwortliches Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmerin in Wien, D.-Straße beim (Teil-)Abbruch des Gebäudes an diesem Standort im Zeitraum vom 28.06.2018 bis 30.06.2018 keine Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Baustellenabfällen vorgenommen hat, obwohl nach Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung bei Bau- und Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort voneinander zu trennen sind und für die Trennung vor Ort der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich sind. Bei den Abbrucharbeiten wurden diverse Abbruchabfälle wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) als auch Asbestzementplattenbruchstücke sowie künstliche Mineralfaser, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube' in einem Bauschutthaufen vermengt, wobei aufgrund der ungeordneten Zusammenlagerung vom Bauschutt mit Asbestzementprodukten und der teilweise sehr kleinen Asbestzementbruchstücke eine nachträgliche vollständige Trennung der Asbestzementabfälle vom Bauschutt nicht mehr zur Gänze möglich war, sodass der gesamte Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 31441 'Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen' zu qualifizieren war.
3. Zeit: 28.06.2018-30.06.2018
Beschuldigter: Dipl.-Ing. A. B.
Firma: C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse
Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 verantwortliches Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmerin im Zeitraum vom 28.06.2018 bis 30.06.2018 in Wien, D.-Straße, hinsichtlich der Abbruchs des Gebäudes an diesem Standort keine vollständige Schad- und Störstoffentfernung vor dem maschinellen Rückbau durchführte, obwohl dies bei dem Abbruch eines Bauwerks, bei dem insgesamt mehr als 750 Tonnen Bau- oder Abbruchabfälle mit einem geringeren Brutto-Rauminhalt von 3.500 m³ entstanden, vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen hat. Bei dem maschinellen Rückbau waren Asbestzementplattenbruchstücke sowie künstliche Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube' noch in der abgebrochenen Bausubstanz vorhanden.Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 verantwortliches Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmerin im Zeitraum vom 28.06.2018 bis 30.06.2018 in Wien, D.-Straße, hinsichtlich der Abbruchs des Gebäudes an diesem Standort keine vollständige Schad- und Störstoffentfernung vor dem maschinellen Rückbau durchführte, obwohl dies bei dem Abbruch eines Bauwerks, bei dem insgesamt mehr als 750 Tonnen Bau- oder Abbruchabfälle mit einem geringeren Brutto-Rauminhalt von 3.500 m³ entstanden, vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen hat. Bei dem maschinellen Rückbau waren Asbestzementplattenbruchstücke sowie künstliche Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube' noch in der abgebrochenen Bausubstanz vorhanden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 15 Abs. 3 Z 2 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 103/2013 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz1. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz
2. § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016 iVm § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 103/2013 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz2. Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 181 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 290 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz
3. § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016 iVm § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 103/2013 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz3. Paragraph 5, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 181 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 290 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 10.000,00
4 Tagen
§ 79 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 103/2013 iVm § 9 Abs. 1 VerwaltungsstrafgesetzParagraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz
2. € 3.000,00
3 Tagen
§ 79 Abs. 2 Z 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 103/2013 iVm § 9 Abs. 1 VerwaltungsstrafgesetzParagraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz
3. € 3.000,00
3 Tagen
§ 79 Abs. 2 Z 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 103/2013 iVm § 9 Abs. 1 VerwaltungsstrafgesetzParagraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 1.600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 17.600,00
II.römisch zwei.
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den abfallrechtlichen Geschäftsführer, Dipl.-Ing. A. B., verhängten Geldstrafen von 1.) € 10.000,00, 2.) € 3.000,00 und 3.) € 3.000,00, und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.600,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand."Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den abfallrechtlichen Geschäftsführer, Dipl.-Ing. A. B., verhängten Geldstrafen von 1.) € 10.000,00, 2.) € 3.000,00 und 3.) € 3.000,00, und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.600,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand."
II. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt "4." behoben und das gegen den Erstbeschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt "4." behoben und das gegen den Erstbeschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):
"I.
1. Zeit: zumindest 29.10.2018-23.01.2019
Ort: Wien, D.-Straße
Beschuldigter: Dipl.-Ing. A. B.
Firma: C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 im Zeitraum von zumindest 29.10.2018 bis 23.01.2019 in Wien, D.-Straße, im Zusammenhang mit dem (Teil-)Abbruch des Gebäudes an diesem Standort ab 18.06.2018, folgende gefährliche Abfälle unsachgemäß auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert hat, wie bei Überprüfungen der Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz am 29.10.2018 und am 23.01.2019 festgestellt wurde: einen Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen, welcher sich aus diversen Abbruchabfällen wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) wie auch Asbestzementplattenbruchstücken (eine gefährliche Abfallart) sowie auch künstlichen Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube', zusammensetzte, wobei aufgrund der ungeordneten Zusammenlagerung vom Bauschutt mit Asbestzementprodukten und der teilweise sehr kleinen Asbestzementbruchstücke eine nachträgliche vollständige Trennung der Asbestzementabfälle vom Bauschutt nicht mehr zur Gänze möglich war, sodass der gesamte Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 31441 'Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen' zu qualifizieren war, wobei die C. GmbH den (Teil-)Abbruch des Gebäudes durchführte und vom Bauherrn, der F. GmbH mit Sitz in Wien unter anderem mit der Demontage von am Dach des Gebäudes befestigten Platten und der Entsorgung des anfallenden Materials beauftragt wurde, und die angeführte Lagerung dieser gefährlichen Abfälle in einem Bauschutthaufen auf der Bodenfläche um das Abbruchhaus herum keine Lagerung an einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 darstellt.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 im Zeitraum von zumindest 29.10.2018 bis 23.01.2019 in Wien, D.-Straße, im Zusammenhang mit dem (Teil-)Abbruch des Gebäudes an diesem Standort ab 18.06.2018, folgende gefährliche Abfälle unsachgemäß auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert hat, wie bei Überprüfungen der Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz am 29.10.2018 und am 23.01.2019 festgestellt wurde: einen Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen, welcher sich aus diversen Abbruchabfällen wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) wie auch Asbestzementplattenbruchstücken (eine gefährliche Abfallart) sowie auch künstlichen Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube', zusammensetzte, wobei aufgrund der ungeordneten Zusammenlagerung vom Bauschutt mit Asbestzementprodukten und der teilweise sehr kleinen Asbestzementbruchstücke eine nachträgliche vollständige Trennung der Asbestzementabfälle vom Bauschutt nicht mehr zur Gänze möglich war, sodass der gesamte Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 31441 'Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen' zu qualifizieren war, wobei die C. GmbH den (Teil-)Abbruch des Gebäudes durchführte und vom Bauherrn, der F. GmbH mit Sitz in Wien unter anderem mit der Demontage von am Dach des Gebäudes befestigten Platten und der Entsorgung des anfallenden Materials beauftragt wurde, und die angeführte Lagerung dieser gefährlichen Abfälle in einem Bauschutthaufen auf der Bodenfläche um das Abbruchhaus herum keine Lagerung an einem geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 darstellt.
2. Zeit: 18.06.2018-23.01.2019
Ort: Wien, D.-Straße
Beschuldigter: Dipl.-Ing. A. B.
Firma: C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmer im Zeitraum vom 18.06.2018 bis 23.01.2019 in Wien, D.-Straße, insofern den Vorschriften der RecyclingBaustoffverordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuwidergehandelt hat, als beim (Teil-)Abbruch des Gebäudes an diesem Standort ab 18.06.2018 bis 23.01.2019 keine Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Baustellenabfällen vorgenommen wurde, obwohl nach der Recycling-Baustoffverordnung bei Bau- und Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort voneinander zu trennen sind und für die Trennung vor Ort der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich sind, als auf dem Grundstück bei Überprüfungen der Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz am 29.10.2018 und am 23.01.2019 ein Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen vorgefunden wurde, welcher sich aus diversen Abbruchabfällen wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) wie auch Asbestzementplattenbruchstücken (eine gefährliche Abfallart) sowie auch künstlichen Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube', zusammensetzte, wobei aufgrund der ungeordneten Zusammenlagerung vom Bauschutt mit Asbestzementprodukten und der teilweise sehr kleinen Asbestzementbruchstücke eine nachträgliche vollständige Trennung der Asbestzementabfälle vom Bauschutt nicht mehr zur Gänze möglich war, sodass der gesamte Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 31441 'Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen' zu qualifizieren war.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmer im Zeitraum vom 18.06.2018 bis 23.01.2019 in Wien, D.-Straße, insofern den Vorschriften der RecyclingBaustoffverordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuwidergehandelt hat, als beim (Teil-)Abbruch des Gebäudes an diesem Standort ab 18.06.2018 bis 23.01.2019 keine Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Baustellenabfällen vorgenommen wurde, obwohl nach der Recycling-Baustoffverordnung bei Bau- und Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort voneinander zu trennen sind und für die Trennung vor Ort der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich sind, als auf dem Grundstück bei Überprüfungen der Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz am 29.10.2018 und am 23.01.2019 ein Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen vorgefunden wurde, welcher sich aus diversen Abbruchabfällen wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) wie auch Asbestzementplattenbruchstücken (eine gefährliche Abfallart) sowie auch künstlichen Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube', zusammensetzte, wobei aufgrund der ungeordneten Zusammenlagerung vom Bauschutt mit Asbestzementprodukten und der teilweise sehr kleinen Asbestzementbruchstücke eine nachträgliche vollständige Trennung der Asbestzementabfälle vom Bauschutt nicht mehr zur Gänze möglich war, sodass der gesamte Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 31441 'Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen' zu qualifizieren war.
