TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/13 LVwG-AV-111/001-2019

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

KFG 1967 §40a
KFG 1967 §40b
  1. KFG 1967 § 40a heute
  2. KFG 1967 § 40a gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 40a gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 40a gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 40a gültig von 01.04.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 40a gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  7. KFG 1967 § 40a gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. KFG 1967 § 40a gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 40a gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 40a gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  11. KFG 1967 § 40a gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 40a gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. KFG 1967 § 40a gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 40a gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  1. KFG 1967 § 40b heute
  2. KFG 1967 § 40b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 40b gültig von 01.09.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. KFG 1967 § 40b gültig von 16.12.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 40b gültig von 01.07.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 40b gültig von 19.08.2009 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 40b gültig von 25.05.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. KFG 1967 § 40b gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  9. KFG 1967 § 40b gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gründung einer Zulassungsgemeinschaft gemäß § 40b Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und Anordnung gemäß § 40a Abs. 6 KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gründung einer Zulassungsgemeinschaft gemäß Paragraph 40 b, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und Anordnung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 6, KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

I.römisch eins.

erkennt zu Recht:

1.
Spruchpunkt II. (Auftrag, Kaufvertrag Zug-um-Zug gegen Benützungsüberlassungserklärung auszutauschen) wird ersatzlos aufgehoben.Spruchpunkt römisch zwei. (Auftrag, Kaufvertrag Zug-um-Zug gegen Benützungsüberlassungserklärung auszutauschen) wird ersatzlos aufgehoben.
2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig. Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zulässig.

II.römisch zwei.

fasst den Beschluss:

1.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. richtet (Abweisung des Antrages auf Gründung einer Zulassungsgemeinschaft), wird sie als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet (Abweisung des Antrages auf Gründung einer Zulassungsgemeinschaft), wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

1.
Feststellungen:

1.1.  Die A AG (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibt mit bescheidmäßiger Ermächtigung gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 eine Zulassungsstelle iSd § 40a KFG 1967 im Standort ***, ***.1.1.  Die A AG (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibt mit bescheidmäßiger Ermächtigung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 4, KFG 1967 eine Zulassungsstelle iSd Paragraph 40 a, KFG 1967 im Standort ***, ***.

1.2.  Herr C und seine Lebensgefährtin, Frau D, erwarben am 05. September 2018 gemeinsam Eigentum an einem Porsche Cayenne II. Beide wurden jeweils zur Hälfte Eigentümer dieses Kraftfahrzeuges. Der Kaufvertrag betreffend das Kraftfahrzeug datiert mit 05. September 2018; es scheinen Herr C und Frau D als Käufer auf.1.2.  Herr C und seine Lebensgefährtin, Frau D, erwarben am 05. September 2018 gemeinsam Eigentum an einem Porsche Cayenne römisch zwei. Beide wurden jeweils zur Hälfte Eigentümer dieses Kraftfahrzeuges. Der Kaufvertrag betreffend das Kraftfahrzeug datiert mit 05. September 2018; es scheinen Herr C und Frau D als Käufer auf.

Am 07. September 2018 suchten Herr C und Frau D die Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin in *** auf, um das Kraftfahrzeug zuzulassen. Ein anderes Kraftfahrzeug war bereits auf Herrn C angemeldet, allerdings noch mit Kennzeichentafeln des bereits aufgelösten Bezirks Wien-Umgebung. Der Porsche Cayenne II sollte auf Wechselkennzeichen mit dem bereits auf Herrn C angemeldeten Kraftfahrzeug zugelassen werden.Am 07. September 2018 suchten Herr C und Frau D die Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin in *** auf, um das Kraftfahrzeug zuzulassen. Ein anderes Kraftfahrzeug war bereits auf Herrn C angemeldet, allerdings noch mit Kennzeichentafeln des bereits aufgelösten Bezirks Wien-Umgebung. Der Porsche Cayenne römisch zwei sollte auf Wechselkennzeichen mit dem bereits auf Herrn C angemeldeten Kraftfahrzeug zugelassen werden.

Gesprächspartner der beiden war Frau E, Beraterin der A AG für Zulassungsstellen dieser Versicherung. Frau E war am 07. September 2018 vertretungsweise in der Zulassungsstelle in *** tätig.

Im Gespräch mit Frau E gaben Herr C und Frau D an, für den Porsche Cayenne II eine Zulassungsbesitzgemeinschaft begründen zu wollen. Ein förmlicher Antrag auf Zulassung des Porsche Cayenne II im Sinne einer Zulassungsbesitzgemeinschaft wurde seitens Herrn C und Frau D jedoch nicht gestellt. Herr C und Frau D hatten (und haben) ihren jeweiligen Hauptwohnsitz in verschiedenen politischen Bezirken.Im Gespräch mit Frau E gaben Herr C und Frau D an, für den Porsche Cayenne römisch zwei eine Zulassungsbesitzgemeinschaft begründen zu wollen. Ein förmlicher Antrag auf Zulassung des Porsche Cayenne römisch zwei im Sinne einer Zulassungsbesitzgemeinschaft wurde seitens Herrn C und Frau D jedoch nicht gestellt. Herr C und Frau D hatten (und haben) ihren jeweiligen Hauptwohnsitz in verschiedenen politischen Bezirken.

Nach Durchsicht der beigebrachten Unterlagen und Einsichtnahme in das elektronische Zulassungssystem, erklärte Frau E, dass die angedachte Anmeldung des Fahrzeuges im Sinne einer Zulassungsbesitzergemeinschaft nicht möglich sei, da die Hauptwohnsitze in verschiedenen politischen Bezirken lägen. Es warteten bereits mehrere andere Kunden. Frau E ersuchte daher Herrn C und Frau D, kurz draußen zu warten.

