Index
L10104 Stadtrecht Oberösterreich;Norm
B-VG Art119 Abs2 erster Satz;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der N GmbH in L, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 27. Jänner 2010, Zl Verk-730.322/7-2010-Hum, betreffend einen Auftrag nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Gegenüber der beschwerdeführenden Partei erging folgende Erledigung vom 12. März 2009:
"Magistrat der Landeshauptstadt Linz
Anlagen- und Bauamt als Bezirksverwaltungsbehörde
Rstr. 45
Anschlussbahn Fa. N GmbH
Bescheid
Vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Organ der
mittelbaren Bundesverwaltung ergeht nachstehender
Spruch:
Der (beschwerdeführenden Partei) wird als Anschlussbahnunternehmen für die ca. 164 Meter lange Anschlussbahn in L, welche nächst dem Bahnhof L Frachtenbahnhof vom sogenannten 'Sgleis' abzweigt und zu der Liegenschaft Rstr. 45 führt, aufgetragen, folgende Maßnahmen durchzuführen:
1) Die Anschlussweiche ist unter Aufsicht einer nach § 40 EisbG 1957 verzeichneten Person auszubauen. Die ordnungsgemäße Verschließung der Gleislücke ist von dieser Aufsichtsperson der Behörde mitzuteilen. 1) Die Anschlussweiche ist unter Aufsicht einer nach Paragraph 40, EisbG 1957 verzeichneten Person auszubauen. Die ordnungsgemäße Verschließung der Gleislücke ist von dieser Aufsichtsperson der Behörde mitzuteilen.
2) Die Abtragungsmaßnahmen haben bis zum Eintritt in das abgeschlossene Betriebsgelände die Schienen, Schwellen und den Sperrschuh zu erfassen. Im Betriebsgelände selbst, ist die Gestaltung der Gleisanlage so vorzunehmen, dass keine Stolperstellen mehr vorhanden sind (entweder Abtrag von Schienen und Schwellen oder entsprechende Einschüttung).
3) Zumal die verbleibende Seitenrampen außerhalb des abgeschlossenen Betriebsgeländes ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, stellen sie absturzgefährliche Stellen dar und sind mit Geländer abzusichern.
Die aufgetragenen Maßnahmen sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.
Rechtsgrundlage in der geltenden Fassung:
§§ 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden kurz: EisbG 1957)." Paragraphen 12, Absatz eins, 19, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden kurz: EisbG 1957)."
1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Überprüfung der Anschlussbahn der beschwerdeführenden Partei seien näher beschriebene Mängel festgestellt worden, die von der beschwerdeführenden Partei entgegen ihrer Verpflichtung nach § 19 Abs 1 und 2 EisbG nicht behoben worden seien. 1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Überprüfung der Anschlussbahn der beschwerdeführenden Partei seien näher beschriebene Mängel festgestellt worden, die von der beschwerdeführenden Partei entgegen ihrer Verpflichtung nach Paragraph 19, Absatz eins, und 2 EisbG nicht behoben worden seien.
Gefertigt ist diese Erledigung mit
"Für den Bürgermeister:
der Leiter des Anlagen- und Bauamtes:
i.V.
Ö eh.
F.d.R.d.A.
