Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AWG 2002 §69 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14 Juni 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschafts-
gesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14 Juni 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschafts-, gesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§§ 69, 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraphen 69, 79, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
§§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 38,, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Juni 2018,
Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Juni 2018, , Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 11.10.2016
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH, ***, ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft, als Notifizierungspflichtiger (Abfallerzeuger) im Sinne des Artikel 2 Ziffer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, Abfälle im Sinne des Artikel 2 Ziffer 35 Buchstabe a) der EG-VerbringungsV und zwar 26,77 Tonnen verunreinigten Glasbruch, somit nicht gelistete Abfälle (nicht als Einzelantrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen [EG-VerbringungsV] eingestufte Abfälle) illegal grenzüberschreitend aus Österreich (***, ***) nach Deutschland zur Firma H, ***, ***, verbracht hat, da vor der Verbringung der gegenständlichen Abfälle keine schriftliche Notifizierung im Sinne von Titel II der EG-VerbringungsV beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurde.Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH, ***, ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft, als Notifizierungspflichtiger (Abfallerzeuger) im Sinne des Artikel 2 Ziffer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, Abfälle im Sinne des Artikel 2 Ziffer 35 Buchstabe a) der EG-VerbringungsV und zwar 26,77 Tonnen verunreinigten Glasbruch, somit nicht gelistete Abfälle (nicht als Einzelantrag in Anhang römisch drei, IIIB, römisch vier oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen [EG-VerbringungsV] eingestufte Abfälle) illegal grenzüberschreitend aus Österreich (***, ***) nach Deutschland zur Firma H, ***, ***, verbracht hat, da vor der Verbringung der gegenständlichen Abfälle keine schriftliche Notifizierung im Sinne von Titel römisch zwei der EG-VerbringungsV beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006 (EG-Verbringungs-V), § 79 Abs. 1 Z 15b iVm § 69 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)Artikel 4, VO (EG) Nr. 1013 aus 2006, (EG-Verbringungs-V), Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, in Verbindung mit Paragraph 69, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 4.200,00 34 Stunden § 79 Abs. 1€ 4.200,00 34 Stunden Paragraph 79, Absatz eins
Abfallwirtschaftsgesetz
BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, i.d.g.F.
(AWG)“
Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet, die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu tragen.Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet, die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu tragen.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf den Strafantrag des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, vom 22. März 2017 in Verbindung mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus), Abteilung V/1, vom 09. März 2017.
Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes (beginnend mit der am 11. Oktober 2016 durchgeführten Kontrolle, über die Probenziehung und Analyse des gezogenen Materials durch die E GmbH, die Durchführung von Gegenproben durch die F GmbH, die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09. März 2017, bis hin zur Sachverhaltsdarstellung an das Bundeskriminalamt und an das Landeskriminalamt Niederösterreich samt Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes durch die Staatsanwaltschaft ***), Darlegung der vom Beschuldigten übermittelten Rechtfertigung sowie Wiedergabe der §§ 69 und 79 AWG 2002 und des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Auch durch die im Ermittlungsverfahren erstattete Rechtfertigung habe der Beschuldigte nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes (beginnend mit der am 11. Oktober 2016 durchgeführten Kontrolle, über die Probenziehung und Analyse des gezogenen Materials durch die E GmbH, die Durchführung von Gegenproben durch die F GmbH, die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09. März 2017, bis hin zur Sachverhaltsdarstellung an das Bundeskriminalamt und an das Landeskriminalamt Niederösterreich samt Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes durch die Staatsanwaltschaft ***), Darlegung der vom Beschuldigten übermittelten Rechtfertigung sowie Wiedergabe der Paragraphen 69 und 79 AWG 2002 und des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Auch durch die im Ermittlungsverfahren erstattete Rechtfertigung habe der Beschuldigte nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.
Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd und erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen sei. Aufgrund eines geschätzten Monatsnettoeinkommens von € 3.000,00 sei die gesetzliche Mindeststrafe bei gewerbsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen, weshalb mit dieser das Auslangen gefunden hätte werden können.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 19. Juli 2018 bekämpfte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis – nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensverlaufes – mit folgender Begründung:
„1. Vorbemerkungen
1.1 Für den Beschwerdeführer ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde im gegenständlichen Straferkenntnis gänzlich darauf verzichtet hat, auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. Vielmehr hat die belangte Behörde sich der Ansicht des BMNT angeschlossen und diese lediglich repetitiv wiedergegeben.
1.2 Vor diesem Hintergrund erlaubt sich der Beschwerdeführer nochmals auf die seiner Ansicht nach wesentlichsten Punkte einzugehen und nachfolgend auch im Detail darzustellen, weshalb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht zu bestrafen gewesen wäre:
2. Objektiver Tatbestand nicht erfüllt – Glasbruch ist grün gelistet
2.1 Abfälle sind grün gelistet
2.1.1 Welche Abfälle als grün gelistet gelten, normiert Art. 3 Abs. 2 AbfallverbringungsVO, wonach sich die Grüne Liste aus den Anhängen III, IIIA und IIIB leg cit zusammensetzt. Entweder sind die Abfälle explizit in den Anhängen III, IIIB genannt oder es liegt ein Abfallgemisch im Sinn des Anhangs IIIA vor (siehe dazu unter Punkt IV 2.3).2.1.1 Welche Abfälle als grün gelistet gelten, normiert Artikel 3, Absatz 2, AbfallverbringungsVO, wonach sich die Grüne Liste aus den Anhängen römisch drei, IIIA und IIIB leg cit zusammensetzt. Entweder sind die Abfälle explizit in den Anhängen römisch drei, IIIB genannt oder es liegt ein Abfallgemisch im Sinn des Anhangs IIIA vor (siehe dazu unter Punkt römisch vier 2.3).
2.1.2 In Anhang III iVm Anhang V Teil I Liste B AbfallverbringungsVO ist der Eintrag „B2020 Glasabfälle in nicht disperser Form“ angeführt. Wie dem Gutachten der F GmbH vom November 2016 entnommen werden kann, ist der gegenständlich verbrachte Glasbruch dieser Abfallart zuzuordnen und daher als grün gelistet zu qualifizieren (vgl. vorliegend im Verwaltungsstrafakt, Gutachten der F GmbH vom 25.11.2016, Lfd. Nr. ***, Seite 2).2.1.2 In Anhang römisch drei in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil römisch eins Liste B AbfallverbringungsVO ist der Eintrag „B2020 Glasabfälle in nicht disperser Form“ angeführt. Wie dem Gutachten der F GmbH vom November 2016 entnommen werden kann, ist der gegenständlich verbrachte Glasbruch dieser Abfallart zuzuordnen und daher als grün gelistet zu qualifizieren vergleiche vorliegend im Verwaltungsstrafakt, Gutachten der F GmbH vom 25.11.2016, Lfd. Nr. ***, Seite 2).
2.1.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass Abfälle nicht sortenrein vorliegen. Vielmehr weisen diese regelmäßig einen gewissen Fremdstoffanteil bzw. Verunreinigungsgrad auf. Daher ist auch bei der Einstufung des jeweiligen Abfalls zu berücksichtigen und es gibt Toleranzgrenzen für diese Fremdstoffanteile, die grün gelistete Abfälle aufweisen dürfen und dabei weiterhin als grün gelistet gelten.
2.1.4 Diese Grenzwerte sind in Europa von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Teilweise bestehen sogar innerhalb eines Staates (zB Deutschland) spürbare Unterschiede. In Österreich werden Fremdstoffanteile im Bundesabfallwirtschaftsplan angegeben (8 + 2% für Glasbruch; vgl. BAWP 2011, Teil 2 Seite 361; nunmehr überhaupt von vorne herein 10 %, vgl. BAWP 2017, Teil 2 Seite 163). Eine normative Festlegung des Fremdstoffanteils fehlt jedoch sowohl national als auch auf Ebene des Unionsrechts.2.1.4 Diese Grenzwerte sind in Europa von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Teilweise bestehen sogar innerhalb eines Staates (zB Deutschland) spürbare Unterschiede. In Österreich werden Fremdstoffanteile im Bundesabfallwirtschaftsplan angegeben (8 + 2% für Glasbruch; vergleiche BAWP 2011, Teil 2 Seite 361; nunmehr überhaupt von vorne herein 10 %, vergleiche BAWP 2017, Teil 2 Seite 163). Eine normative Festlegung des Fremdstoffanteils fehlt jedoch sowohl national als auch auf Ebene des Unionsrechts.
2.1.5 Die Beurteilung der Höhe und damit auch der Zulässigkeit des Fremdstoffanteils (und damit der Eigenschaft „grün gelistet“) ist daher stets eine Einzelfallentscheidung. Auch der Literatur zur AbfallverbringungsVO ist zu entnehmen, dass sich eine starre Obergrenze bei der Beurteilung des zulässigen Ausmaßes der Verunreinigung von grün gelisteten Abfällen verbietet (vgl. Oexle/Epiney/Breuer, EG-AbfallverbringungsV, Art. 3 Rz 29). Wie bereits ausgeführt, wurde eine solche entsprechende Prüfung im konkreten Einzelfall durchgeführt und durch die Gutachten der F GmbH belegt, dass es sich bei dem gegenständlich verbrachten Glasbruch um einen grün gelisteten Abfall handelt (vgl. vorliegend im Verwaltungsstrafakt, Gutachten der F GmbH vom 25.11.2016, Lfd. Nr. ***. Seite 2). Zudem ist auch G in seinem Gutachten vom 13.3.2018 zum Ergebnis gekommen, dass im hier zu beurteilenden Einzelfall grün gelistete Abfälle vorlagen.2.1.5 Die Beurteilung der Höhe und damit auch der Zulässigkeit des Fremdstoffanteils (und damit der Eigenschaft „grün gelistet“) ist daher stets eine Einzelfallentscheidung. Auch der Literatur zur AbfallverbringungsVO ist zu entnehmen, dass sich eine starre Obergrenze bei der Beurteilung des zulässigen Ausmaßes der Verunreinigung von grün gelisteten Abfällen verbietet vergleiche Oexle/Epiney/Breuer, EG-AbfallverbringungsV, Artikel 3, Rz 29). Wie bereits ausgeführt, wurde eine solche entsprechende Prüfung im konkreten Einzelfall durchgeführt und durch die Gutachten der F GmbH belegt, dass es sich bei dem gegenständlich verbrachten Glasbruch um einen grün gelisteten Abfall handelt vergleiche vorliegend im Verwaltungsstrafakt, Gutachten der F GmbH vom 25.11.2016, Lfd. Nr. ***. Seite 2). Zudem ist auch G in seinem Gutachten vom 13.3.2018 zum Ergebnis gekommen, dass im hier zu beurteilenden Einzelfall grün gelistete Abfälle vorlagen.