3. Zeit: 18.06.2018-29.10.2018
Beschuldigter: Dipl.-Ing. A. B.
Firma: C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmer, entgegen den Vorschriften der Recycling-Baustoffverordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, im Zeitraum vom18.06.2018 bis 29.10.2018 in Wien, D.-Straße, hinsichtlich der Abbruches des Gebäudes an diesem Standort keine Schad- und Störstoffentfemung vor dem maschinellen Rückbau durchführte, obwohl dies bei dem Abbruch eines Bauwerks, bei dem insgesamt mehr als 750 Tonnen Bau- oder Abbruchabfälle mit einem geringeren Brutto-Rauminhalt von 3.500 m³ entstanden, auf den gegenständlichen Abbruch trifft dies zu, vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen hat. Bei den Überprüfungen der Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz am 29.10.2018 sowie am 23.01.2019 wurde ein Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen vorgefunden, welcher sich aus diversen Abbruchabfällen wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) wie auch Asbestzementplattenbruchstücken (eine gefährliche Abfallart) sowie auch künstlichen Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube', zusammensetzte. Die am 29.10.2018 in diesem Bauschutthaufen vorgefundenen Asbestzementprodukte, welche gefährliche Abfälle darstellen und Schadstoffe enthalten, hätten vor dem allfälligen maschinellen Rückbau vollständig durch eine Schad- und Störstoffentfernung entfernt werden müssen, jedoch erfolgte der mechanische Rückbau, ohne dass zuvor eine vollständige Störstoffentfernung durchgeführt wurde.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmer, entgegen den Vorschriften der Recycling-Baustoffverordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, im Zeitraum vom18.06.2018 bis 29.10.2018 in Wien, D.-Straße, hinsichtlich der Abbruches des Gebäudes an diesem Standort keine Schad- und Störstoffentfemung vor dem maschinellen Rückbau durchführte, obwohl dies bei dem Abbruch eines Bauwerks, bei dem insgesamt mehr als 750 Tonnen Bau- oder Abbruchabfälle mit einem geringeren Brutto-Rauminhalt von 3.500 m³ entstanden, auf den gegenständlichen Abbruch trifft dies zu, vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen hat. Bei den Überprüfungen der Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz am 29.10.2018 sowie am 23.01.2019 wurde ein Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen vorgefunden, welcher sich aus diversen Abbruchabfällen wie Bauschutt (eine nicht gefährliche Abfallart) wie auch Asbestzementplattenbruchstücken (eine gefährliche Abfallart) sowie auch künstlichen Mineralfasern, zuzuordnen der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube', zusammensetzte. Die am 29.10.2018 in diesem Bauschutthaufen vorgefundenen Asbestzementprodukte, welche gefährliche Abfälle darstellen und Schadstoffe enthalten, hätten vor dem allfälligen maschinellen Rückbau vollständig durch eine Schad- und Störstoffentfernung entfernt werden müssen, jedoch erfolgte der mechanische Rückbau, ohne dass zuvor eine vollständige Störstoffentfernung durchgeführt wurde.
4. Zeit: 27.06.2018 bis 22.01.2019
Ort: Wien, E.-gasse
Beschuldigter: Dipl.-Ing. A. B.
Firma: C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmer, entgegen den Vorschriften der Recycling-Baustoffverordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Zeit vom 27.06.2018 bis 22.01.2019 in Wien, E.-gasse (Firmensitz) der Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz) auf deren Verlangen mit E-Mail der F. GmbH vom 22.01.2019 keine ordnungsgemäße, der ÖNORM B 3151 'Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode' entsprechende Dokumentation des Rückbaus hinsichtlich des Abbruches des Gebäudes in Wien, D.-Straße ab 18.06.2018 vorgelegt hat, sondern insbesondere das vorgelegte Freigabeprotokoll vom 27.06.2018, bestehend aus zwei Protokollen vom 27.06.2018, bestätigt, dass die im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung festgestellten Schad- und Störstoffanteile entfernt wurden und der maschinelle Rückbau erfolgen kann. Da bei den Überprüfungen der Magistratsabteilung 22 am 29.10.2018 und 23.01.2019 noch zahlreiche Schad- und Störstoffe vorhanden waren und dennoch mit dem maschinellen Rückbau begonnen wurde, ergibt sich somit, dass das Freigabeprotokoll vor einer Schad- und Störstoffentfrachtung des Gebäudes ausgestellt wurde und dieses den ordnungsgemäßen Rückbau sohin fälschlicherweise bestätigte, wodurch - nachdem die Dokumentation des Rückbaues nicht gesetzmäßig durchgeführt wurde - auch keine der der Norm entsprechende Dokumentation des Rückbaues vorgelegt werden konnte.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmer, entgegen den Vorschriften der Recycling-Baustoffverordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Zeit vom 27.06.2018 bis 22.01.2019 in Wien, E.-gasse (Firmensitz) der Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz) auf deren Verlangen mit E-Mail der F. GmbH vom 22.01.2019 keine ordnungsgemäße, der ÖNORM B 3151 'Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode' entsprechende Dokumentation des Rückbaus hinsichtlich des Abbruches des Gebäudes in Wien, D.-Straße ab 18.06.2018 vorgelegt hat, sondern insbesondere das vorgelegte Freigabeprotokoll vom 27.06.2018, bestehend aus zwei Protokollen vom 27.06.2018, bestätigt, dass die im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung festgestellten Schad- und Störstoffanteile entfernt wurden und der maschinelle Rückbau erfolgen kann. Da bei den Überprüfungen der Magistratsabteilung 22 am 29.10.2018 und 23.01.2019 noch zahlreiche Schad- und Störstoffe vorhanden waren und dennoch mit dem maschinellen Rückbau begonnen wurde, ergibt sich somit, dass das Freigabeprotokoll vor einer Schad- und Störstoffentfrachtung des Gebäudes ausgestellt wurde und dieses den ordnungsgemäßen Rückbau sohin fälschlicherweise bestätigte, wodurch - nachdem die Dokumentation des Rückbaues nicht gesetzmäßig durchgeführt wurde - auch keine der der Norm entsprechende Dokumentation des Rückbaues vorgelegt werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 15 Abs. 3 Z 2 i.V.m. § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung1. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung
2. § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung2. Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung (RBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung
3. § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung3. Paragraph 5, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung (RBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung
4. § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassungi.V.m. § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung4. Paragraph 5, Absatz 4, Recycling-Baustoffverordnung (RBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, in der geltenden Fassungi.V.m. Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 17.785,00
7 Tagen
§ 79 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, jeweils in der geltenden FassungParagraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung
2. € 4.530,00
4 Tagen 12 Stunden
§ 79 Abs. 2 Z 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, jeweils in der geltenden FassungParagraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung
3. € 4.530,00
4 Tagen 12 Stunden
§ 79 Abs. 2 Z 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, jeweils in der geltenden FassungParagraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung
4. € 1.350,00
1 Tag 8 Stunden
§ 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, jeweils in der geltenden FassungParagraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 2.819,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 31.014,50
II.römisch zwei.
