Entscheidungsdatum
19.05.2022Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB GmbH & Co KG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2022, Zahl ***, betreffend der wasserrechtlichen Wiederverleihung für ein Kleinwasserkraftwerk (mitbeteiligte Partei: Konsenswerber CC, Adresse 3, **** X, vertreten durch die Rechtsanwälte DD, Adresse 4, **** Y), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB GmbH & Co KG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2022, Zahl ***, betreffend der wasserrechtlichen Wiederverleihung für ein Kleinwasserkraftwerk (mitbeteiligte Partei: Konsenswerber CC, Adresse 3, **** römisch zehn, vertreten durch die Rechtsanwälte DD, Adresse 4, **** Y), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:römisch eins. Verfahren:
Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wurde dem Konsenswerber die wasserrechtliche Bewilligung für ein Wasserkraftwerk wiederverliehen. Teile der Druckrohleitung werden teils oberflächlich auf dem Grundstück Nr **2, KG X, geführt. Teile der Stromleitung sind auf dem Grundstück Nr **1, KG X, vergraben. Beide Grundstücke stehen im Eigentum des Beschwerdeführers. Im Bewilligungsverfahren hat der Beschwerdeführer die Einwendung erhoben, dass die bereits seit über hundert Jahren auf seinem Grundstück bestehende Druckrohrleitung zu entfernen sei. Die KK ist jedoch davon ausgegangen, dass der Konsenswerber bzw seine Rechtsvorgänger die erforderliche Grunddienstbarkeit für die Druckrohrleitung ersessen hätten und hat in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides die Einwendung hinsichtlich der Druckrohrleitung auf den Grundstücken Nr **2 und **1 abgewiesen.Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wurde dem Konsenswerber die wasserrechtliche Bewilligung für ein Wasserkraftwerk wiederverliehen. Teile der Druckrohleitung werden teils oberflächlich auf dem Grundstück Nr **2, KG römisch zehn, geführt. Teile der Stromleitung sind auf dem Grundstück Nr **1, KG römisch zehn, vergraben. Beide Grundstücke stehen im Eigentum des Beschwerdeführers. Im Bewilligungsverfahren hat der Beschwerdeführer die Einwendung erhoben, dass die bereits seit über hundert Jahren auf seinem Grundstück bestehende Druckrohrleitung zu entfernen sei. Die KK ist jedoch davon ausgegangen, dass der Konsenswerber bzw seine Rechtsvorgänger die erforderliche Grunddienstbarkeit für die Druckrohrleitung ersessen hätten und hat in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides die Einwendung hinsichtlich der Druckrohrleitung auf den Grundstücken Nr **2 und **1 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wonach keine Dienstbarkeit für die Zuleitung zum Kraftwerk ersessen worden sei. Den bisherigen Kraftwerksbetreibern hätte es nämlich an der notwendigen Redlichkeit iSd § 326 ABGB gefehlt, da sie aufgrund der bisher stets befristet eingeräumten Wasserrechte bzw der befristet eingeräumten wasserrechtlichen Dienstbarkeiten keinen Grund zur Annahme gehabt hätten, dass sie eine zeitlich unbefristete Dienstbarkeit erworben hätten. Zwar sei die Anlage nicht durchgehend wasserrechtlich bewilligt gewesen, jedoch hätten die bewilligungsfreien Zeiten nie durchgehend die für eine Ersitzung notwendige Dauer erreicht.Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wonach keine Dienstbarkeit für die Zuleitung zum Kraftwerk ersessen worden sei. Den bisherigen Kraftwerksbetreibern hätte es nämlich an der notwendigen Redlichkeit iSd Paragraph 326, ABGB gefehlt, da sie aufgrund der bisher stets befristet eingeräumten Wasserrechte bzw der befristet eingeräumten wasserrechtlichen Dienstbarkeiten keinen Grund zur Annahme gehabt hätten, dass sie eine zeitlich unbefristete Dienstbarkeit erworben hätten. Zwar sei die Anlage nicht durchgehend wasserrechtlich bewilligt gewesen, jedoch hätten die bewilligungsfreien Zeiten nie durchgehend die für eine Ersitzung notwendige Dauer erreicht.