Entscheidungsdatum
31.03.2021Norm
KFG 1967 §108Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Hollerer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 3.9.2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Durchführung von theoretischen Kursen für Führerscheinwerber (Online-Kurse) zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 64b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDVParagraph 64 b, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDV
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Bescheid und Beschwerde:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 3.9.2020, Zl. ***, wird der Antrag des Herrn A vom 4.6.2020 auf Feststellung, dass die theoretische Ausbildung
nach § 64b KDV auch als Distance Learning in Form von E-Learning (Online-Kursen) angeboten werden darf, abgewiesen.nach Paragraph 64 b, KDV auch als Distance Learning in Form von E-Learning (Online-Kursen) angeboten werden darf, abgewiesen.
Nach der Zitierung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung führt die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber von einem Präsenzunterricht in Fahrschulen ausgehe und zeige sich bei allen Novellierungen bis ins Jahr 2020, dass die geltenden Vorschriften rund um den Fahrschulbetrieb im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule gemeint sei. Der Unterricht und die Schulungen hätten daher in einer Fahrschule stattzufinden und sei trotz der zahlreichen Novellen weder im FSG noch im KFG der theoretische Fahrunterricht in Distance Learning angeführt. In § 64a Abs. 1 KDV werde ausgeführt, dass der theoretische Fahrunterricht nur in geschlossenen Räumen erteilt werden dürfe. Die theoretische Ausbildung dürfe daher nur in Form eines Präsenzunterrichtes direkt in der Fahrschule erfolgen. Die genau festgelegte notwendige Ausstattung der Fahrschule sei im Hinblick auf die erforderlichen Räume im KFG nicht nur für die Erlangung einer Fahrschulbewilligung erforderlich, sondern auch für den Betrieb einer Fahrschule. Zum Eingriff in die Erwerbsfreit führte die belangte Behörde aus, dass das öffentliche Interesse des Gesetzgebers in der Sicherung eines gewissen Ausbildungsniveaus der zukünftigen Verkehrsteilnehmer und der daraus resultierenden Verbesserung der Verkehrssicherheit bestehe. Die Geeignetheit ergebe sich wiederum aus der Möglichkeit, im Unterricht direkt mit dem Fahrlehrer zu kommunizieren und Fragen zu stellen und somit wiederum ein höheres Ausbildungsniveau als bei einem bloßen Frontalunterricht zu erreichen.Nach der Zitierung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung führt die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber von einem Präsenzunterricht in Fahrschulen ausgehe und zeige sich bei allen Novellierungen bis ins Jahr 2020, dass die geltenden Vorschriften rund um den Fahrschulbetrieb im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule gemeint sei. Der Unterricht und die Schulungen hätten daher in einer Fahrschule stattzufinden und sei trotz der zahlreichen Novellen weder im FSG noch im KFG der theoretische Fahrunterricht in Distance Learning angeführt. In Paragraph 64 a, Absatz eins, KDV werde ausgeführt, dass der theoretische Fahrunterricht nur in geschlossenen Räumen erteilt werden dürfe. Die theoretische Ausbildung dürfe daher nur in Form eines Präsenzunterrichtes direkt in der Fahrschule erfolgen. Die genau festgelegte notwendige Ausstattung der Fahrschule sei im Hinblick auf die erforderlichen Räume im KFG nicht nur für die Erlangung einer Fahrschulbewilligung erforderlich, sondern auch für den Betrieb einer Fahrschule. Zum Eingriff in die Erwerbsfreit führte die belangte Behörde aus, dass das öffentliche Interesse des Gesetzgebers in der Sicherung eines gewissen Ausbildungsniveaus der zukünftigen Verkehrsteilnehmer und der daraus resultierenden Verbesserung der Verkehrssicherheit bestehe. Die Geeignetheit ergebe sich wiederum aus der Möglichkeit, im Unterricht direkt mit dem Fahrlehrer zu kommunizieren und Fragen zu stellen und somit wiederum ein höheres Ausbildungsniveau als bei einem bloßen Frontalunterricht zu erreichen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, die Behörde hätte ermitteln müssen, wodurch sich Online-Unterricht, E-Learning oder Distance Learning auszeichnen. Die belangte Behörde beschränke sich auch auf die Begrifflichkeit, die Wiedergabe der Kurzbezeichnung von Unterrichtsmethoden ohne deren Form und deren Inhalt zu ermitteln. Nach Auskunft der belangten Behörde befinde sich im Akt abgesehen vom Antrag samt Beilagen nur der Erlass der Abteilung Verkehrsrecht *** vom 12.5.2020. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Ermittlungen angestellt. Weder der Antragsteller noch die anderen C-Fahrschulen hätten je die Absicht gehabt, den Präsenzkurs grundsätzlich durch Online-Kurse zu ersetzen bzw. Präsenzkurse abzuschaffen. Die Absicht der gänzlichen Ersetzung bestehe schon deswegen nicht, weil die Standorte die Voraussetzung für die Abhaltung von Präsenzkursen erfüllen. Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Bescheid erschöpfe sich in der Wiedergabe von Vorschriften. Die belangte Behörde halte zutreffend fest, dass die Notwendigkeit einer physischen Präsenz des Fahrschülers bei der theoretischen Ausbildung in der Fahrschule nicht ausdrücklich erwähnt sei, ziehe daraus jedoch die unrichtige Schlussfolgerung, dass Distance Learning nicht zulässig sei. Die maßgebliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 FSG, wonach die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert werden müsse, werde nicht ausreichendes Gewicht beigemessen. Die Wendung „in Fahrschulen“ dürfe nicht als „in Räumen der Fahrschule“ missinterpretiert werden, widrigenfalls wäre nämlich auch die praktische Ausbildung in den Räumen einer Fahrschule durchzuführen. Gegen den Wortlaut der zitierten Bestimmungen der §§ 64b Abs. 1 und 65b Abs. 1 KDV führe die belangte Behörde aus, dass diese vorschreiben, dass der Unterricht nur in geschlossenen Räumen erteilt werden dürfe. Selbst wenn dem so wäre, gelte auch für Distance Learning, dass dieses in geschlossenen Räumen stattfinde, weil sich Lehrende und Lernende in geschlossenen Räumen aufhalten. Die Bestimmungen des § 110 KFG stütze die Ansicht der belangten Behörde nicht. Sie regle lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung. Nur weil eine Ausbildung als Präsenzunterricht durchgeführt werde, garantiere das noch keine höhere Qualität als Distance Learning. Die belangte Behörde verkenne die Funktionsweise von Distance Learning. Sie habe sich mit der Thematik nicht anhand des Fachgutachtens von D auseinandergesetzt. Dort werde bestätigt, dass auf Basis einer theoretischen, empirischen und experimentellen Prüfung der Gutachter zum Ergebnis komme, dass der Unterricht zur Vorbereitung auf die theoretische Führerscheinprüfung ohne Einschränkungen online erteilt werden könne. Eine zeitliche persönliche Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden sei nicht erforderlich. Eine wechselseitige Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden aus theoretischer Sicht sei nicht erforderlich. Da die Prüfung nach gesetzlicher Vorgabe mittels eines Computers durchzuführen sei, könnten die Inhalte auch mit einem Computer vermittelt werden. Auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung gemäß Art. 18 Staatsgrundgesetz werde gar nicht eingegangen. Der zuständige Beamte im BMK habe in seiner E-Mail vom 25.3.2020 betont, dass das derzeitige Ausbildungssystem im KFG und der KDV für einen Frontalunterricht vor physisch anwesenden Kandidatinnen und Kandidaten konzipiert sei.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, die Behörde hätte ermitteln müssen, wodurch sich Online-Unterricht, E-Learning oder Distance Learning auszeichnen. Die belangte Behörde beschränke sich auch auf die Begrifflichkeit, die Wiedergabe der Kurzbezeichnung von Unterrichtsmethoden ohne deren Form und deren Inhalt zu ermitteln. Nach Auskunft der belangten Behörde befinde sich im Akt abgesehen vom Antrag samt Beilagen nur der Erlass der Abteilung Verkehrsrecht *** vom 12.5.2020. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Ermittlungen angestellt. Weder der Antragsteller noch die anderen C-Fahrschulen hätten je die Absicht gehabt, den Präsenzkurs grundsätzlich durch Online-Kurse zu ersetzen bzw. Präsenzkurse abzuschaffen. Die Absicht der gänzlichen Ersetzung bestehe schon deswegen nicht, weil die Standorte die Voraussetzung für die Abhaltung von Präsenzkursen erfüllen. Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Bescheid erschöpfe sich in der Wiedergabe von Vorschriften. Die belangte Behörde halte zutreffend fest, dass die Notwendigkeit einer physischen Präsenz des Fahrschülers bei der theoretischen Ausbildung in der Fahrschule nicht ausdrücklich erwähnt sei, ziehe daraus jedoch die unrichtige Schlussfolgerung, dass Distance Learning nicht zulässig sei. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, FSG, wonach die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert werden müsse, werde nicht ausreichendes Gewicht beigemessen. Die Wendung „in Fahrschulen“ dürfe nicht als „in Räumen der Fahrschule“ missinterpretiert werden, widrigenfalls wäre nämlich auch die praktische Ausbildung in den Räumen einer Fahrschule durchzuführen. Gegen den Wortlaut der zitierten Bestimmungen der Paragraphen 64 b, Absatz eins und 65 b Absatz eins, KDV führe die belangte Behörde aus, dass diese vorschreiben, dass der Unterricht nur in geschlossenen Räumen erteilt werden dürfe. Selbst wenn dem so wäre, gelte auch für Distance Learning, dass dieses in geschlossenen Räumen stattfinde, weil sich Lehrende und Lernende in geschlossenen Räumen aufhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 110, KFG stütze die Ansicht der belangten Behörde nicht. Sie regle lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung. Nur weil eine Ausbildung als Präsenzunterricht durchgeführt werde, garantiere das noch keine höhere Qualität als Distance Learning. Die belangte Behörde verkenne die Funktionsweise von Distance Learning. Sie habe sich mit der Thematik nicht anhand des Fachgutachtens von D auseinandergesetzt. Dort werde bestätigt, dass auf Basis einer theoretischen, empirischen und experimentellen Prüfung der Gutachter zum Ergebnis komme, dass der Unterricht zur Vorbereitung auf die theoretische Führerscheinprüfung ohne Einschränkungen online erteilt werden könne. Eine zeitliche persönliche Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden sei nicht erforderlich. Eine wechselseitige Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden aus theoretischer Sicht sei nicht erforderlich. Da die Prüfung nach gesetzlicher Vorgabe mittels eines Computers durchzuführen sei, könnten die Inhalte auch mit einem Computer vermittelt werden. Auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung gemäß Artikel 18, Staatsgrundgesetz werde gar nicht eingegangen. Der zuständige Beamte im BMK habe in seiner E-Mail vom 25.3.2020 betont, dass das derzeitige Ausbildungssystem im KFG und der KDV für einen Frontalunterricht vor physisch anwesenden Kandidatinnen und Kandidaten konzipiert sei.
Verwaltungsbehördlicher Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 4.6.2020 hat Herr A beantragt festzustellen, dass die theoretische Ausbildung nach § 64b KDV auch als Distance Learning in Form von E-Learning (Online-Kursen) angeboten werden dürfe und solche Kurse als entsprechende Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung anerkannt werden. Es wurde ein Rechtsgutachten von E betreffend die Beurteilung, ob die Erteilung des theoretischen Fahrschulunterrichtes in Form des entwickelten Distance Learning rechtlich zulässig ist und ein Fachgutachten von D zur Frage, ob der Unterricht zur Vorbereitung auf die theoretische Fahrprüfung aus mediendidaktischer Sicht ausschließlich Online erteilt werden kann, angeschlossen. E führt aus, dass in keiner Regelung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes oder der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung die Rechtsauffassung des Ministeriums begründen lasse. Im Lichte der Art. 6 und 18 Staatsgrundgesetz sei die vertretene Rechtsauffassung verfassungswidrig. Das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation werde nicht beachtet, was Willkür indiziere. Im Fachgutachten von D wird ausgeführt, dass die theoretische Führerscheinprüfung aus mediendidaktischer Sicht ohne Einschränkungen Online erteilt werden könne. Eine zeitgleiche persönliche Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden sei nicht erforderlich, da die Ausbildung ausschließlich explizit – rezeptives Wissen vermittle und eine wechselseitige Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden aus theoretischer Sicht nicht erforderlich sei. Es seien keine Hinweise zu finden, dass die Inhalte nicht auch online unterrichtet werden können.Mit Schriftsatz vom 4.6.2020 hat Herr A beantragt festzustellen, dass die theoretische Ausbildung nach Paragraph 64 b, KDV auch als Distance Learning in Form von E-Learning (Online-Kursen) angeboten werden dürfe und solche Kurse als entsprechende Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung anerkannt werden. Es wurde ein Rechtsgutachten von E betreffend die Beurteilung, ob die Erteilung des theoretischen Fahrschulunterrichtes in Form des