(B)"
2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies diese die von der beschwerdeführenden Partei gegen den Erstbescheid erhobene Berufung ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
2.1. Die beschwerdeführende Partei sei als neue Eigentümerin der Liegenschaft Rstraße 45 in den zwischen der S GmbH und den ÖBB abgeschlossenen Anschlussbahnvertrag von Dezember 1972 eingetreten. Dieser Anschlussbahnvertrag habe den Fortbestand des Anschlusses und den Betrieb der planlich dargestellten Anschlussbahn, die vom Sgleis in km 0,145 mit der Weiche 1 C abzweige, gestattet. Der Vertrag habe vorgesehen, dass im Fall der Vertragsauflösung die Bestandfläche von der Firma den ÖBB geräumt und ohne jede Auflage zurückzugeben sei. Die ÖBB hätten diesen Vertrag zum 30. Juni 2002 aufgekündigt, weshalb die auf ÖBB-Grund befindliche Gleisanlage einschließlich des Schotterbetts ordnungsgemäß abzutragen gewesen wäre. Dennoch hätte die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Erteilung der dafür notwendigen Abbruchbewilligung gestellt. Der seitens der Erstbehörde bestellte bau- und eisenbahnrechtliche Sachverständige Ing. D. hätte am 11. August 2003 eine Besichtigung durchgeführt und sei in seinem Gutachten vom 13. August 2003 zum Ergebnis gelangt, dass die bestehenden Gleisanlagen massive Stolpersteine darstellten, woraus Verletzungsgefahr für Personen resultiere, weshalb ein Abtrag der Anschlussbahn oder ihre Instandsetzung erforderlich sei. Die beschwerdeführende Partei sei daher aufgefordert worden, mitzuteilen, ob die gegenständliche Gleisanlage noch in Betrieb sei oder eine Stilllegung beabsichtigt sei. Die beschwerdeführende Partei habe zur Ankündigung der Erstbehörde, es seien - detailliert angekündigte - Vorkehrungen nach § 19 EisbG behördlich geplant, inhaltlich nicht Stellung genommen, weshalb ihr mit dem Erstbescheid die Durchführung der angeordneten Maßnahmen aufgetragen worden sei. 2.1. Die beschwerdeführende Partei sei als neue Eigentümerin der Liegenschaft Rstraße 45 in den zwischen der S GmbH und den ÖBB abgeschlossenen Anschlussbahnvertrag von Dezember 1972 eingetreten. Dieser Anschlussbahnvertrag habe den Fortbestand des Anschlusses und den Betrieb der planlich dargestellten Anschlussbahn, die vom Sgleis in km 0,145 mit der Weiche 1 C abzweige, gestattet. Der Vertrag habe vorgesehen, dass im Fall der Vertragsauflösung die Bestandfläche von der Firma den ÖBB geräumt und ohne jede Auflage zurückzugeben sei. Die ÖBB hätten diesen Vertrag zum 30. Juni 2002 aufgekündigt, weshalb die auf ÖBB-Grund befindliche Gleisanlage einschließlich des Schotterbetts ordnungsgemäß abzutragen gewesen wäre. Dennoch hätte die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Erteilung der dafür notwendigen Abbruchbewilligung gestellt. Der seitens der Erstbehörde bestellte bau- und eisenbahnrechtliche Sachverständige Ing. D. hätte am 11. August 2003 eine Besichtigung durchgeführt und sei in seinem Gutachten vom 13. August 2003 zum Ergebnis gelangt, dass die bestehenden Gleisanlagen massive Stolpersteine darstellten, woraus Verletzungsgefahr für Personen resultiere, weshalb ein Abtrag der Anschlussbahn oder ihre Instandsetzung erforderlich sei. Die beschwerdeführende Partei sei daher aufgefordert worden, mitzuteilen, ob die gegenständliche Gleisanlage noch in Betrieb sei oder eine Stilllegung beabsichtigt sei. Die beschwerdeführende Partei habe zur Ankündigung der Erstbehörde, es seien - detailliert angekündigte - Vorkehrungen nach Paragraph 19, EisbG behördlich geplant, inhaltlich nicht Stellung genommen, weshalb ihr mit dem Erstbescheid die Durchführung der angeordneten Maßnahmen aufgetragen worden sei.
2.2. Die beschwerdeführende Partei habe in der dagegen erhobenen Berufung vorgebracht, der erstinstanzliche Bescheid entspreche nicht den Bestimmungen des § 58 AVG, weil die Bezeichnung der Behörde, die Angabe des Normadressaten und die Unterschrift des Beglaubigenden bzw Genehmigenden fehle. 2.2. Die beschwerdeführende Partei habe in der dagegen erhobenen Berufung vorgebracht, der erstinstanzliche Bescheid entspreche nicht den Bestimmungen des Paragraph 58, AVG, weil die Bezeichnung der Behörde, die Angabe des Normadressaten und die Unterschrift des Beglaubigenden bzw Genehmigenden fehle.
2.3. Entgegen diesem Vorbringen sei sowohl im Einleitungssatz als auch in der Fertigungsklausel die den Bescheid erlassende Behörde angeführt; auch der Normadressat werde insofern ausdrücklich genannt, als der beschwerdeführenden Partei die Durchführung der bekämpften Maßnahmen aufgetragen werde.