2.1.6 Daran vermögen auch die entgegenstehenden Ausführungen im Bundesabfallwirtschaftsplan nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erlaubt sich festzuhalten, dass es sich bei den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplans lediglich um technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der AbfallverbringungsVO und somit um ein objektiviertes, generelles Gutachten handelt, das durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180).2.1.6 Daran vermögen auch die entgegenstehenden Ausführungen im Bundesabfallwirtschaftsplan nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erlaubt sich festzuhalten, dass es sich bei den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplans lediglich um technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der AbfallverbringungsVO und somit um ein objektiviertes, generelles Gutachten handelt, das durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann vergleiche VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180).
2.1.7 Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die erforderliche Beurteilung des Glasbruchs im konkreten Einzelfall durchgeführt worden ist. Durch die auch im Verwaltungsstrafakt vorliegenden Gutachten der F GmbH von November 2016 und von G im März 2018 wurden die allgemeinen Ausführungen im Bundesabfallwirtschaftsplan nachweislich widerlegt, weshalb bei dem gegenständlich verbrachten Glasbruch von grün gelistetem Abfall auszugehen ist.
2.1.8 Nicht zuletzt konnte das vorgelegte Gutachten von Herrn G nachweislich bestätigen, dass bereits die durchgeführten Analysen der E GmbH nicht dem Stand der Technik entsprachen, da nach der ÖNORM S2127 eine qualifizierte Probenmenge von 50 kg je Stichprobe und nicht nur 30 kg erforderlich gewesen wäre, weshalb diese als zentrales Beweiselement jedenfalls auszuscheiden haben (vgl. Gutachten G, Seite 3). Dies ist umso wichtiger als es im hier gegenständlichen Fall drei unterschiedliche Beprobungen unter oder knapp über dem Schwellenwert des BAWP (10 %) gegeben hat. Keinesfalls weisen die vorliegenden Ergebnisse der Beprobungen die Sicherheit auf, die für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung notwendig sind.2.1.8 Nicht zuletzt konnte das vorgelegte Gutachten von Herrn G nachweislich bestätigen, dass bereits die durchgeführten Analysen der E GmbH nicht dem Stand der Technik entsprachen, da nach der ÖNORM S2127 eine qualifizierte Probenmenge von 50 kg je Stichprobe und nicht nur 30 kg erforderlich gewesen wäre, weshalb diese als zentrales Beweiselement jedenfalls auszuscheiden haben vergleiche Gutachten G, Seite 3). Dies ist umso wichtiger als es im hier gegenständlichen Fall drei unterschiedliche Beprobungen unter oder knapp über dem Schwellenwert des BAWP (10 %) gegeben hat. Keinesfalls weisen die vorliegenden Ergebnisse der Beprobungen die Sicherheit auf, die für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung notwendig sind.
2.1.9 Dadurch, dass die belangte Behörde ein Straferkenntnis erlassen hat anstatt das Verfahren einzustellen, da es bereits am objektiven Straftatbestand mangelt, belastet sie das gegenständliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde den Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte. Hätte sich die belangte Behörde nämlich mit den vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die gegenständlichen Abfälle als „grün gelistet“ zu qualifizieren sind und der Beschwerdeführer nicht zu bestrafen ist.
2.2 Glasbruch ist auch als Abfallgemisch grün gelistet
2.2.1 Selbst wenn man der Ansicht, dass der Glasbruch grün gelistet ist, nicht folgen würde, ist mit Blick auf die Verunreinigung festzuhalten, dass der Glasbruch auch als Abfallgemisch verschiedener Fraktionen als grün gelistet einzustufen wäre.
2.2.2 Die AbfallverbringungsVO regelt neben grün gelisteten Abfällen auch grün gelistete Abfallgemische. Nach dem Wortlaut des Anhangs IIIA AbfallverbringungsVO gelten als grün gelistete Abfallgemische nur jene Gemische, die ausdrücklich in Anhang IIIA leg cit angeführt sind. Noch in der Vorgängerverordnung zur AbfallverbringungsVO war eine Regelung enthalten, nach welcher die Vermischung grün gelisteter Abfälle mit anderen grün gelisteten Abfällen ein zulässiges grün gelistetes Gemisch ergab. Ein solcher Mechanismus wurde zwar nicht ausdrücklich in die AbfallverbringungsVO übernommen (vgl. Oexle/Epiney/Breuer, EG-AbfallverbringungsV, Art. 3 Rz 9f); jedoch würde es nach Ansicht des Beschwerdeführers zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, wenn man diese Möglichkeit kategorisch ausschließen würde, nur weil es für das konkrete Gemisch noch keinen Eintrag in Anhang IIIA AbfallverbringungsVO gibt. 2.2.2 Die AbfallverbringungsVO regelt neben grün gelisteten Abfällen auch grün gelistete Abfallgemische. Nach dem Wortlaut des Anhangs IIIA AbfallverbringungsVO gelten als grün gelistete Abfallgemische nur jene Gemische, die ausdrücklich in Anhang IIIA leg cit angeführt sind. Noch in der Vorgängerverordnung zur AbfallverbringungsVO war eine Regelung enthalten, nach welcher die Vermischung grün gelisteter Abfälle mit anderen grün gelisteten Abfällen ein zulässiges grün gelistetes Gemisch ergab. Ein solcher Mechanismus wurde zwar nicht ausdrücklich in die AbfallverbringungsVO übernommen vergleiche Oexle/Epiney/Breuer, EG-AbfallverbringungsV, Artikel 3, Rz 9f); jedoch würde es nach Ansicht des Beschwerdeführers zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, wenn man diese Möglichkeit kategorisch ausschließen würde, nur weil es für das konkrete Gemisch noch keinen Eintrag in Anhang IIIA AbfallverbringungsVO gibt.
2.2.3 Einen solchen Eintrag gibt es erst nach Erlass eines delegierten Rechtsaktes durch die Europäische Kommission. Anhang IIIA wird daher laufend erweitert und erlaubt es beispielsweise bereits jetzt, dass Gemische aus unterschiedlichen Metallschrotten als grün gelistet gelten (zB 50 % Aluminium- und 50 % Kupferschrott). Im hier vorliegenden Fall würde ein Gemisch aus unter anderem B2020 Glasbruch (ca. 90 %) und B2030 Keramikabfälle (< 10 %) vorliegen, wenn man den Abfall nicht ohnedies dem Eintrag B2020 zuordnet.
2.2.4 Nach dem Wortlaut der Vorbemerkungen des Anhangs IIIA AbfallverbringungsVO unterliegen Gemische von in Anhang IIIA AbfallverbringungsVO gelisteten Abfällen (grün gelistete Abfälle) nur dann einer Notifizierungspflicht, wenn
2.2.5 Eine Verhinderung der umweltgerechten Verwertung der grün gelisteten Abfälle liegt nämlich immer nur dann vor, wenn die konkrete Kontamination der grün gelisteten Abfälle deren Verwertung gänzlich unmöglich macht, sodass gar keine andere Möglichkeit verbleibt, als die Abfälle zu beseitigen (vgl. Oexle/Epiney/Breuer, EG-AbfallverbringungsV, Art. 3 Rz 42).2.2.5 Eine Verhinderung der umweltgerechten Verwertung der grün gelisteten Abfälle liegt nämlich immer nur dann vor, wenn die konkrete Kontamination der grün gelisteten Abfälle deren Verwertung gänzlich unmöglich macht, sodass gar keine andere Möglichkeit verbleibt, als die Abfälle zu beseitigen vergleiche Oexle/Epiney/Breuer, EG-AbfallverbringungsV, Artikel 3, Rz 42).
2.2.6 Wie sogleich aufgezeigt wird, sind im vorliegenden Fall jedoch beide Voraussetzungen zu verneinen:
2.7 Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass auch nach den Kriterien des Anhangs IIIA der AbfallverbringungsVO für die Einstufung von Gemischen aus grün gelisteten Abfällen im gegenständlichen Fall ein grün gelisteter Abfall vorliegt, zumal das Gemisch aus Glas- und Keramikabfällen weder gefährliche Eigenschaften aufweist noch eine umweltgerechte Verwertung verhindert. Die Einhaltung dieser Kriterien muss daher auch für die Einstufung der Abfälle als grün gelistet von Bedeutung sein und wurde auch für die Beurteilung durch G in seinem Gutachten herangezogen, sodass er zum Ergebnis gekommen ist, dass hier gegenständlich grün gelistete Abfälle vorliegen.
2.2.8 Dadurch, dass die belangte Behörde ein Straferkenntnis erlassen hat, anstatt das Verfahren einzustellen, da es bereits am objektiven Straftatbestand mangelt, belastet sie das gegenständliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde den Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.
3. Keine subjektive Vorwerfbarkeit
3.1 Selbst wenn man davon ausgeht, dass – entgegen den obigen Ausführungen – die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwürfe der belangten Behörde zutreffend wären, kann alleine deshalb schon keine Verwaltungsübertretung vorliegen, zumal der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt hat. Es kann dem Beschwerdeführer keine Form der Fahrlässigkeit und schon gar kein Vorsatz angelastet werden.
3.2 Abgesehen davon, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses selbst jegliche Ausführungen zum subjektiven Tatbestand und der behaupteten Erfüllung durch den Beschwerdeführer fehlen, hält die belangte Behörde schließlich nur fest: „Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Unschuld durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen“ (vgl. angefochtenes Straferkenntnis, Seite 16).3.2 Abgesehen davon, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses selbst jegliche Ausführungen zum subjektiven Tatbestand und der behaupteten Erfüllung durch den Beschwerdeführer fehlen, hält die belangte Behörde schließlich nur fest: „Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Unschuld durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen“ vergleiche angefochtenes Straferkenntnis, Seite 16).
3.3 Diese pauschalierte Schuldzuweisung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist keinesfalls geeignet, die Bestrafung des Beschwerdeführers zu begründen. Vielmehr verbleibt für den Beschwerdeführer der unvermeidbare Eindruck, dass der belangten Behörde selbst die Gründe für eine Bestrafung fehlen und die entsprechenden subjektiven Tatbildmerkmale im gegenständlichen Fall schlicht nicht gegeben sind (vgl. dazu Punkt IV. 1 und 2.).3.3 Diese pauschalierte Schuldzuweisung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist keinesfalls geeignet, die Bestrafung des Beschwerdeführers zu begründen. Vielmehr verbleibt für den Beschwerdeführer der unvermeidbare Eindruck, dass der belangten Behörde selbst die Gründe für eine Bestrafung fehlen und die entsprechenden subjektiven Tatbildmerkmale im gegenständlichen Fall schlicht nicht gegeben sind vergleiche dazu Punkt römisch vier. 1 und 2.).
