Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E045 EG Art45;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Ski- und Snowboardschule K GmbH in S, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14. Juli 2003, Zl. IVb-261-2003/0002, betreffend Feststellung nach dem Vorarlberger Schischulgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die beschwerdeführende Ski- und Snowboardschule hat ihren Sitz in S. Sie ist nach ihren Angaben seit Jahrzehnten in D, Vorarlberg, in Ausübung ihres Gewerbes tätig. Sie veranstaltet sogenannte "Skifreizeiten" in einem eigenen Sportheim in O.1.1. Die beschwerdeführende Ski- und Snowboardschule hat ihren Sitz in Sitzung Sie ist nach ihren Angaben seit Jahrzehnten in D, Vorarlberg, in Ausübung ihres Gewerbes tätig. Sie veranstaltet sogenannte "Skifreizeiten" in einem eigenen Sportheim in O.
Mit Schreiben vom 11. März 2003 ersuchte die beschwerdeführende Skischule um Erteilung einer Genehmigung, entgegen der geltenden Fassung des Vorarlberger Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, Praktikanten in der Skischule im Ausflugsverkehr auf den Skipisten im Skigebiet D einsetzen zu dürfen. Begründend verwies die beschwerdeführende Partei auf ihre langjährige Tätigkeit im Skigebiet D, auf ihren eigenen Grundbesitz und den Umstand, dass der Leiter der Skischule Gesellschafter der D Bergbahnen sei. Es sei nicht die Errichtung einer Niederlassung beabsichtigt, sondern die Skischule wolle sich an die im Gesetz für die Erteilung von Skiunterricht in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag enthaltene Beschränkung von 28 Tagen Skiunterricht je Saison halten. Angestrebt werde nur die Tätigkeitserlaubnis für die Praktikanten der Skischule. Nach einem Schriftwechsel in der Angelegenheit, in welchem die Landesregierung im Wesentlichen den Inhalt der §§ 14 und 17 des Schischulgesetzes betont hatte, erging nach Klarstellung seitens der beschwerdeführenden Skischule, ihren Antrag aufrecht zu halten, der angefochtene Bescheid.Mit Schreiben vom 11. März 2003 ersuchte die beschwerdeführende Skischule um Erteilung einer Genehmigung, entgegen der geltenden Fassung des Vorarlberger Schischulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, Praktikanten in der Skischule im Ausflugsverkehr auf den Skipisten im Skigebiet D einsetzen zu dürfen. Begründend verwies die beschwerdeführende Partei auf ihre langjährige Tätigkeit im Skigebiet D, auf ihren eigenen Grundbesitz und den Umstand, dass der Leiter der Skischule Gesellschafter der D Bergbahnen sei. Es sei nicht die Errichtung einer Niederlassung beabsichtigt, sondern die Skischule wolle sich an die im Gesetz für die Erteilung von Skiunterricht in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag enthaltene Beschränkung von 28 Tagen Skiunterricht je Saison halten. Angestrebt werde nur die Tätigkeitserlaubnis für die Praktikanten der Skischule. Nach einem Schriftwechsel in der Angelegenheit, in welchem die Landesregierung im Wesentlichen den Inhalt der Paragraphen 14, und 17 des Schischulgesetzes betont hatte, erging nach Klarstellung seitens der beschwerdeführenden Skischule, ihren Antrag aufrecht zu halten, der angefochtene Bescheid.
1.2. Mit diesem wird dem Antrag keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, nach § 17 Abs. 1 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, dürften Skischulen, die ihren Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hätten oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt seien, in Skigebieten des Landes im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Skiunterricht erteilen, wenn die Lehrkräfte zumindest als Skilehrer oder bei Skitouren als Diplomskilehrer und Skiführer fachlich befähigt seien. Die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen durch auswärtige Skischulen sei also nur dann zulässig, wenn die Lehrkräfte über eine entsprechende fachliche Befähigung verfügten. Gemäß § 18 Abs. 5 des Schischulgesetzes sei die fachliche Befähigung durch die Prüfungen und Ausbildungen nach den §§ 22 bis 24 oder durch die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen sowie Berufserfahrung nach den §§ 28 und 29 nachzuweisen. Personen, die im Sinne von § 14 Abs. 2 in der Ausbildung zum Skilehrer stünden, dürften nach Abs. 3 nur unter Aufsicht und Anleitung und nur auf Skipisten im Skigebiet der eigenen Skischule zum Skiunterricht verwendet werden. Der Gesetzgeber habe diese räumliche Beschränkung auf die Skipisten im eigenen Skischulgebiet im Interesse der Sicherheit der Skischüler für erforderlich erachtet (Hinweis auf XXVII. LT: RV 11/2002, Seite 16). Nur wenn die Praktikanten ausschließlich in Gebieten eingesetzt werden dürften, die ihnen vertraut seien und die ein geringes Gefahrenpotential aufwiesen, könne der mit dem Schischulgesetz angestrebte hohe Sicherheitsstandard erreicht und eine qualitativ hochstehende Ausbildung der Skischüler gewährleistet werden. Praktikanten seien den gesamten Winter - also mindestens vier Monate - durchgehend in der Skischule beschäftigt und auf Grund ihres kontinuierlichen Aufenthaltes vor Ort sowohl mit den Skipisten ihrer Skischule als auch mit den Schneeverhältnissen entsprechend vertraut. Auswärtige Praktikanten, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs (also nur an einzelnen Tagen und maximal 28 Tage pro Saison) ein bestimmtes Skigebiet in Vorarlberg aufsuchten, könnten nie dieselben Erfahrungen sammeln und dieses Maß an Vertrautheit erwirken. Eine entsprechende Ausnahmeregelung für ausländische Skischulen würde den oben dargelegten Zielsetzungen zuwiderlaufen und sei daher im Gesetz nicht vorgesehen. 