TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/18 LVwG-2019/13/1292-3, LVwG-2019/13/1293-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2019
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Entscheidungsdatum

18.10.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
FSG 1997 §26 Abs2 Z6
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2019, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2019, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A) zu LVwG-2019/13/1293 (Verwaltungsstrafverfahren):

1.
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) herabgesetzt wird.

2.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 180,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B) zu LVwG-2019/13/1292 (Führerscheinentzugsverfahren):

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Entzugsdauer von 12 Monaten auf 10 Monate herabgesetzt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) zu LVwG-2019/13/1293 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:        26.02.2019 von 21:28 bis 21:49 Uhr

Tatort:          Von der CC, Adresse 2, Y, über die Adresse 3,  Landes- und Gemeindestraßen bis zum A.ö. Landeskrankenhaus X,  Adresse 4, XTatort: Von der CC, Adresse 2, Y, über die Adresse 3, Landes- und Gemeindestraßen bis zum A.ö. Landeskrankenhaus römisch zehn, Adresse 4, römisch zehn

Fahrzeug(e):   LKW Kennzeichen ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

In umseitiger Verwaltungsstrafsache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, mit seiner Verteidigung beauftragt und bevollmächtigt hat.

Der bevollmächtigte Verteidigung beruft sich gemäß § 24 VStG iVm § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die ihm erteilte Vollmacht und erhebt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 7 ff VwGVG für den Beschwerdeführer gegen den Bescheid (das Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.5.2019, GZ: ***, zugestellt am 3.6.2019, sohin binnen offener Frist nachstehendeDer bevollmächtigte Verteidigung beruft sich gemäß Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihm erteilte Vollmacht und erhebt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 7, ff VwGVG für den Beschwerdeführer gegen den Bescheid (das Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.5.2019, GZ: ***, zugestellt am 3.6.2019, sohin binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtig rechtlicher Beurteilung. Der bezogene Bescheid (das Straferkenntnis) wird vollumfänglich bekämpft.

1. Sachverhalt:

Am 26.2.2019 befand sich der Beschwerdeführer, AA, als Eigentümer und Betreiber der „CC“ eben dort, als sich gegen ca. 18:00 Uhr DD, EE und FF zu einem Umtrunk einfanden. Dabei konsumierte auch der Beschwerdeführer Alkohol, zumal er in keiner Weise mehr vorhatte sein Kfz in Betrieb zu nehmen. Aus ungeklärter Ursache kollabierte plötzlich der über 80-jährige DD und stürzte dieser zu Boden. In weiterer Folge war DD nicht mehr ansprechbar und bewusstlos. Im Zuge des Sturzes zog sich DD zudem eine stark blutende Wunde zu. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und in Kenntnis des Umstandes, dass DD unter Diabetes leidet, waren der Beschwerdeführer sowie die übrigen Beteiligten in ernster Besorgnis um das Leben des DD. Überzeugt, dass ein Einsatzfahrzeug nicht zur „CC“ zufahren kann bzw. der regungslose DD diesfalls über ca. 120 Meter über die Piste hätte getragen werden müssen und die Rettung daher zu spät kommen würde, verbrachten der Beschwerdeführer, EE und FF den regungslosen DD in das unmittelbar vor der „CC“ geparkte Kfz des Beschwerdeführers. Da EE und FF deutlich mehr Alkohol, als der Beschwerdeführer konsumiert hatten, war dieser noch am ehesten „fahrtauglich“ und kamen alle Beteiligten darin überein, dass der Beschwerdeführer den DD in die Notaufnahme des Krankenhaus X verbringen soll, was in weiterer Folge auch erfolgte - nach Überzeugung aller Beteiligten war dies das einzige Mittel um DD unverzüglich die medizinisch notwendige Unterstützung gewährleisten zu können.Am 26.2.2019 befand sich der Beschwerdeführer, AA, als Eigentümer und Betreiber der „CC“ eben dort, als sich gegen ca. 18:00 Uhr DD, EE und FF zu einem Umtrunk einfanden. Dabei konsumierte auch der Beschwerdeführer Alkohol, zumal er in keiner Weise mehr vorhatte sein Kfz in Betrieb zu nehmen. Aus ungeklärter Ursache kollabierte plötzlich der über 80-jährige DD und stürzte dieser zu Boden. In weiterer Folge war DD nicht mehr ansprechbar und bewusstlos. Im Zuge des Sturzes zog sich DD zudem eine stark blutende Wunde zu. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und in Kenntnis des Umstandes, dass DD unter Diabetes leidet, waren der Beschwerdeführer sowie die übrigen Beteiligten in ernster Besorgnis um das Leben des DD. Überzeugt, dass ein Einsatzfahrzeug nicht zur „CC“ zufahren kann bzw. der regungslose DD diesfalls über ca. 120 Meter über die Piste hätte getragen werden müssen und die Rettung daher zu spät kommen würde, verbrachten der Beschwerdeführer, EE und FF den regungslosen DD in das unmittelbar vor der „CC“ geparkte Kfz des Beschwerdeführers. Da EE und FF deutlich mehr Alkohol, als der Beschwerdeführer konsumiert hatten, war dieser noch am ehesten „fahrtauglich“ und kamen alle Beteiligten darin überein, dass der Beschwerdeführer den DD in die Notaufnahme des Krankenhaus römisch zehn verbringen soll, was in weiterer Folge auch erfolgte - nach Überzeugung aller Beteiligten war dies das einzige Mittel um DD unverzüglich die medizinisch notwendige Unterstützung gewährleisten zu können.

Festzuhalten ist, dass die Inbetriebnahme des Kfz durch AA ausschließlich zur Bewältigung der Strecke zum Krankenhaus X erfolgte und das Kfz daher nach Überstellung des DD ins Krankenhaus X am Krankenhausgelände abgestellt und auch in weiterer Folge nicht mehr von AA in Betrieb genommen wurde; das bezogene Kfz wurde von GG abgeholt. Festzuhalten ist weiters, dass es im Zuge der Fahrt des AA zu keiner konkreten Gefährdung Dritter kam.Festzuhalten ist, dass die Inbetriebnahme des Kfz durch AA ausschließlich zur Bewältigung der Strecke zum Krankenhaus römisch zehn erfolgte und das Kfz daher nach Überstellung des DD ins Krankenhaus römisch zehn am Krankenhausgelände abgestellt und auch in weiterer Folge nicht mehr von AA in Betrieb genommen wurde; das bezogene Kfz wurde von GG abgeholt. Festzuhalten ist weiters, dass es im Zuge der Fahrt des AA zu keiner konkreten Gefährdung Dritter kam.

2. Zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid (das Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.5.2019, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Verteidigers am 3.6.2019 postalisch zugestellt. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am heutigen Tag und somit binnen der Frist von 4 Wochen zur Post gegebene Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid (das Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.5.2019, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Verteidigers am 3.6.2019 postalisch zugestellt. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am heutigen Tag und somit binnen der Frist von 4 Wochen zur Post gegebene Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.

3. Zu den einzelnen Gründen der Rechtswidrigkeit:

3.1. Unrichtige Feststellungen:

3.1.1. Die nachstehenden von der belangten Behörde auf Seite *** getroffen Bescheidfeststellungen finden keine ausreichende Deckung im Beweisergebnis und werden daher als unrichtig angefochten:

„Es werde davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall von der Leitstelle Tirol sowohl die Rettung als auch die Bergrettung verständigt worden wäre. Damit entfiele ein Einrücken in den Bergrettungsgeräteraum. Die Rettung wäre dann in ca. 20 Minuten vor Ort gewesen. Auf Grund dieser Einschätzungen der Leitstelle Tirol und der Bergrettung X geht die Behörde davon aus, dass DD in etwa einem gleichen Zeitraum von etwas mehr als 20 Minuten sowohl durch die Verbringung durch den Vorstellungswerber in das Krankenhaus X als auch durch einen fiktiv auf die CC über die Leitstelle Tirol bestellten Notarzt professionell versorgt worden wäre. “„Es werde davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall von der Leitstelle Tirol sowohl die Rettung als auch die Bergrettung verständigt worden wäre. Damit entfiele ein Einrücken in den Bergrettungsgeräteraum. Die Rettung wäre dann in ca. 20 Minuten vor Ort gewesen. Auf Grund dieser Einschätzungen der Leitstelle Tirol und der Bergrettung römisch zehn geht die Behörde davon aus, dass DD in etwa einem gleichen Zeitraum von etwas mehr als 20 Minuten sowohl durch die Verbringung durch den Vorstellungswerber in das Krankenhaus römisch zehn als auch durch einen fiktiv auf die CC über die Leitstelle Tirol bestellten Notarzt professionell versorgt worden wäre. “

3.1.2. Die belangte Behörde stützt diese angefochtenen Bescheidfeststellungen allein auf eine EMail- Korrespondenz mit der Rettungsleitstelle, welche von abstrakten, witterungsunabhängigen Überlegungen ausgeht. Eine Inaugenscheinnahme der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgte ebenso wenig, wie die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Schneefall im Winter 2018/2019 wohl überaus außergewöhnlich war, was eine Zufahrt zur CC ganz generell erschwert1. Somit stützt sich hier die Beweiswürdigung der belangten Behörde in erster Linie auf Annahmen im Rahmen fiktiver Szenarien - nur unter diesen Prämissen wäre die Einsatzzeit von 20 Minuten selbst nach der lebensfremden Auskunft der Rettungsleitstelle vorstellbar. Wäre aber der Umweg zum Geräteraum notwendig gewesen oder eine direkte Zufahrt zur Hütte nicht möglich gewesen (und daher ein „terrestrischer“ 'ransport erforderlich gewesen) so ergibt sich aus dem E-Mail der Leitstelle vom 23.4.2019 in gleicher Weise, dass mit weit längeren Einsatzzeiten zu rechnen ist - nämlich 40 Minuten bzw. wird im Falle eines „terrestrischen“ Transports keine Zeitperspektive erwähnt, jedoch ist bei lebensnaher Betrachtung mit einem deutlich längeren Zeitraum als 40 Minuten zu rechnen; dasselbe gilt (wohl) im Falle einer allenfalls notwendigen „besonderen Vorbereitung“ der Mannschaft.3.1.2. Die belangte Behörde stützt diese angefochtenen Bescheidfeststellungen allein auf eine EMail- Korrespondenz mit der Rettungsleitstelle, welche von abstrakten, witterungsunabhängigen Überlegungen ausgeht. Eine Inaugenscheinnahme der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgte ebenso wenig, wie die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Schneefall im Winter 2018 aus 2019, wohl überaus außergewöhnlich war, was eine Zufahrt zur CC ganz generell erschwert1. Somit stützt sich hier die Beweiswürdigung der belangten Behörde in erster Linie auf Annahmen im Rahmen fiktiver Szenarien - nur unter diesen Prämissen wäre die Einsatzzeit von 20 Minuten selbst nach der lebensfremden Auskunft der Rettungsleitstelle vorstellbar. Wäre aber der Umweg zum Geräteraum notwendig gewesen oder eine direkte Zufahrt zur Hütte nicht möglich gewesen (und daher ein „terrestrischer“ 'ransport erforderlich gewesen) so ergibt sich aus dem E-Mail der Leitstelle vom 23.4.2019 in gleicher Weise, dass mit weit längeren Einsatzzeiten zu rechnen ist - nämlich 40 Minuten bzw. wird im Falle eines „terrestrischen“ Transports keine Zeitperspektive erwähnt, jedoch ist bei lebensnaher Betrachtung mit einem deutlich längeren Zeitraum als 40 Minuten zu rechnen; dasselbe gilt (wohl) im Falle einer allenfalls notwendigen „besonderen Vorbereitung“ der Mannschaft.

3.1.3. Es werden daher nachstehende Ersatzfeststellungen begehrt: „Nicht feststellbar ist, ob im vorliegenden Fall von der Leitstelle Tirol sowohl die Rettung als auch die Bergrettung verständigt worden wäre. Da eine unmittelbare Zufahrt zur Hütte nicht möglich gewesen wäre, wäre zudem ein terrestrischer Transport des DD notwendig gewesen. Ab Alarmierung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte vor Ort wäre daher mit mindestens 40 Minuten zu rechnen. Durch die Verbringung des DD durch den Beschwerdeführer in das Krankenhaus X wurde dessen vergleichsweise wesentlich raschere medizinische Versorgung um zumindest ca. 20 Minuten ermöglicht. “3.1.3. Es werden daher nachstehende Ersatzfeststellungen begehrt: „Nicht feststellbar ist, ob im vorliegenden Fall von der Leitstelle Tirol sowohl die Rettung als auch die Bergrettung verständigt worden wäre. Da eine unmittelbare Zufahrt zur Hütte nicht möglich gewesen wäre, wäre zudem ein terrestrischer Transport des DD notwendig gewesen. Ab Alarmierung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte vor Ort wäre daher mit mindestens 40 Minuten zu rechnen. Durch die Verbringung des DD durch den Beschwerdeführer in das Krankenhaus römisch zehn wurde dessen vergleichsweise wesentlich raschere medizinische Versorgung um zumindest ca. 20 Minuten ermöglicht. “