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Aufgrund seines Antrages vom 25.04.2019 wurde dem Konsenswerber mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2022 die wasserrechtliche Bewilligung für das Wasserkraftwerk am EE in X gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 befristet bis zum 31.12.2040 wiederverliehen. Gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 wurde das Wasserbenutzungsrecht dinglich mit dem Grundstück Nr .**3, KG X, verbunden. Auf diesem Grundstück steht das Krafthaus; es befindet sich im Eigentum des Konsenswerbers. Aufgrund seines Antrages vom 25.04.2019 wurde dem Konsenswerber mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2022 die wasserrechtliche Bewilligung für das Wasserkraftwerk am EE in römisch zehn gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 befristet bis zum 31.12.2040 wiederverliehen. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 wurde das Wasserbenutzungsrecht dinglich mit dem Grundstück Nr .**3, KG römisch zehn, verbunden. Auf diesem Grundstück steht das Krafthaus; es befindet sich im Eigentum des Konsenswerbers.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hofes Hinterleiten in EZ ***1, KG X. Zu dieser Liegenschaft gehören die Grundstücke Nr **1 und **2. Ein Teil der Druckrohrleitung des bewilligten Kraftwerks wird teils oberflächlich über das Waldgrundstück Nr **2 geführt. Eine Stromleitung des Kraftwerks ist teilweise auf dem Nichtwaldgrundstück Nr **1 vergraben.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hofes Hinterleiten in EZ ***1, KG römisch zehn. Zu dieser Liegenschaft gehören die Grundstücke Nr **1 und **2. Ein Teil der Druckrohrleitung des bewilligten Kraftwerks wird teils oberflächlich über das Waldgrundstück Nr **2 geführt. Eine Stromleitung des Kraftwerks ist teilweise auf dem Nichtwaldgrundstück Nr **1 vergraben.
Das Kraftwerk existiert bereits seit mehr als hundert Jahren. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.1909, Zahl ***, wurde CC als Rechtvorgänger des nunmehrigen Konsenswerbers die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum vierzigjährigen Betrieb dieses Kraftwerks erteilt. Ausdrücklich umfasste die Bewilligung auch die Führung der Druckrohrleitung über das Grundstück Nr **2 des FF als Rechtvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers. Für dieses Grundstück hat die KK gemäß § 27 des damaligen WRG eine Leitungsdienstbarkeit begründet. Die Bewilligung vom 13.03.1909 stützt sich zudem auf das dem Bescheid angeschlossene Übereinkommen vom 07.09.1908, mit dem die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Verfahrensparteien (und weitere Grundeigentümer) betreffend der „elektrischen Kraftanlage“ für sich und ihre Rechtsnachfolger unter Punkt II Folgendes vereinbart haben:Das Kraftwerk existiert bereits seit mehr als hundert Jahren. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.1909, Zahl ***, wurde CC als Rechtvorgänger des nunmehrigen Konsenswerbers die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum vierzigjährigen Betrieb dieses Kraftwerks erteilt. Ausdrücklich umfasste die Bewilligung auch die Führung der Druckrohrleitung über das Grundstück Nr **2 des FF als Rechtvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers. Für dieses Grundstück hat die KK gemäß Paragraph 27, des damaligen WRG eine Leitungsdienstbarkeit begründet. Die Bewilligung vom 13.03.1909 stützt sich zudem auf das dem Bescheid angeschlossene Übereinkommen vom 07.09.1908, mit dem die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Verfahrensparteien (und weitere Grundeigentümer) betreffend der „elektrischen Kraftanlage“ für sich und ihre Rechtsnachfolger unter Punkt römisch zwei Folgendes vereinbart haben:
„Die gemeinsamen Besitzer des Grundes auf welchen die Anlage zu stehen kommt, nämlich FF zu Hinterleiten und (…) treten den nötigen Baugrund hierzu unentgeltlich und unwiderruflich zur Benützung ab. Im Falle die Anlage aufgelassen würde, fällt dieser Grund an die Besitzer zur freien Verfügung zurück.“