1.2. Mit diesem wird dem Antrag keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, nach Paragraph 17, Absatz eins, des Schischulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, dürften Skischulen, die ihren Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hätten oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt seien, in Skigebieten des Landes im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Skiunterricht erteilen, wenn die Lehrkräfte zumindest als Skilehrer oder bei Skitouren als Diplomskilehrer und Skiführer fachlich befähigt seien. Die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen durch auswärtige Skischulen sei also nur dann zulässig, wenn die Lehrkräfte über eine entsprechende fachliche Befähigung verfügten. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, des Schischulgesetzes sei die fachliche Befähigung durch die Prüfungen und Ausbildungen nach den Paragraphen 22, bis 24 oder durch die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen sowie Berufserfahrung nach den Paragraphen 28, und 29 nachzuweisen. Personen, die im Sinne von Paragraph 14, Absatz 2, in der Ausbildung zum Skilehrer stünden, dürften nach Absatz 3, nur unter Aufsicht und Anleitung und nur auf Skipisten im Skigebiet der eigenen Skischule zum Skiunterricht verwendet werden. Der Gesetzgeber habe diese räumliche Beschränkung auf die Skipisten im eigenen Skischulgebiet im Interesse der Sicherheit der Skischüler für erforderlich erachtet (Hinweis auf römisch 27 . LT: Regierungsvorlage 11, /2002, Seite 16). Nur wenn die Praktikanten ausschließlich in Gebieten eingesetzt werden dürften, die ihnen vertraut seien und die ein geringes Gefahrenpotential aufwiesen, könne der mit dem Schischulgesetz angestrebte hohe Sicherheitsstandard erreicht und eine qualitativ hochstehende Ausbildung der Skischüler gewährleistet werden. Praktikanten seien den gesamten Winter - also mindestens vier Monate - durchgehend in der Skischule beschäftigt und auf Grund ihres kontinuierlichen Aufenthaltes vor Ort sowohl mit den Skipisten ihrer Skischule als auch mit den Schneeverhältnissen entsprechend vertraut. Auswärtige Praktikanten, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs (also nur an einzelnen Tagen und maximal 28 Tage pro Saison) ein bestimmtes Skigebiet in Vorarlberg aufsuchten, könnten nie dieselben Erfahrungen sammeln und dieses Maß an Vertrautheit erwirken. Eine entsprechende Ausnahmeregelung für ausländische Skischulen würde den oben dargelegten Zielsetzungen zuwiderlaufen und sei daher im Gesetz nicht vorgesehen.
Auch nach den Bestimmungen des Schischulgesetzes in der Fassung vor der Novelle des Jahres 2002 sei gemäß § 3 Abs. 1 die entgeltliche Erteilung von Skiunterricht grundsätzlich den Skischulen im Sinne des Vorarlberger Schischulgesetzes vorbehalten gewesen. Ausländische Skischulen aus einem Skischulgebiet, das an jenes von Skischulen nach dem Schischulgesetz angrenze, hätten in Vorarlberg nur im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Skiunterricht erteilen dürfen. Ein regelmäßig wiederkehrender Ausflugsverkehr sei jedenfalls nicht als gelegentlich zu qualifizieren gewesen. Entsprechend dazu habe sich in § 42 Abs. 1 lit. d des Gesetzes eine Verwaltungsstrafnorm befunden, der zufolge derjenige eine Verwaltungsübertretung begangen habe, der im Rahmen des Ausflugsverkehrs einer auswärtigen Skischule nach § 3 Abs. 3, die das Landesgebiet nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig wiederkehrend aufsucht, Skiunterricht erteilt habe.Auch nach den Bestimmungen des Schischulgesetzes in der Fassung vor der Novelle des Jahres 2002 sei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die entgeltliche Erteilung von Skiunterricht grundsätzlich den Skischulen im Sinne des Vorarlberger Schischulgesetzes vorbehalten gewesen. Ausländische Skischulen aus einem Skischulgebiet, das an jenes von Skischulen nach dem Schischulgesetz angrenze, hätten in Vorarlberg nur im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Skiunterricht erteilen dürfen. Ein regelmäßig wiederkehrender Ausflugsverkehr sei jedenfalls nicht als gelegentlich zu qualifizieren gewesen. Entsprechend dazu habe sich in Paragraph 42, Absatz eins, Litera d, des Gesetzes eine Verwaltungsstrafnorm befunden, der zufolge derjenige eine Verwaltungsübertretung begangen habe, der im Rahmen des Ausflugsverkehrs einer auswärtigen Skischule nach Paragraph 3, Absatz 3,, die das Landesgebiet nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig wiederkehrend aufsucht, Skiunterricht erteilt habe.
