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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Ing. H S in M, vertreten durch Ferner Hornung und Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Niederösterreich vom 20. Juni 2005, Senat-KO-04-0014, betreffend Übertretung nach dem AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher und abfallrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit Sitz in xxxx P im Verwaltungsbezirk S.
Diese Gesellschaft ist u.a. zur Entsorgung gefährlicher Abfälle befugt und hat von 2001 bis 2003 für die C-GmbH den Transport von Trockenbatterien vom RWA-Lager in Korneuburg nach Wien-Simmering durchgeführt. Die Transporte erfolgten durch die Verwendung flüssigkeitsdichter und mit einer Abdeckplane verschlossener Absetzmulden, wobei die Beladung der Mulden nicht von der S-GmbH selbst durchgeführt wurde, sondern diese lediglich bereits beladene abgedeckte Absetzmulden über vorherige Anforderung der C-GmbH nach Wien transportierte. Die meisten dieser Transporte wurden von Bruno L., einem Mitarbeiter der S-GmbH, durchgeführt.
Nach eigenen Angaben hat Bruno L. den Inhalt der beladenen Mulden niemals selbst kontrolliert, sondern die Abdeckplanen immer erst am Zielort aufgeschnitten und entsorgt, da aufgrund der festen Verzurrung ein beschädigungsloses Öffnen und Wiederverschließen der Planen am Abholort in Korneuburg nur unter erheblichem Aufwand möglich gewesen wäre.
Am 30. April 2003 hat Bruno L. zwei bereits vollständig befüllte und mit Planen abgedeckte Absetzmulden vom Lager in Korneuburg zur Beförderung nach Wien-Simmering abgeholt. Da die Abdeckplanen undicht waren, hatten sich die beiden Mulden knapp unter die Oberkante mit Regenwasser gefüllt, was beim Transport zu einem Überschwappen des Wassers auf die Fahrbahn führte. Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde der LKW auf der A 22 angehalten und anschließend auf dem Parkplatz bei der Betriebsumkehr Langenzersdorf, bei Straßenkilometer 11,930 vorläufig abgestellt.
Aus dem Bericht des beigezogenen Organs der Gewässeraufsicht ergibt sich dass das überschwappende Wasser einen pH-Wert von 10,0 bei 23 Grad C und eine Leitfähigkeit von 80 ms/cm aufwies und mit sehr hohen Schwermetallkonzentrationen im Wasser zu rechnen sei. Eine Weiterfahrt durfte daher erst nach Abpumpung des Wassers erfolgen.
Nachdem das zunächst gegen Bruno L. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2003 eingestellt worden war, weil Bruno L. als Lenker nicht unmittelbarer Täter sei, sondern der zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person, die als Transporteur aufscheine, wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (BH) vom 17. November 2003 aufgefordert, sich zu dem oben beschriebenen Vorfall zu rechtfertigen.
Mit Straferkenntnis der BH vom 21. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer sodann zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH zu verantworten, dass mit einem näher bezeichneten LKW-Zug am 30. April 2003 um 11:30 Uhr in den Gemeindegebieten Korneuburg und Langenzersdorf auf der A 22 in Fahrtrichtung Wien bis Straßenkilometer 11,930 gefährliche Abfälle (ca. 12.000 kg Batterien, Schlüsselnummer 35338) entgegen § 15 Abs. 1 AWG 2002 befördert worden seien, indem die mit Trockenbatterien beladene Mulde bis ca. 10 cm unter der Oberkante mit Wasser gefüllt gewesen sei, welches einen pH-Wert von 10,0 bei 23 Grad C und eine Leitfähigkeit von 80 ms/cm aufgewiesen habe und während des Transportes auf die Fahrbahn geschwappt sei. Er habe daher gegen § 79 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 AWG 2002 verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der BH vom 21. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer sodann zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH zu verantworten, dass mit einem näher bezeichneten LKW-Zug am 30. April 2003 um 11:30 Uhr in den Gemeindegebieten Korneuburg und Langenzersdorf auf der A 22 in Fahrtrichtung Wien bis Straßenkilometer 11,930 gefährliche Abfälle (ca. 12.000 kg Batterien, Schlüsselnummer 35338) entgegen Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 befördert worden seien, indem die mit Trockenbatterien beladene Mulde bis ca. 10 cm unter der Oberkante mit Wasser gefüllt gewesen sei, welches einen pH-Wert von 10,0 bei 23 Grad C und eine Leitfähigkeit von 80 ms/cm aufgewiesen habe und während des Transportes auf die Fahrbahn geschwappt sei. Er habe daher gegen Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe selbst gegenüber den eingesetzten Fahrern keine Anordnungen und Kontrollen vorgenommen. Am Standort P sei Herbert R. Gefahrgutbeauftragter gewesen, zu dessen Aufgabengebiet auch die Unterweisung der Lenker hinsichtlich der einzuhaltenden Bestimmungen und Verhaltensweisen zähle. Entsprechende schriftliche und mündliche Anweisungen seien halbjährlich erteilt worden; zusätzlich habe es auch Fahrerbesprechungen gegeben. Hauptdienstort des Herbert R. im maßgeblichen Zeitraum sei ein weiterer Unternehmensstandort in W gewesen, wo er fallweise die vorschriftsmäßige Ladungssicherung bei der Anlieferung nicht gefährlicher Abfälle zum W Unternehmensstandort kontrolliert habe.
