Entscheidungsdatum
05.02.2021Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §82 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17. September 2020, Zl. VStV/..., betreffend Übertretungen 1.) des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, 2.) des § 5 Abs. 2 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, 3.) des § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG und 4.) des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. Dezember 2020Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17. September 2020, Zl. VStV/..., betreffend Übertretungen 1.) des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, 2.) des Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, 3.) des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG und 4.) des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. Dezember 2020
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 61/2016, § 5 Abs. 2 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 71/1993 idF LGBl. 36/2011, und § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Wiener Landessicherheitsgesetz, LGBl. 51/1993 idF LGBl. 71/2018, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2016,, Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt 71 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt 36 aus 2011,, und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Wiener Landessicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt 51 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 2018,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin insgesamt € 100,— (das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafen) als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin insgesamt € 100,— (das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafen) als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – sofern die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – sofern die Revision nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist – nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Das gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
"1. Datum/Zeit: 11.06.2020, 11:30 Uhr — 11.06.2020, 11:40 Uhr
Ort: Wien, ...bahnhof
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-...MW (A)
Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten.
Sie haben einen Polizisten während einer Amtshandlung mehrfach angeschrien und wild mit den Händen vor dessen Gesicht gestikuliert.
2. Datum/Zeit: 11.06.2020, 11:30 Uhr — 11.06.2020, 11:40 Uhr
Ort: Wien, ...bahnhof
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-...MW (A)
Sie haben als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen - Betriebsordnung im Fahrzeug geraucht.
3. Datum/Zeit: 11.06.2020, 11:30 Uhr — 11.06.2020, 11:40 Uhr
Ort: Wien, ...bahnhof
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-...MW (A)
Sie haben durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt, in dem Sie 'Was soll die Scheiße?' geschrien haben.
4. Datum/Zeit: 11.06.2020, 11:30 Uhr — 11.06.2020, 11:40 Uhr
Ort: Wien, ...bahnhof
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-...MW (A)
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: unbegründetes Schreien.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F.1. Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F.
2. § 5 Abs. 2 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung2. Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung
3. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG3. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG
4. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG4. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
[…]
Gemäß
1. € 100,00
2 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 82 Abs. 1 SicherheitspolizeigesetzParagraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz
2. € 100,00
1 Tage(n) 6 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 38 Abs. 1 WLBO iVm § 15 Abs. 5 Paragraph 38, Absatz eins, WLBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5,
Z. 1 GelVerkGZiffer eins, GelVerkG
3. € 150,00
1 Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 1 Abs. 1 WLSGParagraph eins, Absatz eins, WLSG
4. € 100,00
1 Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 1 Abs. 1 WLSGParagraph eins, Absatz eins, WLSG
[…]
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 550,00"
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Tatbegehung bestreitet.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 22. Dezember 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und weitere Personen als Zeugen einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Fortführung der mündlichen Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung.
5. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung holte das Verwaltungsgericht Wien eine Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG ein, zu welcher der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Am 11. Juni 2020, um etwa 11:40 Uhr, ereignete sich in Wien, ...bahnhof, eine Amtshandlung mit folgendem Ablauf:
Die Beschwerdeführerin wollte sich in eine hinter ihr liegende Parklücke einparken, sie konnte aber wegen eines hinter ihr fahrenden Fahrzeugs nicht zurückschieben. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem anderen Fahrzeuglenker entwickelte sich eine Diskussion, infolge derer der weitere Verkehr aufgehalten wurde. Die Zeugen Insp. D. und Insp. E. aus der unmittelbar in der Nähe liegenden Polizeidienststelle forderten die Beschwerdeführerin zum Weiterfahren auf, um den Verkehrsfluss zu ermöglichen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf den angrenzenden Polizeiparkplatz geleitet. Bei dieser Kontrolle war die – schon durch die vorherige Parkplatzsuche emotionalisierte – Beschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Exekutivbeamten laut und ungehalten. Sie hat die Exekutivbeamten angeschrien und ihren Unmut durch die geschriene Formulierung "Was soll die Scheiße?" zum Ausdruck gebracht. Auf Grund dieses Schreien drehten sich vorbekommende Passanten um, um die Lärmquelle zu ersehen. Die Beschwerdeführerin gestikulierte während des Gesprächs mit dem Zeugen Insp. D. mit den Armen unmittelbar vor dessen Gesicht. Die Beschwerdeführerin stellte dieses Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht ein.