3.4 Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltene Tat weder begangen noch hat dieser in jedweder anderen Form schuldhaft gehandelt. Fahrlässigkeit liegt alleine deshalb nicht vor, weil jeder besonnene und einsichtige verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer sich in derselben Situation ebenso verhalten hätte. Wie bereits unter Punkt IV 2.2 ausgeführt, liegen Abfälle in aller Regel nicht sortenrein vor. Vielmehr ist mit einem gewissen Fremdstoffanteil (je nach Art, Qualität sowie Herkunft der Abfälle) zu rechnen, weshalb es eine gewisse Schwankungsbreite gibt.3.4 Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltene Tat weder begangen noch hat dieser in jedweder anderen Form schuldhaft gehandelt. Fahrlässigkeit liegt alleine deshalb nicht vor, weil jeder besonnene und einsichtige verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer sich in derselben Situation ebenso verhalten hätte. Wie bereits unter Punkt römisch vier 2.2 ausgeführt, liegen Abfälle in aller Regel nicht sortenrein vor. Vielmehr ist mit einem gewissen Fremdstoffanteil (je nach Art, Qualität sowie Herkunft der Abfälle) zu rechnen, weshalb es eine gewisse Schwankungsbreite gibt.
3.5 Es ist in der Praxis praktisch unmöglich, bei jedem Transport den genauen Fremdstoffanteil festzustellen. Dies wird alleine dadurch belegt, dass jede der Beprobungen zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Probe vor dem Transport hätte ziehen lassen und diese unter dem Schwellenwert des BAWP gelegen wäre, hätte es sein können, dass eine andere Beprobung (im Rahmen einer Kontrolle) eine Überschreitung dieses Schwellenwertes ergeben hätte. Folglich bleibt dem Beschwerdeführer nur die Feststellung des Fremdstoffanteils mittels Sichtkontrolle vor dem Transport. Eine derartige Sichtkontrolle wurde durchgeführt.
3.6 Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer hier kein Verschulden anzulasten, vielmehr hätte sich jeder besonnene und einsichtige handelsrechtliche Geschäftsführer in dieser Situation ebenso verhalten, weshalb ihn führ die Vorhaltungen – die ohnehin dem Grunde nach bereits durch den Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten werden – nicht einmal eine geringe Form von Fahrlässigkeit trifft.
3.7 Dadurch, dass die belangte Behörde ein Straferkenntnis erlassen hat, anstatt das Verfahren einzustellen, da es bereits am subjektiven Straftatbestand mangelt, belastet sie das gegenständliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde den Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.
4. Unzureichende Begründung und mangelhafte Beweiswürdigung
4.1 Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. „Die drei logisch aufeinander aufbauenden formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie zB Zeugenaussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund“ (VwGH 4.9.2013, 2013/08/0113).4.1 Nach Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. „Die drei logisch aufeinander aufbauenden formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie zB Zeugenaussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund“ (VwGH 4.9.2013, 2013/08/0113).
4.2 Das angefochtene Straferkenntnis lässt nicht nur einen entsprechend strukturierten Aufbau der Bescheidbegründung, wie im Sinne der zitierten Rechtsprechung gefordert, vermissen, sondern verfügt im Grunde über gar keine Begründung, zumal keine ordentlichen, aussagekräftigen Feststellungen getätigt worden sind, es wurden lediglich vorhergegangene Verfahrensschritte dokumentarisch aufgezählt und stark verkürzt übernommen und gesetzliche Grundlagen zitiert. Auch auf die Argumente des Beschwerdeführers wurde in keiner Weise eingegangen.
4.3 Darüber hinaus hält die belangte Behörde am Ende dieser fragmentarischen Ausführungen fest, dass „[daher] spruchgemäß zu entscheiden war“ (angefochtenes Straferkenntnis, Seite 16). Diese Ausführungen unter der Überschrift „Begründung“ werden den rechtlichen Vorgaben, wie sie bereits ausgeführt worden sind, keinesfalls gerecht. Die an der Stelle einer ordnungsgemäß durchgeführten Beweiswürdigung prangenden Ausführungen der belangten Behörde sind mit einer bloßen Behauptung gleichzusetzen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher vollkommen ungeeignet, als Grundlage einer Bestrafung zu dienen, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt.
4.4 Begründungsmängel werden als wesentlich angesehen, wenn sie die Partei an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hindern (VwGH stRsp, zB 27.2.1996, 95/05/0271; 26.5.1999, 93/12/0047). Ein im Fehlen nachprüfbarer Erwägungen zur Beweiswürdigung gelegener Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides hindert die Beschwerdeführer an der Rechtsverfolgung deswegen, weil ihnen das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der Beweiswürdigung die Möglichkeit verwehrt, eine vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbare Unschlüssigkeit der behördlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung geltend zu machen. Erst recht verhindert das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der behördlichen Beweiswürdigung die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.6.2013, 2011/09/0098; eigene Hervorhebungen).
4.5 Mit anderen Worten: die belangte Behörde hätte die Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Begründung entsprechend berücksichtigen müssen und konkret sachbezogen darauf eingehen müssen, insbesondere weshalb sie von einem anderen Sachverhalt als die Beschwerdeführer ausgeht. In diesen Begründungsmängeln manifestieren sich einmal mehr die gravierenden Ermittlungsmängel der Behörde.
4.6 Die belangte Behörde geht im Grunde auf Basis der Rechtsansicht des BMNT davon aus, dass die Beschwerdeführer zu Last gelegten Übertretungen sich in der dort abgebildeten Form verwirklicht haben sollen, jedoch ohne hierbei auf den essentiellen Unterschied zwischen notifizierungspflichtigen und grün gelisteten Abfällen einzugehen (vgl. Punkt IV 1., 2., 4.).4.6 Die belangte Behörde geht im Grunde auf Basis der Rechtsansicht des BMNT davon aus, dass die Beschwerdeführer zu Last gelegten Übertretungen sich in der dort abgebildeten Form verwirklicht haben sollen, jedoch ohne hierbei auf den essentiellen Unterschied zwischen notifizierungspflichtigen und grün gelisteten Abfällen einzugehen vergleiche Punkt römisch vier 1., 2., 4.).
4.9 Dadurch, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid entsprechend der zitierten Rechtsprechung zu begründen, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels liegt insbesondere darin, dass das Fehlen von nachprüfbaren Erwägungen als Begründungsmangel der belangten Behörde die Beschwerdeführer an der Verfolgung ihrer Rechte hindert. Hätte die belangte Behörde eine entsprechend konkrete Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommen, wäre sie schon aus diesem Grund zum Ergebnis gekommen, dass der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsauffassung der Vorzug zu geben ist und das Verfahren einzustellen ist.
5. Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 VStG5. Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG
5.1 Selbst wenn entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass der objektive Tatbestand erfüllt und eine subjektive Vorwerfbarkeit des Beschwerdeführers gegeben wäre, hätte die belangte Behörde dennoch gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorgehen müssen.5.1 Selbst wenn entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass der objektive Tatbestand erfüllt und eine subjektive Vorwerfbarkeit des Beschwerdeführers gegeben wäre, hätte die belangte Behörde dennoch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG vorgehen müssen.
5.2 Bei der verpflichtenden Beachtung von § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hätte die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 21 Abs. 1 VStG (RV 2009 BlgNR XXIV GP, 19; VwGH 18.11.2014 Ra 2014/05/0008), weshalb auf die zu § 21 Abs. 1 VStG ergangene Judikatur und Literatur zurückgegriffen werden kann.5.2 Bei der verpflichtenden Beachtung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hätte die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Paragraph 21, Absatz eins, VStG Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 GP, 19; VwGH 18.11.2014 Ra 2014/05/0008), weshalb auf die zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG ergangene Judikatur und Literatur zurückgegriffen werden kann.
5.3 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben.5.3 Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben.
5.4 Dem Beschwerdeführer kann im gegenständlichen Fall überhaupt kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden (vgl. Punkt IV 3). Selbst wenn man davon ausginge, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft, muss es sich dabei um das geringste Maß an Verschulden handeln. Nach Lehre und Rechtsprechung kann § 21 Abs. 1 VStG und somit auch § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aber nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit angewendet werden (Sander in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz² [2016] § 20 Rz 6). Daraus folgt, dass die Bestimmung hier jedenfalls zur Anwendung gelangen muss, da – so überhaupt vom Vorliegen eines subjektiven Sorgfaltsverstoßes auszugehen ist – in jeder Hinsicht die leichteste Form von Fahrlässigkeit vorliegt.5.4 Dem Beschwerdeführer kann im gegenständlichen Fall überhaupt kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden vergleiche Punkt römisch vier 3). Selbst wenn man davon ausginge, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft, muss es sich dabei um das geringste Maß an Verschulden handeln. Nach Lehre und Rechtsprechung kann Paragraph 21, Absatz eins, VStG und somit auch Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG aber nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit angewendet werden (Sander in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz² [2016] Paragraph 20, Rz 6). Daraus folgt, dass die Bestimmung hier jedenfalls zur Anwendung gelangen muss, da – so überhaupt vom Vorliegen eines subjektiven Sorgfaltsverstoßes auszugehen ist – in jeder Hinsicht die leichteste Form von Fahrlässigkeit vorliegt.
5.5 Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung sind im vorliegenden Fall ebenfalls als gering zu qualifizieren. Gerade weil es sich bei dem verfahrensgegenständlich verbrachten Glasbruch um nicht gefährlichen Abfall handelt, hat von vornherein überhaupt kein Risiko einer Rechtsgutverletzung bestanden. Es war von vornherein klar, zu welcher Anlage der LKW den Abfall verbringt. Zudem erfolgte der Transport entsprechend den Vorgaben der StVO; eine Gefährdung war daher nie gegeben. Das geschützte Rechtsgut besteht hier in der Einreichung einer Notifizierung zur Genehmigung dieses Transports. Im Regelfall wird eine entsprechende Genehmigung binnen weniger Wochen erteilt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes war daher gering. Vergleichbar ist die Situation mit dem Nicht-Ausfüllen eines Begleitscheins, bei dem auch gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorzugehen ist (vgl. LVwG OÖ 13.9.2017, LVwG-500322/2/Kü/JHo).5.5 Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung sind im vorliegenden Fall ebenfalls als gering zu qualifizieren. Gerade weil es sich bei dem verfahrensgegenständlich verbrachten Glasbruch um nicht gefährlichen Abfall handelt, hat von vornherein überhaupt kein Risiko einer Rechtsgutverletzung bestanden. Es war von vornherein klar, zu welcher Anlage der LKW den Abfall verbringt. Zudem erfolgte der Transport entsprechend den Vorgaben der StVO; eine Gefährdung war daher nie gegeben. Das geschützte Rechtsgut besteht hier in der Einreichung einer Notifizierung zur Genehmigung dieses Transports. Im Regelfall wird eine entsprechende Genehmigung binnen weniger Wochen erteilt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes war daher gering. Vergleichbar ist die Situation mit dem Nicht-Ausfüllen eines Begleitscheins, bei dem auch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorzugehen ist vergleiche LVwG OÖ 13.9.2017, LVwG-500322/2/Kü/JHo).
