TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/2 VGW-003/032/15963/2020

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Veröffentlicht am 02.03.2021
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Entscheidungsdatum

02.03.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §18 Abs1
AWG 2002 §79 Abs3 Z1
AWG 2002 §79 Abs3 Z7
RBV §5 Abs4
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 18 heute
  2. AWG 2002 § 18 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 18 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 18 gültig von 16.02.2011 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 18 gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 18 gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 18 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 18 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 13. November 2020, Zl. MBA/...1/2020, betreffend Übertretungen 1.) des § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung – RBV iVm § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, 2.) des § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1 VStG und 3.) des § 18 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 3 Z 7 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1 VStG, nach mündlicher Verhandlung am 25. Februar 2021 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 13. November 2020, Zl. MBA/...1 aus 2020,, betreffend Übertretungen 1.) des Paragraph 5, Absatz 4, Recycling-Baustoffverordnung – RBV in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG, 2.) des Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG und 3.) des Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 7, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, nach mündlicher Verhandlung am 25. Februar 2021

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt "3." behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt. Der auf diesen Spruchpunkt bezogene Haftungsausspruch der B. GmbH wird aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt "3." behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt. Der auf diesen Spruchpunkt bezogene Haftungsausspruch der B. GmbH wird aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016, und § 15 Abs. 3, § 79 Abs. 1 Z 1 und § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 71/2019, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 181 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 290 aus 2016,, und Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Dementsprechend hat der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 vorgeschriebene Betrag auf € 936,50 und der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 10.301,50 zu lauten.römisch zwei. Dementsprechend hat der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 vorgeschriebene Betrag auf € 936,50 und der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 10.301,50 zu lauten.

III. 1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.873,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch drei. 1. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.873,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

2. Die B. GmbH haftet für diesen Beitrag gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur ungeteilten Hand.2. Die B. GmbH haftet für diesen Beitrag gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.römisch eins.
Verfahrensgang

1.       Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"I.

1. Datum:  21.01.2020

Ort:          Wien, C.-Straße

Firma:   B. GmbH mit Sitz in D.,

E.-straße

Beschuldigter:  A. B.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in D., E.-straße, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmerin Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in D., E.-straße, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauunternehmerin

entgegen § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung, wonach der Bauunternehmer dafür verantwortlich ist, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Abs. 1 auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird,entgegen Paragraph 5, Absatz 4, Recycling-Baustoffverordnung, wonach der Bauunternehmer dafür verantwortlich ist, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Absatz eins, auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird,

am 21.01.2020 bei einer Überprüfung der Baustelle in Wien, C.-Straße durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22 die Dokumentation des Rückbaus gemäß § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung weder auf der Baustelle aufgelegt hat noch auf Verlangen Vorgelegen konnte, obwohl der maschinelle Abbruch des Gebäudes mittels Abbruchbagger bereits im Gange war.am 21.01.2020 bei einer Überprüfung der Baustelle in Wien, C.-Straße durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22 die Dokumentation des Rückbaus gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung weder auf der Baustelle aufgelegt hat noch auf Verlangen Vorgelegen konnte, obwohl der maschinelle Abbruch des Gebäudes mittels Abbruchbagger bereits im Gange war.

2. Datum:  21.01.2020 – 27.01.2020

Ort:          Wien, C.-Straße

Firma:   B. GmbH mit Sitz in D.,

E.-straße

Beschuldigter:  A. B.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in D., E.-straße, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als AbfallbesitzerinSie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in D., E.-straße, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin

entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wonach Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen,entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wonach Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen,

I.römisch eins.

Fliesenschutt mit anhaftendem asbesthaltigen Fliesenkleber sowie asbesthaltiger Fliesenkleberstaub, welche der gefährlichen Abfallart 'Asbestabfälle, Asbeststäube' mit der Schlüsselnummer 31437 zuzuordnen sind,

aus den Nassbereichen des Gebäudes in Wien Wien, C.-Straße, nämlichdem 1.) 'Bad 23' mit Badewanne, 2.) Toilette neben dem 'Bad 23', 3.) Nasszelle gegenüber 'Bad 23' und 4.) Toilette für die …besucher

an keinem für die Sammlung und Behandlung gelagerten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gesammelt, gelagert oder behandelt hat, indem bei einer Überprüfung durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22an keinem für die Sammlung und Behandlung gelagerten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gesammelt, gelagert oder behandelt hat, indem bei einer Überprüfung durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22

a.) am 21.01.2020 die Toilette für …besucher bereits teilweise abgebrochen war und die Fliesen hierbei unsachgemäß demontiert wurden (fehlende Errichtung einer abgeschotteten Sanierungszone mit gerichteter Luftführung und Filterung der Abluft),

b.) am 27.01.2020 die im 1.) 'Bad 23' mit Badewanne, 2.) Toilette neben dem 'Bad 23' und 3.) Nasszelle gegenüber 'Bad 23' vorhandenen Wandfliesen zur Gänze entfernt waren und sich in diesen Räumen ein trockener asbesthaltiger Fliesenkleberstaub abgesetzt hatte, welcher ungeschützt gelagert wurde und folglich ungehindert verweht werden konnte. Des Weiteren war die Toilette für …besucher nunmehr zur Gänze abgebrochen und die restlichen Fliesen wurden wiederum unsachgemäß demontiert (fehlende Errichtung einer abgeschotteten Sanierungszone mit gerichteter Luftführung und Filterung der Abluft).

II.römisch zwei.

XPS-Dämmstoffplatten, welche der gefährlichen Abfallart 'Polystyrol, Polystyrolschaum' mit der Schlüsselnummer 57108-77 zuzuordnen sind,

vom Dachbereich des Gebäudes in Wien Wien, C.-Straße

an keinem für die Sammlung und Behandlung gelagerten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gesammelt, gelagert oder behandelt hat, indem bei einer Überprüfung durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22an keinem für die Sammlung und Behandlung gelagerten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gesammelt, gelagert oder behandelt hat, indem bei einer Überprüfung durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22

am 21.01.2020 festgestellt werden konnte, dass die XPS-Dämmstoffplatten unsachgemäß mittels Abbruchbagger vom Dach heruntergerissen worden waren und die Platten beim Aufprall auf dem Boden folglich zerbrachen. Die Lagerung der Bruchstücke auf dem Boden ist insofern ungeeignet als durch eine weitere Zerstörung der ungeschützt auf dem Boden liegenden Plattenbruchstücke an den Bruchstellen weiteres FCKW freigesetzt werden kann.

