TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/18 VGW-151/034/641/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2021
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Entscheidungsdatum

18.03.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG §52 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Osinger aufgrund der Beschwerde von Herrn A. B., geb. 1980, Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 24.09.2011, Zl. …, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Z 1 FPG idF FrÄG 2011,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Osinger aufgrund der Beschwerde von Herrn A. B., geb. 1980, Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 24.09.2011, Zl. …, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren gemäß Paragraphen 52, Absatz eins, 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

„Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.„Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 iVm. Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.“Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.“

Mit Beschwerde wurde eingewendet, der Beschwerdeführer wolle gegen das Schreiben, das ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum für die Dauer beinhalte, Berufung einlegen. Er müsse in Nigeria, wenn er zurückkehren müsste, mit schweren Repressalien rechnen und sogar um sein Leben fürchten.

Aus dem Strafakt des LG für Strafsachen Wien, Zl. ..., ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30.3.2011 um 19.45 Uhr im Stiegenhaus des Wohnhauses Wien, D.-gasse nach vorangegangenen Ermittlungen durch den „Koordinierten Kriminaldienst E. – Suchtmittelgruppe“, wonach er unter dem Aliasnamen „F.“ mit dem Handel von Suchtmitteln beschäftigt sei, auf frischer Tat im Besitz von 4 Kugeln á 1g Kokain und 4 Kugeln á 1 g Heroin betreten wurde. Im Zuge dieser Amtshandlung habe auch die näher angeführte Abnehmerin angetroffen werden können, aus deren Vernehmung sich die Belastung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weitergabe von Kokain und Heroin ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich mit einer total gefälschten spanischen Aufenthaltskarte (lautend auf den Namen G. H.) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei verdächtig an die betreffende Abnehmerin im Zeitraum zwischen Oktober 2009 und 30.3.2011 an diversen Örtlichkeiten wöchentlich etwa 10 bis 15g Kokain gewinnbringend weitergegeben zu haben, was eine Gesamtmenge von zumindest 720g Kokain ergebe. Er sei auch verdächtigt im Zeitraum Dezember 2010 bis zuletzt an diversen Örtlichkeiten in Wien an näher angeführte Personen eine unbestimmte Menge Kokain und Heroin gewinnbringend weitergegeben zu haben.

Bei seiner Vernehmung hat der Beschwerdeführer angegeben, die bei ihm festgestellten Suchtmittel bei zwei ihm namentlich unbekannten Schwarzafrikanern bei einer U-Bahn-Station, wohin er „auf gut Glück“ gegangen sei, erworben zu haben. Die Suchtmittel seien für die näher angeführte Abnehmerin bestimmt gewesen, welche sie zuvor bei ihm telefonisch bestellt habe. Diese Abnehmerin habe er im Dezember 2010 in Wien kennen gelernt und habe er sich ihr gegenüber als „F.“ ausgegeben. Er habe ihr dann in weiterer Folge von Februar 2011 bis zur Festnahme am 30.3.2011 insgesamt dreimal jeweils eine Kugel Kokain und zwei Kugeln Heroin verkauft. Ein Teil des Suchtmittels sei für deren Freund bestimmt gewesen, an eine andere Person habe er keine Drogen verkauft. Seit er die Abnehmerin kenne (Februar 2011) verkaufe er ihr Suchtmittel und wolle er dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Die näher angeführte Abnehmerin hat angegeben, sie kenne den Beschwerdeführer unter dem Namen „F.“ seit 18 Monaten, seit sie ihn bei einer U-Bahn-Station getroffen habe, um von ihm Kokain zu erwerben. Sie habe von ihm im Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2011 10 bis 15g Kokain wöchentlich erworben, das ergebe eine Gesamtmenge zwischen 720 und 1080g Kokain. Sie habe als Prostituierte gearbeitet und dadurch wöchentlich zwischen € 2.000,00 und € 3.000,00 verdient und habe deswegen das Geld für die Kokainkäufe gehabt, weil sie durch die Arbeit entsprechend mehr Kokain gebraucht habe. Der Beschwerdeführer habe sie auf offener Straße angeredet, ob sie von ihm Suchtmittel erwerben wolle und habe sie seit diesem Zeitpunkt von ihm Suchtmittel erworben. Die Treffpunkte habe meist sie nach ihrem Wohnsitz vorgegeben. Der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, dass er mit schwarzafrikanischen Freunden zusammenwohne und von diesen Kokain und Heroin beziehe. Näher angeführte Bekannte hätten seit Anfang des Jahres 2011 regelmäßig von ihm Kokain und Heroin nach vorheriger telefonischer Vereinbarung angekauft. Einer der Bekannten sei ihr Ex-Freund und hätten alle drei in einer näher angeführten Wohnung gewohnt.

Bei seiner Beschuldigteneinvernahme vom 1.4.2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeit in einer Autowerkstatt zu finanzieren.

Einem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, Fachbereich Chemie, vom 20.4.2011, Gz. … ist zu entnehmen, dass es sich bei den übermittelten, beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Substanzen um Heroin mit einem Gehalt von ca. 0,4 Prozentanteil Reinsubstanz Heroin bzw. ca. 13 Prozentanteil Reinsubstanz Kokain an der gesamten sichergestellten Menge gehandelt habe. Bei dieser Konzentration würde sich eine der Verurteilung zugrundeliegende Menge an Reinsubstanz an Kokain im Ausmaß von ca. 95g (Grenzmenge 15g, somit Überschreitung um mehr als das Sechsfache) und von 0,13g Heroin (Grenzmenge 3g) ergeben.

In der Strafverhandlung vom 8.6.2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, gewusst zu haben, dass er einen falschen spanischen Ausweis besessen habe, er habe ihn in J., wo er gearbeitet habe, von einem türkischen Mann bekommen, der dort mit den Autos gearbeitet habe. Er habe € 5,00 pro Gramm Suchtgift verdient. Essen habe er sich von dem Geld gekauft, das er für eine andere Arbeit erhalten habe, er sei nicht drogenabhängig.

In der fortgesetzten Verhandlung vom 8.7.2011 wurde neben einem im Urteil angeführten Abnehmer auch jene Hauptabnehmerin als Zeugin vernommen, der der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von 18 Monaten zumindest 720g Kokain verkauft haben soll. Er hat diesen Umstand bestätigt. In der fortgesetzten Verhandlung vom 29.7.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Überlassung von Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von insgesamt 729g sowie wegen Überlassung von Heroin im Ausmaß von 32g, wegen des Überlassungsversuchs am Festnahmetag 30.3.2011 sowie wegen Gebrauchs einer total gefälschten spanischen Identitätskarte am Tag der Festnahme (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu sieben Monaten unbedingter und 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt).In der fortgesetzten Verhandlung vom 8.7.2011 wurde neben einem im Urteil angeführten Abnehmer auch jene Hauptabnehmerin als Zeugin vernommen, der der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von 18 Monaten zumindest 720g Kokain verkauft haben soll. Er hat diesen Umstand bestätigt. In der fortgesetzten Verhandlung vom 29.7.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Überlassung von Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von insgesamt 729g sowie wegen Überlassung von Heroin im Ausmaß von 32g, wegen des Überlassungsversuchs am Festnahmetag 30.3.2011 sowie wegen Gebrauchs einer total gefälschten spanischen Identitätskarte am Tag der Festnahme (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraphen 15, StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG, sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu sieben Monaten unbedingter und 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt).

Eine Ladung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu der vom seinerzeitigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.12.2013 war nicht möglich, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anberaumung dieser Verhandlung unter seinem damals allein bekannten Geburtsdatum vom Verwaltungsgericht Wien nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und eine andere Zustelladresse nicht bekannt war. Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 1 ZustellG zur Verhandlung geladen. In der betreffenden Verhandlung vom 12.12.2013 wurde das Einreiseverbot auf 8 Jahre verkürzt und im Spruch der Entfall der Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ angeordnet. Eine Ladung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu der vom seinerzeitigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.12.2013 war nicht möglich, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anberaumung dieser Verhandlung unter seinem damals allein bekannten Geburtsdatum vom Verwaltungsgericht Wien nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und eine andere Zustelladresse nicht bekannt war. Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, Absatz eins, ZustellG zur Verhandlung geladen. In der betreffenden Verhandlung vom 12.12.2013 wurde das Einreiseverbot auf 8 Jahre verkürzt und im Spruch der Entfall der Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ angeordnet.

Der betreffende Bescheid ist gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten und ist das betreffende Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien im Sinne des § 125 Abs. 22 FPG idF. BGBl. I Nr. 68/2013 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Der betreffende Bescheid ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten und ist das betreffende Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien im Sinne des Paragraph 125, Absatz 22, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

Im Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer mangels aufrechter Meldung unter seinem bisher bekannten Geburtsdatum … 1991 weiterhin nicht greifbar (Ende der polizeilichen Anmeldung des Beschwerdeführers mit 24.9.2013).

Erst durch Mitteilung der für Einwanderungen zuständigen MA 35 wurde bekannt, dass dort ein Herr A. K. B., geb. … 1980, Staatsangehörigkeit Nigeria, mit Hauptwohnsitz in Wien, C.-gasse erfasst ist. Diesem sei als Angehörigen einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte/Dokumentation mit Gültigkeit bis 28.7.2019 erteilt worden. Die Personalien würden sich durch den zweiten Vornamen (K.) und das Geburtsjahr (1980 statt wie im FPG-Verfahren 1991) unterscheiden. Es wurde eine Überprüfung der Identität durch die LPD Wien angeregt, um zu klären, ob es sich hiebei tatsächlich um zwei Personen handle.

Ein Vergleich der im Aufenthaltsakt MA 35-… befindlichen Fotos mit den Fotos im Fremdenakt sowie dem Asylakt ergab eine Übereinstimmung der Identität.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2015 hat der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsches für die englische Sprache Folgendes ausgesagt:

„Wenn mir die gerichtliche Verurteilung vorgehalten wird (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 29.07.2011, GZ ..., Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, 7 Monate unbedingt wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB; §§ 223 Abs. 2, 224 StGB), ob ich diese Person bin, die da verurteilt wurde:„Wenn mir die gerichtliche Verurteilung vorgehalten wird (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 29.07.2011, GZ ..., Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, 7 Monate unbedingt wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, 15 StGB; Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB), ob ich diese Person bin, die da verurteilt wurde:

Ja, das trifft zu. Ich wurde da wegen des Suchtmitteldeliktes (Suchtgifthandel) bzw. wegen Gebrauchs einer gefälschten spanischen Identitätskarte verurteilt.