Nach der Amtshandlung stieg die Beschwerdeführerin in ihr Fahrzeug und rauchte im Wegfahren eine Zigarette im Fahrzeug. Die Beschwerdeführerin war am 11. Juni 2020 als Fahrerin eines Mietwagens für den Fahrtendienst F. unterwegs. Ihre Dienstzeit begann um 12 Uhr.
Die Beschwerdeführerin hat zum Tatzeitpunkt mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, jedoch keine einschlägigen, aufgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit Notstandshilfe von € 32,— täglich und hat ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung im Ausmaß von € 295,— monatlich. Die Beschwerdeführerin ist sorgepflichtig für eine 16-jährige Tochter.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Insp. D. und des Insp. E. in der mündlichen Verhandlung. Eine von der Beschwerdeführerin beantragte Beischaffung von Videomaterial aus den Überwachungskameras an der Tatörtlichkeit scheiterte daran, dass laut einer Auskunft der ÖBB-Infrastruktur AG diese Aufnahmen nach 72 Stunden gelöscht werden.
Der Ablauf der Amtshandlung ist in groben Zügen unstrittig. So wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin hat auch selbst angegeben, sich bei den Polizisten über die Situation "beschwert" und in einer "etwas höheren" Tonlage gesprochen zu haben. Sie habe aber sicher nicht geschrien und vermute, angezeigt worden zu sein, weil sich ein Polizist beleidigt gefühlt habe.
Demgegenüber haben die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen Insp. D. und Insp. E. übereinstimmend von einem Schreien der Beschwerdeführerin berichtet, auf Grund dessen sich Leute auf der Straße umgedreht hätten. Der Zeuge Insp. D. hat nachvollziehbar angegeben, in solchen Fällen unmittelbar während der Amtshandlung den Wortlaut von Äußerungen auf einem Schreibblock zu notieren. Es ist für das Verwaltungsgericht Wien kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge die der Beschwerdeführerin in der Anzeige zugeschriebene Wortwahl "Was soll die Scheiße?" frei erfunden haben sollte. Auch der Zeuge Insp. E. berichtete von einer Äußerung dieses Typs. Dass die Zeugen eine Gefängnisstrafe und den möglichen Verlust ihrer dienstlichen Stellung riskieren würden, nur um der Beschwerdeführerin mit einer auf erfundenen Tatsachen gründenden Anzeige eins auszuwischen, ist äußerst unwahrscheinlich. Das Verwaltungsgericht Wien geht folglich davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung tatsächlich laut geschrien und sich auch der ihr zugeschriebenen Wortwahl bedient hat.
Die zunächst erfolglose Abmahnung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Verhaltens gegenüber den Exekutivbeamten ergibt sich aus der in der Anzeige festgehaltenen Sachverhaltsdarstellung, welche vom Zeugen Insp. D. in zeitlichem Nahebezug zum Vorfall erstellt wurde und deshalb hinsichtlich der festgehaltenen Erinnerungen die verlässlichste Quelle darstellt. In der Anzeige ist auch von wildem Gestikulieren der Beschwerdeführerin vor dem Gesicht des Anzeigenlegers Insp. D. die Rede, was vor dem Hintergrund der sonstigen Beweisergebnisse nachvollziehbar erscheint.
Der Zeuge Insp. E. hat angegeben, während der Amtshandlung für die Prüfung von Dokumenten zeitweise im Polizeiwachzimmer gewesen zu sein. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass er keinerlei Wahrnehmungen zur Amtshandlung gehabt haben kann oder seine sonstigen Angaben unverlässlich wären.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, im Zuge der Amtshandlung eine Zigarette geraucht zu haben, welche sie aber vor dem Einsteigen in ihr Fahrzeug ausgedämpft habe. Beide einvernommenen Zeugen waren sich jedoch sicher, die Beschwerdeführerin nach der Amtshandlung mit einer Zigarette im Auto wegfahren gesehen zu haben. Möglicherweise hatte die Beschwerdeführerin infolge ihrer Emotionalisierung im Zuge der Amtshandlung vergessen, die Zigarette vor dem Einsteigen auszudämpfen, jedenfalls geht das Verwaltungsgericht Wien angesichts der schlüssigen Angaben beider Zeugen davon aus, dass die Beschwerdeführerin beim Wegfahren tatsächlich im Auto geraucht hat.