III.römisch drei.

Dämmstoffmatten aus künstlichen Mineralfasern (KMF), welche der gefährlichen Abfallart 'Asbestabfälle, Asbeststäube' mit der Schlüsselnummer 31437 zuzuordnen sind,

vom Dachbereich des Gebäudes in Wien Wien, C.-Straße an keinem für die Sammlung und Behandlung gelagerten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gesammelt, gelagert oder behandelt hat, indem bei einer Überprüfung durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22vom Dachbereich des Gebäudes in Wien Wien, C.-Straße an keinem für die Sammlung und Behandlung gelagerten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gesammelt, gelagert oder behandelt hat, indem bei einer Überprüfung durch einen abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22

am 27.01.2020 festgestellt werden konnte, dass die Dämmstoffmatten aus KMF unsachgemäß mittels Abbruchbagger vom Dach heruntergerissen worden waren. Inmitten eines eingestürzten Daches ragten gelbe Dämmstoffmatten aus KMF heraus und am Boden darunter lagen bereits zerrissene Dämmstoffmatten. Die ungeschützte Lagerung der Dämmstoffmatten auf dem Boden ist insofern ungeeignet als durch eine weitere Zerstörung lungengängige künstliche Mineralfasern freigesetzt werden können.

3. Datum:  27.01.2020 – 09.04.2020

Ort:           Wien, C.-Straße

Firma:   B. GmbH mit Sitz in D.,

E.-straße

Beschuldigter:  A. B.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in D., E.-straße, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in D., E.-straße, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin.

entgegen § 18 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wonach wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren,entgegen Paragraph 18, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wonach wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren,

im Zeitraum 27.01.2020 bis 09.04.2020 auf Verlangen des abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22 keinen Begleitschein über den Verbleib der auf der Liegenschaft Wien, C.-Straße angefallenen Abfälle aus Asbestzement betreffend die Fensterbänke vorlegen konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 5 Abs. 4 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 in der geltenden Fassung i.V.m. § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung1. Paragraph 5, Absatz 4, Recycling-Baustoffverordnung (RBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung

2. § 15 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung2. Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung

3. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 3 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung3. Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 470,00

10 Stunden

§ 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, jeweils in der geltenden FassungParagraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung

2. € 8.895,00

6 Tagen

§ 79 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, jeweils in der geltenden FassungParagraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung

3. € 470,00

10 Stunden

§ 79 Abs. 3 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, jeweils in der geltenden FassungParagraph 79, Absatz 3, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 983,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 10.818,50

II.römisch zwei.

Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von 1.) € 470,00, 2.) € 8.895,00, 3.) € 470,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 983,50 sowie für sonstige in Geldbemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. "Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von 1.) € 470,00, 2.) € 8.895,00, 3.) € 470,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 983,50 sowie für sonstige in Geldbemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. "

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 25. Februar 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher mehrere Personen als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer und die B. GmbH verzichteten auf die Verkündung der Entscheidung.

II.römisch zwei.
Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer war zu den angelasteten Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft.

Die B. GmbH (ab hier: haftungsbeteiligte Gesellschaft) wurde von der F. mit Auftragsschreiben vom 7. November 2019 mit dem Komplettabbruch eines Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, C.-Straße, beauftragt. Dabei handelte es sich um ein Abbruchvorhaben, bei dem mehr als 750 Tonnen Bau- und Abbruchabfälle anfielen, der Brutto-Rauminhalt des Bauwerks betrug mehr als 3.500 m³. Aus diesem Grund wurde von der haftungsbeteiligten Gesellschaft bei der G. eine Schad- und Störstofferkundung in Auftrag gegeben.

Bei einer Begehung der Liegenschaft am 21. Jänner 2020 durch den Amtssachverständigen der MA 22 war bereits mit dem maschinellen Abbruch des Gebäudes mittels eines Abbruchbaggers begonnen worden. Zu diesem Zeitpunkt lag auf der Baustelle keine Dokumentation des Rückbaus iSd § 5 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung – RBV auf und wurde dem amtssachverständigen Behördenvertreter auf Verlangen auch nicht vorgelegt.Bei einer Begehung der Liegenschaft am 21. Jänner 2020 durch den Amtssachverständigen der MA 22 war bereits mit dem maschinellen Abbruch des Gebäudes mittels eines Abbruchbaggers begonnen worden. Zu diesem Zeitpunkt lag auf der Baustelle keine Dokumentation des Rückbaus iSd Paragraph 5, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung – RBV auf und wurde dem amtssachverständigen Behördenvertreter auf Verlangen auch nicht vorgelegt.

In dem abzubrechenden Gebäude war in den Nasszellen asbesthaltiger Fliesenkleber verarbeitet. Zum Zeitpunkt der Begehung durch den Amtssachverständigen am 21. Jänner 2020 war eine vom Amtssachverständigen als "Toilette für …besucher" bezeichnete Nasszelle bereits teilweise maschinell abgebrochen worden. Diese Nasszelle war an den Wänden verfliest gewesen, die verflieste Wand wurde dabei mit dem Abbruchbagger abgebrochen, ohne vorher die Fliesen sachgemäß zu entfernen. Eine abgeschottete Sanierungszone zur Eindämmung des asbesthaltigen Staubs des Fliesenklebers wurde dabei nicht errichtet. Bis zur Begehung durch den Amtssachverständigen am 27. Jänner 2020 wurden die restlichen baulichen Teile diese Nasszeile mit dem Abbruchbagger abgebrochen, ohne vorher die Fliesen sachgemäß zu entfernen.

