Index
L7030 Buchmacher, Totalisateur, WettenNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wr WettenG auf Grund zwischenzeitigen Entfalls der Strafbarkeit; Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Auseinandersetzung mit der Rechtslage betreffend den fehlenden Hinweis auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche zur BetriebsstätteSpruch
I.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit in dessen Spruchpunkt I. und III. ihre Beschwerden gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 (KS 478/2017) abgewiesen wurden, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art7 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt worden.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit in dessen Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. ihre Beschwerden gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 (KS 478/2017) abgewiesen wurden, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art7 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
II.römisch zwei. Das Land Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 3.117,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Straferkenntnis vom 24. Mai 2018 (und mit einem im vorliegenden Fall nicht relevanten Straferkenntnis vom 7. Juni 2018) bestrafte der Magistrat der Stadt Wien den Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Wettunternehmerin (Buchmacherin) wegen der am 4. Juli 2017 begangenen Übertretungen des §19 Abs3 des Wiener Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten – Wr. Wettengesetz (Spruchpunkt 1: Verstoß gegen die Hinweispflicht auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vor dem Eingang zu Räumen mit Wettterminals) und des §13 Abs5 litb und c Wr. WettenG (Spruchpunkt 2: Verstoß gegen das Verbot der Benutzbarmachung von Wettterminals mit Wertkarten in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter; Spruchpunkt 3: Verstoß gegen das Gebot der Benutzbarmachung von Wettterminals ausschließlich mittels Bargeldeingabe in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter).
2. Mit Erkenntnis vom 18. März 2019 gab das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 Folge und stellte das Strafverfahren diesbezüglich ein, weil der Tatbestand der Benutzbarmachung von Wettterminals mittels Wertkarte mangels Zurverfügungstellung von Wertkarten nicht erfüllt worden sei (Spruchpunkt II.). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht Wien in Spruchpunkt I. und III. die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien unter anderem mit der Maßgabe ab, dass in Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 die Bestimmungen des §13 Abs5 litc sowie §24 Abs1 Z6 Wr. WettenG in der im Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung LGBl 26/2016 zu zitieren seien. 2. Mit Erkenntnis vom 18. März 2019 gab das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 Folge und stellte das Strafverfahren diesbezüglich ein, weil der Tatbestand der Benutzbarmachung von Wettterminals mittels Wertkarte mangels Zurverfügungstellung von Wertkarten nicht erfüllt worden sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht Wien in Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien unter anderem mit der Maßgabe ab, dass in Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 die Bestimmungen des §13 Abs5 litc sowie §24 Abs1 Z6 Wr. WettenG in der im Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt 26 aus 2016, zu zitieren seien.
Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien unter anderem aus, Bewilligungen nach früheren gesetzlichen Bestimmungen gälten gemäß §27 Abs1 Wr. WettenG bis zum 31. Dezember 2020 als Bewilligungen im Sinne des Wiener Wettengesetzes. Zum Zeitpunkt der angelasteten Taten seien auf Grund des Ablaufes der Übergangsfristen in §27 Wr. WettenG bereits sämtliche Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes anzuwenden gewesen. Die in der Novelle LGBl 40/2018 hinsichtlich des Inkrafttretens des (neuen) §13 Abs2 und 3 Wr. WettenG vorgesehene "Legisvakanz" – der Inhalt des §13 Abs4 und 5 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, wurde im Rahmen der genannten Novelle (geringfügig angepasst) in §13 Abs2 und 3 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 aufgenommen – habe "offenbar Zeit für die Anpassung an die geänderte Rechtslage einräumen [sollen], die (unter anderem) eine Ausweitung bestimmter Einschränkungen für Wettterminals auf sämtliche Wetten für alle Wettunternehmer zum Inhalt hatte". Mit dem (erkennbar unbeabsichtigten) Außerkraftsetzen der bisherigen Rechtsvorschrift habe "der Gesetzgeber keine Änderung des strafrechtlichen Unwerturteils über die