Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des FH in O, vertreten durch Mag. Elisabeth Mitterbauer, Rechtsanwältin in 4910 Ried/Innkreis, Eiselsbergstraße 1a, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 2. März 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2010-0566-4-000046-10, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 sprach die regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice R (AMS) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 2. Juni bis zum 13. Juli 2009 verliere. Eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG wurde nicht erteilt. Die dagegen erhobene Berufung vom 10. Juni 2009 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juli 2009 rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde für die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2011, Zl. VH 2009/08/0055, die Verfahrenshilfe bewilligt, jedoch wurde in der Folge keine Beschwerde eingebracht.Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 sprach die regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice R (AMS) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 2. Juni bis zum 13. Juli 2009 verliere. Eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde nicht erteilt. Die dagegen erhobene Berufung vom 10. Juni 2009 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juli 2009 rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde für die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2011, Zl. VH 2009/08/0055, die Verfahrenshilfe bewilligt, jedoch wurde in der Folge keine Beschwerde eingebracht.
Mit Bescheid vom 1. September 2009 hatte das AMS zwischenzeitig seinen Bescheid vom 4. Juni 2009 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin gehend abgeändert, dass für den Zeitraum vom 23. Juni bis zum 13. Juli 2009 eine Nachsicht erteilt werde. Eine Überprüfung des Falles des Beschwerdeführers habe ergeben, dass eine Arbeitsaufnahme binnen sieben Wochen ab Weigerung, eine Beschäftigung anzunehmen, erfolgt sei. Daraus ergebe sich eine Nachsicht von drei Wochen.Mit Bescheid vom 1. September 2009 hatte das AMS zwischenzeitig seinen Bescheid vom 4. Juni 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahin gehend abgeändert, dass für den Zeitraum vom 23. Juni bis zum 13. Juli 2009 eine Nachsicht erteilt werde. Eine Überprüfung des Falles des Beschwerdeführers habe ergeben, dass eine Arbeitsaufnahme binnen sieben Wochen ab Weigerung, eine Beschäftigung anzunehmen, erfolgt sei. Daraus ergebe sich eine Nachsicht von drei Wochen.
Am 14. September 2009 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine als "Beeinspruchung" bezeichnete Berufung mit folgendem Wortlaut ein:
"Betreff den Bescheid von 4.6.2009
die Sperre der Notstandshilfe!
Begründung da die Zuweisung an FAB ("Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung") auf Grund fehlender Deffizit
Rechtswidrig ist. (siehe Erkenntnis VwGH)
Der Berufende"
Diese Berufung wurde darüber hinaus am 12. Jänner 2010 vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. P., im Wege einer Telekopie nochmals beim AMS eingebracht.
Das AMS teilte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 mit, seine Berufung vom 14. September 2009 sei nicht behandelt worden, weil über die Berufung gegen den Bescheid vom 4. Juni 2009 (mit Berufungsbescheid vom 10. Juni 2009) bereits entschieden worden sei. "Wie die Ermittlung ergeben hat, wollten Sie mit diesem
Einspruch gegen den Bescheid vom 1.9.2009 berufen, ... Eine
Begründung, warum Sie die 3-wöchige Nachsicht beeinspruchen, liegt nicht vor."
Dazu führte der Vertreter des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme vom 11. Februar 2010 u.a. aus:
"Richtig ist, dass ich gegen den Bescheid vom 1.9.2009 Berufung eingelegt habe. Mit diesem Bescheid vom 1.9.2009 wurde der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2009 dahingehend geändert, dass für den Zeitraum vom 23.6.2009 bis 13.7.2009 eine Nachsichtserteilung erfolgt.
Gem. § 68 Abs. 2 AVG wurde durch den nunmehr bekämpften Abänderungsbescheid vom 1.9.2009 der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2009 außer Kraft gesetzt.Gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG wurde durch den nunmehr bekämpften Abänderungsbescheid vom 1.9.2009 der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2009 außer Kraft gesetzt.
Ich habe ja bereits seinerzeit gegen den Bescheid vom 4.6.2009 Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass die durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung zur Fa. R. ... nicht rechtmäßig erfolgt ist."
