TE Vfgh Erkenntnis 2019/6/14 E1610/2019

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art7 Abs1
StGG Art2
EMRK Art7
VStG §1 Abs2
Wr WettenG §13 Abs5 litc, §19, §24 Abs1 Z6, §24 Abs1
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wr WettenG auf Grund zwischenzeitigen Entfalls der Strafbarkeit; Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Auseinandersetzung mit der Rechtslage betreffend den fehlenden Hinweis auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche zur Betriebsstätte

Spruch

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit in dessen Spruchpunkt I. und III. ihre Beschwerden gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 (KS 478/2017) abgewiesen wurden, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art7 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II. Das Land Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 3.117,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit Straferkenntnis vom 24. Mai 2018 (und mit einem im vorliegenden Fall nicht relevanten Straferkenntnis vom 7. Juni 2018) bestrafte der Magistrat der Stadt Wien den Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Wettunternehmerin (Buchmacherin) wegen der am 4. Juli 2017 begangenen Übertretungen des §19 Abs3 des Wiener Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten – Wr. Wettengesetz (Spruchpunkt 1: Verstoß gegen die Hinweispflicht auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vor dem Eingang zu Räumen mit Wettterminals) und des §13 Abs5 litb und c Wr. WettenG (Spruchpunkt 2: Verstoß gegen das Verbot der Benutzbarmachung von Wettterminals mit Wertkarten in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter; Spruchpunkt 3: Verstoß gegen das Gebot der Benutzbarmachung von Wettterminals ausschließlich mittels Bargeldeingabe in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter).

2. Mit Erkenntnis vom 18. März 2019 gab das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 Folge und stellte das Strafverfahren diesbezüglich ein, weil der Tatbestand der Benutzbarmachung von Wettterminals mittels Wertkarte mangels Zurverfügungstellung von Wertkarten nicht erfüllt worden sei (Spruchpunkt II.). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht Wien in Spruchpunkt I. und III. die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien unter anderem mit der Maßgabe ab, dass in Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 die Bestimmungen des §13 Abs5 litc sowie §24 Abs1 Z6 Wr. WettenG in der im Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung LGBl 26/2016 zu zitieren seien.

Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien unter anderem aus, Bewilligungen nach früheren gesetzlichen Bestimmungen gälten gemäß §27 Abs1 Wr. WettenG bis zum 31. Dezember 2020 als Bewilligungen im Sinne des Wiener Wettengesetzes. Zum Zeitpunkt der angelasteten Taten seien auf Grund des Ablaufes der Übergangsfristen in §27 Wr. WettenG bereits sämtliche Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes anzuwenden gewesen. Die in der Novelle LGBl 40/2018 hinsichtlich des Inkrafttretens des (neuen) §13 Abs2 und 3 Wr. WettenG vorgesehene "Legisvakanz" – der Inhalt des §13 Abs4 und 5 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, wurde im Rahmen der genannten Novelle (geringfügig angepasst) in §13 Abs2 und 3 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 aufgenommen – habe "offenbar Zeit für die Anpassung an die geänderte Rechtslage einräumen [sollen], die (unter anderem) eine Ausweitung bestimmter Einschränkungen für Wettterminals auf sämtliche Wetten für alle Wettunternehmer zum Inhalt hatte". Mit dem (erkennbar unbeabsichtigten) Außerkraftsetzen der bisherigen Rechtsvorschrift habe "der Gesetzgeber keine Änderung des strafrechtlichen Unwerturteils über die Nichtbefolgung wettunternehmerischer Tätigkeitspflichten bei der Verwendung von Wettterminals bezweckt". Im Gegenteil, die "Übergangsfrist" sei auf Grund der vorgesehenen Ausweitung bestehender Einschränkungen geboten gewesen, weil eine Pflichtenerhöhung eingeführt worden sei. Die Strafdrohung des "als Blankettstrafnorm ausgestalteten" §24 Abs1 Z6 Wr. WettenG sei unverändert geblieben. Die nach der Tatbegehung angeordnete "Legisvakanz" sei daher unbeachtlich. §1 Abs2 VStG biete keine Handhabe, ein zum Zeitpunkt der Tat strafbares Verhalten nach unverändertem Wiederinkrafttreten der übertretenen Bestimmung anders zu beurteilen. Die Gefahr willkürlicher Bestrafungen abhängig vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes bestehe nicht, weil der zeitliche Rechtsfolgenbereich des §13 Abs5 litc Wr. WettenG über dessen zeitlichen Bedingungsbereich hinausgehe. Im Ergebnis bestehe die Strafdrohung für eine Tatbegehung im Zeitraum vom Inkrafttreten der Bestimmung bis zu ihrem Außerkrafttreten am 6. Juli 2018 fort. Lediglich im Zeitraum der "Legisvakanz" begangene Übertretungen seien straflos, für ab dem 7. Oktober 2018 begangene Tatbegehungen richte sich die Strafbarkeit nach (dem neuen) §13 Abs3 litc Wr. WettenG.