Nach etwa zehn Minuten nahmen die drei ihr Gespräch wieder auf. Herr C und Frau D erklärten Frau E, dass die Zulassung des Kraftfahrzeugs unbedingt an diesem Tag erfolgen müsse, da der Verkäufer das Kraftfahrzeug nicht länger bei sich stehen habe wolle. Deshalb besprachen Frau E, Herr C und Frau D gemeinsam Alternativen zur ursprünglich angedachten Zulassungsbesitzergemeinschaft. Erörtert wurde die Möglichkeit einer Ummeldung eines Hauptwohnsitzes, was jedoch für Herrn C und Frau D nicht in Frage kam. Frau E schlug sodann vor, dass Frau D ihr Hälfteigentum an Herrn C übertrage, um in der Folge eine Zulassung nur auf Herrn C Namen vornehmen zu können. Eine Benützungsüberlassungserklärung gemäß § 7a der Zulassungsstellenverordnung wurde von Frau E nicht erwähnt; auch Herr C und Frau D brachten diese Möglichkeit nicht ins Spiel und stellten auch keine Fragen in diese Richtung.Nach etwa zehn Minuten nahmen die drei ihr Gespräch wieder auf. Herr C und Frau D erklärten Frau E, dass die Zulassung des Kraftfahrzeugs unbedingt an diesem Tag erfolgen müsse, da der Verkäufer das Kraftfahrzeug nicht länger bei sich stehen habe wolle. Deshalb besprachen Frau E, Herr C und Frau D gemeinsam Alternativen zur ursprünglich angedachten Zulassungsbesitzergemeinschaft. Erörtert wurde die Möglichkeit einer Ummeldung eines Hauptwohnsitzes, was jedoch für Herrn C und Frau D nicht in Frage kam. Frau E schlug sodann vor, dass Frau D ihr Hälfteigentum an Herrn C übertrage, um in der Folge eine Zulassung nur auf Herrn C Namen vornehmen zu können. Eine Benützungsüberlassungserklärung gemäß Paragraph 7 a, der Zulassungsstellenverordnung wurde von Frau E nicht erwähnt; auch Herr C und Frau D brachten diese Möglichkeit nicht ins Spiel und stellten auch keine Fragen in diese Richtung.

Herr C und Frau D besprachen sich daraufhin im Vorraum der Versicherungsstelle und überlegten, ob sie die Zulassung an diesem Tag überhaupt vornehmen sollten. Sie einigten sich darauf, einen Kaufvertrag aufzusetzen, aus welchem hervorgeht, dass Frau D ihr Hälfteeigentum an Herrn C überträgt und daraufhin dieser als alleiniger Zulassungsbesitzer eingetragen werden sollte. Sie gingen wieder in die Zulassungsstelle und setzten im Beisein der Frau E ein Schreiben auf, aus welchem hervorgeht, dass Frau D ihren Anteil an Herrn C verkauft; dieses Schreiben wurde von Frau D unterfertigt (siehe Aktenseite 27).

Nunmehr stellte Herr C förmlich den Antrag (siehe Aktenseite 30ff) auf Zulassung des Porsche Cayenne II unter einem Wechselkennzeichen (nur) auf seinen Namen. Als Besitznachweis diente der Kaufvertrag vom 05. September 2018 sowie das von Frau D angefertigte Schreiben betreffend Übertragung ihres Hälfteeigentums. Überdies stellte er den Antrag auf Zuweisung eines Kennzeichens zu einer bestehenden Zulassung hinsichtlich seines Hyundai Santa Fe. Die beiden Fahrzeuge wurden sodann auf das Wechselkennzeichen *** zugelassen.Nunmehr stellte Herr C förmlich den Antrag (siehe Aktenseite 30ff) auf Zulassung des Porsche Cayenne römisch zwei unter einem Wechselkennzeichen (nur) auf seinen Namen. Als Besitznachweis diente der Kaufvertrag vom 05. September 2018 sowie das von Frau D angefertigte Schreiben betreffend Übertragung ihres Hälfteeigentums. Überdies stellte er den Antrag auf Zuweisung eines Kennzeichens zu einer bestehenden Zulassung hinsichtlich seines Hyundai Santa Fe. Die beiden Fahrzeuge wurden sodann auf das Wechselkennzeichen *** zugelassen.

1.3.  Mit E-Mail vom 18. September 2018 beantragten Herr C und Frau D bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die „Prüfung der Verweigerung zur Gründung einer Zulassungsgemeinschaft im gegenständlichen Fall mit bescheidmäßiger Ausfertigung darüber“, die „Löschung des zusätzlichen Kaufvertrages vom 7.9. im Papierakt und aller eventuellen digitalen Speicherungen desselben seitens [der Beschwerdeführerin] und der BH St. Pölten Land mit Bestätigung der Löschung durch Geschäftsführer & Prokuristen (Firmenmäßige Zeichnung) und die vorgesetzte Behörde BH St. Pölten Land“ sowie „im Austausch für den nicht rechtmäßig errichteten Kaufvertrag vom 7.9.18, die Aufnahme der gegenseitigen Nutzungsvereinbarungen in den Zulassungsakt“.

Begründend wurde in diesem E-Mail u.a. ausgeführt, Herr C und Frau D hätten sich genötigt gefühlt, das Kraftfahrzeug nur auf Herrn C anzumelden. Dafür habe aber Frau D ihr Hälfteeigentum an Herrn C übertragen müssen. Das Problem sei nun, dass im Zulassungsakt ein weiterer Kaufvertrag existiere, der Herrn C zum Alleineigentümer mache und im Falle seines Ablebens Frau D um ihren 50% Anteil bringen würde.

1.4.  Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Landeshauptfrau von Niederösterreich um Mitteilung, ob hinsichtlich der „Problematik der Zulassungsbesitzergemeinschaft“ und der „Frage des Hauptwohnsitzes der Zulassungsbesitzer“ eine „eindeutige Rechtsmeinung des BMVIT“ vorliege (siehe das Schreiben vom 08. Oktober 2018, Aktenseite 16).

Nach Befassung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch die Landeshauptfrau führte dieser mit Schreiben vom 15. November 2018 (siehe Aktenseite 52) aus, dass die Begründung einer Zulassungsbesitzergemeinschaft zwischen Personen, deren Hauptwohnsitze in verschiedenen örtlichen Behördenzuständigkeiten lägen, nicht möglich sei. Da den Zulassungsbesitzer (bzw. im Falle einer Zulassungsbesitzergemeinschaft alle Zulassungsbesitzer) gesetzliche Verpflichtungen träfen, müsse eine bestimmte Behörde die Zuständigkeit für ein bestimmtes Fahrzeug haben.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Nennung der §§ 40 Abs. 1, 40a Abs. 6 und 40b Abs. 4 KFG 1967 als Rechtsgrundlagen wie folgt aus (Anonymisierung in eckiger Klammer hier und sonst durch das Landesverwaltungsgericht):1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Nennung der Paragraphen 40, Absatz eins, 40 a, Absatz 6 und 40 b Absatz 4, KFG 1967 als Rechtsgrundlagen wie folgt aus (Anonymisierung in eckiger Klammer hier und sonst durch das Landesverwaltungsgericht):

„I. Ihr Antrag auf Gründung einer Zulassungsgemeinschaft vom 07.09.2018 bezüglich den Fahrzeugen mit dem behördlichen Kennzeichen […] wird gem. § 40b Abs 4 KFG 1967 abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf Gründung einer Zulassungsgemeinschaft vom 07.09.2018 bezüglich den Fahrzeugen mit dem behördlichen Kennzeichen […] wird gem. Paragraph 40 b, Absatz 4, KFG 1967 abgewiesen.

