Entscheidungsdatum
09.03.2021Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 13.11.2020, Zahl VGW-242/081/RP04/13240/2020-1, mit welchem der Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, vom 09.09.2020, Zahl MA 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung Lehrbachgasse - SH/2020/...1, stattgegeben der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wurde, als dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) gemäß §§ 7, 8, 9, 10, 14, 14a und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF für den Monat Oktober 2020 in der Höhe von EUR 207,23 und für den Monat November 2020 in der Höhe von EUR 165,97 zuerkannt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 13.11.2020, Zahl VGW-242/081/RP04/13240/2020-1, mit welchem der Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, vom 09.09.2020, Zahl MA 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung Lehrbachgasse - SH/2020/...1, stattgegeben der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wurde, als dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 10, 14, 14 a und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF für den Monat Oktober 2020 in der Höhe von EUR 207,23 und für den Monat November 2020 in der Höhe von EUR 165,97 zuerkannt wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 4, 6, 7, 8, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idgF., iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) für das Jahr 2020 für die Monate Oktober 2020 und November 2020 keine Leistungen der Wiener Mindestsicherung zuerkannt werden. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 4, 6, 7, 8, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, idgF., iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) für das Jahr 2020 für die Monate Oktober 2020 und November 2020 keine Leistungen der Wiener Mindestsicherung zuerkannt werden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 9. September 2020, zur Zahl MA 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung Lehrbachgasse - SH/2020/...1, wurden die zuletzt mit Bescheid vom 7. August 2020, Zahl MA40 - SH/2020/...2, zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung mit 30. September 2020 eingestellt und dem Rechtsmittelwerber für die Monate Oktober und November 2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, wobei die Leistung für den Monat Oktober 2020 um 25% gekürzt wurde.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der nunmehrige Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung vom 10. August 2020 keine Nachweise für die Teilnahme an einem Deutschkurs auf Niveau A1 bzw. A2 vorgelegt. Weiters seien weder Tatsachen vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machen, dass er seiner Verpflichtung nach §§ 14, 14a und 15 WMG nicht nachkommen habe können. Die Leistung sei daher für den Zeitraum von einem Monat um 25% zu kürzen gewesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der nunmehrige Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung vom 10. August 2020 keine Nachweise für die Teilnahme an einem Deutschkurs auf Niveau A1 bzw. A2 vorgelegt. Weiters seien weder Tatsachen vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machen, dass er seiner Verpflichtung nach Paragraphen 14, 14 a und 15 WMG nicht nachkommen habe können. Die Leistung sei daher für den Zeitraum von einem Monat um 25% zu kürzen gewesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde legte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes dar:
„Ich habe Ihrer Aufforderung vom 10.08.2020 folge geleistet und Ihnen am 21.08.2020 die Kursbestätigung „D.“ zu gesendet. Leider war dies meinerseits ein Missverständnis, da ich dachte, dass Sie den aktuellen von mir besuchten Kurs meinen, indem ich ebenfalls ein Deutschmodul besuche, um meine Kenntnisse in der Deutsch-Konversation aus zu bauen.
