Entscheidungsdatum
15.02.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §38 Abs6aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, diese wiederum vertreten durch CC, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.11.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2020 wurde die nach den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 erstattete Anzeige der AA über die Auflassung der Behandlungsanlage auf den Grundstücken **1, **2, **3 und **4, alle KG Y, mangels Antragslegitimation abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die durchgeführten Erhebungen erbracht hätten, dass die betreffende Behandlungsanlage tatsächlich nicht aufgelassen sei, sondern von einer anderen Rechtsperson betrieben werde, wenn auch nicht mehr von der AA.
Demnach sei vorliegend ein Inhaberwechsel erfolgt, wenn auch eine Eintrittserklärung des neuen Inhabers noch nicht abgegeben worden sei.
2)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher in Beschwerdestattgabe die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt wurden. Begehrt wurde auch die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung.
In eventu wurde beantragt, dass die Feststellung vorgenommen werden möge, dass die Behandlungsanlage zum Zeitpunkt des „faktischen“ Inhaberwechsels konsensgemäß betrieben worden sei und die AA keine wie auch immer geartete Haftung aus dem Betrieb der Anlage treffe.
Die beschwerdeführende Gesellschaft begründete dabei ihr Rechtsmittel kurz zusammengefasst damit, dass ein Inhaberwechsel gemäß § 64 Abs 2 AWG 2002 der belangten Behörde bis dato nicht angezeigt worden sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft begründete dabei ihr Rechtsmittel kurz zusammengefasst damit, dass ein Inhaberwechsel gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AWG 2002 der belangten Behörde bis dato nicht angezeigt worden sei.
Ziel und Zweck eines Auflassungsverfahrens sei es, zum einen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen für Mensch und Umwelt zu treffen; zum anderen ergebe sich für die Anlagenbetreiberin eine Rechtssicherheit dahingehend, dass sie bei ordnungsgemäßer Auflassung rückwirkend nicht mehr – ohne Weiteres – in Anspruch genommen werden könne. Es gehe um die Frage, ob die AA die Anlage ordnungsgemäß aufgelassen habe.
Die belangte Behörde verkenne auch, dass gerade bei der Auflassung einer Betriebsanlage der anzeigende Anlageninhaber auch bei Verlust seiner Anlageninhaberschaft Adressat von Bescheiden im Auflassungsverfahren bleibe.
Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist ein administrativrechtliches Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 infolge einer Anzeige über die Auflassung einer Behandlungsanlage.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.08.2013 wurde der AA die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Baurestmassen auf den Grundstücken **1, **2, **3 und **4, alle KG Y, mit einer maximalen Kapazität von 9.500 t pro Jahr erteilt, wobei die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Z für diese Bewilligung auf einer Delegation durch den Landeshauptmann von Tirol beruhte.
Mit Eingabe vom 17.08.2020 zeigte die AA die Auflassung dieser Behandlungsanlage bei der belangten Behörde an.
Die belangte Behörde leitete diese Auflassungsanzeige vom 17.08.2020 zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Tirol weiter, dies unter Hinweis darauf, dass die im Jahr 2012 geschehene Delegierung die nunmehrige Auflassungsanzeige nicht umfasse.
Hierauf nahm der Landeshauptmann von Tirol mit Schreiben vom 24.09.2020 eine neuerliche Delegation vor, allerdings – offenbar versehentlich – an den Magistrat Z.
Auf der Grundlage dieser Delegation vom 24.09.2020 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 17.11.2020 erlassen.
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der vorliegenden Aktenlage ergibt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol obwalten gegen die vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde keinerlei Bedenken, solche wurden auch von der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft nicht vorgebracht.
Nach § 38 Abs 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 97/2013, ist für Behandlungsanlagen der Landeshauptmann zuständige Behörde, dies mit Ausnahme öffentlich zugänglicher Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe. Nach Paragraph 38, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013,, ist für Behandlungsanlagen der Landeshauptmann zuständige Behörde, dies mit Ausnahme öffentlich zugänglicher Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe.
Für den Landeshauptmann besteht eine Delegierungsmöglichkeit, welche in § 38 Abs 6a AWG 2002 wie folgt geregelt ist:Für den Landeshauptmann besteht eine Delegierungsmöglichkeit, welche in Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 wie folgt geregelt ist:
„(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit„(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Absatz 6, kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
1. zur Durchführung eines Verfahrens oder
2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 752. zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75
ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.“
1)
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versteht man unter einer „Delegation“ einen Rechtsakt, mit dem eine Behörde eine Zuständigkeit auf eine andere überträgt, womit eine nach Art 83 Abs 2 B-VG relevante Veränderung der Zuständigkeitsordnung verbunden ist, und zwar dahingehend, dass die bisher zuständige Behörde unzuständig wird, der Delegierte zuständig wird und damit zur Vornahme des delegierten Rechtsaktes im eigenen Namen befugt ist (VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versteht man unter einer „Delegation“ einen Rechtsakt, mit dem eine Behörde eine Zuständigkeit auf eine andere überträgt, womit eine nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG relevante Veränderung der Zuständigkeitsordnung verbunden ist, und zwar dahingehend, dass die bisher zuständige Behörde unzuständig wird, der Delegierte zuständig wird und damit zur Vornahme des delegierten Rechtsaktes im eigenen Namen befugt ist (VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).