Im Grundbuch ist zugunsten des Grundstücks Nr **2 folgende Dienstbarkeit aus dem Jahr 1913 eingetragen:
„Je 15 Minutenliter Brunnenwasser auf Gst **2 vor Eintritt der Hochdruckleitung auf Gst .**3 zufangen und mit seperaten Leitungen zum Haus- und Gutsbedarf über Gst **2 abzuleiten, für die Höfe Hinterleiten in EZ ***1 und (…).“
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.05.1974, Zahl ***, wurde GG als Rechtsvorgänger des Konsenswerbers die wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk neuerlich – befristet bis zum 22.08.1989 – verliehen. Gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959 wurden die für das Kraftwerk erforderlichen Dienstbarkeiten auf fremden Grundstücken eingeräumt. Weiters wurde gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet, dass JJ als Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers keinen Einwand erhoben hat.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.05.1974, Zahl ***, wurde GG als Rechtsvorgänger des Konsenswerbers die wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk neuerlich – befristet bis zum 22.08.1989 – verliehen. Gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 wurden die für das Kraftwerk erforderlichen Dienstbarkeiten auf fremden Grundstücken eingeräumt. Weiters wurde gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet, dass JJ als Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers keinen Einwand erhoben hat.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.1995, Zahl ***, wurde GG erneut die wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk – befristet bis zum 31.12.2020 – erteilt. AA als Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erhob dagegen keinen Einwand.
Der Betrieb des Kraftwerks und somit die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr **1 für die Druckrohrleitung war bzw ist somit in den Jahren 1909 bis 1949, 1974 bis 1989 sowie sei 1995 von einem wasserrechtlichen Konsens gedeckt. Unabhängig davon hat die Kraftwerksanlage aber durchgehend – teilweise auch ohne wasserrechtlichen Konsens – bestanden. Zumindest seit dem Jahr 1974 wird das Kraftwerk durchgehend betrieben. Bis zum 10.11.2020 haben die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr **2 den Kraftwerksbetrieb bzw die Druckrohrleitung auf ihrem Grundstück nicht untersagt.
Im Zuge des nunmehrigen Wiederverleihungsverfahrens hat die KK am 10.11.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Anberaumung dieser Verhandlung erfolgte durch eine vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 an der Amtstafel der Gemeinde X angeschlagene öffentliche Bekanntmachung. Die Kundmachung der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zudem am 03.11.2020 persönlich übergeben. In der öffentlichen Bekanntmachung und der Kundmachung wurde ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen zur Einsicht bei der KK aufliegen. Diesen Antragsunterlagen ist sowohl die Stromleitung auf dem Grundstück Nr **1 also auch die Druckrohrleitung auf dem Grundstück Nr **2 zu entnehmen.Im Zuge des nunmehrigen Wiederverleihungsverfahrens hat die KK am 10.11.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Anberaumung dieser Verhandlung erfolgte durch eine vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 an der Amtstafel der Gemeinde römisch zehn angeschlagene öffentliche Bekanntmachung. Die Kundmachung der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zudem am 03.11.2020 persönlich übergeben. In der öffentlichen Bekanntmachung und der Kundmachung wurde ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen zur Einsicht bei der KK aufliegen. Diesen Antragsunterlagen ist sowohl die Stromleitung auf dem Grundstück Nr **1 also auch die Druckrohrleitung auf dem Grundstück Nr **2 zu entnehmen.