Nach Aufklärung des Missverständnisses durch die Sozial Pädagogische Betreuung im Kursinstitut E., übermittle ich Ihnen meine Teilnahmebestätigung des Deutschkurses A2 bei „F.“.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis und bitte Sie höflichst, die Leistung zur Deckung meines Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.10.2020 - 21.10.2020 nicht um 25% zu kürzen.“
Mit Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. November 2020, Zahl VGW-242/081/RP04/13240/2020, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs für Oktober 2020 in der Höhe von EUR 207,23 und für November 2020 von EUR 165,97 zuerkannt wurde. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 5 lit. a Wiener Mindestsicherungsgesetz einmalig für die Dauer von vier Monaten 100% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung zuzuerkennen sind. Es sei daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Zuerkennung einer Leistung gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 lit. b WMG nicht relevant, ob der Leistungsbezieher seinen Verpflichtungen nach § 14 WMG nachkommt, da er die Leistung in vollem Ausmaß für die Dauer von vier Monaten auch dann zuerkannt erhält, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 5 lit. a WMG nicht vorliegen. Eine Kürzung der Leistung gemäß § 15 WMG sei daher im vorliegenden Fall nicht möglich. Des Weiteren habe sich im Zuge des Verfahrens ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 7. September 2020 in einer Schulung des AMS befindet und seit diesem Zeitpunkt Leistungen des AMS in der Höhe von insgesamt EUR 20,63 täglich erhält. Daraus ergebe sich für das Verwaltungsgericht Wien, dass sich der Beschwerdeführer um eine Verbesserung seiner Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bemüht und seinen Verpflichtungen gemäß § 14 WMG nachkommt. Auf Grund des Einkommens des Beschwerdeführers, welches sich aus Grundversorgungsleistungen sowie Leistungen des Arbeitsmarktservice Wien zusammensetze, bestehe ein Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf Leistungen der Mindestsicherung im Oktober 2020 von EUR 207,23 und im November 2020 von EUR 165,97. Mit Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. November 2020, Zahl VGW-242/081/RP04/13240/2020, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs für Oktober 2020 in der Höhe von EUR 207,23 und für November 2020 von EUR 165,97 zuerkannt wurde. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, Wiener Mindestsicherungsgesetz einmalig für die Dauer von vier Monaten 100% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung zuzuerkennen sind. Es sei daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Zuerkennung einer Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, WMG nicht relevant, ob der Leistungsbezieher seinen Verpflichtungen nach Paragraph 14, WMG nachkommt, da er die Leistung in vollem Ausmaß für die Dauer von vier Monaten auch dann zuerkannt erhält, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, WMG nicht vorliegen. Eine Kürzung der Leistung gemäß Paragraph 15, WMG sei daher im vorliegenden Fall nicht möglich. Des Weiteren habe sich im Zuge des Verfahrens ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 7. September 2020 in einer Schulung des AMS befindet und seit diesem Zeitpunkt Leistungen des AMS in der Höhe von insgesamt EUR 20,63 täglich erhält. Daraus ergebe sich für das Verwaltungsgericht Wien, dass sich der Beschwerdeführer um eine Verbesserung seiner Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bemüht und seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 14, WMG nachkommt. Auf Grund des Einkommens des Beschwerdeführers, welches sich aus Grundversorgungsleistungen sowie Leistungen des Arbeitsmarktservice Wien zusammensetze, bestehe ein Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf Leistungen der Mindestsicherung im Oktober 2020 von EUR 207,23 und im November 2020 von EUR 165,97.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und legte Nachstehendes dar:
„Mit dem oben genannten Erkenntnis wurde der Beschwerde von Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum U25 Wiener Jugendunterstützung Lehrbachgasse, SH/2020/...1 vom 09.09.2020, stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern geändert, als dem Beschwerdeführer folgende Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurden: 01.10. bis 31.10.2020 EUR 207,23 und 01.11.2020 bis 30.11.2020 EUR 165,97.
Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass Herr A. B. seit 30.01.2020 ohne Unterbrechung beim AMS Arbeit suchend gemeldet sei und in der Zeit von 07.09.2020 bis 04.10.2020 und seit 10.10.2020 an einer Schulung teilgenommen habe bzw. teilnehme und hierfür eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und Kursnebenkosten erhalte. Weiter sei auch die Grundversorgung der Caritas in Höhe von EUR 215,00 zu berücksichtigen. Im gegenständlich bekämpften Bescheid sei dem Beschwerdeführer für Oktober und November 2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt worden, wobei jedoch die Leistung für Oktober 2020 um 25% gekürzt worden sei, da der Beschwerdeführer keine Nachweise über die Teilnahme an einem Deutschkurs (A1/A2) vorgelegt habe. Im Zuge des Verfahrens habe sich jedoch ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 07.09.2020 in einer Schulung des AMS befinde und seit diesem Zeitpunkt Leistungen des AMS in der Höhe von insgesamt EUR 20,63 täglich erhalte. Laut Akteninhalt habe sich der Beschwerdeführer selbständig um diese Kursmaßnahme bemüht. Daraus ergebe sich für das Verwaltungsgericht Wien, dass sich der Beschwerdeführer um eine Verbesserung seiner Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bemühe und seinen Verpflichtungen gemäß § 14 WMG nachkomme, weshalb die Kürzung der Leistung für Oktober 2020 daher auch aus diesem Grund zu beheben sei. Dem Beschwerdeführer sei für die Monate Oktober 2020 und November2020 eine Leistung der Mindestsicherung gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 lit. a WMG zuzuerkennen, da er sich sei 07.09.2020 in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS befinde. Von seinem grundsätzlichen Leistungsanspruch in der Höhe von EUR 917,35 sei das Einkommen im jeweiligen Monat in Abzug zu bringen.Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass Herr A. B. seit 30.01.2020 ohne Unterbrechung beim AMS Arbeit suchend gemeldet sei und in der Zeit von 07.09.2020 bis 04.10.2020 und seit 10.10.2020 an einer Schulung teilgenommen habe bzw. teilnehme und hierfür eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und Kursnebenkosten erhalte. Weiter sei auch die Grundversorgung der Caritas in Höhe von EUR 215,00 zu berücksichtigen. Im gegenständlich bekämpften Bescheid sei dem Beschwerdeführer für Oktober und November 2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt worden, wobei jedoch die Leistung für Oktober 2020 um 25% gekürzt worden sei, da der Beschwerdeführer keine Nachweise über die Teilnahme an einem Deutschkurs (A1/A2) vorgelegt habe. Im Zuge des Verfahrens habe sich jedoch ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 07.09.2020 in einer Schulung des AMS befinde und seit diesem Zeitpunkt Leistungen des AMS in der Höhe von insgesamt EUR 20,63 täglich erhalte. Laut Akteninhalt habe sich der Beschwerdeführer selbständig um diese Kursmaßnahme bemüht. Daraus ergebe sich für das Verwaltungsgericht Wien, dass sich der Beschwerdeführer um eine Verbesserung seiner Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bemühe und seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 14, WMG nachkomme, weshalb die Kürzung der Leistung für Oktober 2020 daher auch aus diesem Grund zu beheben sei. Dem Beschwerdeführer sei für die Monate Oktober 2020 und November2020 eine Leistung der Mindestsicherung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, WMG zuzuerkennen, da er sich sei 07.09.2020 in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS befinde. Von seinem grundsätzlichen Leistungsanspruch in der Höhe von EUR 917,35 sei das Einkommen im jeweiligen Monat in Abzug zu bringen.
Dazu wird ausgeführt:
Unbestritten bleiben die Feststellungen des Gerichts, wonach sich Herr A. B. seit 07.09.2020 in einer Schulungsmaßnahme befindet und seit diesem Zeitpunkt Leistungen des AMS in der Höhe von insgesamt EUR 20,63 täglich erhält.
Die Anrechnung der Grundversorgung erfolgte durch das Gericht nicht korrekt, da der Beschwerdeführer nur bis zum 31.08.2020 eine Grundversorgungsleistung bezogen hat und somit dieses Einkommen für die Monate Oktober 2020 und November 2020 nicht mehr anzurechnen war.
Da jedoch im gegenständlichen Fall die belangte Behörde bereits mit den Bescheiden vom 08.10.2020, MA 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung Lehrbachgasse - SH/2020/...3, und vom 08.10.2020, MA 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung Lehrbachgasse - SH/2020/...4, die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) für die Monate Oktober 2020 und November 2020 neu berechnete und zuerkannte, ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid (hier: die Bescheide vom 08.10.2020) den früher erlassenen (hier: vom 09.09.2020). Wenn Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorliegt (im vorliegenden Fall sprechen die Bescheide über den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.11.2020 ab), tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH 16.9.1994, 94/17/0159 uvm.).?Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid (hier: die Bescheide vom 08.10.2020) den früher erlassenen (hier: vom 09.09.2020). Wenn Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorliegt (im vorliegenden Fall sprechen die Bescheide über den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.11.2020 ab), tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren vergleiche VwGH 16.9.1994, 94/17/0159 uvm.).?
Mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides (hier: vom 09.09.2020) wäre die Beschwerde somit vom Gericht als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Es wird somit beantragt, die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.“
Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember 2020 wurde dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis gebracht, dass gegen das angefochtene Erkenntnis Vorstellung erhoben worden ist, und wurde er aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Nachweise sämtlicher Einkommen im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. Oktober 2020, insbesondere einen Nachweis über bezogene Leistungen der Grundversorgung sowie vollständige Kontoauszüge betreffend diesen Zeitraum, vorzulegen. In Einem wurde ihm mitgeteilt, dass im Falle des Unterbleibens der Vorlage dieser angeforderten Unterlagen davon ausgegangen wird, dass er seinen Lebensunterhalt im Oktober und November 2020 selbst abdecken konnte. Des Weiteren wurde der Einschreiter aufgefordert bekanntzugeben, aus welchen Gründen er sich von 5. Oktober 2020 bis 9. Oktober 2020 in keiner Schulungsmaßnahme des Arbeitsmarktservices Wien befand sowie einen allfälligen Verhinderungsgrund, etwa Arbeitsunfähigkeit, zu bescheinigen.
Dieses Schreiben, welches dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2021 ordnungsgemäß zugestellt wurde, blieb bis dato unbeantwortet.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der am ...1998 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Libyen, wohnt in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-gasse. Dem Einschreiter wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten befristet von 20. Dezember 2019 bis zum 20. Dezember 2020 erteilt.
Mit Bescheid vom 7. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 31. Juli 2020 für den Zeitraum von August bis November 2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 702,35 monatlich zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, da sich der nunmehrige Beschwerdeführer in keiner Schulungsmaßnahme des AMS bzw. des ÖIF und keiner Schul- oder Erwerbsausbildung befinde bzw. keiner Beschäftigung nachgehe. Es sei jedoch für die Berechnung der Leistung der höhere Richtsatz zu gewähren, zumal es sich um die vier Orientierungsmonate handle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde schließlich die dem Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2020 zugesprochene Leistung um 25% gekürzt und dabei begründend ausgeführt, dass er trotz Aufforderung vom 10. August 2020 nicht nachgewiesen habe, dass er an einem Deutschkurs auf Niveau A1 bzw. A2 teilnimmt.
Der Rechtsmittelwerber war bis zum 6. September 2020 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet. Seit 7. September 2020 nimmt der Beschwerdeführer mit einer Unterbrechung vom 5. Oktober 2020 bis 9. Oktober 2020 an einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsmarktservice Wien teil.
Der Einschreiter erhielt vom Arbeitsmarktservice Wien im September und Oktober 2020 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in der Höhe von EUR 18,55 täglich sowie Kursnebenkosten in der Höhe von EUR 2,08 täglich. Des Weiteren bezog der Beschwerdeführer Grundversorgung in der Höhe von EUR 215,-- monatlich. Überdies lukrierte er im September und Oktober 2020 Einkünfte unbekannter Herkunft, mit welchen er seinen Lebensunterhalt für die Monate Oktober und November 2020 selbständig abdecken konnte.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im September und Oktober 2020, neben den Leistungen des Arbeitsmarktservice Wien, Leistungen der Grundversorgung sowie Einkünfte unbekannter Herkunft lukrierte, mit welchen er seinen Lebensunterhalt für die Monate Oktober und November 2020 selbständig abdecken konnte, gründet sich auf den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber der gerichtlichen Aufforderung vom 3. Dezember 2020, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, sämtliches Einkommen im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. Oktober 2020, insbesondere durch Vorlage vollständiger Kontoauszüge betreffend diesen Zeitraum, zu bescheinigen, bis dato nicht nachgekommen ist. Zweck dieser Aufforderung war es festzustellen, ob der Einschreiter tatsächlich neben den Leistungen des Arbeitsmarktservice Wien noch Leistungen der Grundversorgung bezog, aber auch im Hinblick auf die Subsidiarität der Leistungen der Mindestsicherung zu ermitteln, ob der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt durch ein weiteres Einkommen, etwa durch Leistungen Dritter, selbst abdecken konnte. Diesbezüglich ist auf die besondere Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 WMG hinzuweisen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im September und Oktober 2020, neben den Leistungen des Arbeitsmarktservice Wien, Leistungen der Grundversorgung sowie Einkünfte unbekannter Herkunft lukrierte, mit welchen er seinen Lebensunterhalt für die Monate Oktober und November 2020 selbständig abdecken konnte, gründet sich auf den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber der gerichtlichen Aufforderung vom 3. Dezember 2020, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, sämtliches Einkommen im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. Oktober 2020, insbesondere durch Vorlage vollständiger Kontoauszüge betreffend diesen Zeitraum, zu bescheinigen, bis dato nicht nachgekommen ist. Zweck dieser Aufforderung war es festzustellen, ob der Einschreiter tatsächlich neben den Leistungen des Arbeitsmarktservice Wien noch Leistungen der Grundversorgung bezog, aber auch im Hinblick auf die Subsidiarität der Leistungen der Mindestsicherung zu ermitteln, ob der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt durch ein weiteres Einkommen, etwa durch Leistungen Dritter, selbst abdecken konnte. Diesbezüglich ist auf die besondere Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, WMG hinzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).
Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100).
Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen.Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer der gerichtlichen Aufforderung, sein im September und Oktober 2020 lukriertes Einkommen durch Vorlage vollständiger Kontoauszüge zu bescheinigen, bis dato nicht entsprach, ist gemäß der oben dargelegten Judikatur zur Mitwirkungspflicht davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch Einkünfte unbekannter Herkunft selbst abdecken konnte.
Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Weiters wurde die Durchführung einer Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Weiters wurde die Durchführung einer Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung solchen Personen nicht zu, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung solchen Personen nicht zu, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005), gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005), gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.
Gemäß § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Gemäß Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1.
Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2 oder 4 anzuwenden ist. Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, oder 4 anzuwenden ist.
2.
Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3.
Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4.
Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.
5.
Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
Gemäß § 8 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat 100 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden undunter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde. b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.
Gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Mindestsicherungsgesetz erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Wiener Mindestsicherungsgesetz erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Gemäß § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG) und Zumutbarkeit (Paragraph 9, AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.
Gemäß § 14 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:
1.
Kompetenzchecks,
2.
Nach- und Umschulungen,
3.
Beschäftigungsmaßnahmen,
4.
Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,
5.
Beratung, Betreuung und Coaching,
6.
Integrationsmaßnahmen.
Gemäß § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG nicht nachkommt, im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.
Wie der oben angeführten Bestimmung des § 6 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist. Wenn eine solche Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50% zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % zulässig. Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist. Wenn eine solche Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50% zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % zulässig.
Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zu, wobei sie diese Leistung jedoch im Oktober 2020 um 25% kürzte.
Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine alleinstehende volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil lebt, handelt. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 8 Abs. 2 Z 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz entnommen werden kann, betragen die Mindeststandards für solche Hilfesuchenden für den Bemessungszeitraum von einem Monat 100 vH des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 WMG für alleinstehende volljährige Personen unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat insbesondere in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS befinden oder an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen. Des Weiteren ist dieser Mindeststandard für alleinstehende, volljährige Personen solchen Hilfesuchenden bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, dann zuzusprechen, wenn die eben genannten Voraussetzungen bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten nicht vorliegen, wobei sich das Gesamtausmaß von vier Monaten um Zeiten erhöht, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot insbesondere von Schulungs- bzw. Integrationsmaßnahmen unterbreitet wurde.Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine alleinstehende volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil lebt, handelt. Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz entnommen werden kann, betragen die Mindeststandards für solche Hilfesuchenden für den Bemessungszeitraum von einem Monat 100 vH des Wertes nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, WMG für alleinstehende volljährige Personen unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat insbesondere in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS befinden oder an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen. Des Weiteren ist dieser Mindeststandard für alleinstehende, volljährige Personen solchen Hilfesuchenden bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, dann zuzusprechen, wenn die eben genannten Voraussetzungen bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten nicht vorliegen, wobei sich das Gesamtausmaß von vier Monaten um Zeiten erhöht, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot insbesondere