Wenn ich im Anschluss daran gefragt werde, ob ich entsprechend der asylrechtlichen Ausweisung (rechtskräftig offenbar am 27.05.2010) nach Nigeria ausgereist bin:

Ich wurde da nicht abgeschoben.

Wenn ich nochmals gefragt werde, ob ich dieser Ausweisung nachgekommen bin:

Ich bin im Dezember 2014 nach Nigeria ausgereist, und mit zwar mit einem österreichischen „Visum“, da ich jetzt verheiratet bin.

Wenn ich gefragt werde, ob ich mit diesem Visum nicht etwa nach Österreich eingereist bin:

Ich bin nicht nach Nigeria ausgereist.

Wenn ich nochmals gefragt werde, was im Dezember 2014 gewesen ist:

Da reiste ich mit meinem Visum nach Nigeria und zurück nach Österreich, ich bin mit diesem Visum wieder nach Österreich eingereist.

Wenn ich gefragt werde, wie lange ich dort war und zu welchem Zweck:

Ich war dort 6 Wochen. Ich wollte meine Familie wieder sehen. Ich habe dort Verwandte, nämlich Cousins. Ich habe sie in „L.“ besucht.

Wenn ich gefragt werde in welchem Ort:

Der Name des Dorfes ist M.. Es sind Cousins väterlicher und mütterlicher Seite. Es leben dort noch Onkeln und Tanten und auch meine Eltern. Meine Mutter ist 1960 geboren, von meinem Vater weiß ich es nicht genau. Mein Vater ist sicher älter.

Meine Eltern wohnen in einem Dorf namens N., in der Nähe von M.. Meine Eltern sind in Pension. Sie waren zuvor beide Beamte.

Über Nachfrage:

Sie waren Lehrer. Ich weiß nicht, was sie monatlich an Pension beziehen.

Es stimmt, dass ich im Asylverfahren diesbezüglich den Tod meiner Eltern bzw. meiner Geschwister angegeben habe und unrichtige Angaben gemacht habe. Ich habe drei Geschwister, 2 Brüder und eine Schwester. Meine Schwester arbeitet als Krankenschwester in einem staatlichen Spital (Bundesspital). Mein nächstjüngerer Bruder studiert gerade, nämlich Betriebswirtschaft. Der jüngste Bruder geht noch zur Schule. Der erste Bruder wurde 1987 geboren, der jüngste 1990. Meine Schwester ist 1982 geboren. Ich selbst bin 1980 geboren und zwar am … 1980.

Ich habe Nigeria verlassen, um eine Geschäftsreise nach Deutschland zu unternehmen. Das war 2010. Ich hatte ein deutsches Visum, fuhr aber nach Österreich. Ich habe sofort um Asyl angesucht. Ich bin hierher mit dem Flugzeug gekommen, das wäre dann demnach ein oder zwei Tage vor dem 07.04.2010.

Wenn mir der Suchtgifthandel, beginnend mit Oktober 2009 laut strafgerichtlichem Urteil, vorgehalten wird:

Das trifft nicht zu, es stimmt was ich oben angegeben habe, dass ich erst im April 2010 nach Österreich gekommen bin.

Wenn ich gefragt werde, warum ich hier um Asyl angesucht habe, wenn ich für Deutschland ein Visum hatte:

In Deutschland hätte ich ein Autoersatzteilgeschäft betreiben sollen. Ich hatte nur Zugang zu einem deutschen Visum. In Österreich habe ich nichts mit einem Autoersatzteilegeschäft zu tun gehabt. Ich wollte einfach in Österreich bleiben und mich hier niederlassen.

Wenn ich gefragt werde, wovon ich zwischen April 2010 und März 2011 in Österreich gelebt habe:

Damals habe ich tatsächlich vom Suchtgifthandel gelebt.

Es stimmt, dass ich im Oktober 2011 aus der gerichtlichen Haft entlassen wurde. Ich war nach der Haftentlassung mit meiner Freundin und jetzigen Frau in Österreich, bevor ich nach Spanien gereist bin. Ich bin per Bus nach Spanien und ist sie später nachgefolgt.

Ich kenne sie schon seit der Zeit vor meiner Inhaftierung. Ich habe sie drei Monate nach meiner Einreise nach Österreich kennengelernt. Wir haben uns in der U-Bahn beim Westbahnhof kennen gelernt. Ich habe sie angesprochen. Wir haben nicht sofort zusammengelebt. Kurz vor meiner Inhaftierung im März 2011 haben wir schon zusammengelebt, das war glaube ich in der P.-gasse. Dort habe ich auch nach meiner Inhaftierung mit ihr zusammengelebt. Im Jahr 2013 sind wir gemeinsam in die C.-gasse übersiedelt.

Wenn ich gefragt werde, warum ich mich dann nicht schon viel früher bei meiner Freundin angemeldet habe, sondern laut Melderegister erst im August 2013 (Haftentlassung im Oktober 2011):

Ich war in der Zwischenzeit in Spanien. Ich war von 2012 bis 2013 in Spanien. Ich bin nicht Anfang 2012, sondern erst Mitte 2012 nach Spanien gefahren und bin ich auch ungefähr um die Jahresmitte 2013 nach Österreich zurückgekommen. Ich lebte da in R. und habe da bei Autozerlegungen geholfen. Ich bin da in dieser Zeit auch nach Nigeria gefahren, ich war im Autohandelsgeschäft zwischen Europa und Nigeria tätig. Ich half da jemandem und hat er mich bezahlt. Ich habe zwischen EUR 800,00 und EUR 1.000,00 im Monat bekommen, zum Teil auch weniger. Ich habe da manuelle Arbeit geleistet an den Autos.

Meine Frau lebte in dieser Zeit in Österreich. Sie arbeitete in einem Hotel als Reinigungskraft. Wir haben am 24.04.2013 in R. geheiratet. Nach der Heirat habe ich in Spanien eine fünfjährige Aufenthaltsberechtigung bekommen. Vorher hatte ich in Spanien keinen Aufenthaltstitel. Ich erhielt die Auskunft von Bekannten, dass ich sie in Österreich nicht hätte heiraten dürfen, deshalb haben wir das in Spanien gemacht.

Ich bin überrascht, dass es hier ein Aufenthaltsverbot gegen mich gibt.

Über Vorhalt des Zustellnachweises AS 104 des Fremdenaktes:

Da sagte man mir nicht die Bedeutung dieses Schriftstückes. Man sagte mir, ich solle dagegen ein Rechtsmittel erheben, ich habe das aber nicht verstanden.

Über Vorhalt, dass die wesentlichen Teile in Englisch gehalten sind:

Ich habe die englischen Teile des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht verstanden. Ich habe mit Gefängnisinsassen gesprochen und sollte ich mich da mit einem Sozialarbeiter treffen und sagte mir der, dass er mir bei der Berufung helfen würde. Ich hatte damals zu viel Stress und habe das mit den 10 Jahren nicht verstanden.

Befragt zu meinen wechselnden Geburtsdatenangaben:

In Traiskirchen sagte man mir, wenn ich es diesbezüglich nicht anders mache würde ich abgeschoben werden. Das waren Leute in Traiskirchen von meiner Ethnie. Ich habe nicht geglaubt, dass ich mit dem neuen Geburtsdatum ein neues Leben anfange.

Wenn ich gefragt werde, warum ich mich erst nach meiner Heirat mit einer Unionsbürgerin offiziell angemeldet habe:

Ich bin mit ihr nicht wegen einer Aufenthaltsgenehmigung zusammen.“

Danach wurde die in der MA 35 für die Bearbeitung der aufenthaltsrechtlichen Dokumentation des Beschwerdeführers zuständige Sachbearbeiterin Frau S. als Zeugin vernommen und hat Folgendes angegeben:

„Es trifft zu, dass in diesem Verfahren keine strafgerichtliche Verurteilung des Bf aufgetaucht ist. Wenn mir nunmehr die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung vorgehalten wird, gebe ich an, dass dies zu einer Veranlassung gegenüber dem BFA führt, nach § 55 Abs. 3 NAG. Vielleicht wird dann auch das durchgeführte Verfahren zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht des Bf (Aufenthaltskarte als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Ungarin) wiederaufgenommen, das müssen bei uns die Juristen entscheiden, wir machen das nicht so häufig. Ich werde dem VGW umgehend mitteilen, ob bei uns eine solche Wiederaufnahme geplant ist. „Es trifft zu, dass in diesem Verfahren keine strafgerichtliche Verurteilung des Bf aufgetaucht ist. Wenn mir nunmehr die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung vorgehalten wird, gebe ich an, dass dies zu einer Veranlassung gegenüber dem BFA führt, nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG. Vielleicht wird dann auch das durchgeführte Verfahren zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht des Bf (Aufenthaltskarte als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Ungarin) wiederaufgenommen, das müssen bei uns die Juristen entscheiden, wir machen das nicht so häufig. Ich werde dem VGW umgehend mitteilen, ob bei uns eine solche Wiederaufnahme geplant ist.

Über Befragen des Beschwerdeführers:

Meiner Einschätzung nach handelt es sich beim Bf um die Person, die bei uns am 23.06.2014 den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt hat. Am selben Tag habe ich den Antrag positiv abgeschlossen und den Auftrag zur Produktion der Aufenthaltskarte gegeben. Am 28.07.2014 wurde diese produziert und wurde dann am 01.09.2014 ausgefolgt.

Persönliche Erinnerungen an den Bf habe ich nicht mehr, aber anhand der heutigen Begegnung mit dem Bf und dem Foto im Akt bin ich sicher, dass er den Antrag gestellt hat.

Wir machen die Ekis-Anfragen immer mit einem bestimmten Geburtsdatum, das ergab sich aus den mir vorgelegten Unterlagen.“

Danach hat der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsches für die englische Sprache weiter ergänzend angegeben:

„Nach der Rückkehr aus Spanien war ich eben hier in Österreich. Nachdem ich die Aufenthaltsberechtigung erhielt habe ich bei meiner Frau gelebt.

Über neuerliche Nachfrage, wo ich zwischen Rückkehr und dem Erhalt meiner Aufenthaltsberechtigung gelebt habe:

Zur Gänze bei meiner Frau.

Wenn ich gefragt werde, was ich in den 2 ½ Jahren seitdem gemacht habe:

Ich habe da Leuten geholfen, die nach J. kamen und dort auf einem Schrottplatz Autos zerlegt haben. Ich habe da wieder ca. EUR 800,00 bis EUR 1.000,00 bekommen. Das war keine offizielle Arbeit. Ich war da nicht angemeldet und auch nicht versichert. Ich habe da ständig mit meiner Frau gelebt.