2.4. Die Ausfertigung des Bescheids trage sowohl den Namen des Genehmigenden als auch den Beglaubigungsvermerk der Kanzlei. Zur Genehmigung der Erledigung schließlich sei nicht nur der Behördenleiter (Bürgermeister), sondern auch das von ihm ermächtigte Organ befugt.
2.5. Dem Bescheid fehle auch nicht die gemäß § 59 Abs 1 AVG erforderliche Deutlichkeit, zumal ausdrücklich klargestellt werde, welcher Bereich von den aufgetragenen Maßnahmen betroffen werde. Ausreichende Bestimmtheit im Sinne des § 59 Abs 1 AVG sei schon dann anzunehmen, wenn der Inhalt für den Bescheidadressaten bzw - wenn die Umsetzung des Bescheids wie im vorliegenden Fall unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen habe - für diese objektiv eindeutig erkennbar sei. Der erstinstanzliche Bescheid trage in diesem Sinne Maßnahmen mit einem objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt auf. Es werde genau definiert, unter wessen Aufsicht die Abtragung der näher konkretisierten Weiche zu erfolgen habe, welche Anschlussbahnteile abzutragen seien, wie vorhandene Gefahrenquellen zu beseitigen seien und mit welchen Mitteln absturzgefährliche Stellen abzusichern seien. 2.5. Dem Bescheid fehle auch nicht die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG erforderliche Deutlichkeit, zumal ausdrücklich klargestellt werde, welcher Bereich von den aufgetragenen Maßnahmen betroffen werde. Ausreichende Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG sei schon dann anzunehmen, wenn der Inhalt für den Bescheidadressaten bzw - wenn die Umsetzung des Bescheids wie im vorliegenden Fall unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen habe - für diese objektiv eindeutig erkennbar sei. Der erstinstanzliche Bescheid trage in diesem Sinne Maßnahmen mit einem objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt auf. Es werde genau definiert, unter wessen Aufsicht die Abtragung der näher konkretisierten Weiche zu erfolgen habe, welche Anschlussbahnteile abzutragen seien, wie vorhandene Gefahrenquellen zu beseitigen seien und mit welchen Mitteln absturzgefährliche Stellen abzusichern seien.
Gerade unter Zuziehung einer Fachperson (im Sinne des § 40 EisbG) sei daher der Inhalt des Bescheidspruchs eindeutig erkennbar und ausreichend präzisiert. Zudem sei die Frage der ausreichenden Bestimmtheit nicht allein eine Rechts-, sondern auch eine Fachfrage. Daraus resultiere die verfahrensrechtliche Obliegenheit der Partei, ein auf die konkrete Bescheidgestaltung bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lasse, warum der Inhalt des Bescheids auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Ein solches Vorbringen fehle der Berufung völlig.Gerade unter Zuziehung einer Fachperson (im Sinne des Paragraph 40, EisbG) sei daher der Inhalt des Bescheidspruchs eindeutig erkennbar und ausreichend präzisiert. Zudem sei die Frage der ausreichenden Bestimmtheit nicht allein eine Rechts-, sondern auch eine Fachfrage. Daraus resultiere die verfahrensrechtliche Obliegenheit der Partei, ein auf die konkrete Bescheidgestaltung bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lasse, warum der Inhalt des Bescheids auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Ein solches Vorbringen fehle der Berufung völlig.
