Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
StVO 1960 §45 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 07.06.2019, GZ. ***, betreffend einen Antrag (vom 02.07.2018 und 27.07.2018) auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Befahrens der *** und der *** in *** nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.11.2019 zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter , Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 07.06.2019, GZ. ***, betreffend einen Antrag (vom 02.07.2018 und 27.07.2018) auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Befahrens der *** und der *** in *** nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.11.2019 zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer beantragte zunächst mit Schreiben vom 02.07.2018, eine Ausnahme vom Verbot des Befahrens der *** in *** erteilt zu bekommen. Mit Schreiben vom 27.07.2018 dehnte er diesen Antrag auch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der *** aus. Der Magistrat der Stadt Krems als zuständige Behörde erließ dazu den abweisenden Bescheid vom 17.01.2019. Aufgrund dagegen rechtzeitig erhobener Berufung erfolgte schließlich mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau als Berufungsbehörde vom 07.06.2019 eine neuerliche Entscheidung in der Verwaltungsrechtssache, wobei die Berufung abgewiesen wurde.
Begründend führte der Stadtsenat der Stadt Krems aus, unter Zitierung diverser Judikate, dass Parkraumnot keine berücksichtigenswürdige Komponente für eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 wäre. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass Verordnungen über Fahrverbote dem Rechtsbestand angehören würden und im gegenständlichen Fall nicht weiter thematisiert werden könnten. Es läge nach Ansicht der belangten Behörde kein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers vor, damals Berufungswerber, welches einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde. Es seien keine den nunmehrigen Beschwerdeführer hart treffenden Gründe vorgebracht worden. Begründend führte der Stadtsenat der Stadt Krems aus, unter Zitierung diverser Judikate, dass Parkraumnot keine berücksichtigenswürdige Komponente für eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 wäre. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass Verordnungen über Fahrverbote dem Rechtsbestand angehören würden und im gegenständlichen Fall nicht weiter thematisiert werden könnten. Es läge nach Ansicht der belangten Behörde kein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers vor, damals Berufungswerber, welches einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde. Es seien keine den nunmehrigen Beschwerdeführer hart treffenden Gründe vorgebracht worden.
Gegen diesen Bescheid vom 07.06.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, kein Parteiengehör eingeräumt bekommen zu haben. Auch hätte er in die Akten betreffend Erlassung eines Fahrverbotes in der *** und *** keine Akteneinsicht erhalten. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, in beiden Verfahren (betreffend diese beiden Verordnungen) nur durch ein Grundstück von der jeweils betroffenen Straße bzw. Gasse entfernt zu sein. Dann brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor Erlassung einer solchen Verordnung die Behörde die Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse zu ermitteln hätte und führte weiter aus, unter Zitierung des Verfassungsgerichtshofes, dass vor Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 die Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen sowie die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen wäre. Es sei daher der Sachverhalt zu klären. Auch seien vorgebrachte Beweise nicht ausreichend berücksichtigt worden. Gegen diesen Bescheid vom 07.06.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, kein Parteiengehör eingeräumt bekommen zu haben. Auch hätte er in die Akten betreffend Erlassung eines Fahrverbotes in der *** und *** keine Akteneinsicht erhalten. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, in beiden Verfahren (betreffend diese beiden Verordnungen) nur durch ein Grundstück von der jeweils betroffenen Straße bzw. Gasse entfernt zu sein. Dann brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor Erlassung einer solchen Verordnung die Behörde die Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse zu ermitteln hätte und führte weiter aus, unter Zitierung des Verfassungsgerichtshofes, dass vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO 1960 die Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen sowie die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen wäre. Es sei daher der Sachverhalt zu klären. Auch seien vorgebrachte Beweise nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Es könne vom Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden, warum das Parken seines Autos die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs behindern würde, das Parken der Anrainer der *** und *** aber nicht.
Zum Judikat hinsichtlich Umweg eines Landwirtes, welcher ihm zumutbar wäre, führte der Beschwerdeführer aus, dass keine Vergleichbarkeit mit seiner Situation gegeben wäre, da er nur schwer an das Ziel herankommen könne. Zum Judikat betreffend Zeitaufwand führte der Beschwerdeführer aus, dass dieses sich auf eine Kurzparkzone beziehe. In seinem Fall ginge es um das Abstellen über Nacht und teilweise mehrere Tage.