Damit die mit einem Delegationsakt als Verfahrensanordnung (VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0421) angestrebte Rechtsfolge eintritt, bedarf es der Anführung der richtigen Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll, durch die Anführung einer falschen Behörde wird die angestrebte Zuständigkeitsübertretung nicht bewirkt (VwGH 11.05.1983, 82/03/0216).
Fallbezogen ist festzuhalten, dass die Delegationsmöglichkeit des § 38 Abs 6a AWG 2002 dem Landeshauptmann die Möglichkeit eröffnet, seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Verfahrens an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen. Fallbezogen ist festzuhalten, dass die Delegationsmöglichkeit des Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 dem Landeshauptmann die Möglichkeit eröffnet, seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Verfahrens an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen.
Mit der verfahrensmaßgeblichen Delegation vom 24.09.2020 erfolgte aber – augenscheinlich versehentlich - eine Zuständigkeitsübertragung an den Magistrat Z, obschon die Geschäfte der Bezirksverwaltungsbehörde in Z nach § 31 Abs 5 des Stadtrechtes der Stadt Z der Bürgermeister besorgt (VwGH 26.06.2013, 2010/03/0029). Mit der verfahrensmaßgeblichen Delegation vom 24.09.2020 erfolgte aber – augenscheinlich versehentlich - eine Zuständigkeitsübertragung an den Magistrat Z, obschon die Geschäfte der Bezirksverwaltungsbehörde in Z nach Paragraph 31, Absatz 5, des Stadtrechtes der Stadt Z der Bürgermeister besorgt (VwGH 26.06.2013, 2010/03/0029).
Demzufolge konnte der hier relevante Delegationsakt vom 24.09.2020 die gewünschte Zuständigkeitsübertragung zufolge Anführung einer unrichtigen Behörde nicht herbeiführen.
Folgerichtig hat die belangte Behörde bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 17.11.2020 unzuständigerweise entschieden.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwischenzeitlich im Gegenstandsfall mit Schreiben vom 29.01.2021 eine zutreffende Delegierung durch den Landeshauptmann an den Bürgermeister der Stadt Z erfolgte, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Zuständigkeit einer erstinstanzlichen Behörde nach dem Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu beurteilen ist (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004). Die Sanierung einer Unzuständigkeit käme im gegebenen Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung „rückwirkender“ Anordnungen bestünde (vgl VwGH 30.08.2006, 2005/09/0009). Eine solche gesetzliche Grundlage für eine derartige „rückwirkende Sanierung“ der Unzuständigkeit ist vorliegend aber nicht zu ersehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwischenzeitlich im Gegenstandsfall mit Schreiben vom 29.01.2021 eine zutreffende Delegierung durch den Landeshauptmann an den Bürgermeister der Stadt Z erfolgte, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Zuständigkeit einer erstinstanzlichen Behörde nach dem Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu beurteilen ist (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004). Die Sanierung einer Unzuständigkeit käme im gegebenen Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung „rückwirkender“ Anordnungen bestünde vergleiche VwGH 30.08.2006, 2005/09/0009). Eine solche gesetzliche Grundlage für eine derartige „rückwirkende Sanierung“ der Unzuständigkeit ist vorliegend aber nicht zu ersehen.
Dementsprechend vermag der zwischenzeitlich vorliegende Delegationsakt vom 29.01.2021 nichts an der Unzuständigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2020 zu ändern.
Nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol in Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unzuständigkeit einer belangten Verwaltungsbehörde auch amtswegig wahrzunehmen hat (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001), war der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2020 aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
2)
Ungeachtet des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte in der vorliegenden Rechtssache deshalb von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG). Ungeachtet des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte in der vorliegenden Rechtssache deshalb von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG).
Angesichts des vorliegenden Verfahrensergebnisses waren auch die beantragten Beweisaufnahmen nicht vorzunehmen, diese wären auch nur bei einer inhaltlichen Befassung mit der Sache von Bedeutung.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Beschwerdesache konnte anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden.
An die in der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass sich vorliegend eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gestellt hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.0061.3Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021