Dass die Beschwerdeführerin am Tag der Tatbegehung ab 12 Uhr Fahrtendienste für F. verrichtete, ergibt sich aus ihren eigenen glaubhaften Angaben und aus den von ihr im behördlichen Verfahren vorgelegten Fahrtprotokollen.
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszug.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen glaubhaften Angaben.
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, LGBl. 51/1993 idF LGBl. 33/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu € 700,—, für den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, Landesgesetzblatt 51 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu € 700,—, für den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
§ 22 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. 52/1991 idF BGBl. I 33/2013, lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet:
"Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."Paragraph 22, (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 61/2016, lautet:Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2016,, lautet:
"Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst
§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Paragraph 82, (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
[…]"
Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien, LGBl. 71/1993, idF LGBl. 36/2011, ist es dem Lenker eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Verordnung untersagt, im Fahrzeug zu rauchen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien, Landesgesetzblatt 71 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt 36 aus 2011,, ist es dem Lenker eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Verordnung untersagt, im Fahrzeug zu rauchen.
Diese Verordnung ist mit Inkrafttreten der Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO, LGBl. 63/2020, am 1. Jänner 2021 außer Kraft getreten. Gemäß § 10 LBO darf in Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird, nicht geraucht werden.Diese Verordnung ist mit Inkrafttreten der Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO, Landesgesetzblatt 63 aus 2020,, am 1. Jänner 2021 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 10, LBO darf in Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird, nicht geraucht werden.
2. Zu Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses:
2.1. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten zu haben, indem sie "einen Polizisten während einer Amtshandlung mehrfach angeschrien und wild mit den Händen vor dessen Gesicht gestikuliert" habe.
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 82 Abs. 1 SPG, dem "ungestümen Benehmen" iSd Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG, ist darunter ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tons des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss (VwGH 31.01.1992, 91/10/0097). Selbst das Vertreten eines Rechtsstandpunkts (nach erfolgter Abmahnung) kann das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen, wenn dies in aggressiver Weise geschieht (VwGH 21.02.1994, 93/10/0092). Ob ein konkretes Verhalten die Grenze des zuzubilligenden Protests gegen eine Amtshandlung überschreitet, ist im Einzelfall zu beurteilen. 2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG, dem "ungestümen Benehmen" iSd Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG, ist darunter ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tons des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss (VwGH 31.01.1992, 91/10/0097). Selbst das Vertreten eines Rechtsstandpunkts (nach erfolgter Abmahnung) kann das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen, wenn dies in aggressiver Weise geschieht (VwGH 21.02.1994, 93/10/0092). Ob ein konkretes Verhalten die Grenze des zuzubilligenden Protests gegen eine Amtshandlung überschreitet, ist im Einzelfall zu beurteilen.
2.3. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin einen die Amtshandlung führenden Exekutivbeamten angeschrien und dabei mit ihren Armen vor seinem Gesicht wild gestikuliert. In diesem Verhalten ist eine unmittelbare Drohgebärde zu erkennen, die über eine bloße Unmutsäußerung oder angeregtes Gestikulieren hinausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde entsprechend abgemahnt, dieses Verhalten zu unterlassen, hat dieses in der Folge aber fortgesetzt.
Ein strafbares Verhalten nach § 82 Abs. 1 SPG liegt nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte "Behinderung der Amtshandlung" voraus (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0291). Im Beschwerdefall wurde durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die stattfindende Amtshandlung – eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle – in ihrem Ablauf verzögert. Somit sind alle Tatbestandsmerkmale des § 82 Abs. 1 SPG erfüllt.Ein strafbares Verhalten nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG liegt nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte "Behinderung der Amtshandlung" voraus (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0291). Im Beschwerdefall wurde durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die stattfindende Amtshandlung – eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle – in ihrem Ablauf verzögert. Somit sind alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 82, Absatz eins, SPG erfüllt.