II. Der [Beschwerdeführerin] wird gem. § 40a Abs 6 aufgetragen, den am 07.09.2018 errichteten Kaufvertrag über den PKW mit der Fahrgestellnummer […] mit D Zug um Zug gegen eine gültige Benutzungüberlassungserklärung auszutauschen und sodann sämtliche physischen und digitalen Kopien des Kaufvertrags zu vernichten.“römisch zwei. Der [Beschwerdeführerin] wird gem. Paragraph 40 a, Absatz 6, aufgetragen, den am 07.09.2018 errichteten Kaufvertrag über den PKW mit der Fahrgestellnummer […] mit D Zug um Zug gegen eine gültige Benutzungüberlassungserklärung auszutauschen und sodann sämtliche physischen und digitalen Kopien des Kaufvertrags zu vernichten.“

Die belangte Behörde gab unter „Verfahrensverlauf“ das E-Mail von Herrn C und Frau D vom 18. September 2018 wieder und führte zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit der Behörden für ein Fahrzeug die Begründung einer Zulassungsbesitzgemeinschaft zwischen Personen, deren Hauptwohnsitze in verschiedenen örtlichen Behördenzuständigkeiten liegen, nicht möglich sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass für die Zulassung eines Fahrzeugs dasselbe nicht im Eigentum des Antragstellers stehen müsse; vielmehr reiche auch eine Benutzungsüberlassungserklärung aus und entspreche die Unterfertigung einer solchen dem Willen der Antragsteller. Die Behörde nutze ihr gemäß § 40a Abs. 6 KFG 1967 eingeräumtes Aufsichts-, Auskunfts- und Kontrollrecht gegenüber der Zulassungsstelle und müsse diese den Anordnungen der Behörde unverzüglich entsprechen. Im vorliegenden Fall sei der Zulassungsstelle aufzutragen, den pro forma errichteten Kaufvertrag herauszugeben, sämtliche verbleibenden Exemplare zu vernichten und ihn im Zulassungsakt durch eine Benützungsüberlassungserklärung zu ersetzen.Die belangte Behörde gab unter „Verfahrensverlauf“ das E-Mail von Herrn C und Frau D vom 18. September 2018 wieder und führte zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst aus, dass aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit der Behörden für ein Fahrzeug die Begründung einer Zulassungsbesitzgemeinschaft zwischen Personen, deren Hauptwohnsitze in verschiedenen örtlichen Behördenzuständigkeiten liegen, nicht möglich sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass für die Zulassung eines Fahrzeugs dasselbe nicht im Eigentum des Antragstellers stehen müsse; vielmehr reiche auch eine Benutzungsüberlassungserklärung aus und entspreche die Unterfertigung einer solchen dem Willen der Antragsteller. Die Behörde nutze ihr gemäß Paragraph 40 a, Absatz 6, KFG 1967 eingeräumtes Aufsichts-, Auskunfts- und Kontrollrecht gegenüber der Zulassungsstelle und müsse diese den Anordnungen der Behörde unverzüglich entsprechen. Im vorliegenden Fall sei der Zulassungsstelle aufzutragen, den pro forma errichteten Kaufvertrag herauszugeben, sämtliche verbleibenden Exemplare zu vernichten und ihn im Zulassungsakt durch eine Benützungsüberlassungserklärung zu ersetzen.

Der angefochtene Bescheid wurde sowohl an die Beschwerdeführerin als auch Herrn C und Frau D adressiert und zugestellt.

1.6.  Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher die ersatzlose Behebung beider Spruchpunkte begehrt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wird dies damit begründet, dass weder ein diesbezüglicher Antrag der Beschwerdeführerin noch von sonst jemandem vorliege. Zu Spruchpunkt II. wird ausgeführt, dass keine Mängel iSd § 40a Abs. 6 KFG 1967 vorlägen; der zweite Spruchpunkt erweise sich auch dadurch als rechtswidrig als der Beschwerdeführerin eine Anordnung erteilt werde, die diese aus eigenem gar nicht erfüllen könne.1.6.  Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher die ersatzlose Behebung beider Spruchpunkte begehrt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird dies damit begründet, dass weder ein diesbezüglicher Antrag der Beschwerdeführerin noch von sonst jemandem vorliege. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird ausgeführt, dass keine Mängel iSd Paragraph 40 a, Absatz 6, KFG 1967 vorlägen; der zweite Spruchpunkt erweise sich auch dadurch als rechtswidrig als der Beschwerdeführerin eine Anordnung erteilt werde, die diese aus eigenem gar nicht erfüllen könne.

2.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2019, in welcher Beweis erhoben wurde durch zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn C, der Frau D, der Frau E und des Herrn F, der verantwortliche Person der Beschwerdeführerin gemäß § 40a KFG 1967 ist, sowie durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2019, in welcher Beweis erhoben wurde durch zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn C, der Frau D, der Frau E und des Herrn F, der verantwortliche Person der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967 ist, sowie durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Der festgestellte Ablauf der Geschehnisse und der Besprechung zwischen Herrn C, Frau D und Frau E in der Zulassungsstelle folgt den insoweit gleichlautenden Aussagen der drei in der mündlichen Verhandlung. Die Möglichkeit einer Benützungsüberlassungserklärung war laut keiner der Aussagen Thema dieses Gesprächs, wurde also weder von Frau E vorgeschlagen noch diesbezüglich von Herrn C oder Frau D nachgefragt.