3.2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

3.2.1. Die entscheidungswesentlichen Bescheidfeststellungen zur (fiktiven) Einsatzzeit (Seite *** und ***) werden lediglich auf eine E-Mail-Korrespondenz der belangten Behörde mit der Rettungsleitstelle Tirol gestützt. Als wesentlicher Stoffsammlungsmangel wird der Umstand gerügt, dass es die belangte Behörde trotz ihrer amtswegigen Pflicht zur vollumfänglichen Sachverhaltsermittlung (§ 39 AVG) unterlassen hat durch einen Lokalaugenschein die konkreten Verhältnisse vor Ort („CC“) in Erfahrung zu bringen. Diesfalls hätte sich nämlich ergeben, dass eine unmittelbare Zufahrt zur „CC“ jedenfalls im Februar 2019 nicht möglich war und daher mit einer wesentlich längeren Einsatzzeit als der behaupteten 20 Minuten zu rechnen gewesen wäre.3.2.1. Die entscheidungswesentlichen Bescheidfeststellungen zur (fiktiven) Einsatzzeit (Seite *** und ***) werden lediglich auf eine E-Mail-Korrespondenz der belangten Behörde mit der Rettungsleitstelle Tirol gestützt. Als wesentlicher Stoffsammlungsmangel wird der Umstand gerügt, dass es die belangte Behörde trotz ihrer amtswegigen Pflicht zur vollumfänglichen Sachverhaltsermittlung (Paragraph 39, AVG) unterlassen hat durch einen Lokalaugenschein die konkreten Verhältnisse vor Ort („CC“) in Erfahrung zu bringen. Diesfalls hätte sich nämlich ergeben, dass eine unmittelbare Zufahrt zur „CC“ jedenfalls im Februar 2019 nicht möglich war und daher mit einer wesentlich längeren Einsatzzeit als der behaupteten 20 Minuten zu rechnen gewesen wäre.

3.3. Rechtliche Beurteilung:

3.3.1. Rechtsirrig verneint die belangte Behörde das Vorliegen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (Putativ-)Notstandssituation. Argumentiert wird, dem Beschwerdeführer wäre durch die telefonische Verständigung der Rettung eine Möglichkeit offen gestanden, womit jene der Notstandssituation zugrundeliegende Gefahr hätte abgewendet werden können; dem ist aber Folgendes zu entgegnen:

3.3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt befürchtete der Beschwerdeführer ,,in Kenntnis, dass DD an Diabetes leide, (...), dass DD sterben könne.“ (vgl. Bescheid, Seite ***) und war der Beschwerdeführer der Meinung, dass ein Rettungsfahrzeug nicht zur CC hätte zufahren können und daher DD zum Rettungsfahrzeug bis zum 120 m entfernten Parkplatz hätte getragen werden müssen (vgl. Bescheid, Seite ***); somit war das Handeln des Beschwerdeführer von der ernsten Befürchtung beseelt, eine Rettung für DD könnte zu spät kommen.3.3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt befürchtete der Beschwerdeführer ,,in Kenntnis, dass DD an Diabetes leide, (...), dass DD sterben könne.“ vergleiche Bescheid, Seite ***) und war der Beschwerdeführer der Meinung, dass ein Rettungsfahrzeug nicht zur CC hätte zufahren können und daher DD zum Rettungsfahrzeug bis zum 120 m entfernten Parkplatz hätte getragen werden müssen vergleiche Bescheid, Seite ***); somit war das Handeln des Beschwerdeführer von der ernsten Befürchtung beseelt, eine Rettung für DD könnte zu spät kommen.

3.3.3. Nach der Judikatur des VwGH liegt Notstand vor, wenn die strafbare Handlung gesetzt wird, um eine unmittelbare schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen vom Täter oder einem Dritten abzuwenden. Die Gefahr muss zeitlich unmittelbar bevorstehen, bloße wirtschaftliche Nachteile sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die strafbare Handlung die einzige Möglichkeit darstellen, um diese Gefahr abzuwenden; ein rechtmäßiges Verhalten muss für den Täter unzumutbar sein, dh. dass auch von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen ein anderes Verhalten nicht zu erwarten sein darf (vgl. bspw. VwGH 2006/09/0002). Hat der Täter eine Notstandssituation - ohne sein Verschulden - bloß irrtümlich angenommen, stellt dies als unverschuldeter Putativnotstand einen Entschuldigungsgrund dar.3.3.3. Nach der Judikatur des VwGH liegt Notstand vor, wenn die strafbare Handlung gesetzt wird, um eine unmittelbare schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen vom Täter oder einem Dritten abzuwenden. Die Gefahr muss zeitlich unmittelbar bevorstehen, bloße wirtschaftliche Nachteile sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die strafbare Handlung die einzige Möglichkeit darstellen, um diese Gefahr abzuwenden; ein rechtmäßiges Verhalten muss für den Täter unzumutbar sein, dh. dass auch von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen ein anderes Verhalten nicht zu erwarten sein darf vergleiche bspw. VwGH 2006/09/0002). Hat der Täter eine Notstandssituation - ohne sein Verschulden - bloß irrtümlich angenommen, stellt dies als unverschuldeter Putativnotstand einen Entschuldigungsgrund dar.

3.3.4. Diese von der Judikatur entwickelten Kriterien liegen vor - entscheidend ist nämlich der Ereignisverlauf des 26.2.2019 aus der Sicht ex ante (RIS Justiz RS0022990), somit aus der Sicht eines objektiven Beobachters in der konkreten Situation des Beschwerdeführers, welcher überdies wie der Beschwerdeführer in Unkenntnis der Rettungsinfrastruktur und im Glauben akuter Lebensgefahr des DD war. Die belangte Behörde nimmt hingegen rechtsirrig die (einen Vorwurf immer leicht machende) Perspektive im Nachhinein (ex post) ein. Dass es bei optimalem Ablauf der Rettungskette (fiktiv) nur 20 Minuten bis zum Eintreffen der Rettung gedauert haben mag ist daher rechtlich ebenso bedeutungslos, wie der Umstand ob DD letztlich tatsächlich akut in Lebensgefahr befindlich war oder nicht.