An der Verhandlung am 10.11.2020 hat der Beschwerdeführer persönlich teilgenommen und folgende Einwendung gegen die beantragte wasserrechtliche Wiederverleihung erhoben:
„Ich spreche mich gegen die Erteilung der Wiederverleihung aus. Ich habe bei den Holzarbeiten immer Probleme mit der bestehenden Druckrohrleitung und möchte dass diese entfernt wird.“
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Kraftwerksanlage ergeben sich aus den bewilligten Projektsunterlagen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 18.05.2022 (Verhandlungsschrift OZl ***) wurde der signierte Lageplan zudem gemeinsam mit den Parteien erörtert und unbestritten festgestellt, dass die Stromleitung des Kraftwerks teilweise auf dem Nichtwaldgrundstück Nr **1 vergraben ist und die Druckrohrleitung teilweise oberirdisch über das Waldgrundstück Nr **2 führt.
Unbestritten ist zudem, dass das Kraftwerk seit der erstmaligen Bewilligung im Jahr 1909 durchgehend besteht und bis zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 kein Widerspruch der Eigentümer des Grundstücks Nr **2 erfolgt ist. Auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach das Kraftwerk zumindest seit dem Jahr 1974 durchgehend betrieben wurde (Seite 19 des angefochtenen Bescheides), ist unbestritten.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 13.03.1909 und zum Übereinkommen vom 07.09.1908 ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Übersetzung (Anlage A der Verhandlungsschrift).
Die Feststellungen zur mündlichen Verhandlung der KK am 10.11.2020 ergeben sich aus dem Behördenakt. Der Beschwerdeführer hat am 18.05.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bestritten, in dieser Verhandlung ausschließlich Einwendungen wegen der Druckrohrleitung erhoben zu haben.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Parteien und Beteiligte.
(…)
Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. (…)Paragraph 21, (…)
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,
§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
(…)
Mündliche Verhandlung
§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs 1 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden;Paragraph 107, (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden;
(…)
Inhalt der Bewilligung
§ 111. (…)Paragraph 111, (…)
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).“(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 63, Litera b, als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (Paragraph 117,).“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„§ 41 (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(…)
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
1. Zum Grundstück Nr **1:
Zur Stromleitung auf dem Grundstück Nr **1 ist festzuhalten, dass die KK am 10.11.2020 eine gemäß § 41 Abs 1 AVG anberaumte mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer als berührten Grundeigentümer am 03.11.2020 gemäß § 107 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 persönlich eine Kundmachung für die mündliche Verhandlung überreicht. Gemäß § 42 Abs 2 AVG genügt die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber Präklusion eintreten kann (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332). Die Ladung hat auch den Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthalten, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst Einwendungen erhebt. Zudem ist in der Kundmachung darauf hingewiesen worden, dass die Antragsunterlagen zur allgemeinen Einsicht bei der KK aufliegen. Aus diesen Antragsunterlagen ist hervorgegangen, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke von der Anlage betroffen sind.Zur Stromleitung auf dem Grundstück Nr **1 ist festzuhalten, dass die KK am 10.11.2020 eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG anberaumte mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer als berührten Grundeigentümer am 03.11.2020 gemäß Paragraph 107, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 persönlich eine Kundmachung für die mündliche Verhandlung überreicht. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG genügt die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber Präklusion eintreten kann (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332). Die Ladung hat auch den Hinweis auf die gemäß Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen enthalten, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst Einwendungen erhebt. Zudem ist in der Kundmachung darauf hingewiesen worden, dass die Antragsunterlagen zur allgemeinen Einsicht bei der KK aufliegen. Aus diesen Antragsunterlagen ist hervorgegangen, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke von der Anlage betroffen sind.
Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 persönlich teilgenommen und lediglich eine Einwendung wegen Problemen bei Holzarbeiten in Zusammenhang mit der Druckrohrleitung erhoben. Betreffend der auf dem Nichtwaldgrundstück Nr **1 vergrabenen Stromleitung hat er hingegen keine Einwendung erhoben, sodass diesbezüglich Teilpräklusion iSd § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist und die für die Stromleitung erforderliche Dienstbarkeit iSd § 111 Abs 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist (vgl VwGH 15.11.2001, 98/07/0039).Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 persönlich teilgenommen und lediglich eine Einwendung wegen Problemen bei Holzarbeiten in Zusammenhang mit der Druckrohrleitung erhoben. Betreffend der auf dem Nichtwaldgrundstück Nr **1 vergrabenen Stromleitung hat er hingegen keine Einwendung erhoben, sodass diesbezüglich Teilpräklusion iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetreten ist und die für die Stromleitung erforderliche Dienstbarkeit iSd Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist vergleiche VwGH 15.11.2001, 98/07/0039).
Ungeachtet der Frage, ob der Konsenswerber auch über eine privatrechtliche Dienstbarkeit für das Grundstück Nr **1 verfügt, wird festgehalten, dass § 111 Abs 4 WRG 1959 keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit darstellt, sondern auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme basiert, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden (VwGH 28.02.1996, 95/07/0176). Wann und wie lange in einem Verfahren Einwendungen erhoben werden können, die den Eintritt der Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG 1959 verhindern, regelt nicht das WRG 1959, sondern das AVG (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039).Ungeachtet der Frage, ob der Konsenswerber auch über eine privatrechtliche Dienstbarkeit für das Grundstück Nr **1 verfügt, wird festgehalten, dass Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit darstellt, sondern auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme basiert, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden (VwGH 28.02.1996, 95/07/0176). Wann und wie lange in einem Verfahren Einwendungen erhoben werden können, die den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 verhindern, regelt nicht das WRG 1959, sondern das AVG (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039).
Die Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG 1959 treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 11.07.1996, 96/07/0063).Die Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu, wenn die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 11.07.1996, 96/07/0063).
Wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung nicht ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, obliegt es der Behörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (VwGH 21.10.1999, 99/07/0019, und 30.09.2010, 2008/07/0160).
Der angefochtene Bescheid enthält keinen Abspruch über Dienstbarkeiten, die im Sinne des § 111 Abs 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehen sind. Im Streitfall müsste daher die Behörde einen eigenen Konkretisierungsbescheid erlassen. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides hätte der Beschwerdeführer Parteistellung. Er könnte in diesem Verfahren allerdings nicht mehr vorbringen, dass er Einwendungen erhoben hat. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig entschieden. Geltend machen könnte er aber, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG 1959 nicht erfüllt sind. Diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124).Der angefochtene Bescheid enthält keinen Abspruch über Dienstbarkeiten, die im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 als eingeräumt anzusehen sind. Im Streitfall müsste daher die Behörde einen eigenen Konkretisierungsbescheid erlassen. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides hätte der Beschwerdeführer Parteistellung. Er könnte in diesem Verfahren allerdings nicht mehr vorbringen, dass er Einwendungen erhoben hat. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig entschieden. Geltend machen könnte er aber, dass die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht erfüllt sind. Diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124).
Sollte sich in dem Verfahren zur Konkretisierung der Duldungspflicht des Beschwerdeführers herausstellen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG 1959 nicht vorliegen – etwa deswegen, weil hinsichtlich der vergrabenen Stromleitung das Tatbestandsmerkmal der Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß nicht erfüllt ist – müsste ein ergänzendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchgeführt werden (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124).Sollte sich in dem Verfahren zur Konkretisierung der Duldungspflicht des Beschwerdeführers herausstellen, dass die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht vorliegen – etwa deswegen, weil hinsichtlich der vergrabenen Stromleitung das Tatbestandsmerkmal der Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß nicht erfüllt ist – müsste ein ergänzendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchgeführt werden (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124).