3. Zu Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses:
3.1. Der Beschwerdeführerin wird das Rauchen im Fahrzeug als Lenkerin eines Kraftfahrzeugs iSd Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung vorgeworfen.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogene Übertretungsnorm zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts Wien nicht mehr in Kraft ist. Gemäß der Nachfolgebestimmung des § 10 LBO gilt aber weiterhin ein umfassendes Rauchverbot in Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird. Auch unter Anwendung des in Art. 7 EMRK verbürgten Günstigkeitsprinzips ergibt sich daher im Beschwerdefall keine andere anzuwendende Rechtslage, weil die Strafbarkeit des Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung nicht zur Gänze weggefallen ist (vgl. allgemein zum Günstigkeitsprinzip VfGH 14.6.2019, E 1610/2019; VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009).3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogene Übertretungsnorm zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts Wien nicht mehr in Kraft ist. Gemäß der Nachfolgebestimmung des Paragraph 10, LBO gilt aber weiterhin ein umfassendes Rauchverbot in Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird. Auch unter Anwendung des in Artikel 7, EMRK verbürgten Günstigkeitsprinzips ergibt sich daher im Beschwerdefall keine andere anzuwendende Rechtslage, weil die Strafbarkeit des Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung nicht zur Gänze weggefallen ist vergleiche allgemein zum Günstigkeitsprinzip VfGH 14.6.2019, E 1610 aus 2019,; VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009).
3.3. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Amtshandlung in ihrem Fahrzeug geraucht, sie war zu diesem Zeitpunkt aber (noch) nicht im Dienst, dieser begann erst etwa 20 Minuten später. § 5 Abs. 2 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung bezieht sich allgemein auf "Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung". Diese Kraftfahrzeuge müssen, wenn sie für ein mit Personenkraftwagen ausgeübtes Mietwagen-Gewerbe verwendet werden, gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Es liefe dem Nichtraucherschutz und damit dem Zweck der Verbotsnorm des § 5 Abs. 2 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung zuwider, wenn diese Bestimmung so ausgelegt würde, dass Rauchen im Fahrzeug nur bei unmittelbarer Anwesenheit dritter Personen verboten ist und ein Füllen des Autos mit Tabakrauch vor Fahrtantritt zulässig wäre. Vielmehr ist dieses Rauchverbot umfassend dahingehend zu verstehen, dass das Rauchen im Fahrzeug etwa zwanzig Minuten vor Durchführung einer Fahrt jedenfalls untersagt ist.3.3. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Amtshandlung in ihrem Fahrzeug geraucht, sie war zu diesem Zeitpunkt aber (noch) nicht im Dienst, dieser begann erst etwa 20 Minuten später. Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung bezieht sich allgemein auf "Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung". Diese Kraftfahrzeuge müssen, wenn sie für ein mit Personenkraftwagen ausgeübtes Mietwagen-Gewerbe verwendet werden, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Es liefe dem Nichtraucherschutz und damit dem Zweck der Verbotsnorm des Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung zuwider, wenn diese Bestimmung so ausgelegt würde, dass Rauchen im Fahrzeug nur bei unmittelbarer Anwesenheit dritter Personen verboten ist und ein Füllen des Autos mit Tabakrauch vor Fahrtantritt zulässig wäre. Vielmehr ist dieses Rauchverbot umfassend dahingehend zu verstehen, dass das Rauchen im Fahrzeug etwa zwanzig Minuten vor Durchführung einer Fahrt jedenfalls untersagt ist.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin war dementsprechend tatbildlich im Sinne der angelasteten Übertretungsnorm.
4. Zu Spruchpunkt "3." des angefochtenen Straferkenntnisses:
4.1. Der Beschwerdeführerin wird von der belangten Behörde eine Anstandsverletzung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG durch das Schreien der Wortfolge "Was soll die Scheiße?" vorgeworfen.4.1. Der Beschwerdeführerin wird von der belangten Behörde eine Anstandsverletzung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG durch das Schreien der Wortfolge "Was soll die Scheiße?" vorgeworfen.
4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstands durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinausgegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als Beteiligte an derselben anzusehen (VwGH 30.4.1992, 90/10/0039).