Nichtbefolgung wettunternehmerischer Tätigkeitspflichten bei der Verwendung von Wettterminals bezweckt". Im Gegenteil, die "Übergangsfrist" sei auf Grund der vorgesehenen Ausweitung bestehender Einschränkungen geboten gewesen, weil eine Pflichtenerhöhung eingeführt worden sei. Die Strafdrohung des "als Blankettstrafnorm ausgestalteten" §24 Abs1 Z6 Wr. WettenG sei unverändert geblieben. Die nach der Tatbegehung angeordnete "Legisvakanz" sei daher unbeachtlich. §1 Abs2 VStG biete keine Handhabe, ein zum Zeitpunkt der Tat strafbares Verhalten nach unverändertem Wiederinkrafttreten der übertretenen Bestimmung anders zu beurteilen. Die Gefahr willkürlicher Bestrafungen abhängig vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes bestehe nicht, weil der zeitliche Rechtsfolgenbereich des §13 Abs5 litc Wr. WettenG über dessen zeitlichen Bedingungsbereich hinausgehe. Im Ergebnis bestehe die Strafdrohung für eine Tatbegehung im Zeitraum vom Inkrafttreten der Bestimmung bis zu ihrem Außerkrafttreten am 6. Juli 2018 fort. Lediglich im Zeitraum der "Legisvakanz" begangene Übertretungen seien straflos, für ab dem 7. Oktober 2018 begangene Tatbegehungen richte sich die Strafbarkeit nach (dem neuen) §13 Abs3 litc Wr. WettenG. Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien unter anderem aus, Bewilligungen nach früheren gesetzlichen Bestimmungen gälten gemäß §27 Abs1 Wr. WettenG bis zum 31. Dezember 2020 als Bewilligungen im Sinne des Wiener Wettengesetzes. Zum Zeitpunkt der angelasteten Taten seien auf Grund des Ablaufes der Übergangsfristen in §27 Wr. WettenG bereits sämtliche Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes anzuwenden gewesen. Die in der Novelle Landesgesetzblatt 40 aus 2018, hinsichtlich des Inkrafttretens des (neuen) §13 Abs2 und 3 Wr. WettenG vorgesehene "Legisvakanz" – der Inhalt des §13 Abs4 und 5 Wr. WettenG, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, wurde im Rahmen der genannten Novelle (geringfügig angepasst) in §13 Abs2 und 3 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, aufgenommen – habe "offenbar Zeit für die Anpassung an die geänderte Rechtslage einräumen [sollen], die (unter anderem) eine Ausweitung bestimmter Einschränkungen für Wettterminals auf sämtliche Wetten für alle Wettunternehmer zum Inhalt hatte". Mit dem (erkennbar unbeabsichtigten) Außerkraftsetzen der bisherigen Rechtsvorschrift habe "der Gesetzgeber keine Änderung des strafrechtlichen Unwerturteils über die Nichtbefolgung wettunternehmerischer Tätigkeitspflichten bei der Verwendung von Wettterminals bezweckt". Im Gegenteil, die "Übergangsfrist" sei auf Grund der vorgesehenen Ausweitung bestehender Einschränkungen geboten gewesen, weil eine Pflichtenerhöhung eingeführt worden sei. Die Strafdrohung des "als Blankettstrafnorm ausgestalteten" §24 Abs1 Z6 Wr. WettenG sei unverändert geblieben. Die nach der Tatbegehung angeordnete "Legisvakanz" sei daher unbeachtlich. §1 Abs2 VStG biete keine Handhabe, ein zum Zeitpunkt der Tat strafbares Verhalten nach unverändertem Wiederinkrafttreten der übertretenen Bestimmung anders zu beurteilen. Die Gefahr willkürlicher Bestrafungen abhängig vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes bestehe nicht, weil der zeitliche Rechtsfolgenbereich des §13 Abs5 litc Wr. WettenG über dessen zeitlichen Bedingungsbereich hinausgehe. Im Ergebnis bestehe die Strafdrohung für eine Tatbegehung im Zeitraum vom Inkrafttreten der Bestimmung bis zu ihrem Außerkrafttreten am 6. Juli 2018 fort. Lediglich im Zeitraum der "Legisvakanz" begangene Übertretungen seien straflos, für ab dem 7. Oktober 2018 begangene Tatbegehungen richte sich die Strafbarkeit nach (dem neuen) §13 Abs3 litc Wr. WettenG.
Im Tatzeitpunkt sei zudem gemäß §19 Abs3 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, vor dem Eingang zu den Betriebsstätten als Räume mit Wettterminals nicht auf das Zutrittsverbot hingewiesen worden. Im Hinblick auf §19 Abs3 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, ergebe sich durch die neue Rechtslage im Rahmen des §19 Abs4 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 für die beschwerdeführenden Parteien keine günstigere Beurteilung. Im Tatzeitpunkt sei zudem gemäß §19 Abs3 Wr. WettenG, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, vor dem Eingang zu den Betriebsstätten als Räume mit Wettterminals nicht auf das Zutrittsverbot hingewiesen worden. Im Hinblick auf §19 Abs3 Wr. WettenG, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, ergebe sich durch die neue Rechtslage im Rahmen des §19 Abs4 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, für die beschwerdeführenden Parteien keine günstigere Beurteilung.
3. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, soweit es dessen Spruchpunkte I. und III. in Bezug auf das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 (KS 478/2017) betrifft (Zlen VGW-002/082/9602/2018-14 und VGW-002/V/082/9603/2018), richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG, gemäß Art7 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §13 Abs5 litc und §27 Abs1 Wr. WettenG idF LGBl 26/2016 und des §19 Abs4 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.3. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, soweit es dessen Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. in Bezug auf das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 (KS 478/2017) betrifft (Zlen VGW-002/082/9602/2018-14 und VGW-002/V/082/9603/2018), richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG, gemäß Art7 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §13 Abs5 litc und §27 Abs1 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2016, und des §19 Abs4 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien hätte das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die Bestrafung gemäß §13 Abs5 litc Wr. WettenG, LGBl 26/2016, im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs die für die beschwerdeführenden Parteien günstigste Rechtslage heranziehen müssen. §13 Abs5 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, sei gemäß §30 Abs6 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 am 7. Juli 2018 außer Kraft getreten. §13 Abs3 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018, der §13 Abs5 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, weitgehend entspreche, sei erst am 7. Oktober 2018 in Kraft getreten. Das Verwaltungsgericht Wien habe mit seiner Entscheidung hingegen zugewartet, bis das Verhalten der beschwerdeführenden Parteien wieder strafbar gewesen sei. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien hätte das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die Bestrafung gemäß §13 Abs5 litc Wr. WettenG, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs die für die beschwerdeführenden Parteien günstigste Rechtslage heranziehen müssen. §13 Abs5 Wr. WettenG, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, sei gemäß §30 Abs6 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, am 7. Juli 2018 außer Kraft getreten. §13 Abs3 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018,, der §13 Abs5 Wr. WettenG, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, weitgehend entspreche, sei erst am 7. Oktober 2018 in Kraft getreten. Das Verwaltungsgericht Wien habe mit seiner Entscheidung hingegen zugewartet, bis das Verhalten der beschwerdeführenden Parteien wieder strafbar gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Wien sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass gemäß §27 Abs1 Wr. WettenG Bewilligungsinhaber nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ihre Bewilligung nur unter Einhaltung aller Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes ausüben dürften. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien seien nur die Pflichten gemäß §27 Wr. WettenG einzuhalten. Folge man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Wien würde dadurch in schwerwiegender Weise plötzlich in die Rechtsposition von Bewilligungsinhabern nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eingegriffen. Weiters habe das Verwaltungsgericht Wien kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. §13 Abs5 litc und §27 Abs1 Wr. WettenG idF LGBl 26/2016 seien verfassungswidrig, weil sie ohne Übergangsfrist in wohlerworbene Rechte der Bewilligungsinhaber nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eingriffen. Es liege zudem nicht im öffentlichen Interesse, dass Wettterminals nur durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden dürften. Das Verwaltungsgericht Wien sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass gemäß §27 Abs1 Wr. WettenG Bewilligungsinhaber nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ihre Bewilligung nur unter Einhaltung aller Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes ausüben dürften. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien seien nur die Pflichten gemäß §27 Wr. WettenG einzuhalten. Folge man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Wien würde dadurch in schwerwiegender Weise plötzlich in die Rechtsposition von Bewilligungsinhabern nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eingegriffen. Weiters habe das Verwaltungsgericht Wien kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. §13 Abs5 litc und §27 Abs1 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2016, seien verfassungswidrig, weil sie ohne Übergangsfrist in wohlerworbene Rechte der Bewilligungsinhaber nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eingriffen. Es liege zudem nicht im öffentlichen Interesse, dass Wettterminals nur durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden dürften.