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn Dipl.-Ing. A. B., verhängte Geldstrafe von 1.) € 17.785,00, 2.) € 4.530,00, 3.) € 4.530,00, 4.) € 1.350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 2.819,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand."Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn Dipl.-Ing. A. B., verhängte Geldstrafe von 1.) € 17.785,00, 2.) € 4.530,00, 3.) € 4.530,00, 4.) € 1.350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 2.819,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Erstbeschwerdeführer und der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 4. Dezember 2020 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren zu den Zlen. VGW-003/032/3562/2020, VGW-003/V/032/3666/2020, VGW-003/032/7756/2020, VGW-003/V/032/8614/2020, VGW-003/032/7757/2020 und VGW-003/V/032/13540/2020 durch, in welcher mehrere Personen als Zeugen einvernommen wurden.
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Erstbeschwerdeführer war zum angelasteten Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft.
Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft führte ab dem 26. Juni 2018 Abbrucharbeiten an einem Gebäude in Wien, D.-Straße, durch. Ein Teil dieser Abbrucharbeiten – nämlich die Entkernung des Gebäudes im Inneren und das Abtragen der Dachschindeln – wurde von der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft an die G. GmbH als Subauftrag vergeben. Diese Arbeiten der G. GmbH wurden unmittelbar zu Beginn der Abbrucharbeiten durchgeführt und dauerten bis etwa 28. Juni 2018 an. In dem Zeitraum, in dem die G. GmbH Arbeiten durchführte, trugen ihre Arbeiter einen Großteil der Dachschindeln ab, dabei wurden viele Dachschindeln zerbrochen. Die Plattenbruchstücke wurden größtenteils in am Dachboden aufgestellte Big Bags verbracht, teilweise blieben Plattenbruchstücke am Dachboden liegen. Diese Dachschindeln waren asbesthaltig.
Nach Verrichtung der Arbeiten durch die G. GmbH begann die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft am 28. Juni 2018 mit dem teilweisen maschinellen Abbruch der Bausubstanz. Dabei wurden auch Teile des Gebäudes abgebrochen, aus welchen die asbesthaltigen Dachschindeln und die künstlichen Mineralfasern vorher nicht vollständig entfernt worden waren. Im Zuge des maschinellen Abbruchs entstand auf der hofseitigen Bodenfläche des Grundstücks ein Bauschutthaufen im Ausmaß von ca. 430 Tonnen, in welchem sowohl ungefährliche Abfälle (Bauschutt) als auch gefährliche Abfälle (asbesthaltige Plattenbruchstücke und künstliche Mineralfasern) miteinander vermischt waren, wobei der Anteil asbesthaltiger Bestandteile als gering anzusehen ist. Zum Zeitpunkt des Entstehens dieses Bauschutthaufens war die G. GmbH nicht mehr auf der Baustelle aktiv und hatte ihre vertraglichen Leistungen vollständig erbracht. Am 30. Juni 2018 wurden die Bauarbeiten eingestellt, das Gebäude war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgebrochen. Der Bauschutthaufen verblieb in der Folge auf der Liegenschaft bis zumindest zum 23. Jänner 2019.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. Juli 2018 wurde die Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft D.-Straße gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a Bauordnung für Wien untersagt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. Juli 2018 wurde die Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft D.-Straße gemäß Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, Bauordnung für Wien untersagt.
Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft gab bei der H. GmbH die Erstellung einer Schad- und Störstofferkundung (ab hier: SStE) in Auftrag, diese wurde von Ing. J. K. erstellt. In der SStE wurden Kühl- und Elektrogeräte, Leuchtstoffröhren, Nachtspeicheröfen und künstliche Mineralfasern als gefährliche vor einem maschinellen Abbruch zu entfernende Materialien erfasst. Hinsichtlich des Dachs wurde in der SStE von "herkömmlicher Dachziegeldeckung" ausgegangen. Die Asbesthaltigkeit der Dachschindeln war der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft vor Beginn des maschinellen Abbruchs bekannt.
Mit Datum 27. Juni 2018 wurden von Ing. K. zwei Freigabeprotokolle für die "D.-Straße" unterzeichnet, bei einem dieser beiden Freigabeprotokolle findet sich der Zusatz "Freigabe für Teilbereich des Objekts". Das Freigabeprotokoll für die D.-Straße ohne Zusatz bezog sich eigentlich auf untergeordnete Bauten am Nachbargrundstück mit der Ordnungsnummer …. Das Freigabeprotokoll mit dem Zusatz "Freigabe für Teilbereich des Objekts" bezog sich auf das gegenständliche Abbruchgebäude, wobei eine genaue Abgrenzung, auf welche Gebäudeteile sich dieses Freigabeprotokoll bezog, nicht möglich ist.
Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft bestellt worden, diese Bestellung war von der zuständigen Behörde genehmigt worden.
Beim Erstbeschwerdeführer liegen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Der Erstbeschwerdeführer weist mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter jedoch keine nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Einvernahme des Ing. L. M., des N. P., des DI R. S. und des Ing. J. K. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Umfang der jeweiligen Aufträge der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft sowie der G. GmbH ergeben sich aus den Vertragsunterlagen in den Verwaltungsakten und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des zuständigen Bauleiters Ing. M. und Poliers P. in der mündlichen Verhandlung. Aus deren Aussagen ist zudem ableitbar, dass die G. GmbH ganz zu Beginn der Abbrucharbeiten tätig war und ihre Tätigkeit vor dem maschinellen Abbruch beendete. Zum genauen zeitlichen Ablauf der Abbrucharbeiten liegen in den schriftlichen Stellungnahmen der einzelnen Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsakt teilweise unterschiedliche Angaben vor. Als übereinstimmende Eckdaten kann aber angenommen werden, dass die Arbeiten der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft am 26. Juni 2018 begannen (siehe auch die Stellungnahme der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, AS 202) und am 30. Juni 2018 die Abbrucharbeiten eingestellt wurden. Der Beginn des maschinellen Abbruchs ist mit 28. Juni 2018 anzusetzen, weil dieses Datum unmittelbar nach der Erstellung des Freigabeprotokolls liegt und auch die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft dieses Datum als Beginn des maschinellen Abbruchs angegeben hat (vgl. erneut die Stellungnahme AS 202).Die Feststellungen zum Umfang der jeweiligen Aufträge der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft sowie der G. GmbH ergeben sich aus den Vertragsunterlagen in den Verwaltungsakten und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des zuständigen Bauleiters Ing. M. und Poliers P. in der mündlichen Verhandlung. Aus deren Aussagen ist zudem ableitbar, dass die G. GmbH ganz zu Beginn der Abbrucharbeiten tätig war und ihre Tätigkeit vor dem maschinellen Abbruch beendete. Zum genauen zeitlichen Ablauf der Abbrucharbeiten liegen in den schriftlichen Stellungnahmen der einzelnen Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsakt teilweise unterschiedliche Angaben vor. Als übereinstimmende Eckdaten kann aber angenommen werden, dass die Arbeiten der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft am 26. Juni 2018 begannen (siehe auch die Stellungnahme der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, AS 202) und am 30. Juni 2018 die Abbrucharbeiten eingestellt wurden. Der Beginn des maschinellen Abbruchs ist mit 28. Juni 2018 anzusetzen, weil dieses Datum unmittelbar nach der Erstellung des Freigabeprotokolls liegt und auch die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft dieses Datum als Beginn des maschinellen Abbruchs angegeben hat vergleiche erneut die Stellungnahme AS 202).
Der Zeuge Ing. M. hat ausdrücklich angegeben, dass der auf der Liegenschaft später vom Amtssachverständigen vorgefundene Bauschutthaufen durch den maschinellen Abbruch entstanden ist und die G. GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf der Baustelle tätig war. Auch der Zeuge P. bestätigte diese Angaben. Für das Verwaltungsgericht Wien sind keine Motive ersichtlich, weshalb die Zeugen Ing. M. und P. in diesem Punkt unwahre Angaben machen sollten, wird doch die Verantwortlichkeit für den Bauschutthaufen durch diese Angaben von der G. GmbH zu ihrem eigenen Dienstgeber, der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, gelenkt.
Dass die Dachschindeln auf der Liegenschaft asbesthaltig waren, wurde von keiner Seite im behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten und ergibt sich zudem aus einer vom Amtssachverständigen in Auftrag gegebenen chemischen Analyse eines Plattenbruchstücks, deren Ergebnis dem Verwaltungsgericht Wien vom Amtssachverständigen übermittelt wurde (ON 5 im Handakt VGW-003/032/3562/2020 ua.). Der Zeuge Ing. M. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Asbesthaltigkeit der Dachschindeln sei ihm bei der Erstbegehung aufgefallen und habe er auch dem Ing. K. bekannt gegeben. Der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft musste bei Beginn des maschinellen Abbruchs die Asbesthaltigkeit der Dachschindeln daher bekannt gewesen sein.
Die Beschwerdeführer behaupten, dass die asbesthaltigen Bestandteile im Bauschutthaufen nicht durch den maschinellen Abbruch in den Bauschutthaufen gelangt, sondern erst nach Einstellung der Bauarbeiten durch Witterungseinflüsse über Wochen und Monate hinweg vom verbleibenden Gebäudeteil in den Bauschutthaufen verweht worden seien. Dem Verwaltungsgericht Wien liegen keine Bildnachweise über die Zusammensetzung des Bauschutthaufens vor Einstellung der Bauarbeiten am 30. Juni 2018 vor. Der in weiterer Folge die Baustelle auf Asbestabfälle hin untersuchende Amtssachverständige hat die Baustelle am 29. Oktober 2018 und am 23. Jänner 2019 betreten und dabei die verbleibenden Bauteile sowie den Bauschutthaufen näher bildlich dokumentiert (siehe die vom Amtssachverständigen vorgelegten und dem Verhandlungsprotokoll im Handakt zu VGW 003/032/3562/2020 in Farbausdruck angeschlossenen Lichtbilder). Zunächst fällt auf diesen Lichtbildern auf, dass die bis zumindest zum 23. Jänner 2019 verbliebene Bausubstanz ein teilabgebrochenes Gebäude umfasst, dessen Dach teilweise entfernt und teilweise abgedeckt ist. Zwischenwände und Deckenkonstruktionen sowie die Außenfassade sind hofseitig teilweise abgebrochen, während der straßenseitige Gebäudeteil noch weitgehend erhalten ist. Nach den Angaben der Zeugen Ing. M. und P. wurden die fehlenden Gebäudeteile maschinell abgebrochen. Welche Schad- und Störstoffe sich in den maschinell abgebrochenen Gebäudeteilen noch befunden haben bzw. inwieweit die Schad- und Störstoffe vor dem maschinellen Abbruch dieser Gebäudeteile entfernt wurden, kann allenfalls nur noch mittelbar aus der Zusammensetzung des beim maschinellen Abbruch entstandenen Bauschutthaufens sowie aus den Aussagen der auf der Baustelle anwesenden Zeugen geschlossen werden.
Der Zeuge Ing. M. hatte dabei keine genauen Erinnerungen zum Ablauf des maschinellen Abbruchs, so konnte er etwa nicht sagen, ob vom Dach Teile maschinell abgebrochen wurden. Die Schlussfolgerung, dass die Plattenbruchstücke im Bauschutthaufen durch Unwetter dort hingelangt seien, stützte der Zeuge Ing. M. schließlich nicht auf seine eigenen Wahrnehmungen, sondern seine "Erfahrung". Der Zeuge P. führte die Plattenbruchstücke im Bauschutthaufen auf den maschinellen Abbruch zurück, grenzte diese aber auf "kleine Stücke" ein, die "sicher nicht viel" gewesen seien.
Aus den vorliegenden Lichtbildern aus Oktober 2018 und Jänner 2019 lassen sich in besagtem Bauschutthaufen an mehreren Stellen Bruchstücke der Dachschindeln (Fotos 44, 46 bis 49, 52, 53, 61 bis 64) sowie weiterer asbesthaltiger Materialien, etwa eines Rohres (Fotos 18 bis 21, 34) und künstlicher Mineralfasern (Foto 54) erkennen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass auf den Fotos die vorhandenen asbesthaltigen Bestandteile jeweils mehrfach dokumentiert wurden, insgesamt aber nicht sonderlich viele Bestandteile dokumentiert wurden. Der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass er bei der Dokumentation in dem Haufen nicht gegraben, sondern nur oberflächlich erkennbare Bestandteile dokumentiert habe. Aus der Anordnung der dokumentierten Plattenbruchstücke ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht von der Hand zu weisen, dass diese teilweise nach Einstellung der Bauarbeiten vom offenen Dach auf den Bauschutthaufen verweht worden sein können, hinsichtlich einiger Plattenbruchstücke ist auf Grund deren teilweiser Überdeckung durch andere – mitunter massive – Materialien aber auszuschließen, dass diese durch bloße Witterung mit den anderen Materialien nach Entstehung des Bauschutthaufens vermengt wurden. Diese Einschätzung wurde auch vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung auf Grund seiner unmittelbaren Wahrnehmung bei Begehung der Baustelle vertreten.
Das von den Beschwerdeführern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Sachverständigengutachten des DI T. U. ist in diesem Zusammenhang nur bedingt aussagekräftig, als diesem eine Befundaufnahme lange Zeit nach dem Tatzeitraum am 15. Juni 2020 zugrunde liegt und in Zwischenzeit weitere Arbeiten auf der Liegenschaft stattgefunden haben; so war zwischenzeitig ein Schutzdach errichtet worden, dessen Errichtung möglicherweise das Herabfallen weiterer Plattenbruchstücke bedingte (vgl. Seiten 7 und 14 des Sachverständigengutachtens). Dieses Sachverständigengutachten bezog sich schließlich in seinen Schlussfolgerungen auch nur auf am 15. Juni 2020 oberflächlich vorgefundene Plattenbruchstücke, nicht aber auf jene aus der Bilddokumentation des Amtssachverständigen von Oktober 2018 und Jänner 2019 ersichtlichen unter anderer Bausubstanz liegende Plattenbruchstücke. Schließlich behandelt das vorgelegte Sachverständigengutachten weder das im Bauschutthaufen enthaltene Asbestzementrohr noch die künstlichen Mineralfasern. Das von den Beschwerdeführern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Sachverständigengutachten des DI T. U. ist in diesem Zusammenhang nur bedingt aussagekräftig, als diesem eine Befundaufnahme lange Zeit nach dem Tatzeitraum am 15. Juni 2020 zugrunde liegt und in Zwischenzeit weitere Arbeiten auf der Liegenschaft stattgefunden haben; so war zwischenzeitig ein Schutzdach errichtet worden, dessen Errichtung möglicherweise das Herabfallen weiterer Plattenbruchstücke bedingte vergleiche Seiten 7 und 14 des Sachverständigengutachtens). Dieses Sachverständigengutachten bezog sich schließlich in seinen Schlussfolgerungen auch nur auf am 15. Juni 2020 oberflächlich vorgefundene Plattenbruchstücke, nicht aber auf jene aus der Bilddokumentation des Amtssachverständigen von Oktober 2018 und Jänner 2019 ersichtlichen unter anderer Bausubstanz liegende Plattenbruchstücke. Schließlich behandelt das vorgelegte Sachverständigengutachten weder das im Bauschutthaufen enthaltene Asbestzementrohr noch die künstlichen Mineralfasern.
Letztere können auf Grund ihrer Anordnung bzw. ihres Volumens keinesfalls auf eine nachträgliche Verwehung zurückgeführt werden. Hinsichtlich der künstlichen Mineralfasern ist aus den Fotos 58-60 zudem ein Herausragen aus der unmittelbaren Abbruchkante am verbleibenden Gebäudeteil zu ersehen, ein Entfernen dieser künstlichen Mineralfasern infolge des maschinellen Abbruchs ist dabei mit Sicherheit anzunehmen.
Aus all diesen Beweisergebnissen ist für das Verwaltungsgericht Wien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der maschinelle Abbruch auch von solchen Gebäudeteilen vorgenommen wurde, aus welchen die asbesthaltigen Dachschindeln, die künstlichen Mineralfasern und die Asbestzementrohre nicht vollständig entfernt worden waren. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die vorliegende Bausubstanz bereits zum Teil maschinell abgebrochen wurde, obwohl von Teilen des Gebäudes augenscheinlich die asbesthaltigen Schad- und Störstoffe noch nicht entfernt worden waren, so war etwa das Dach straßenseitig noch mit asbesthaltigen Dachschindeln bedeckt. Dieser Umstand mag auf eine von den ausführenden Bauunternehmen an den Tag gelegte besondere Eile infolge des Inkrafttretens einer Novelle der Wiener Bauordnung Anfang Juli 2018, welche den Abbruch von Baualtbestand erheblich verkomplizierte, zurückzuführen sein. Auch die G. GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2019 (AS 149) die besondere Dringlichkeit des Abbruchbeginns in Erwartung der anstehenden Gesetzesnovelle erwähnt. Diese Eile mag mit eine Erklärung dafür sein, dass beim maschinellen Abbruch auch solche Teile abgebrochen wurden, aus welchen die Schad- und Störstoffe noch nicht vollständig entfernt worden waren. Angesichts der Größe des Bauschutthaufens und der nachweislich dokumentierten asbesthaltigen Bestandteile ist aber davon auszugehen, dass sich der maschinelle Abbruch nur auf wenige solche Gebäudeteile bezogen hat.
Die Feststellungen zum Inhalt der SStE und der Freigabeprotokolle gehen wesentlich auf den Wortlaut dieser im Verwaltungsakt enthaltenen Urkunden zurück. Der genaue Umfang der jeweiligen Freigabeprotokolle lässt sich ihrem Wortlaut nicht entnehmen. Die Angaben der Zeugen Ing. M. und des Ing. K. in der mündlichen Verhandlung, wonach sich das vollständige Freigabeprotokoll eigentlich auf die Liegenschaft mit der ON … beziehe, waren diesbezüglich nachvollziehbar. Welchen genauen Umfang das andere Freigabeprotokoll mit dem einschränkenden Zusatz umfasste, konnte keiner der Befragten genau beantworten. Ing. M. meinte sich zu erinnern, dass sich diese Teilfreigabe "auf den Teil des Objekts von der Straße aus gesehen rechts hinten, hofseitig" bezogen habe, Ing. K. hatte zum Umfang der Teilfreigabe überhaupt keine Erinnerungen mehr und vermutete, diese habe sich "auf die Asbestschindeln" bezogen. In Anbetracht dessen kann der Umfang des Teilfreigabeprotokolls nur als unbestimmt festgestellt werden.
Die Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft iSd § 26 Abs. 1 AWG 2002 ergibt sich aus den von dieser Gesellschaft vorgelegten unbedenklichen Bestellungsurkunden bzw. behördlichen Genehmigungen der Bestellung.Die Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft iSd Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 ergibt sich aus den von dieser Gesellschaft vorgelegten unbedenklichen Bestellungsurkunden bzw. behördlichen Genehmigungen der Bestellung.
Die Untersagung der weiteren Bauführung auf Grund des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien vom 3. Juli 2018 ergibt sich aus einer von den Beschwerdeführern vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheids.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers waren mangels Angaben desselben zu schätzen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus einem entsprechenden Registerauszug im Verwaltungsakt.
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102/2002 in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I 44/2018, lauten:1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2002, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2018,, lauten:
"Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2. nur durch den Mischvorgang
a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle
eingehalten werden oder
3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird. 3. dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]
Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. […]Paragraph 26, (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. […]
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 und Absatz 4 und Paragraph 25 a, Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
[…]"
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung – RBV, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung – RBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 181 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 290 aus 2016,, lauten:
"Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten
Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung
§ 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 'Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode', ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.Paragraph 4, (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 'Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode', ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 'Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe', ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Absatz eins, eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 'Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe', ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Absatz eins und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.
[…]
(5) Der Bauherr hat die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
[…]
Rückbau
§ 5. (1) Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.Paragraph 5, (1) Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.
(2) Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.
[…]
(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Abs. 1 auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Absatz eins, auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.
(5) Der Bauherr hat die Dokumentation des Rückbaus mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
[…]
Trennpflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1) Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.
(2) Die für den Rückbau gemäß § 5 Abs. 1 festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.(2) Die für den Rückbau gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
(3) Die Trennpflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht für jene in Abs. 2 angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.(3) Die Trennpflicht gemäß Absatz 2, gilt nicht für jene in Absatz 2, angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.
[…]
(5) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich."
2. Zur Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers:
Dem Erstbeschwerdeführer wurden die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in seiner Rolle als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft angelastet. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt aber (auch) abfallrechtlicher Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft iSd § 26 Abs. 1 AWG 2002.Dem Erstbeschwerdeführer wurden die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in seiner Rolle als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft angelastet. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt aber (auch) abfallrechtlicher Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft iSd Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002.
§ 26 Abs. 3 AWG 2002 trifft eine besondere Regelung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 trifft eine besondere Regelung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).
Im Beschwerdefall wurde der Erstbeschwerdeführer für mehrere Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der Recycling-Baustoffverordnung bestraft. Diese Übertretungen bezogen sich auf ein Abbruchvorhaben und einen damit in Zusammenhang stehenden unsachgemäßen Umgang mit gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummern 31437 (Asbestabfälle, Asbeststäube) und 31441 (Brandschutt oder Bauschutt mit gefährlichen Verunreinigungen). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien handelte es sich bei diesen Vorgängen um die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle. Die Behandlung solcher gefährlicher Abfälle liegt in der Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers (vgl. zur Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers weiters VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0201 und VwGH 27.01.2014, 2011/17/0263). Die Behandlung von Abfällen der Schlüsselnummer 31412 (Asbestzement), welche gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 nicht von der Zuständigkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers erfasst wären, ist im Übrigen nicht Gegenstand des Tatvorwurfs.Im Beschwerdefall wurde der Erstbeschwerdeführer für mehrere Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der Recycling-Baustoffverordnung bestraft. Diese Übertretungen bezogen sich auf ein Abbruchvorhaben und einen damit in Zusammenhang stehenden unsachgemäßen Umgang mit gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummern 31437 (Asbestabfälle, Asbeststäube) und 31441 (Brandschutt oder Bauschutt mit gefährlichen Verunreinigungen). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien handelte es sich bei diesen Vorgängen um die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle. Die Behandlung solcher gefährlicher Abfälle liegt in der Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers vergleiche zur Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers weiters VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0201 und VwGH 27.01.2014, 2011/17/0263). Die Behandlung von Abfällen der Schlüsselnummer 31412 (Asbestzement), welche gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 nicht von der Zuständigkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers erfasst wären, ist im Übrigen nicht Gegenstand des Tatvorwurfs.
Damit ist der Erstbeschwerdeführer für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in seiner Rolle als abfallrechtlicher Geschäftsführer verantwortlich. Die entsprechend richtige Bezeichnung der Organfunktion, in welcher der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund des aus § 44 a Z 1 VStG erfließenden Konkretisierungsgebots erforderlich (vgl. VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118). Eine dahingehend vom Verwaltungsgericht vorgenommene Spruchkorrektur ist auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098).Damit ist der Erstbeschwerdeführer für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in seiner Rolle als abfallrechtlicher Geschäftsführer verantwortlich. Die entsprechend richtige Bezeichnung der Organfunktion, in welcher der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund des aus Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG erfließenden Konkretisierungsgebots erforderlich vergleiche VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118). Eine dahingehend vom Verwaltungsgericht vorgenommene Spruchkorrektur ist auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098).
3. Zu Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses:
3.1. Dem Erstbeschwerdeführer wird die Lagerung von Asbestzementplattenbruchstücken und künstlichen Mineralfasern vermischt mit ungefährlichem Bauschutt in einem Bauschutthaufen auf der Liegenschaft Wien, D.-Straße, vorgeworfen.
3.2. Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei den asbesthaltigen Plattenbruchstücken und künstlichen Mineralfasern, welche im Zuge der Abbrucharbeiten anfielen, um Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt (vgl. allgemein zum Abfallbegriff VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Es handelt sich bei den asbesthaltigen Bestandteilen um der Schlüsselnummer 31437, vermengt mit dem Bauschutt um der Schlüsselnummer 31441 zuzuordnende Stoffe und damit gefährliche Abfälle (vgl. § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002).3.2. Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei den asbesthaltigen Plattenbruchstücken und künstlichen Mineralfasern, welche im Zuge der Abbrucharbeiten anfielen, um Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handelt vergleiche allgemein zum Abfallbegriff VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Es handelt sich bei den asbesthaltigen Bestandteilen um der Schlüsselnummer 31437, vermengt mit dem Bauschutt um der Schlüsselnummer 31441 zuzuordnende Stoffe und damit gefährliche Abfälle vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002).
Grundsätzlich bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG 1990 und zum AWG 2002 "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges (VwGH 29.1.2004, 2003/07/0121, mwN). Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen (VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210).Grundsätzlich bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG 1990 und zum AWG 2002 "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges (VwGH 29.1.2004, 2003/07/0121, mwN). Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen (VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210).