Wenn ich gefragt werde, warum ich laut den Meldedaten dann erst ein dreiviertel Jahr nach meiner Gattin in die C.-gasse übersiedelt bin:

Das stimmt, ich bin wirklich erst später übersiedelt.

Es stimmt, dass ich auch nach dem Sommer 2013 immer wieder nach Spanien gefahren bin. Ich bin da vielleicht jedes Monat oder jedes zweite Monat nach Spanien gefahren bzw. geflogen. Ich bin da immer nur für ein paar Tage nach Spanien gefahren, weil ich mich sehr gut beim Autozerlegen auskenne. Diese Flüge hat mein Arbeitgeber bezahlt. Die Personen haben ihre Geschäfte in Nigeria. Die kommen immer wieder nach Österreich oder nach Europa und machen hier Geschäfte. Die haben mich dann auch immer wieder bezahlt. Ich habe mit den Leuten zusammengearbeitet, die die Container aus Nigeria geschickt haben, nicht mit den Leuten von den Abstellplätzen.

Wenn ich gefragt werde, ob ich im Auftrag der Leute aus Nigeria gearbeitet habe:

Ich war im Prinzip bei meiner Frau und wenn es Arbeit gegeben hat, fuhr ich hin. In Nigeria gibt es da diesbezüglich keine Arbeit für mich. Ich habe hier bessere Bedingungen.

Ob ich hier irgendwelche Kurse besucht habe:

Nein, bis jetzt nicht. Deutsch spreche ich nur ein bisschen.

Mit meiner Frau unterhalte ich mich normalerweise englisch. Wenn ich einkaufe, spreche ich ein wenig englisch bzw. auch ein wenig deutsch. Wenn ich hierbleiben könnte wünsche ich, dass ich eine andere Arbeit bekommen könnte.

Wenn ich gefragt werde, ob ich da irgendwelche Versuche unternommen habe:

Meine Frau hat sich erkundigt, ob ich bei der Hotelreinigung arbeiten könnte. Meine Frau hat nach einer solchen Arbeit gefragt und gab es da bisher keine Möglichkeit. Ich habe versucht mit meinem Einkommen meine Frau zu unterstützen.

Ich habe auch schon in Nigeria im Autogeschäft gearbeitet. Ich habe da in Nigeria die Abnehmer der Autos beliefert. Ich glaube nicht, dass ich diese Arbeit jetzt in Nigeria machen könnte.

Ich habe in Nigeria nur eine „Mittelschulausbildung“, keine Fachausbildung. Ich habe von 1996 bis 2011 in Nigeria im Autogeschäft gearbeitet. Das im Bereich „L.“.

Weder meine Frau noch ich haben Kinder. Meine Frau hat keine Verwandten in Österreich. Meine Frau hat ihre Familie in Ungarn, manchmal fahren wir gemeinsam nach Ungarn, um ihre Familie zu besuchen. Ich habe nicht so viele Freundschaften. Ich schaue manchmal in Afrika-Shops Fußball. Wir haben auch gemeinsame Bekannte, wo die leben weiß ich nicht, eine gemeinsame Freundin heißt T., eine ungarische Freundin meiner Frau und ihr Freund U.. Wir besuchen uns nicht in der Wohnung, sondern treffen uns manchmal im Park und gehen in eine Bar.

Meine Frau verdient EUR 1.100,00 bis EUR 1.200,00 monatlich. Für die Wohnung zahlt meine Frau, ich habe sie nicht gefragt wieviel. Wenn ich Geld habe unterstützte ich sie beim Einkaufen. Ich glaube jetzt, dass meine Frau EUR 540,00 im Monat für die Wohnung zahlt. Ich zahle immer wieder etwas, genaue Summen kann ich nicht sagen.

Derzeit ist meine Frau wegen einer Operation nicht beschäftigt. Sie kriegt da Arbeitslosengeld, das hat sie noch nicht bekommen, das kriegt sie erst. Morgen hat sie eine Operation.

Ich möchte am Freitag nach der Operation meiner Frau bis 15.02.2016 nach Nigeria fliegen, weil meine Mutter krank ist.

Wegen meiner Abwesenheit gebe ich jetzt an, dass ich meine Frau als Zustellungsbevollmächtigte in diesem Verfahren bestelle.“

Danach wurde mit ihrer Zustimmung seine Ehegattin Frau V. W. als Zeugin befragt und hat folgende Aussage gemacht.Danach wurde mit ihrer Zustimmung seine Ehegattin Frau römisch fünf. W. als Zeugin befragt und hat folgende Aussage gemacht.

„Ich weiß, dass mein Mann im Jahre 2011 strafgerichtlich verurteilt worden ist. Ich kenne ihn seit Juli 2010. Ich habe ihn über einen Freund kennen gelernt. Ca. 2 Monate danach haben wir schon als Paar zusammengelebt. Seit dieser Zeit haben wir zusammengelebt, am Anfang war da noch ein Freund meines Mannes in der Wohnung. Ich habe da keine Miete gezahlt. Ich habe da in der X.-gasse gewohnt, mit meinem früheren Mann, das war auch ein Nigerianer. Mein Ex-Mann ist schon vorher ausgezogen und sind dann der Bf und sein Freund eingezogen. Ich habe mit dem Bf in der P.-gasse gelebt. „Ich weiß, dass mein Mann im Jahre 2011 strafgerichtlich verurteilt worden ist. Ich kenne ihn seit Juli 2010. Ich habe ihn über einen Freund kennen gelernt. Ca. 2 Monate danach haben wir schon als Paar zusammengelebt. Seit dieser Zeit haben wir zusammengelebt, am Anfang war da noch ein Freund meines Mannes in der Wohnung. Ich habe da keine Miete gezahlt. Ich habe da in der römisch zehn.-gasse gewohnt, mit meinem früheren Mann, das war auch ein Nigerianer. Mein Ex-Mann ist schon vorher ausgezogen und sind dann der Bf und sein Freund eingezogen. Ich habe mit dem Bf in der P.-gasse gelebt.

Wenn ich gefragt werde, warum ich selbst erst mit Jänner 2012 in der P.-gasse angemeldet bin und mein Mann erst mit August 2013:

Das möchte ich jetzt nicht beantworten, ich liebe meinen Mann und ist das meine Privatsache.

Ich habe meinen Mann schon in der Haft … besucht. Ich weiß nicht, warum er mich in diesem Verfahren nicht als Lebensgefährtin angegeben hat.

In der P.-gasse habe ich wahrscheinlich 2 Jahre gelebt. Nach der Haftentlassung waren das ca. 1 ½ Jahre in der P.-gasse, danach wohnen wir jetzt in der C.-gasse. Seit seiner Haftentlassung wohnen wir ständig zusammen.

In Spanien waren wir nur für die Heirat. Er war nur einmal in Spanien, eben wegen der Heirat.

Über Vorhalt der Aussage meines Mannes:

Es war nur einmal, oder? Ich verstehe nicht, warum man mich das alles fragt, wir leben zusammen und wollen zusammen ein Baby.

Der Bf kennt meine Familie, er war mit mir in Ungarn, als mein Vater gestorben ist, er kennt auch meine Mutter.

Er hatte in Österreich keine Papiere für die Heirat und deswegen waren wir in Spanien und danach sind wir zurückgekommen.

Er war ca. 7 Monate in Spanien, er ist im Dezember 2012 nach Spanien gereist und ist dann vielleicht im Juli 2013 nach Österreich zurückgekommen. Er hat dort nicht gearbeitet, ich habe ihm alles gezahlt. Er hatte in Österreich keine Papiere und musste deswegen nach Spanien gehen. Ich habe ihm da alles bezahlt. Ich habe ihm da immer wieder Geld mitgebracht.

Seit Sommer 2013 war er nicht mehr in Spanien.

Er hat auch seit seiner Rückkehr aus Spanien kein Einkommen. Ich weiß nicht, wieviel ich ihm da monatlich gebe.

Wenn mir die gegenteiligen Aussagen meines Mannes vorgehalten werden, ob ich angeben kann, warum er anderes gesagt hat:

Vielleicht ist er da missverstanden worden bzw. hat er etwas missverstanden.

Wenn mir vorgehalten wird, dass mein Mann da ganz exakte Angaben gemacht hat, nämlich zu seiner Beschäftigung im Autobusiness in Nigeria, in R. und in J.:

Ich kann mir das nicht erklären, das müssen sie ihn selbst fragen.

Wenn ich gefragt werde, was der Bf in all den Jahren, in denen ich ihn kenne, in Österreich gemacht hat:

Das sind private Angelegenheiten, darüber möchte ich nicht reden.

Ich selbst habe nur den B1 Deutschkurs gemacht, ich kann auch nicht gut Deutsch und hat der Bf nur von mir Deutsch gelernt. Ich habe seit 4 Jahren in Wien als Reinigungskraft bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Ich bin seit 7 Jahren in Österreich. In den ersten Jahren habe ich nur zu Hause gelebt, ferngesehen und bin nach Ungarn nach Hause gefahren. Da habe ich mit meinem ersten Mann (…), den ich oben erwähnt habe, hier gelebt.

Wir haben viele gemeinsame Freunde, da kann ich nur die Vornamen angeben, das sind zum Teil nigerianische Freunde, zum Teil ungarische Freunde von mir oder österreichische Freunde. Wir haben einen gemeinsamen österreichischen Freund mit dem Namen Y., der wohnt in Q., die genaue Adresse kann ich nicht angeben. Der kommt uns auch in der Wohnung in Wien besuchen mit seiner Tochter. Das ist ein Freund von meinem Mann.

Ich kann nicht nach Nigeria reisen. Ich wohne und arbeite hier. Ich war bis 07.Dezember hier beschäftigt und bin seitdem wegen meiner bevorstehenden Operation arbeitslos. Ich werde ein Arbeitslosengeld bekommen, wie hoch das ist weiß ich nicht. Wir planen nächstes Jahr ein Baby zu bekommen.

Er plant nach Nigeria zu fahren, weil das sein Land ist. Ich wollte ihm ursprünglich im Jänner nachfahren, aber jetzt habe ich die Operation und hat er den Flug schon vor meiner Operation gebucht.

Wenn ich gefragt werde, wen er dort besuchen will:

Er hat dort seine Leute und will sie besuchen.

Wenn ich nach einer bestimmten Person gefragt werde:

Er will seine Familie besuchen, was weiß ich.