Die Feststellung, wonach am 07. September 2018 kein förmlicher Antrag auf Zulassung des Porsche Cayenne II im Sinne einer Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt wurde, beruht auf den Aussagen des Herrn C und der Frau D, welche übereinstimmend angaben, dass sie lediglich das „Ansinnen“ bzw. „Gedanken“ hatten, eine Zulassungsbesitzgemeinschaft zu begründen, und dass ein förmlicher Antrag nicht gestellt wurde (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4).Die Feststellung, wonach am 07. September 2018 kein förmlicher Antrag auf Zulassung des Porsche Cayenne römisch zwei im Sinne einer Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt wurde, beruht auf den Aussagen des Herrn C und der Frau D, welche übereinstimmend angaben, dass sie lediglich das „Ansinnen“ bzw. „Gedanken“ hatten, eine Zulassungsbesitzgemeinschaft zu begründen, und dass ein förmlicher Antrag nicht gestellt wurde vergleiche Verhandlungsschrift Seite 4).

Die Feststellungen, wonach Frau D den Kaufvertrag vom 07. September 2018 über ihren Hälfteanteil am Porsche Cayenne II aufsetzte und diesen auch unterzeichnete, stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugin Frau E, der zufolge der Kaufvertrag „nicht von ihr geschrieben [worden sei]“, sondern die „Dame das in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit von Herrn C geschrieben [hätte]“. Dies räumte auch Frau D ein als sie angab, dass das im Akt inneliegende Schreiben „der Schriftsatz [sei] der damals aufgesetzt und von mir unterfertigt [worden sei]“ bzw. sie „im Beisein der Dame von der A AG und Herrn C [dieses] Schreiben […] aufgesetzt und unterschrieben habe.“ Dies ist auch mit den Angaben des Herrn C in Einklang zu bringen, der angab, dass der Schriftsatz jener sei, „den wir damals aufgesetzt haben“.Die Feststellungen, wonach Frau D den Kaufvertrag vom 07. September 2018 über ihren Hälfteanteil am Porsche Cayenne römisch zwei aufsetzte und diesen auch unterzeichnete, stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugin Frau E, der zufolge der Kaufvertrag „nicht von ihr geschrieben [worden sei]“, sondern die „Dame das in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit von Herrn C geschrieben [hätte]“. Dies räumte auch Frau D ein als sie angab, dass das im Akt inneliegende Schreiben „der Schriftsatz [sei] der damals aufgesetzt und von mir unterfertigt [worden sei]“ bzw. sie „im Beisein der Dame von der A AG und Herrn C [dieses] Schreiben […] aufgesetzt und unterschrieben habe.“ Dies ist auch mit den Angaben des Herrn C in Einklang zu bringen, der angab, dass der Schriftsatz jener sei, „den wir damals aufgesetzt haben“.

3.
Rechtliche Erwägungen:

3.1.  Rechtsgrundlagen:

3.1.1.  §§ 40a und 40b des KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, lauten auszugsweise:3.1.1.  Paragraphen 40 a und 40 b des KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, lauten auszugsweise:

„Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung
§ 40a.Paragraph 40 a,
  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und, falls eine Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (Paragraph 59, Absatz eins,), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und, falls eine Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer eins
      der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,
    2. 2.Ziffer 2
      der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind,
    3. 3.Ziffer 3
      der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muß,
    4. 4.Ziffer 4
      der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen,
    5. 5.Ziffer 5
      der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (§ 47 Abs. 1),der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (Paragraph 47, Absatz eins,),
    6. 6.Ziffer 6
      des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat,
    7. 7.Ziffer 7
      der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und
    8. 8.Ziffer 8
      der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.
  3. (3)Absatz 3,Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist. Die Ermächtigung kann über Antrag auf andere Behörden desselben Bundeslandes ausgedehnt werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und
    2. 2.Ziffer 2
      die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.
    […]
  5. (5)Absatz 5,Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:
    1. 1.Ziffer eins
      die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),die Zulassung (Paragraph 37,) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    2. 2.Ziffer 2
      die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9, 10 und 12 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,die Vornahme von Eintragungen gemäß Ziffer 8, 9, 10 und 12 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,
    3. 3.Ziffer 3
      Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),Streichung der Befristung der Zulassung (Paragraph 37, Absatz 4,),
    4. 4.Ziffer 4
      Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),Vornahme der vorübergehenden Zulassung (Paragraph 38,),
    5. 5.Ziffer 5
      die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (Paragraph 40, Absatz 6,),
    6. 6.Ziffer 6
      die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1) und die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei Anhängern der Klasse O1 und O2 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite (§ 28 Abs. 3a),die Ausstellung des Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz eins,) und die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei Anhängern der Klasse O1 und O2 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite (Paragraph 28, Absatz 3 a,),
    7. 7.Ziffer 7
      die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3,),
    8. 8.Ziffer 8
      Bestätigung der Zulassung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 41 Abs. 5),Bestätigung der Zulassung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (Paragraph 41, Absatz 5,),
    9. 9.Ziffer 9
      Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 8),Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 8,),
    10. 10.Ziffer 10
      Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42 Abs. 3),Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (Paragraph 42, Absatz 3,),
    11. 11.Ziffer 11
      Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),Abmeldung (Paragraph 43, Absatz eins,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    12. 12.Ziffer 12
      Bestätigung der Abmeldung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 43 Abs. 2),Bestätigung der Abmeldung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (Paragraph 43, Absatz 2,),
    13. 13.Ziffer 13
      Freihaltung von Kennzeichen (§ 43 Abs. 3),Freihaltung von Kennzeichen (Paragraph 43, Absatz 3,),
    14. 14.Ziffer 14
      Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen, nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,
    15. 15.Ziffer 15
      Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1),Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Paragraph 46, Absatz eins,),
    16. 16.Ziffer 16
      Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (§ 46 Abs. 4),Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (Paragraph 46, Absatz 4,),
    17. 17.Ziffer 17
      Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (§ 49 Abs. 1),Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (Paragraph 49, Absatz eins,),
    18. 18.Ziffer 18
      Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2),Zuweisung von Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,),
    19. 19.Ziffer 19
      Ausgabe von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 1 und Abs. 3), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),Ausgabe von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    20. 20.Ziffer 20
      Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen zugewiesen oder reserviert hat und Verlängerung des Rechts zur Führung eines Wunschkennzeichens (§ 48a Abs. 8a) und Rücknahme der Kennzeichentafeln, sofern das Recht zur Führung des Wunschkennzeichens erloschen ist (§ 48a Abs. 8b),Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen zugewiesen oder reserviert hat und Verlängerung des Rechts zur Führung eines Wunschkennzeichens (Paragraph 48 a, Absatz 8 a,) und Rücknahme der Kennzeichentafeln, sofern das Recht zur Führung des Wunschkennzeichens erloschen ist (Paragraph 48 a, Absatz 8 b,),
    21. 21.Ziffer 21
      Erneuerung einer Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2),Erneuerung einer Kennzeichentafel (Paragraph 50, Absatz 2,),
    22. 22.Ziffer 22
      Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (§ 51 Abs. 2) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (Paragraph 51, Absatz 2,) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,
    23. 23.Ziffer 23
      Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1),Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (Paragraph 52, Absatz eins,),
    24. 24.Ziffer 24
      Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 6 und Abs. 9),Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 6 und Absatz 9,),
    25. 25.Ziffer 25
      Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes in der zentralen Deckungsevidenz,
    26. 26.Ziffer 26
      Entgegennahme einer Anzeige gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 4 und Ersichtlichmachung in der zentralen Deckungsevidenz.Entgegennahme einer Anzeige gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 4 und Ersichtlichmachung in der zentralen Deckungsevidenz.
  6. (6)Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.
  7. (6a)Absatz 6 a,Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß § 40b Abs. 6 verstoßen, kann die Behörde auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser schriftlicher Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 40 b, Absatz 6, verstoßen, kann die Behörde auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser schriftlicher Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.
  8. (7)Absatz 7,Die Ermächtigung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder
    2. 2.Ziffer 2
      eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere
      1. a)Litera a
        die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,
      2. b)Litera b
        schriftliche Anordnungen der Behörde zur Vollziehung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht befolgt werden oder
      3. c)Litera c
        die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
      und die Maßnahmen nach Abs. 6a erfolglos geblieben sind. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.und die Maßnahmen nach Absatz 6 a, erfolglos geblieben sind. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.
  9. (8)Absatz 8,[…]