In einem Urteil des VwGH vom 11.10.1995, 95/03/0175, werde angeführt, dass innerhalb eines Nahebereiches, nämlich in einer Entfernung von ca. 300 m, es zumutbar sei, sein Fahrzeug abzustellen. Dieser Nahebereich sei dem Beschwerdeführer durch die beiden Fahrverbote jedoch teilweise genommen.
Es sei zwar eine Abstellmöglichkeit auf Eigengrund gegeben, jedoch wäre beim Hinein- und Herausschieben mit dem Anhänger immer ein gröberes Verkehrschaos in der *** die Folge.
Mit den beiden Verordnungen sei eine Situation geschaffen worden, dass öffentlicher Raum brachliege (da Parkplätze freiblieben), und sei dadurch die Parkraumnot, welche den Beschwerdeführer treffe, geschaffen worden. Durch das Fahrverbot in der *** seien auf einen Schlag 19 private Parkplätze für ein paar Häuser geschaffen worden, 7 vor den Einfahrten der Häuser und 12 weitere. Dies sei auch in der *** der Fall.
Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass in der Literatur kein Vergleichsfall gefunden worden sei, der zu Gunsten des Antragstellers ausgegangen wäre, dann dürfe dies nicht einen negativen Einfluss haben. Dies unter dem Aspekt, dass es keinen Vergleichsfall gäbe, der zu Lasten des Antragstellers ausgegangen wäre und es sich hier um einen Erstfall handle.
Auch sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, da eine Gesamtbewertung der Einschränkungen des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen wäre, um das Erfordernis „gesetzliche oder sonst obliegende Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließe“ zu bewerten.
Es sei auch kein einziges Mal eine Bewertung der Situation gegenüber den anderen Anrainern im angeführten Bereich abgegeben worden. Eine derartige falle eindeutig zu seinem schweren Nachteil aus. Dazu hielt der Beschwerdeführer dann fest, dass das Parken vor der Einfahrt des eigenen Hauses für ihn nicht möglich wäre, ebenso wenig das Parken in der *** und der ***, den Anrainern dieser beiden Straßenzüge jedoch sehr wohl. Das Parken in der *** sei sowohl für ihn als auch für die genannten Anrainer möglich. Eine Abstellmöglichkeit für Besuche sei in den beiden genannten Gassen möglich, in der *** für den Beschwerdeführer jedoch nicht. Die Überwachung der Fahrverbote erfolge durch die Anrainer, der Beschwerdeführer mache dies aber nicht. Stresssituationen seien für die genannten Anrainer nie gegeben, für den Beschwerdeführer laufend. Es gäbe weiters starken Durchzugsverkehr in der ***, in den beiden anderen genannten Straßenzügen jedoch nicht. Das Zufahren mit dem Autoanhänger sei bei den genannten Anrainern kein Problem, beim Beschwerdeführer eigentlich nicht möglich. Die Immissionen durch Verkehr seien bei den genannten Anrainern gering, in der *** beim Beschwerdeführer sehr hoch.
Der Beschwerdeführer wies dann darauf hin, dass das gegenständliche Verfahren begonnen worden sei, da er vor seinem Grundstück ein Halte- und Parkverbot hätte. Die beiden erlassenen Verordnungen des Magistrates würden die persönlichen Interessen der Anrainer der *** und *** höher bewerten als gegenüber dem Beschwerdeführer und lägen weniger Einschränkungen in diesen Straßenzügen für die Anrainer vor.
Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt am 14.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde ab. Beweis wurde erhoben durch Befragung dieser beiden Personen. Das Gericht schloss das Beweisverfahren in dieser Verhandlung.
Am 15.11.2019 brachte der Beschwerdeführer noch ein Mail beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. In diesem brachte er wiederum zur Imkerei auf dem Grundstück am Stadtrand und zur *** vor und stellte neuerlich die nachteiligen Umstände für ihn im Vergleich zu den Anrainern der beiden Fahrverbotsstraßenzüge dar.
Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Bewohner des Hauses *** in ***. Vor dem Wohnhaus befindet sich ein Halte- und Parkverbot. Dieses besteht seit mehr als 30 Jahren. Für die *** gilt aufgrund der rechtskräftigen Verordnung des Magistrates der Stadt Krems vom 04.08.2011 ein Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr. Gleiches gilt für die *** in einem bestimmten Abschnitt, wobei dieses Fahrverbot mit Verordnung vom 07.02.2005 durch den Magistrat der Stadt Krems festgelegt worden war. Auch diese Verordnung ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer hat für sein Grundstück in der *** eine Zufahrt zu einem Abstellplatz für PKWs, die mit einem händisch zu bedienenden Gartentor abgegrenzt ist. In der *** sind wenige Parkplätze vorhanden.