Die von der Beschwerdeführerin getätigte Äußerung fand an einem stark belebten öffentlichen Ort – am Eingang zum …bahnhof – statt. Auf Grund der Wortwahl und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Äußerung mit hoher Lautstärke getätigt hat, wurden damit jedenfalls die allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit verletzt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher tatbildlich iSd § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG. Nachdem sich die Äußerung zwar grundsätzlich auf das Verhalten anderer Personen bezogen hat, dabei aber keine Person konkret angesprochen oder diskreditiert wurde, liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kein Verhalten vor, das als Beleidigung iSd § 115 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wäre, vielmehr handelte es sich um eine allgemeine Unmutsäußerung. Es liegt daher kein Verhalten vor, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und somit von einer Verfolgung durch die Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 22 Abs. 1 VStG ausgeschlossen ist (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).Die von der Beschwerdeführerin getätigte Äußerung fand an einem stark belebten öffentlichen Ort – am Eingang zum …bahnhof – statt. Auf Grund der Wortwahl und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Äußerung mit hoher Lautstärke getätigt hat, wurden damit jedenfalls die allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit verletzt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher tatbildlich iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG. Nachdem sich die Äußerung zwar grundsätzlich auf das Verhalten anderer Personen bezogen hat, dabei aber keine Person konkret angesprochen oder diskreditiert wurde, liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kein Verhalten vor, das als Beleidigung iSd Paragraph 115, Absatz eins, StGB zu qualifizieren wäre, vielmehr handelte es sich um eine allgemeine Unmutsäußerung. Es liegt daher kein Verhalten vor, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und somit von einer Verfolgung durch die Verwaltungsstrafbehörden gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausgeschlossen ist vergleiche zu einer solchen Konstellation VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).
5. Zu Spruchpunkt "4." des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführerin wird eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG vorgeworfen, weil sie durch "unbegründetes Schreien" ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich das "Schreien" auf Sachverhaltsebene bestätigt. Folglich ist zu beurteilen, ob es sich bei dieser Verhaltensweise um "ungebührlicherweise störenden Lärm" handelt.Der Beschwerdeführerin wird eine Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG vorgeworfen, weil sie durch "unbegründetes Schreien" ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich das "Schreien" auf Sachverhaltsebene bestätigt. Folglich ist zu beurteilen, ob es sich bei dieser Verhaltensweise um "ungebührlicherweise störenden Lärm" handelt.
Bei dieser Beurteilung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf. Zur Feststellung, ob Lärm objektiv geeignet ist, von unbeteiligten Personen als ungebührlich oder störend empfunden zu werden, genügen die Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149).
Im Beschwerdefall steht fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für Aufsehen bei Passanten gesorgt hat. Obwohl im Eingangsbereich eines Bahnhofs ohnehin ein höherer Lärmpegel und rufende Menschen zu erwarten sind, haben sich Passanten nach der Lärmquelle umgedreht. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls von ungebührlichem und störenden Lärm auszugehen, weshalb das Tatbild des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG erfüllt ist.Im Beschwerdefall steht fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für Aufsehen bei Passanten gesorgt hat. Obwohl im Eingangsbereich eines Bahnhofs ohnehin ein höherer Lärmpegel und rufende Menschen zu erwarten sind, haben sich Passanten nach der Lärmquelle umgedreht. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls von ungebührlichem und störenden Lärm auszugehen, weshalb das Tatbild des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG erfüllt ist.
6. Zum Doppelbestrafungsverbot:
6.1. In den einzelnen Tatvorwürfen wird der Beschwerdeführerin in verschiedenen Konstellationen ein Schreien vorgeworfen ("mehrfach angeschrien", "geschrien haben", "unbegründetes Schreien" in den Spruchpunkten "1.", "3." und "4." des angefochtenen Straferkenntnisses). Diese Ausgestaltung der Tatvorwürfe wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin damit unzulässigerweise für dasselbe Verhalten mehrfach bestraft wurde:
6.2. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung unter vielen VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103).6.2. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung unter vielen VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103).
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK liegt jedoch dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012).Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK liegt jedoch dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012).
6.3. Auf den Beschwerdefall umgelegt zeigt sich, dass die der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten "1.", "3." und "4." des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Delikte jeweils verschiedene Zielsetzungen verfolgen und den herangezogenen Übertretungsnormen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt zugrunde liegt. So dient § 82 Abs. 1 SPG dem Schutz der Rechtspflege, während § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG die Einhaltung öffentlicher Schicklichkeit zum Ziel hat; § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG soll wiederum die Öffentlichkeit vor ungebührlichen Lärmeinflüssen schützen und dient damit der öffentlichen Ruhe. Vor diesem Hintergrund ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen, dass die der Beschwerdeführerin jeweils angelasteten Delikte den Unrechtsgehalt eines anderen der angelasteten Delikte in jeder Hinsicht mitumfassen. Das Sachverhaltselement des Schreiens ist somit verwaltungsstrafrechtlich zulässigerweise aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten und steht das Doppelbestrafungsverbot der Verhängung mehrerer Strafen nebeneinander nicht im Wege.6.3. Auf den Beschwerdefall umgelegt zeigt sich, dass die der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten "1.", "3." und "4." des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Delikte jeweils verschiedene Zielsetzungen verfolgen und den herangezogenen Übertretungsnormen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt zugrunde liegt. So dient Paragraph 82, Absatz eins, SPG dem Schutz der Rechtspflege, während Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG die Einhaltung öffentlicher Schicklichkeit zum Ziel hat; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG soll wiederum die Öffentlichkeit vor ungebührlichen Lärmeinflüssen schützen und dient damit der öffentlichen Ruhe. Vor diesem Hintergrund ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen, dass die der Beschwerdeführerin jeweils angelasteten Delikte den Unrechtsgehalt eines anderen der angelasteten Delikte in jeder Hinsicht mitumfassen. Das Sachverhaltselement des Schreiens ist somit verwaltungsstrafrechtlich zulässigerweise aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten und steht das Doppelbestrafungsverbot der Verhängung mehrerer Strafen nebeneinander nicht im Wege.