Das im Jahr 2002 novellierte und neu kundgemachte Schischulgesetz LGBl. Nr. 55/2002 unterscheide sich von der früheren Rechtslage nur insofern, als hinsichtlich der im Ausflugsverkehr verwendeten Lehrkräfte bestimmt werde, dass diese entsprechend fachlich befähigt sein müssten. Der Einsatz von Praktikanten im Ausflugsverkehr sei jedenfalls unzulässig. Weiters sei eine zeitliche Grenze (maximale Dauer von 14 Tagen, insgesamt maximal 28 Tage pro Saison) fixiert worden. Zudem sei die Einschränkung auf Skischulen aus benachbarten Skigebieten weggefallen.Das im Jahr 2002 novellierte und neu kundgemachte Schischulgesetz Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002, unterscheide sich von der früheren Rechtslage nur insofern, als hinsichtlich der im Ausflugsverkehr verwendeten Lehrkräfte bestimmt werde, dass diese entsprechend fachlich befähigt sein müssten. Der Einsatz von Praktikanten im Ausflugsverkehr sei jedenfalls unzulässig. Weiters sei eine zeitliche Grenze (maximale Dauer von 14 Tagen, insgesamt maximal 28 Tage pro Saison) fixiert worden. Zudem sei die Einschränkung auf Skischulen aus benachbarten Skigebieten weggefallen.
Ob das Skigebiet der Skischule der Antragstellerin als angrenzendes Skigebiet im Sinne der wiedergegebenen Ausführungen bezeichnet werden könne, sei eher fraglich. Aber selbst wenn diese Frage bejaht werden könne und diese Skischule - für den Fall, dass kein regelmäßig wiederkehrender Ausflugsverkehr stattgefunden habe - bislang rechtmäßig im Skigebiet von D Skiunterricht erteilt habe, sei eine Ausnahmegenehmigung, wie sie beantragt werde, im Gesetz nicht vorgesehen. In Ermangelung einer nach dem Vorarlberger Schischulgesetz genehmigten bestehenden Skischule der Antragstellerin scheide auch ein "Bestandschutz" jedenfalls schon begrifflich aus. Die Skischule der Antragstellerin sei vielmehr als ausländische Skischule zu qualifizieren, die bisher im Rahmen des Ausflugsverkehrs - und damit nicht der Bewilligungspflicht des Schischulgesetzes unterliegend - gelegentlich in Vorarlberg Skiunterricht erteilt habe. Sie unterscheide sich von anderen ausländischen Skischulen nur insofern, als sie über viele Jahre relativ häufig ausschließlich das Skigebiet von D aufgesucht habe, was aber rechtlich keinen Unterschied mache.
Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Zulassung zur Erteilung von Skiunterricht im Ausflugsverkehr im Sinn des § 17 Abs. 1 Vorarlberger Landesgesetz über die Erteilung von Skiunterricht sowie über das Führen und Begleiten beim Skilaufen (Schischulgesetz), LGBl. Nr. 55/2002, unter Verwendung von Praktikanten und Praktikantinnen im Sinne des § 14 Abs. 2 Vorarlberger Schischulgesetz und eventualiter auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Skiunterricht im Ausflugsverkehr im Sinn des § 17 Abs. 1 Vorarlberger Schischulgesetz unter Verwendung von Praktikanten und Praktikantinnen im Sinne des § 14 Abs. 2 Vorarlberger Schischulgesetz einer behördlichen Bewilligung oder Zulassung nicht bedürfe, geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 11. März 2003 hervorgehoben, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr K, staatlich geprüfter Skilehrer sei und langjährig in D Skikurse durchgeführt habe. Als einer der "großen Gesellschafter der D Seilbahnen" seien die "ausgewiesenen Skipisten" auch "eigenes Skigebiet". Die Beschwerdeführerin habe überdies Bestandschutz bzw. Vertrauensschutz "für die vor der Änderung des Vorarlberger Schischulgesetzes rechtlich zulässige Tätigkeit ihrer nicht ortsansässigen Skischule" reklamiert. Nach Wiedergabe des weiteren Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wird einerseits die Verletzung von Bestimmungen des österreichischen Rechts, andererseits ein Verstoß gegen Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts geltend gemacht. Als Verletzung von Bestimmungen des österreichischen Rechts wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde auf Grund einer systematischen Interpretation und Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Prüfung des Antrages gemäß § 17 Vorarlberger Schischulgesetz nicht zur Anwendung hätte bringen dürfen. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof § 17 Vorarlberger Schischulgesetz als anwendbar betrachte, wird dessen Verfassungswidrigkeit geltend gemacht und angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. 