Der Beschwerdeführer betreibt zu Hobbyzwecken eine kleine Imkerei auf einem Grundstück am Stadtrand von ***. Die Imkerei wird seit ca. 5 Jahren betrieben.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgesagt, auf sein Grundstück in der *** mit einem PKW, wenn auch etwas umständlich, zufahren zu können. Es muss nämlich das Einfahrtstor händisch geöffnet werden, bevor ein Zufahren mit dem Fahrzeug möglich ist.
Unstrittig ist, dass das Halte- und Parkverbot vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers seit mehr als 30 Jahren besteht. Aus der Aktenlage ergibt sich die Rechtskraft der beiden Verordnungen betreffend ein Fahrverbot in der *** und der *** – für letztere in einem bestimmten Bereich. Dass es sich bei der Tätigkeit als Imker um ein Hobby handelt, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevante Bestimmung der StVO 1960 lautet auszugsweise:
„§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.…“
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Anträge vom 02.07.2018 und 27.07.2018, mit denen eine Ausnahme vom Fahrverbot in der *** und der *** begehrt wird. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen dafür nach
§ 45 Abs. 2 StVO 1960 vorliegen.Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 vorliegen.
Die Fahrverbote in der *** und der *** sind mit rechtskräftigen Verordnungen festgelegt. Ein Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 hinsichtlich einer Ausnahme vom Fahrverbot ist daher zulässig.Die Fahrverbote in der *** und der *** sind mit rechtskräftigen Verordnungen festgelegt. Ein Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 hinsichtlich einer Ausnahme vom Fahrverbot ist daher zulässig.
Um eine Ausnahmegenehmigung nach dieser Gesetzesstelle erhalten zu können, wäre ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers (als Antragsteller) erforderlich. Sollte ein solches nicht vorliegen, könnte eine Ausnahme auch dann erteilt werden, wenn sich vom Beschwerdeführer gesetzlich oder sonst obliegende Aufgaben anders (als durch eine Ausnahmegenehmigung) nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. Weiters dürfte in allen 3 Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder wesentliche schädliche Einwirkung auf die Bevölkerung oder Umwelt zu erwarten sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. VwGH vom 26.05.1993, 92/03/0109, oder vom 04.02.1994, 93/02/0279).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen vergleiche VwGH vom 26.05.1993, 92/03/0109, oder vom 04.02.1994, 93/02/0279).
Zunächst ist festzuhalten, dass ein allenfalls verletztes Parteiengehör im Zuge des Behördenverfahrens durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nach der Judikatur als saniert anzusehen ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Akteneinsicht ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Verfahren zur Erlassung des Fahrverbotes in der *** und *** amtswegig zu führen sind und daher kein Recht auf Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer besteht. Die vorgebrachte örtliche Nähe seines Grundstückes zu den vom Fahrverbot erfassten Straßenzügen kann dabei nicht helfen.
Das weitere Vorbringen betreffend die Erlassung der beiden Verordnungen ist daher auch nicht zu erörtern, Verfahrensgegenstand hier im Beschwerdefall ist, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Die Verordnungen sind rechtskräftig und damit Rechtsbestand.
Die in der Beschwerde behandelten drei Judikate, welche in der angefochtenen Entscheidung zitiert wurden, bedürfen keiner weiteren Behandlung, da das Argument der belangten Behörde, die Parkraumnot sei nicht berücksichtigungswürdig, stichhaltig ist.
Der Beschwerdeführer brachte auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 vor, dass in der *** keine Parkplätze frei seien, wenn er von der Arbeit gegen 17.00 Uhr nachhause komme. Bereits in der Beschwerde wird nämlich damit argumentiert.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH vom 20.03.1987, 87/10/0016) ist eine allgemeine Parkraumnot kein erhebliches Interesse iSd
§ 45 Abs. 2 StVO 1960. Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960.
Im Hinblick auf das Vorliegen eines erheblichen persönlichen Interesses ist der Beschwerde die vergleichsweise Darstellung der Situation des Beschwerdeführers gegenüber der Situation der Anrainer in der *** und *** zu entnehmen. Der Beschwerdeführer begehrt eine Gesamtbewertung der dargestellten Umstände.