5.6 Vor diesem Hintergrund wäre ein Vorgehen der Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG jedenfalls geboten gewesen.5.6 Vor diesem Hintergrund wäre ein Vorgehen der Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jedenfalls geboten gewesen.
5.7 Bei den verfahrensgegenständlichen Ermittlungsmängeln der belangten Behörde wäre allerdings auch die Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 6 VStG geboten gewesen, zumal zum jetzigen wie auch zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens die Nachforschungen in keiner Relation zu dem strafrechtlich geschützten Gut und der Intensität seiner Beeinträchtigung stünden.5.7 Bei den verfahrensgegenständlichen Ermittlungsmängeln der belangten Behörde wäre allerdings auch die Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG geboten gewesen, zumal zum jetzigen wie auch zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens die Nachforschungen in keiner Relation zu dem strafrechtlich geschützten Gut und der Intensität seiner Beeinträchtigung stünden.
5.8 Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bestraft hat, obwohl sie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 oder Z 6 VStG hätte einstellen müssen, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtslage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die Behörde den Strafbescheid nicht erlassen hätte und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.5.8 Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bestraft hat, obwohl sie das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 6, VStG hätte einstellen müssen, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtslage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die Behörde den Strafbescheid nicht erlassen hätte und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.
6. Milderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt
6.1 In jedem Fall hätte die belangte Behörde bei Festhalten an der Strafbarkeit in Anbetracht der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Kooperation mit den Behörden und der somit gegebenen Mitwirkung an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts, all dies als Strafmilderungsgründe entsprechend berücksichtigen müssen. Zudem wäre die belangte Behörde zur Prüfung und Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG bei der Strafbemessung verpflichtet gewesen.6.1 In jedem Fall hätte die belangte Behörde bei Festhalten an der Strafbarkeit in Anbetracht der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Kooperation mit den Behörden und der somit gegebenen Mitwirkung an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts, all dies als Strafmilderungsgründe entsprechend berücksichtigen müssen. Zudem wäre die belangte Behörde zur Prüfung und Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG bei der Strafbemessung verpflichtet gewesen.
6.2 Nach den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde als Milderungsgrund ausschließlich die Tatsache berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Daher wurde – wie die belangte Behörde selbst ausführt – die Mindeststrafe verhängt.
6.3 Nach § 20 VStG kann jedoch die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Diese Kriterien sind hier jedenfalls erfüllt sowie die durch die Rechtsprechung des VwGH entwickelte Voraussetzung, dass die Verwaltungsvorschrift tatsächlich eine Mindeststrafe vorsieht (VwGH 22.10.1990, 90/19/0468). Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 beträgt diese gegenständlich € 4.200.--.6.3 Nach Paragraph 20, VStG kann jedoch die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Diese Kriterien sind hier jedenfalls erfüllt sowie die durch die Rechtsprechung des VwGH entwickelte Voraussetzung, dass die Verwaltungsvorschrift tatsächlich eine Mindeststrafe vorsieht (VwGH 22.10.1990, 90/19/0468). Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 beträgt diese gegenständlich € 4.200.--.
6.4 Tatsächlich wurde die Strafhöhe der im angefochtenen Strafbescheid verhängten Strafe im Ausmaß der normierten Mindeststrafe, idHv € 4.200.--, voll ausgeschöpft und nicht um die Hälfte verringert.
6.5 Darüber hinaus liegt die Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe nicht im Ermessen der belangten Behörde, vielmehr hat der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des VwGH bei Vorliegen aller gesetzlich normierten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch darauf: „§ 20 VStG räumt der Beh ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Beh hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen“ (vgl. bereits VwGH 31.1.1990, 89/03/0027).6.5 Darüber hinaus liegt die Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe nicht im Ermessen der belangten Behörde, vielmehr hat der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des VwGH bei Vorliegen aller gesetzlich normierten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch darauf: „§ 20 VStG räumt der Beh ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Beh hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen“ vergleiche bereits VwGH 31.1.1990, 89/03/0027).
6.6 Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH gilt „für die Anwendung des § 20 VStG kommt es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes“ (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0096; sowie bereits grundlegend 15.12.1989, 89/09/0100).6.6 Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH gilt „für die Anwendung des Paragraph 20, VStG kommt es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes“ (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0096; sowie bereits grundlegend 15.12.1989, 89/09/0100).
6.7 Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind zudem nicht taxativ im Gesetz geregelt, vielmehr können sich diese aus den allgemeinen Strafbemessungsrichtlinien gemäß § 32 Abs. 2 und 3 StGB ergeben (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; mit Hinweis auf 10.4.2013, 2013/08/0041).6.7 Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind zudem nicht taxativ im Gesetz geregelt, vielmehr können sich diese aus den allgemeinen Strafbemessungsrichtlinien gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB ergeben vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; mit Hinweis auf 10.4.2013, 2013/08/0041).
6.8 Nicht nur, dass im vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde selbst konstatiert – keine Erschwerungsgründe vorliegen, kommt den folgenden Milderungsgründen über die Unbescholtenheit in umweltrechtlichen Vorschriften jedenfalls besondere und überragende Bedeutung zu. Zunächst ist der Beschwerdeführer unbescholten, zudem wurde seit der Tat kein weiteres Verfahren eingeleitet (§ 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 18 StGB). Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt kooperativ gegenüber der belangten Behörde gezeigt und der Anzeigelegerin bereits vorab alle Beprobungsergebnisse zukommen lassen (§ 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 17 StGB). Gleiches gilt dafür, dass kein wie auch immer gearteter „Erfolg“ eingetreten ist, zumal die beabsichtigte Verbringung des Glasbruchs keine Konsequenzen zur Folge hatte (§ 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 13 StGB).6.8 Nicht nur, dass im vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde selbst konstatiert – keine Erschwerungsgründe vorliegen, kommt den folgenden Milderungsgründen über die Unbescholtenheit in umweltrechtlichen Vorschriften jedenfalls besondere und überragende Bedeutung zu. Zunächst ist der Beschwerdeführer unbescholten, zudem wurde seit der Tat kein weiteres Verfahren eingeleitet (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB). Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt kooperativ gegenüber der belangten Behörde gezeigt und der Anzeigelegerin bereits vorab alle Beprobungsergebnisse zukommen lassen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB). Gleiches gilt dafür, dass kein wie auch immer gearteter „Erfolg“ eingetreten ist, zumal die beabsichtigte Verbringung des Glasbruchs keine Konsequenzen zur Folge hatte (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB).
6.9 Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und bei – von den Beschwerdeführern bestrittenem – Festhalten an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers überzeugt im Ergebnis der Gegenüberstellung von Milderungs- und Erschwerungsgründen das eindeutige und beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe und deren zweifellos schwerwiegendere Bedeutung für die Beurteilung des Strafausmaßes.
6.10 Dadurch, dass die belangte Behörde die vorliegenden Milderungsgründe de facto nicht berücksichtigt hat, zumal bei Berücksichtigung aller vorliegenden Milderungsgründe gemäß § 20 VStG die verhängte Strafe in der Höhe der gesetzlich festgesetzten Mindeststrafe um die Hälfte zu kürzen gewesen wäre, hat sie das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Soweit die Behörde in Verkennung der Rechtslage notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde den Strafbescheid (in dieser Form) nicht erlassen hätte und den Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit dieser Härte bestraft hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.“6.10 Dadurch, dass die belangte Behörde die vorliegenden Milderungsgründe de facto nicht berücksichtigt hat, zumal bei Berücksichtigung aller vorliegenden Milderungsgründe gemäß Paragraph 20, VStG die verhängte Strafe in der Höhe der gesetzlich festgesetzten Mindeststrafe um die Hälfte zu kürzen gewesen wäre, hat sie das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Soweit die Behörde in Verkennung der Rechtslage notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde den Strafbescheid (in dieser Form) nicht erlassen hätte und den Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit dieser Härte bestraft hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.“
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sofern das erkennende Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nicht ohnehin aufgrund der Aktenlage gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG aufheben sollte, sowie eine Entscheidung in der Sache selbst, mit welcher der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sofern das erkennende Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nicht ohnehin aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG aufheben sollte, sowie eine Entscheidung in der Sache selbst, mit welcher der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.
Am 14. Mai 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertretung in Verbindung mit dem zu LVwG-S-1714-2018 wegen Übertretung des Abfallwirtschafts-
gesetzes 2002 (AWG 2002) protokollierten Verfahren eine gemeinsame, öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Melk mit den Zahlen *** und *** sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zahlen LVwG-S-1714-2018 und LVwG-S-1715-2018 Beweis erhoben wurde. Am 14. Mai 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertretung in Verbindung mit dem zu LVwG-S-1714-2018 wegen Übertretung des Abfallwirtschafts-, gesetzes 2002 (AWG 2002) protokollierten Verfahren eine gemeinsame, öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Melk mit den Zahlen *** und *** sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zahlen LVwG-S-1714-2018 und LVwG-S-1715-2018 Beweis erhoben wurde.
Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie, I, zu folgender Frage:Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie, römisch eins, zu folgender Frage:
„Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Abfall um den unter B2020 in Anhang III iVm Anhang V Teil I Liste B der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Abfallverbringungsverordnung, gelisteten Glasbruch (Grüne-Liste-Abfall) oder um ein Abfallgemisch, weil der Fremdstoffanteil 10 % übersteigt? Bei Beantwortung dieser Frage möge auf die im Akt befindlichen Untersuchungsergebnisse eingegangen und beurteilt werden, ob diese dem Stand der Technik entsprechend vorgenommen wurden. Insbesondere möge dargelegt werden, ob die Art und Weise der Probeziehung technisch korrekt erfolgte und möge auf die diesbezügliche Aussage des Gutachtens des G im Detail eingegangen werden.“ „Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Abfall um den unter B2020 in Anhang römisch drei in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil römisch eins Liste B der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006,, Abfallverbringungsverordnung, gelisteten Glasbruch (Grüne-Liste-Abfall) oder um ein Abfallgemisch, weil der Fremdstoffanteil 10 % übersteigt? Bei Beantwortung dieser Frage möge auf die im Akt befindlichen Untersuchungsergebnisse eingegangen und beurteilt werden, ob diese dem Stand der Technik entsprechend vorgenommen wurden. Insbesondere möge dargelegt werden, ob die Art und Weise der Probeziehung technisch korrekt erfolgte und möge auf die diesbezügliche Aussage des Gutachtens des G im Detail eingegangen werden.“
Der abfallchemische Amtssachverständige führte zu der an ihn gestellten Frage wie folgt aus:
„Zum angeführten Sachverhalt kann aus chemischtechnischer Sicht nach Durchsicht des elektronisch übermittelten Aktes insbesondere der Untersuchungsunterlagen bzw. der Prüfberichte des E mit der Nr. *** vom 3.11.2016 und den Befunden der F GmbH mit den lfd. Nr. *** sowie *** vom jeweils 25.11.2016 zusammenfassend wie folgt Stellung genommen werden:
Im Folgenden werden die Prozentzahlen als Masseprozent angegeben.
Zum Prüfberichtes des E wird Folgendes festgehalten:
Gemäß dem Probenahmeplan vom 11.10.2016 mit der eindeutigen Kennung
*** handelt es sich um eine Feststoffprobenahme im Zuge einer Abfallkontrolle von Glasabfällen von einer Gesamttonage 26,27 t. Im Probenahmeplan wird weiters ausgeführt, dass die vorliegende Gesamtmenge in zwei Teilmengen unterteilt wurde wobei je Teilmenge eine qualifizierte Stichprobe entnommen wurde. Zum Zeitpunkt der Probenahme wird der Abfallbesitzer mit der Firmenbezeichnung C GmbH in ***, in *** angeführt. Im Probenahmeprotokoll ist als Probenehmer Herr J, als Mitarbeiter des E angeführt und der Ort der Probenahme ist mit der K GmbH in ***, *** angegeben. Die Probenahme wurde am 12.10.2016 durchgeführt, wobei weiters verzeichnet ist, dass die Masse der einzelnen qualifizierten Stichproben ca. 20 kg beträgt und aus 20 Stichproben besteht. Gemäß dem Probenahmeplan vom 11.10.2016 mit der eindeutigen Kennung , *** handelt es sich um eine Feststoffprobenahme im Zuge einer Abfallkontrolle von Glasabfällen von einer Gesamttonage 26,27 t. Im Probenahmeplan wird weiters ausgeführt, dass die vorliegende Gesamtmenge in zwei Teilmengen unterteilt wurde wobei je Teilmenge eine qualifizierte Stichprobe entnommen wurde. Zum Zeitpunkt der Probenahme wird der Abfallbesitzer mit der Firmenbezeichnung C GmbH in ***, in *** angeführt. Im Probenahmeprotokoll ist als Probenehmer Herr J, als Mitarbeiter des E angeführt und der Ort der Probenahme ist mit der K GmbH in ***, *** angegeben. Die Probenahme wurde am 12.10.2016 durchgeführt, wobei weiters verzeichnet ist, dass die Masse der einzelnen qualifizierten Stichproben ca. 20 kg beträgt und aus 20 Stichproben besteht.
Im Weiteren wurden auch Vergleichsproben entnommen, die mittels einem Band versiegelt wurden und in der Fotodokumentation mit der Abbildung 7 dokumentiert sind. Der Probetransport hat gemäß dem Probenahmeprotokoll offen stattgefunden. Hinsichtlich der näheren Angaben zum beprobten Abfalles wird seitens des Probenehmers des E festgestellt, dass der Abfall bunt bzw. braun vorliegt. Es wurde kein Geruch wahrgenommen und die Konsistenz wird mit fest und trocken angeführt. Die Korngrößenverteilung wird mit 0,5 bis 3 cm angegeben, wobei das Größtkorn mit einem geschätzten 95 % Perzentil von 3 cm angegeben wird. Hinweise auf gefahrenrelevanten Eigenschaften liegen nicht vor.
Zu den Abweichungen zum Probenahmeverfahren wird angegeben, dass der Lkw in der Halle abgeladen wurde und das Schüttgut gleichmäßig entleert und über die gesamte Fläche beprobt wurde. Als Beilage zum Probenahmeprotokoll befindet sich eine handgezeichnete Skizze, welche das Schüttgut mit den einzelnen Probenahmepunkten darstellt. Als Anhang ist eine Fotodokumentation mit den Abbildungen 1 bis 15 beigelegt.
Im Prüfbericht des E wird unter Pkt. 2.1 angeführt, dass eine Probenahme von drei Proben erfolgte, wobei dahingehend angemerkt wird, dass die dritte Probe offensichtlich eine Sammelprobe bzw. die Mischprobe aus den jeweils qualifizierten Stichproben darstellt. Im Pkt. 2.3 werden die einzelnen Proben aufgelistet und auch je qualifizierter Stichprobe eine Massenangabe dargestellt, wobei die qualifizierte Stichprobe 1 mit 29 kg und die qualifizierte Stichprobe 2 mit 32 kg angegeben ist. Daraus resultiert eine Gesamtprobe von einer Masse von 61 kg.
Der Untersuchungszeitraum entspricht dem Datum vom 14.10.2016 bis 28.10.2016, wobei neben der Angabe, dass die Probenahme gemäß ÖNORM S2127 sowie die Probenvorbereitung gemäß ÖNORM EN15002 und eine manuelle Sortierung Glas und Fremdstoffe stattgefunden hat. Keine weiteren Angaben zur Probenaufbereitung oder Verjüngung der Gesamtprobe. Innerhalb der Analysenergebnisse wird festgehalten, dass der Anteil an Glas 88,4 +/- 6 % sowie der Anteil der Fremdstoffen 11,6 +/- 0,5 % beträgt. Das Analysenverfahren der Fraktionierung wird im nicht akkreditierten Verfahren durchgeführt. Aus der Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass auch eine Siebung durchgeführt wurde, wobei die Fraktionen < 8 mm, 8-11 mm und > 11 mm hergestellt wurden.
Aus fachlicher Sicht wird dazu ausgeführt, dass die Probenahme gemäß ÖNORM S2127 dem Stand der Technik entspricht und der Beurteilungsmaßstab mit <= 200 t vorliegt. Daher wurde seitens des E eine Teilung der Gesamtmasse von 26,27 t in zwei Teilmengen durchgeführt. Aus fachlicher Sicht wird dahingehend angemerkt, dass im Probenahmeprotokoll die Farbe des Abfalls mit bunt bzw. braun angegeben wird, was aus chemischtechnischer Sicht als Indiz für eine Inhomogenität angesehen wird. Zur Ermittlung der Mindestprobemenge für eine Stichprobe kommt gemäß ÖNORM S2127 der Formalismus zur Geltung, dass das 95 Perzentil multipliziert mit dem Faktor 0,06 die Mindestprobemenge einer Stichprobe angibt. Gemäß Probenahmeplan besteht eine qualifizierte Stichprobe aus 20 Stichproben. In diesem Zusammenhang kann daher errechnet werden, dass eine Stichprobe eine Masse von zumindest 1,8 kg aufweisen muss. Mit der Kenntnis, dass 20 Stichproben entnommen wurden, errechnet sich eine Mindestmenge einer qualifizierten Stichprobe von 36 kg. Diese 36 kg wurden gemäß dem Prüfbericht von beiden qualifizierten Stichproben nicht erreicht. Es wird dahingehend ergänzend, dass aufgrund des Habitus des Abfalls auch von einem inhomogenen Abfall ausgegangen wird, welcher einerseits aufgrund der Korngrößenverteilung andererseits aufgrund der Entmischungseffekte im Zuge des Transportes und des Abkippens vorliegt bzw. entsteht. Aus dieser Information heraus wäre aus fachlicher Sicht erforderlich gewesen, jedenfalls eine Anpassung und Neuberechnung der Mindestprobenmenge durchzuführen. Im Weiteren ist die in der ÖNORM S2127 angegebenen Formel auch im Wesentlichen nur für homogene und kleine Korngrößen (z.B. aus Bodenaushubmaterialien) empirisch gültig.
Bezugnehmend auf die vorliegenden Befunde der F GmbH wird aus fachlicher Sicht festgehalten, dass hier die entnommenen Vergleichsproben mit den Bezeichnungen *** sowie *** untersucht wurden. Die einzelnen qualifizierten Stichproben haben eine Masse von gerundet 15 kg. Die Probenaufbereitung bzw. die Untersuchung der Bestandteile der übergebenen Proben ist in Anlehnung an die ÖNORM EN933-11 durchgeführt worden. In weiterer Folge wurde die Siebfraktion < 4 mm ausgesiebt und separat untersucht. Für die qualifizierte Sichtprobe 2/1 werden Untersuchungsergebnisse für die Bestandteile > 4 mm von 13,8 und für < 4 mm von 23,9 % angegeben. Für die qualifizierte Stichprobe 2/2 wird für die Bestandteile > 4 mm ein Fremdanteil mit 9,4 % sowie die Bestandteile < 4 mm mit 22,6 % angegeben, wobei für beide Befunde bzw. Analysenberichte darauf hingewiesen wird, dass im Pkt. 5 der Beurteilung jeweils die Fraktion > 4 mm geschrieben wurde.
In der gutachterlichen Stellungnahme von G, datiert mit 13.3.2018 wird neben der Sachverhaltsdarstellung weiters angeführt, dass die Behandlungsanlage der H GmbH ohne weiteres Glasbruch mit bis zu 20 % Fremdstoffanteil behandeln kann. In der gutachterlichen Stellungnahme wird weiters auch darauf eingegangen, dass für die vorliegende Korngrößenverteilung auch eine zu geringe Probenmenge entnommen wurde. Es wird weiterhin festgehalten, dass die vorliegenden Glasabfälle ohne weiteres den grüngelisteten Abfall mit dem Basel-Code B2020-Glasabfälle (nicht dispers) zugeordnet werden kann.
Zusammenfassend wird aus chemischtechnischer Sicht dazu festgehalten, dass aufgrund der durchgeführten Probenahme keine verlässliche Aussage über den tatsächlichen Fremdstoffanteil getroffen werden kann, jedoch eine entsprechende Probemenge für die Bestimmung aufgrund der Korngrößenverteilung und der Inhomogenität jedenfalls erforderlich ist. Die angeführte Zielanlage kann gemäß Betreiberangaben Abfälle mit bis zu 20 % Fremdstoffanteil ohne weiteres verarbeiten. Es wird weiters dazu ausgeführt, dass gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 der Fremdstoffanteil mit 8 % + 2 % Toleranzbereich zulässt. Im Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 ist mittlerweile dieser Fremdstoffanteil mit 10 % angegeben. Aus fachlicher Sicht ist der Bundesabfallwirtschaftsplan als Leitlinie zu berücksichtigen, jedoch nicht rechtsverbindlich. Im vorliegenden Einzelfall ist der Fremdstoffanteil nahe der 10 %, jedoch wird eine weitere Verwertung dadurch nicht weiter verhindert bzw. gestört.
Aus fachlicher Sicht ist nach Rückfrage mit einem glasverwertenden Unternehmen aus Deutschland derzeit kein Rahmenregelwerk erlassen, welches einen Fremdstoffanteil für Deutschland für Glasabfälle wiedergibt.
Ich würde in Zusammenschau des dargestellten Sachverhalts und der vorliegenden Befunde und Prüfberichte eine Einstufung des Abfalls zum Basel-Code B2020 durchführen.“
Der Beschwerdeführervertreter verwies am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Schlussanträge der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-624/17, die im Zusammenhang mit der Verbringung von Elektro-Altgeräten ausgeführt hätte, dass schon der Abfallbegriff so auslegungsbedürftig sei, dass er oftmals nicht geeignet wäre, einer Bestrafung wegen einer illegalen Verbringung zugrunde gelegt zu werden. Es müsse nämlich für den Rechtsanwender klar ersichtlich sein, welches Verhalten pönalisiert werde. Im hier gegenständlichen Fall sei darauf zu verweisen, dass es keine normativen Festlegungen zur Frage gebe, ab welchem Fremdstoffanteil ein grüngelisteter Abfall vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist kollektivvertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, welche gewerbsmäßig im Geschäftszweig „Errichtung und Betrieb von Abfallaufbereitungsanlagen“, sohin im Bereich der Abfallwirtschaft, tätig ist.
Im Auftrag der C GmbH wurde am 11. Oktober 2016 ein Sattelanhänger des Transportunternehmens L GmbH mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit 26,27 Tonnen Glasbruch beladen, um dieses Ladegut vom Versandort *** nach Deutschland zur Verwertungsanlage der H Ges.m.b.H. – Glasrecycling zu verbringen. Die H Ges.m.b.H. – Glasrecycling steht in dauernder Geschäftsbeziehung mit der C GmbH.
Das Ladegut „Glasbruch“ wurde nicht sortenrein befördert, sondern wies dieses vielmehr Verunreinigungen (z.B. in Form von Kunststoff- und Keramikabfällen) im Gesamtausmaß nahe von 10 % auf, wobei der tatsächliche Fremdstoffanteil im Tatzeitpunkt mangels qualifizierter Stichproben nicht mehr festgestellt werden kann.
Das beförderte Gut verfügte aufgrund dieser Verunreinigungen weder über gefährliche Eigenschaften noch störte bzw. verhinderte der Fremdstoffanteil eine weitere Verwertung des Glasbruchs in der Verwertungsanlage.
Eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 wurde von der C GmbH für diese Verbringung nicht beantragt.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 69, AWG 2002 wurde von der C GmbH für diese Verbringung nicht beantragt.
Der Sattelanhänger, welcher mit einem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gezogen wurde, wurde in weiterer Folge noch am
10. Oktober 2016 bei einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) gemeinsam mit der Regierung von Niederbayern (D) durchgeführten Abfalltransportkontrolle am Grenzübergang *** auf deutscher Seite angehalten und kontrolliert.Der Sattelanhänger, welcher mit einem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gezogen wurde, wurde in weiterer Folge noch am , 10. Oktober 2016 bei einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) gemeinsam mit der Regierung von Niederbayern (D) durchgeführten Abfalltransportkontrolle am Grenzübergang *** auf deutscher Seite angehalten und kontrolliert.
Da von Seiten der kontrollierenden Behörden der Verdacht bestand, dass es sich bei dem beförderten Glasbruch um ein notifizierungspflichtiges Abfallgemisch handelte, wurde der Transport nach Versiegelung zum Versandort nach *** zurückbefördert, dort unter Aufsicht entladen und es wurde von der E GmbH eine Probenentnahme durchgeführt. Die Probe wurde anschließend von der E GmbH analysiert und die Analyseergebnisse im Prüfbericht vom 03. November 2016, Nr. ***, festgehalten.
Bei der Probenentnahme wurde die Mindestmenge für qualifizierte Stichproben gemäß ÖNORM S 2127 bei beiden Stichproben nicht erreicht. Darüber hinaus ist die in der ÖNORM S 2127 angegebene Formel auch im Wesentlichen nur für homogene und kleine Korngrößen (z.B. aus Bodenaushubmaterialien) empirisch gültig. Aufgrund des Habitus des verfahrensgegenständlichen Abfalls ist von einem inhomogenen Abfall auszugehen, welcher einerseits aufgrund der Korngrößenverteilung andererseits aufgrund der Entmischungseffekte im Zuge des Transportes und des Abkippens vorgelegen hat bzw. entstanden ist. Aus dieser Information heraus wäre es erforderlich gewesen, jedenfalls eine Anpassung und Neuberechnung der Mindestprobenmenge durchzuführen, wobei die Mindestmenge einer qualifizierten Stichprobe im konkreten Fall jedenfalls mindestens 36 kg zu betragen hatte.
Wegen des Verdachts des Vergehens nach § 181b StGB bzw. § 181c StGB wurde der Sachverhalt dem Bundeskriminalamt und dem Landeskriminalamt Niederösterreich zwecks Beurteilung in strafrechtlicher Hinsicht zur Kenntnis gebracht. Wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 181 b, StGB bzw. Paragraph 181 c, StGB wurde der Sachverhalt dem Bundeskriminalamt und dem Landeskriminalamt Niederösterreich zwecks Beurteilung in strafrechtlicher Hinsicht zur Kenntnis gebracht.
In der Zwischenzeit wurde das beförderte Ladegut im Auftrag der C GmbH zweimalig durch die F GmbH analysiert und die Ergebnisse der diesbezüglichen Gegenproben in den Analysenberichten vom 25. November 2016, Lfd. Nr.: *** und ***, festgehalten.
Die Staatsanwaltschaft *** hat am 29. Juni 2017 im Verfahren zu *** gegen die C GmbH von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen, weil kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) bestand. Die Staatsanwaltschaft *** hat am 29. Juni 2017 im Verfahren zu *** gegen die C GmbH von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 35 c, StAG abgesehen, weil kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) bestand.
Begründet wurde diese Entscheidung in einem Beisatz wie folgt:
„Betrifft die Sachverhaltsdarstellung des LKA NÖ zu *** vom 17.03.2017 wonach die C im Verdacht stand am 11.10.2016, das Vergehen des § 181b Abs. 3 StGB durch Verbringung von zirka 26,27 Tonnen verunreinigtem Glasbruch nach Deutschland begangen zu haben. Nach Abs 3 leg cit ist zu bestrafen, wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt. Eine nicht unerhebliche Menge ist nach den Gesetzesmaterialien bei einer abstrakten Gefährdung der Umwelt iSd § 180 Abs 1 Z1 bis 4 StGB vorliegend. Eine derartige Gefährdung ist im konkreten Fall jedoch nicht anzunehmen. Mangels Anfangsverdachtes war daher von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen.“„Betrifft die Sachverhaltsdarstellung des LKA NÖ zu *** vom 17.03.2017 wonach die C im Verdacht stand am 11.10.2016, das Vergehen des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB durch Verbringung von zirka 26,27 Tonnen verunreinigtem Glasbruch nach Deutschland begangen zu haben. Nach Absatz 3, leg cit ist zu bestrafen, wer außer dem Fall des Absatz 2, Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt. Eine nicht unerhebliche Menge ist nach den Gesetzesmaterialien bei einer abstrakten Gefährdung der Umwelt iSd Paragraph 180, Absatz eins, Z1 bis 4 StGB vorliegend. Eine derartige Gefährdung ist im konkreten Fall jedoch nicht anzunehmen. Mangels Anfangsverdachtes war daher von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen.“
Der beförderte Glasbruch ist dem Basel-Code B2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ zuzuordnen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus dem im Akt erliegenden Probenahmeplan samt Prüfbericht der E GmbH vom 03. November 2016, Nr. ***, sowie der Sachverhaltsdarstellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) vom 09. März 2017, Zl. ***, und ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen unstrittig.
Uneinigkeit besteht lediglich in der Beantwortung der Frage, ob es sich beim beförderten, verunreinigten Glasbruch in seiner konkreten Ausgestaltung um nicht gelisteten Abfall oder ein nicht gelistetes Abfallgemisch handelt, dessen grenzüberschreitende Verbringung dem Verfahren über die vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) unterliegt. Uneinigkeit besteht lediglich in der Beantwortung der Frage, ob es sich beim beförderten, verunreinigten Glasbruch in seiner konkreten Ausgestaltung um nicht gelisteten Abfall oder ein nicht gelistetes Abfallgemisch handelt, dessen grenzüberschreitende Verbringung dem Verfahren über die vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) unterliegt.
Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie, I, an deren Richtigkeit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Gründe hat, zu zweifeln. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie, römisch eins, an deren Richtigkeit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Gründe hat, zu zweifeln.
Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 lautet wie folgt:Die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 lautet wie folgt:
Wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.Wer entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
§ 69 Abs. 1 AWG 2002 regelt Folgendes:Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 regelt Folgendes:
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) lautet auszugsweise: Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) lautet auszugsweise:
Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.
(…)
Art. 3 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bestimmen:Artikel 3, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) bestimmen:
Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:
a) falls zur Beseitigung bestimmt:
alle Abfälle;
b) falls zur Verwertung bestimmt:
i) in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;i) in Anhang römisch vier aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen römisch zwei und römisch acht des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;
ii) in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;
iii) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;iii) nicht als Einzeleintrag in Anhang römisch drei, IIIB, römisch vier oder IVA eingestufte Abfälle;
iv) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.iv) nicht als Einzeleintrag in Anhang römisch drei, römisch drei B, römisch vier oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.
„Abfälle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) sind Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG. Diese Richtlinie wurde im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt.„Abfälle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) sind Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG. Diese Richtlinie wurde im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN). Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
„Abfallgemische“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) sind Abfälle, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA gibt. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch.„Abfallgemische“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) sind Abfälle, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen römisch drei, IIIB, römisch vier und IVA gibt. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch.