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde "die Berufung vom 14.9.2009 gegen den Bescheid des AMS vom 4.6.2009" zurückgewiesen. Sie habe über die Berufung gegen den Bescheid vom 4. Juni 2009 bereits am 21. Juli 2009 in zweiter Instanz entschieden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "erneut eine Berufung - und zwar nunmehr gegen den Abänderungsbescheid vom 1.9.2009 - beim AMS ..." eingebracht. Da sich dieser Abänderungsbescheid auf den ursprünglichen Bescheid vom 4. Juni 2009 beziehe, habe der Beschwerdeführer "in rechtsirrtümlicher Ansicht in seiner nunmehrigen Berufung inhaltlich das Datum vom 4.6.2009" angeführt. Der Bescheid vom 4. Juni 2009 sei vom Abänderungsbescheid vom 1. September 2009 mitumfasst. Dieser stelle eine neue meritorische Entscheidung dar. Der Beschwerdeführer sei berechtigt gewesen, mit der Berufung gegen den Bescheid vom 1. September 2009 auch den berichtigten Bescheid vom 4. Juni 2009 zu bekämpfen. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, in ihrer Entscheidung beide Bescheide und die damit im Zusammenhang stehende Begründung der Berufung des Beschwerdeführers vom 14. September 2009 zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte der Berufung des Beschwerdeführers stattgeben müssen und "die Aberkennung der Notstandshilfe durch den Abänderungsbescheid - geändert auf drei Wochen - zur Gänze aufheben müssen".
In Anbetracht des dargestellten zeitlichen Ablauf des Verwaltungsgeschehens und der ausdrücklichen Klarstellung des Inhalts der Berufung vom 14. September 2009 durch den Vertreter des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11. Februar 2010 kann nicht zweifelhaft sein, dass sich die Berufung des Beschwerdeführers nicht gegen den Bescheid vom 4. Juni 2009, sondern gegen den Bescheid vom 1. September 2009 gerichtet hat. Daher kann der Umstand, dass über die Berufung gegen den Bescheid vom 4. Juni 2009 bereits in zweiter Instanz entschieden worden ist, nicht zur Unzulässigkeit der genannten (zweiten) Berufung des Beschwerdeführers vom 14. September 2009 führen.
Dennoch ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis rechtmäßig.
Mit dem Abänderungsbescheid vom 1. September 2009 hatte das AMS den keine Nachsicht aussprechenden Bescheid vom 4. Juni 2009 gemäß § 68 Abs. 2 AVG ausschließlich zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend abgeändert, dass ihm iSd § 10 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum vom 23. Juni bis zum 13. Juli 2009 eine Nachsicht erteilt wurde. An der ausschließlich begünstigenden Eigenschaft des Bescheides ändert es nichts, wenn der Beschwerdeführer der Meinung sein sollte, dass die Nachsicht zu wenig weitreichend sei. Auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Beschwerdeführer kein Recht, daher kann er dadurch, dass die Rechtswohltat der Nachsicht nicht im gewünschten Umfang ausgefallen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein.Mit dem Abänderungsbescheid vom 1. September 2009 hatte das AMS den keine Nachsicht aussprechenden Bescheid vom 4. Juni 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausschließlich zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend abgeändert, dass ihm iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG für den Zeitraum vom 23. Juni bis zum 13. Juli 2009 eine Nachsicht erteilt wurde. An der ausschließlich begünstigenden Eigenschaft des Bescheides ändert es nichts, wenn der Beschwerdeführer der Meinung sein sollte, dass die Nachsicht zu wenig weitreichend sei. Auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Beschwerdeführer kein Recht, daher kann er dadurch, dass die Rechtswohltat der Nachsicht nicht im gewünschten Umfang ausgefallen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Legitimation, Berufung zu erheben, weshalb die belangte Behörde die gegenständliche Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0156).Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Legitimation, Berufung zu erheben, weshalb die belangte Behörde die gegenständliche Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0156).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. Mai 2012Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 2. Mai 2012
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080112.X00Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012