Entscheidungsdatum
24.05.2022Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litcText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB GmbH, Adresse 2, **** Y,
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
III. zu Recht erkannt:römisch drei. zu Recht erkannt:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.1.2022, ***, betreffend zwei Übertretungen im Straßenverkehr (***):A. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.1.2022, ***, betreffend zwei Übertretungen im Straßenverkehr (***):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.1.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.1.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 25.07.2021, 01:20 Uhr
Ort: **** W, V Unbekannt, CC-BrückeOrt: **** W, römisch fünf Unbekannt, CC-Brücke
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***
Kennzeichen: ***
Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/l, rückgerechnet auf den Übertretungszeitpunkt ergibt dies eine Alkoholisierung vom 2,11 Promille.
2. Datum/Zeit: 25.07.2021, 01:20 Uhr
Ort: **** W, V Unbekannt, CC-BrückeOrt: **** W, römisch fünf Unbekannt, CC-Brücke
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***
Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO1. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 2.100,00 17 Tage(n) 6 Stunde(n) § 99 Abs. 1 lit. a StVO1. € 2.100,00 17 Tage(n) 6 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO
0 Minute(n)
2. € 250,00 5 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 2 lit. a StVO“2. € 250,00 5 Tage(n) 2 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO“
0 Minute(n)
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2022 hinsichtlich Spruchpunkt 1. zurückgezogen und lediglich in Bezug auf Spruchpunkt 2. aufrechterhalten.
Zu Spruchpunkt 1.:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG 2014 geht nach der Judikatur (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047) hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis Erkenntnis vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 geht nach der Judikatur vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047) hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis Erkenntnis vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf Paragraph 50, VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung eines Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nimmt die Einstellung eines Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.
Infolge der Zurückziehung des Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeverfahren ihre Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren aufgrund der obigen Judikatur durch Beschluss einzustellen war.
Zu Spruchpunkt 2.:
Zum Tatvorwurf, wonach es der Beschwerdeführer durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Unrechtsgehalt dieses Deliktes bereits mit der Verwirklichung eines Alkoholdeliktes (im Gegenstandsfall ein solches gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) konsumiert wurde und dementsprechend eine zusätzliche Bestrafung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen würde. Zum Tatvorwurf, wonach es der Beschwerdeführer durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Unrechtsgehalt dieses Deliktes bereits mit der Verwirklichung eines Alkoholdeliktes (im Gegenstandsfall ein solches gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) konsumiert wurde und dementsprechend eine zusätzliche Bestrafung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen würde.
Aus dem Erkenntnis VwGH 4.3.1983, 82/02/0243, erhellt vielmehr, dass eine Verletzung des § 4 Abs 1 lit c StVO (nur) dann zur Last gelegt werden kann, wenn durch den Nachtrunk die klinische Untersuchung zur Ermittlung einer im Unfallszeitpunkt allenfalls vorgelegenen Alkoholbeeinträchtigung im Sinn des § 5 Abs 1 erster Satz, vereitelt worden ist.Aus dem Erkenntnis VwGH 4.3.1983, 82/02/0243, erhellt vielmehr, dass eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO (nur) dann zur Last gelegt werden kann, wenn durch den Nachtrunk die klinische Untersuchung zur Ermittlung einer im Unfallszeitpunkt allenfalls vorgelegenen Alkoholbeeinträchtigung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, vereitelt worden ist.
Im Gegenstandsfall konnte jedoch die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt durch Rückrechnung des am 25.7.2021 um 2:37 Uhr erzielten Alkomatmessergebnisses (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/l) laut der gutachterlichen Stellungnahme des DD vom 21.9.2021 mit einem attestierten Alkoholgehalt des Blutes von 2,11 ‰ ohne weiteres festgestellt werden.
Im Ergebnis war daher das Strafverfahren im Umfang des Spruchpunktes 2. zur Einstellung zu bringen.
B. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.1.2022,*** (***):B. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.1.2022,*** (***):
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 11.10.2021,***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 11 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, dies war der 13.10.2021.Mit Mandatsbescheid vom 11.10.2021,***, entzog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 11 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, dies war der 13.10.2021.
Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist, angeordnet, sowie AA die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.1.2022,***, keine Folge gegeben und die Entziehungsdauer im Ausmaß von 11 Monaten samt Anordnung der Nachschulung und der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme bestätigt. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.1.2022,***, keine Folge gegeben und die Entziehungsdauer im Ausmaß von 11 Monaten samt Anordnung der Nachschulung und der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme bestätigt.
Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2022 auf die Bekämpfung der Entziehungsdauer eingeschränkt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde zu Zahl ***, sowie in den Führerscheinakt zu Zahl ***.
Am 6.5.2022 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie die beiden an der Amtshandlung beteiligten Zeugen RI EE und Insp. FF einvernommen wurden.
II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2021, (FSG), maßgeblich:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.Paragraph 3,
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
…
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.Paragraph 7,
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1.die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1.ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1.ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.Paragraph 24,
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,1a. wegen einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. …
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.Paragraph 26,
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
…“
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörden gebunden sind vergleiche VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 25.7.2021 gegen 1:20 Uhr in W, V bei der CC-Brücke, gelenkt und sich hierbei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei der Alkoholgehalt des Blutes 2,11 ‰ betragen hat.Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 25.7.2021 gegen 1:20 Uhr in W, römisch fünf bei der CC-Brücke, gelenkt und sich hierbei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei der Alkoholgehalt des Blutes 2,11 ‰ betragen hat.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (konkret einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO) auszugehen.Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (konkret einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) auszugehen.
Unter Zugrundelegung der Verwirklichung eines solchen Deliktes war daher gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten auszugehen.Unter Zugrundelegung der Verwirklichung eines solchen Deliktes war daher gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG von einer Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten auszugehen.
Darüber hinaus war analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG die Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere zwei Monate infolge der – vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen – Verursachung eines Verkehrsunfalles auszusprechen, sodass die Gesamtentziehungsdauer acht Monate zu betragen hat.Darüber hinaus war analog zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG die Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere zwei Monate infolge der – vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen – Verursachung eines Verkehrsunfalles auszusprechen, sodass die Gesamtentziehungsdauer acht Monate zu betragen hat.
Für die Bemessung der Entziehungsdauer im Ausmaß von 11 Monaten hat die belangte Behörde weder im Mandatsbescheid vom 11.10.2021 noch im Vorstellungsbescheid vom 14.1.2022 irgendwelche Gründe ins Treffen geführt, sodass davon auszugehen war, dass mit einer im obigen Sinn errechneten Gesamtentziehungsdauer von 8 Monaten im Gegenstandsfall das Auslangen zu finden war.
Die Anordnung einer Nachschulung war gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation ebenso verpflichtend wie die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.Die Anordnung einer Nachschulung war gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation ebenso verpflichtend wie die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
Entziehung der LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.0487.3Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022