3.3.5. Von dieser rechtsirrig eingenommenen ex post-Perspektive ausgehend vermeint die belangte Behörde, es wäre von einem maßgerechten Menschen zu erwarten gewesen, dass dieser nicht den in Lebensgefahr vermuteten DD in sein Kraftfahrzeug setzt und ihn in das nächste Krankenhaus führt, sondern dieser die Rettung telefonisch kontaktiert hätte (vgl. Bescheid, Seite ***) - gerade eine solche Entscheidung kann aber nur treffen, wer die Sicherheit hat, dass die Rettung nicht zu spät kommt. Nicht einmal die belangte Behörde selbst hatte offenbar Kenntnis von der (angeblich und potentiell) sehr rasch einsetzenden Rettungskette (insbesondere auch im hochalpinen Raum) - da ansonsten wohl kaum die Anfrage an die Rettungsleitstelle per E-Mail 18.4.2019 notwendig gewesen wäre. Warum hätte dann aber der Beschwerdeführer über dieses Wissen verfügen müssen? Die belangte Behörde verkennt bei der von ihr vorgenommenen Wertung überhaupt die (normative) Maßfigur des „mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen“: Im Kern geht es dabei darum, welchen Grad von Festigkeit gegen die Versuchungen, vor einem Schaden zum Nachteil anderer abzuweichen, die Rechtsordnung verlangt. Das normative Schuldelement soll dahin wirken, dass nur schwerwiegende Abweichungen von dem rechtlich gebotenen Verhalten erfasst werden. Es gilt die von JJ stammende Formel: „Man soll grundsätzlich nicht schon dafür bestraft werden, dass man sich nicht als Held oder Heiliger bewährt hat.“ Daher müssen etwa verbreitete menschliche Verhaltensweisen berücksichtigt werden (vgl. Höpfel in WK2 § 10 StGB Rz 16 f).3.3.5. Von dieser rechtsirrig eingenommenen ex post-Perspektive ausgehend vermeint die belangte Behörde, es wäre von einem maßgerechten Menschen zu erwarten gewesen, dass dieser nicht den in Lebensgefahr vermuteten DD in sein Kraftfahrzeug setzt und ihn in das nächste Krankenhaus führt, sondern dieser die Rettung telefonisch kontaktiert hätte vergleiche Bescheid, Seite ***) - gerade eine solche Entscheidung kann aber nur treffen, wer die Sicherheit hat, dass die Rettung nicht zu spät kommt. Nicht einmal die belangte Behörde selbst hatte offenbar Kenntnis von der (angeblich und potentiell) sehr rasch einsetzenden Rettungskette (insbesondere auch im hochalpinen Raum) - da ansonsten wohl kaum die Anfrage an die Rettungsleitstelle per E-Mail 18.4.2019 notwendig gewesen wäre. Warum hätte dann aber der Beschwerdeführer über dieses Wissen verfügen müssen? Die belangte Behörde verkennt bei der von ihr vorgenommenen Wertung überhaupt die (normative) Maßfigur des „mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen“: Im Kern geht es dabei darum, welchen Grad von Festigkeit gegen die Versuchungen, vor einem Schaden zum Nachteil anderer abzuweichen, die Rechtsordnung verlangt. Das normative Schuldelement soll dahin wirken, dass nur schwerwiegende Abweichungen von dem rechtlich gebotenen Verhalten erfasst werden. Es gilt die von JJ stammende Formel: „Man soll grundsätzlich nicht schon dafür bestraft werden, dass man sich nicht als Held oder Heiliger bewährt hat.“ Daher müssen etwa verbreitete menschliche Verhaltensweisen berücksichtigt werden vergleiche Höpfel in WK2 Paragraph 10, StGB Rz 16 f).

3.3.6. Dem Beschwerdeführer wird nun vorgeworfen nicht den für ihn wesentlich bequemeren Weg eines Telefonanrufs bei der Rettung gewählt zu haben; dabei zeigt er aber gerade durch sein Verhalten seine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten. Die tatsächlich realistische (letztlich bzw. ex post betrachtet, irrtümliche) Annahme akuter Lebensgefahr des DD kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden; dass der Kollaps eines über 80-jähriger (Jahrgang ***) der zudem an Diabetes leidet eine absolut ernstzunehmende Gefahr darstellt und dies mit einer (zumindest ex ante) glaublichen Lebensgefahr verbunden ist, liegt auf der Hand. Dass dann auch der „mit den rechtlichen geschützten Werten verbundene Mensch“ um ein Menschenleben (zumindest glaublich) zu retten den nach eigener Überzeugung schnellste Weg ins Krankenhaus unter Inkaufnahme einer „Trunkenheitsfahrt“ wählt, ist bei richtiger Wertung zu bejahen. Eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher nach § 6 VStG ausgeschlossen.3.3.6. Dem Beschwerdeführer wird nun vorgeworfen nicht den für ihn wesentlich bequemeren Weg eines Telefonanrufs bei der Rettung gewählt zu haben; dabei zeigt er aber gerade durch sein Verhalten seine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten. Die tatsächlich realistische (letztlich bzw. ex post betrachtet, irrtümliche) Annahme akuter Lebensgefahr des DD kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden; dass der Kollaps eines über 80-jähriger (Jahrgang ***) der zudem an Diabetes leidet eine absolut ernstzunehmende Gefahr darstellt und dies mit einer (zumindest ex ante) glaublichen Lebensgefahr verbunden ist, liegt auf der Hand. Dass dann auch der „mit den rechtlichen geschützten Werten verbundene Mensch“ um ein Menschenleben (zumindest glaublich) zu retten den nach eigener Überzeugung schnellste Weg ins Krankenhaus unter Inkaufnahme einer „Trunkenheitsfahrt“ wählt, ist bei richtiger Wertung zu bejahen. Eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher nach Paragraph 6, VStG ausgeschlossen.

3.3.7. Unabhängig davon ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe jedenfalls zu hoch gegriffen - gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und sind nach Abs. 2 leg. cit. überdies die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei die Bestimmungen des §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB; StF: BGBl. Nr. 60/1974) sinngemäß anzuwenden sind. Dabei wird von der belangten Behörde überhaupt kein Milderungsgrund berücksichtigt (vgl. Bescheid, Seite ***).3.3.7. Unabhängig davon ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe jedenfalls zu hoch gegriffen - gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und sind nach Absatz 2, leg. cit. überdies die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei die Bestimmungen des Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB; Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) sinngemäß anzuwenden sind. Dabei wird von der belangten Behörde überhaupt kein Milderungsgrund berücksichtigt vergleiche Bescheid, Seite ***).