Einmal pro Jahr und bei Einstellung eines neuen Fahrers seien alle Dokumente (Führerschein, Gefahrengutlenkerausweis, etc.) kopiert und aufbewahrt worden. Ein neuer Fahrer werde etwa eine Woche von einem erfahrenen Kraftfahrer begleitet, der ihn über alle Belange der Fahrzeughandhabung, Ausfüllung der Frachtpapiere und Firmenabläufe informiere. Weiters befinde sich in jedem Fahrzeug eine eigene Mappe, in der die Rechte und Pflichten des Lenkers, der Umgang mit Kunden und fahrzeugspezifische Unterlagen enthalten seien. Im Falle der Nichtbefolgung von Anordnungen würden mündliche oder schriftliche Ermahnungen, bei schwerwiegenden Verstößen die Entlassung ausgesprochen.
Hinweise, dass seitens der Unternehmensleitung eine Anordnung an die Fahrer dahingehend bestanden habe, bei der Abholung der Mulden den Inhalt zu kontrollieren, gebe es nicht.
Rechtlich zog die belangte Behörde den Schluss, beim Überschwappen von verunreinigtem Wasser aus den transportierten Mulden auf die Fahrbahn handle es sich um eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sämtliche Fahrer seien im Besitz der ADR-Lenkerberechtigung und durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sei sichergestellt, dass alle Fahrer hinsichtlich der einzuhaltenden Vorschriften ausreichend unterwiesen und kontrolliert seien, erweise sich als nicht berechtigt.
Von einer wirksamen Exkulpierung des Beschwerdeführers könne nur dann gesprochen werden , wenn die Fahrer die Anweisung gehabt hätten, trotz fertig verzurrter Planen eine Kontrolle dahingehend durchzuführen, ob tatsächlich nur die in den Transportunterlagen angeführten Gegenstände in der Mulde enthalten seien oder allfälliges zusätzliches und unzulässiges Material. Überdies wäre die Einrichtung eines Kontrollsystems erforderlich gewesen, auf Grund dessen erwartet hätte werden dürfen, dass sämtliche Fahrer diese Anweisung tatsächlich befolgten und auf Grund der praktischen Gegebenheiten auch befolgen könnten.
Ausgehend von den Aussagen des Zeugen Bruno L., die stark verzurrten Planen immer erst am Zielort aufgeschnitten zu haben, und des Herbert R., sich nicht zu erinnern, ob eine Anordnung an die Fahrer dahingehend bestanden habe, beim Abholen der Mulden die Plane zu öffnen und den Inhalt zu kontrollieren, sei klar gestellt, dass kein Nachweis für eine derartige Anordnung an die Fahrer vorliege, geschweige denn ein wirksames Kontrollsystem für das Verhalten bei der Übernahme der Mulden.
Zum Berufungsvorbringen, dass der Beschwerdeführer entgegen § 44 a VStG als handelsrechtlicher und nicht als abfallrechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen worden sei, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Eigenschaft, in der jemand verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werde, auf Grund des unmissverständlichen Gesetzestextes kein Tatbestandsmerkmal sei und daher auch nach Ablauf der Strafverfolgungsverjährungfrist korrigiert werden dürfe.Zum Berufungsvorbringen, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 44, a VStG als handelsrechtlicher und nicht als abfallrechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen worden sei, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Eigenschaft, in der jemand verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werde, auf Grund des unmissverständlichen Gesetzestextes kein Tatbestandsmerkmal sei und daher auch nach Ablauf der Strafverfolgungsverjährungfrist korrigiert werden dürfe.
Die von der Berufung in Frage gestellte Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafbehörde bejahte die belangte Behörde schließlich damit, dass es sich bei § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 um ein Begehungsdelikt handle, im gegenständlichen Fall die Mulden von einem Lagerplatz in Korneuburg abgeholt worden seien und sich auch das Überschwappen des Wassers aus den Mulden auf die Fahrbahn im Sprengel des Verwaltungsbezirkes Korneuburg ereignet habe.Die von der Berufung in Frage gestellte Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafbehörde bejahte die belangte Behörde schließlich damit, dass es sich bei Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 um ein Begehungsdelikt handle, im gegenständlichen Fall die Mulden von einem Lagerplatz in Korneuburg abgeholt worden seien und sich auch das Überschwappen des Wassers aus den Mulden auf die Fahrbahn im Sprengel des Verwaltungsbezirkes Korneuburg ereignet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt eingangs seiner Beschwerde vor, die ihm zur Last gelegte Tat sei nicht unter die Bestimmungen des AWG 2002 zu subsumieren, da gegen das AWG 2002 nur derjenige verstoße, der Abfall nicht befördere, obwohl die Beförderung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dies leitet der Beschwerdeführer insbesondere aus § 1 Abs. 3 AWG 2002 ab. 1. Der Beschwerdeführer bringt eingangs seiner Beschwerde vor, die ihm zur Last gelegte Tat sei nicht unter die Bestimmungen des AWG 2002 zu subsumieren, da gegen das AWG 2002 nur derjenige verstoße, der Abfall nicht befördere, obwohl die Beförderung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dies leitet der Beschwerdeführer insbesondere aus Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ab.
Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 angelastet.Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 angelastet.
Diese Bestimmungen lauten:
"Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
Strafhöhe
§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, 1. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
.....
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis 36 340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 EUR bedroht."
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 enthält in Z 1 bis 9 einen Katalog öffentlicher Interessen, zu deren Wahrung die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist. Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 enthält in Ziffer eins bis 9 einen Katalog öffentlicher Interessen, zu deren Wahrung die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist.
Aus § 15 Abs. 1 AWG 2002 ergibt sich, dass bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 leg. cit. einzuhalten sind und die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 Z 1 bis 9 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen zu vermeiden ist. Werden daher bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die in § 1 Abs. 3 Z 1 bis 9 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt, liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 AWG 2002 vor, der durch § 79 Abs.1 Z 1 leg. cit sanktioniert wird.Aus Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 ergibt sich, dass bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 leg. cit. einzuhalten sind und die Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen zu vermeiden ist. Werden daher bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen die in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 vor, der durch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit sanktioniert wird.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, beim Transport gefährlicher Abfälle durch das Überschwappen verunreinigten Wassers öffentliche Interessen beeinträchtigt zu haben bzw. die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 entgegen § 15 Abs. 1 leg. cit. nicht vermieden und damit den aus § 1 Abs. 3 AWG 2002 erfließenden Sorgfaltmaßstab nicht eingehalten zu haben. Eine solcher Tatvorwurf stellte - bei Zutreffen - entsprechend der obigen Ausführungen aber jedenfalls einen Verstoß gegen die Bestimmungen des AWG 2002 dar.Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, beim Transport gefährlicher Abfälle durch das Überschwappen verunreinigten Wassers öffentliche Interessen beeinträchtigt zu haben bzw. die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 entgegen Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. nicht vermieden und damit den aus Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 erfließenden Sorgfaltmaßstab nicht eingehalten zu haben. Eine solcher Tatvorwurf stellte - bei Zutreffen - entsprechend der obigen Ausführungen aber jedenfalls einen Verstoß gegen die Bestimmungen des AWG 2002 dar.
2. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Erstbehörde sei örtlich unzuständig gewesen, da als Tatort bei Heranziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Organs zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sei. Tatort sei hier der Sitz der S-GmbH in P gewesen.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde zum Erfolg.
Die belangte Behörde bejahte die Zuständigkeit der Erstbehörde damit, dass es sich bei § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 um ein Begehungsdelikt handle und sich im gegenständlichen Fall die Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 AWG 2002 in Form des Überschwappens von verunreinigtem Wasser im Sprengel des Verwaltungsbezirkes Korneuburg ereignet habe.Die belangte Behörde bejahte die Zuständigkeit der Erstbehörde damit, dass es sich bei Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 um ein Begehungsdelikt handle und sich im gegenständlichen Fall die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 in Form des Überschwappens von verunreinigtem Wasser im Sprengel des Verwaltungsbezirkes Korneuburg ereignet habe.
Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137).Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137).
Der Beschwerdeführer ist sowohl handels- als auch abfallrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH; mit dem angefochtenen Bescheid wurde er in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Verantwortung gezogen.Der Beschwerdeführer ist sowohl handels- als auch abfallrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH; mit dem angefochtenen Bescheid wurde er in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Verantwortung gezogen.
Im Fall eines abfallrechtlichen Geschäftsführers, der zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen wurde, weil zwei Dienstnehmer des von ihm vertretenen Sammelunternehmens Abfälle übernommen hatten, die nicht von der Sammelerlaubnis des Unternehmens erfasst waren, sprach der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis aus, dass der Tatort dort liege, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies sei bei einem abfallrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt werde, dass der von ihm repräsentierte Inhaber einer abfallrechtlichen Erlaubnis durch seine von ihm beauftragten Dienstnehmer die ihm auferlegten Erlaubnisbeschränkungen überschritten habe, grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (vgl. dazu auch das zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, 92/04/0131).Im Fall eines abfallrechtlichen Geschäftsführers, der zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen wurde, weil zwei Dienstnehmer des von ihm vertretenen Sammelunternehmens Abfälle übernommen hatten, die nicht von der Sammelerlaubnis des Unternehmens erfasst waren, sprach der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis aus, dass der Tatort dort liege, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies sei bei einem abfallrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt werde, dass der von ihm repräsentierte Inhaber einer abfallrechtlichen Erlaubnis dur