Im Zuge der weiteren Abbrucharbeiten wurden Fliesen in anderen Nasszellen abgeschlagen. Dabei blieben die Fenster in diesen Nasszellen geschlossen, jene Türstöcke, aus welchen die Türen bereits entfernt worden waren, wurden während des Abschlagens abgeklebt. Am 27. Jänner 2020 stellte sich die Situation so dar, dass in den Räumen "Bad 23", der Toilette neben diesem Bad und der Nasszelle gegenüber diesem Bad die Fliesen allesamt abgeschlagen worden waren. Durch diese Arbeiten hatte sich am Boden eine Staubschicht von dem asbesthaltigen Fliesenkleber gebildet, welche am 27. Jänner 2020 noch nicht abgesaugt worden war. Die türlosen Türstöcke waren am 27. Jänner 2020 nicht mehr verklebt, wodurch der Staub des asbesthaltigen Fliesenklebers infolge von Luftverwirbelungen ungehindert ins Freie gelangen konnte.

In der Dachkonstruktion des abzubrechenden Gebäudes waren FCKW-haltige XPS-Dämmstoffplatten schwimmend verlegt. Diese wurden beim Abbruch so entfernt, dass der Abbruchbagger Teile des Dachs mittels Entfernen einzelner Dachstützen absenkte, sodass die XPS-Dämmstoffplatten Richtung Boden rutschten und dort entfernt werden konnten. Bei dieser Art des Abbruchs zerbrachen zahlreiche der Platten in kleinere Stücke. Die im Ganzen verbliebenen Platten wurden zwar im Ganzen aus der Dachkonstruktion händisch entfernt, in der Folge jedoch bewusst von Mitarbeitern einer von der haftungsbeteiligten Gesellschaft beauftragten Subfirma zerbrochen, um eine effizientere Lagerung in offenen Containern zu ermöglichen. Die beim Abbruch entstandenen Plattenbruchstücke wurden bis zum 21. Jänner 2020 teilweise von diesen Mitarbeitern eingesammelt, großflächig verblieben sie jedoch am Boden des Baustellenbereichs, wo sie durch Überfahren des Baggers weiter zerkleinert werden konnten.

Die Dachkonstruktion des abzubrechenden Gebäudes enthielt zudem asbesthaltige Dämmstoffmatten aus künstlichen Mineralfasern, welche mittels Abbruchbagger aus den abgesenkten Dachteilen entfernt wurden. Dabei zupfte der Abbruchbagger größere Stücke dieser Dämmstoffmatten aus dem Dach heraus. Die Dämmstoffmatten wurden dadurch zerkleinert. Am 27. Jänner 2020 lagen zerkleinerte Teile dieser Dämmstoffmatten ungeschützt am Boden, es gab keine Vorkehrungen gegen eine weitere Zerkleinerung diese zerrissenen Stücke, wodurch asbesthaltige Mineralfasern weiter freigesetzt werden konnten.

Die Art des Umgangs mit den in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses aufgelisteten Stoffen durch die haftungsbeteiligte Gesellschaft im Zuge des Abbruchs war insofern unsachgemäß, als durch diesen Umgang Asbestfasern bzw. FCKW freigesetzt werden konnte, wodurch öffentliche Interessen beeinträchtigt wurden, weil die Gesundheit von Menschen gefährdet, die Umwelt über das unvermeidbare Ausmaß hinaus verunreinigt und Gefahr für Pflanzen und Tiere verursacht werden konnte.

Bei dem Gebäude wurden Fensterbänke aus Asbestzement abgebrochen. Diese wurden bei einer Deponie entsorgt, im Begleitschein zur Deponie wurden sie jedoch unter einer falschen Schlüsselnummer deklariert.

Die haftungsbeteiligte Gesellschaft hat den Abbruch des gegenständlichen Bauwerks gegen Entgelt übernommen.

Gegen die haftungsbeteiligte Gesellschaft ist ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Übertretung des § 180 Abs. 1 Z 1 StGB betreffend die gegenständliche Baustelle und die darauf stattgefundenen Abbrucharbeiten anhängig.Gegen die haftungsbeteiligte Gesellschaft ist ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, StGB betreffend die gegenständliche Baustelle und die darauf stattgefundenen Abbrucharbeiten anhängig.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, er weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine Sorgepflichten auf.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten und des Ing. Mag. H. I., des DI J. K., des L. M. und des Ing. N. B. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung.Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten und des Ing. Mag. H. römisch eins., des DI J. K., des L. M. und des Ing. N. B. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Die Beauftragung der haftungsbeteiligten Gesellschaft für den Abbruch ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Auftragsschreiben und ist außerdem weiter unstrittig. Auch der gewichts- und volumensmäßige Umfang des Abbruchvorhabens steht außer Streit.

Trotzdem der Beschwerdeführer bis zuletzt die Ansicht vertreten hat, die Dokumentation des Rückbaus sei am Tag der Kontrolle am 21. Jänner 2020 auf der Baustelle aufgelegen, weisen sämtliche Beweisergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in eine andere Richtung. Nicht nur, dass der als Zeuge einvernommene Amtssachverständige Ing. Mag. H. I. glaubhaft schilderte, dass ihm diese Dokumentation auf Verlangen nicht ausgehändigt wurde, bestätigte diese Darstellung auch der auf der Baustelle anwesende Baggerfahrer der haftungsbeteiligten Gesellschaft L. M.. Schließlich räumte auch der Bauleiter der haftungsbeteiligten Gesellschaft, Ing. N. B. ein, dass die Dokumentation des Rückbaus von ihm vermutlich erst am 22. oder 23. Jänner 2020 auf die Baustelle gebracht wurde.Trotzdem der Beschwerdeführer bis zuletzt die Ansicht vertreten hat, die Dokumentation des Rückbaus sei am Tag der Kontrolle am 21. Jänner 2020 auf der Baustelle aufgelegen, weisen sämtliche Beweisergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in eine andere Richtung. Nicht nur, dass der als Zeuge einvernommene Amtssachverständige Ing. Mag. H. römisch eins. glaubhaft schilderte, dass ihm diese Dokumentation auf Verlangen nicht ausgehändigt wurde, bestätigte diese Darstellung auch der auf der Baustelle anwesende Baggerfahrer der haftungsbeteiligten Gesellschaft L. M.. Schließlich räumte auch der Bauleiter der haftungsbeteiligten Gesellschaft, Ing. N. B. ein, dass die Dokumentation des Rückbaus von ihm vermutlich erst am 22. oder 23. Jänner 2020 auf die Baustelle gebracht wurde.