1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Zulassung zur Erteilung von Skiunterricht im Ausflugsverkehr im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Vorarlberger Landesgesetz über die Erteilung von Skiunterricht sowie über das Führen und Begleiten beim Skilaufen (Schischulgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, unter Verwendung von Praktikanten und Praktikantinnen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Vorarlberger Schischulgesetz und eventualiter auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Skiunterricht im Ausflugsverkehr im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Vorarlberger Schischulgesetz unter Verwendung von Praktikanten und Praktikantinnen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Vorarlberger Schischulgesetz einer behördlichen Bewilligung oder Zulassung nicht bedürfe, geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 11. März 2003 hervorgehoben, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr K, staatlich geprüfter Skilehrer sei und langjährig in D Skikurse durchgeführt habe. Als einer der "großen Gesellschafter der D Seilbahnen" seien die "ausgewiesenen Skipisten" auch "eigenes Skigebiet". Die Beschwerdeführerin habe überdies Bestandschutz bzw. Vertrauensschutz "für die vor der Änderung des Vorarlberger Schischulgesetzes rechtlich zulässige Tätigkeit ihrer nicht ortsansässigen Skischule" reklamiert. Nach Wiedergabe des weiteren Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wird einerseits die Verletzung von Bestimmungen des österreichischen Rechts, andererseits ein Verstoß gegen Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts geltend gemacht. Als Verletzung von Bestimmungen des österreichischen Rechts wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde auf Grund einer systematischen Interpretation und Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 17, Vorarlberger Schischulgesetz nicht zur Anwendung hätte bringen dürfen. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 17, Vorarlberger Schischulgesetz als anwendbar betrachte, wird dessen Verfassungswidrigkeit geltend gemacht und angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Gemeinschaftsrecht wird ein Verstoß gegen die Gewährleistungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff EG geltend gemacht. In der Beschwerde wird eingehend dargelegt, aus welchen Gründen § 17 Vorarlberger Schischulgesetz für gemeinschaftsrechtswidrig gehalten wird. Dabei wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschränkungen des Schischulgesetzes nicht geeignet seien, die Skischüler vor Risiken zu schützen.Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Gemeinschaftsrecht wird ein Verstoß gegen die Gewährleistungen der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49, ff EG geltend gemacht. In der Beschwerde wird eingehend dargelegt, aus welchen Gründen Paragraph 17, Vorarlberger Schischulgesetz für gemeinschaftsrechtswidrig gehalten wird. Dabei wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschränkungen des Schischulgesetzes nicht geeignet seien, die Skischüler vor Risiken zu schützen.
Geltend gemacht wird auch, dass die Beschränkung der Aufenthaltsdauer diskriminierend sei.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II.römisch zwei.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. §§ 14 und 17 Vorarlberger Gesetz über die Erteilung von Schiunterricht sowie über das Führen und Begleiten beim Skilaufen (Schischulgesetz), LGBl. Nr. 55/2002, lauten: 2.1. Paragraphen 14 und 17 Vorarlberger Gesetz über die Erteilung von Schiunterricht sowie über das Führen und Begleiten beim Skilaufen (Schischulgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, lauten:
"§ 14
Lehrkräfte
a) in den letzten beiden Jahren in einer Schischule erfolgreich verwendet wurden,
b) einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (§ 30 Abs. 2) absolviert haben und b) einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolviert haben und
c) ihre Verlässlichkeit nachweisen.
Ausflugsverkehr
§ 17 Paragraph 17
a) die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer fachlich befähigt sind,
§ 22 Paragraph 22
Schilehrerprüfung
...
Das Vorarlberger Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002, ist die Neukundmachung des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1990 in der Fassung (zuletzt) LGBl. Nr. 31/2002. Die §§ 14 und 17 erhielten ihre Fassung durch die zuletzt genannte Novelle.Das Vorarlberger Schischulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, ist die Neukundmachung des Schischulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1990, in der Fassung (zuletzt) Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2002,. Die Paragraphen 14 und 17 erhielten ihre Fassung durch die zuletzt genannte Novelle.
Der in § 17 Abs. 3 des Gesetzes verwiesene § 15 regelt die Pflichten der Lehrkräfte bei Ausübung der Unterrichtstätigkeit.Der in Paragraph 17, Absatz 3, des Gesetzes verwiesene Paragraph 15, regelt die Pflichten der Lehrkräfte bei Ausübung der Unterrichtstätigkeit.
2.2. Beschwerdegegenständlich ist die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie berechtigt sei, Praktikanten einzusetzen, wenn diese unter Aufsicht eines "höchstdiplomierten Skilehrers" stünden und nur auf den Skipisten des D Skigebiets tätig würden.
Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid mit der oben wiedergegebenen Begründung, also insbesondere unter Hinweis auf § 17 Vorarlberger Schischulgesetz bzw. darauf, dass es keine Norm gäbe, die die Verwendung von Praktikanten im Ausflugsverkehr ermögliche, abgewiesen.Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid mit der oben wiedergegebenen Begründung, also insbesondere unter Hinweis auf Paragraph 17, Vorarlberger Schischulgesetz bzw. darauf, dass es keine Norm gäbe, die die Verwendung von Praktikanten im Ausflugsverkehr ermögliche, abgewiesen.
Das Vorarlberger Schischulgesetz kennt keine Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung von Praktikanten im Ausflugsverkehr.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei stellt daher im Ergebnis einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Praktikanten) dar.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0069); dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides beispielsweise weiters die hg. Erkenntnisse vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162 - verstärkter Senat, Slg. Nr. 13.732/A, vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0074, vom 23. April 1996, Zl. 93/05/0238, 0239, oder vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0008). Eine Feststellung in diesem Sinn ist dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Rechtsfrage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0205, oder vom 18. Oktober 1999, Zl. 94/17/0336, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0008, und vom 22. November 1996, Zl. 92/17/0207, oder das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0134, für den Fall eines Wiederherstellungsauftrages und eines Strafverfahrens bezüglich Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bereits gesetzt waren, sodass die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage betraf, die im Verfahren über den Wiederherstellungsauftrag bzw. im Verwaltungsstrafverfahren zu klären war). Ein derartiges Verfahren sieht das Vorarlberger Schischulgesetz jedoch nicht vor (vgl. für den Fall der Feststellung einer Bewilligungspflicht das hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2000/07/0253).Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0069); dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen vergleiche zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides beispielsweise weiters die hg. Erkenntnisse vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162 - verstärkter Senat, Slg. Nr. 13.732/A, vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0074, vom 23. April 1996, Zl. 93/05/0238, 0239, oder vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0008). Eine Feststellung in diesem Sinn ist dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Rechtsfrage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0205, oder vom 18. Oktober 1999, Zl. 94/17/0336, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0008, und vom 22. November 1996, Zl. 92/17/0207, oder das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0134, für den Fall eines Wiederherstellungsauftrages und eines Strafverfahrens bezüglich Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bereits gesetzt waren, sodass die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage betraf, die im Verfahren über den Wiederherstellungsauftrag bzw. im Verwaltungsstrafverfahren zu klären war). Ein derartiges Verfahren sieht das Vorarlberger Schischulgesetz jedoch nicht vor vergleiche für den Fall der Feststellung einer Bewilligungspflicht das hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2000/07/0253).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch betont, dass im Zusammenhang mit dem Kriterium, ob dem Antragsteller ein anderer Rechtsweg offen stünde, auch zu prüfen sei, ob die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 90/17/0116; zur Bedachtnahme auf das Moment der Zumutbarkeit auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch betont, dass im Zusammenhang mit dem Kriterium, ob dem Antragsteller ein anderer Rechtsweg offen stünde, auch zu prüfen sei, ob die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar sei vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 90/17/0116; zur Bedachtnahme auf das Moment der Zumutbarkeit auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162).
Gemäß § 42 Abs. 1 lit. j Vorarlberger Schischulgesetz wäre der Verantwortliche der Skischule wegen Übertretung des § 17 Vorarlberger Schischulgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn entgegen § 17 Schischulgesetz im Ausflugsverkehr Praktikanten eingesetzt würden. Die Feststellung betrifft im vorliegenden Fall auch nicht eine Maßnahme, die bereits gesetzt wurde, sodass etwa über ihre Zulässigkeit in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden gewesen wäre.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera j, Vorarlberger Schischulgesetz wäre der Verantwortliche der Skischule wegen Übertretung des Paragraph 17, Vorarlberger Schischulgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn entgegen Paragraph 17, Schischulgesetz im Ausflugsverkehr Praktikanten eingesetzt würden. Die Feststellung betrifft im vorliegenden Fall auch nicht eine Maßnahme, die bereits gesetzt wurde, sodass etwa über ihre Zulässigkeit in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden gewesen wäre.
Im Hinblick auf die genannte Strafbestimmung des Vorarlberger Schischulgesetzes ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen, oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0126).Im Hinblick auf die genannte Strafbestimmung des Vorarlberger Schischulgesetzes ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen, oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0126).
Die Erlassung eines Bescheides über die beantragte Feststellung war daher zulässig.