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 StGB stellt insbesondere der Umstand einen Milderungsgrund dar, dass die Tat, wie hier, aus achtenswerten Beweggründen begangen wurde. Als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass - selbst für den Fall, dass entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund verneint wird - die Tat jedenfalls gemäß § 34 Abs. 1 Z 11 StGB unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Schließlich wäre auch jedenfalls als mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst durch seine Verantwortung wesentlich zur Wahrheitsfindung iSd 34 Abs. 1 1 Z 17 StGB beitrug.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB stellt insbesondere der Umstand einen Milderungsgrund dar, dass die Tat, wie hier, aus achtenswerten Beweggründen begangen wurde. Als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass - selbst für den Fall, dass entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund verneint wird - die Tat jedenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Schließlich wäre auch jedenfalls als mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst durch seine Verantwortung wesentlich zur Wahrheitsfindung iSd 34 Absatz eins, 1 Ziffer 17, StGB beitrug.

Somit überwiegen die Milderungsgründe den Erschwerungsgründen beträchtlich und wäre gemäß § 20 VStG durch außerordentliche Milderung der Strafe vorzugehen gewesen.Somit überwiegen die Milderungsgründe den Erschwerungsgründen beträchtlich und wäre gemäß Paragraph 20, VStG durch außerordentliche Milderung der Strafe vorzugehen gewesen.

4. Beschwerdeanträge:

Es werden sohin gestellt die

Anträge:

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

4.1. den angefochtenen Bescheid (das Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.5.2019, GZ: ***, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, ersatzlos aufheben in eventu die Strafe in Anwendung des § 20 VStG auf das Mindeststrafmaß herabzusetzen.4.1. den angefochtenen Bescheid (das Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.5.2019, GZ: ***, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, ersatzlos aufheben in eventu die Strafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf das Mindeststrafmaß herabzusetzen.

4.2. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“4.2. gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“

B) zu LVwG-2019/13/1292 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.03.2019, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 08.03.2019, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und gemäß § 13 Abs 2 VwGVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer ebenfalls durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Die Ausführungen darin decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das obgenannte angefochtene Straferkenntnis. Ergänzend wurde auf die Bestimmung des § 7 FSG verwiesen und ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Vorliegen einer (putativ-) Notstandsituation als entscheidender Umstand zu berücksichtigen gewesen wäre. Ebenso zu berücksichtigen gewesen wären die Umstände gewesen, dass ausschließlich die hiezu notwendige Wegstrecke zurückgelegt worden und keinerlei konkrete Gefährdung Dritter erfolgt sei. Schließlich wäre im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ein gelinderes Mittel zum Entzug des Führerscheines anzuordnen gewesen – etwa in Gestalt eines besonderen Verkehrscoachings gemäß § 24 Abs 3 FSG. Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer ebenfalls durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Die Ausführungen darin decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das obgenannte angefochtene Straferkenntnis. Ergänzend wurde auf die Bestimmung des Paragraph 7, FSG verwiesen und ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Vorliegen einer (putativ-) Notstandsituation als entscheidender Umstand zu berücksichtigen gewesen wäre. Ebenso zu berücksichtigen gewesen wären die Umstände gewesen, dass ausschließlich die hiezu notwendige Wegstrecke zurückgelegt worden und keinerlei konkrete Gefährdung Dritter erfolgt sei. Schließlich wäre im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ein gelinderes Mittel zum Entzug des Führerscheines anzuordnen gewesen – etwa in Gestalt eines besonderen Verkehrscoachings gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG.

Zum Ausschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Anfang Oktober bis Mitte April die „CC“ bewirtschaftet habe und er nur mit Not und durch Hilfe von Freunden den Hüttenbetrieb einigermaßen aufrecht erhalten habe können. Der eigentliche „Brotberuf“ des Beschwerdeführers sei aber seine Beschäftigung als Erdbewegungs-Einzelunternehmer, welcher er sonst von Mitte April bis Oktober nachgehe. Hier fehle ihm nun aber die Baggerlenkerberechtigung bzw für das Herbeischaffen des notwendigen Treibstoffes überdies seine LKW-Lenkerberechtigung. Der Beschwerdeführer könne daher seit Monaten seinen gewohnten Erwerb nicht mehr nachgehen, was ihn massiv in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohe. Im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege somit das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber einem allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interesse. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