entwickelten Distance Learning rechtlich zulässig ist und ein Fachgutachten von D zur Frage, ob der Unterricht zur Vorbereitung auf die theoretische Fahrprüfung aus mediendidaktischer Sicht ausschließlich Online erteilt werden kann, angeschlossen. E führt aus, dass in keiner Regelung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes oder der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung die Rechtsauffassung des Ministeriums begründen lasse. Im Lichte der Artikel 6 und 18 Staatsgrundgesetz sei die vertretene Rechtsauffassung verfassungswidrig. Das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation werde nicht beachtet, was Willkür indiziere. Im Fachgutachten von D wird ausgeführt, dass die theoretische Führerscheinprüfung aus mediendidaktischer Sicht ohne Einschränkungen Online erteilt werden könne. Eine zeitgleiche persönliche Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden sei nicht erforderlich, da die Ausbildung ausschließlich explizit – rezeptives Wissen vermittle und eine wechselseitige Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden aus theoretischer Sicht nicht erforderlich sei. Es seien keine Hinweise zu finden, dass die Inhalte nicht auch online unterrichtet werden können.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 26.8.2020 wurde der Antrag abgewiesen.
Verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:
Die Beschwerde vom 23.9.2020 wurde mit der Akte dem Landesverwaltungsgericht übermittelt. Im Zuge des anhängigen Verfahrens wurde mit einem Schriftsatz vom 22.12.2020 die „aktualisierte Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19)“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23.11.2020 übermittelt.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 8.2.2021 wurde der Erlass des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 5.2.2021 zur Zl. 2021-0.086.172 über die Zulässigkeit von Distance Learning übermittelt. Darin werde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Anerkennung von theoretischen Fahrschulausbildungen ohne physische Anwesenheit der Kandidaten und Kandidatinnen keine Bedenken bestehen. Als Voraussetzung werde genannt, dass die Ausbildung inhaltlich und in zeitlichem Umfang den Vorgaben des § 64b KDV sowie der Anlage 10a KDV bzw. im Hinblick auf die Mindestschulung den § 65b KDV entsprechen und eine entsprechende Interaktionsmöglichkeit zwischen Fahrschullehrer und Kandidatinnen und Kandidaten gegeben sei und eine aufmerksame Teilnahme zumindest stichprobenartig überprüft werden könne. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, der Fahrschullehrerin/dem Fahrschullehrer verbal (etwa mittels Videokonferenz, telefonisch oder unter Einhaltung der Auflagen in der Fahrschule nicht bloß schriftlich) Fragen zu stellen und direkt beantwortet zu bekommen. Damit sei klargestellt, dass Distance Learning unter den von C angewendeten Methoden zulässig sei, und zwar rückwirkend. Letzteres sei selbstverständlich, weil eine Klarstellung der geltenden Rechtslage nur denselben zeitlichen Anwendungsbereich haben könne. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 8.2.2021 wurde der Erlass des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 5.2.2021 zur Zl. 2021-0.086.172 über die Zulässigkeit von Distance Learning übermittelt. Darin werde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Anerkennung von theoretischen Fahrschulausbildungen ohne physische Anwesenheit der Kandidaten und Kandidatinnen keine Bedenken bestehen. Als Voraussetzung werde genannt, dass die Ausbildung inhaltlich und in zeitlichem Umfang den Vorgaben des Paragraph 64 b, KDV sowie der Anlage 10a KDV bzw. im Hinblick auf die Mindestschulung den Paragraph 65 b, KDV entsprechen und eine entsprechende Interaktionsmöglichkeit zwischen Fahrschullehrer und Kandidatinnen und Kandidaten gegeben sei und eine aufmerksame Teilnahme zumindest stichprobenartig überprüft werden könne. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, der Fahrschullehrerin/dem Fahrschullehrer verbal (etwa mittels Videokonferenz, telefonisch oder unter Einhaltung der Auflagen in der Fahrschule nicht bloß schriftlich) Fragen zu stellen und direkt beantwortet zu bekommen. Damit sei klargestellt, dass Distance Learning unter den von C angewendeten Methoden zulässig sei, und zwar rückwirkend. Letzteres sei selbstverständlich, weil eine Klarstellung der geltenden Rechtslage nur denselben zeitlichen Anwendungsbereich haben könne.