Im Tatzeitpunkt sei zudem gemäß §19 Abs3 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, vor dem Eingang zu den Betriebsstätten als Räume mit Wettterminals nicht auf das Zutrittsverbot hingewiesen worden. Im Hinblick auf §19 Abs3 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, ergebe sich durch die neue Rechtslage im Rahmen des §19 Abs4 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 für die beschwerdeführenden Parteien keine günstigere Beurteilung.

3. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, soweit es dessen Spruchpunkte I. und III. in Bezug auf das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 (KS 478/2017) betrifft (Zlen VGW-002/082/9602/2018-14 und VGW-002/V/082/9603/2018), richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG, gemäß Art7 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §13 Abs5 litc und §27 Abs1 Wr. WettenG idF LGBl 26/2016 und des §19 Abs4 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien hätte das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die Bestrafung gemäß §13 Abs5 litc Wr. WettenG, LGBl 26/2016, im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs die für die beschwerdeführenden Parteien günstigste Rechtslage heranziehen müssen. §13 Abs5 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, sei gemäß §30 Abs6 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 am 7. Juli 2018 außer Kraft getreten. §13 Abs3 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018, der §13 Abs5 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, weitgehend entspreche, sei erst am 7. Oktober 2018 in Kraft getreten. Das Verwaltungsgericht Wien habe mit seiner Entscheidung hingegen zugewartet, bis das Verhalten der beschwerdeführenden Parteien wieder strafbar gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht Wien sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass gemäß §27 Abs1 Wr. WettenG Bewilligungsinhaber nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ihre Bewilligung nur unter Einhaltung aller Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes ausüben dürften. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien seien nur die Pflichten gemäß §27 Wr. WettenG einzuhalten. Folge man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Wien würde dadurch in schwerwiegender Weise plötzlich in die Rechtsposition von Bewilligungsinhabern nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eingegriffen. Weiters habe das Verwaltungsgericht Wien kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. §13 Abs5 litc und §27 Abs1 Wr. WettenG idF LGBl 26/2016 seien verfassungswidrig, weil sie ohne Übergangsfrist in wohlerworbene Rechte der Bewilligungsinhaber nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eingriffen. Es liege zudem nicht im öffentlichen Interesse, dass Wettterminals nur durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden dürften.

Das Verwaltungsgericht Wien hätte §19 Abs4 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs anwenden müssen, weil die Bestimmung verfassungswidrig sei und somit die Bestrafung der beschwerdeführenden Parteien entfalle. §19 Abs4 (iVm Abs8) Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 diskriminiere Wettunternehmer, die eine Betriebsstätte betrieben, in der kein Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfinde, weil bezüglich jener die Regelung des §19 Abs4 Wr. WettenG unter bestimmten Voraussetzungen nicht gelte. Die Begründungen in den Erläuterungen zum Wiener Wettengesetz (Erläut zur RV 7/2018 BlgWrLT 20. GP) seien nicht nachvollziehbar. Das äußere Erscheinungsbild von Trafiken rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Wettlokalen. Das Argument, Trafiken würden in der Regel nicht zum Abschluss von Wetten aufgesucht, vermöge an der Gefährlichkeit und dem Suchtpotenzial der dort angebotenen Wetten nichts zu ändern. Das kurze Verweilen und die mangelnden Sitzmöglichkeiten schlössen nicht aus, in kurzen Abständen Wetten abzuschließen. Das in den Materialien ins Treffen geführte Argument der Zuverlässigkeit von Inhabern von Tabaktrafiken und die dort üblichen Alterskontrollen rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Weiters sei es unsachlich, dass gemäß §19 Abs4 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 auch dann auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen werden müsse, wenn gemäß 19 Abs2 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 nur ein Aufenthaltsverbot bestehe.

4. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

5. Das Verwaltungsgericht Wien legte die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Rechtslage

1. Die zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblichen Bestimmungen des §13, §19, §24 und §27 des Wiener Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl 26/2016, idF LGBl 48/2016 lauteten:

"IV. Abschnitt

Bestimmungen betreffend Wettterminals

Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen

§13. (1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder an Buchmacherinnen oder Buchmacher vermittelt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.

(2) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche

a) mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;

b) ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.

(3) Wettterminals dürfen nicht

a) Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen;

b) die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.

(4) Wettterminals müssen

a) mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;

b) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;

c) automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer vermittelten Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Buchmacherin oder des abschließenden Buchmachers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;

d) nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wetten an Dritte vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.

(5) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht

a) Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;

b) mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;

c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.

[...]

Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden
Jugendschutz

§19. (1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden. Bei Zweifel über das Alter der Wettkundin bzw des Wettkunden hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person sich einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des §40 Abs1 Bankwesengesetz - BWG entspricht, vorlegen zu lassen und diesen zu kontrollieren.

(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals muss jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

(3) Vor dem Eingang zu Räumen mit Wettterminals ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.

(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in §26 Abs4 Z1 lita, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.

(5) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs4 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.

(6) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs4 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen.

[...]

Strafbestimmungen

§24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach §3 oder §4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;

2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (§4 Abs2);

3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen gemäß §6 Abs2 von Bewilligungsbescheiden verstößt;

4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach §6 Abs4 und §14 Abs1 nicht einhält;

5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §9 Abs1 und 2 nicht einhält;

6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des §13 nicht entspricht;

7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §14 Abs5 verstößt;

8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §15 nicht einhält;

9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §16 nicht einhält;

10. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §17 nicht einhält;

11. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des §18 Abs1, 2 oder 3 verstößt;

12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß §19 Abs1 bis 4 nicht einhält;

13. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §20 nicht einhält;

14. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §21 Abs1 und 2 nicht einhält,

15. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß §23 Abs1 nicht wahrnimmt;

16. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;

17. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in §25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.

(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs1 Z1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.

(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten.

[...]

Übergangsbestimmungen

§27. (1) Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr 388/1919, in der Fassung LGBl für Wien Nr 5/1997 oder in der Fassung LGBl für Wien Nr 24/2001 oder in der Fassung LGBl für Wien Nr 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.

(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des §15 Abs2 litc und d anzupassen.

(3) Das Wettreglement und der im §12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs1 erlischt.

(4) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§25 Abs1 Z5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß der §§16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.

(5) Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach §24 Abs1 sowie anhängige Verfahren nach §24 Abs2 dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen."

2. §13, §24 (in Kraft von 7. Juli 2018 bis 6. Oktober 2018) und §30 Wiener Wettengesetz (in Kraft seit 7. Juli 2018), LGBl 26/2016, idF LGBl 40/2018 lauteten bzw lauten:

"IV. Abschnitt

Bestimmungen betreffend Wettterminals

Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen

§13. (1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer vermittelt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.

(2) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche

a) mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;

b) ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.

(3) Wettterminals dürfen nicht

a) Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen;

b) die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.

[...]

Strafbestimmungen

§24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach §3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;

2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß §7 nicht nachkommt;

3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden verstößt;

4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach §14 Abs1 nicht einhält;

5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §9 Abs1 und 2 nicht einhält;

6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des §13 nicht entspricht;

7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §14 Abs5 verstößt;

8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §15 nicht einhält;

9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §16 oder 16a nicht einhält;

10. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §17 nicht einhält;

11. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des §18 Abs1, 2 oder 3 verstößt;

12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß §19 nicht einhält;

13. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §20 nicht einhält;

14. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §21 Abs1 und 2 sowie 4 bis 9 nicht einhält;

15. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß §23 Abs1 nicht wahrnimmt;

16. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;

17. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in §25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet;

(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs1 Z1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.

(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.

(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.

[...]

In-Kraft-Treten

§30. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl für Wien Nr 26/2015, außer Kraft.

(3) §2 Z3, §13 Abs2 bis 3, §14 Abs2 litc, §15 Abs2 bis 4, §16a, §20, §21 und §24 Abs1 Z18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 40/2018 treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.

