TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/31 91/10/0097

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
EGVG Art9 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. XY in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. Oktober 1990, Zl. St - 47/3/90, betreffend Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer unter anderem einer Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG schuldig erkannt. Die ihm zur Last gelegte Tat wurde im Sinne des § 44a lit. a VStG wie folgt umschrieben:

"Sie haben durch gröbliches und lautstarkes Beschimpfen des einschreitenden Sicherheitswachebeamten mit den Worten 'Was wollen Sie denn von mir, hätten Sie lieber den besoffenen Trottel aufgehalten, was, jetzt gehen Sie auf mich los, nur weil ich den Besoffenen angehupt habe, zeigen Sie mich nur an, so einem schmutzigen Polizisten zahle ich nichts. Schreiben Sie nur Ihre Anzeige, falls Sie überhaupt in der Lage sind, Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Übrigens, ich möchte Ihre Hundenummer habenÜ' somit durch ein Verhalten, welches Aufsehen

u. Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an einem öffentlichen Orte in ärgerniserregender Weise empfindlich gestört, weil sich tatsächlich Passanten am Tatort angesammelt hatten und den Unmut über Ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht haben."

Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Worte "Aufsehen und" sowie "in ärgerniserregender Weise empfindlich" zu entfallen hätten.

Nach der Begründung habe ein Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Linz, der X-Markt "Marktdienst" versehen habe, ein lautstarkes Hupen vernommen, das vom Lenker des PKW mit Kennzeichen L nn.nnn (Beschwerdeführer) stammte, der gerade gegenüber dem Haus Kantstraße 20 eingeparkt habe. Als der Beamte den Beschwerdeführer nach dem Grund seines Hupens gefragt habe, habe sich dieser sinngemäß geäußert: "Was wollen Sie denn eigentlich von mir? Hätten Sie lieber den besoffenen Trottel aufgehalten, der hat ein paarmal gebraucht, um ausparken zu können." Nach Aufforderung zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle habe der Beschwerdeführer den Beamten angeschrieen: "Was, jetzt gehen Sie auf mich los, nur weil ich den Besoffenen angehupt habe?"

Der Beschwerdeführer sei wegen der vorschriftswidrigen Abgabe von akustischen Warnzeichen zur Bezahlung eines Organmandates aufgefordert worden. Er habe jedoch den Beamten wieder mit den Worten angeschrieen: "Zeigen Sie mich nur an, so einem schmutzigen Polizisten zahle ich nichts." Mittlerweile hätten sich um den Ort der Amtshandlung eine Anzahl von ca. 15 Passanten versammelt, die ihren Unmut durch Schütteln der Köpfe zum Ausdruck gebracht hätten. Beim Beschwerdeführer habe sich ein etwa zweijähriges Kind befunden, zu welchem er des öfteren gesagt habe: "Geh nicht zu nahe an den Polizisten heran, denn sonst wirst Du noch schmutzig; denn alle Polizisten sind schmutzig." Zur Rechtfertigung befragt, habe sich der Beschwerdeführer sinngemäß geäußert: "Schreiben Sie nur Ihre Anzeige, falls Sie überhaupt in der Lage sind, Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Übrigens möchte ich Ihre 'Hundenummer' haben."

Der Beamte habe bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung am 7. April 1989 diese Angaben vollinhaltlich bestätigt und dazu noch ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die gesamten Äußerungen in sehr erregter Form und auch sehr lautstark vorgebracht, wodurch Straßenpassanten aufmerksam geworden seien. Es sei damals Markttag gewesen und viele Passanten hätten die Umgebung frequentiert. Am Ort der Amtshandlung hätten sich an die 15 Personen versammelt, die stehengeblieben seien, teils den Kopf geschüttelt und auch den Unmut über das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Äußerungen zum Ausdruck gebracht hätten. Von zwei Damen habe er hören können, wie sie gesagt hätten, es sei doch eine Frechheit, was sich dieser Mann dem Polizisten gegenüber erlaube. Von einem Mann, der ebenfalls stehengeblieben sei, habe er hören können: "Wenn ich ein Polizist wäre, hätte ich diesem Mann schon längst eine heruntergehaut".

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 9. August 1989, Zl. 16 U 154/89, sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Beleidigung eines Beamten während der Ausübung seines Dienstes (§§ 115, 117 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden, wobei die Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Dieses Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruches vom Landesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 18. Jänner 1990 bestätigt worden. Die Probezeit von drei Jahren sei auf eine solche von einem Jahr herabgesetzt worden. Daß die bezeichneten Beschimpfungen gefallen seien, könne somit als erwiesen angenommen werden.

Die belangte Behörde sehe aber auch keinen Anlaß, den Angaben des Wachebeamten den Glauben zu versagen, daß der Beschwerdeführer diese Äußerungen sehr lautstark und schreiend vorgebracht habe. Wenn auch die Namen von Zeugen nicht festgehalten worden seien, so sehe die belangte Behörde doch keinen Anlaß, dem Wachebeamten nicht zu glauben, daß sich eine Menge von 15 Passanten gebildet habe. Der Wachebeamte habe sowohl bei seiner Zeugenaussage vor der Verwaltungsbehörde als auch bei der Gerichtsverhandlung sehr lebensnah die Situation und die Reaktionen aus dem Kreis der Umstehenden geschildert, was für die Richtigkeit seiner Darstellung spreche. Dem gegenüber erschöpfe sich das Vorbringen des Beschwerdeführers darin, daß ihm als renommierten Anwalt ein solches Verhalten nicht zuzutrauen sei bzw. daß er wegen "läppischer S 100,--" kein Motiv habe, den Meldungsleger zu verspotten. Was das Vorbringen anlange, der Beschwerdeführer wäre zweifellos verhaftet worden, wenn er ein solches Verhalten tatsächlich an den Tag gelegt hätte, so sei ihm entgegenzuhalten, daß der Beamte nach seinen Angaben von einer Festnahme deshalb Abstand genommen habe, um eine Eskalation größeren Ausmaßes zu vermeiden.