Die Feststellungen zum Umgang mit den Nasszellen und den darin enthaltenen Fliesen stützen sich wesentlich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Ing. Mag. I. in der mündlichen Verhandlung wie auch auf dessen zeitnah zur Begehung erstellte Sachverhaltsdarstellung vom 9. April 2020 (AS 16ff im Behördenakt). Dort hat der Zeuge seine Eindrücke von den beiden Begehungstagen und auch die auf der Baustelle geführten Gespräche im Detail festgehalten. Aus dieser Sachverhaltsdarstellung geht insbesondere hervor, dass der mit dem maschinellen Abbruch betraute Baggerfahrer L. M. weder am 21. Jänner 2020 noch am 27. Jänner 2020 mit dem Inhalt der Schad- und Störstofferkundung und allfälligen Gefahrstoffen auf der Baustelle vertraut war. Der Zeuge M. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich hinsichtlich möglicher Schad- und Störstoffe an Asbest und XPS-Platten erinnern zu können, er hat aber nicht behauptet, sich vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Inhalt der Schad- und Störstofferkundung vertraut gemacht zu haben, was mangels Auflage der Rückbaudokumentation auf der Baustelle vor Baubeginn auch gar nicht möglich war. Das Verwaltungsgericht Wien hat jedenfalls keine Zweifel daran, dass der Zeuge M., so wie vom Zeugen Ing. Mag. I. in seiner Sachverhaltsdarstellung auf Grund von Gesprächen mit dem Baggerfahrer dokumentiert, kein Problembewusstsein hinsichtlich des asbesthaltigen Fliesenklebers in der "Toilette für …" hatte und diese deshalb mit dem Bagger abgebrochen wurde, ohne die Fliesen vorher zu entfernen (vgl. dazu auch die Seiten 12 und 13 der Sachverhaltsdarstellung des Amtssachverständigen). Diese Schlussfolgerung wird auch von den vom Amtssachverständigen angefertigten Bildmaterial gestützt. Aus diesem ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Nasszelle mit den weißen Fließen ("Toilette für …") maschinell abgebrochen wurde, ohne die Fliesen vorher zu entfernen (wie das in den anderen Nasszellen erfolgte).Die Feststellungen zum Umgang mit den Nasszellen und den darin enthaltenen Fliesen stützen sich wesentlich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Ing. Mag. römisch eins. in der mündlichen Verhandlung wie auch auf dessen zeitnah zur Begehung erstellte Sachverhaltsdarstellung vom 9. April 2020 (AS 16ff im Behördenakt). Dort hat der Zeuge seine Eindrücke von den beiden Begehungstagen und auch die auf der Baustelle geführten Gespräche im Detail festgehalten. Aus dieser Sachverhaltsdarstellung geht insbesondere hervor, dass der mit dem maschinellen Abbruch betraute Baggerfahrer L. M. weder am 21. Jänner 2020 noch am 27. Jänner 2020 mit dem Inhalt der Schad- und Störstofferkundung und allfälligen Gefahrstoffen auf der Baustelle vertraut war. Der Zeuge M. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich hinsichtlich möglicher Schad- und Störstoffe an Asbest und XPS-Platten erinnern zu können, er hat aber nicht behauptet, sich vor Beginn der Bauarbeiten mit dem Inhalt der Schad- und Störstofferkundung vertraut gemacht zu haben, was mangels Auflage der Rückbaudokumentation auf der Baustelle vor Baubeginn auch gar nicht möglich war. Das Verwaltungsgericht Wien hat jedenfalls keine Zweifel daran, dass der Zeuge M., so wie vom Zeugen Ing. Mag. römisch eins. in seiner Sachverhaltsdarstellung auf Grund von Gesprächen mit dem Baggerfahrer dokumentiert, kein Problembewusstsein hinsichtlich des asbesthaltigen Fliesenklebers in der "Toilette für …" hatte und diese deshalb mit dem Bagger abgebrochen wurde, ohne die Fliesen vorher zu entfernen vergleiche dazu auch die Seiten 12 und 13 der Sachverhaltsdarstellung des Amtssachverständigen). Diese Schlussfolgerung wird auch von den vom Amtssachverständigen angefertigten Bildmaterial gestützt. Aus diesem ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Nasszelle mit den weißen Fließen ("Toilette für …") maschinell abgebrochen wurde, ohne die Fliesen vorher zu entfernen (wie das in den anderen Nasszellen erfolgte).

Das Verwaltungsgericht Wien hegt schließlich keine Zweifel daran, dass bei jenen Nasszellen, in welchen die Fliesen vor dem Abbruch abgeschremmt wurden, während der Entfernung die Fenster geschlossen und die türlosen Türstöcke verklebt waren. Zweifellos hat sich die Situation am 27. Jänner 2020 dem Amtssachverständigen aber so dargestellt, wie sie von diesem in seiner Sachverhaltsdarstellung, seinem Bildmaterial und seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien dokumentiert wurde. Demgemäß ist festzustellen, dass am 27. Jänner 2020 in diesen Nasszellen der Staub vom Abschremmen der Fliesen noch nicht beseitigt war, die türlosen Türstöcke zum restlichen Baustellenbereich offen standen und somit keinerlei Vorkehrungen bestanden, um ein Austreten des Staubs ins Freie durch Verwehen zu verhindern.