Das Verwaltungsgericht Wien hätte §19 Abs4 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs anwenden müssen, weil die Bestimmung verfassungswidrig sei und somit die Bestrafung der beschwerdeführenden Parteien entfalle. §19 Abs4 (iVm Abs8) Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 diskriminiere Wettunternehmer, die eine Betriebsstätte betrieben, in der kein Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfinde, weil bezüglich jener die Regelung des §19 Abs4 Wr. WettenG unter bestimmten Voraussetzungen nicht gelte. Die Begründungen in den Erläuterungen zum Wiener Wettengesetz (Erläut zur RV 7/2018 BlgWrLT 20. GP) seien nicht nachvollziehbar. Das äußere Erscheinungsbild von Trafiken rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Wettlokalen. Das Argument, Trafiken würden in der Regel nicht zum Abschluss von Wetten aufgesucht, vermöge an der Gefährlichkeit und dem Suchtpotenzial der dort angebotenen Wetten nichts zu ändern. Das kurze Verweilen und die mangelnden Sitzmöglichkeiten schlössen nicht aus, in kurzen Abständen Wetten abzuschließen. Das in den Materialien ins Treffen geführte Argument der Zuverlässigkeit von Inhabern von Tabaktrafiken und die dort üblichen Alterskontrollen rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Weiters sei es unsachlich, dass gemäß §19 Abs4 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 auch dann auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen werden müsse, wenn gemäß 19 Abs2 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 nur ein Aufenthaltsverbot bestehe. Das Verwaltungsgericht Wien hätte §19 Abs4 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs anwenden müssen, weil die Bestimmung verfassungswidrig sei und somit die Bestrafung der beschwerdeführenden Parteien entfalle. §19 Abs4 in Verbindung mit Abs8) Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, diskriminiere Wettunternehmer, die eine Betriebsstätte betrieben, in der kein Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfinde, weil bezüglich jener die Regelung des §19 Abs4 Wr. WettenG unter bestimmten Voraussetzungen nicht gelte. Die Begründungen in den Erläuterungen zum Wiener Wettengesetz (Erläut zur Regierungsvorlage 7, /2018 BlgWrLT 20. Gesetzgebungsperiode seien nicht nachvollziehbar. Das äußere Erscheinungsbild von Trafiken rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Wettlokalen. Das Argument, Trafiken würden in der Regel nicht zum Abschluss von Wetten aufgesucht, vermöge an der Gefährlichkeit und dem Suchtpotenzial der dort angebotenen Wetten nichts zu ändern. Das kurze Verweilen und die mangelnden Sitzmöglichkeiten schlössen nicht aus, in kurzen Abständen Wetten abzuschließen. Das in den Materialien ins Treffen geführte Argument der Zuverlässigkeit von Inhabern von Tabaktrafiken und die dort üblichen Alterskontrollen rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Weiters sei es unsachlich, dass gemäß §19 Abs4 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, auch dann auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen werden müsse, wenn gemäß 19 Abs2 Wr. WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, nur ein Aufenthaltsverbot bestehe.
4. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
5. Das Verwaltungsgericht Wien legte die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblichen Bestimmungen des §13, §19, §24 und §27 des Wiener Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl 26/2016, idF LGBl 48/2016 lauteten:1. Die zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblichen Bestimmungen des §13, §19, §24 und §27 des Wiener Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, in der Fassung , Landesgesetzblatt 48 aus 2016, lauteten:
"IV. Abschnitt
Bestimmungen betreffend Wettterminals
Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen
§13. (1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder an Buchmacherinnen oder Buchmacher vermittelt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.
(2) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
a) mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
b) ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.
(3) Wettterminals dürfen nicht
a) Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen;
b) die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.
(4) Wettterminals müssen
a) mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;
b) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;
c) automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer vermittelten Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Buchmacherin oder des abschließenden Buchmachers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;
d) nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wetten an Dritte vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.
(5) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
a) Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;
b) mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;
c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.
[...]
Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden
JugendschutzSchutz für Wettkundinnen und Wettkunden, Jugendschutz
§19. (1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden. Bei Zweifel über das Alter der Wettkundin bzw des Wettkunden hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person sich einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des §40 Abs1 Bankwesengesetz - BWG entspricht, vorlegen zu lassen und diesen zu kontrollieren.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals muss jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
(3) Vor dem Eingang zu Räumen mit Wettterminals ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in §26 Abs4 Z1 lita, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(5) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs4 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.
(6) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs4 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen.
[...]
Strafbestimmungen
§24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach §3 oder §4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (§4 Abs2);
3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen gemäß §6 Abs2 von Bewilligungsbescheiden verstößt;
4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach §6 Abs4 und §14 Abs1 nicht einhält;
5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §9 Abs1 und 2 nicht einhält;
6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des §13 nicht entspricht;
7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §14 Abs5 verstößt;
8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §15 nicht einhält;
9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §16 nicht einhält;
10. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §17 nicht einhält;
11. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des §18 Abs1, 2 oder 3 verstößt;
12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß §19 Abs1 bis 4 nicht einhält;
13. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §20 nicht einhält;
14. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §21 Abs1 und 2 nicht einhält,
15. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß §23 Abs1 nicht wahrnimmt;
16. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
17. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in §25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.