von Schulungs- bzw. Integrationsmaßnahmen unterbreitet wurde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beträgt die Dauer der "Orientierungsphase" iSd § 8 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz, in der ein erhöhter Mindeststandard gebührt, grundsätzlich vier Monate. Es handelt sich daher bei dem erhöhten Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 (wie auch Z 3 und 6) lit. b legcit. um einen zeitlich begrenzten Leistungsanspruch. Da sich der Bezugszeitraum jedoch "um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde" erhöht, wird die Beendigung des Anspruchszeitraumes um die Zeitspanne, in der kein solches Angebot unterbreitet wurde, hinausgeschoben. Die Beendigung eines laufenden Anspruchszeitraumes kann nur durch Ereignisse innerhalb dieses Zeitraumes beeinflusst werden. Die nach § 8 Abs. 2 Z 5 (wie auch Z 3 und 6) lit. b zweiter Satz WMG für die Erhöhung des Gesamtausmaßes der "Orientierungsphase" erforderliche Voraussetzung der fehlenden Unterbreitung eines Angebotes nach lit. a legcit. muss daher während der laufenden "Orientierungsphase" eingetreten sein. Aber nicht nur aus dem Konzept eines zeitlich befristeten Anspruchszeitraumes, sondern auch aus der jeweiligen Textierung der Anspruchsgrundlagen (§ 8 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 lit. b zweiter Satz WMG) ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Erhöhung des Bezugszeitraumes eines erhöhten Mindeststandards während der noch laufenden "Orientierungsphase" eintreten muss, erhöht sich der Bezugszeitraum doch um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde. Anspruchsberechtigt im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen ist aber nur jemand, der im aufrechten Bezug des erhöhten Mindeststandards, um dessen Verlängerung es geht, steht. Mit einer einem "Mindestsicherungseinsteiger" zukommenden anfänglichen und zeitlich begrenzten Leistung wird auch der in den Erläuterungen (Beilage 23/2017, LG-02972-2017-0001, S. 7 f), die von einer "Orientierungsphase" sprechen, die bei erstmaliger Inanspruchnahme schlagend werden soll, angesprochenen Zielsetzung entsprochen. Die viermonatige Bezugsdauer kann durch Zeiten unterbrochen werden, in denen ein originärer Bezug des erhöhten Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 5 (aber auch Z 3 und Z 6) lit. a WMG vorliegt. Dies ergibt sich daraus, dass § 8 Abs. 2 Z 5 lit. b legcit. nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 5 lit. a legcit. nicht vorliegen. Damit wäre der Bezugszeitraum entsprechend den Erläuterungen auch "nicht in einem ausgeschöpft" (vgl. VwGH vom 3. Juli 2020, Zl. Ro 2019/10/0035).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beträgt die Dauer der "Orientierungsphase" iSd Paragraph 8, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz, in der ein erhöhter Mindeststandard gebührt, grundsätzlich vier Monate. Es handelt sich daher bei dem erhöhten Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, (wie auch Ziffer 3 und 6) Litera b, legcit. um einen zeitlich begrenzten Leistungsanspruch. Da sich der Bezugszeitraum jedoch "um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde" erhöht, wird die Beendigung des Anspruchszeitraumes um die Zeitspanne, in der kein solches Angebot unterbreitet wurde, hinausgeschoben. Die Beendigung eines laufenden Anspruchszeitraumes kann nur durch Ereignisse innerhalb dieses Zeitraumes beeinflusst werden. Die nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, (wie auch Ziffer 3 und 6) Litera b, zweiter Satz WMG für die Erhöhung des Gesamtausmaßes der "Orientierungsphase" erforderliche Voraussetzung der fehlenden Unterbreitung eines Angebotes nach Litera a, legcit. muss daher während der laufenden "Orientierungsphase" eingetreten sein. Aber nicht nur aus dem Konzept eines zeitlich befristeten Anspruchszeitraumes, sondern auch aus der jeweiligen Textierung der Anspruchsgrundlagen (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 6 Litera b, zweiter Satz WMG) ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Erhöhung des Bezugszeitraumes eines erhöhten Mindeststandards während der noch laufenden "Orientierungsphase" eintreten muss, erhöht sich der Bezugszeitraum doch um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde. Anspruchsberechtigt im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen ist aber nur jemand, der im aufrechten Bezug des erhöhten Mindeststandards, um dessen Verlängerung es geht, steht. Mit einer einem "Mindestsicherungseinsteiger" zukommenden anfänglichen und zeitlich begrenzten Leistung wird auch der in den Erläuterungen (Beilage 23 aus 2017,, LG-02972-2017-0001, S. 7 f), die von einer "Orientierungsphase" sprechen, die bei erstmaliger Inanspruchnahme schlagend werden soll, angesprochenen Zielsetzung entsprochen. Die viermonatige Bezugsdauer kann durch Zeiten unterbrochen werden, in denen ein originärer Bezug des erhöhten Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, (aber auch Ziffer 3 und Ziffer 6,) Litera a, WMG vorliegt. Dies ergibt sich daraus, dass Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, legcit. nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, legcit. nicht vorliegen. Damit wäre der Bezugszeitraum entsprechend den Erläuterungen auch "nicht in einem ausgeschöpft" vergleiche VwGH vom 3. Juli 2020, Zl. Ro 2019/10/0035).