2.6. Dem Berufungsvorbringen, die beschwerdeführende Partei sei nicht zivilrechtliche Eigentümerin jener Grundstücke, auf denen die Gleisanlage bzw die Anschlussweiche liege, sei Punkt IV. des Anschlussbahnvertrags vom Dezember 1972, in den die beschwerdeführende Partei als neue Eigentümerin des Grundstücks Rstraße 45 eingetreten sei, entgegen zu halten. Danach komme das Eigentum an der Anschlussbahnanlage einschließlich aller im Vertrag näher bezeichneten Einrichtungen ausdrücklich dem Eigentümer des Grundstücks Rstraße 45 zu, nach Erwerb dieses Grundstücks durch die beschwerdeführende Partei also dieser. 2.6. Dem Berufungsvorbringen, die beschwerdeführende Partei sei nicht zivilrechtliche Eigentümerin jener Grundstücke, auf denen die Gleisanlage bzw die Anschlussweiche liege, sei Punkt römisch vier. des Anschlussbahnvertrags vom Dezember 1972, in den die beschwerdeführende Partei als neue Eigentümerin des Grundstücks Rstraße 45 eingetreten sei, entgegen zu halten. Danach komme das Eigentum an der Anschlussbahnanlage einschließlich aller im Vertrag näher bezeichneten Einrichtungen ausdrücklich dem Eigentümer des Grundstücks Rstraße 45 zu, nach Erwerb dieses Grundstücks durch die beschwerdeführende Partei also dieser.
2.7. Die Berufung mache auch geltend, dass ab der fraglichen Weiche eine Nebengleisbahnanlage auch zu einem weiteren Grundstück führe, das im grundbücherlichen Eigentum der Ö AG stehe und bis vor kurzem noch von einem anderen Unternehmen genutzt worden sei. Im erstinstanzlichen Bescheid sei nicht begründet worden, warum die Entfernung der fraglichen Weiche, deren Mitbenutzung auch für dieses weitere Gleis erforderlich gewesen sei, nicht auch diesem anderen Unternehmen aufgetragen wurde.
Dem sei zu entgegnen, dass sich der Anschlussbahnvertrag lediglich auf die darin genannte Anschlussbahn, die nunmehr im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehe, beziehe, nicht aber auf das genannte weitere Unternehmen.
2.8. Unberechtigt sei auch (was von der belangten Behörde näher ausgeführt wurde) das Berufungsvorbringen, das dem Erstbescheid zugrunde liegende eisenbahntechnische Gutachten erfülle nicht die Anforderungen an ein normgerechtes Gutachten.
Auch der Vorwurf, die Erstbehörde habe das Parteiengehör der beschwerdeführenden Partei verletzt, sei unbegründet, zumal das eisenbahntechnische Gutachten der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf §§ 19 Abs 1 und 2 EisbG, ein Auftrag zur Abtragung bzw Sicherung einer Eisenbahnanlage (Anschlussbahn) erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf Paragraphen 19, Absatz eins und 2 EisbG, ein Auftrag zur Abtragung bzw Sicherung einer Eisenbahnanlage (Anschlussbahn) erlassen.
4.1. Gemäß § 12 Abs 1 EisbG (idF der Novelle BGBl I Nr 125/2006) ist - soweit sich aus dem EisbG keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes oder der Regulierungsbehörden ergibt - die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde (ua) zuständig für alle Angelegenheiten der nicht-öffentlichen Eisenbahnen (Z 1). 4.1. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, EisbG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006,) ist - soweit sich aus dem EisbG keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes oder der Regulierungsbehörden ergibt - die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde (ua) zuständig für alle Angelegenheiten der nicht-öffentlichen Eisenbahnen (Ziffer eins,).
Bei Anschlussbahnen, also "Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann" (§ 7 EisbG), handelt es sich um nicht-öffentliche Eisenbahnen (§ 1 Z 2 lit a, § 3 EisbG).Bei Anschlussbahnen, also "Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann" (Paragraph 7, EisbG), handelt es sich um nicht-öffentliche Eisenbahnen (Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 3, EisbG).
Erstinstanzlich zuständige Behörde iSd § 12 Abs 1 EisbG ist also die Bezirksverwaltungsbehörde.Erstinstanzlich zuständige Behörde iSd Paragraph 12, Absatz eins, EisbG ist also die Bezirksverwaltungsbehörde.
4.2. Die Stadt Linz ist gemäß § 1 Abs 1 ihres Statuts (Statut für die Landeshauptstadt Linz, LGBl Nr 7/1992 - StL) eine Stadt mit eigenem Statut. 4.2. Die Stadt Linz ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ihres Statuts (Statut für die Landeshauptstadt Linz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1992, - StL) eine Stadt mit eigenem Statut.
Sie hat daher gemäß Art 116 Abs 3 letzter Satz B-VG neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen (so auch § 1 Abs 2 StL).Sie hat daher gemäß Artikel 116, Absatz 3, letzter Satz B-VG neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen (so auch Paragraph eins, Absatz 2, StL).