Zur Beseitigung der FCKW-haltigen XPS-Dämmstoffplatten ist festzuhalten, dass die Schilderung des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung, wonach von ihm das Dach mit dem Bagger schrittweise abgesenkt werde, um die XPS-Dämmstoffplatten Richtung Boden rutschen zu lassen, nicht angezweifelt wird. Angesichts der zahlreichen im Bildmaterial des Amtssachverständigen ersichtlichen Bruchstücke dieser Platten am Boden des Baustellenbereichs muss aber davon ausgegangen werden, dass bei dieser von der haftungsbeteiligten Gesellschaft gewählten Abbruchmethode ein umfassendes Zerbrechen der Platten offenbar in Kauf genommen wurde, anders wären die zahlreichen Plattenbruchstücke nicht erklärbar. Auch der Zeuge Ing. N. B. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass bei dieser Vorgangsweise die Platten "zu 90 Prozent noch ganz" gewesen seien, was im Umkehrschluss erkennen lässt, dass 10% dabei zerbrochen wurde. Die Plattenbruchstücke wurden offensichtlich von Arbeitern auch nicht umfassend händisch aufgelesen und entfernt, sondern großflächig am Boden ungeschützt vor weiterem Brechen und Überfahren durch den Bagger belassen. Schließlich ist anzumerken, dass sich aus den Angaben des Zeugen M. ergibt, dass selbst die im Ganzen abgetragenen XPS-Dämmstoffplatten bewusst in kleinere Teile zerbrochen wurden, um eine platzsparende Lagerung im Container zu ermöglichen.

Dass es sich bei den XPS-Dämmstoffplatten um FCKW-haltige Materialien handelt, bei deren Zerbrechen klimaschädliches Treibhausgas freigesetzt wird, ergibt sich aus der unwidersprochen gebliebenen fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen; auch in der von der haftungsbeteiligten Gesellschaft eingeholten Schad- und Störstofferkundung sind diese FCKW-haltigen Materialien aufgelistet.

Die vom Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung gemachte Schilderung der Entfernung der Dämmstoffmatten aus künstlichen Mineralfasern kann den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Aus dieser Schilderung wird ersichtlich, dass die Dämmstoffmatten nicht zerstörungsfrei abgetragen wurden und erklärt sich, weshalb größere Teile davon am Boden verblieben sind, wie sich aus der vom Amtssachverständigen angefertigten Bilddokumentation ergibt.

Dass der Fliesenkleber in allen Nassräumen asbesthaltig war, ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien aus der von der haftungsbeteiligten Gesellschaft eingeholten Schad- und Störstofferkundung. In dem mit 21. Jänner 2020 datierenden Vorabbericht (AS 143ff des Behördenakts) ist darin ohne weitere Differenzierung der Fliesenkleber in den "Nassgruppen" als Stoff mit Kontaminationsverdacht in Hinblick auf Asbest gelistet. Unter Pkt. 9.1.a. dieses Berichts ist in der Kategorie "Asbest" ebenfalls "Fliesenkleber, sämtliche Nassgruppen" erwähnt. Im in der mündlichen Verhandlung vorgelegten finalen "Bericht Schadstofferkundung" vom 25. August 2020 (Beilage ./4 zum Verhandlungsprotokoll) ist näher ausgeführt, dass eine Beprobung des Fliesenklebers im "Bad 23" eindeutig eine Asbesthaltigkeit ergeben hat. In Pkt. 9 dieses Berichts findet sich zudem folgende Schlussfolgerung: "Da der Wandfliesenkleber vom Bad 23 (EG) über 0,1 M% Asbestgehalt aufweist, wird eine detaillierte Erkundung bzw. Probenahme von sämtlichen Nassbereichen dringend empfohlen".

Angesichts dieser Aktenlage liegt für das Verwaltungsgericht Wien auf der Hand, dass der Fliesenkleber in sämtlichen Nasszellen des Abbruchgebäudes asbesthaltig war, zumal keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass einzelne Nasszellen zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichtet oder von Grund auf renoviert worden wären. Die diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretene Ansicht, in einzelnen Nasszellen könnte unterschiedliches Material verwendet worden sein, ist eine reine Mutmaßung, die keine Stütze in der Aktenlage findet. Nur eine, wie in der Schad- und Störstofferkundung dringend empfohlene, umfassende Beprobung des Fliesenklebers in den weiteren Nasszellen hätte die Asbesthaltigkeit für einzelne dieser Nasszellen allenfalls ausschließen können.

Die Feststellung, wonach mit den gegenständlichen Abfällen bei den Abbrucharbeiten unsachgemäß und öffentlichen Interessen widerstreitend umgegangen wurde, stützt sich auf die vom abfalltechnischen Amtssachverständigen in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 9. April 2020 vertretene schlüssige und nachvollziehbare fachliche Einschätzung. Dieser fachlichen Einschätzung ist keine der Verfahrensparteien auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Entgeltlichkeit des Abbruchvorhabens ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auftragsschreiben.

Die Entsorgung der asbesthaltigen Fensterbänke bei einer Deponie unter der falschen Schlüsselnummer ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Ing. N. B. in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen findet sich im Verwaltungsakt ein "Baurestmassennachweis-Formular" vom 21. Februar 2020, das die vom Zeugen genannte O. GmbH und die Abfallschlüsselnummer 31437 aufweist.

Die Feststellung der durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

I.römisch eins.
 
II.römisch zwei.
 
III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung

1.       Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102 in der Fassung BGBl. I 71/2019, lauten:1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2019,, lauten:

"Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

         1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und

         2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

         1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

         2. nur durch den Mischvorgang

         a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

         b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden oder

         3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird. 3. dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

         1. hiefür genehmigten Anlagen oder

         2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

Übergabe von gefährlichen Abfällen

§ 18.Paragraph 18,

(1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben.

[…]

Strafhöhe

§ 79.Paragraph 79,

(1) Wer          

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,1. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

[…]

(3) Wer

1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,1. entgegen Paragraph 5, Absatz 4, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz eins b, 3, 4, oder 4a, Paragraph 13 g, Absatz 3, oder 4, Paragraph 13 m, Absatz eins, oder 2, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8 und 9, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

[…]"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung – RBV, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung – RBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 181 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 290 aus 2016,, lauten:

"Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten

Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung

§ 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 'Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode', ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.Paragraph 4, (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 'Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode', ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 'Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe', ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Absatz eins, eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 'Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe', ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Absatz eins und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.