(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs1 Z1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten.
[...]
Übergangsbestimmungen
§27. (1) Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr 388/1919, in der Fassung LGBl für Wien Nr 5/1997 oder in der Fassung LGBl für Wien Nr 24/2001 oder in der Fassung LGBl für Wien Nr 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten. §27. (1) Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr 388/1919, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl für Wien Nr 24/2001 oder in der Fassung LGBl für Wien Nr 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des §15 Abs2 litc und d anzupassen.
(3) Das Wettreglement und der im §12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs1 erlischt.
(4) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§25 Abs1 Z5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß der §§16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.
(5) Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach §24 Abs1 sowie anhängige Verfahren nach §24 Abs2 dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen."
2. §13, §24 (in Kraft von 7. Juli 2018 bis 6. Oktober 2018) und §30 Wiener Wettengesetz (in Kraft seit 7. Juli 2018), LGBl 26/2016, idF LGBl 40/2018 lauteten bzw lauten: 2. §13, §24 (in Kraft von 7. Juli 2018 bis 6. Oktober 2018) und §30 Wiener Wettengesetz (in Kraft seit 7. Juli 2018), Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, lauteten bzw lauten:
"IV. Abschnitt
Bestimmungen betreffend Wettterminals
Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen
§13. (1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer vermittelt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.
(2) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
a) mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
b) ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.
(3) Wettterminals dürfen nicht
a) Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen;
b) die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.
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Strafbestimmungen
§24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach §3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß §7 nicht nachkommt;
3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden verstößt;
4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach §14 Abs1 nicht einhält;
5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §9 Abs1 und 2 nicht einhält;
6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des §13 nicht entspricht;
7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §14 Abs5 verstößt;
8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §15 nicht einhält;
9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §16 oder 16a nicht einhält;
10. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §17 nicht einhält;
11. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des §18 Abs1, 2 oder 3 verstößt;
12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß §19 nicht einhält;
13. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §20 nicht einhält;
14. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §21 Abs1 und 2 sowie 4 bis 9 nicht einhält;
15. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß §23 Abs1 nicht wahrnimmt;
16. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
17. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in §25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet;
(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs1 Z1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.
(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.
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In-Kraft-Treten
§30. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl für Wien Nr 26/2015, außer Kraft.
(3) §2 Z3, §13 Abs2 bis 3, §14 Abs2 litc, §15 Abs2 bis 4, §16a, §20, §21 und §24 Abs1 Z18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 40/2018 treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.(3) §2 Z3, §13 Abs2 bis 3, §14 Abs2 litc, §15 Abs2 bis 4, §16a, §20, §21 und §24 Abs1 Z18 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2018, treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(4) §3, §4, §5, §6 Abs1 und 2, §7, §8 Abs2 lita, §10, §11 Abs1, §18 Abs3, §19 und §28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 40/2018 treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.(4) §3, §4, §5, §6 Abs1 und 2, §7, §8 Abs2 lita, §10, §11 Abs1, §18 Abs3, §19 und §28 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2018, treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(5) §26 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 40/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in Kraft.(5) §26 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) Mit Ausnahme der in den Abs3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes LGBl Nr 40/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."(6) Mit Ausnahme der in den Abs3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2018, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
3. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Bestimmungen des §13, §19, §24 und §27 Wiener Wettengesetz, LGBl 26/2016, idF LGBl 71/2018 lauten: 3. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Bestimmungen des §13, §19, §24 und §27 Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 2018, lauten:
"IV. Abschnitt
Bestimmungen betreffend Wettterminals
Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen
§13. (1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer vermittelt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.
(2) Wettterminals müssen
a) mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;
b) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;
c) automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Wettunternehmerin oder des abschließenden Wettunternehmers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;
d) nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt oder Wetten direkt abgeschlossen oder vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.
(3) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
a) Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;
b) mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;
c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.
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Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden
JugendschutzSchutz für Wettkundinnen und Wettkunden, Jugendschutz
§19. (1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht werden.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer muss durch die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems dafür sorgen, dass der Aufenthalt in Räumen einer Betriebsstätte nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. In Betriebsstätten ohne ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass bereits der Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht wird.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
(4) Vor dem Eingang zu Räumen, in denen eine Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird, ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in §26 Abs4 Z1 lita, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(6) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs5 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.
(7) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer ei