Zulassung durch beliehene Versicherer
§ 40b.Paragraph 40 b,
  1. (1)Absatz eins,Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Behörde angerufen werden.
  3. (3)Absatz 3,Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.Wird die Behörde in den Fällen des Absatz 2, oder Absatz 3, befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5,[…]
  6. (6)Absatz 6,Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung
    1. 1.Ziffer eins
      die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,
 
[…]
  1. 7.Ziffer 7
    alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,
 
[…]
  1. (7)Absatz 7,[…]

    […].“

Die Erläuterungen zur Einfügung der §§ 40a und 40b in das KFG 1967 lauten auszugsweise (RV 712 BlgNR 20. GP, 37ff):Die Erläuterungen zur Einfügung der Paragraphen 40 a und 40 b in das KFG 1967 lauten auszugsweise Regierungsvorlage 712 BlgNR 20. GP, 37ff):

„Zu Z 40 (§ 40a und § 40b): „Zu Ziffer 40, (Paragraph 40 a und Paragraph 40 b,):

Zu § 40a: Zu Paragraph 40 a, :,

[…]

Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Anforderungen, die an diese privaten Zulassungsstellen zu stellen sind, festzulegen (Abs. 2). Die zu erfassenden und zu übermittelnden personenbezogenen Daten sind im § 47 Abs. 1 KFG 1967 ausdrücklich angeführt.Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Anforderungen, die an diese privaten Zulassungsstellen zu stellen sind, festzulegen (Absatz 2,). Die zu erfassenden und zu übermittelnden personenbezogenen Daten sind im Paragraph 47, Absatz eins, KFG 1967 ausdrücklich angeführt.

[…]

Im Abs. 5 werden die zu übertragenden Angelegenheiten aufgelistet. Dies sind im Prinzip alle mit der Zulassung zusammenhängenden Tätigkeiten. Bei der Behörde verbleibt die Aufhebung der Zulassung, sowie allfällige Vorladungen für Fahrzeugüberprüfungen und die Vornahme von Zulassungen in bestimmten Fällen (Sachbereichskennzeichen, Deckkennzeichen). Im Absatz 5, werden die zu übertragenden Angelegenheiten aufgelistet. Dies sind im Prinzip alle mit der Zulassung zusammenhängenden Tätigkeiten. Bei der Behörde verbleibt die Aufhebung der Zulassung, sowie allfällige Vorladungen für Fahrzeugüberprüfungen und die Vornahme von Zulassungen in bestimmten Fällen (Sachbereichskennzeichen, Deckkennzeichen).

Sind vor der Zulassung besondere rechtliche Vorfragen zu klären, so hat dies durch die Behörde zu erfolgen (zB: Behörde hat festzustellen, daß kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vorliegt, Zulassungsstelle hat vorübergehende Zulassung vorzunehmen, oder die Behörde erteilt die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, die Zulassungsstelle vergibt die Kennzeichen). Bei der Behörde verbleibt auch die Erteilung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967. Somit benötigen die Zulassungsstellen keine Gesamtevidenz aller im jeweiligen Sprengel der Behörde zugelassenen Fahrzeuge. Sind vor der Zulassung besondere rechtliche Vorfragen zu klären, so hat dies durch die Behörde zu erfolgen (zB: Behörde hat festzustellen, daß kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vorliegt, Zulassungsstelle hat vorübergehende Zulassung vorzunehmen, oder die Behörde erteilt die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, die Zulassungsstelle vergibt die Kennzeichen). Bei der Behörde verbleibt auch die Erteilung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967. Somit benötigen die Zulassungsstellen keine Gesamtevidenz aller im jeweiligen Sprengel der Behörde zugelassenen Fahrzeuge.

Die Aufsicht über die Zulassungsstellen obliegt den Zulassungsbehörden. Diese können sich auch Unterlagen vorlegen lassen und Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen (Abs. 6). Die Aufsicht über die Zulassungsstellen obliegt den Zulassungsbehörden. Diese können sich auch Unterlagen vorlegen lassen und Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen (Absatz 6,).

Im Abs. 7 wird die Möglichkeit eingeräumt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt werden. Da die privaten Zulassungsstellen als beliehene Unternehmer für die Behörden tätig werden, kann es im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens zur Amtshaftung kommen. Daher muß aber auch sichergestellt sein, daß ein Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der privaten Zulassungsstelle gegeben ist. Dies ist auf Grund der derzeitigen Fassung des Amtshaftungsgesetzes nicht der Fall, da derzeit ein Rückersatzanspruch nur gegenüber natürlichen Personen vorgesehen ist. Das Amtshaftungsgesetz soll daher mit der Maßgabe Anwendung finden, daß Rückersatz gegenüber der privaten Zulassungsstelle auch möglich ist, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt. Im Absatz 7, wird die Möglichkeit eingeräumt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt werden. Da die privaten Zulassungsstellen als beliehene Unternehmer für die Behörden tätig werden, kann es im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens zur Amtshaftung kommen. Daher muß aber auch sichergestellt sein, daß ein Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der privaten Zulassungsstelle gegeben ist. Dies ist auf Grund der derzeitigen Fassung des Amtshaftungsgesetzes nicht der Fall, da derzeit ein Rückersatzanspruch nur gegenüber natürlichen Personen vorgesehen ist. Das Amtshaftungsgesetz soll daher mit der Maßgabe Anwendung finden, daß Rückersatz gegenüber der privaten Zulassungsstelle auch möglich ist, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

[…]

Zu § 40b: Zu Paragraph 40 b, :,

Dieser regelt speziell die Zulassung durch die beliehenen Versicherer.