7. Zur subjektiven Tatseite:
Bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht tatbestandsmäßig ist (vgl. etwa zu Anstandsverletzungen VwGH 15.4.1985, 84/10/0231). Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Umstände iSd § 5 Abs. 1 VStG dargetan, die erkennen ließen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, sich den Verwaltungsvorschriften entsprechend zu verhalten.Bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht tatbestandsmäßig ist vergleiche etwa zu Anstandsverletzungen VwGH 15.4.1985, 84/10/0231). Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Umstände iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dargetan, die erkennen ließen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, sich den Verwaltungsvorschriften entsprechend zu verhalten.
8. Zur Strafbemessung:
8.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.8.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
8.2. Im Beschwerdefall liegt durchschnittliches Verschulden vor, es fehlt daher bereits aus diesem Grund eine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 33a VStG. Aus diesem Grund kommt auch ein Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht. Zudem kommt den von den verletzten Rechtsvorschriften geschützten Rechtsgütern (Schutz der Rechtspflege, Nichtraucherschutz, Schutz der öffentlichen Ordnung und Ruhe) nicht generell eine geringe Bedeutung haben (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung jüngst VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).8.2. Im Beschwerdefall liegt durchschnittliches Verschulden vor, es fehlt daher bereits aus diesem Grund eine Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 33 a, VStG. Aus diesem Grund kommt auch ein Absehen von einem Strafausspruch iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Zudem kommt den von den verletzten Rechtsvorschriften geschützten Rechtsgütern (Schutz der Rechtspflege, Nichtraucherschutz, Schutz der öffentlichen Ordnung und Ruhe) nicht generell eine geringe Bedeutung haben vergleiche für die Voraussetzung einer Ermahnung jüngst VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).
8.3. Bei der Strafbemessung ist das durchschnittliche Verschulden der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diese hat sich bis zuletzt uneinsichtig gezeigt und hat die Tatvorwürfe abgestritten. Die Beschwerdeführerin weist verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, jedoch keine einschlägigen auf. Es liegen unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vor.
8.4. Vor diesem Hintergrund und der jeweils anzuwendenden Strafrahmen – die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG liegen mangels Erschwerungsgrundes nicht vor – erweisen sich die von der belangten Behörde im untersten Bereich der Strafrahmen verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auch in Hinblick auf die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse als erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.8.4. Vor diesem Hintergrund und der jeweils anzuwendenden Strafrahmen – die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz SPG liegen mangels Erschwerungsgrundes nicht vor – erweisen sich die von der belangten Behörde im untersten Bereich der Strafrahmen verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auch in Hinblick auf die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse als erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
9. Die Beschwerde ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als unbegründet abzuweisen. Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG und setzt sich aus 20% der jeweils verhängten Geldstrafe zusammen.9. Die Beschwerde ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als unbegründet abzuweisen. Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG und setzt sich aus 20% der jeweils verhängten Geldstrafe zusammen.
10. Eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig (vgl. zu § 82 Abs. 1 SPG VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488). Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB 15.9.2016, Ra 2016/15/0049).10. Eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig vergleiche zu Paragraph 82, Absatz eins, SPG VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488). Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden vergleiche aus der ständigen Judikatur zB 15.9.2016, Ra 2016/15/0049).
Schlagworte
Amtshandlung; Behinderung; aggressives Verhalten; Nichtraucherschutz; Verletzung des öffentlichen Anstandes; störender Lärm; Doppelbestrafung; KumulationsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.032.13912.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021