Im Beschwerdefall steht somit der Anwendung der Bestimmungen über den Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG nichts entgegen, weil das Problem der Schaffung eines Titelbescheides hier gelöst ist (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124). Mangels Erhebung von Einwendungen hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr **1 vergrabenen Stromleitung hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der KK seine Parteistellung gemäß § 42 Abs 1 AVG verloren (Teilpräklusion). Im Beschwerdefall steht somit der Anwendung der Bestimmungen über den Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG nichts entgegen, weil das Problem der Schaffung eines Titelbescheides hier gelöst ist (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124). Mangels Erhebung von Einwendungen hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr **1 vergrabenen Stromleitung hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der KK seine Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verloren (Teilpräklusion).
Mangels Erhebung einer Einwendung betreffend des Grundstücks Nr **1 ist der Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides aber dahingehend abzuändern, dass dieses Grundstück in der Absprache über die Einwendung des Beschwerdeführers nicht zu nennen ist.
2. Zum Grundstück Nr **2:
Was die Druckrohrleitung betrifft, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 eine fristgerechte Einwendung erhoben und damit seine Parteistellung gewahrt.
Gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur zulässig, wenn – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – der Inhaber betroffener Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 dem Eingriff in sein Recht zustimmt (VwGH 01.06.2006, 2004/07/0068). Der Konsenswerber bestreitet jedoch einen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers, da die Druckrohrleitung bereits vor über 100 Jahren mit Zustimmung aller Grundstückseigentümer verlegt worden sei und seither alle Grundeigentümer die Leitung widerspruchsfrei geduldet hätten. Der Konsenswerber könne sich somit auf ein ersessenes Recht stützen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur zulässig, wenn – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – der Inhaber betroffener Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 dem Eingriff in sein Recht zustimmt (VwGH 01.06.2006, 2004/07/0068). Der Konsenswerber bestreitet jedoch einen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers, da die Druckrohrleitung bereits vor über 100 Jahren mit Zustimmung aller Grundstückseigentümer verlegt worden sei und seither alle Grundeigentümer die Leitung widerspruchsfrei geduldet hätten. Der Konsenswerber könne sich somit auf ein ersessenes Recht stützen.
Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen ein ersessenes Recht. Es fehle am redlichen Besitz iSd § 326 ABGB, da der Konsenswerber bzw seine Rechtsvorgänger aufgrund der stets befristet erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen nicht von einem unbefristeten Recht ausgehen hätten dürfen. So habe auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959 eingeräumte wasserrechtliche Dienstbarkeiten vernünftigerweise nur so verstanden werden könnten, dass sie mit der wasserrechtlichen Bewilligung eng zusammenhängen und dem Dienstbarkeitsinhaber keinesfalls Rechte einräumen, welche über das notwendige Ausmaß hinausgehen. Bei befristeter Einräumung eines Wasserrechtes bestehe für den Bewilligungs- bzw Dienstbarkeitsinhaber kein Grund zur Annahme, er habe eine zeitlich unbefristete Dienstbarkeit erworben (OGH 27.08.2015, 1Ob148/15v).Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen ein ersessenes Recht. Es fehle am redlichen Besitz iSd Paragraph 326, ABGB, da der Konsenswerber bzw seine Rechtsvorgänger aufgrund der stets befristet erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen nicht von einem unbefristeten Recht ausgehen hätten dürfen. So habe auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 eingeräumte wasserrechtliche Dienstbarkeiten vernünftigerweise nur so verstanden werden könnten, dass sie mit der wasserrechtlichen Bewilligung eng zusammenhängen und dem Dienstbarkeitsinhaber keinesfalls Rechte einräumen, welche über das notwendige Ausmaß hinausgehen. Bei befristeter Einräumung eines Wasserrechtes bestehe für den Bewilligungs- bzw Dienstbarkeitsinhaber kein Grund zur Annahme, er habe eine zeitlich unbefristete Dienstbarkeit erworben (OGH 27.08.2015, 1Ob148/15v).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass alleine aus dem Umstand, dass ein Recht mehr als 30 Jahre ausgeübt wird, weder per se eine Ersitzung abgeleitet, noch auf die Redlichkeit eines immerwährendes Rechtes geschlossen werden könne. Tatsächlich wäre für die Ersitzung einer immerwährenden Dienstbarkeit erforderlich, dass der Konsenswerber bzw seine Rechtsvorgänger aus wahrscheinlichen Gründen davon ausgehen durften, dass sie ein Recht zur zeitlich unbefristeten, immerwährenden Benützung der Grundstücke hätten. Dafür gebe es aber aufgrund der zeitlich befristet eingeräumten wasserrechtlichen Bewilligungen keine Anhaltspunkte. Aber selbst wenn in den Zeiträumen, in denen die Kraftwerksanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung bestanden hat (1949 bis 1974 und 1989 bis 1995) eine Redlichkeit angenommen würde, sei die erforderliche Ersitzungszeit von durchgehend dreißig Jahren nicht erfüllt worden. Die jeweiligen Zeiträume seien nämlich nicht zusammenzuzählen, sondern würden durch die jeweils erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen unterbrochen.
Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass der Konsenswerber die Dienstbarkeit nicht auf eine öffentlichrechtliche Bewilligung – insbesondere nicht auf eine Dienstbarkeit nach § 111 Abs 4 WRG 1959 – zurückführt. Vielmehr hat ein Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit einem Rechtsvorgänger des Konsenswerbers mit dem Übereinkommen vom 07.09.1908 für sich und seine Rechtsnachfolger zivilrechtlich vereinbart, dass jener Baugrund, auf dem die Anlage zu stehen kommt, unentgeltlich und unwiderruflich zur Benützung abtreten wird. Erst im Fall der Auflassung der Anlage fällt der Grund an den Besitzer zur freien Verfügung zurück. Bereits damals wurde die Druckrohrleitung auf dem Grundstück Nr **2 gebaut und verläuft nach wie vor auf dieser Trasse. Die Anlage wurde unstrittig noch nicht aufgelassen, sodass dieser zivilrechtliche Vertrag aus dem Jahr 1908 nach wie vor in Geltung steht.Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass der Konsenswerber die Dienstbarkeit nicht auf eine öffentlichrechtliche Bewilligung – insbesondere nicht auf eine Dienstbarkeit nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 – zurückführt. Vielmehr hat ein Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit einem Rechtsvorgänger des Konsenswerbers mit dem Übereinkommen vom 07.09.1908 für sich und seine Rechtsnachfolger zivilrechtlich vereinbart, dass jener Baugrund, auf dem die Anlage zu stehen kommt, unentgeltlich und unwiderruflich zur Benützung abtreten wird. Erst im Fall der Auflassung der Anlage fällt der Grund an den Besitzer zur freien Verfügung zurück. Bereits damals wurde die Druckrohrleitung auf dem Grundstück Nr **2 gebaut und verläuft nach wie vor auf dieser Trasse. Die Anlage wurde unstrittig noch nicht aufgelassen, sodass dieser zivilrechtliche Vertrag aus dem Jahr 1908 nach wie vor in Geltung steht.
Zwar wird das dingliche Recht der Dienstbarkeit nach § 481 ABGB grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH können aber auch vertragliche, nicht verbücherte Servitute begründet werden. Die Offenkundigkeit einer solchen Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz (OGH 18.12.1998, 6Ob79/98f). Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen, mag auch die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein (OGH 01.08.1951, 2Ob448/51). Da die Druckrohreitung im vorliegenden Fall teilweise oberirdisch verläuft, sind auf dem dienenden Grundstück Nr **2 Anlagenteile vorhanden, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen lassen (vgl OGH 03.10.1985, 6Ob666/85).Zwar wird das dingliche Recht der Dienstbarkeit nach Paragraph 481, ABGB grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH können aber auch vertragliche, nicht verbücherte Servitute begründet werden. Die Offenkundigkeit einer solchen Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz (OGH 18.12.1998, 6Ob79/98f). Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen, mag auch die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein (OGH 01.08.1951, 2Ob448/51). Da die Druckrohreitung im vorliegenden Fall teilweise oberirdisch verläuft, sind auf dem dienenden Grundstück Nr **2 Anlagenteile vorhanden, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen lassen vergleiche OGH 03.10.1985, 6Ob666/85).