§ 5 Abs. 1 AWG 2002 regelt:Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 regelt:
Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG bestimmt, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG bestimmt, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass der verfahrensgegenständliche Glasbruch den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist vergleiche VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch den gegenständlichen Glasbruch die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 des verfahrensgegenständlichen Glasbruchs ist nicht zu zweifeln und wurde dies auch im gesamten Verfahren seitens der Verfahrensparteien an keiner Stelle bestritten. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch den gegenständlichen Glasbruch die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 des verfahrensgegenständlichen Glasbruchs ist nicht zu zweifeln und wurde dies auch im gesamten Verfahren seitens der Verfahrensparteien an keiner Stelle bestritten. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Da im gegenständlichen Fall bereits der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, erübrigt sich ein Eingehen auch auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002. Da im gegenständlichen Fall bereits der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, erübrigt sich ein Eingehen auch auf die subjektive Abfalleigenschaft des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002.
Da der Glasbruch im Übrigen erst durch die D Ges.m.b.H. – Glasrecycling verwertet werden sollte, war überdies noch kein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 eingetreten.Da der Glasbruch im Übrigen erst durch die D Ges.m.b.H. – Glasrecycling verwertet werden sollte, war überdies noch kein Abfallende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 eingetreten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017, wonach die Staatsanwaltschaft *** wegen des gegenständlichen Sachverhaltes mangels Anfangsverdachtes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe und es bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (worunter auch die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu subsumieren sei) zu keiner neuerlichen Verfolgung oder Bestrafung wegen derselben vorgeworfenen Handlung kommen dürfe (Doppelbestrafungsverbot; Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK), ist aus rechtlicher Sicht wie folgt festzuhalten:Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017, wonach die Staatsanwaltschaft *** wegen des gegenständlichen Sachverhaltes mangels Anfangsverdachtes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe und es bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (worunter auch die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu subsumieren sei) zu keiner neuerlichen Verfolgung oder Bestrafung wegen derselben vorgeworfenen Handlung kommen dürfe (Doppelbestrafungsverbot; Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK), ist aus rechtlicher Sicht wie folgt festzuhalten:
Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Art. 4 7. ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, mwN).Gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Artikel 4, 7. ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung vergleiche VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, mwN).
Für die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde aufgrund des Doppelverfolgungsverbotes das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf Art. 4 7. ZPEMRK nicht einzustellen gehabt hätte, ist zunächst zu klären, ob die besonderen Umstände des § 181b Abs. 3 StGB bzw. des § 181c Abs. 3 StGB und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung nach § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 überhaupt dieselbe strafbare Handlung (idem) betreffen. Für die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde aufgrund des Doppelverfolgungsverbotes das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf Artikel 4, 7. ZPEMRK nicht einzustellen gehabt hätte, ist zunächst zu klären, ob die besonderen Umstände des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB bzw. des Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 überhaupt dieselbe strafbare Handlung (idem) betreffen.
§ 181b StGB bestimmt:Paragraph 181 b, StGB bestimmt:
(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch
1.
eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2.
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3.
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4.
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3) Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.(3) Wer außer dem Fall des Absatz 2, Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181c StGB normiert hingegen wie folgt:Paragraph 181 c, StGB normiert hingegen wie folgt:
(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 181 b, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3) Wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(3) Wer außer den Fällen der Absatz eins und 2 grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Tatbildlich nach § 181b Abs. 3 StGB ebenso wie nach § 181c Abs. 3 StGB ist somit nicht die illegale Verbringung von Abfällen per se, sondern nur eine Verbringung von Abfällen „in nicht unerheblicher Menge“. Maßgeblich für die Erfüllung dieser gerichtlichen Tatbestände ist somit die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge.Tatbildlich nach Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB ebenso wie nach Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB ist somit nicht die illegale Verbringung von Abfällen per se, sondern nur eine Verbringung von Abfällen „in nicht unerheblicher Menge“. Maßgeblich für die Erfüllung dieser gerichtlichen Tatbestände ist somit die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge.
Demgegenüber ist gemäß § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 zu bestrafen, wer entgegen § 69 AWG 2002 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) verbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, also den Straftatbestand des § 181b Abs. 3 StGB bzw. des § 181c Abs. 3 StGB verwirklicht. Demgegenüber ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 69, AWG 2002 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) verbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, also den Straftatbestand des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB bzw. des Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB verwirklicht.
Die strafgerichtliche Verfolgung gemäß § 181b Abs. 3 StGB (bzw. gemäß § 181c Abs. 3 StGB) umfasst alle Fakten der Verwaltungsstraftat des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 der illegalen Abfallverbringung. Es kann deshalb nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand des § 181b Abs. 3 StGB (bzw. des § 181c Abs. 3 StGB) den Unrechts- und Schuldgehalt des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 nicht vollständig erschöpft. Bei Verwirklichung des § 181b Abs. 3 StGB (bzw. des § 181c Abs. 3 StGB) ordnet der Gesetzgeber bei illegalen Abfallverbringungen ein Zurücktreten der Verwaltungsübertretung an und darf der Täter diesfalls nur von der Staatsanwaltschaft bzw. gerichtlich verfolgt werden. Dieser Vorrang zugunsten des gerichtlichen Strafrechtes setzt voraus, dass die illegale Abfallverbringung in nicht unerheblicher Menge erfolgt ist.Die strafgerichtliche Verfolgung gemäß Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw. gemäß Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) umfasst alle Fakten der Verwaltungsstraftat des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 der illegalen Abfallverbringung. Es kann deshalb nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw. des Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) den Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 nicht vollständig erschöpft. Bei Verwirklichung des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw. des Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) ordnet der Gesetzgeber bei illegalen Abfallverbringungen ein Zurücktreten der Verwaltungsübertretung an und darf der Täter diesfalls nur von der Staatsanwaltschaft bzw. gerichtlich verfolgt werden. Dieser Vorrang zugunsten des gerichtlichen Strafrechtes setzt voraus, dass die illegale Abfallverbringung in nicht unerheblicher Menge erfolgt ist.
Bei Auslegung dieser Tatbestandsqualifikation ist zu berücksichtigen, dass § 181b Abs. 3 StGB (bzw. § 181c Abs. 3 StGB) mit BGBl. I Nr. 103/2011 eingeführt wurde und der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient. Eine Definition, ab wann die „Erheblichkeitsschwelle“ erreicht ist, kann dieser Richtlinie nicht entnommen werden. Nach den Materialien (RV 1392 BlgNR, 24. GP, S. 6) ist diese Erheblichkeitsschwelle dann erreicht, wenn „im Fall der (sicheren) Verbringung gefährlicher Abfälle jedenfalls [das] Gefährdungspotential im Sinne des § 180 Abs. 1 Z 1 bis 4 StGB gegeben [ist]“. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den Vorrang des gerichtlichen Tatbestandes in jenen Fällen vorgesehen hat, in denen die illegale Verbringung in der Art und Weise erfolgt, dass eine qualifizierte Gefährdung der in § 180 Abs. 1 Z 1 bis 4 StGB normierten Schutzgüter möglich ist. Demnach ist das in § 181b Abs. 3 StGB (bzw. § 181c Abs. 3 StGB) vorgesehene Tatbestandsmerkmal „in nicht unerheblicher Menge“ aus qualitativer und nicht aus quantitativer Sicht zu beurteilen.Bei Auslegung dieser Tatbestandsqualifikation ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw. Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2011, eingeführt wurde und der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient. Eine Definition, ab wann die „Erheblichkeitsschwelle“ erreicht ist, kann dieser Richtlinie nicht entnommen werden. Nach den Materialien Regierungsvorlage 1392 BlgNR, 24. GP, S. 6) ist diese Erheblichkeitsschwelle dann erreicht, wenn „im Fall der (sicheren) Verbringung gefährlicher Abfälle jedenfalls [das] Gefährdungspotential im Sinne des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StGB gegeben [ist]“. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den Vorrang des gerichtlichen Tatbestandes in jenen Fällen vorgesehen hat, in denen die illegale Verbringung in der Art und Weise erfolgt, dass eine qualifizierte Gefährdung der in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StGB normierten Schutzgüter möglich ist. Demnach ist das in Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw. Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) vorgesehene Tatbestandsmerkmal „in nicht unerheblicher Menge“ aus qualitativer und nicht aus quantitativer Sicht zu beurteilen.
Gegenständlich wurde zwar mit 26,27 t eine große Menge an Abfall verbracht. Nachdem aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der qualitative Aspekt für die Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes maßgeblich ist und das vom gegenständlich beförderten Glasbruch ausgehende Gefährdungspotential (mangels gefährlicher Eigenschaften) als gering zu werten ist, ist im konkreten Fall die in § 181b Abs. 3 StGB (bzw. § 181c Abs. 3 StGB) normierte Erheblichkeitsschwelle nicht erfüllt, sodass die Verwaltungsstrafbehörde zur Ahndung zuständig war.Gegenständlich wurde zwar mit 26,27 t eine große Menge an Abfall verbracht. Nachdem aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der qualitative Aspekt für die Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes maßgeblich ist und das vom gegenständlich beförderten Glasbruch ausgehende Gefährdungspotential (mangels gefährlicher Eigenschaften) als gering zu werten ist, ist im konkreten Fall die in Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw. Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) normierte Erheblichkeitsschwelle nicht erfüllt, sodass die Verwaltungsstrafbehörde zur Ahndung zuständig war.
Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h., wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind. Wann eine Entscheidung als rechtskräftig anzusehen ist, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, wiewohl dabei von einem autonomen Verständnis des Begriffes "Rechtskraft", welches sich am traditionellen Begriffsbild im Sinne von Unwiderruflichkeit orientiert, auszugehen ist. Die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel – wie einer Wiederaufnahme – ändert hingegen nichts an der Rechtskraft einer Entscheidung. Demgegenüber verbietet Art. 4 7. ZPEMRK nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h., wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind. Wann eine Entscheidung als rechtskräftig anzusehen ist, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, wiewohl dabei von einem autonomen Verständnis des Begriffes "Rechtskraft", welches sich am traditionellen Begriffsbild im Sinne von Unwiderruflichkeit orientiert, auszugehen ist. Die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel – wie einer Wiederaufnahme – ändert hingegen nichts an der Rechtskraft einer Entscheidung. Demgegenüber verbietet Artikel 4, 7. ZPEMRK nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).
Vor diesem Hintergrund gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes durch die Staatsanwaltschaft *** als „rechtskräftige Erledigung“ zu werten ist, sodass die in Rede stehende Entscheidung den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person ausgeschlossen wären (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238). Vor diesem Hintergrund gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes durch die Staatsanwaltschaft *** als „rechtskräftige Erledigung“ zu werten ist, sodass die in Rede stehende Entscheidung den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person ausgeschlossen wären vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).