Die gegenständlichen Abfälle fielen im Zuge des maschinellen Abbruchs eines Gebäudes ab dem 28. Juni 2018 an und wurden in der Folge über mehrere Monate hinweg in dem Schutthaufen auf der Baustelle belassen; zweifellos handelt es sich dabei um eine Lagerung iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002. In den Beschwerdefällen liegt keine für die Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage iSd § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 vor. Da die Lagerung nicht in einer ortsfesten Behandlungsanlage erfolgte, bestand auch keine Genehmigungspflicht nach § 37 AWG 2002. In diesem Fall ist in weiterer Folge zu prüfen, ob es sich iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 beim Ort der Lagerung um einen für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle geeigneten Ort handelt (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122). Die gebrochenen Plattenbruchstücke wurden unter freiem Himmel in einem Schutthaufen vermengt mit anderen Abfällen ohne Abdeckung gelagert, wodurch die Gefahr der Verunreinigung der Umwelt durch weiteres Zerbrechen der Plattenbruchstücke und Freisetzung krebserregender Asbestfasern bestand (vgl. zur Eignung des Orts der Lagerung bei der Gefährdung öffentlicher Interessen etwa VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131, oder VwGH 30.9.2010, 2007/07/0167). Der Ort war für die Lagerung daher nicht geeignet iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002.Die gegenständlichen Abfälle fielen im Zuge des maschinellen Abbruchs eines Gebäudes ab dem 28. Juni 2018 an und wurden in der Folge über mehrere Monate hinweg in dem Schutthaufen auf der Baustelle belassen; zweifellos handelt es sich dabei um eine Lagerung iSd Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002. In den Beschwerdefällen liegt keine für die Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 vor. Da die Lagerung nicht in einer ortsfesten Behandlungsanlage erfolgte, bestand auch keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, AWG 2002. In diesem Fall ist in weiterer Folge zu prüfen, ob es sich iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 beim Ort der Lagerung um einen für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle geeigneten Ort handelt (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122). Die gebrochenen Plattenbruchstücke wurden unter freiem Himmel in einem Schutthaufen vermengt mit anderen Abfällen ohne Abdeckung gelagert, wodurch die Gefahr der Verunreinigung der Umwelt durch weiteres Zerbrechen der Plattenbruchstücke und Freisetzung krebserregender Asbestfasern bestand vergleiche zur Eignung des Orts der Lagerung bei der Gefährdung öffentlicher Interessen etwa VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131, oder VwGH 30.9.2010, 2007/07/0167). Der Ort war für die Lagerung daher nicht geeignet iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002.
Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass es sich lediglich um geringfügige Verunreinigungen des Bauschutthaufens mit asbesthaltigen Bestandteilen handelte. Dazu ist anzumerken, dass die Erheblichkeitsschwelle für eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Stoffen als Abfall iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 immer dort beginnt, wo die in den Z 1-9 aufgezählten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Nach der in diesem Zusammenhang fachlich unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des Amtssachverständigen wurde dieser Schwelle im Beschwerdefall jedenfalls überschritten, weil durch die Lagerung der Asbestzementplattenbruchstücke im Bauschutthaufen eine weitere Zerstörung zu erwarten sei, wodurch krebserregende Asbestfasern freigesetzt würden. Eine allenfalls bloß geringe Menge der die öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Stoffe ändert dementsprechend nichts an der Verwirklichung des Tatbilds, ist aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass es sich lediglich um geringfügige Verunreinigungen des Bauschutthaufens mit asbesthaltigen Bestandteilen handelte. Dazu ist anzumerken, dass die Erheblichkeitsschwelle für eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Stoffen als Abfall iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 immer dort beginnt, wo die in den Ziffer eins -, 9, aufgezählten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Nach der in diesem Zusammenhang fachlich unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des Amtssachverständigen wurde dieser Schwelle im Beschwerdefall jedenfalls überschritten, weil durch die Lagerung der Asbestzementplattenbruchstücke im Bauschutthaufen eine weitere Zerstörung zu erwarten sei, wodurch krebserregende Asbestfasern freigesetzt würden. Eine allenfalls bloß geringe Menge der die öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Stoffe ändert dementsprechend nichts an der Verwirklichung des Tatbilds, ist aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Das in Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Delikt ist damit in objektiver Hinsicht verwirklicht.
3.3. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden der Täter vermutet wird, sofern sie nicht glaubhaft machen, dass ihnen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. zu nicht gefährlichen Abfällen VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182).3.3. Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG das Verschulden der Täter vermutet wird, sofern sie nicht glaubhaft machen, dass ihnen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei vergleiche zu nicht gefährlichen Abfällen VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182).
Die Beschwerdeführer wenden in diesem Zusammenhang ein, der bereits begonnene Rückbau auf der gegenständlichen Liegenschaft sei nach Inkrafttreten einer Novelle der Wiener Bauordnung mit Bescheid der Baubehörde vom 3. Juli 2018 untersagt worden. Durch die unmittelbare Untersagung der weiteren Bauarbeiten sei eine vollständige Entfernung der Schad- und Störstoffe untersagt worden.
Mit dem Baueinstellungsbescheid vom 3. Juli 2018 wurde angeordnet, die "Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft …. Bez., D.-Straße" einzustellen. Zum einen wäre es den Beschwerdeführern damit möglich gewesen, zumindest bis zum 3. Juli 2018 den kontaminierten Bauschutthaufen fachgerecht entsorgen zu lassen, um eine weitere unsachgemäße Lagerung zu verhindern. Zum anderen kann aus einer angeordneten Einstellung der Bauführung kein Verbot des Entfernens potentiell die Umwelt beeinträchtigender Abfälle auf der Liegenschaft abgeleitet werden. Der Tatvorwurf umfasst lediglich den auf der Liegenschaft befindlichen Bauschutthaufen, nicht den verbliebenen Gebäudeteil, auf den sich der Bescheid vom 3. Juli 2018 bezog. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet, dass sich die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft etwa durch Erkundigungen bei der Baubehörde oder sonstiges Handeln bemüht hätte, den Bauschutthaufen nach Erlassung des Bescheids vom 3. Juli 2018 zu beseitigen.
Insofern die Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem ein funktionierendes Kontrollsystem auf der Baustelle behaupten, weshalb dem Erstbeschwerdeführer kein Sorgfaltsverstoß angelastet werden könne, ist zu entgegnen, dass sich diese Ausführungen auf die Überwachung der Arbeiten der G. GmbH beziehen, der Tatvorwurf aber auf die Folgen des maschinellen Abbruchs durch die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft gerichtet ist. Zum genauen Ablauf des maschinellen Abbruchs und wie etwa überwacht wurde, dass dabei nur Bauteile abgebrochen werden, aus welchen die Schad- und Störstoffe vollständig entfernt worden waren, wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen (vgl. dazu unter vielen VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).Insofern die Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem ein funktionierendes Kontrollsystem auf der Baustelle behaupten, weshalb dem Erstbeschwerdeführer kein Sorgfaltsverstoß angelastet werden könne, ist zu entgegnen, dass sich diese Ausführungen auf die Überwachung der Arbeiten der G. GmbH beziehen, der Tatvorwurf aber auf die Folgen des maschinellen Abbruchs durch die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft gerichtet ist. Zum genauen Ablauf des maschinellen Abbruchs und wie etwa überwacht wurde, dass dabei nur Bauteile abgebrochen werden, aus welchen die Schad- und Störstoffe vollständig entfernt worden waren, wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen vergleiche dazu unter vielen VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
Das in Spruchpunkt "1)" des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Delikt ist dem Erstbeschwerdeführer somit auch subjektiv vorwerfbar.
4. Zu Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses:
4.1. In diesem Spruchpunkt wird dem Erstbeschwerdeführer – zusammengefasst – die fehlende Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf der Baustelle entgegen § 6 Abs. 1 RBV vorgeworfen, weil der nicht gefährliche Bauschutt und die gefährlichen Asbestzementplattenbruchstücke sowie künstlichen Mineralfasern so miteinander vermischt wurden, dass eine nachträgliche Trennung nicht mehr möglich sei.4.1. In diesem Spruchpunkt wird dem Erstbeschwerdeführer – zusammengefasst – die fehlende Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf der Baustelle entgegen Paragraph 6, Absatz eins, RBV vorgeworfen, weil der nicht gefährliche Bauschutt und die gefährlichen Asbestzementplattenbruchstücke sowie künstlichen Mineralfasern so miteinander vermischt wurden, dass eine nachträgliche Trennung nicht mehr möglich sei.