[…]

Abs. 2 sieht vor, daß die beantragten Tätigkeiten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorgenommen werden müssen. Die Zulassung sowie die Vornahme der anderen übertragenen Aufgaben stellen nach wie vor Hoheitsakte dar. Kommt die Zulassungsstelle dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nach, so kann die Behörde angerufen werden. Die Behörde nimmt die beantragte Tätigkeit aber nicht selbst vor, sondern prüft, ob dem Antrag stattzugeben ist und wenn ja, stellt sie fest, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Verneinendenfalls hat die Behörde über den Antrag abzusprechen. Absatz 2, sieht vor, daß die beantragten Tätigkeiten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorgenommen werden müssen. Die Zulassung sowie die Vornahme der anderen übertragenen Aufgaben stellen nach wie vor Hoheitsakte dar. Kommt die Zulassungsstelle dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nach, so kann die Behörde angerufen werden. Die Behörde nimmt die beantragte Tätigkeit aber nicht selbst vor, sondern prüft, ob dem Antrag stattzugeben ist und wenn ja, stellt sie fest, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Verneinendenfalls hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.

Stellt die Zulassungsstelle fest, daß dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, so hat sie sich jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag der Behörde vorzulegen. Dabei ist eine ausreichende Begründung für die Behörde vorzubereiten. Anhand des Antrages und der Begründung kann die Behörde prüfen, ob die Zulassung vorzunehmen ist, und die weiteren Veranlassungen treffen (Abs. 3 und 4).Stellt die Zulassungsstelle fest, daß dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, so hat sie sich jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag der Behörde vorzulegen. Dabei ist eine ausreichende Begründung für die Behörde vorzubereiten. Anhand des Antrages und der Begründung kann die Behörde prüfen, ob die Zulassung vorzunehmen ist, und die weiteren Veranlassungen treffen (Absatz 3 und 4).

[…]“

3.1.2.  Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV), BGBl. II Nr. 464/1998, lautet auszugsweise:3.1.2.  Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,, lautet auszugsweise:

„Leistungsfähigkeit
§ 1.Paragraph eins,
  1. (1)Absatz eins,Die Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.Die Zulassungsstelle muß alle gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne unnötigen Aufschub bewältigen zu können.

    […]

Antragstellung
§ 7a.Paragraph 7 a,
  1. (1)Absatz eins,Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, […]
  2. (2)Absatz 2,Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:
    1. 1.Ziffer eins
      Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2
      […]
    3. 3.Ziffer 3
      Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG 1967 und Paragraph 46, KFG 1967 gilt alternativ:
      1. a)Litera a
        […],
      2. b)Litera b
        persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,
      3. c)Litera c
        Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
      4. d)Litera d
        Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
      5. e)Litera e
        Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
      6. f)Litera f
        Schenkungsvertrag,
      7. g)Litera g
        […]
 
[…]
  1. n)Litera n
    Benützungsüberlassungserklärung.
  1. 4.Ziffer 4
    Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. […]
 
[…]
  1. 5.Ziffer 5
    Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:
    1. 5.15 Punkt eins
      Natürlichen Personen
      Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.

[…]

Aktenführung
§ 8.Paragraph 8,
  1. (1)Absatz eins,Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.

In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer eins
    Antragsformular,
  2. 2.Ziffer 2
    Versicherungsbestätigung,
  3. 3.Ziffer 3
    die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),
  4. 4.Ziffer 4
    Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),
  5. 5.Ziffer 5
    Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6.Kopie des Nachweises gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6,
  1. (2)Absatz 2,Fahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und erstmals in Österreich zugelassen werden, sind in einer Liste zu vermerken. Die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG ist – sofern vorhanden – einzuziehen und zum Akt zu nehmen.
  2. (3)Absatz 3,Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen. Wird der Zulassungsstelle lediglich eine Erklärung über den Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung abgegeben, so ist diese Erklärung zum Akt zu nehmen. Ebenso sind Anträge samt den erforderlichen Erklärungen im Sinne des § 13a Abs. 2 zum Akt zu nehmen.Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen. Wird der Zulassungsstelle lediglich eine Erklärung über den Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil römisch eins oder Teil römisch zwei der Zulassungsbescheinigung abgegeben, so ist diese Erklärung zum Akt zu nehmen. Ebenso sind Anträge samt den erforderlichen Erklärungen im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, zum Akt zu nehmen.
  3. (4)Absatz 4,Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach dem Anlassfall möglich sein.“

3.2.  Zur Aufhebung des Spruchpunkts II. (Auftrag zur Herausgabe des Kaufvertrags vom 07. September 2019):3.2.  Zur Aufhebung des Spruchpunkts römisch zwei. (Auftrag zur Herausgabe des Kaufvertrags vom 07. September 2019):

Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen „den am 07.09.2018 errichteten Kaufvertrag über den PKW mit der Fahrgestellnummer *** mit D Zug um Zug gegen eine gültige Benützungsüberlassungserklärung auszutauschen und sodann sämtliche physischen und digitalen Kopien des Kaufvertrages zu vernichten.“Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen „den am 07.09.2018 errichteten Kaufvertrag über den PKW mit der Fahrgestellnummer *** mit D Zug um Zug gegen eine gültige Benützungsüberlassungserklärung auszutauschen und sodann sämtliche physischen und digitalen Kopien des Kaufvertrages zu vernichten.“

Gemäß § 40a Abs. 6 KFG 1967 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, jederzeit überprüfen, ob die in ihrem Sprengel gelegene Zulassungsstelle die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt. Die Behörde kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen, welchen die Zulassungsstelle unverzüglich zu entsprechen hat. Voraussetzung für jede Anordnung im Sinne dieser Bestimmung ist somit das Vorliegen von Mängeln bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung.Gemäß Paragraph 40 a, Absatz 6, KFG 1967 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, jederzeit überprüfen, ob die in ihrem Sprengel gelegene Zulassungsstelle die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt. Die Behörde kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen, welchen die Zulassungsstelle unverzüglich zu entsprechen hat. Voraussetzung für jede Anordnung im Sinne dieser Bestimmung ist somit das Vorliegen von Mängeln bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung.