Wie sich aus der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Z 5 lit. b Wiener Mindestsicherungsgesetz – so auch im angeführten Judikat ausgesprochen - ergibt, steht Personen unter 25 Jahren, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben, dieser erhöhte Richtsatz, welcher derzeit EUR 917,35 beträgt, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Teilnahme an einer Schulungs- oder Integrationsmaßnahme bzw. der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit jedenfalls bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten zu. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 7. August 2020, Zl. Zahl MA40 - SH/2020/...2, Leistungen der Mindestsicherung in Höhe des erhöhten Mindeststandards für den Zeitraum von August bis November 2020 zuerkannt und dabei festgehalten, dass es sich bei diesen vier Monaten um den Orientierungszeitraum handle. Da in diesen vier Orientierungsmonaten der erhöhte Richtsatz schon von Gesetzes wegen gebührt, erfolgte die mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 2020 vorgenommene Kürzung der für Oktober 2020 zugesprochenen Leistung zu Unrecht. Des Weiteren steht fest, dass sich der Einschreiter sowohl im Monat Oktober 2020 als auch im Monat November 2020 in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des Arbeitsmarktservice Wien befand und somit der Orientierungszeitraum unterbrochen wurde. Daher ist der Bemessung des Bedarfes des Rechtsmittelwerbers jedenfalls der Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 lit. a WMG iVm § 1 Abs. 6 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) zu Grunde zu legen, welcher sich im Jahr 2020 auf EUR 917,35 beläuft.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, Wiener Mindestsicherungsgesetz – so auch im angeführten Judikat ausgesprochen - ergibt, steht Personen unter 25 Jahren, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben, dieser erhöhte Richtsatz, welcher derzeit EUR 917,35 beträgt, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Teilnahme an einer Schulungs- oder Integrationsmaßnahme bzw. der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit jedenfalls bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten zu. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 7. August 2020, Zl. Zahl MA40 - SH/2020/...2, Leistungen der Mindestsicherung in Höhe des erhöhten Mindeststandards für den Zeitraum von August bis November 2020 zuerkannt und dabei festgehalten, dass es sich bei diesen vier Monaten um den Orientierungszeitraum handle. Da in diesen vier Orientierungsmonaten der erhöhte Richtsatz schon von Gesetzes wegen gebührt, erfolgte die mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 2020 vorgenommene Kürzung der für Oktober 2020 zugesprochenen Leistung zu Unrecht. Des Weiteren steht fest, dass sich der Einschreiter sowohl im Monat Oktober 2020 als auch im Monat November 2020 in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des Arbeitsmarktservice Wien befand und somit der Orientierungszeitraum unterbrochen wurde. Daher ist der Bemessung des Bedarfes des Rechtsmittelwerbers jedenfalls der Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, WMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, Litera a, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) zu Grunde zu legen, welcher sich im Jahr 2020 auf EUR 917,35 beläuft.
Diesem so ermittelten Mindeststandard ist nunmehr das jeweils im Vormonat erzielte Einkommen gegenüberzustellen. Der Rechtsmittelwerber erhielt seitens des Arbeitsmarktservice Wien im September 2020 ein Einkommen von insgesamt EUR 495,12 und im Oktober 2020 von EUR 536,38. Des Weiteren erhielt er Leistungen der Grundversorgung in der Höhe von EUR 215,-- monatlich. Überdies ist der Beschwerdeführer der gerichtlichen Aufforderung, sämtliches Einkommen im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. Oktober 2020, insbesondere durch Vorlage vollständiger Kontoauszüge betreffend diesen Zeitraum, zu bescheinigen, bis dato nicht nachgekommen. Es ist daher – wie oben dargelegt – mangels Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen, dass er im September und Oktober 2020 ein Einkommen unbekannter Herkunft lukrierte, mit welchem er seinen Lebensunterhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbst abdecken konnte.
Wie der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird nach § 9 Abs. 1 WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG).Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird nach Paragraph 9, Absatz eins, WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG).