Ich hätte dort gewohnt, wo er selbst in Nigeria wohnt. Ich wäre nach Z. und dann mit einem Anschlussflug nach L.. Wenn ich wieder Arbeit habe, kann ich runterfliegen, solange ich arbeitslos bin natürlich nicht. Ich kann nicht nur zu Hause bleiben, ich muss arbeiten. Ich bin es gewohnt zu arbeiten und hätte es deswegen nicht so lange in Nigeria ohne Arbeit ausgehalten.

Ich stehe auch während des Auslandsaufenthaltes meines Mannes mit ihm in ständigem Kontakt und kann die erforderlichen Maßnahmen auch in seiner Abwesenheit als Vertreterin im Verfahren treffen.“

Am 08.02.2016 hat er Fotos von sich und seiner Ehefrau, beginnend mit (laut Datumseintrag am Foto) 01.01.2009 bis zu seiner Hochzeit in R. am 24.04.2013 (Datumseintrag am Foto 21.04.2013) vorgelegt.

 

In der Folge wurden weiterhin Abfragen aus dem ZMR, ASVG, Fremdeninformationssystem (hinsichtlich Beschwerdeführer und Ehegattin) bzw. dem Strafregister (hinsichtlich Beschwerdeführer) vorgenommen, zuletzt am 18.03.2021.

Daraus ergaben sich keine Veränderungen der obigen Umstände, d.h. keine weitere Straffälligkeit, und ein Tilgungsdatum der strafgerichtlichen Verurteilung von 28.10.2021.

Es waren darüber hinaus eine weiter aufrechte gemeinsame Meldung des Beschwerdeführers und Ehegattin in Wien, C.-gasse, die neuerliche Beantragung einer Aufenthaltskarte aufgrund aufrechter Ehe durch den Beschwerdeführer bei der MA 35 im Jahre 2019, eine offenbar Mitversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung bei seiner Ehegattin zum Stichtag 16.03.2021 sowie eine laufende Meldung der Ehegattin des Beschwerdeführers seit 06.06.2019 als arbeitssuchend beim AMS ersichtlich.

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht folgender Sachverhalt fest:

Seit Anfang 2009 (jedenfalls seit Oktober 2009) ist der Beschwerdeführer offenbar bereits im Bundesgebiet aufhältig gewesen.

Am 07.04.2010 hat er jedenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er wurde am 08.04.2010 und neuerlich am 13.04.2010 einvernommen und es wurde ihm nach Verfahrenszulassung am 13.04.2010 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Er hat dabei angegeben, aus Nigeria zu stammen und am … 1991 geboren zu sein, die Eltern sowie drei Brüder seien bereits verstorben. Er habe von 2007 bis 2010 bei einem Onkel … als Textilverkäufer gearbeitet, er spreche Englisch und Ibo. Er wisse nicht, was „die EU“ sei, er sei per Schiff und dann per LKW von unbekannten Personen hieher gebracht worden, er habe keine Familienangehörigen im EU Raum, kein Visum und kein Reisedokument. Er sei von einem namentlichen unbekannten Pastor nach einer „religiösen Krise“ in Nigeria, wobei sein Onkel und dessen Frau getötet worden seien, zu einem unbekannten Mann gebracht worden, der ihn auf ein Schiff gebracht habe, nach dessen Verlassen ihn eine unbekannte Frau mit dem LKW zum Lager Traiskirchen gebracht habe. Dafür habe er nichts bezahlen müssen. In seinem Heimatstaat habe er keine Sanktionen zu befürchten, er befürchte aber nach seiner Rückkehr dort getötet zu werden. Bei seiner Vernehmung vom 13.04.2010 gab er ergänzend an, niemals irgendwelche Dokumente gehabt zu haben, er könne keine solche vorlegen. Er sei in seiner Heimat wegen seiner Religion verfolgt worden. Dort herrsche eine religiöse Krise, die Moslems könnten ihn töten, es sei ihm daher nicht möglich gewesen, von seinem letzten Aufenthaltsort im Norden Nigerias in sein Heimatdorf zurückzukehren. Er sei damals im März 2010 bei der religiösen Krise in der Nacht oben auf der „Betondecke“ des Hauses gewesen, als er Schüsse gehört habe und sei hinuntergesprungen, weil er seinem „Chef“ habe mitteilen wollen, dass es ein Problem gebe. Als er das Außenfenster von dessen Schlafzimmer geöffnet habe, habe er im Wohnzimmer den Leichnam von seinem Onkel und dessen Frau gesehen, die erstochen worden seien. Bei der Flucht über den Hof habe er einem dort wartenden Moslem mit dem Bajonett in die Schulter gestochen und sei ihm dann nachgeschossen worden. Auf der Hauptstraße seien viele Leute um ihr Leben gelaufen und habe er viele Leichen gesehen. Er sei zu einer Kirche gelaufen und habe ihn der Pastor dieser Kirche im Kofferraum des Autos mitgenommen. Er sei damals nicht gezielt in die Kirche gelaufen, sondern sei das nur zufällig gewesen, außer ihm hätte niemand sonst dort Zuflucht gesucht. Er habe damals im Haus nur 2 Moslems gesehen. Im Moment sei sein Leben in Nigeria nicht sicher, es sei auch im Osten Nigerias nicht sicher, die moslemischen Polizisten würden überall arbeiten, auch im Süden. Er habe in Europa keine Verwandten, besuche keine Kurse und sei nicht in einem Verein tätig.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. …, ist der betreffende Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Asylgesetz 2005) nicht zuerkannt worden. Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2010, Zl. …, wurde die Beschwerde abgewiesen, diese Entscheidung wurde am 27.05.2010 rechtskräftig. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. …, ist der betreffende Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Asylgesetz 2005) nicht zuerkannt worden. Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2010, Zl. …, wurde die Beschwerde abgewiesen, diese Entscheidung wurde am 27.05.2010 rechtskräftig.

Die BH Ab. erließ am 23.06.2010 eine Festnahmeanordnung gegen den Beschwerdeführer. Mit 01.07.2010 hat sich der Beschwerdeführer von seiner Unterbringung in einem Asylheim in Ac., Ad.-platz abgemeldet und in Wien, Af.-straße angemeldet. Am 24.09.2010 hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes abgelehnt.

Am 14.12.2010 wurde der Beschwerdeführer von der Adresse in Wien abgemeldet und hat danach offenbar unangemeldet im Bundesgebiet gewohnt.

Am 30.03.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Ermittlungen des Kriminaldiensts E. wegen des Verdachts der unerlaubten Weitergabe von Suchtmitteln in Wien, D.-gasse im Besitz von 4 Gramm Kokain und 4 Gramm Heroin verhaftet.

Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung vom 05.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass keine familiären oder beruflichen Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet bestehen würden, er in Wien an „verschiedenen Plätzen“ gelebt und seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung der Caritas bestritten habe. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln. In seiner Heimat habe er im Fall der Abschiebung keine über die im Asylantrag angeführten Probleme hinausgehenden Probleme.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.07.2011, GZ ... wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu insgesamt 21 Monaten Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt (7 Monate unbedingt) bestraft. Der Verurteilung lag die Überlassung einer die Grenzmenge um ein Vielfaches überschreitenden Menge von Kokain sowie Heroin im Zeitraum von Oktober 2009 bis 30.03.2011 an insgesamt sechs näher angeführte, überwiegend noch unter 30jährige Personen, ein diesbezüglicher Überlassungsversuch vor der Festnahme am 30.03.2011 sowie der Gebrauch einer total gefälschten spanischen Identitätskarte im Zuge dieser Amtshandlung zu Grunde. Dem Beschwerdeführer wurde sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, die drückende Notlage, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die vielfache Überschreitung der Grenzmenge angerechnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.07.2011, GZ ... wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraphen 15, StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG, sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu insgesamt 21 Monaten Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt (7 Monate unbedingt) bestraft. Der Verurteilung lag die Überlassung einer die Grenzmenge um ein Vielfaches überschreitenden Menge von Kokain sowie Heroin im Zeitraum von Oktober 2009 bis 30.03.2011 an insgesamt sechs näher angeführte, überwiegend noch unter 30jährige Personen, ein diesbezüglicher Überlassungsversuch vor der Festnahme am 30.03.2011 sowie der Gebrauch einer total gefälschten spanischen Identitätskarte im Zuge dieser Amtshandlung zu Grunde. Dem Beschwerdeführer wurde sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, die drückende Notlage, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die vielfache Überschreitung der Grenzmenge angerechnet.

Während seiner Haft wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 24.09.2011, GZ … (per 03.10.2011) zugestellt. Mit dem betreffenden Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer ledig und habe keine Sorgepflichten, seine Familienangehörigen würden in Nigeria leben. Zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen oder Beziehungen. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung der Caritas bestritten und sei in Österreich nicht behördlich gemeldet. Aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes und des Fehlens familiärer und beruflicher Bindungen und Beziehungen sei aufgrund der Schwere der Verurteilung spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könnte seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls vorrangiges Gewicht gegenüber den in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen eingeräumt werden. Während seiner Haft wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 24.09.2011, GZ … (per 03.10.2011) zugestellt. Mit dem betreffenden Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer ledig und habe keine Sorgepflichten, seine Familienangehörigen würden in Nigeria leben. Zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen oder Beziehungen. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung der Caritas bestritten und sei in Österreich nicht behördlich gemeldet. Aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes und des Fehlens familiärer und beruflicher Bindungen und Beziehungen sei aufgrund der Schwere der Verurteilung spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könnte seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls vorrangiges Gewicht gegenüber den in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen eingeräumt werden.

In der Justizanstalt in Haft erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diese Entscheidung, weil er in Nigeria mit schweren Repressalien rechnen und sogar um sein Leben fürchten müsse.

Am 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer offenbar aus der Strafhaft der Justizanstalt entlassen. Vom 19.01.2012 bis 31.05.2012 und vom 06.07.2012 bis 24.09.2013 meldete er sich unter seinem bisherigen (unrichtigen), sowohl im Asyl- als auch im fremdenpolizeilichen wie auch im gerichtlichen Strafverfahren genannten Geburtsdatum … 1991 unter zwei verschiedenen Meldeadressen des Vereins Ag. obdachlos.

Der Beschwerdeführer hatte offenbar bereits 2009 die in Österreich wohnende ungarische Staatsangehörigen Frau V. W., geb. 1981, kennengelernt, wobei ein Zusammenleben aber offenbar erst seit Frühjahr 2012 besteht. Der Beschwerdeführer hatte offenbar bereits 2009 die in Österreich wohnende ungarische Staatsangehörigen Frau römisch fünf. W., geb. 1981, kennengelernt, wobei ein Zusammenleben aber offenbar erst seit Frühjahr 2012 besteht.