Nur in diesem Fall liegt eine Sperrwirkung im Sinne von "ne bis in idem" vor, welche eine (weitere) verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 verbietet, sodass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde zur Hintanhaltung einer Verletzung von Art. 4 7. ZPEMRK notwendig wäre, obwohl die beschwerdegegenständliche Tat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den Tatbestand des § 181b Abs. 3 StGB (bzw. § 181c Abs. 3 StGB) nicht erfüllt hat (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226).Nur in diesem Fall liegt eine Sperrwirkung im Sinne von "ne bis in idem" vor, welche eine (weitere) verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 verbietet, sodass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde zur Hintanhaltung einer Verletzung von Artikel 4, 7. ZPEMRK notwendig wäre, obwohl die beschwerdegegenständliche Tat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den Tatbestand des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw. Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) nicht erfüllt hat vergleiche VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226).
Gemäß Art. 4 7. ZPMRK kommt – von Formalentscheidungen abgesehen – jeder bestandskräftig freisprechenden bzw. einstellenden Verfahrenserledigung im Umfang des von ihr erfassten (und erledigten) Lebenssachverhaltes Sperrwirkung gegenüber einer neuerlichen Strafverfolgung bzw. Verurteilung zu. Im Hinblick auf Einstellungen gemäß § 190 StPO hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass diese jede weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung für denselben Sachverhalt ausschließen. Maßgeblich für die Sperrwirkung einer Einstellung ist strafprozessual allein der insgesamt in Prüfung gezogene Lebenssachverhalt; ob dieser den „Ausgangspunkt“ oder die „inhaltliche Basis“ des Strafverfahrens gebildet hat, ist ohne Bedeutung (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 30 Rz 9). Im Sinne der Rechtsprechung soll eine Erstverurteilung sohin nur dann Sperrwirkung entfalten, wenn sie den Gesamtunwert einer Tat ausschöpft; ist dies nicht der Fall, so dürfen weitere Verfolgungen und Verurteilungen – jeweils unter anderen normativen Gesichtspunkten – so lange erfolgen, bis letztlich der materiell-rechtliche Gesamtunwert der Tat abgedeckt ist (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 30 Rz 3).Gemäß Artikel 4, 7. ZPMRK kommt – von Formalentscheidungen abgesehen – jeder bestandskräftig freisprechenden bzw. einstellenden Verfahrenserledigung im Umfang des von ihr erfassten (und erledigten) Lebenssachverhaltes Sperrwirkung gegenüber einer neuerlichen Strafverfolgung bzw. Verurteilung zu. Im Hinblick auf Einstellungen gemäß Paragraph 190, StPO hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass diese jede weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung für denselben Sachverhalt ausschließen. Maßgeblich für die Sperrwirkung einer Einstellung ist strafprozessual allein der insgesamt in Prüfung gezogene Lebenssachverhalt; ob dieser den „Ausgangspunkt“ oder die „inhaltliche Basis“ des Strafverfahrens gebildet hat, ist ohne Bedeutung vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 30, Rz 9). Im Sinne der Rechtsprechung soll eine Erstverurteilung sohin nur dann Sperrwirkung entfalten, wenn sie den Gesamtunwert einer Tat ausschöpft; ist dies nicht der Fall, so dürfen weitere Verfolgungen und Verurteilungen – jeweils unter anderen normativen Gesichtspunkten – so lange erfolgen, bis letztlich der materiell-rechtliche Gesamtunwert der Tat abgedeckt ist vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 30, Rz 3).
Demnach kommt nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die jeweilige Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird überdies nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, mwN).Demnach kommt nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die jeweilige Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird überdies nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden vergleiche VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, mwN).
Aus dem eben Gesagten lässt sich zunächst ableiten, dass dann, wenn die Staatsanwaltschaft *** das Ermittlungsverfahren aufgrund der im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes gegebenen Unzuständigkeit (mangels Vorliegen einer gerichtlichen Straftat) nach § 190 Z 1 StPO eingestellt hätte, jedenfalls keine Entscheidung in der Sache vorliegen würde, welche eine Sperrwirkung im Verwaltungsstrafverfahren ausgelöst hätte. Aus dem eben Gesagten lässt sich zunächst ableiten, dass dann, wenn die Staatsanwaltschaft *** das Ermittlungsverfahren aufgrund der im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes gegebenen Unzuständigkeit (mangels Vorliegen einer gerichtlichen Straftat) nach Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt hätte, jedenfalls keine Entscheidung in der Sache vorliegen würde, welche eine Sperrwirkung im Verwaltungsstrafverfahren ausgelöst hätte.
Da aber die Staatsanwaltschaft *** im gegenständlichen Fall noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, ist eindeutig, dass diese keinesfalls dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft haben kann und daher auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den nach dem Verwaltungsstrafrecht wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden hat. Daraus ergibt sich weiters, dass mit dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes keine inhaltliche Entscheidung erfolgt ist, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Art. 4 7. ZPEMRK erreicht (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, zur Einstellung des Verfahrens nach § 190 StPO).Da aber die Staatsanwaltschaft *** im gegenständlichen Fall noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, ist eindeutig, dass diese keinesfalls dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft haben kann und daher auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den nach dem Verwaltungsstrafrecht wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden hat. Daraus ergibt sich weiters, dass mit dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes keine inhaltliche Entscheidung erfolgt ist, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Artikel 4, 7. ZPEMRK erreicht vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, zur Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 190, StPO).
Diese Auslegung entspricht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, welcher in der Rechtssache C-486/14 mit Urteil vom 29. Juni 2016 wie folgt erkannt hat:
„Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt.“„Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 54, des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Verbindung mit Artikel 50, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt.“
Darüber hinaus wurde in dieser Entscheidung in Rn 49 und 45 mwN ausgesprochen:
„Die Anwendung von Art. 54 SDÜ auf eine solche Entscheidung hätte nämlich die Wirkung, dass die konkrete Möglichkeit, das dem Angeschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in den betroffenen Mitgliedstaaten zu ahnden, erschwert oder gar ausgeschlossen würde. Zum einen wäre ein solcher Einstellungsbeschluss von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ohne jede eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens erlassen worden. Zum anderen würde die Einleitung eines Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat beeinträchtigt. Eine solche Konsequenz liefe dem Zweck des Art. 3 Abs. 2 EUV offensichtlich zuwider.„Die Anwendung von Artikel 54, SDÜ auf eine solche Entscheidung hätte nämlich die Wirkung, dass die konkrete Möglichkeit, das dem Angeschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in den betroffenen Mitgliedstaaten zu ahnden, erschwert oder gar ausgeschlossen würde. Zum einen wäre ein solcher Einstellungsbeschluss von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ohne jede eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens erlassen worden. Zum anderen würde die Einleitung eines Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat beeinträchtigt. Eine solche Konsequenz liefe dem Zweck des Artikel 3, Absatz 2, EUV offensichtlich zuwider.
Zum anderen wird mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist.“ Zum anderen wird mit Artikel 54, SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist.“
Dieser Rechtsprechung folgend kann im Aufgreifen der Sachverhaltsdarstellung und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft *** von notwendigen „eingehenden“ Ermittlungen nicht gesprochen werden. Aus diesem Grund tritt keine Sperrwirkung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ein, sodass die von der belangten Behörde veranlasste Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach erfolgtem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses weder dem Doppelverfolgungs- noch dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht.
Fest steht, dass der Glasbruch ohne Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) nach § 69 AWG 2002 zur Verwertung nach Deutschland verbracht werden sollte. Zu klären galt es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren allerdings, ob es sich bei der Beförderung des Glasbruches um eine von der Abfallverbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen handelt.Fest steht, dass der Glasbruch ohne Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) nach Paragraph 69, AWG 2002 zur Verwertung nach Deutschland verbracht werden sollte. Zu klären galt es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren allerdings, ob es sich bei der Beförderung des Glasbruches um eine von der Abfallverbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen handelt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen. Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) listet jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) listet demgegenüber jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung (nur) den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 Kilo beträgt. Darunter fallen u.a. die in Anhang III aufgeführten Abfälle („grüne Abfallliste“).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen. Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) listet jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt. Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) listet demgegenüber jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung (nur) den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 Kilo beträgt. Darunter fallen u.a. die in Anhang römisch drei aufgeführten Abfälle („grüne Abfallliste“).
Nach Anhang III, Teil I, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) unterliegen die in Anlage IX des Basler Übereinkommens (BGBl. Nr. 229/1993) angeführten Abfälle den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung). In Anlage IX des Basler Übereinkommens werden (ebenso wie in Anhang V, Teil I, Liste B, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung)) unter Code B2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ aufgelistet.Nach Anhang römisch drei, Teil römisch eins, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) unterliegen die in Anlage römisch neun des Basler Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,) angeführten Abfälle den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung). In Anlage römisch neun des Basler Übereinkommens werden (ebenso wie in Anhang römisch fünf, Teil römisch eins, Liste B, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung)) unter Code B2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ aufgelistet.
Wie der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Abfallchemie unter Hinweis auf die ÖNORM S 2127 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann insbesondere aufgrund der gezogenen Probenmenge der Grad der Verunreinigung nicht in der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Gesichert ist lediglich, dass der Grad der Verunreinigung nahe dem Wert von 10 % liegt und, dass der Bundesabfallwirtschaftsplan lediglich als Leitlinie zu berücksichtigen ist, jedoch keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet.
Wie sich aus den schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen weiters ergibt, war der konkrete Fremdstoffanteil im gegenständlichen Fall für eine weitere Verwertung weder hinderlich noch störend und wies der Glasbruch auch keinerlei gefährlichen Eigenschaften auf. Aufgrund der vom Amtssachverständigen dargelegten Überlegungen, welche in sich konsistent und schlüssig sind, besteht für das erkennende Verwaltungsgericht kein Grund, sich dessen Schlussfolgerungen, wonach der beförderte Glasbruch dem Basel-Code B2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“ zuzuordnen ist, nicht anzuschließen.
Kann der gegenständliche Glasbruch unter den Code B2020 zugeordnet werden, unterliegt er nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung). Da der Beschwerdeführer sohin die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Kann der gegenständliche Glasbruch unter den Code B2020 zugeordnet werden, unterliegt er nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung). Da der Beschwerdeführer sohin die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt infolge der Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt infolge der Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Notifizierung; Verunreinigung; gelisteter Abfall; Doppelbestrafung; objektiver Abfallbegriff; Erheblichkeitsschwelle; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1715.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019