Da auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch Leistungen des Arbeitsmarktservice Wien und der Grundversorgung sowie durch Einkünfte unbekannter Herkunft selbst abdecken konnte, hatte er somit in den Monaten Oktober 2020 und November 2020 keinen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung.
Darüber hinaus ist zu den Ausführungen der Vorstellungswerberin Nachstehendes anzumerken:
Die belangte Behörde vermeint in ihrer Vorstellung, dass der nunmehr durch sie erlassene Bescheid vom 8. Oktober 2020, Zl. MA40 - SH/2020/...3, mit welchem die für den Monat Oktober 2020 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 65,12 in Teilbeträgen zurückgefordert wurden, sowie der Bescheid vom 8. Oktober 2020, Zl. MA40 - SH/2020/...4, mit welchem die Leistung mit 31. Oktober 2020 eingestellt und dem Rechtsmittelwerber eine Leistung für November 2020 in der Höhe von EUR 277,82 zuerkannt wurde, den angefochtenen Bescheid derogiert hätten, sodass mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen nur dann derogiert, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen (vgl. VwGH vom 29.4.1981, 3279/78; VwGH 29.4.1981, 536/79; VwGH 27.9.1984, 83/08/0215; VwGH 26.6.1981, 81/08/0023). Liegen in derselben Sache somit zwei rechtskräftige, einander widersprechende Bescheide vor, so derogiert der spätere mangels Anfechtung dem früheren (vgl. VwGH 16.6.1994, 94/17/0159, VwGH 7.5.1991, 91/07/0026). Im gegenständlichen Fall erlangte der angefochtene Bescheid auf Grund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde jedoch keine Rechtskraft, sondern ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die dem Beschwerdeführer für die Monate Oktober und November 2020 zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung auf das Verwaltungsgericht Wien über. Die belangte Behörde hat somit dadurch, dass sie während des anhängigen Beschwerdeverfahrens über dieselbe Sache nochmals bescheidmäßig absprach, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt, weshalb sich die beiden Bescheide vom 8. Oktober 2020 als rechtswidrig erweisen. Sollten diese Bescheide nunmehr bereits rechtskräftig geworden sein, werden sie jedoch mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses derogiert. Die belangte Behörde vermeint in ihrer Vorstellung, dass der nunmehr durch sie erlassene Bescheid vom 8. Oktober 2020, Zl. MA40 - SH/2020/...3, mit welchem die für den Monat Oktober 2020 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 65,12 in Teilbeträgen zurückgefordert wurden, sowie der Bescheid vom 8. Oktober 2020, Zl. MA40 - SH/2020/...4, mit welchem die Leistung mit 31. Oktober 2020 eingestellt und dem Rechtsmittelwerber eine Leistung für November 2020 in der Höhe von EUR 277,82 zuerkannt wurde, den angefochtenen Bescheid derogiert hätten, sodass mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen nur dann derogiert, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen vergleiche VwGH vom 29.4.1981, 3279/78; VwGH 29.4.1981, 536/79; VwGH 27.9.1984, 83/08/0215; VwGH 26.6.1981, 81/08/0023). Liegen in derselben Sache somit zwei rechtskräftige, einander widersprechende Bescheide vor, so derogiert der spätere mangels Anfechtung dem früheren vergleiche VwGH 16.6.1994, 94/17/0159, VwGH 7.5.1991, 91/07/0026). Im gegenständlichen Fall erlangte der angefochtene Bescheid auf Grund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde jedoch keine Rechtskraft, sondern ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die dem Beschwerdeführer für die Monate Oktober und November 2020 zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung auf das Verwaltungsgericht Wien über. Die belangte Behörde hat somit dadurch, dass sie während des anhängigen Beschwerdeverfahrens über dieselbe Sache nochmals bescheidmäßig absprach, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt, weshalb sich die beiden Bescheide vom 8. Oktober 2020 als rechtswidrig erweisen. Sollten diese Bescheide nunmehr bereits rechtskräftig geworden sein, werden sie jedoch mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses derogiert.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Mindeststandards; erhöhter Mindeststandard; OrientierungsphaseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.081.15044.2020.VORZuletzt aktualisiert am
22.04.2021