Der Beschwerdeführer hielt sich offenbar zumindest von Dezember 2012 bis Juli 2013 in R. auf und war dort im Autohandel mit Nigeria („Autozerlegungen“) tätig. Am 24.04.2013 heiratete der Beschwerdeführer in R. Frau V. W.. Von 1.8.2013 bis 23.6.2014 meldete er sich unter seinem offenbar richtigen Geburtsdatum … 1980 bei seiner Ehefrau in Wien, P.-gasse und am 23.6.2014 in Wien, C.-gasse an. Der Beschwerdeführer hielt sich offenbar zumindest von Dezember 2012 bis Juli 2013 in R. auf und war dort im Autohandel mit Nigeria („Autozerlegungen“) tätig. Am 24.04.2013 heiratete der Beschwerdeführer in R. Frau römisch fünf. W.. Von 1.8.2013 bis 23.6.2014 meldete er sich unter seinem offenbar richtigen Geburtsdatum … 1980 bei seiner Ehefrau in Wien, P.-gasse und am 23.6.2014 in Wien, C.-gasse an.

Als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin (Frau V. W.) erhielt er eine Aufenthaltskarte mit Ausstellungsdatum 28.7.2014 und Gültigkeit bis 28.7.2019 zur GZ. MA 35-…. Ein weiteres solches Ansuchen wurde auch im Juni 2019 gestellt. Als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin (Frau römisch fünf. W.) erhielt er eine Aufenthaltskarte mit Ausstellungsdatum 28.7.2014 und Gültigkeit bis 28.7.2019 zur GZ. MA 35-…. Ein weiteres solches Ansuchen wurde auch im Juni 2019 gestellt.

Im Februar 2016 meldete er sich beim AMS arbeitssuchend.

Der Beschwerdeführer dürfte auch nach seiner Rückkehr aus Spanien - offenbar im Juli 2013 - weiterhin im „Autohandelsgeschäft“ mit Nigeria gearbeitet haben (allenfalls in J.) und über ein gewisses Einkommen in nicht genau bekannter Höhe verfügen.

Der Beschwerdeführer war niemals in Österreich zur Sozialversicherung selbstversichert und besuchte hier offenbar auch keine Kurse.

Der Beschwerdeführer hat seine in Nigeria (in L.) wohnende Familie seit seiner Einreise zumindest zweimal besucht (offenbar im Dezember 2014 und von Dezember 2015 bis Februar 2016). Er war Inhaber eines von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellten nigerianischen Reisepasses vom 28.4.2014, gültig bis 27.4.2019 mit der Nummer ….

Beim Beschwerdeführer sind keine gravierenden Krankheiten bekannt.

Der Beschwerdeführer ist seit fast 8 Jahren mit einer Unionsbürgerin aufrecht verheiratet (Heirat 24.04.2013), wobei seit seiner Verurteilung (Rechtskraft 02.08.2011) bzw. Haftentlassung (28.10.2011) rund 9 ½ Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit nicht wieder straffällig geworden.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Fremdenakt GZ … sowie eingeholten Auskünften aus dem Strafregister, der Österreichischen Sozialversicherung, der MA 35, des Zentralen Melderegisters sowie der Landespolizeidirektion Wien betreffend Vormerkungen des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ist diesbezüglich offenbar unstrittig.

Die Heiratsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingesehenen Aufenthaltsakt des Beschwerdeführers MA 35-…, ebenso die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 28.7.2014 bis 28.7.2019 als Angehöriger der freizügigkeitsberechtigen EWR-Bürgerin (Ehegattin) Frau V. W.. Die Beschäftigungsdaten der Frau W. ergeben sich aus ASVG-Auszügen. Die Heiratsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingesehenen Aufenthaltsakt des Beschwerdeführers MA 35-…, ebenso die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 28.7.2014 bis 28.7.2019 als Angehöriger der freizügigkeitsberechtigen EWR-Bürgerin (Ehegattin) Frau römisch fünf. W.. Die Beschäftigungsdaten der Frau W. ergeben sich aus ASVG-Auszügen.

Auch aus den diesbezüglich relativ konkreten Angaben der Ehegattin, bereits 1,5 Jahre vor dem Umzug von der P.-gasse in die C.-gasse in der P.-gasse zusammengelebt zu haben, was nicht unglaubwürdig erscheint, ergibt sich ein Zusammenleben spätestens ab dem Frühjahr 2012, d.h. rund ein halbes Jahr nach seiner Haftentlassung. Soweit der Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren noch keine konkreten Angaben hinsichtlich seiner nunmehrigen Ehegattin gemacht hat, schließt das ein „Kennen“ nicht aus. Aus den vorgelegten Fotos scheint sich eine gewisse Beziehung bereits seit Anfang 2009 zu ergeben.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe vor und nach der nur in Spanien möglichen Heirat mit Frau W. gewisse Zeit in R. gewohnt, wo dann auch die Hochzeit im April 2013 (24.4.2013) stattgefunden habe. Es scheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor der betreffenden Eheschließung gewisse Zeit in Spanien aufgehalten hat. Im Verfahren wird mit der nicht unglaubwürdigen Angabe seiner Ehefrau davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2012 und Juli 2013 durchgehend in R. aufgehalten hat. Auch die vorgelegten Fotos stehen dem nicht entgegen.

Er hat weiters nicht unschlüssig angegeben, auch nach Beendigung seines ständigen Aufenthalts in Spanien immer wieder alle ein bis zwei Monate nach Spanien (R.) gereist zu sein, wo er laut eigener Angabe im Autozerlegegeschäft (Autohandel zwischen Europa und Nigeria) tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat schon im gerichtlichen Strafverfahren immer wieder Bezugspunkte zu Autowerkstätten in J. anklingen lassen und vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht unglaubwürdig angegeben, bereits in Nigeria in diesem „Business“ gearbeitet zu haben, wofür er seit seiner Haftentlassung einen näher angeführten Verdienst zwischen € 800,00 und € 1.000,00 monatlich (sei es in R., sei es in J.) erhalte.

Der Beschwerdeführer hat relativ konkrete Angaben zu seinen Reisen nach Spanien gemacht, was im Zusammenhalt mit seinen Angaben über seine Tätigkeiten im Autogeschäft bereits im gerichtlichen Strafverfahren letztlich eine gewisse Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ergibt, andererseits belegt, dass seine Ehegattin über seine genauen An- und Abwesenheiten in Österreich entweder nicht genau Bescheid weiß oder diesbezüglich (aus nicht genau bekannten Gründen) keine genauen Angaben machen wollte.

Daraus ergab sich zumindest für den Zeitraum bis Ende 2015 der Eindruck, dass sich die Ehegattin bezüglich Art und Umfang seiner Beschäftigung nicht näher einmischt, was auf eine lockere Beziehung hindeutet. Dies schließt aber wiederum nicht aus, dass sehr wohl eine aufrechte Beziehung zwischen den beiden Personen besteht, sie auch gemeinsame Bekannte haben und der Beschwerdeführer etwa wie angeführt die Verwandten der Ehegattin in Ungarn kennt bzw. diese auch besucht hat, wie umgekehrt auch seine Ehefrau gewisse Informationen über die Verwandtschaft des Beschwerdeführers in Nigeria besitzt.

Die diesbezügliche Angabe des Beschwerdeführers, dass nämlich seine gesamte Familie noch in Nigeria lebt, scheint glaubwürdig und hat er nicht unglaubwürdig angegeben, deswegen etwa im Dezember 2014 und von Dezember 2015 bis Februar 2016 nach Nigeria gereist zu sein. Zusammenfassend lassen sich die Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers in Österreich nicht eindeutig festlegen, Auslandsaufenthalte sind zumindest im obigen Umfang anzunehmen.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Im gegenständlichen Fall war das FPG entsprechend der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 22 FPG in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall war das FPG entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 22, FPG in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz FPG in der obigen Fassung sind auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl – Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100) die §§ 41 bis 43, 52, 53, 57 Abs. 1, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz FPG in der obigen Fassung sind auf Asylwerber (Paragraph 2, Ziffer 14, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl – Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100) die Paragraphen 41 bis 43, 52, 53, 57 Absatz eins, 72 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Asylgesetz 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit 27.05.2010, ohne dass sich nach dem Verfahrensergebnis die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt (die Behandlung der Beschwerde ist mit Beschluss des VfGH vom 27.09.2010 abgelehnt worden) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur bis 27.05.2010 als Asylwerber anzusehen war, der somit auch nur bis zu diesem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht bzw. faktischen Abschiebeschutz im Sinne der §§ 12, 13 Asylgesetz 2005 verfügt hat. Im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit 27.05.2010, ohne dass sich nach dem Verfahrensergebnis die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt (die Behandlung der Beschwerde ist mit Beschluss des VfGH vom 27.09.2010 abgelehnt worden) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur bis 27.05.2010 als Asylwerber anzusehen war, der somit auch nur bis zu diesem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht bzw. faktischen Abschiebeschutz im Sinne der Paragraphen 12, 13, Asylgesetz 2005 verfügt hat.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels gegen eine Rückkehrentscheidung (verbunden mit einem Einreiseverbot) auf „schwere Repressalien“ bzw. auf Lebensgefahr im Falle der Rückkehr nach Nigeria hingewiesen hat, ist darin nach der Textierung allenfalls ein „Folgeantrag“ im Sinne der §§ 51 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011, 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 zu erblicken, der dem Beschwerdeführer aber bis zur Gegenstandslosigkeit des betreffenden, bloß schriftlich und nicht mündlich (persönlich) bei der Erstaufnahmestelle gestellten Folgeantrags nur allenfalls faktischen Abschiebeschutz, kein Aufenthaltsrecht, verschafft hätte (vgl. §§ 51 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011, 12a Abs. 2, 17 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels gegen eine Rückkehrentscheidung (verbunden mit einem Einreiseverbot) auf „schwere Repressalien“ bzw. auf Lebensgefahr im Falle der Rückkehr nach Nigeria hingewiesen hat, ist darin nach der Textierung allenfalls ein „Folgeantrag“ im Sinne der Paragraphen 51, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011, 2 Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 zu erblicken, der dem Beschwerdeführer aber bis zur Gegenstandslosigkeit des betreffenden, bloß schriftlich und nicht mündlich (persönlich) bei der Erstaufnahmestelle gestellten Folgeantrags nur allenfalls faktischen Abschiebeschutz, kein Aufenthaltsrecht, verschafft hätte vergleiche Paragraphen 51, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2011, 12a Absatz 2, 17, Absatz eins und 2, 25 Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005).