2.3. Aus den unter 2.1. wieder gegebenen Bestimmungen des Vorarlberger Schischulgesetzes ergibt sich, dass Skischulen, die nicht in Vorarlberg ansässig sind, den Beschränkungen des § 17 Schischulgesetz unterliegen (wobei für Skischulen aus anderen österreichischen Ländern die zeitliche Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 lit. c des Gesetzes nicht gilt; die im Beschwerdefall insbesondere bedeutsame Einschränkung betreffend die Verwendung von Praktikanten gilt jedoch für Skischulen aus anderen Bundesländern ebenfalls bzw. gilt diese Beschränkung gemäß § 14 Vorarlberger Schischulgesetz auch für Vorarlberger Skischulen, soweit sie nicht in ihrem eigenen Skigebiet tätig sind; vgl. dazu § 13 Abs. 3 des Vorarlberger Schischulgesetzes, dem zu Folge der 2.3. Aus den unter 2.1. wieder gegebenen Bestimmungen des Vorarlberger Schischulgesetzes ergibt sich, dass Skischulen, die nicht in Vorarlberg ansässig sind, den Beschränkungen des Paragraph 17, Schischulgesetz unterliegen (wobei für Skischulen aus anderen österreichischen Ländern die zeitliche Beschränkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, des Gesetzes nicht gilt; die im Beschwerdefall insbesondere bedeutsame Einschränkung betreffend die Verwendung von Praktikanten gilt jedoch für Skischulen aus anderen Bundesländern ebenfalls bzw. gilt diese Beschränkung gemäß Paragraph 14, Vorarlberger Schischulgesetz auch für Vorarlberger Skischulen, soweit sie nicht in ihrem eigenen Skigebiet tätig sind; vergleiche dazu Paragraph 13, Absatz 3, des Vorarlberger Schischulgesetzes, dem zu Folge der
"Schiunterricht ... grundsätzlich in jenem Schigebiet zu erfolgen
(hat), zu dem der Standort der Schischule gehört"). Daher können nicht ortsansässige Skischulen insbesondere keine Praktikanten (§ 14 Abs. 2) einsetzen, die die erste Teilprüfung der Skilehrerprüfung vor längstens vier Jahren abgelegt haben (wobei für die Vorarlberger Skischulen für in den letzten beiden Jahren tatsächlich verwendete Praktikanten unter den näheren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des Gesetzes eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Verwendung dieser Praktikanten um weitere vier Jahre möglich ist).(hat), zu dem der Standort der Schischule gehört"). Daher können nicht ortsansässige Skischulen insbesondere keine Praktikanten (Paragraph 14, Absatz 2,) einsetzen, die die erste Teilprüfung der Skilehrerprüfung vor längstens vier Jahren abgelegt haben (wobei für die Vorarlberger Skischulen für in den letzten beiden Jahren tatsächlich verwendete Praktikanten unter den näheren Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, des Gesetzes eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Verwendung dieser Praktikanten um weitere vier Jahre möglich ist).
Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Beschränkung eine unzulässige Einschränkung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG. Nach ihren im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben strebt sie lediglich eine vorübergehende Ausübung der Tätigkeit in Vorarlberg im Rahmen der vom Vorarlberger Schischulgesetz für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit gezogenen Grenzen an. Es erübrigt sich daher im Beschwerdefall, näher auf die Problematik der Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit einzugehen (vgl. hiezu etwa Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 50, Rn 4, sowie Jahnel, Die EG-Niederlassungsfreiheit und ihre Auswirkungen auf das österreichische Gewerberecht, WBl. 1990, 253 (254), und beispielsweise EuGH, 30. 11. 1995, Rs C-55/94, Gebhard, Rdnr. 27).Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Beschränkung eine unzulässige Einschränkung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49, EG. Nach ihren im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben strebt sie lediglich eine vorübergehende Ausübung der Tätigkeit in Vorarlberg im Rahmen der vom Vorarlberger Schischulgesetz für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit gezogenen Grenzen an. Es erübrigt sich daher im Beschwerdefall, näher auf die Problematik der Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit einzugehen vergleiche hiezu etwa Holoubek, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 50,, Rn 4, sowie Jahnel, Die EG-Niederlassungsfreiheit und ihre Auswirkungen auf das österreichische Gewerberecht, WBl. 1990, 253 (254), und beispielsweise EuGH, 30. 11. 1995, Rs C-55/94, Gebhard, Rdnr. 27).
2.4. Gemäß Art. 49 EG sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Gemäß Art. 50 Abs. 1 EG sind Dienstleistungen im Sinne des Vertrages Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Art. 50 Abs. 2 EG zählt bestimmte Tätigkeiten auf, die insbesondere als Dienstleistungen gelten. Gemäß Art. 50 Abs. 3 EG kann der Leistende unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem Leistung erbracht wird, "und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt". 2.4. Gemäß Artikel 49, EG sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Gemäß Artikel 50, Absatz eins, EG sind Dienstleistungen im Sinne des Vertrages Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Artikel 50, Absatz 2, EG zählt bestimmte Tätigkeiten auf, die insbesondere als Dienstleistungen gelten. Gemäß Artikel 50, Absatz 3, EG kann der Leistende unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem Leistung erbracht wird, "und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt".
Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit des Erteilens von Skiunterricht gegen Entgelt stellt eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des Art. 50 EG dar. Die Beschwerdeführerin erbringt die Dienstleistung mit bei ihr beschäftigten Skilehrern (vgl. für die Tätigkeit von Fremdenführern, die von Reisebüros mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt werden, EuGH 26. Februar 1991, Rs C-154/89, Kommission/Frankreich, Rdnr. 6 f., EuGH 26. Februar 1991, Rs C-180/89, Kommission/Italien, und EuGH 26. Februar 1991, Rs C-198/89, Kommission/Griechenland (Fremdenführer), oder für die Annahme von Wetten in einem anderen Mitgliedstaat als jenem des Sitzes einer Unternehmung EuGH 21. Oktober 1999, Rs C-67/98, Zenatti; zum Dienstleistungsbegriff Holoubek, in:Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit des Erteilens von Skiunterricht gegen Entgelt stellt eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des Artikel 50, EG dar. Die Beschwerdeführerin erbringt die Dienstleistung mit bei ihr beschäftigten Skilehrern vergleiche für die Tätigkeit von Fremdenführern, die von Reisebüros mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt werden, EuGH 26. Februar 1991, Rs C-154/89, Kommission/Frankreich, Rdnr. 6 f., EuGH 26. Februar 1991, Rs C-180/89, Kommission/Italien, und EuGH 26. Februar 1991, Rs C-198/89, Kommission/Griechenland (Fremdenführer), oder für die Annahme von Wetten in einem anderen Mitgliedstaat als jenem des Sitzes einer Unternehmung EuGH 21. Oktober 1999, Rs C-67/98, Zenatti; zum Dienstleistungsbegriff Holoubek, in:
Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 50, Rn 4, oder Jahnel, Die EG-Niederlassungsfreiheit und ihre Auswirkungen auf das österreichische Gewerberecht, WBl. 1990, 253 (254)). Der grenzüberschreitende Charakter ist im Hinblick auf die vorübergehende Erteilung des Unterrichts in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Ansässigkeit der Skischule gegeben. Art. 49 EG greift unabhängig vom Niederlassungsort der Empfänger der Leistung ein (EuGH 26. Februar 1991, Rs C-154/89, Kommission/Frankreich (Fremdenführer), Rdnr. 10, und mit Hinweis darauf Holoubek, a.a.O., Rn 27). Es ist daher nicht ausschlaggebend, dass im konkreten Fall die Kunden der beschwerdeführenden Partei (die zu unterrichtenden Skifahrer) "nicht in Vorarlberg aufgenommen wurden" (§ 17 Abs. 1 lit. b Vorarlberger Schischulgesetz). Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 49 EG.Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Artikel 50,, Rn 4, oder Jahnel, Die EG-Niederlassungsfreiheit und ihre Auswirkungen auf das österreichische Gewerberecht, WBl. 1990, 253 (254)). Der grenzüberschreitende Charakter ist im Hinblick auf die vorübergehende Erteilung des Unterrichts in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat der Ansässigkeit der Skischule gegeben. Artikel 49, EG greift unabhängig vom Niederlassungsort der Empfänger der Leistung ein (EuGH 26. Februar 1991, Rs C-154/89, Kommission/Frankreich (Fremdenführer), Rdnr. 10, und mit Hinweis darauf Holoubek, a.a.O., Rn 27). Es ist daher nicht ausschlaggebend, dass im konkreten Fall die Kunden der beschwerdeführenden Partei (die zu unterrichtenden Skifahrer) "nicht in Vorarlberg aufgenommen wurden" (Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Vorarlberger Schischulgesetz). Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit fällt daher in den Anwendungsbereich des Artikel 49, EG.
2.5. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift ausgehend von dem im Verfahren vorgelegten Gutachten feststellt, dass im Falle der Ausübung der Skilehrertätigkeit "allein auf die Wintersaison, also auf drei Monate" abzustellen sei, und sich jemand, der während dieser ganzen Zeit die Skilehrertätigkeit ausübe, niedergelassen habe, entfernt sie sich von dem von ihr im Verfahren festgestellten und zu beurteilenden Sachverhalt. Der Antrag der Beschwerdeführerin bezieht sich ausschließlich auf die vorübergehende Ausübung der Erteilung von Skiunterricht in der Höchstdauer von 28 Tagen pro Saison.
Im Verwaltungsverfahren ist die belangte Behörde auch dementsprechend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 17 Vorarlberger Schischulgesetz falle, dass also sachverhaltsmäßig eine vorübergehende Ausübung der Unterrichtstätigkeit vorliege.Im Verwaltungsverfahren ist die belangte Behörde auch dementsprechend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Paragraph 17, Vorarlberger Schischulgesetz falle, dass also sachverhaltsmäßig eine vorübergehende Ausübung der Unterrichtstätigkeit vorliege.