Am 26.08.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

I.römisch eins.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am Abend des 26.02.2019 gegen 18.00 Uhr fuhr FF gemeinsam mit seinen Beifahrern EE und DD auf den KK-Berg um dort die Wildfütterung durchzuführen. Nach ca einer Stunde kehrten sie in der CC ein. Dort tranken sie gemeinsam mit dem dortigen Wirt, dem Beschwerdeführer, einige Biere und Schnäpse. Auf dem Weg zur Toilette stürzte der 80-Jährige DD und schlug sich dabei die Hände auf. EE half ihm noch auf die Toilette. Dort sackte DD, stark an den Händen blutend, zusammen. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und in Kenntnis des Umstandes, dass DD unter Diabetes leidet, waren der Beschwerdeführer sowie die übrigen Beteiligten in ernster Besorgnis um das Leben des DD. Der Beschwerdeführer, EE und FF verbrachten sodann den nicht mehr bei Bewusstsein befindlichen DD auf den Beifahrersitz des vor der CC abgestellten LL des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen ***. Von dort aus lenkte dann der Beschwerdeführer sein Auto bis vor das Landeskrankenhaus X, stellte es dort ab und veranlasste, dass DD vom Krankenhauspersonal versorgt wird. Da dem Krankenhauspersonal auffiel, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war und aufgrund der Verletzung von DD ein Unfall angenommen wurde, wurde um 21.49 Uhr die Polizei verständigt. Die Streife „MM“ bestehend aus NN und OO fand das Fahrzeug des Beschwerdeführers versperrt mit eingeschalteter Warnblinkanlage quer zu den Parkstreifen abgestellt vor. Der sich mittlerweile in der Unfallambulanz befindliche DD teilte den Polizeibeamten mit, dass er vom Beschwerdeführer in das Krankenhaus gefahren worden sei. Die Polizeibeamten fuhren nach Zulassungsbesitzerabfrage der Adresse 5 in X entlang bis zum Wohnhaus des Beschwerdeführers in der Adresse 6. Dort gab der Sohn des Beschwerdeführers an, dass sein Vater nicht da wäre, die Mutter aber gerade zur Großmutter in die Adresse 7 gegangen oder gefahren sei. Auf Höhe der PP in der Adresse 7 wurde der PKW der Ehefrau des Beschwerdeführers gesichtet. Nach kurzer Nachfahrt nahmen die Polizeibeamten NN und OO wahr, dass auf Höhe der Adresse 8 der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verließ und in Richtung des dortigen Garten flüchtete. Im Zuge der Verfolgung wurden die Polizeibeamten schließlich von Anrainern darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Beschwerdeführer unter einem Auto versteckt habe. Um 22.30 Uhr des 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von NN zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert, welcher um 22.49 Uhr das Ergebnis von 0,62 mg/l (1,24 Promille) und um 22.50 Uhr ein solches von 0,66 mg/l (1,32 Promille) ergab. Am Abend des 26.02.2019 gegen 18.00 Uhr fuhr FF gemeinsam mit seinen Beifahrern EE und DD auf den KK-Berg um dort die Wildfütterung durchzuführen. Nach ca einer Stunde kehrten sie in der CC ein. Dort tranken sie gemeinsam mit dem dortigen Wirt, dem Beschwerdeführer, einige Biere und Schnäpse. Auf dem Weg zur Toilette stürzte der 80-Jährige DD und schlug sich dabei die Hände auf. EE half ihm noch auf die Toilette. Dort sackte DD, stark an den Händen blutend, zusammen. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und in Kenntnis des Umstandes, dass DD unter Diabetes leidet, waren der Beschwerdeführer sowie die übrigen Beteiligten in ernster Besorgnis um das Leben des DD. Der Beschwerdeführer, EE und FF verbrachten sodann den nicht mehr bei Bewusstsein befindlichen DD auf den Beifahrersitz des vor der CC abgestellten LL des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen ***. Von dort aus lenkte dann der Beschwerdeführer sein Auto bis vor das Landeskrankenhaus römisch zehn, stellte es dort ab und veranlasste, dass DD vom Krankenhauspersonal versorgt wird. Da dem Krankenhauspersonal auffiel, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war und aufgrund der Verletzung von DD ein Unfall angenommen wurde, wurde um 21.49 Uhr die Polizei verständigt. Die Streife „MM“ bestehend aus NN und OO fand das Fahrzeug des Beschwerdeführers versperrt mit eingeschalteter Warnblinkanlage quer zu den Parkstreifen abgestellt vor. Der sich mittlerweile in der Unfallambulanz befindliche DD teilte den Polizeibeamten mit, dass er vom Beschwerdeführer in das Krankenhaus gefahren worden sei. Die Polizeibeamten fuhren nach Zulassungsbesitzerabfrage der Adresse 5 in römisch zehn entlang bis zum Wohnhaus des Beschwerdeführers in der Adresse 6. Dort gab der Sohn des Beschwerdeführers an, dass sein Vater nicht da wäre, die Mutter aber gerade zur Großmutter in die Adresse 7 gegangen oder gefahren sei. Auf Höhe der PP in der Adresse 7 wurde der PKW der Ehefrau des Beschwerdeführers gesichtet. Nach kurzer Nachfahrt nahmen die Polizeibeamten NN und OO wahr, dass auf Höhe der Adresse 8 der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verließ und in Richtung des dortigen Garten flüchtete. Im Zuge der Verfolgung wurden die Polizeibeamten schließlich von Anrainern darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Beschwerdeführer unter einem Auto versteckt habe. Um 22.30 Uhr des 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von NN zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert, welcher um 22.49 Uhr das Ergebnis von 0,62 mg/l (1,24 Promille) und um 22.50 Uhr ein solches von 0,66 mg/l (1,32 Promille) ergab.

Der verletzte in das Krankenhaus verbrachte DD hatte sich in der CC bei seinem Sturz eine Schädelprellung und oberflächliche Hautverletzungen an den beiden Handrücken zugezogen. Laut Klinikbefund wurde bei DD ein übermäßiger Alkoholkonsum (2,58 g/l) festgestellt.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen DD, EE und FF im behördlichen Verfahren, den Unfallbefunden des Landeskrankenhauses X im behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie der diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion X vom 27.02.2019, Zl ***. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen DD, EE und FF im behördlichen Verfahren, den Unfallbefunden des Landeskrankenhauses römisch zehn im behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie der diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 27.02.2019, Zl ***.

In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er das in Rede stehende Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat. Er verwies vielmehr darauf, dass eine Notstandsituation vorgelegen habe. So habe er befürchtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und in Kenntnis des Umstandes, dass dieser unter Diabetes leide, sterben könne und habe er ihn daher so schnell wie möglich in das Krankenhaus X bringen wollen. Er sei auch der Meinung gewesen, dass ein Rettungsfahrzeug nicht zur CC zufahren hätte können. Man hätte DD zum Rettungsfahrzeug bis zum 120 m entfernten Parkplatz an der Adresse 3 tragen müssen. Die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges sei ausschließlich zur Bewältigung der Strecke zum Krankenhaus X erfolgt, er habe an diesem Abend ab ca 18.00 Uhr nicht mehr vorgehabt, sein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen. Durch diesen Notstand sei der Beschwerdeführer entschuldigt oder sein Handeln gerechtfertigt gewesen. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er das in Rede stehende Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat. Er verwies vielmehr darauf, dass eine Notstandsituation vorgelegen habe. So habe er befürchtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und in Kenntnis des Umstandes, dass dieser unter Diabetes leide, sterben könne und habe er ihn daher so schnell wie möglich in das Krankenhaus römisch zehn bringen wollen. Er sei auch der Meinung gewesen, dass ein Rettungsfahrzeug nicht zur CC zufahren hätte können. Man hätte DD zum Rettungsfahrzeug bis zum 120 m entfernten Parkplatz an der Adresse 3 tragen müssen. Die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges sei ausschließlich zur Bewältigung der Strecke zum Krankenhaus römisch zehn erfolgt, er habe an diesem Abend ab ca 18.00 Uhr nicht mehr vorgehabt, sein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen. Durch diesen Notstand sei der Beschwerdeführer entschuldigt oder sein Handeln gerechtfertigt gewesen.

Im behördlichen Verfahren wurde bei der Leitstelle Tirol angefragt, wie bei einer Verständigung über die Verletzung von DD vorgegangen worden wäre. Die Leitstelle Tirol teilte daraufhin mit, dass das zum Einsatzort nächstgelegene Rettungsmittel verständigt werden würde. Wäre von diesem keine direkte Zufahrt zum Einsatzort möglich, würde parallel die Bergrettungsortsstelle alarmiert. Diese verbringe dann in der Regel den Patienten zum nächstgeeigneten Übergabeplatz, von wo er dann in die Behandlungseinrichtung transportiert werde.