Der Konsenswerber kann sich im vorliegenden Fall somit auf einen gültigen Titel – auf den Vertrag vom 07.09.1908 – stützen. Durch die Offenkundigkeit der Dienstbarkeit ist das Eintragungsprinzip zudem durchbrochen, sodass der Konsenswerber trotz Nichtverbücherung der Dienstbarkeit geschützt ist (OGH 09.04.1992, 8Ob622/91). Der Beschwerdeführer muss diese offenkundige Dienstbarkeit, die sein Rechtsvorgänger am 07.09.1908 eingeräumt hat, somit gegen sich gelten lassen.
Abgesehen davon liegen aufgrund des Vertrages vom 07.09.1908 die Voraussetzungen für die Ersitzung der Dienstbarkeit vor. Der Besitz war aufgrund des Titels vom 07.09.1908 während der gesamten Ersitzungszeit (§ 1477 ABGB) über zumindest dreißig Jahre (§ 1470 ABGB) redlich (§ 1463 ABGB). Die Kraftwerksbetreiber konnten ihren guten Glauben auf den Vertrag vom 07.09.1908 stützen. Dieses zivilrechtliche Übereinkommen wurde durch die befristet eingeräumten öffentlichrechtlichen Bewilligungen nicht tangiert. Gegenstand der Ersitzung ist auch keine öffentlichrechtliche Dienstbarkeit (§ 111 Abs 4 WG 1959), sondern ausschließlich eine privatrechtliche Dienstbarkeit (§§ 472 ff ABGB). Bis zum 10.11.2020 haben die Eigentümer des dienenden Grundstücks diese Dienstbarkeit unwidersprochen geduldet. Die Voraussetzung für die Ersitzung liegen somit vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.Abgesehen davon liegen aufgrund des Vertrages vom 07.09.1908 die Voraussetzungen für die Ersitzung der Dienstbarkeit vor. Der Besitz war aufgrund des Titels vom 07.09.1908 während der gesamten Ersitzungszeit (Paragraph 1477, ABGB) über zumindest dreißig Jahre (Paragraph 1470, ABGB) redlich (Paragraph 1463, ABGB). Die Kraftwerksbetreiber konnten ihren guten Glauben auf den Vertrag vom 07.09.1908 stützen. Dieses zivilrechtliche Übereinkommen wurde durch die befristet eingeräumten öffentlichrechtlichen Bewilligungen nicht tangiert. Gegenstand der Ersitzung ist auch keine öffentlichrechtliche Dienstbarkeit (Paragraph 111, Absatz 4, WG 1959), sondern ausschließlich eine privatrechtliche Dienstbarkeit (Paragraphen 472, ff ABGB). Bis zum 10.11.2020 haben die Eigentümer des dienenden Grundstücks diese Dienstbarkeit unwidersprochen geduldet. Die Voraussetzung für die Ersitzung liegen somit vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Auslegung des Vertrages vom 07.09.1908 sowie die Beurteilung der Offenkundigkeit der Dienstbarkeit und der Redlichkeit der Kraftwerksbetreiber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Die ordentliche Revision ist somit gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Auslegung des Vertrages vom 07.09.1908 sowie die Beurteilung der Offenkundigkeit der Dienstbarkeit und der Redlichkeit der Kraftwerksbetreiber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Die ordentliche Revision ist somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Schlagworte
wasserrechtliches WiederverleihungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.44.0559.6Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022