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war daher nach dem 27.05.2010 bis zur Ausreise aus Österreich nach Spanien, vermutlich im Dezember 2012, nicht rechtmäßig, ab Juli 2013 (Wiedereinreise nach Österreich nach seiner Heirat mit der freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin V. W. am 24.4.2013) bis dato aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie nicht rechtswidrig (vgl. §§ 75 Abs. 23 Asylgesetz 2005, 52 Abs. 2 letzter Satz FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 bzw. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0131). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war daher nach dem 27.05.2010 bis zur Ausreise aus Österreich nach Spanien, vermutlich im Dezember 2012, nicht rechtmäßig, ab Juli 2013 (Wiedereinreise nach Österreich nach seiner Heirat mit der freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin römisch fünf. W. am 24.4.2013) bis dato aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie nicht rechtswidrig vergleiche Paragraphen 75, Absatz 23, Asylgesetz 2005, 52 Absatz 2, letzter Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bzw. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0131).

Auf den nigerianischen Beschwerdeführer waren die Bestimmungen des FPG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ (4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der obigen Fassung) anzuwenden und hält er sich im Entscheidungszeitpunkt als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in der hier anzuwendenden Fassung des FrÄG 2011 rechtmäßig in Österreich auf.Auf den nigerianischen Beschwerdeführer waren die Bestimmungen des FPG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ (4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der obigen Fassung) anzuwenden und hält er sich im Entscheidungszeitpunkt als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in der hier anzuwendenden Fassung des FrÄG 2011 rechtmäßig in Österreich auf.

Die Beschwerdeausführungen haben sich offenbar im Wesentlichen gegen das über ihn verhängte „Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum“ für die Dauer von 10 Jahren gerichtet (die Zulässigkeit seiner Ausweisung nach Nigeria ist bereits rechtskräftig mit 27.05.2010 im Asylverfahren festgestellt worden).

Die Notwendigkeit einer fremdenpolizeilichen Rückkehrentscheidung ergab sich hier offenbar vor allem aus der zusätzlichen Verhängung eines 10 jährigen Einreiseverbots gegen dem Beschwerdeführer (gegenüber 18 Monaten im Asylverfahren gemäß § 75 Abs. 23 Asylgesetz 2005), was nach der Beschwerdeformulierung auch erkennbar der im Wesentlichen hier angefochtene Teil der Entscheidung gewesen ist.Die Notwendigkeit einer fremdenpolizeilichen Rückkehrentscheidung ergab sich hier offenbar vor allem aus der zusätzlichen Verhängung eines 10 jährigen Einreiseverbots gegen dem Beschwerdeführer (gegenüber 18 Monaten im Asylverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 23, Asylgesetz 2005), was nach der Beschwerdeformulierung auch erkennbar der im Wesentlichen hier angefochtene Teil der Entscheidung gewesen ist.

So entfaltet etwa ein Ausspruch nach § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, wonach die Ausweisung des Fremden auf Dauer unzulässig sei, Verdrängungswirkung gegenüber einem Aufenthaltsverbot (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0081).So entfaltet etwa ein Ausspruch nach Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, wonach die Ausweisung des Fremden auf Dauer unzulässig sei, Verdrängungswirkung gegenüber einem Aufenthaltsverbot (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0081).

Ebenso hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.07.2011, 2009/22/0128 zum Ausdruck gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idF. FrÄG 2011 nach einer Entscheidung über die Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (bei gleich gebliebenem Sachverhalt) nicht in Betracht kommt.Ebenso hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.07.2011, 2009/22/0128 zum Ausdruck gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in der Fassung FrÄG 2011 nach einer Entscheidung über die Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 (bei gleich gebliebenem Sachverhalt) nicht in Betracht kommt.

In ähnlicher Weise hat der Gesetzgeber im Rahmen der mit 01.04.2009 in Kraft getretenen Novelle des FPG BGBl. I Nr. 29/2009 in Zusammenhang mit der „Übergangsbestimmung“ des § 125 Abs. 10 FPG in der Fassung dieser Novelle laut den Erläuternden Bemerkungen hierzu (RV 88 BlgNR, 24. GP, 6) zum Ausdruck gebracht, dass diese Übergangsbestimmung normiert, dass die Fremdenpolizeibehörde in den Fällen, in denen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, nicht wieder über die Ausweisung absprechen müsse. Soweit nicht ein allenfalls geänderter Sachverhalt durch die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen sei, liege es daher grundsätzlich im Willen des Gesetzgebers, dass die Fremdenpolizeibehörde nicht nur die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgrund der Unzulässigkeit der Ausweisung im Asylverfahren zwingend zu berücksichtigen habe, sondern auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Rückkehrentscheidung grundsätzlich auf die Entscheidung der Asylbehörde (bei unverändertem Sachverhalt) zurückzugreifen sei. In ähnlicher Weise hat der Gesetzgeber im Rahmen der mit 01.04.2009 in Kraft getretenen Novelle des FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in Zusammenhang mit der „Übergangsbestimmung“ des Paragraph 125, Absatz 10, FPG in der Fassung dieser Novelle laut den Erläuternden Bemerkungen hierzu Regierungsvorlage 88 BlgNR, 24. GP, 6) zum Ausdruck gebracht, dass diese Übergangsbestimmung normiert, dass die Fremdenpolizeibehörde in den Fällen, in denen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, nicht wieder über die Ausweisung absprechen müsse. Soweit nicht ein allenfalls geänderter Sachverhalt durch die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen sei, liege es daher grundsätzlich im Willen des Gesetzgebers, dass die Fremdenpolizeibehörde nicht nur die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgrund der Unzulässigkeit der Ausweisung im Asylverfahren zwingend zu berücksichtigen habe, sondern auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Rückkehrentscheidung grundsätzlich auf die Entscheidung der Asylbehörde (bei unverändertem Sachverhalt) zurückzugreifen sei.

Im vorliegenden Fall hat sich jedoch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dadurch ergeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr über unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt und offenbar seiner Ausreiseverpflichtung nach Nigeria bereits im Dezember 2014 nachgekommen ist.

Unabhängig von diesen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigenden Änderungen deckte sich das seinerzeitige Berufungsvorbringen insofern mit dem sich aus dem geänderten Sachverhalt ergebenden relevanten Begehren im Beschwerdeverfahren, als bereits seinerzeit das „Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum“ für die Dauer von 10 Jahren den Hauptinhalt bildete.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund der nunmehr geänderten Sachlage die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erkennbar unter Bedachtnahme auf seine nunmehrigen persönlichen Verhältnisse verneint, dh. die Abstandnahme vom nunmehr in Frage kommenden Aufenthaltsverbot aufgrund der Tatsache beantragt, dass er nunmehr über ein Aufenthaltsrecht sowie über ein verfestigtes Privat- und Familienleben im Inland verfüge.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG idF FrÄG 2011 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigter Drittstaatsangehörige unter anderem der Ehegatte eine EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben (…), insofern dieser Drittstaatangehöriger den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigter Drittstaatsangehörige unter anderem der Ehegatte eine EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben (…), insofern dieser Drittstaatangehöriger den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG in der obigen Fassung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG in der obigen Fassung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG in der obigen Fassung kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG in der obigen Fassung kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG in der obigen Fassung ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG in der obigen Fassung ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Der Maßstab der hier in Prüfung gezogenen Maßnahme hat sich durch die zwischenzeitig im Rechtsmittelverfahren erfolgte Erlangung der Rechtsposition des „begünstigen Drittstaatsangehörigen insofern geändert, als nunmehr nicht mehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 10-jährigen Einreiseverbot, sondern die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes derselben Höchstdauer (10 Jahre) zu prüfen war, ohne dass der Inhalt der nunmehr aufgrund der veränderten Sachlage zu treffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme über jenen Bereich hinausgegangen wäre, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.

In beiden Fällen ist die Erforderlichkeit einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu prüfen gewesen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, dass die Suchtgiftdelinquenz auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es nicht rechtswidrig ist, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG in der Stammfassung (§ 67 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011) anzunehmen (etwa VwGH vom 25.4.2013, 2013/18/0053).Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, dass die Suchtgiftdelinquenz auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es nicht rechtswidrig ist, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 86, Absatz eins, FPG in der Stammfassung (Paragraph 67, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011) anzunehmen (etwa VwGH vom 25.4.2013, 2013/18/0053).

In der genannten Entscheidung wurde ein seit der Haftentlassung verstrichener Zeitraum von knapp 5 Jahren als noch zu kurz eingestuft, um den Wegfall einer allerdings aus dem Schmuggel von 5kg Heroin ausgehenden Gefährdung annehmen zu lassen.

In der Judikatur ist auch betont worden, dass selbst eine einzige diesbezügliche Verurteilung (wegen Suchtgiftkriminalität) aufgrund der im allgemeinen damit verbundenen großen Wiederholungsgefahr ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, vor allem unter den Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer bewirkt. Vor dem Hintergrund dieser generellen Grundsätze hat die individuelle Prognosebeurteilung anhand der Umstände des Einzelfalles und insbesondere des Zeitraumes und des Verhaltens seit Begehung der Straftat zu erfolgen. Bei einem verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren nach Haftentlassung bedarf es – allerdings im Zusammenhang mit dem Verkauf bloß einer geringen Menge Suchtgifts in einem einzelnen Fall an einen verdeckten Fahnder - besonderer Begründung einer noch bestehenden Wiederholungsgefahr (etwa VwGH vom 24.7.2007, 2006/21/0113).

Im Gegensatz dazu hat der VwGH bei einem rückfälligen Drogendeliktstäter (Freiheitsstrafen von sechs Monaten bedingt bzw. achtzehn Monaten unbedingt wegen wiederholten, über mehrere Monate hinweg dauernden Inverkehrsetzens bzw. Verkaufs von Heroin und Kokain zum Teil in großen Mengen) im Hinblick auf ein unbefristetes Rückkehrverbot ausgeführt, dass ein seit Haftentlassung verstrichener Zeitraum von drei Jahren und sieben Monaten im Ergebnis zu kurz sei, um von einer wirklichen Milderung der daraus ergebenden Gefährdung ausgehen zu können, sodass auch die Gründung einer Familie und eine berufliche und soziale Integration daran nichts ändern könnten, um von einem Wegfall dieser Gründe im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Verfahren auf Aufhebung eines unbefristeten Rückkehrverbotes ausgehen zu können (Entscheidung vom 13.9.2012, 2011/23/0143).