4.2. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen entstand die Vermengung des nicht gefährlichen Bauschutts mit den asbesthaltigen Bestandteilen durch einen maschinellen Abbruch eines Gebäudeteils, aus dem nicht vorher vollständig alle Schad- und Störstoffe entfernt worden waren. Dieser maschinelle Abbruch fand vom 28. Juni 2018 bis zum Baustopp am 30. Juni 2018 statt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist mit der Vermengung der Abfälle beim Abbruch das Delikt der mangelnden Trennung iSd § 6 Abs. 1 RBV verwirklicht und abgeschlossen. Das darüber hinausgehende Belassen der vermengten Materialien auf der Baustelle begründet keine Verwirklichung als Dauerdelikt. Der Tatzeitraum hat sich daher auf die Zeitspanne 28. Juni 2018 bis 30. Juni 2018 zu beziehen.4.2. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen entstand die Vermengung des nicht gefährlichen Bauschutts mit den asbesthaltigen Bestandteilen durch einen maschinellen Abbruch eines Gebäudeteils, aus dem nicht vorher vollständig alle Schad- und Störstoffe entfernt worden waren. Dieser maschinelle Abbruch fand vom 28. Juni 2018 bis zum Baustopp am 30. Juni 2018 statt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist mit der Vermengung der Abfälle beim Abbruch das Delikt der mangelnden Trennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, RBV verwirklicht und abgeschlossen. Das darüber hinausgehende Belassen der vermengten Materialien auf der Baustelle begründet keine Verwirklichung als Dauerdelikt. Der Tatzeitraum hat sich daher auf die Zeitspanne 28. Juni 2018 bis 30. Juni 2018 zu beziehen.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer liegt bei den Spruchpunkten 1. und 2. kein Fall der Doppelbestrafung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK vor. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine vorgeworfene Lagerung von Asbestzement und eine in der Folge ergangene Bestrafung nach § 15 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wie auch nach § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ausgesprochen, dass der Unrechtsgehalt des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 darin besteht, dass der Normunterworfene beim Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft nicht beachtet hat. Der maßgebliche Unrechtsgehalt des Tatvorwurfs des Lagerns von Asbestzement ist im Lichte der verwiesenen materiellen Normen des § 15 Abs. 1 und 3 AWG 2002 gleich, weshalb eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt (VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer liegt bei den Spruchpunkten 1. und 2. kein Fall der Doppelbestrafung iSd Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK vor. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine vorgeworfene Lagerung von Asbestzement und eine in der Folge ergangene Bestrafung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 wie auch nach Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ausgesprochen, dass der Unrechtsgehalt des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 darin besteht, dass der Normunterworfene beim Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft nicht beachtet hat. Der maßgebliche Unrechtsgehalt des Tatvorwurfs des Lagerns von Asbestzement ist im Lichte der verwiesenen materiellen Normen des Paragraph 15, Absatz eins und 3 AWG 2002 gleich, weshalb eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt (VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).
Die in den Spruchpunkten 1. und 2. gemachten Tatvorwürfe beziehen sich aber nicht übereinstimmend auf eine Lagerung von Abfällen (eine solche Konstellation lag dem von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. September 2019, VGW-003/032/5869/2019 ua., zugrunde), sondern in einem Fall auf die unsachgemäße Lagerung von Abfällen und im anderen Fall auf die fehlende Trennung gefährlicher von nicht gefährlichen Abfällen. Mit diesem Verhalten wird jeweils ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt verwirklicht, weil in ersterem Fall eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch die unsachgemäße Lagerung gefährlicher Abfälle entsteht und in zweiterem Fall die entsprechende Aufbereitung bzw. Wiederverwertung nicht gefährlichen Abfalls auf Grund der Vermengung mit gefährlichem Abfall erschwert bzw. verunmöglicht wird. Damit werden unterschiedliche Ziele und Grundsätze verfolgt und handelt sich folglich nicht um idente Tatvorwürfe.
4.3. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit des unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verhaltens haben die Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet, im Übrigen ist auf die Ausführungen unter Pkt. III.3.3. zu verweisen.4.3. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit des unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verhaltens haben die Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet, im Übrigen ist auf die Ausführungen unter Pkt. römisch drei.3.3. zu verweisen.
5. Zu Spruchpunkt "3." des angefochtenen Straferkenntnisses:
5.1. In Spruchpunkt "3." des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Erstbeschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung vorgeworfen, weil vor dem maschinellen Rückbau keine vollständige Schad- und Störstoffentfernung stattgefunden habe.5.1. In Spruchpunkt "3." des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Erstbeschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung vorgeworfen, weil vor dem maschinellen Rückbau keine vollständige Schad- und Störstoffentfernung stattgefunden habe.
5.2. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen wurde am 28. Juni 2018 mit den maschinellen Abbrucharbeiten auch von solchen Gebäudeteilen begonnen, aus denen die asbesthaltigen Schad- und Störstoffe noch nicht vollständig entfernt worden waren. Damit wurde gegen § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung verstoßen, weil nach dieser Bestimmung die Schad- und Störstoffentfernung vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen hat. Der Tatzeitraum ist jedoch auf die Zeit des maschinellen Abbruchs vom 28. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2018 zu beschränken.5.2. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen wurde am 28. Juni 2018 mit den maschinellen Abbrucharbeiten auch von solchen Gebäudeteilen begonnen, aus denen die asbesthaltigen Schad- und Störstoffe noch nicht vollständig entfernt worden waren. Damit wurde gegen Paragraph 5, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung verstoßen, weil nach dieser Bestimmung die Schad- und Störstoffentfernung vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen hat. Der Tatzeitraum ist jedoch auf die Zeit des maschinellen Abbruchs vom 28. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2018 zu beschränken.
Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde die Tatbildlichkeit bestreiten, weil ein Gebäude nicht vor seinem Rückbau in seiner Gesamtheit von sämtlichen Schad- und Störstoffen befreit sein muss, geht dieses Vorbringen am festgestellten Sachverhalt, wonach auch solche Gebäudeteile abgerissen wurden, hinsichtlich derer keine vollständige Entfernung aller Schad- und Störstoffe stattgefunden hat, vorbei.
5.3. Zur Verschuldensfrage ist auf die bereits zu Pkten. III.3.3. und III.4.3. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Vorliegen des von Ing. K. ausgestellten Freigabeprotokolls ändern im Beschwerdefall nichts an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens. Das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien hat nämlich nicht ergeben, dass hinsichtlich aller abgebrochenen Teile ein Freigabeprotokoll vorgelegen hat; dieses war vielmehr so unbestimmt ausgestaltet, dass nicht klar ist, ob sich dieses Freigabeprotokoll auf die maschinell abgebrochenen Gebäudeteile bezog.5.3. Zur Verschuldensfrage ist auf die bereits zu Pkten. römisch drei.3.3. und römisch drei.4.3. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Vorliegen des von Ing. K. ausgestellten Freigabeprotokolls ändern im Beschwerdefall nichts an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens. Das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien hat nämlich nicht ergeben, dass hinsichtlich aller abgebrochenen Teile ein Freigabeprotokoll vorgelegen hat; dieses war vielmehr so unbestimmt ausgestaltet, dass nicht klar ist, ob sich dieses Freigabeprotokoll auf die maschinell abgebrochenen Gebäudeteile bezog.
6. Zu Spruchpunkt "4." des angefochtenen Straferkenntnisses:
6.1. Dem Erstbeschwerdeführer wird vorgeworfen, keine ordnungsgemäße, der ÖNORM B 3151 entsprechende Dokumentation des Rückbaus vorgelegt zu haben, weil das Freigabeprotokoll vom 27. Juni 2018 bestätige, dass die im Rahmen der SStE festgestellten Schad- und Störstoffanteile entfernt worden seien und der maschinelle Rückbau erfolgen könne, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei.