Im zitierten Schreiben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 5.2.2021, das an alle Landeshauptleute gerichtet ist, wird unter dem Titel „Erlass betreffend die vorübergehende Anerkennung von theoretischen Fahrschulkursen ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule“ ausgeführt, dass in der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und laut Beschluss des Hauptausschusses des Nationalrates nunmehr eine Lockerung für die Durchführung von Gruppenkursen für den Theorieunterricht in den Fahrschulen vorgesehen ist. Diese dürfe unter Einschränkungen abgehalten werden und ist insbesondere gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen. Aufgrund der Abstandsregeln können solche Kurse nur für eine eingeschränkte Personenanzahl abgehalten werden. Es bedarf jedoch einer Lösung, damit der mittlerweile (seit Mitte November) gebildete Rückstau von Auszubildenden in den Fahrschulen abgebaut werden kann und diese Kandidatinnen und Kandidaten die Ausbildung zur Erlangung einer Lenkberechtigung in absehbarer Zeit absolvieren können.
Angesichts dieser besonderen Ausnahmesituation während der Pandemie erachtet es das BMK für zulässig und vertretbar, dass vorübergehend (vorerst) beschränkt bis längstens 7. März 2021 die theoretische Fahrschulausbildung auch ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule durchgeführt wird. Die Klausel der Verordnung „... sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist“ ist nach Ansicht des BMK so zu verstehen, dass es eben nicht generell möglich ist, die Ausbildung digital für alle Auszubildenden in vertretbarer Zeit abzuwickeln. Daher müssen beide Systeme nebeneinander laufen, da sonst die große Zahl an Auszubildenden nicht in absehbarer Zeit bewältigt werden kann. Weiters ist ein Gruppenkurs in der Fahrschule für solche Personen erforderlich, die nicht über das technische Equipment für einen Onlinekurs verfügen. Nach Ansicht des BMK darf eine Fahrschule die theoretische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 FSG während der gegebenen Einschränkungen auch dann bestätigen, wenn diese theoretische Ausbildung als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit in der Fahrschule vermittelt worden ist und der jeweilige Ausbildungsgang von der Fahrschule auch elektronisch kontrolliert und dokumentiert worden ist. Angesichts dieser besonderen Ausnahmesituation während der Pandemie erachtet es das BMK für zulässig und vertretbar, dass vorübergehend (vorerst) beschränkt bis längstens 7. März 2021 die theoretische Fahrschulausbildung auch ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule durchgeführt wird. Die Klausel der Verordnung „... sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist“ ist nach Ansicht des BMK so zu verstehen, dass es eben nicht generell möglich ist, die Ausbildung digital für alle Auszubildenden in vertretbarer Zeit abzuwickeln. Daher müssen beide Systeme nebeneinander laufen, da sonst die große Zahl an Auszubildenden nicht in absehbarer Zeit bewältigt werden kann. Weiters ist ein Gruppenkurs in der Fahrschule für solche Personen erforderlich, die nicht über das technische Equipment für einen Onlinekurs verfügen. Nach Ansicht des BMK darf eine Fahrschule die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FSG während der gegebenen Einschränkungen auch dann bestätigen, wenn diese theoretische Ausbildung als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit in der Fahrschule vermittelt worden ist und der jeweilige Ausbildungsgang von der Fahrschule auch elektronisch kontrolliert und dokumentiert worden ist.
Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Art der Durchführung und den Teilnehmerkreis. Der Erlass nimmt auf die theoretische Fahrschulausbildung ab 5. Februar 2021 bis (vorerst) 7.3.2021 Bedacht. Weiters wird ausgeführt, dass nach Ansicht des BMK keine Bedenken bestehen, wenn seitens der Behörde auch solche theoretischen Fahrschulausbildungen anerkannt werden, die während der Lockdownphase seit Mitte November 2020 ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule zwar schon vor dem 5.2.2021 abgeschlossen worden sind, die aber zu den in diesem Erlass festgelegten Bedingungen durchgeführt worden sind.
Wesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Fahrschule in ***, ***. Mit dem Antrag vom 4.6.2020 hat er die Feststellung begehrt, dass die theoretische Ausbildung auch als Distance Learning in Form von E-Learning (Online-Kurse) angeboten und als Unterrichtseinheit anerkannt werden darf. Dieser Antrag wurde mit einem Rechtsgutachten von E vom 3.6.2020 und einem Fachgutachten von D vom 26.5.2020 untermauert. Gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 108 Kraftfahrgesetz:Paragraph 108, Kraftfahrgesetz:
§ 64 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:Paragraph 64, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:
Tafeln für Schulfahrzeuge (§ 114 Abs. 3 des Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (§ 120 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (§ 122 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.Tafeln für Schulfahrzeuge (Paragraph 114, Absatz 3, des Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (Paragraph 120, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (Paragraph 122, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.
§ 64a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:Paragraph 64 a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:
2.1.1 Klassen A1, A2 und A:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Kraftrades und über die Funktion von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner ein Reifenschnittmodell, ein Muster der geeigneten Bekleidung sowie ein Sturzhelm;
2.1.2 Klasse B und BE:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial zur Demonstration der Beschaffenheit und Funktion einer hydraulischen Zweikreisbremsanlage (Scheiben- und Trommelbremse), der Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der elektrischen Anlage, der Lenkung, der Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der Wirkungsweise eines Benzin- und eines Dieselmotors sowie eines Katalysators und ein Reifenschnittmodell; sowie über den Aufbau eines Anhängers der Klasse O1 oder O2 und über die Funktionsweise einer Auflaufbremsanlage; ferner muss ein Modell einer Anhängevorrichtung vorhanden sein, sofern die Fahrschule nicht über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;
2.1.3. Klasse C, CE, D und DE:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und eines Sattelanhängers bzw. eines Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit und Funktion aller für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlichen Teile demonstriert werden können, insbesondere eines Dieselmotors, einer Einspritzpumpe, eines Turboladers und einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein Modell einer Anhängevorrichtung, einer Sattelkupplung und einer Zweileitungs- Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie ein Reifenschnittmodell und Anschauungsmaterial über Ladehilfen vorhanden sein; das Modell einer Anhängevorrichtung oder einer Sattelkupplung kann entfallen, wenn die Fahrschule über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;
2.1.4 Klasse F:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Traktors unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen gemäß Punkt 2.1.3;
§ 64b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:Paragraph 64 b, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:
§ 65b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:Paragraph 65 b, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:
§ 10 Führerscheingesetz:Paragraph 10, Führerscheingesetz:
§ 18 Führerscheingesetz:Paragraph 18, Führerscheingesetz:
Beweisaufnahme:
Vom erkennenden Gericht wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus dem Antrag, den beigebrachten Gutachten und der Entscheidung der belangten Behörde. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden zwei ergänzende Äußerungen des Beschwerdeführers beigebracht unter Anschluss von Erlässen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK).
Rechtliche Beurteilung:
Ein Feststellungsbescheid ist ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Ein Feststellungsbescheid ist nicht vollstreckbar, aber verbindlich. Der VfGH erklärt die Erlassung von Feststellungsbescheiden für zulässig, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist, was dann der Fall ist, wenn sich die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde (VfSlg. 8047). Die ältere Judikatur des VwGH erklärt Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens - in etwa in einem Strafverfahren – entschieden werden kann (VwGH v.7.11.1972, 1225/72; 15.12.1977, Slg.9461 A). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn eine gesetzliche Reglung nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (VwGH v. 18.1.1994, 92/07/0031). Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH ist es einem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen erst im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (VwGH v. 28.2.2005, 2004/10/0010).
Mit dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2020 wurde der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte zu untersagen soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist (§ 1). Mit dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wurde der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte zu untersagen soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist (Paragraph eins,).
Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020 i.d.F. BGBl II Nr.151/2020, wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt (§ 1). In § 2 wurden jene Bereiche angeführt, wo dieses Betretungsverbot nicht gegolten hat. Die Fahrschulen waren nicht angeführt. Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (BGBl. II Nr. 197/2020) wurde das Betreten von Fahrschulen zur Vorbereitung und Durchführung von Fahrausbildungen und Weiterbildungen ab 1.5.2020 gestattet. Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.151 aus 2020,, wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt (Paragraph eins,). In Paragraph 2, wurden jene Bereiche angeführt, wo dieses Betretungsverbot nicht gegolten hat. Die Fahrschulen waren nicht angeführt. Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,) wurde das Betreten von Fahrschulen zur Vorbereitung und Durchführung von Fahrausbildungen und Weiterbildungen ab 1.5.2020 gestattet.