Die Zulassungsstelle trifft u.a. die Verpflichtung die ihr übertragenen Aufgaben – so auch die Zulassung von Fahrzeugen – im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen (vgl. § 40b Abs. 6 KFG 1967).Die Zulassungsstelle trifft u.a. die Verpflichtung die ihr übertragenen Aufgaben – so auch die Zulassung von Fahrzeugen – im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen vergleiche Paragraph 40 b, Absatz 6, KFG 1967).

Es ist daher zu prüfen, ob der zuständigen Mitarbeiterin der Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin im Zuge des Zulassungsverfahrens betreffend den Porsche Cayenne II Fehler unterlaufen sind, die als Mangel bzw. nicht ordnungsgemäße Besorgung der zitierten Bestimmung angesehen werden können.Es ist daher zu prüfen, ob der zuständigen Mitarbeiterin der Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin im Zuge des Zulassungsverfahrens betreffend den Porsche Cayenne römisch zwei Fehler unterlaufen sind, die als Mangel bzw. nicht ordnungsgemäße Besorgung der zitierten Bestimmung angesehen werden können.

3.2.1.  Im Zusammenhang mit dem von Herrn C und Frau D dargelegten Ansinnen, für den Porsche Cayenne II eine Zulassungsbesitzgemeinschaft begründen zu wollen, kann ein fehlerhaftes Verhalten der Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden:3.2.1.  Im Zusammenhang mit dem von Herrn C und Frau D dargelegten Ansinnen, für den Porsche Cayenne römisch zwei eine Zulassungsbesitzgemeinschaft begründen zu wollen, kann ein fehlerhaftes Verhalten der Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden:

Aufgabe der Zulassungsstelle ist es, die Zulassung auf Antrag unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen (vgl. § 40b Abs. 2 KFG 1967). Kann einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen (§ 40b Abs. 3 KFG 1967).Aufgabe der Zulassungsstelle ist es, die Zulassung auf Antrag unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen vergleiche Paragraph 40 b, Absatz 2, KFG 1967). Kann einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen (Paragraph 40 b, Absatz 3, KFG 1967).

Da ein Antrag auf Zulassungsbesitzgemeinschaft nach den Feststellungen nicht gestellt wurde, gab es keinerlei Verpflichtung, sich einer Tätigkeit zu enthalten oder eine Vorlage an die Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen.

In diesem Zusammenhang ist auch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids beachtlich, mit welchem die belangte Behörde – nach Auskunft durch die Landeshauptfrau und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie – die Möglichkeit der Bildung einer Zulassungsgemeinschaft wegen der in unterschiedlichen politischen Bezirken gelegenen Hauptwohnsitze verneint hat.In diesem Zusammenhang ist auch Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids beachtlich, mit welchem die belangte Behörde – nach Auskunft durch die Landeshauptfrau und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie – die Möglichkeit der Bildung einer Zulassungsgemeinschaft wegen der in unterschiedlichen politischen Bezirken gelegenen Hauptwohnsitze verneint hat.

3.2.2.  Ebenso wenig kann aber das in der Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin geführte Gespräch, welches auf eine gemeinsame Erarbeitung von rasch durchführbaren Alternativen zu einer Zulassungsbesitzgemeinschaft gerichtet war, fallbezogen als Mangel bzw. nicht ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung im Sinne der Bestimmung des § 40a Abs. 6 KFG 1967 gedeutet werden:3.2.2.  Ebenso wenig kann aber das in der Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin geführte Gespräch, welches auf eine gemeinsame Erarbeitung von rasch durchführbaren Alternativen zu einer Zulassungsbesitzgemeinschaft gerichtet war, fallbezogen als Mangel bzw. nicht ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 40 a, Absatz 6, KFG 1967 gedeutet werden:

Hervorzuheben ist, dass weder das KFG 1967 noch die ZustV die Zulassungsstellen zu einer Beratung im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen verpflichten (vgl. VwGH vom 08. August 2018, Ro 2015/04/0023, wonach die Auflistung der übertragenen Aufgaben in § 40a Abs. 5 KFG 1967 taxativ ist).Hervorzuheben ist, dass weder das KFG 1967 noch die ZustV die Zulassungsstellen zu einer Beratung im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen verpflichten vergleiche VwGH vom 08. August 2018, Ro 2015/04/0023, wonach die Auflistung der übertragenen Aufgaben in Paragraph 40 a, Absatz 5, KFG 1967 taxativ ist).

Vielmehr haben die Zulassungsstellen – soweit fallbezogen relevant – (lediglich) die Aufgabe einen (gestellten) Antrag und die beigebrachten Dokumente iSd § 7a ZustV zu prüfen und diesem Antrag – bei Vorliegen aller formellen und materieller Voraussetzungen – stattzugeben, oder, wenn dem Antrag aus Sicht der Zulassungsstelle nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, diesen der Behörde samt Beilagen und ausreichender Begründung vorzulegen (vgl. abermals § 40b Abs. 3 KFG 1967).Vielmehr haben die Zulassungsstellen – soweit fallbezogen relevant – (lediglich) die Aufgabe einen (gestellten) Antrag und die beigebrachten Dokumente iSd Paragraph 7 a, ZustV zu prüfen und diesem Antrag – bei Vorliegen aller formellen und materieller Voraussetzungen – stattzugeben, oder, wenn dem Antrag aus Sicht der Zulassungsstelle nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, diesen der Behörde samt Beilagen und ausreichender Begründung vorzulegen vergleiche abermals Paragraph 40 b, Absatz 3, KFG 1967).

Herr C und Frau D wollten die Zulassung unbedingt am 07. September 2018 durchführen und haben dies auch Frau E klargemacht; die gesamte Situation war deshalb von Zeitdruck geprägt war. Nach Aufzeigen der nach Ansicht von Frau E bestehenden Möglichkeiten entschloss Frau D sich dazu, ein Schreiben aufzusetzen und zu unterfertigen, wonach sie ihre „Hälfte“ am zuzulassenden Porsche Cayenne II an Herrn C verkauft. Aufgrund des in der Folge (allein) von Herrn C förmlich gestellten Antrages auf Zulassung des Porsche Cayenne II wurde sodann die beantragte Zulassung durchgeführt. Zweifel an der Antragslegitimation des Herrn C mussten bei Frau E aufgrund des Gesprächsverlaufs, des gemeinsamen Kaufvertrags vom 05. September 2018 und des in der Zulassungsstelle von Frau D unterzeichneten Schreibens vom 07. September 2018 (vgl. § 37 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 7a Abs. 2 Z 3 lit. b und d ZustV) nicht aufkommen. Dass auch eine andere Variante (Benützungsüberlassungserklärung iSd § 7a Abs. 2 Z 3 lit. n ZustV) zur von Herrn C und Frau D gewünschten Zulassung am 07. September 2018 geführt hätte und die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin auf diese Variante nicht hingewiesen hat, kann mangels Beratungspflicht der Zulassungsstellen nicht als Mangel bzw. nicht ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben iSd § 40a Abs. 6 KFG 1967 qualifiziert werden.Herr C und Frau D wollten die Zulassung unbedingt am 07. September 2018 durchführen und haben dies auch Frau E klargemacht; die gesamte Situation war deshalb von Zeitdruck geprägt war. Nach Aufzeigen der nach Ansicht von Frau E bestehenden Möglichkeiten entschloss Frau D sich dazu, ein Schreiben aufzusetzen und zu unterfertigen, wonach sie ihre „Hälfte“ am zuzulassenden Porsche Cayenne römisch zwei an Herrn C verkauft. Aufgrund des in der Folge (allein) von Herrn C förmlich gestellten Antrages auf Zulassung des Porsche Cayenne römisch zwei wurde sodann die beantragte Zulassung durchgeführt. Zweifel an der Antragslegitimation des Herrn C mussten bei Frau E aufgrund des Gesprächsverlaufs, des gemeinsamen Kaufvertrags vom 05. September 2018 und des in der Zulassungsstelle von Frau D unterzeichneten Schreibens vom 07. September 2018 vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d ZustV) nicht aufkommen. Dass auch eine andere Variante (Benützungsüberlassungserklärung iSd Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera n, ZustV) zur von Herrn C und Frau D gewünschten Zulassung am 07. September 2018 geführt hätte und die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin auf diese Variante nicht hingewiesen hat, kann mangels Beratungspflicht der Zulassungsstellen nicht als Mangel bzw. nicht ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben iSd Paragraph 40 a, Absatz 6, KFG 1967 qualifiziert werden.

3.2.3.  Da im Verfahren auch sonst sind keine Anhaltspunkte behauptet wurden oder hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin besorge die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß, ist die erteilte Anordnung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ersatzlos aufzuheben. Daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Art der Anordnung, die erst nach Handlung eines Dritten erfüllbar ist, von § 40a Abs. 6 KFG 1967 gedeckt wäre.3.2.3.  Da im Verfahren auch sonst sind keine Anhaltspunkte behauptet wurden oder hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin besorge die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß, ist die erteilte Anordnung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ersatzlos aufzuheben. Daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Art der Anordnung, die erst nach Handlung eines Dritten erfüllbar ist, von Paragraph 40 a, Absatz 6, KFG 1967 gedeckt wäre.

3.3.  Zur Zurückweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.3.  Zur Zurückweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Für die Beschwerdelegitimation kommt es darauf an, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten zumindest möglich ist (vgl. VwGH 18. November 2014, Ra 2014/05/0011; Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] § 7 Rz 17 mwN; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 B-VG, Rz 6 und 8; vgl. zur Revisionslegitimation nach VwGG überdies zB VwGH 28. Februar 2018, Ra 2018/10/0028, bzw. zur Berufungslegitimation nach AVG VwGH 02. Mai 2012, 2010/08/0112).Für die Beschwerdelegitimation kommt es darauf an, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten zumindest möglich ist vergleiche VwGH 18. November 2014, Ra 2014/05/0011; Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] Paragraph 7, Rz 17 mwN; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132, B-VG, Rz 6 und 8; vergleiche zur Revisionslegitimation nach VwGG überdies zB VwGH 28. Februar 2018, Ra 2018/10/0028, bzw. zur Berufungslegitimation nach AVG VwGH 02. Mai 2012, 2010/08/0112).

Mit dem von der Beschwerdeführerin bekämpften Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde – wie sich unter Heranziehung der Begründung des angefochtenen Bescheids mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH vom 28. Msi 2019, Ra 2018/05/0195) – der Antrag des Herrn C und der Frau D „auf Gründung einer Zulassungsgemeinschaft vom 07.09.2018 bezüglich den Fahrzeugen mit dem behördlichen Kennzeichen ***“ abgewiesen. Mit dem von der Beschwerdeführerin bekämpften Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde – wie sich unter Heranziehung der Begründung des angefochtenen Bescheids mit hinreichender Deutlichkeit ergibt vergleiche VwGH vom 28. Msi 2019, Ra 2018/05/0195) – der Antrag des Herrn C und der Frau D „auf Gründung einer Zulassungsgemeinschaft vom 07.09.2018 bezüglich den Fahrzeugen mit dem behördlichen Kennzeichen ***“ abgewiesen.

Durch diesen Ausspruch der belangten Behörde ist eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich (vgl. zur Abweisung der Berufung einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person VwGH vom 10. Oktober 2006, 2005/05/0097). Durch diesen Ausspruch der belangten Behörde ist eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich vergleiche zur Abweisung der Berufung einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person VwGH vom 10. Oktober 2006, 2005/05/0097).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.4.  Zum Revisionsausspruch:

Die Revision ist betreffend die Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnung zulässig, da keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob Zulassungsstellen iSd § 40a KFG 1967 im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Beratungen durchzuführen haben und eine nicht vollumfassende Beratung als „nicht ordnungsgemäße Besorgung“ bzw. „Mangel“ iSd § 40a Abs. 6 KFG 1967 anzusehen ist.Die Revision ist betreffend die Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnung zulässig, da keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob Zulassungsstellen iSd Paragraph 40 a, KFG 1967 im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Beratungen durchzuführen haben und eine nicht vollumfassende Beratung als „nicht ordnungsgemäße Besorgung“ bzw. „Mangel“ iSd Paragraph 40 a, Absatz 6, KFG 1967 anzusehen ist.

Ansonsten ist die Revision nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (z.B. VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Zulassungsstelle; Mangel; Aufgabenbesorgung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.111.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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