[…]

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

[…]

Rückbau

§ 5. (1) Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.Paragraph 5, (1) Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(2) Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

[…]

(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Abs. 1 auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Absatz eins, auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation des Rückbaus mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

[…]"

2.       Zu Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses:

2.1.    Dem Beschwerdeführer wird als Verantwortlichem der haftungsbeteiligten Gesellschaft vorgeworfen, dass am 21. Jänner 2020 auf der Baustelle in Wien, C.-Straße, eine Dokumentation des Rückbaus nicht auf der Baustelle auflag und auf Verlangen der Behörde auch nicht vorgelegt wurde. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen trifft dieser Vorwurf zu. Die Dokumentation des Rückbaus wurde erst in den dem 21. Jänner 2020 folgenden Tagen auf die Baustelle gebracht und konnte bei der Überprüfung am 21. Jänner 2020 nicht vorgelegt werden.

Das objektive Tatbild der Übertretung des § 5 Abs. 4 RBV ist damit im Beschwerdefall verwirklicht.Das objektive Tatbild der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 4, RBV ist damit im Beschwerdefall verwirklicht.

2.2.    Bei der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden der Täter vermutet wird, sofern sie nicht glaubhaft machen, dass ihnen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. zu weiteren Delikten des § 79 AWG 2002 VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214; VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211; 25.2.2009, 2008/07/0182).2.2. Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG das Verschulden der Täter vermutet wird, sofern sie nicht glaubhaft machen, dass ihnen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei vergleiche zu weiteren Delikten des Paragraph 79, AWG 2002 VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214; VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211; 25.2.2009, 2008/07/0182).

Im Beschwerdeverfahren sind keine Umstände hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre. Mit dem maschinellen Abbruch des Gebäudes wurde vielmehr vor Eintreffen der Dokumentation des Rückbaus begonnen und somit in Kauf genommen, dass diese während der Bauarbeiten nicht auf der Baustelle aufliegen konnte.

2.3.    Die Bestrafung in Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.

3.       Zu Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses:

3.1.    Dem Beschwerdeführer wird als Verantwortlichem der haftungsbeteiligten Gesellschaft eine Übertretung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgeworfen, weil verschiedene Abfälle auf der besagten Baustelle entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gesammelt, gelagert und behandelt wurden.3.1. Dem Beschwerdeführer wird als Verantwortlichem der haftungsbeteiligten Gesellschaft eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vorgeworfen, weil verschiedene Abfälle auf der besagten Baustelle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gesammelt, gelagert und behandelt wurden.

3.2.    Das im angefochtenen Straferkenntnis in diesem Zusammenhang angelastete Tatverhalten hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt. Bei den in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezählten Stoffen – asbesthaltiger Fliesenkleber, FCKW-haltige XPS Dämmstoffplatten und asbesthaltige künstliche Mineralfasern –, welche im Zuge der Abbrucharbeiten anfielen, handelt es sich um gefährliche Abfälle iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 (vgl. allgemein zum Abfallbegriff VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Dieser sachverständigen Einschätzung, welche zudem ihre Stütze in der von der haftungsbeteiligten Gesellschaft eingeholten Schad- und Störstofferkundung findet, wurde von keiner Verfahrenspartei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.3.2. Das im angefochtenen Straferkenntnis in diesem Zusammenhang angelastete Tatverhalten hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt. Bei den in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezählten Stoffen – asbesthaltiger Fliesenkleber, FCKW-haltige XPS Dämmstoffplatten und asbesthaltige künstliche Mineralfasern –, welche im Zuge der Abbrucharbeiten anfielen, handelt es sich um gefährliche Abfälle iSd Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 vergleiche allgemein zum Abfallbegriff VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Dieser sachverständigen Einschätzung, welche zudem ihre Stütze in der von der haftungsbeteiligten Gesellschaft eingeholten Schad- und Störstofferkundung findet, wurde von keiner Verfahrenspartei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Eine Nasszelle mit asbesthaltigem Fliesenkleber wurde ohne Errichtung einer abgeschotteten Sanierungszone mit gerichteter Luftführung und Filterung der Abluft maschinell abgebrochen. In anderen Nasszellen wurde asbesthaltiger Staub am Boden ungeschützt vor einem Austritt ins Freie gelagert (siehe zum Begriff der Lagerung VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210). FCKW-haltige Dämmstoffplatten wurden im Zuge des maschinellen Abbruchs zerbrochen und die Bruchstücke in der Folge am Boden ungeschützt vor weiterem Zerbrechen gelagert. Asbesthaltige künstliche Mineralfasern wurden ungeschützt vor weiterer Zerstörung am Boden gelagert.

Nach der vom Amtssachverständigen getroffenen, und ebenfalls auf fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Einschätzung handelte es sich bei der Baustelle um keinen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort für die angelastete Sammlung, Lagerung und Behandlung der Abfälle (vgl. zu diesem Erfordernis, wenn es sich nicht um eine genehmigte Anlage handelt, aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122; vgl. zudem zur Eignung des Orts der Lagerung bei der Gefährdung öffentlicher Interessen VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131, oder VwGH 30.9.2010, 2007/07/0167).Nach der vom Amtssachverständigen getroffenen, und ebenfalls auf fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Einschätzung handelte es sich bei der Baustelle um keinen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort für die angelastete Sammlung, Lagerung und Behandlung der Abfälle vergleiche zu diesem Erfordernis, wenn es sich nicht um eine genehmigte Anlage handelt, aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122; vergleiche zudem zur Eignung des Orts der Lagerung bei der Gefährdung öffentlicher Interessen VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131, oder VwGH 30.9.2010, 2007/07/0167).

3.3.    Der Tatort war für die im Tatvorwurf des Spruchpunkts "2." des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sammlung, Lagerung und Behandlung daher nicht geeignet iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. Das objektive Tatbild des § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist im Beschwerdefall erfüllt.3.3. Der Tatort war für die im Tatvorwurf des Spruchpunkts "2." des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sammlung, Lagerung und Behandlung daher nicht geeignet iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002. Das objektive Tatbild des Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist im Beschwerdefall erfüllt.