Schließlich wurde von der Leitstelle Tirol ergänzend eine Stellungnahme der Bergrettung X eingeholt. Demnach sei die Adresse 3 im Regelfall ganzjährig von einem Rettungswagen bzw Notarztfahrzeug befahrbar. Der ohne Höhenunterschied über eine präparierte Schipiste führende Weg vom Parkplatz zur CC sei im Ernstfall leicht von einem Notarzt zu Fuß bewältig bar. Die Bergrettung X verfüge über ein Allradfahrzeug mit Winterausrüstung. Von der Alarmierung bis zum Eintreffen bei der CC könne man ca 40 Minuten ansetzen. Es werde davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall von der Leitstelle Tirol sowohl die Rettung als auch die Bergrettung verständigt worden wäre. Damit entfiele ein Einrücken in die Bergrettungsgeräteraum. Die Rettung wäre dann in ca 20 Minuten vor Ort gewesen. Schließlich wurde von der Leitstelle Tirol ergänzend eine Stellungnahme der Bergrettung römisch zehn eingeholt. Demnach sei die Adresse 3 im Regelfall ganzjährig von einem Rettungswagen bzw Notarztfahrzeug befahrbar. Der ohne Höhenunterschied über eine präparierte Schipiste führende Weg vom Parkplatz zur CC sei im Ernstfall leicht von einem Notarzt zu Fuß bewältig bar. Die Bergrettung römisch zehn verfüge über ein Allradfahrzeug mit Winterausrüstung. Von der Alarmierung bis zum Eintreffen bei der CC könne man ca 40 Minuten ansetzen. Es werde davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall von der Leitstelle Tirol sowohl die Rettung als auch die Bergrettung verständigt worden wäre. Damit entfiele ein Einrücken in die Bergrettungsgeräteraum. Die Rettung wäre dann in ca 20 Minuten vor Ort gewesen.

Aufgrund dieser Einschätzungen der Leitstelle Tirol und der Bergrettung X ging die belangte Behörde zurecht davon aus, dass DD im etwa einen gleichen Zeitraum von etwas mehr als 20 Minuten sowohl durch die Verbringung durch den Beschwerdeführer in das Krankenhaus X als auch durch einen fiktiv auf die CC über die Leitstelle Tirol bestellten Notarzt professionell versorgt worden wäre. Aufgrund dieser Einschätzungen der Leitstelle Tirol und der Bergrettung römisch zehn ging die belangte Behörde zurecht davon aus, dass DD im etwa einen gleichen Zeitraum von etwas mehr als 20 Minuten sowohl durch die Verbringung durch den Beschwerdeführer in das Krankenhaus römisch zehn als auch durch einen fiktiv auf die CC über die Leitstelle Tirol bestellten Notarzt professionell versorgt worden wäre.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.Gemäß Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Tatsächlich hat mit dem vom Landeskrankenhaus X befundeten, zwar wegen der Diabetes Blutverdünnungsmedikation stark blutenden, aber lediglich oberflächlichen Hautverletzungen an den beiden Händen von DD neben seiner akuten Alkoholintoxikation von 2,58 g/l ein Notstand nicht vorgelegen. Tatsächlich hat mit dem vom Landeskrankenhaus römisch zehn befundeten, zwar wegen der Diabetes Blutverdünnungsmedikation stark blutenden, aber lediglich oberflächlichen Hautverletzungen an den beiden Händen von DD neben seiner akuten Alkoholintoxikation von 2,58 g/l ein Notstand nicht vorgelegen.

Eine Notstandsituation läge vor, wenn ein bedeutender Nachteil (über der Bagatellgrenze liegend) für ein Individualrechtsgut im Zeitpunkt der Handlungsvornahme unmittelbar droht. Das eingesetzte Mittel (die Notstandshandlung) muss zur Erfolgsabwendung geeignet und das schonendste unter mehreren (das einzige Mittel) sein. Das gerettete Rechtsgut muss grundsätzlich eindeutig und zweifellos höherwertig sein, als das geopferte.

Im vorliegenden Fall wurden die stark blutenden Hände des DD bereits in der CC von Beschwerdeführer mit Tüchern verbunden. Auch im Landeskrankenhaus X konnte es denklogisch bei der vorliegenden Diagnose letztlich nur um eine Blutstillung gehen. Dennoch war der 80-Jährige DD bewusstlos und stark angetrunken. Dem Beschwerdeführer war – wie er selbst angibt – bekannt, dass DD unter Diabetes leidet. Es erscheint daher nicht unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer aussagt, dass er um das Leben von DD besorgt gewesen ist. Im vorliegenden Fall wurden die stark blutenden Hände des DD bereits in der CC von Beschwerdeführer mit Tüchern verbunden. Auch im Landeskrankenhaus römisch zehn konnte es denklogisch bei der vorliegenden Diagnose letztlich nur um eine Blutstillung gehen. Dennoch war der 80-Jährige DD bewusstlos und stark angetrunken. Dem Beschwerdeführer war – wie er selbst angibt – bekannt, dass DD unter Diabetes leidet. Es erscheint daher nicht unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer aussagt, dass er um das Leben von DD besorgt gewesen ist.

Zu prüfen war daher, ob den Beschwerdeführer der irrtümlich angenommene Notstand (Lebensgefahr) bei DD (Putativnotstand) entschuldigt, mit diesem in erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von der CC über den KK-Berg in das Landeskrankenhaus X gefahren zu sein. Dies ist zu verneinen. Zu prüfen war daher, ob den Beschwerdeführer der irrtümlich angenommene Notstand (Lebensgefahr) bei DD (Putativnotstand) entschuldigt, mit diesem in erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von der CC über den KK-Berg in das Landeskrankenhaus römisch zehn gefahren zu sein. Dies ist zu verneinen.

Auch beim entschuldigenden Putativnotstand gilt, dass das eingesetzte von der Rechtsordnung verpönte Mittel als das einzige angenommen werden kann, um sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu retten.