(4) §3, §4, §5, §6 Abs1 und 2, §7, §8 Abs2 lita, §10, §11 Abs1, §18 Abs3, §19 und §28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 40/2018 treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.

(5) §26 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 40/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Mit Ausnahme der in den Abs3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes LGBl Nr 40/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

3. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Bestimmungen des §13, §19, §24 und §27 Wiener Wettengesetz, LGBl 26/2016, idF LGBl 71/2018 lauten:

"IV. Abschnitt

Bestimmungen betreffend Wettterminals

Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen

§13. (1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer vermittelt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.

(2) Wettterminals müssen

a) mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;

b) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;

c) automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Wettunternehmerin oder des abschließenden Wettunternehmers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;

d) nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt oder Wetten direkt abgeschlossen oder vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.

(3) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht

a) Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;

b) mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;

c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.

[...]

Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden
Jugendschutz

§19. (1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht werden.

(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer muss durch die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems dafür sorgen, dass der Aufenthalt in Räumen einer Betriebsstätte nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. In Betriebsstätten ohne ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass bereits der Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht wird.

(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

(4) Vor dem Eingang zu Räumen, in denen eine Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird, ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.

(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in §26 Abs4 Z1 lita, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.

(6) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs5 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.

(7) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs5 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen. Sämtliche Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer haben durch geeignete organisatorische und betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass gesperrte Personen in ihren Betriebsräumen nicht an Wetten teilnehmen können.

(8) In Betriebsstätten, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfindet (ausgenommen in Gaststätten), gelten die Bestimmungen des Abs1 zweiter Fall sowie Abs2 bis 7 und 9 nicht, wenn

1. das äußere Erscheinungsbild nicht dem eines Wettlokals entspricht,

2. der Umsatz durch Handelstätigkeiten (Tabakwaren, Printmedien, etc.) den Umsatz durch den Abschluss von Wetten überwiegt,

3. Wettkundinnen und Wettkunden nur ein kurzes Verweilen im Betrieb gestattet und ihnen keine Sitzmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird,

4. der Wetteinsatz pro Person und Aufenthalt im Betrieb 50 € nicht übersteigt,

5. im Betrieb der Abschluss von Livewetten nicht angeboten wird und

6. im Betrieb kein Wettterminal aufgestellt ist.

(9) Wurde wegen des Aufenthaltes einer oder mehrerer minderjähriger Personen in einer Betriebsstätte bereits zwei Mal eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt, kann die Behörde die Schaffung einer geeigneten Zutrittskontrolle gemäß Abs2 2. Satz auch in Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht anordnen. In dem Bescheid zur Anordnung der Maßnahme hat die Behörde eine angemessene Frist festzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausübung der Bewilligung nur unter der Bedingung der Schaffung dieser Maßnahmen zulässig. Dieser Bescheid ist Teil des Bewilligungsbescheides.

[...]

Strafbestimmungen

§24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach §3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;

2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß §7 nicht nachkommt;

3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden verstößt;

4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach §14 Abs1 nicht einhält;

5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §9 Abs1 und 2 nicht einhält;

6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des §13 nicht entspricht;

7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §14 Abs5 verstößt;

8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §15 nicht einhält;

9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §16 oder 16a nicht einhält;

10. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §17 nicht einhält;

11. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des §18 Abs1, 2 oder 3 verstößt;

12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß §19 nicht einhält;

13. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §20 nicht einhält;

14. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §21 Abs1 und 2 sowie 4 bis 9 nicht einhält;

15. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß §23 Abs1 nicht wahrnimmt;

16. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;

17. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in §25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet;

18. der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Wettterminals oder sonstige technische Hilfsmittel, mit denen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird, zur Verfügung stellt, obwohl diese Person von der rechtswidrigen Verwendung dieser Geräte wusste oder hätte wissen müssen.

(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs1 Z1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.

(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.

(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.

(6) §33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

[...]

Übergangsbestimmungen

§27. (1) Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr 388/1919, in der Fassung LGBl für Wien Nr 5/1997 oder in der Fassung LGBl für Wien Nr 24/2001 oder in der Fassung LGBl für Wien Nr 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.

(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des §15 Abs2 litc und d anzupassen.

(3) Das Wettreglement und der im §12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs1 erlischt.

(4) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§25 Abs1 Z5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß der §§16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.

(5) Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach §24 Abs1 sowie anhängige Verfahren nach §24 Abs2 dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen.