Die im einzelnen wiedergegebenen lautstarken Äußerungen in der Öffentlichkeit seien unter Anlegung eines objektiven Maßstabes zweifellos geeignet, Ärgernis im Sinne einer lebhaften Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen zu erregen. Das dargestellte Verhalten habe auch dazu geführt, daß sich eine Ansammlung von etwa 15 Personen gebildet habe, von denen mehrere am Verhalten des Beschwerdeführers Ärgernis genommen hätten. Es sei somit ein Zustand geschaffen worden, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspreche. Die Tatbestandsmerkmale der Ordnungsstörung seien daher erfüllt. Die belangte Behörde habe sich allerdings veranlaßt gesehen, aus dem Spruch des Straferkenntnisses jene Umschreibungen zu entfernen, die den Tatbestand nicht beträfen. So sei nicht erforderlich, daß das Verhalten geeignet sein müsse, neben Ärgernis auch Aufsehen zu erregen. Es sei auch nicht erforderlich, das Ausmaß der entstandenen Ordnungsstörung im Spruch als "empfindlich" zu umschreiben oder, daß die Ordnung in ärgernisserregender Weise gestört worden sei.

1.3. Mit Beschluß vom 13. März 1991, B 1324/90-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

1.4. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1991 hat der Beschwerdeführer den Beschwerdeschriftsatz auftragsgemäß ergänzt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildet Strafsenat erwogen:

2.1. Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum einen muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Dabei ist die Beurteilung nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden. Zum anderen muß durch das Verhalten des Täters die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Dafür ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen oder einem Zusammenlaufen von Menschen führt, es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, daß etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. September 1990, Zlen. 90/10/0065, 0066).

2.2. Sofern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß diese der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h., ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde mit der Begründung den Angaben des Sicherheitswachebeamten folgte, daß dieser vor der Verwaltungsbehörde als auch bei der Gerichtsverhandlung die Situation lebensnah geschildert habe, was für die Richtigkeit seiner Darstellung spreche.

2.3. Wenn der Beschwerdeführer ferner eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß ein von ihm beantragter Ortsaugenschein zum Beweis dafür, daß das Tatbestandserfordernis der Öffentlichkeit keinesfalls gegeben gewesen sei, nicht durchgeführt worden ist, so ist er darauf zu verweisen, daß als öffentlicher Ort nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG jeder Ort zu gelten hat, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1983, Zlen. 2415, 2425/79). In Hinsicht auf die "Öffentlichkeit" eines Ortes im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auch nicht darauf an, daß der Vorfall von einer "Anzahl von Menschen bzw. einem größeren Personenkreis" wahrgenommen werden konnte (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Zl. 85/10/0081). Daß Äußerungen in einer Straße mit öffentlichem Verkehr (Linz, Kantstraße) "an einem öffentlichen Ort" erfolgen, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines war daher entbehrlich.

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1986, Zl. 84/10/0047, beruft, ist ihm zu erwidern, daß diesem Erkenntnis eine Ehrenkränkung nach § 4 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes zugrundelag. Aus der dort geforderten Begehungsweise ist für den Begriff der "Öffentlichkeit" im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG nichts zu gewinnen.

2.4. Als weiteren Mangel rügt der Beschwerdeführer, daß nicht einmal die Daten einer einzigen Person, bei denen sein Verhalten Ärgernis erregt haben solle, aufgenommen worden seien. Dazu ist zu sagen, daß auch im Falle einer Ordnungsstörung ein Sicherheitswachebeamter zu einer solchen Vorgangsweise nicht verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 89/10/0239, mit weiteren Judikaturhinweisen).

2.5. Sofern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit die Tatbildmäßigkeit der inkriminierten Äußerungen in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof das Anschreien eines Polizeibeamaten mit den Worten "Habt ihr Polizisten nichts Dringenderes zu tun, als bei solchen Lapalien einzuschreiten", "So eine Frechheit, wer glauben's denn, daß Sie sind", als geeignet erachtet hat, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen (was dem Täter zur Schande gereicht) hervorzurufen, da dieses Verhalten gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten der einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (vgl. das Erkenntnis vom 11. November 1985, Zl. 84/10/0227). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann es nicht als rechswidrig erachtet werden, wenn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen dem Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG unterstellt wurden.

Diese Überlegungen gelten auch hinsichtlich des zweiten Elementes der Ordnungsstörung: Muß doch durch das Verhalten bloß ein Zustand geschaffen werden, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Dafür genügt es, daß - wie im Beschwerdefall aufgrund eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens festgestellt - etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben.

2.6. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer auch darin, daß der angefochtene Bescheid im Spruch durch Streichung der Begriffe "Aufsehen und" und "in Ärgernis erregender Weise empfindlich" nicht nur mit dem Straferkenntnis im Widerspruch stehe, sondern auch mit dem ihm im Ladungsbescheid vorgeworfenen Tatbestand. Da diesbezüglich eine rechtzeitige Verfolgungshandlung nicht vorliege, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Nach der im Punkt 2.1. wiedergegebenen Rechtslage sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 66 Abs. 4 AVG berechtigt die Berufungsbehörde zwar nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. das Erkenntnis vom 26. November 1985, Zl. 84/07/0399). Da im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG das Verhalten des Täters bloß objektiv geeignet sein muß, Ärgernis zu erregen und dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wird, konnte die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang über das Tatbild hinausgehende und somit überflüssige Formulierungen entfallen lassen.

2.7. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100097.X00

Im RIS seit

31.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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