Der VwGH hat in seiner Entscheidung betreffend ein - mit dieser Entscheidung bestätigtes - Aufenthaltsverbot von 10 Jahren wiederholt, dass auch bei einer einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit (gewerbsmäßigem) Suchtgifthandel (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Einfuhrs einer Menge von 180g Heroin und/oder Kokain bzw. wegen Inverkehrsetzens einer zumindest 30g Heroin betragenden Menge im mehrfacher Angriffs- bzw. wegen Bestimmungstäterschaft hinsichtlich der Einfuhr von mindestens 200g Kokain) ein ca. dreijähriger Zeitraum seit Haftentlassung sich als noch zu kurz erweist, um bei einer ausreichend dokumentierten einjährigen beruflichen Tätigkeit von einem Wegfall der daraus hervorgehenden Gefährdung auszugehen, dies selbst bei einer hohen privaten und beruflichen Integration bei siebenjähriger aufrechter Ehe mit gemeinsamer Tochter bzw. Tochter der Ehefrau (VwGH vom 24.4.2012, 2011/23/0168).

Ebenso wurde mit der Entscheidung des VwGH ein ebenfalls 10-jähriges Aufenthaltsverbot bei einem zweimalig wegen Suchtgiftdelikten verurteilten Beschwerdeführer (15 monatige, davon 10 Monate bedingt, nachgesehene Verurteilung wegen Sucht- und Weiterveräußerung von zumindest 400g Kokain bzw. unbedingte Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren wegen gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens einer Menge von 300g Kokain bzw. wiederholter versuchter Überlassung von Suchtgift an einen Minderjährigen) trotz „Wohlverhaltens“ seit Haftentlassung von rund 1,5 Jahren und Ehe mit drei gemeinsamen Kindern bestätigt (VwGH vom 17.7.2008, 2007/21/0084).

Im Zusammenhang mit einer 25fachen Überschreitung der Grenzmenge (betreffend 1,46kg Heroin, womit Suchtgifthandel betrieben wurde, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren) hat der VwGH die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes für angemessen erachtet, wobei in einem solchen Fall nur eine positive Zukunftsprognose nach einer langen Zeit des Wohlverhaltens das äußerst große Gewicht am öffentlichen Interesse an der Unterbindung vom Suchtgifthandel bei wiederholten Suchtgiftverkäufen seit fast einem halben Jahr zur Erzielung eines regelmäßigen Einkommens, welches nur durch die Verhaftung beendet worden sei, entscheidend mindern könne, wobei bei einem solchen Verbrechen in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration einem solchen unbefristeten Aufenthaltsverbot entgegenstehe (Entscheidung vom 12.10.2010, 2010/21/0335).

Allen vorgenannten Entscheidungen (mit Ausnahme der Entscheidung vom 24.4.2007, 2006/21/0113) lag der erhöhte Gefährdungsmaßstab des nunmehrigen § 67 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 zugrunde. Allen vorgenannten Entscheidungen (mit Ausnahme der Entscheidung vom 24.4.2007, 2006/21/0113) lag der erhöhte Gefährdungsmaßstab des nunmehrigen Paragraph 67, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 zugrunde.

Es wurde in der Judikatur im Zusammenhang mit einer Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unbedingt 2 Monate) wegen bloß untergeordneter Beteiligung und teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG idF BGBl. I Nr. 110/2007 ausgeführt, dass ein Zeitraum eines siebenjährigen Wohlverhaltens bei einmaliger strafrechtlicher Verurteilung und ohne sonstige Kontakte zum Suchtgiftmilieu der Annahme einer aktuellen strafrechtlichen Gefahr entgegenstehe. Es wurde in der Judikatur im Zusammenhang mit einer Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unbedingt 2 Monate) wegen bloß untergeordneter Beteiligung und teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, ausgeführt, dass ein Zeitraum eines siebenjährigen Wohlverhaltens bei einmaliger strafrechtlicher Verurteilung und ohne sonstige Kontakte zum Suchtgiftmilieu der Annahme einer aktuellen strafrechtlichen Gefahr entgegenstehe.

Ebenso wurde im Zusammenhang mit (allerdings nicht Suchtgiftkriminalität betreffenden) Verurteilungen das Verstreichen eines Zeitraumes von mehr als 5,5 Jahren bzw. von knapp 5 Jahren als so lange angesehen, um von einer deutlichen Herabsetzung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung solcher Kriminalität bzw. der Notwendigkeit spezieller Darlegungen im Hinblick auf die Annahme einer nach wie vor aktuellen entsprechenden Gefährdung ausgehen zu können (Entscheidung des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0416 bzw. vom 26.6.2013, 2013/22/0112 hinsichtlich des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des nunmehrigen § 67 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011).Ebenso wurde im Zusammenhang mit (allerdings nicht Suchtgiftkriminalität betreffenden) Verurteilungen das Verstreichen eines Zeitraumes von mehr als 5,5 Jahren bzw. von knapp 5 Jahren als so lange angesehen, um von einer deutlichen Herabsetzung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung solcher Kriminalität bzw. der Notwendigkeit spezieller Darlegungen im Hinblick auf die Annahme einer nach wie vor aktuellen entsprechenden Gefährdung ausgehen zu können (Entscheidung des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0416 bzw. vom 26.6.2013, 2013/22/0112 hinsichtlich des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des nunmehrigen Paragraph 67, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011).

Im ggstdl. Fall ist der Beschwerdeführer wegen fast 10 Jahre zurückliegender Suchtgiftdelikte verurteilt worden, wobei seit seiner Haftentlassung mehr als 9 Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht bestritten, nach seiner Einreise bis zu seiner Festnahme am 30.3.2011 vom Suchtgifthandel gelebt zu haben (im strafgerichtlichen Urteil ist von einer Tatbegehung seit Oktober 2009 in Bezug auf eine Abnehmerin, in Bezug auf die anderen Abnehmer von Tatbegehungen seit September 2010 die Rede).

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ohne die Verhaftung seinen Lebensunterhalt auch weiter in dieser Art finanziert hätte, zumal offenbar bereits zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers am 30.3.2011 eine Beziehung zu seiner späteren Ehefrau bestand, auch wenn in diesem Zeitpunkt ein ständiges Zusammenleben offenbar noch nicht erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer hat Kokain und in geringem Maße auch Heroin an diverse, zum Teil miteinander bekannte, Abnehmer verkauft, wobei hinsichtlich Kokain die Grenzmenge um das 6 bis 7 fache überschritten wurde (dies bezogen auf das Bruttogewicht der diesbezüglich verkauften Suchtgiftsubstanz, handelte es sich doch um Mengen von mehr als einem dreiviertel Kilogramm Kokain).

Der Beschwerdeführer ist, wie sich aus dem strafgerichtlichen Akt auch ergibt, sehr professionell vorgegangen, hat die Suchtgifte in privaten Wohnung übergeben, wobei er das Suchtgift in Körperhöhlen versteckt an diese Orte verbracht hat.

Der Beschwerdeführer war auch im Besitz einer gefälschten spanischen Identitätskarte, wobei sich auch im weiteren Verlauf Beziehungen nach Spanien im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen „Autohandel“ gezeigt haben.

Es ist daher nicht bloß eine geringe Involvierung des Beschwerdeführers in den gewerbsmäßigen kriminellen Suchtgifthandel anzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer hat dafür auch eine nicht bloß geringe Freiheitsstrafe - von immerhin mehr als einem halben Jahr unbedingter Freiheitsstrafe (sieben Monate unbedingte Freiheitsstrafe) und daneben eine bedingte Freiheitsstrafe von etwas mehr als einem Jahr (14 Monate) Freiheitsstrafe - erhalten. Dies unter anderem auch unter Vorspiegelung der falschen Tatsache, dass er damals ein Alter unter 21 Jahren gehabt habe, hat er doch damals angegeben, im Jahre 1991 geboren gewesen zu sein, dh. im Zeitpunkt seiner Verhaftung im März 2011 noch nicht einmal 20 Jahre alt gewesen zu sein, während er aufgrund seines richtigen Geburtsdatums am … 1980 im Verhaftungszeitpunkt 30.3.2011 tatsächlich bereits 30 Jahre alt gewesen ist.

Der nunmehr seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangene Zeitraum ist nun allerdings ausreichend, um eine eindeutige Prognose des Wegfalls der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Suchtgiftkriminalität zu erlauben, die sich in der dem strafgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Handlungsweise des Beschwerdeführers geäußert hat.

Der Beschwerdeführer lebt zwar unter etwas unklaren Verhältnissen (Fehlen einer offiziellen Anstellung, nur geringe soziale Integration in Österreich), die es nicht erlauben, von einem eindeutigen Wegfall betreffend wirtschaftliche Not „als allfälligen Beweggrund“ für die (frühere) Suchtgiftkriminalität anzunehmen.

Auch ist auch eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich wie angegeben „manuell“ beim Zerlegen von Autos betätigt hat, da die diesbezüglichen Kosten für kurzfristige Flügen nach Spanien für bloß ein „paar Tage“ Autozerlegetätigkeiten viel zu hoch erscheinen. Der Beschwerdeführer hat weiters auch angegeben, auf den Abstellplätzen gar nicht „mit den Leuten von den Abstellplätzen“, sondern mit den Containerbesitzern aus Nigeria zusammen zu arbeiten, was zumindest prima facie nicht dafür spricht, dass ihm die allfälligen dortigen Einrichtungen zum Zerlegen von Kraftfahrzeugen zur Verfügung gestanden wären.

Der Beschwerdeführer hat trotz ausdrücklicher Befragung keine Namen seiner Arbeitgeber genannt, sodass 100%ige Aussagen über seine tatsächliche Beschäftigung nicht möglich waren, zumal er offenkundig gegenüber seiner Ehefrau diesbezüglich Stillschweigen bewahrt hat, d.h. sie nicht in der Lage war, genaue Angaben zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zu machen. Über nähere Nachfrage hat sie sich darauf zurückgezogen, dass dies „ihre Privatsache“ sei, jedoch letztlich zu erkennen gegeben, dass sie über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihres Mannes überhaupt nicht informiert war.