3.4.    Zum Verschulden ist auf die Ausführungen unter Pkt. III. 2.2. zu verweisen. Es ist im Beschwerdefall nicht hervorgekommen, dass ein sachgemäßer Umgang mit den gefährlichen Abfällen auf der gegenständlichen Baustelle unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr wurde in vielfacher Sicht äußerst sorglos mit diesen Abfällen umgegangen und hatten die handelnden Personen auf der Baustelle teilweise auch keine Kenntnis von den anfallenden Gefahrstoffen, obwohl die Schad- und Störstofferkundung das Vorhandensein zahlreicher Gefahrstoffe ergeben hatte.3.4. Zum Verschulden ist auf die Ausführungen unter Pkt. römisch drei. 2.2. zu verweisen. Es ist im Beschwerdefall nicht hervorgekommen, dass ein sachgemäßer Umgang mit den gefährlichen Abfällen auf der gegenständlichen Baustelle unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr wurde in vielfacher Sicht äußerst sorglos mit diesen Abfällen umgegangen und hatten die handelnden Personen auf der Baustelle teilweise auch keine Kenntnis von den anfallenden Gefahrstoffen, obwohl die Schad- und Störstofferkundung das Vorhandensein zahlreicher Gefahrstoffe ergeben hatte.

Die Bestrafung in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses erweist sich daher ebenfalls als rechtmäßig.

4.       Zu Spruchpunkt "3." des angefochtenen Straferkenntnisses:

4.1.    Dem Beschwerdeführer wird als Verantwortlichem der haftungsbeteiligten Gesellschaft eine Übertretung des § 18 Abs. 1 AWG 2002 vorgeworfen, weil diese Gesellschaft "im Zeitraum 27.01.2020 bis 09.04.2020 auf Verlangen des abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22 keinen Begleitschein über den Verbleib der auf der Liegenschaft Wien, C.-Straße angefallenen Abfälle aus Asbestzement betreffend die Fensterbänke vorlegen konnte".4.1. Dem Beschwerdeführer wird als Verantwortlichem der haftungsbeteiligten Gesellschaft eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, AWG 2002 vorgeworfen, weil diese Gesellschaft "im Zeitraum 27.01.2020 bis 09.04.2020 auf Verlangen des abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22 keinen Begleitschein über den Verbleib der auf der Liegenschaft Wien, C.-Straße angefallenen Abfälle aus Asbestzement betreffend die Fensterbänke vorlegen konnte".

4.2.    § 18 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 3 Z 7 AWG 2002 stellt unter Strafe, gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig zu deklarieren oder besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt zu geben. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen wurden die gegenständlichen Fensterbänke aus Asbestzement tatsächlich beim Verbringen zur Deponie unter einer falschen Schlüsselnummer deklariert. 4.2. Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 7, AWG 2002 stellt unter Strafe, gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 bei der Übergabe nicht richtig zu deklarieren oder besondere Gefahren entgegen Paragraph 18, Absatz eins, nicht bekannt zu geben. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen wurden die gegenständlichen Fensterbänke aus Asbestzement tatsächlich beim Verbringen zur Deponie unter einer falschen Schlüsselnummer deklariert.

Eine solche falsche Deklarierung der Abfälle wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis (und auch in der im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung) aber nicht angelastet. Angelastet wurde vielmehr, dass ein Begleitschein über den Verbleib dieser Abfälle auf Verlangen nicht vorgelegt werden habe können. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien wird ein solches Verhalten nicht von § 18 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 3 Z 7 AWG 2002 erfasst und ist daher nicht tatbildlich im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung.Eine solche falsche Deklarierung der Abfälle wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis (und auch in der im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung) aber nicht angelastet. Angelastet wurde vielmehr, dass ein Begleitschein über den Verbleib dieser Abfälle auf Verlangen nicht vorgelegt werden habe können. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien wird ein solches Verhalten nicht von Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 7, AWG 2002 erfasst und ist daher nicht tatbildlich im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung.

4.3.    Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in seinem Spruchpunkt "3." zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen, weil das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten im Licht des herangezogenen Delikts keine Verwaltungsübertretung bildet.4.3. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in seinem Spruchpunkt "3." zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, weil das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten im Licht des herangezogenen Delikts keine Verwaltungsübertretung bildet.

5.       Zur Abgrenzung zum gerichtlichen Strafrecht:

5.1.    Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ein parallel geführtes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren in Bezug auf das gegenständliche Abbruchvorhaben verwiesen und beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung in diesem gerichtlichen Strafverfahren auszusetzen. Diesem Vorbringen liegt ein aktuell noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Verletzung des § 180 Abs. 1 Z 1 StGB durch die B. GmbH zugrunde.5.1. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ein parallel geführtes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren in Bezug auf das gegenständliche Abbruchvorhaben verwiesen und beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung in diesem gerichtlichen Strafverfahren auszusetzen. Diesem Vorbringen liegt ein aktuell noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Verletzung des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, StGB durch die B. GmbH zugrunde.

5.2.    Eine Strafbarkeit nach den §§ 180 und 181 StGB ist im Vergleich zu § 15 Abs. 1 und 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 an weiterreichende Bedingungen geknüpft. So setzt das Delikt des § 180 StGB ("Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt") vorsätzliches Handeln und § 181 StGB zumindest eine tatsächliche Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft voraus. § 15 Abs. 1 (und letztlich auch § 15 Abs. 3) AWG 2002 wird jedoch bereits dann verwirklicht, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht vermieden wird. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist bereits dann gegeben, wenn eine der dort aufgezählten Gefahren durch ein Verhalten bewirkt werden kann, auf eine konkrete Gefahrensituation kommt es hingegen nicht an (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0024).5.2. Eine Strafbarkeit nach den Paragraphen 180 und 181 StGB ist im Vergleich zu Paragraph 15, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 an weiterreichende Bedingungen geknüpft. So setzt das Delikt des Paragraph 180, StGB ("Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt") vorsätzliches Handeln und Paragraph 181, StGB zumindest eine tatsächliche Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft voraus. Paragraph 15, Absatz eins, (und letztlich auch Paragraph 15, Absatz 3,) AWG 2002 wird jedoch bereits dann verwirklicht, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht vermieden wird. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist bereits dann gegeben, wenn eine der dort aufgezählten Gefahren durch ein Verhalten bewirkt werden kann, auf eine konkrete Gefahrensituation kommt es hingegen nicht an (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0024).