Die Bezirksverwaltung ist in den Statutarstädten ein Teil des übertragenen Wirkungsbereichs, der gemäß Art 119 Abs 2 erster Satz B-VG vom Bürgermeister wahrzunehmen ist (vgl VwGH vom 15. November 1999, 99/10/0195, mwN). So hält auch § 50 Abs 1 StL fest, dass die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs vom Bürgermeister besorgt werden, während § 51 Abs 2 StL die Zuständigkeit des Magistrats zur Entscheidung in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs normiert, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.Die Bezirksverwaltung ist in den Statutarstädten ein Teil des übertragenen Wirkungsbereichs, der gemäß Artikel 119, Absatz 2, erster Satz B-VG vom Bürgermeister wahrzunehmen ist vergleiche , VwGH vom 15. November 1999, 99/10/0195, mwN). So hält auch Paragraph 50, Absatz eins, StL fest, dass die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs vom Bürgermeister besorgt werden, während Paragraph 51, Absatz 2, StL die Zuständigkeit des Magistrats zur Entscheidung in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs normiert, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
4.3. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - die erstinstanzliche Erledigung des vom StL als Hilfsorgan für den Bürgermeister zur Besorgung der Aufgaben der Bezirksverwaltung berufenen Magistrats (vgl VwGH vom 25. März 1997, 96/05/0112) daher, wie in Einleitungs- und Fertigungsklausel der Erledigung ausdrücklich festgehalten, dem Bürgermeister zuzurechnen, der dabei im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung als das gemäß § 12 Abs 1 Z 1 EisbG zuständige Organ tätig wurde. 4.3. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - die erstinstanzliche Erledigung des vom StL als Hilfsorgan für den Bürgermeister zur Besorgung der Aufgaben der Bezirksverwaltung berufenen Magistrats vergleiche , VwGH vom 25. März 1997, 96/05/0112) daher, wie in Einleitungs- und Fertigungsklausel der Erledigung ausdrücklich festgehalten, dem Bürgermeister zuzurechnen, der dabei im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung als das gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG zuständige Organ tätig wurde.
4.4. Auch das weitere, gegen die Bejahung von Bescheidqualität und Bestimmtheit des Spruchs der Erledigung gerichtete Beschwerdevorbringen, das sich in einer Wiederholung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens erschöpft, zeigt schon mangels Auseinandersetzung mit den darauf bezogenen zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit auf.
4.5. Die beschwerdeführende Partei macht, was das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen bildet, geltend, sie sei nicht als Anschlussbahnunternehmerin zu qualifizieren, weshalb sie die Verpflichtungen nach § 19 EisbG nicht zu erfüllen habe. 4.5. Die beschwerdeführende Partei macht, was das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen bildet, geltend, sie sei nicht als Anschlussbahnunternehmerin zu qualifizieren, weshalb sie die Verpflichtungen nach Paragraph 19, EisbG nicht zu erfüllen habe.
Wohl habe sie die Liegenschaft EZ 176 von der S GmbH gekauft, doch sei sie damit nicht in den zwischen dieser (bzw deren Rechtsvorgängerin, der S GmbH) und den ÖBB geschlossenen Anschlussbahnvertrag eingetreten, zumal die Rechte und Pflichten des Voreigentümers grundbücherlich nicht sichergestellt gewesen seien und auch im Anschlussbahnvertrag nicht vereinbart worden sei, dass die Rechte und Pflichten des Anschlussbahnunternehmens im Fall des Verkaufs der Liegenschaft auf den Erwerber der Liegenschaft automatisch übergingen oder zu überbinden wären. Es finde sich auch im EisbG keine gesetzliche Bestimmung, wonach Rechte und Pflichten aus Anschlussbahnverträgen im Fall des Verkaufs von Liegenschaften, über welche die betroffenen Anschlussbahnen verlaufen, ex lege auf den neuen Liegenschaftseigentümer übergingen. Solche Regelungen fänden sich auch nicht in den allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge der ÖBB. Dort sei festgehalten, dass der Anschlussbahnvertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden könne, und im Fall des "Ablebens" des Anschlussbahnunternehmers erlösche, sofern nicht die ÖBB dem Eintritt des Rechtsnachfolgers zustimmten. Im Fall der Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Anschlussbahn oder an dem mit der Anschlussbahn verbundenen Unternehmen an einen Dritten sei dies vom Anschlussbahnunternehmer den ÖBB schriftlich anzuzeigen, wobei diesfalls den ÖBB das Recht zustehe, den Vertrag - ohne Kündigung - für aufgelöst zu erklären. Mache die ÖBB davon nicht Gebrauch, gehe der Anschlussbahnvertrag auf den Rechtsnachfolger des bisherigen Anschlussbahnunternehmers über. Vor diesem Hintergrund sei Anschlussbahnunternehmer weiterhin die S GmbH, die die Verpflichtung zur Wiederherstellung des bisherigen Zustands bzw zur Erfüllung anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anschlussbahn treffe.