(6) Aufgrund von Bewilligungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl Nr 26/2016, in der Fassung LGBl Nr 26/2016 oder LGBl Nr 48/2016, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ende der Befristung der jeweiligen Bewilligung ausgeübt werden."

4. §1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl. 52/1991, idF BGBl I 33/2013 lautet:

"I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre."

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Zur Bestrafung der beschwerdeführenden Parteien gemäß §13 Abs5 litc iVm §24 Abs1 Z6 Wr. WettenG

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten im Hinblick auf die Bestrafung gemäß §13 Abs5 litc iVm §24 Abs1 Z6 Wr. WettenG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses), das Verwaltungsgericht Wien hätte auf Grund des (zwischenzeitigen) Entfalls der Strafbarkeit in der Zeit zwischen 7. Juli und 6. Oktober 2018 im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auf Grund der günstigsten Rechtslage das Verfahren einzustellen sei.

1.2. Nach Art7 Abs1 EMRK kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte enthält Art7 Abs1 EMRK nicht nur das Verbot der rückwirkenden Anwendung strengerer Strafbestimmungen, sondern implizit auch das Prinzip der Rückwirkung milderer Strafgesetze auf frühere Taten (EGMR 17.9.2009 [GK], Fall Scoppola gegen Italien [Nr 2], Appl 10.249/03, Z106, 109). In seinen Erwägungen zur Entwicklung eines Grundsatzes der Rückwirkung milderer Strafgesetze im Fall Scoppola gegen Italien [Nr 2] zieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter anderem Art49 Abs1 GRC heran, wonach bei Einführung einer milderen Strafe nach Begehung einer Straftat diese zu verhängen ist, und weist insbesondere auf dessen sich von Art7 EMRK unterscheidenden Wortlaut hin. Im selben Sinn hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits vor Inkrafttreten der Grundrechte-Charta ausgesprochen, dass es ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (nunmehr: Unionsrechts) ist, je nach Fall die günstigere Strafvorschrift und die mildere Strafe rückwirkend anzuwenden, und dass dieser Grundsatz zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gehört (vgl EuGH 3.5.2005, verb. Rs. C-387/02 ua, Berlusconi ua, Slg. 2005, I-03565, Rz 68 ff.; EuGH 4.6.2009, Rs. C-142/05, Åklagaren, Slg. 2009, I-04273, Rz 43; vgl auch VfSlg 19.628/2012, 19.957/2015, 20.214/2017).

1.3. Der Verfassungsgerichtshof geht von jenem Inhalt des Art7 EMRK aus, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesem zuletzt beigelegt hat. Im Lichte dessen gebietet es Art7 EMRK, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen (vgl VfSlg 19.628/2012, 19.957/2015, 20.214/2017).

Gemäß §1 Abs2 VStG 1991 idF BGBl I 33/2013 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl I 33/2013 (Erläut zur RV 2009 BlgNR 24. GP, 18) führen zu §1 Abs2 VStG 1991 Folgendes aus:

"Sowohl der EuGH (Berlusconi, Slg. 2005-3565) als auch der EGMR (Scoppola, 17.9.2009, 10.249/03 – große Kammer) leiten aus dem Rückwirkungsverbot des Art7 EMRK das Prinzip der Rückwirkung der günstigeren Strafnorm ab, dh im Fall der Senkung der Strafdrohung oder ihres Entfalls ist von der geringeren Strafdrohung oder von Straffreiheit auszugehen. Eine zeitliche Begrenzung dieses Günstigkeitsprinzips auf bestimmte Stadien des Strafverfahrens ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen. §1 Abs2 soll daher entsprechend geändert werden."

§1 Abs2 VStG 1991 idF BGBl I 33/2013 ermöglicht somit einen den Anforderungen des Art7 EMRK entsprechenden umfassenden Günstigkeitsvergleich mehrerer in Betracht kommender Rechtslagen. Ein solcher Günstigkeitsvergleich hat sich nicht ausschließlich auf die materiellen Strafbestimmungen, sondern auf die Rechtslage als solche zu beziehen (vgl VfSlg 19.957/2015).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis VwSlg 10.202 A/1980 aus, §1 Abs2 VStG 1950 – von dem sich §1 Abs2 VStG 1991 idF BGBl I 33/2013 nun dadurch unterscheidet, dass der Zeitpunkt des Günstigkeitsvergleichs nach hinten verschoben wurde – lasse "erkennen, daß der Gesetzgeber für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes angeordnet wissen will, daß Rechtsänderungen, die den Täter im Vergleich zu dem zur Tatzeit geltenden Recht begünstigen, dem Täter stets zugute kommen sollen, ohne daß diese Begünstigung durch weitere nachfolgende Änderungen der Rechtslage noch beeinträchtigt werden könnte".