Zum Verbot des Parkens vor der Hauseinfahrt *** ist darauf zu verweisen, dass das entsprechende Halte- und Parkverbot schon aus einer Zeit stammt, zu der der Beschwerdeführer das Haus noch nicht käuflich erworben hatte.
Zur Unmöglichkeit des Parkens für den Beschwerdeführer in der *** und *** ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Unmöglichkeit aufgrund rechtskräftig erlassener Verordnungen ergibt. Auch dieser Umstand kann daher nicht als ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 geltend gemacht werden. Ein erhebliches persönliches Interesse nach dieser Gesetzesstelle ist nur bei Vorliegen gravierender, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffender Gründe zu erteilen (vgl. VwGH vom 23.02.2001, 96/02/0061, vom 04.10.1996, 96/02/0176 ua.).Zur Unmöglichkeit des Parkens für den Beschwerdeführer in der *** und *** ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Unmöglichkeit aufgrund rechtskräftig erlassener Verordnungen ergibt. Auch dieser Umstand kann daher nicht als ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 geltend gemacht werden. Ein erhebliches persönliches Interesse nach dieser Gesetzesstelle ist nur bei Vorliegen gravierender, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffender Gründe zu erteilen vergleiche VwGH vom 23.02.2001, 96/02/0061, vom 04.10.1996, 96/02/0176 ua.).
In den Erläuternden Bemerkungen (Erläut 75) zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 BlgNR 9. GP) wird dazu festgehalten, dass eine Ausnahmegenehmigung nur dann zu erteilen sei, wenn die Nichterteilung den Antragsteller persönlich außergewöhnlich hart treffen würde, wie etwa bei einer ihn oder Angehörige treffenden schweren Körperbehinderung, die einen Transport mit dem Auto erfordern würde, oder der Transport schulpflichtiger Kinder mit dem Auto mangels Vorhandenseins öffentlicher Transportmittel. In den Erläuternden Bemerkungen (Erläut 75) zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode wird dazu festgehalten, dass eine Ausnahmegenehmigung nur dann zu erteilen sei, wenn die Nichterteilung den Antragsteller persönlich außergewöhnlich hart treffen würde, wie etwa bei einer ihn oder Angehörige treffenden schweren Körperbehinderung, die einen Transport mit dem Auto erfordern würde, oder der Transport schulpflichtiger Kinder mit dem Auto mangels Vorhandenseins öffentlicher Transportmittel.
Gleiches wie für die oben behandelte Unmöglichkeit des Parkens gilt für die fehlende Abstellmöglichkeit für Besuche des Beschwerdeführers in der ***, für den starken Durchzugsverkehr in dieser Gasse, für das nicht mögliche Zufahren mit Anhänger und die hohen Immissionen durch den Verkehr. All diese in der Beschwerde dargestellten Umstände ergeben sich aus dem rechtlichen Bestand und der örtlichen Situation in der ***.
Zum Thema Überwachung der Fahrverbote ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls nicht um ein persönliches Interesse iSd § 45 Abs. 2 StVO 1960 handelt.Zum Thema Überwachung der Fahrverbote ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls nicht um ein persönliches Interesse iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 handelt.
Gleiches gilt für die angesprochene Stresssituation, welche sich für den Beschwerdeführer durch die Verkehrssituation ergeben würde. Damit wird eine Befindlichkeit geltend gemacht. Mit einer derartigen muss jeder Straßenverkehrsteilnehmer, je nach Lage der Verkehrswege und vorherrschender Verkehrssituation, umgehen und kann diese nicht in allen Straßenzügen gleich sein. Daraus ein persönliches Interesse abzuleiten, ist daher nicht möglich.
In Straßen wird es immer wieder unterschiedliche örtliche Situationen geben, die zu günstigeren oder weniger günstigeren Parkplatzgegebenheiten führen. Eine völlig gleiche Situation in allen Straßen einer Gemeinde ist illusorisch und auch nach derzeitiger Gesetzeslage nicht verpflichtend herzustellen. Parkraumprobleme ergeben sich auch aus dem Umstand, dass früher weniger Autoverkehr vorgeherrscht hat und beim Bau der Häuser, Straßen und Gassen auf den sich zukünftig entwickelnden Fahrzeugverkehr noch gar nicht eingegangen werden konnte.
Der begehrte Vergleich der Situation des Beschwerdeführers mit jener der Anrainer in der *** und *** ist außerdem der Bestimmung des
§ 45 Abs. 2 StVO 1960 nicht als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung zu entnehmen.Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 nicht als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung zu entnehmen.