4.6. Der angefochtene Bescheid fußt auf der Auffassung, die beschwerdeführende Partei sei durch den Kauf der vormaligen Betriebsliegenschaft in den von der Voreigentümerin der Liegenschaft geschlossenen Anschlussbahnvertrag eingetreten.
Unstrittig und in Einklang mit den Verwaltungsakten stehend ist zunächst, dass jedenfalls seit 1972 (Abschluss des Anschlussbahnvertrags zwischen den ÖBB und der S GmbH) die S GmbH Anschlussbahnunternehmerin hinsichtlich der gegenständlichen, vom Sgleis zu den Werksanlagen der Anschlussbahnunternehmerin nächst dem L Frachtenbahnhof abzweigenden Anschlussbahn war.
Ebenso wenig strittig ist, dass die von der früheren Anschlussbahninhaberin genutzte Liegenschaft EZ. 176, Grundbuch 45204 L, mit der Grundstücksadresse Rstraße 45 an die beschwerdeführende Partei verkauft und ins Eigentum übertragen worden ist.
4.7. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auszugsweise Bestimmungen des seinerzeitigen Anschlussbahnvertrags aus 1972 wiedergegeben.
In den Verwaltungsakten liegt eine Ausfertigung dieses - einen früheren Vertrag ersetzenden - am 5./11. Dezember 1972 zwischen den ÖBB und der S GmbH als "Anschlussbahnunternehmer" geschlossenen Vertrags.
Danach gestatten die ÖBB den Fortbestand des Anschlusses und den Betrieb der in einem Lageplan näher dargestellten Anschlussbahn, die vom Sgleis in km 0,145 mit der Weiche 1 C zu den Werksanlagen des Anschlussbahnunternehmers in der Nähe des Bahnhof L-Frachtenbahnhof abzweigt (Punkt I.1.).Danach gestatten die ÖBB den Fortbestand des Anschlusses und den Betrieb der in einem Lageplan näher dargestellten Anschlussbahn, die vom Sgleis in km 0,145 mit der Weiche 1 C zu den Werksanlagen des Anschlussbahnunternehmers in der Nähe des Bahnhof L-Frachtenbahnhof abzweigt (Punkt römisch eins.1.).
Seitens der ÖBB wurde dem Anschlussbahnunternehmer eine planlich näher dargestellte Bahngrundfläche in Bestand gegeben (Punkt I.2.).Seitens der ÖBB wurde dem Anschlussbahnunternehmer eine planlich näher dargestellte Bahngrundfläche in Bestand gegeben (Punkt römisch eins.2.).
Die Vertragsparteien haben die Geltung der "Allgemeinen Bestimmungen für Anschlussbahnen" als wesentlichen Vertragsbestandteil vereinbart (Punkt II.).Die Vertragsparteien haben die Geltung der "Allgemeinen Bestimmungen für Anschlussbahnen" als wesentlichen Vertragsbestandteil vereinbart (Punkt römisch zwei.).
Laut Punkt III. wurde die Anschlussbahn im Jahr 1919Laut Punkt römisch drei. wurde die Anschlussbahn im Jahr 1919
hergestellt.