5.3.    Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt "2." ein unsachgemäßes Sammeln, Behandeln und Lagern von Abfällen und eine daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen, nicht jedoch eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung der Umwelt, vorgeworfen. Diese Verhaltensweisen unterliegen als solche nicht der gerichtlichen Strafbarkeit nach den §§ 180 und 181 StGB, weshalb weder § 22 VStG noch § 79 Abs. 1 AWG 2002 eine Strafbarkeit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 im Beschwerdefall ausschließen (vgl. zu dieser Abgrenzung auch VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105, sowie VfGH 26.6.2020, E 4267/2019). Folglich ist das Beschwerdeverfahren – ungeachtet dessen, dass sich das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren zudem nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern die haftungsbeteiligte Gesellschaft richtet – nicht bis zur Erledigung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen.5.3. Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt "2." ein unsachgemäßes Sammeln, Behandeln und Lagern von Abfällen und eine daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen, nicht jedoch eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung der Umwelt, vorgeworfen. Diese Verhaltensweisen unterliegen als solche nicht der gerichtlichen Strafbarkeit nach den Paragraphen 180 und 181 StGB, weshalb weder Paragraph 22, VStG noch Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 eine Strafbarkeit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 im Beschwerdefall ausschließen vergleiche zu dieser Abgrenzung auch VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105, sowie VfGH 26.6.2020, E 4267 aus 2019,). Folglich ist das Beschwerdeverfahren – ungeachtet dessen, dass sich das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren zudem nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern die haftungsbeteiligte Gesellschaft richtet – nicht bis zur Erledigung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen.

6.       Zur Strafbemessung:

6.1.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.6.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

6.2.    Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Wenngleich nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das Abfallwirtschaftsgesetz fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021), hat die haftungsbeteiligte Gesellschaft im Beschwerdefall den entgeltlichen Abbruch von Bausubstanz als Leistung angeboten. Sie hatte somit die Verfügungsgewalt über die beim Abbruch anfallenden Abfälle und hat diese eigenständig gesammelt und behandelt. Für das Verwaltungsgericht Wien stellen die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen damit zweifellos gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft liegendes Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft dar (vgl. zu einem ähnlichen Leistungsumfang VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).6.2. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Wenngleich nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das Abfallwirtschaftsgesetz fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021), hat die haftungsbeteiligte Gesellschaft im Beschwerdefall den entgeltlichen Abbruch von Bausubstanz als Leistung angeboten. Sie hatte somit die Verfügungsgewalt über die beim Abbruch anfallenden Abfälle und hat diese eigenständig gesammelt und behandelt. Für das Verwaltungsgericht Wien stellen die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen damit zweifellos gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft liegendes Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft dar vergleiche zu einem ähnlichen Leistungsumfang VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).

6.3.    Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut – der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG oder des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG liegen in den Beschwerdefällen mangels besonderen Gewichts der Milderungsgründe nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).6.3. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut – der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des Paragraph 33 a, VStG oder des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG liegen in den Beschwerdefällen mangels besonderen Gewichts der Milderungsgründe nicht vor vergleiche zu den Voraussetzungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).

6.4.    Hinsichtlich der in Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist gemäß § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ein Strafrahmen bis € 3.400,—, hinsichtlich der in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ein Strafrahmen von € 4.200,— bis € 41.200,— anzuwenden.6.4. Hinsichtlich der in Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ein Strafrahmen bis € 3.400,—, hinsichtlich der in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ein Strafrahmen von € 4.200,— bis € 41.200,— anzuwenden.

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bis zuletzt in jeder Hinsicht uneinsichtig gezeigt hat und nicht bereit war, Verfehlungen bei den gegenständlichen Abbrucharbeiten einzugestehen. Die Vorgangsweise, mit dem maschinellen Abbruch zu beginnen, bevor eine Schad- und Störstofferkundung auf der Baustelle überhaupt aufliegt, ist als besonders sorglos zu erkennen und lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Erstellung dieser Schad- und Störstofferkundung besonders lange gedauert und damit den Geschäftsbetrieb gestört haben mag. Zwar wurde mit den gefährlichen Abfällen teilweise ordnungsgemäß verfahren, indem etwa im Ganzen gebliebene XPS-Dämmstoffplatten händisch entfernt wurden, in der Folge wurde jedoch mit diesen Abfällen grob fahrlässig umgegangen, indem etwa diese im Ganzen gebliebenen XPS-Dämmstoffplatten bewusst zerbrochen wurden, um Platz in einem Container zu schaffen.

Insgesamt findet das von der belangten Behörde angenommene durchschnittliche Verschulden im festgestellten Sachverhalt daher jedenfalls entsprechend Deckung. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde bereits berücksichtigt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich anzusehen.

In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe erweisen sich die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten "1." und "2." des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als schuld- und tatangemessen und sind auch erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

7.       Infolge der Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt "3." des angefochtenen Straferkenntnisses sind in diesem Umfang gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben. Hinsichtlich der anderen beiden Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Beschwerde sowohl dem Grunde als auch der Strafhöhe nach als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer sind daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0120, wonach der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen führt).7. Infolge der Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt "3." des angefochtenen Straferkenntnisses sind in diesem Umfang gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben. Hinsichtlich der anderen beiden Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Beschwerde sowohl dem Grunde als auch der Strafhöhe nach als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer sind daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0120, wonach der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen führt).

Die Haftung der haftungsbeteiligten Gesellschaft für diesen Kostenbeitrag stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG iVm § 38 VwGVG.Die Haftung der haftungsbeteiligten Gesellschaft für diesen Kostenbeitrag stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG.

8.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall haben sich vorrangig beweiswürdigende Fragen gestellt, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Hinsichtlich der sonst zu lösenden Rechtsfragen hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall haben sich vorrangig beweiswürdigende Fragen gestellt, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden vergleiche aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Hinsichtlich der sonst zu lösenden Rechtsfragen hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rückbau; Dokumentation; gefährlicher Abfall; Sammlung, Lagerung und Behandlung; Begleitschein; Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt; Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.003.032.15963.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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