Im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung und der darauf gestützten COVID-19-Verordnungen (Schutzmaßnahmen- und Lockerungsverordnungen), die jeweils zeitlich befristet waren und sind, wurde keine Möglichkeit auf Fernunterricht im Wege von Online-Kursen und Distance Learning für den praktischen Fahrschulunterricht eingeräumt.
Seitens der für das Kraftfahrwesen zuständige Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgte auch keine Abänderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung nach § 64b KDV. Die Ausbildung hat „in der Fahrschule“ zu erfolgen. Die theoretische Schulung zur Erlangung der Lenkberechtigung für die Klasse AM ist nach § 18 FSG nicht nur „in einer Fahrschule“ möglich, sondern auch in einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern oder in einer Schule. Diese Erleichterung für die Klasse AM – insbesondere für Schüler und Lehrlinge – ersetzt jedoch nicht grundsätzlich die theoretische und praktische Ausbildung „in der Fahrschule“. Die im Erlasswege eingeräumte Möglichkeit der Durchführung der theoretischen Fahrschulausbildung im Wege von „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit (Online-Kurse) ist keine -für das Landesverwaltungsgericht bindende- generelle Norm. Dabei handelt es sich um eine Weisung an die mit der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes und Führerscheingesetzes zuständigen Organe. Eine Feststellung darüber, dass künftig die theoretische Fahrschulausbildung ohne physische Anwesenheit möglich ist, ist daraus nicht ableitbar. Der Erlass – befristet bis 7.März 2021 - nimmt Rücksicht auf die durch die Pandemie erschwerte Durchführung von Fahrschulkursen und den Rückstau bei den Auszubildenden. Die betroffenen Fahrschulen konnten demnach von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, ohne mit allfälligen – wie auch vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung vermuteten - verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu rechnen. Die theoretische Ausbildung durch e-Learning wurde mit diesem Erlass rückwirkend für zulässig erachtet, wenngleich sich das BMK vorher gegen diese Form der theoretischen Ausbildung ausgesprochen hat. Seitens der für das Kraftfahrwesen zuständige Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgte auch keine Abänderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung nach Paragraph 64 b, KDV. Die Ausbildung hat „in der Fahrschule“ zu erfolgen. Die theoretische Schulung zur Erlangung der Lenkberechtigung für die Klasse AM ist nach Paragraph 18, FSG nicht nur „in einer Fahrschule“ möglich, sondern auch in einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern oder in einer Schule. Diese Erleichterung für die Klasse AM – insbesondere für Schüler und Lehrlinge – ersetzt jedoch nicht grundsätzlich die theoretische und praktische Ausbildung „in der Fahrschule“. Die im Erlasswege eingeräumte Möglichkeit der Durchführung der theoretischen Fahrschulausbildung im Wege von „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit (Online-Kurse) ist keine -für das Landesverwaltungsgericht bindende- generelle Norm. Dabei handelt es sich um eine Weisung an die mit der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes und Führerscheingesetzes zuständigen Organe. Eine Feststellung darüber, dass künftig die theoretische Fahrschulausbildung ohne physische Anwesenheit möglich ist, ist daraus nicht ableitbar. Der Erlass – befristet bis 7.März 2021 - nimmt Rücksicht auf die durch die Pandemie erschwerte Durchführung von Fahrschulkursen und den Rückstau bei den Auszubildenden. Die betroffenen Fahrschulen konnten demnach von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, ohne mit allfälligen – wie auch vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung vermuteten - verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu rechnen. Die theoretische Ausbildung durch e-Learning wurde mit diesem Erlass rückwirkend für zulässig erachtet, wenngleich sich das BMK vorher gegen diese Form der theoretischen Ausbildung ausgesprochen hat.
Mit dem Antrag wurde in einem beigebrachten Gutachten die Funktionsweise von Distance Learning dargelegt. Die Kurse werden demnach in der Fahrschule von jeweils einem ausgebildeten Fahrlehrer per Kamera über eine Webinar-Technologie live im Internet übertragen. Die Kursteilnehmer loggen sich mit PC oder mobilen Endgeräten auf einer eigenen Plattform mit Passwort ein. Die Webinar-Technologie dokumentiert minutengenau die Dauer der Teilnahme der Fahrschüler. Es können Fragen in Echtzeit gestellt und vom Fahrlehrer beantwortet werden. Nach dem Kurs erfolgt eine Lernerfolgskontrolle. Der Fahrschullehrer bekommt eine Rückmeldung in Echtzeit. In dem Fachgutachten wurde auch auf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die theoretische Führerscheinprüfung im Selbststudium in Irland und Belgien verwiesen.
Festzustellen ist, dass ein dezidiertes Verbot von Distance Learning im Rahmen der theoretischen Ausbildung nicht besteht. Das Interesse an der Anwendung von Distance Learning im Zuge der theoretischen Ausbildung ist durch die Pandemie evident. Inwieweit der Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung oder sonstige behördliche Maßnahme zu befürchten hat, ist nicht ersichtlich. So hat sich durch die anhaltende Pandemie an den beschränkenden Maßnahmen keine Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer hat auch ausgeführt, dass vom theoretischen Präsenzunterricht nicht abgegangen wird. Das von den Höchstgerichten geforderte Erfordernis der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist derzeit nicht gegeben.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art. 6 Staatsgrundgesetz sind gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehalts nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (VfSlg. 10.179/1984, 17.932/2006). Für Verordnungen, die auf Grundlage eines im Schutzbereich des Grundrechts ergangenen Gesetzes ergangen sind, gilt sinngemäß dasselbe. Sie sind gesetzlos, wenn sie bei verfassungskonformer, die Schranken der Erwerbsausübungsfreiheit wahrender Auslegung der Verordnungsermächtigung keine gesetzliche Deckung finden (VfSlg. 17.960/2006). Die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber Ermächtigungen für die Verwaltung erlassen hat, auf die Verordnungen gestützt werden, die Ge- und Verbote enthalten, die unmittelbar in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifen und die Nichteinhaltung dieser Anordnungen unter Strafe stellen. Diese Maßnahmen dienen primär dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Es besteht ein öffentliches Interesse am Schutz der Bevölkerung und das bestehende Gesundheitssystem aufrecht zu erhalten. Die Erwerbsfreiheit wurde und wird durch die COVID-19- Gesetzgebung in vielen Bereichen eingeschränkt und trifft nicht nur den Fahrschulbereich. Die Berufsausübung ist im eingeschränkten Bereich möglich, sodass eine in den Wesenskern des Art. 18 Staatsgrundgesetz eingreifende Einschränkung nicht zu erkennen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 6, Staatsgrundgesetz sind gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehalts nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (VfSlg. 10.179 aus 1984,, 17.932 aus 2006,). Für Verordnungen, die auf Grundlage eines im Schutzbereich des Grundrechts ergangenen Gesetzes ergangen sind, gilt sinngemäß dasselbe. Sie sind gesetzlos, wenn sie bei verfassungskonformer, die Schranken der Erwerbsausübungsfreiheit wahrender Auslegung der Verordnungsermächtigung keine gesetzliche Deckung finden (VfSlg. 17.960 aus 2006,). Die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber Ermächtigungen für die Verwaltung erlassen hat, auf die Verordnungen gestützt werden, die Ge- und Verbote enthalten, die unmittelbar in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifen und die Nichteinhaltung dieser Anordnungen unter Strafe stellen. Diese Maßnahmen dienen primär dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Es besteht ein öffentliches Interesse am Schutz der Bevölkerung und das bestehende Gesundheitssystem aufrecht zu erhalten. Die Erwerbsfreiheit wurde und wird durch die COVID-19- Gesetzgebung in vielen Bereichen eingeschränkt und trifft nicht nur den Fahrschulbereich. Die Berufsausübung ist im eingeschränkten Bereich möglich, sodass eine in den Wesenskern des Artikel 18, Staatsgrundgesetz eingreifende Einschränkung nicht zu erkennen ist.
Es trifft zu, dass durch Distance Learning und sohin ohne persönliche Anwesenheit von Lernenden und Lehrenden im gleichen Raum eine Wissensvermittlung stattfinden kann, zumal dies auch in anderen Ausbildungsbereichen möglich ist. Eine Ausnahmeregelung für den Beschwerdeführer wäre unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes sachlich auch nicht zu rechtfertigen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG konnte abgesehen werden, weil aus der Akte zu erkennen ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte abgesehen werden, weil aus der Akte zu erkennen ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Fahrschulwesen; theoretische Ausbildung; COVID-19; Online-Kurse; Distance Learning;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1218.001.2020Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021