Punkt IV. lautet:Punkt römisch vier. lautet:
"Eigentum des Anschlussbahnunternehmers ist die gesamte Anschlussbahnanlage einschließlich der Anschlussweiche 1 C und die Sicherungsanlage bestehend aus dem Weichenschloss und dem Gleissperrschuh GS 1 C samt A/C Schloss und Schlüsseln sowie die Gleisbrückenwage."
Gemäß Punkt IX.6. ist im Fall der Vertragsauflösung die Bestandfläche vom Anschlussbahnunternehmer den ÖBB geräumt und ohne jede Auflage zurückzugeben.Gemäß Punkt römisch neun.6. ist im Fall der Vertragsauflösung die Bestandfläche vom Anschlussbahnunternehmer den ÖBB geräumt und ohne jede Auflage zurückzugeben.
Gemäß Punkt IX.7. ist (ua) die Übertragung der Bestandrechte an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der ÖBB gestattet.Gemäß Punkt römisch neun.7. ist (ua) die Übertragung der Bestandrechte an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der ÖBB gestattet.
4.8. Die - im Verwaltungsakt liegenden - "Allgemeine(n) Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" haben - auszugsweise - folgenden Inhalt:
"1. Allgemeines
…
3. Zweck, Umfang und Art der AB
…
…
4. Grundbenützung
…
30. Dauer und Kündigung des AB-Vertrages
a) bei Eigentumsübertragung ohne weiteres,
…
31. Wiederherstellung des früheren Zustandes
…"
4.9. Einzelne Passagen des zwischen den ÖBB und der S GmbH geschlossenen Anschlussbahnvertrags bzw der dazu vereinbarten Allgemeinen Bestimmungen regeln den potentiellen Eintritt eines Dritten in den Vertrag bzw die Vertragsübernahme durch diesen (vgl Punkt IX.7. des Anschlussbahnvertrags und Punkt 30 Abs 3 bis 5 der Allgemeinen Bestimmungen). 4.9. Einzelne Passagen des zwischen den ÖBB und der S GmbH geschlossenen Anschlussbahnvertrags bzw der dazu vereinbarten Allgemeinen Bestimmungen regeln den potentiellen Eintritt eines Dritten in den Vertrag bzw die Vertragsübernahme durch diesen vergleiche , Punkt römisch neun.7. des Anschlussbahnvertrags und Punkt 30 Absatz 3, bis 5 der Allgemeinen Bestimmungen).
Allerdings kann es keinem Zweifel unterliegen, dass durch den bloßen Erwerb der Liegenschaft - ein Erwerb des von der S GmbH bzw der S GmbH am Standort betriebenen Unternehmens durch die Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt, dazu liefert der Akteninhalt auch keine Hinweise - ein Vertragseintritt der Beschwerdeführerin in den Anschlussbahnvertrag nicht erfolgt ist.
Dazu hätte es vielmehr einer - zumindest schlüssig geschlossenen - Vereinbarung zwischen der S GmbH bzw deren Rechtsnachfolgerin, der S GmbH, und der Beschwerdeführerin bedurft (vgl das - ebenfalls einen Vertragsübergang an einer Anschlussbahn betreffende - Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. Dezember 2004, 5 Ob 106/04f).Dazu hätte es vielmehr einer - zumindest schlüssig geschlossenen - Vereinbarung zwischen der S GmbH bzw deren Rechtsnachfolgerin, der S GmbH, und der Beschwerdeführerin bedurft vergleiche , das - ebenfalls einen Vertragsübergang an einer Anschlussbahn betreffende - Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. Dezember 2004, 5 Ob 106/04f).
4.10. Indem die belangte Behörde, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht, Feststellungen zum Inhalt des Kaufvertrags zwischen der S GmbH und der Beschwerdeführerin ebenso unterlassen hat wie zu einer allfälligen Mitteilung iSd Punkt 30 Abs 4 der Allgemeinen Bestimmungen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 4.10. Indem die belangte Behörde, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht, Feststellungen zum Inhalt des Kaufvertrags zwischen der S GmbH und der Beschwerdeführerin ebenso unterlassen hat wie zu einer allfälligen Mitteilung iSd Punkt 30 Absatz 4, der Allgemeinen Bestimmungen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
5. Er war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 5. Er war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung einer von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 26. Juni 2013
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030029.X00Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013