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seiner Rechtsprechung zu Art7 EMRK davon aus, dass bei Unterschieden zwischen dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Geltung stehenden Strafgesetz und den vor Erlassung der endgültigen Entscheidung erlassenen Strafgesetzen die Gerichte jene Bestimmungen anzuwenden haben, welche für den Angeklagten am günstigsten sind (s insb. EGMR 17.9.2009 [GK], Fall Scoppola gegen Italien [Nr 2], Appl 10.249/03, Z110).

1.4. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben:

1.4.1. Die beschwerdeführenden Parteien setzten das strafbare Verhalten am 4. Juli 2017, das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 wurde den beschwerdeführenden Parteien am 4. Juni 2018 zugestellt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. März 2019 wurde den beschwerdeführenden Parteien am 20. März 2019 zugestellt.

1.4.2. Die mit der am 6. Juli 2018 kundgemachten Novelle LGBl 40/2018 eingeführten Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes wurden zum Teil mit dem der Kundmachung folgenden Tag und zum Teil mit dreimonatiger bzw sechsmonatiger Übergangsfrist in Kraft gesetzt (§30 Abs3 bis 6 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018). Der Wiener Landesgesetzgeber nahm den Regelungsinhalt des §13 Abs5 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, im Rahmen der Novelle LGBl 40/2018 unverändert in §13 Abs3 Wr. WettenG auf, dieser trat jedoch auf Grund der Übergangsvorschrift des §30 Abs3 Wiener WettenG idF LGBl 40/2018 erst am 7. Oktober 2018 in Kraft. Der Wiener Landesgesetzgeber ließ §13 Abs5 Wr. WettenG, LGBl 26/2016, im Rahmen der Novelle LGBl 40/2018 gemäß §30 Abs6 Wr. WettenG mit dem der Kundmachung folgenden Tag entfallen (somit mit Ablauf des 6. Juli 2018). §24 Abs1 Z6 Wr. WettenG – der den Betrieb eines Wettterminal, welches den Bestimmungen des §13 Wr. WettenG nicht entspricht, durch einen Wettunternehmer unter Strafe stellt – blieb hingegen seit dem Zeitpunkt der Tatbegehung unverändert in Kraft.

Demnach war es im Zeitraum vom 7. Juli bis 6. Oktober 2018 – im Gegensatz zur Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbegehung am 4. Juli 2017 durch die beschwerdeführenden Parteien und im Gegensatz zur Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien am 20. März 2019 – (vorübergehend) nicht strafbar, wenn ein Wettunternehmer in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter Wettterminals betrieb, welche a) Einsätze von mehr als € 50 pro Wette zuließen; b) mit Wertkarten benutzbar gemacht wurden; c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht wurden.

1.4.3. Da das Verwaltungsgericht Wien diese für die beschwerdeführenden Parteien günstigste Rechtlage (welche im Zeitraum vom 7. Juli bis 6. Oktober 2018 in Kraft war) nicht im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs gemäß §1 Abs2 VStG 1991 anwandte und die beschwerdeführenden Parteien zu Unrecht bestrafte, liegt ein Verstoß gegen Art7 EMRK vor. Aus diesem Grund ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, soweit es dessen Spruchpunkt III. in Bezug auf das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Mai 2018 (KS 478/2017) betrifft, aufzuheben.

2. Zur Bestrafung der beschwerdeführenden Parteien gemäß §19 Abs3 iVm §24 Abs1 Z12 Wr. WettenG

2.1. Hinsichtlich der Bestrafung der beschwerdeführenden Parteien wegen des fehlenden Hinweises auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche iSd §19 Abs3 Wr. WettenG, LGBl 26/2016 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses) führt das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf den Günstigkeitsvergleich lediglich an, es ergebe sich nach der neuen Rechtslage gemäß §19 Abs4 Wr. WettenG idF LGBl 40/2018 keine günstigere Beurteilung für die beschwerdeführenden Parteien.

2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung de

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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