Der Beschwerdeführer unterliegt dabei nur knapp nicht dem strengeren Beurteilungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG in der obigen Fassung, da er über einen nach dem Verfahrensergebnis offenbar nicht durch Auslandsaufenthalte, die auf eine sichere Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen in andere Staaten schließen ließen, unterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit seiner Haftentlassung im Oktober 2011 von rund 9,5 Jahren verfügt (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).Der Beschwerdeführer unterliegt dabei nur knapp nicht dem strengeren Beurteilungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in der obigen Fassung, da er über einen nach dem Verfahrensergebnis offenbar nicht durch Auslandsaufenthalte, die auf eine sichere Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen in andere Staaten schließen ließen, unterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit seiner Haftentlassung im Oktober 2011 von rund 9,5 Jahren verfügt vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).

Der Beschwerdeführer ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Über ihn konnte daher ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 in der Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.Der Beschwerdeführer ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Über ihn konnte daher ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 in der Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

Soweit die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung im Ausmaß von 10 Jahren (Höchstmaß der Rückkehrentscheidung nach dem von der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht angewendeten Maßstab des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG in der obigen Fassung) verhängt hat, somit wegen der von ihr angenommenen „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ das Höchstmaß des Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer angewendet hat, lässt sich aus den obigen Ausführungen ersehen, dass beim Beschwerdeführer einerseits kein derart schweres Suchtgiftdelikt vorliegt, andererseits der seit seiner Entlassung aus der Strafhaft verstrichene Zeitraum von fast 10 Jahren ohne neuerliche Delinquenz erkennen lässt, dass die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung angenommene Gefährdung nicht in dem Ausmaß vorliegt, um eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG in der obigen Fassung anzunehmen.Soweit die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung im Ausmaß von 10 Jahren (Höchstmaß der Rückkehrentscheidung nach dem von der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht angewendeten Maßstab des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der obigen Fassung) verhängt hat, somit wegen der von ihr angenommenen „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ das Höchstmaß des Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer angewendet hat, lässt sich aus den obigen Ausführungen ersehen, dass beim Beschwerdeführer einerseits kein derart schweres Suchtgiftdelikt vorliegt, andererseits der seit seiner Entlassung aus der Strafhaft verstrichene Zeitraum von fast 10 Jahren ohne neuerliche Delinquenz erkennen lässt, dass die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung angenommene Gefährdung nicht in dem Ausmaß vorliegt, um eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in der obigen Fassung anzunehmen.

Der vorliegende Zeitraum erscheint trotz der an sich eher unklaren und ungefestigten Lage des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund seiner gravierenden, die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Suchtgifthandelsdelinquenz jedenfalls ausreichend, um nach Verstreichen dieses Zeitraumes von einem weitestgehenden Wegfall der betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG in der obigen Fassung ist, wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der obigen Fassung ist, wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG in der obigen Fassung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der obigen Fassung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden bisher rechtwidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Familienlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

8. die Frage ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu dem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bereits oben ist auf die Judikatur des VwGH hingewiesen worden, dass bei der hier (vorliegenden) gravierenden Suchtgiftdelinquenz grundsätzlich ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher Strafbarkeit besteht.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Ehe zu einem Zeitpunkt (in Spanien) geschlossen hat, als gegen ihn seit 3 Jahren eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung nach Nigeria bestand, sodass er sich bis zu seiner Ausreise allenfalls im Dezember 2012 (d.h. von Ende Mai 2010 bis Dezember 2012) rund 2,5 Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte und er im Zeitpunkt seiner Eheschließung seit rund 1,5 Jahren (seit Oktober 2011) in Kenntnis der gegenständlichen Rückkehrentscheidung (verbunden mit einem 10 jährigen Einreiseverbot) gewesen ist, wobei auch unstrittig ist, dass diese Ehe deswegen in Spanien geschlossen wurde, weil sie unter den oben beschriebenen Voraussetzungen in Österreich nicht oder nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Dass diese Ehe die einzige Möglichkeit für den Beschwerdeführer gewesen ist, unter Angabe eines neuen, nunmehr richtigen Geburtsdatums in der Folge einen legalen Aufenthaltsstatus (Aufenthaltskarte) zu erhalten, ist ebenfalls völlig unstrittig.

Dies schließt entsprechende Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin insbesondere seit seiner Wiedereinreise im Juli 2013 nicht aus, wobei auch nicht auszuschließen ist, dass eine eheähnliche Beziehung zwischen den genannten Personen bereits seit Frühjahr 2012 begonnen hat (1,5 Jahre vor der Übersiedelung der Ehefrau des Beschwerdeführers aus der genannten Wohnung Wien, P.-gasse nach Wien, C.-gasse im September 2013).

Die betreffende Beziehung ist allerdings durch eine auffallende Unkenntnis der Ehefrau von den nähren (insbesondere wirtschaftlichen) Lebensumständen ihres Ehemannes bzw. ihrem Unwillen, Näheres darüber der Behörde bekannt zu geben, gekennzeichnet.

Die Vernehmung der Zeugin lässt wie oben angeführt, erkennen, dass sie wesentliche Details seines wirtschaftlichen Lebens, nämlich wovon er konkret lebt und was er dafür tut, gar nicht informiert ist und offenbar nicht informiert sein will.

Die Ehefrau, eine ungarische Staatsbürgerin, die sich nunmehr seit knapp 13 Jahren in Österreich aufhält und hier laut ASVG Versicherungsdatenauszug nur rund die Hälfte der Zeit - teilweise als Reinigungskraft - beschäftigt war (nämlich von Februar 2012 mit Unterbrechungen bis offenbar zuletzt Juni 2019), hat selbst weiterhin nicht geringe Bindungen zu ihrem Heimatstaat (Ungarn) und auch in Österreich zu einem nicht geringen Teil Bekanntschaft mit ungarischen Bekannten.

Abgesehen von einem rund 2 monatigen legalen Aufenthalt im Asylverfahren konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ehe mit der freizügigkeitsberechtigten Ehegattin frühestens ab April 2013 (ab Rückkehr im Juli 2013) auf seinen legalen Aufenthalt in Österreich berufen. Es bleibt innerhalb des Zeitraums von rund 12 Jahren seit offenbarer Ersteinreise nach Österreich ein legaler Aufenthalt von rund 8 Jahren, d.h. rund zwei Drittel.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin haben wie angeführt Bindungen zu ihren Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer besitzt offenbar gute Kontakte zu seiner vollständig in Nigeria wohnenden Familie (Vater, Mutter, 3 Geschwister, Onkel, Tanten, Cousin, Cousine, etc.), wobei er etwa 2015/2016 seine erkrankte Mutter in Nigeria besucht und keinerlei Schwierigkeiten sowohl finanzieller als auch sonstiger Natur hat, diesen Kontakt auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin haben wie angeführt Bindungen zu ihren Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer besitzt offenbar gute Kontakte zu seiner vollständig in Nigeria wohnenden Familie (Vater, Mutter, 3 Geschwister, Onkel, Tanten, Cousin, Cousine, etc.), wobei er etwa 2015 aus 2016, seine erkrankte Mutter in Nigeria besucht und keinerlei Schwierigkeiten sowohl finanzieller als auch sonstiger Natur hat, diesen Kontakt auch in Zukunft aufrecht zu erhalten.

Ähnliches gilt für die Ehegattin des Beschwerdeführers, die im angrenzenden Nachbarland Ungarn ihre Familie besitzt.

Der Beschwerdeführer selbst hat nicht glaubhaft machen können, warum ihm (abgesehen von seinem selbst als „erlogen“ bezeichneten Asylantrag und den dort gemachten Gründen) ein Aufenthalt in Nigeria unmöglich wäre, nämlich warum ihm die Ausübung des Autohandels zwischen Europa und Nigeria nicht wie bis zu seiner Ausreise nach Österreich im April 2010 nunmehr in Nigeria möglich wäre.

Allerdings hat die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben, sie wolle arbeiten und halte hat es deswegen nicht lange in Nigeria aus. Kinder (insbesondere gemeinsame) existieren offenbar nicht.

Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der Vergangenheit kurz vor und nach Eheschließung Phasen längerer Trennung (etwa der zumindest halbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien) überstehen konnten, soweit Besuchsmöglichkeiten vorhanden sind, was hier unstrittig zutrifft, ist dies bei langjähriger ehelicher Bindung nicht ohne Weiteres zu bejahen.

Es bestehen Kontakte zu gemeinsamen Bekannten aus der nigerianischen Community in Wien sowie einigen ungarischen Bekannten der Ehegattin des Beschwerdeführers.

Wie bereits ausgeführt, haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin das Zusammenleben zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers in voller Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers begonnen, wobei der Abschluss der Ehe zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers (auch) dem Zweck einer Aufenthaltslegalisierung gedient haben kann.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem zunächst angegebenen Geburtsdatum spätestens am 24.9.2013 (auch mit einem anderslautenden zweiten Vornamen) „untergetaucht“ und hat sein richtiges Geburtsdatum im fremdenrechtlichen Verfahren nicht aktiv bekannt gegeben, sodass eine „doppelte Identität“ eher durch Zufall bekannt geworden ist.

Auch wenn dies nicht der einzige Grund für die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens gewesen ist, ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus am Beginn des Familienlebens nunmehr im Zusammenhang mit der Abwägung zwischen dem Schutz des Privat- und Familienlebens zur Erreichung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes der Gesundheit anderer im Sinne des § 61 Abs. 1 und 2 FPG in der obigen Fassung nicht mehr dieses Gewicht zukommt. Auch wenn dies nicht der einzige Grund für die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens gewesen ist, ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus am Beginn des Familienlebens nunmehr im Zusammenhang mit der Abwägung zwischen dem Schutz des Privat- und Familienlebens zur Erreichung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes der Gesundheit anderer im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins und 2 FPG in der obigen Fassung nicht mehr dieses Gewicht zukommt.

Zusammenfassend ist nach der sich aus der obgenannten Verurteilung ergebenden aktuellen Wertung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dem durch das lange Wohlverhalten stark verminderten öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheit anderer auch die oben angeführte Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens entgegen stehen würde.

Belehrung

Im Hinblick auf die obige Judikatur war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 1 VwGG auszuschließen, weil keine sich über die obige Judikatur hinausgehende Frage grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung gestellt hat.Im Hinblick auf die obige Judikatur war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG auszuschließen, weil keine sich über die obige Judikatur hinausgehende Frage grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung gestellt hat.

Schlagworte

Rückkehrentscheidung; Einreiseverbot; Aufenthaltsverbot; Sachverhalt; wesentliche Änderung; Aufenthaltsrecht; Privatleben; Familienleben; Interessensabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.034.641.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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