Entscheidungsdatum
21.11.2019Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2019, Zl *****, betreffend einer Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2019, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von fünf Monaten, gerechnet ab dem 25.07.2019 entzogen sowie weiters das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde ein Verkehrscoaching angeordnet, das innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 22.08.2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 12.08.2019, Zl *****, gemäß § 57 Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 22.08.2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 12.08.2019, Zl *****, gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.
In seine fristgerechte dagegen erhobene Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am Mittwoch dem 24.07.2019 mit dem Vierachser-Betonmischer (35 t Gesamtgewicht) in X bergwärts Richtung W gefahren sei. Er habe beim Einfahren in eine 100° Kurve retournieren müssen. Beim Anfahren sei der Mischwagen jedoch wegen Überlastung der Kupplung etwas retour gerutscht, wobei die letzte Achse über den Abhang hinaus geragt sei (Absturzgefahr). Ihm sei sofort bewusst geworden in welcher Lebensgefahr er sich befunden habe und habe mit letzten technischen Hilfsmitteln den Absturz verhindern können. Am 25.07.2019 habe er abends zu Hause seinen zweiten Geburtstag mit seiner Frau etwas feiern wollen, weil ihm klar gewesen sei, welches Glück im Unglück er gehabt habe und noch lebe. Beim Nachhause fahren zu seinem Standplatz in Z „Lager BB“ habe er einen Stopp gemacht, um sich beim Spar eine 0,75 l Weinflasche zu kaufen. Da es an diesem Tag immer wieder zu heftigen Regenschauern gekommen sei, habe er etwas abwarten wollen bis der Schauer aufhöre. Da sei ihm dann die dumme Idee gekommen, das Abwarten mit dem Öffnen eines Weines (Schraubverschluss) und des Konsumierens. Eine Stunde nach dem Trunk habe er mit seiner Ehefrau telefoniert, ob sie ihn abholen komme. Da sie sich nicht wohlgefühlt habe, habe sie dies verneint. Nun habe er den größten Fehler gemacht. Er habe den LKW gestartet, um an einen näher gelegenen Parkplatz zu fahren und beim Einparken habe er einen abgestellten PKW sachbeschädigt. Er sei einsichtig einen großen Fehler begangen zu haben und werde nie wieder so einen Fehler begehen.In seine fristgerechte dagegen erhobene Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am Mittwoch dem 24.07.2019 mit dem Vierachser-Betonmischer (35 t Gesamtgewicht) in römisch zehn bergwärts Richtung W gefahren sei. Er habe beim Einfahren in eine 100° Kurve retournieren müssen. Beim Anfahren sei der Mischwagen jedoch wegen Überlastung der Kupplung etwas retour gerutscht, wobei die letzte Achse über den Abhang hinaus geragt sei (Absturzgefahr). Ihm sei sofort bewusst geworden in welcher Lebensgefahr er sich befunden habe und habe mit letzten technischen Hilfsmitteln den Absturz verhindern können. Am 25.07.2019 habe er abends zu Hause seinen zweiten Geburtstag mit seiner Frau etwas feiern wollen, weil ihm klar gewesen sei, welches Glück im Unglück er gehabt habe und noch lebe. Beim Nachhause fahren zu seinem Standplatz in Z „Lager BB“ habe er einen Stopp gemacht, um sich beim Spar eine 0,75 l Weinflasche zu kaufen. Da es an diesem Tag immer wieder zu heftigen Regenschauern gekommen sei, habe er etwas abwarten wollen bis der Schauer aufhöre. Da sei ihm dann die dumme Idee gekommen, das Abwarten mit dem Öffnen eines Weines (Schraubverschluss) und des Konsumierens. Eine Stunde nach dem Trunk habe er mit seiner Ehefrau telefoniert, ob sie ihn abholen komme. Da sie sich nicht wohlgefühlt habe, habe sie dies verneint. Nun habe er den größten Fehler gemacht. Er habe den LKW gestartet, um an einen näher gelegenen Parkplatz zu fahren und beim Einparken habe er einen abgestellten PKW sachbeschädigt. Er sei einsichtig einen großen Fehler begangen zu haben und werde nie wieder so einen Fehler begehen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Der Beschwerdeführer lenkte am 25.07.2019 gegen 18:18 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,42 mg/l (0,84 Promille) den LKW (Betonmischfahrzeug über 12 t) mit dem amtlichen Kennzeichen ***** in Z auf der Gemeindestraße Adresse 1 auf Höhe Parkplatz Eislaufplatz in Fahrtrichtung Süden. Er versuchte den LKW auf dem Parkplatz vor dem Eislaufplatz abzustellen. Dabei touchierte der Beschwerdeführer mit dem vorderen rechten Reifen den PKW des CC mit dem amtlichen Kennzeichen ***** an der vorderen linken Seite. Es entstand ein Sachschaden an diesem Fahrzeug.
Mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2019, Zl *****, wurde der Beschwerdeführer wegen diesem Vorfall rechtskräftig bestraft. Es wurde ihm vorgeworfen eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen zu haben und wurde er gemäß § 99 Abs 1b StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.Mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2019, Zl *****, wurde der Beschwerdeführer wegen diesem Vorfall rechtskräftig bestraft. Es wurde ihm vorgeworfen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen zu haben und wurde er gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Akt insbesondere aus der darin befindlichen Niederschrift gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VStG betreffend die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2019, Zl *****.Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Akt insbesondere aus der darin befindlichen Niederschrift gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VStG betreffend die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2019, Zl *****.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass er zum Tatzeitpunkt einen Vierachser-Betonmischer (35 t Gesamtgewicht) gelenkt hat und beim Einparken auf dem Parkplatz beim Eislaufplatz in Z einen abgestellten PKW sachbeschädigt zu haben.
Zunächst wird auf die Bestimmung des § 20 Abs 4 FSG verwiesen, wonach Fahrzeuge der Klasse C und D nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden dürfen, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.Zunächst wird auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, FSG verwiesen, wonach Fahrzeuge der Klasse C und D nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden dürfen, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Die Bestimmung des § 26 Abs 1 FSG sieht eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat vor, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b begangen wird, es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde.Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, FSG sieht eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat vor, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, begangen wird, es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde.
Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Zumal für einen PKW Lenker, bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 b StVO, der einen Verkehrsunfall verschuldet hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen hat sind zwei weitere Monate dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen LKW-Lenker (Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D) handelt, auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 20 Abs 4 FSG angemessen. Es ergibt sich somit, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von insgesamt fünf Monaten gerechtfertigt ist.Zumal für einen PKW Lenker, bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, b StVO, der einen Verkehrsunfall verschuldet hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen hat sind zwei weitere Monate dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen LKW-Lenker (Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D) handelt, auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, FSG angemessen. Es ergibt sich somit, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von insgesamt fünf Monaten gerechtfertigt ist.
Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist.
Bei der erstmaligen gegenständlichen Übertretung ist gemäß § 24 Abs 3 FSG ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen. Auf persönliche wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.Bei der erstmaligen gegenständlichen Übertretung ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen. Auf persönliche wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
Verschulden des Beschwerdeführers an Verkehrsunfall; AlkoholdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.13.1917.1Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020