Im vorliegenden Fall hat aber sehr wohl ein anderes Mittel in zumutbarer Weise vorgelegen. Von einem maßgerechten Menschen wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht den in Lebensgefahr vermuteten DD in sein Kraftfahrzeug setzt und ihn – selbst erheblich alkoholisiert – den KK-Berg hinunter über 20 Minuten über eine Strecke von ca 12 km in das nächste Krankenhaus fährt. Vielmehr wäre von einem solchen Menschen in dem (alkoholisierten) Zustand des Beschwerdeführers zu erwarten, dass er sofort die Rettung telefonisch kontaktiert. Wie bereits oben ausgeführt, hätte ein verständigter Notarzt in etwa zur gleichen Zeit DD in der CC versorgen können, wie es nach dessen Verbringung durch den Beschwerdeführer in das Krankenhaus X geschehen ist. Im Übrigen ist es amtsbekannt, dass bereits die entsprechend geschulten Bediensteten der Leitstelle Tirol bei telefonischer Verständigung einem Helfer professionelle Anweisung zur Versorgung eines Verletzten geben. Es wäre somit ein in der Öffentlichkeit allseits bekanntes rechtmäßiges Alternativverhalten - nämlich den DD nicht den gefährlichen Verhältnissen einer Trunkenheitsfahrt auszusetzen - möglich und tunlich gewesen. Im vorliegenden Fall hat aber sehr wohl ein anderes Mittel in zumutbarer Weise vorgelegen. Von einem maßgerechten Menschen wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht den in Lebensgefahr vermuteten DD in sein Kraftfahrzeug setzt und ihn – selbst erheblich alkoholisiert – den KK-Berg hinunter über 20 Minuten über eine Strecke von ca 12 km in das nächste Krankenhaus fährt. Vielmehr wäre von einem solchen Menschen in dem (alkoholisierten) Zustand des Beschwerdeführers zu erwarten, dass er sofort die Rettung telefonisch kontaktiert. Wie bereits oben ausgeführt, hätte ein verständigter Notarzt in etwa zur gleichen Zeit DD in der CC versorgen können, wie es nach dessen Verbringung durch den Beschwerdeführer in das Krankenhaus römisch zehn geschehen ist. Im Übrigen ist es amtsbekannt, dass bereits die entsprechend geschulten Bediensteten der Leitstelle Tirol bei telefonischer Verständigung einem Helfer professionelle Anweisung zur Versorgung eines Verletzten geben. Es wäre somit ein in der Öffentlichkeit allseits bekanntes rechtmäßiges Alternativverhalten - nämlich den DD nicht den gefährlichen Verhältnissen einer Trunkenheitsfahrt auszusetzen - möglich und tunlich gewesen.

Im Ergebnis liegt daher weder ein entschuldigender Notstand noch ein entschuldigender Putativnotstand vor, weshalb der Beschwerdeführer seine Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,62 mg/l (1,24 Promille) Atemalkoholgehalt zu verantworten hat. Er hat somit den Tatbestand des § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO verwirklicht. Im Ergebnis liegt daher weder ein entschuldigender Notstand noch ein entschuldigender Putativnotstand vor, weshalb der Beschwerdeführer seine Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,62 mg/l (1,24 Promille) Atemalkoholgehalt zu verantworten hat. Er hat somit den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verwirklicht.

Die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Der Unrechtsgehalt einer Alkoholübertretung ist gravierend zu werten, weil Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen und aufgrund der alkoholbedingten Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit und verminderten Reaktionsfähigkeit eine Hauptursache für Verkehrsunfälle bildet.

Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend war die einschlägige Verwaltungsvorstrafe aus den Jahre 2018 zu werten.

Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00. Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,24 Promille und einer einschlägigen Strafvormerkung aus dem Jahre 2018 verhängt. Bei der Bemessung der Geldstrafen fließen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in diese ein. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass sein Umsatz monatlich Euro 10.000,00 bis Euro 15.000,00 betrage. Er sei sorgepflichtig für seine Ehegattin sowie für zwei minderjährige Kinder im Alter von 8 und 11 Jahren, außerdem habe er Schulden aus dem Hausbau.

Vor diesem Hintergrund konnte die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.800,00 herabgesetzt werden. Diese über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch unter Punkt A) ausgeführt zu entscheiden.

B) zu LVwG-2019/13/1292 (Führerscheinentzugsverfahren):

Den Beschwerdeführer wurde seine erteilte Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab dem 08.03.2019, entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

Gemäß § 24 Abs 1 FSG sind Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG sind Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,

2.
wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Nach § 26 Abs 2 Z 6 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 8 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen wird.Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 8 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird.

„Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Paragraph 30, (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer bereits am 09.06.2018 ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisierten Zustand von 0,75 mg/l – 1,5 Promille -) verwirklicht und nunmehr am 26.02.2019 die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Insofern ist im gegenständlichen Fall im Sinne der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmende Wertung zu berücksichtigen, dass das letzte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers vor nicht einmal neun Monaten begangen wurde. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer bereits am 09.06.2018 ein Alkoholdelikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisierten Zustand von 0,75 mg/l – 1,5 Promille -) verwirklicht und nunmehr am 26.02.2019 die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Insofern ist im gegenständlichen Fall im Sinne der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung zu berücksichtigen, dass das letzte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers vor nicht einmal neun Monaten begangen wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit von 12 Monaten verhängt hat. Sie ging dabei von der zur Anwendung gelangenden obgenannten Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 6 FSG (Mindestentzug 8 Monate) aus, weiters vom raschen Rückfall des Beschwerdeführers (gegenständlich Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisierten Zustand von 1,24 Promille). Vor diesem Hintergrund aber konnte die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von 12 Monaten trotzdem auf 10 Monate herabgesetzt werden. Erst nach Ablauf dieser verhängten Entzugszeit mit der damit verbundenen begleitenden Maßnahme kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Laut der anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Teilnahmebestätigung hat der Beschwerdeführer diese Nachschulung bereits absolviert.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit von 12 Monaten verhängt hat. Sie ging dabei von der zur Anwendung gelangenden obgenannten Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG (Mindestentzug 8 Monate) aus, weiters vom raschen Rückfall des Beschwerdeführers (gegenständlich Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisierten Zustand von 1,24 Promille). Vor diesem Hintergrund aber konnte die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von 12 Monaten trotzdem auf 10 Monate herabgesetzt werden. Erst nach Ablauf dieser verhängten Entzugszeit mit der damit verbundenen begleitenden Maßnahme kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Laut der anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Teilnahmebestätigung hat der Beschwerdeführer diese Nachschulung bereits absolviert.

Es war daher wie im Spruch unter B) ausgeführt zu entscheiden.

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Notstand;
entschuldigender Putativnotstand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.13.1292.3

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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