Nachvollziehbar ist zwar die vom Beschwerdeführer dargestellte schwierige Situation mit dem Parken seines PKWs. Das Verbot des Befahrens der *** und der *** trifft jedoch alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise, mit Ausnahme des Anrainerverkehrs. Nur dieser soll durch die erlassenen Verordnungen über ein Fahrverbot geschützt werden.
Auch wenn der Beschwerdeführer im unmittelbaren Nahebereich der beiden Straßenzüge sein Wohnhaus hat, so erfordert die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung jedoch, dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen.
Ein erhebliches persönliches Interesse konnte mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt werden. Es ist dem Beschwerdeführer, wenn auch mit einigen Umständen, möglich, den Abstellplatz auf seinem Grundstück mit ein oder zwei Autos zu befahren. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die schon zum Zeitpunkt des Erwerbes des Hauses in der *** bestandene Verkehrssituation mit dem Halte- und Parkverbot vor dem Haus hinzuweisen und ebenso auf das auch zum damaligen Zeitpunkt mögliche Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem gegenständlichen Grundstück.
Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, u. a. zum Betreiben einer Imkerei auf einem anderen Grundstück am Stadtrand, ebenfalls nicht geltend machen, sodass auch aus diesem Grund keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Dem Beschwerdeführer obliegende Aufgaben iSd § 45 Abs. 2 StVO 1960 können dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, weshalb die Abweisung der Berufung im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.Dem Beschwerdeführer obliegende Aufgaben iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 können dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, weshalb die Abweisung der Berufung im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.
Das Vorbringen im Mail des Beschwerdeführers vom 15.11.2019 betrifft wiederum die Imkerei auf dem Grundstück am Stadtrand und Ausführungen zur *** sowie neuerlich die Darstellung der nachteiligen Umstände für den Beschwerdeführer im Vergleich zu den Anrainern der beiden Fahrverbotsstraßenzüge. Damit werden aber keine neuen Argumente geliefert, die ein erhebliches Interesse iSd § 45 Abs. 2 StVO 1960 belegen könnten. Allfällige verhinderte Transporte von der *** zu Lieferanten wären als faktische Reflexwirkungen von Verkehrsvorschriften zu werten (vgl. VfGH vom 30.11.1979, V 19/78).Das Vorbringen im Mail des Beschwerdeführers vom 15.11.2019 betrifft wiederum die Imkerei auf dem Grundstück am Stadtrand und Ausführungen zur *** sowie neuerlich die Darstellung der nachteiligen Umstände für den Beschwerdeführer im Vergleich zu den Anrainern der beiden Fahrverbotsstraßenzüge. Damit werden aber keine neuen Argumente geliefert, die ein erhebliches Interesse iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 belegen könnten. Allfällige verhinderte Transporte von der *** zu Lieferanten wären als faktische Reflexwirkungen von Verkehrsvorschriften zu werten vergleiche VfGH vom 30.11.1979, römisch fünf 19/78).
Abgesehen davon ist das Vorbringen im genannten Mail nach Schluss des Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 erstattet worden und schon aus diesem Grund gemäß § 25 Abs. 7 VwGVG sowieAbgesehen davon ist das Vorbringen im genannten Mail nach Schluss des Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 erstattet worden und schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG sowie
§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG nicht mehr zu berücksichtigen.Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist (vgl. VwGH vom 08.09.1991, 90/03/0215).Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist vergleiche VwGH vom 08.09.1991, 90/03/0215).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt ist daher nicht geeignet, den Tatbestand des § 45 Abs. 2 StVO 1960 zu erfüllen.Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt ist daher nicht geeignet, den Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 zu erfüllen.
Abschließend wird angemerkt, dass ein Parken des Fahrzeuges vor der eigenen Hauseinfahrt zwar rechtlich zulässig aber nicht verpflichtend ist, und im Regelfall auch deswegen nicht vorgenommen wird, um Behinderungen beim Ein- und Ausfahren zu vermeiden. Daher ist die Argumentation in der Beschwerde, es seien in den beiden Straßenzügen mit dem Fahrverbot die Hauseinfahrten für deren Hauseigentümer Parkplätze, nicht geeignet, einen Überschuss an freien Parkplätzen in diesen Gassen darzulegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Ausnahmebewilligung; Parken; persönliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.791.002.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020