6.2. Gemäß § 5 Abs. 4 RBV hat vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Abs. 1 auf der Baustelle aufzuliegen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Abbruch eines Bauwerks hat gemäß § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Bei der nach § 5 Abs. 4 RBV erforderlichen Dokumentation des Rückbaus sind somit die einzelnen Schritte der – als Anhang zur Recycling-Baustoffverordnung publizierten – ÖNORM B 3151 zu beachten. Nach Pkt. 7.4 der ÖNORM B 3151 ist die "Erreichung des Freigabezustandes gemäß Rückbaukonzept […] von einer rückbaukundigen Person bzw. einer befugten Fachperson oder Fachanstalt im Auftrag des Bauherrn zu bestätigen".6.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, RBV hat vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Absatz eins, auf der Baustelle aufzuliegen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Abbruch eines Bauwerks hat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Bei der nach Paragraph 5, Absatz 4, RBV erforderlichen Dokumentation des Rückbaus sind somit die einzelnen Schritte der – als Anhang zur Recycling-Baustoffverordnung publizierten – ÖNORM B 3151 zu beachten. Nach Pkt. 7.4 der ÖNORM B 3151 ist die "Erreichung des Freigabezustandes gemäß Rückbaukonzept […] von einer rückbaukundigen Person bzw. einer befugten Fachperson oder Fachanstalt im Auftrag des Bauherrn zu bestätigen".
§ 5 Abs. 4 RBV enthält einerseits eine Verpflichtung, die Dokumentation des Rückbaus auf der Baustelle aufzulegen und diese andererseits auf Verlangen der Behörde vorzulegen. § 5 Abs. 4 RBV begründet aber keine strafbewährte Haftung des Bauherren oder Bauunternehmers für eine inhaltlich mangelhafte oder falsche Dokumentation des Rückbaus.Paragraph 5, Absatz 4, RBV enthält einerseits eine Verpflichtung, die Dokumentation des Rückbaus auf der Baustelle aufzulegen und diese andererseits auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Paragraph 5, Absatz 4, RBV begründet aber keine strafbewährte Haftung des Bauherren oder Bauunternehmers für eine inhaltlich mangelhafte oder falsche Dokumentation des Rückbaus.
Im Beschwerdefall wurde von einer fachkundigen Person zunächst eine mangelhafte und unvollständige SStE erstellt und letztlich für einen unbestimmbaren Gebäudeteil eine Erreichung des Freigabezustands dokumentiert. Diese Unterlagen wurden der Behörde auf Verlangen vorgelegt. Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft hat damit ihre aus § 5 Abs. 4 RBV rührenden Pflichten erfüllt. Wenn die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft in der Folge Gebäudeteile maschinell abgebrochen hat, für welche überhaupt kein oder ein fehlerhaftes Freigabeprotokoll vorgelegen hat, begründet dies allenfalls eine Strafbarkeit in Hinblick auf andere Verpflichtungen der Recycling-Baustoffverordnung (vgl. dazu die Pkte. 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses), ist aber nicht tatbildlich iSd § 5 Abs. 4 RBV.Im Beschwerdefall wurde von einer fachkundigen Person zunächst eine mangelhafte und unvollständige SStE erstellt und letztlich für einen unbestimmbaren Gebäudeteil eine Erreichung des Freigabezustands dokumentiert. Diese Unterlagen wurden der Behörde auf Verlangen vorgelegt. Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft hat damit ihre aus Paragraph 5, Absatz 4, RBV rührenden Pflichten erfüllt. Wenn die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft in der Folge Gebäudeteile maschinell abgebrochen hat, für welche überhaupt kein oder ein fehlerhaftes Freigabeprotokoll vorgelegen hat, begründet dies allenfalls eine Strafbarkeit in Hinblick auf andere Verpflichtungen der Recycling-Baustoffverordnung vergleiche dazu die Pkte. 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses), ist aber nicht tatbildlich iSd Paragraph 5, Absatz 4, RBV.
6.3. In diesem Spruchpunkt ist das angefochtene Straferkenntnis folglich zu beheben und das gegen den Erstbeschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.6.3. In diesem Spruchpunkt ist das angefochtene Straferkenntnis folglich zu beheben und das gegen den Erstbeschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
7. Zur Strafbemessung:
7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.7.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
7.2. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus. Dieser Umstand wurde von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen. Wenngleich nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das Abfallwirtschaftsgesetz fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021), hat die haftungsbeteiligte Gesellschaft im Beschwerdefall den entgeltlichen Abbruch von Bausubstanz als Leistung angeboten. Sie hatte somit die Verfügungsgewalt über die beim Abbruch anfallenden Abfälle und hat diese eigenständig gesammelt und behandelt. Für das Verwaltungsgericht Wien stellen die den Beschwerdeführern angelasteten Tathandlungen damit zweifellos gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft liegendes Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft dar (vgl. zu einem ähnlichen Leistungsumfang VwGH Ra 2017/05/0294). Zudem ist auf die der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft erteile Genehmigung für die Sammlung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle im Rahmen ihres Gewerbebetriebs hinzuweisen.7.2. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus. Dieser Umstand wurde von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen. Wenngleich nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das Abfallwirtschaftsgesetz fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021), hat die haftungsbeteiligte Gesellschaft im Beschwerdefall den entgeltlichen Abbruch von Bausubstanz als Leistung angeboten. Sie hatte somit die Verfügungsgewalt über die beim Abbruch anfallenden Abfälle und hat diese eigenständig gesammelt und behandelt. Für das Verwaltungsgericht Wien stellen die den Beschwerdeführern angelasteten Tathandlungen damit zweifellos gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft liegendes Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft dar vergleiche zu einem ähnlichen Leistungsumfang VwGH Ra 2017/05/0294). Zudem ist auf die der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft erteile Genehmigung für die Sammlung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle im Rahmen ihres Gewerbebetriebs hinzuweisen.
7.3. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut – der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG oder des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG liegen in den Beschwerdefällen mangels besonderen Gewichts der Milderungsgründe nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).7.3. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut – der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des Paragraph 33 a, VStG oder des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG liegen in den Beschwerdefällen mangels besonderen Gewichts der Milderungsgründe nicht vor vergleiche zu den Voraussetzungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).
7.4. Hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ein Strafrahmen von € 4.200,— bis € 41.200,— anzuwenden. Bei der Strafbemessung ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich lediglich geringe Mengen gefährlicher Abfälle in dem Bauschutthaufen befunden haben. Weiters sind die auf Grund der Gesetzesnovelle der Wiener Bauordnung und der darauf fußenden bescheidmäßigen Baueinstellung bestehenden Unsicherheiten über die rechtliche Zulässigkeit des weiteren Vorgehens auf der Baustelle nach dem 3. Juli 2018 schuldmindernd zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe ist eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von € 10.000 bzw. vier Stunden ausreichend und erforderlich, um den Erstbeschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.7.4. Hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ein Strafrahmen von € 4.200,— bis € 41.200,— anzuwenden. Bei der Strafbemessung ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich lediglich geringe Mengen gefährlicher Abfälle in dem Bauschutthaufen befunden haben. Weiters sind die auf Grund der Gesetzesnovelle der Wiener Bauordnung und der darauf fußenden bescheidmäßigen Baueinstellung bestehenden Unsicherheiten über die rechtliche Zulässigkeit des weiteren Vorgehens auf der Baustelle nach dem 3. Juli 2018 schuldmindernd zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe ist eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von € 10.000 bzw. vier Stunden ausreichend und erforderlich, um den Erstbeschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
7.5. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu berücksichtigen, dass durch die Neuformulierung des vorgeworfenen Tatzeitraums im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Einschränkung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht erfolgte, was bei der Strafbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/15/0019, uva). Hier ist ebenfalls die bloß geringe Menge der nicht getrennten gefährlichen Abfälle bzw. geringe Menge noch vorhandener Schad- und Störstoffe schuldmindernd zu berücksichtigen. Angesichts des Strafrahmens von € 2.100,— bis € 8.400,— ist für das Verwaltungsgericht Wien eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von jeweils € 3.000,— bzw. drei Tagen schuld- und tatangemessen.
8. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und aus sprachlichen Gründen ist der Spruch des Straferkenntnisses neu zu fassen.
9. Infolge des zumindest teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführer in jedem einzelnen Spruchpunkt sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben.9. Infolge des zumindest teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführer in jedem einzelnen Spruchpunkt sind gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben.
10. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall haben sich vorrangig beweiswürdigende Fragen gestellt, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Hinsichtlich der sonst zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere zur Lagerung von Abfällen, hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten Rechtsprechung orientiert. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.10. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall haben sich vorrangig beweiswürdigende Fragen gestellt, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden vergleiche aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Hinsichtlich der sonst zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere zur Lagerung von Abfällen, hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten Rechtsprechung orientiert. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; abfallrechtlicher Geschäftsführer; Abfallbegriff; Lagerung; Lagerungsort; Erheblichkeitsschwelle; Rückbau; DokumentationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.003.032.7757.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021