2.6. Weiters ist zum Vorbringen in der Gegenschrift, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Rudolf Streinz und Dr. Christoph Herrmann versuche, über die Bildung eines Unternehmenstypus der "Reiseschischule" dem "Teil Schischule" "den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten zu eröffnen" (vgl. Streinz/Herrmann/Kraus, Ärger um die weiße Pracht - Skischulgesetze der Alpenländer auf dem Prüfstand, EWS 2003, 537, die den Begriff der Reiseskischule bzw. des Reiseunternehmens, das Skireisen mit integriertem Skikursangebot grenzüberschreitend anbietet, ebenfalls verwenden) darauf hinzuweisen, dass die Erteilung von Skiunterricht nach dem Vorgesagten grundsätzlich als eine von Art. 49 EG erfasste Dienstleistung anzusehen ist, sodass es nicht der Kombination mit einer anderen Tätigkeit bedarf, um sich hinsichtlich der Tätigkeit des Erteilens von Skiunterricht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen zu können. Es trifft daher schon insoweit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Gegenschrift behauptet wird - keine Gesellschaft wäre, die sich gemäß Art. 48 iVm Art. 55 EG auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könnte. Darüber hinaus ist auch zu diesem Vorbringen darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde damit Sachverhaltsannahmen der Gutachter offenbar stillschweigend zur Grundlage der rechtlichen Beurteilung im Beschwerdefall macht und sich insoweit von den Sachverhaltsannahmen, die sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, entfernt. Abgesehen davon, dass auf derartige neue Sachverhaltsannahmen im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG nicht einzugehen wäre, trifft auch die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde auf der Basis dieser Sachverhaltsannahme nicht zu. Unabhängig davon, ob die Unterrichtstätigkeit von einer eigenen Unternehmung, die vom Reiseveranstalter unabhängig ist, angeboten wird, oder die Dienstleistung der Beschwerdeführerin in einer Kombination von Leistungen (Organisation der Reise und Erteilung des Unterrichts als Gesamtpaket) besteht, ist für die Dienstleistung der Erteilung von Skiunterricht von der Anwendbarkeit des Art. 49 EG auszugehen. 2.6. Weiters ist zum Vorbringen in der Gegenschrift, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Rudolf Streinz und Dr. Christoph Herrmann versuche, über die Bildung eines Unternehmenstypus der "Reiseschischule" dem "Teil Schischule" "den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten zu eröffnen" vergleiche Streinz/Herrmann/Kraus, Ärger um die weiße Pracht - Skischulgesetze der Alpenländer auf dem Prüfstand, EWS 2003, 537, die den Begriff der Reiseskischule bzw. des Reiseunternehmens, das Skireisen mit integriertem Skikursangebot grenzüberschreitend anbietet, ebenfalls verwenden) darauf hinzuweisen, dass die Erteilung von Skiunterricht nach dem Vorgesagten grundsätzlich als eine von Artikel 49, EG erfasste Dienstleistung anzusehen ist, sodass es nicht der Kombination mit einer anderen Tätigkeit bedarf, um sich hinsichtlich der Tätigkeit des Erteilens von Skiunterricht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen zu können. Es trifft daher schon insoweit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Gegenschrift behauptet wird - keine Gesellschaft wäre, die sich gemäß Artikel 48, in Verbindung mit Artikel 55, EG auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könnte. Darüber hinaus ist auch zu diesem Vorbringen darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde damit Sachverhaltsannahmen der Gutachter offenbar stillschweigend zur Grundlage der rechtlichen Beurteilung im Beschwerdefall macht und sich insoweit von den Sachverhaltsannahmen, die sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, entfernt. Abgesehen davon, dass auf derartige neue Sachverhaltsannahmen im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht einzugehen wäre, trifft auch die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde auf der Basis dieser Sachverhaltsannahme nicht zu. Unabhängig davon, ob die Unterrichtstätigkeit von einer eigenen Unternehmung, die vom Reiseveranstalter unabhängig ist, angeboten wird, oder die Dienstleistung der Beschwerdeführerin in einer Kombination von Leistungen (Organisation der Reise und Erteilung des Unterrichts als Gesamtpaket) besteht, ist für die Dienstleistung der Erteilung von Skiunterricht von der Anwendbarkeit des Artikel 49, EG auszugehen.
Es ist daher hinsichtlich der beschwerdeführenden Skischule als einer Gesellschaft im Sinn des Art. 48 EG (iVm Art. 55 EG) zu prüfen, welche Bedeutung die sich aus Art. 49 EG ergebenden Rechte eines solchen Unternehmens bei der Anwendung des Vorarlberger Schischulgesetzes haben.Es ist daher hinsichtlich der beschwerdeführenden Skischule als einer Gesellschaft im Sinn des Artikel 48, EG in Verbindung mit Artikel 55, EG) zu prüfen, welche Bedeutung die sich aus Artikel 49, EG ergebenden Rechte eines solchen Unternehmens bei der Anwendung des Vorarlberger Schischulgesetzes haben.
2.7. Art. 49 und Art. 50 EG sind nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar (vgl. EuGH 3. Dezember 1974, Rs. 33/74, van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Rdnr. 18 ff, und etwa Budischowsky in: Mayer (Hrsg.), EU- und EG-Vertrag, Kommentar, Rz 3 zu Art. 49 EG). Im Falle eines Widerspruchs zu den Anforderungen, die sich aus Art. 49 und Art. 50 EG ergeben, sind innerstaatliche Rechtsvorschriften gegebenenfalls im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts unangewendet zu lassen (vgl. EuGH 29. April 1999, Rs. C-224/97, Ciola, und Budischowsky a.a.O., Rz 3 zu Art. 49 EG, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2001/07/0166). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen des Vorarlberger Schischulgesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere d