Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
AWG 2002 §15 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 8. September 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 8. September 2020, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten:
Zeit: 18.06.2020
Ort: ***, Grundstück Nr.: ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben zumindest am 18.06.2020 in ***, Grundstück Nr.: *** gefährliche Abfälle gelagert, obwohl gefährliche Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden: 1. Sie haben zumindest am 18.06.2020 in ***, Grundstück Nr.: *** gefährliche Abfälle gelagert, obwohl gefährliche Abfälle gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden:
PKW der Marke Jaguar, mit Motor - auf Grünfläche abgestellt
2. Sie haben zumindest am 18.06.2020 in ***, Grundstück Nr.: *** gefährliche Abfälle gelagert, obwohl gefährliche Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden: 2. Sie haben zumindest am 18.06.2020 in ***, Grundstück Nr.: *** gefährliche Abfälle gelagert, obwohl gefährliche Abfälle gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden:
PKW der Marke Jaguar, mit Motor (Fahrzeug auf Anhängerladefläche abgestellt)
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 zu 1. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002
zu 2. § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002zu 2. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn jeweils für Spruchpunkt 1 und 2 gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 Geldstraffen in der Höhe von jeweils
€ 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 70 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 170,--, also gesamt, € 1.870,--, verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn jeweils für Spruchpunkt 1 und 2 gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 Geldstraffen in der Höhe von jeweils , € 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 70 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 170,--, also gesamt, € 1.870,--, verhängt.
Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches auf Grund einer Anzeige des Fachgebietes Umweltrecht der belangten Behörde durchgeführt wurde.
In der rechtzeitigen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem in Spruchpunkt 1 angeführten Jaguar um sein eigenes Fahrzeug gehandelt habe, dass er auch abgestellt hatte. Dieses Fahrzeug sei anschließend verkauft worden, jedoch vom Käufer erst verspätet abgeholt worden.
Der Jaguar nach Spruchpunkt 2 habe als Ersatzteillieferant für den Jaguar aus Spruchpunkt 1 gedient. Da dieser nicht fahrbereit gewesen sei, habe er ihn auf den Anhänger gestellt. Beide Fahrzeuge seien mittlerweile vom Käufer abgeholt worden.
Weder der Jaguar auf der Grünfläche noch der Jaguar auf dem Anhänger hätten Öl- oder Wasserverlust gehabt, deshalb hätte es auch nie zu einer Verschmutzung kommen können.
Er ersuchte daher um Einstellung des Verfahrens, da er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei.
Er begehrte überdies, sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, dass die Strafhöhe minimiert werde, da er Pensionist sei und sich die Höhe seiner Pension in Grenzen halte.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. April 2021, die in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er die die beiden Fahrzeuge an einer anderen Örtlichkeit abgestellt hatte. Als es zum Verkauf der Fahrzeuge gekommen sei, habe er die Fahrzeuge an die Tatorte gestellt.
Im Beweisverfahren gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an, dass die zwei Jaguar ca. 3 Wochen vor der Anzeige am Tatort abgestellt worden seien.
Zum ersten Jaguar führte er aus, dass er diesen vor ca. 7 bis 10 Jahren abgemeldet hatte. Er hatte auch keine Begutachtungsplakette.
Zum zweiten Jaguar gab er an, dass er den vor ca. 10 bis 15 Jahren gekauft hatte und er als Ersatzteillager für den ersten Jaguar gedient hat.
Über Befragen, ob Kaufverträge gemacht wurden als der Beschwerdeführer die beiden Jaguare verkaufte, gab er an, dass es so etwas nicht gebe. Er führt aber auch aus, dass ein Mann aus Wien, wahrscheinlich auch ein Sammler, die beiden Fahrzeuge kaufte.
Über weiteres Befragen gab er an, dass der Beschwerdeführer mit dem Käufer der Fahrzeuge im Juli 2020 vereinbarte, dass die Fahrzeuge zum Verkauf stehen. Aufgrund dieses Gespräches stellte der Beschwerdeführer die beiden Fahrzeuge am Tatort ab.
Der Beschwerdeführer gab hierzu auch an, dass der Käufer die beiden Fahrzeuge wahrscheinlich im September 2020 abgeholt habe. Beim Verkauf wurde bereits vereinbart, dass die beiden Fahrzeuge vom Käufer etwas später abgeholt werden. Ein genauer Termin wurde nicht genannt.
Auf die Frage, ob die beiden Fahrzeug trockengelegt waren, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht genau wisse. Zum zweiten Jaguar gab er an, dass er ihn bereits so gekauft hatte. Es könne sein, dass vielleicht noch Bremsflüssigkeit vorhanden waren. Zum ersten Jaguar gab er an, dass dieser nicht trockengelegt war, weil er davon ausging, dass irgendwo noch Flüssigkeiten vorhanden waren.
Zum zweiten Jaguar führte er aus, dass der Käufer nur die wesentlichen Teile von diesem Fahrzeug mitgenommen habe, die er noch gebrauchen konnte. Die restlichen Teile des Altfahrzeuges wurden vom Beschwerdeführer in einem Container verfrachtet.
Über weiteres Befragen gab er an, dass er eigentlich immer Plastikwannen unter die Autos gestellt hatte. Es könne auch sein, dass es ab und zu nicht so war.
Über Vorhalt seiner Aussage im Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde, den zweiten Jaguar hole ein Schrotthändler, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser vom Schrotthändler geholt wurde, nachdem der Beschwerdeführer den Jaguar in seinen Container geladen hatte.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm von Anfang an bewusst war, dass die Lagerung an der Örtlichkeit falsch war. Hierzu gab er auch an, dass die Lagerung nur deshalb am Tatort passiert sei, weil bereits ein Käufer gefunden wurde und die Fahrzeuge zur Abholung bereitgestellt wurden.
Er schränkte daher die Beschwerde auf die Strafhöhe ein und ersuchte um Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG. Hierzu führte er auch aus, dass er sehr bemüht war, dass die beiden Altfahrzeuge von seinem Grundstück entfernt werden. Er schränkte daher die Beschwerde auf die Strafhöhe ein und ersuchte um Milderung der Strafe im Sinne des Paragraph 20, VStG. Hierzu führte er auch aus, dass er sehr bemüht war, dass die beiden Altfahrzeuge von seinem Grundstück entfernt werden.
Es wurde auch ausgeführt, dass der Verkauf der beiden Altfahrzeuge bereits ausgemacht war, bevor die Behörde Kenntnis von ihnen hatte.
Da der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. April 2021 seine Beschwerde auf die Strafhöhe einschränkte und darum ersuchte die Strafe im Sinne des § 20 VStG zu mildern, ist daher hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage jeweils Rechtskraft eingetreten.Da der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. April 2021 seine Beschwerde auf die Strafhöhe einschränkte und darum ersuchte die Strafe im Sinne des Paragraph 20, VStG zu mildern, ist daher hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage jeweils Rechtskraft eingetreten.
Dem erkennenden Gericht ist es demnach verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung der Tatvorwürfe vorzunehmen. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es lediglich, die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu prüfen.
Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.600,-- verfüge und keine Sorgepflichten habe.
Zu seinen Übertretungen ist auszuführen, dass gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.Zu seinen Übertretungen ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Nach § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen
§ 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850,- Euro bis 41.200,- Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200,- Euro bedroht.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen , Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850,- Euro bis 41.200,- Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200,- Euro bedroht.
Die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsnorm dient dazu, bei jeder Sammlung oder Lagerung von Abfällen sowie beim sonstigen Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu beachten und die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu vermeiden.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer gefährliche Abfälle, zwar nur für eine kurze Dauer aber ohne Rücksicht auf die Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gelagert hat und dabei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ermöglicht hat, hat er zweifellos diesem Schutzzweck zu wieder gehandelt. Hier sind sowohl die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat erheblich.
Vor diesem Hintergrund ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist nicht zu entnehmen ist, dass eine Lagerung für kurze Zeiträume gesetzeskonform ist. Selbst eine Ausnahme für kurzfristige Lagerungen ist dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nicht zu entnehmen (VwGH vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/07/0210; VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154).Vor diesem Hintergrund ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist nicht zu entnehmen ist, dass eine Lagerung für kurze Zeiträume gesetzeskonform ist. Selbst eine Ausnahme für kurzfristige Lagerungen ist dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nicht zu entnehmen (VwGH vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/07/0210; VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154).
Die ggst. Örtlichkeit, an denen der Beschwerdeführer seine Altfahrzeuge, wenn auch nur kurz gelagert hatte, ist auch für kurzfristige Lagerungen unter Verweis auf die Ausführungen zu Anhang 2 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nicht geeignet.
Ein Ort zum Abstellen eines Autowracks ist bereits dann nicht geeignet, wenn es zu einer Verletzung der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 kommt, und zwar dann, wenn die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt werden kann (VwGH vom 18. Februar 2010, 2009/07/0131).Ein Ort zum Abstellen eines Autowracks ist bereits dann nicht geeignet, wenn es zu einer Verletzung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 kommt, und zwar dann, wenn die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt werden kann (VwGH vom 18. Februar 2010, 2009/07/0131).
Zu berücksichtigen ist, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten sowie zur Einhaltung der in Frage stehenden Normen veranlasst werden.
Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich das Verschulden betreffend um ein Begehungsdelikt, wobei ein aktives Tun bzw. ein Unterlassen unter Strafe gestellt wird.
Der Unrechtsgehalt der Strafnorm besteht darin, dass der Normunterworfene beim Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldig) nicht beachtet (VwGH vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182).
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zwar gibt er in seiner Beschwerde an, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Dennoch wirkte er seit Beginn des Verfahrens mit und kümmerte sich darum, dass die beiden Altfahrzeuge ordnungsgemäß entfernt werden.
In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in eventu die Strafminderung und konkretisierte dies in der Verhandlung dahingehend, dass er um Strafmilderung gemäß § 20 VStG ersuchte.In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in eventu die Strafminderung und konkretisierte dies in der Verhandlung dahingehend, dass er um Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG ersuchte.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde für die Spruchpunkte 1 und 2 jeweils die Mindeststrafe gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 verhängt.Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde für die Spruchpunkte 1 und 2 jeweils die Mindeststrafe gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 verhängt.
Vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 20 VStG erfüllt der Beschwerdeführer die darin erhaltenen Vorgaben.Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Paragraph 20, VStG erfüllt der Beschwerdeführer die darin erhaltenen Vorgaben.
Die Kooperation des Beschwerdeführers mit dem Behörden seit Beginn des Verfahrens und sein Bemühen um die tatsächliche Entfernung der Altfahrzeuge ist als mildernd heranzuziehen. Seitens des erkennenden Gerichtes ist auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer zumindest durch Abstellen des im Spruchpunkt 2 genannten Altfahrzeuges auf einem Anhänger erkennen hat lassen, dass er bemüht war, dass dieses Altfahrzeug aufgrund des Zustandes nicht auf unbefestigten Boden abgestellt wurde. Dies bestärkte er damit, dass er dieses Altfahrzeug, nachdem der Käufer die für ihn brauchbaren Bestandteile des Fahrzeuges mitnahm, in einen Container verfrachtete und somit entsprechend den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gehandelt hat.
Es darf dem Beschwerdeführer auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sich die Abholung der verkauften Altfahrzeuge durch den Käufer verzögert hat.
Die bloße Einschränkung des Einspruches im Verwaltungsverfahren auf die Strafhöhe ist nicht als ein einem reumütigen Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten (vgl. VwGH 30.01.2015, 2011/17/0081). Der Beschwerdeführer hat aber von Anfang an im Verfahren mitgewirkt und sämtliche Anweisungen durch die Behörde durchgeführt.Die bloße Einschränkung des Einspruches im Verwaltungsverfahren auf die Strafhöhe ist nicht als ein einem reumütigen Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten vergleiche VwGH 30.01.2015, 2011/17/0081). Der Beschwerdeführer hat aber von Anfang an im Verfahren mitgewirkt und sämtliche Anweisungen durch die Behörde durchgeführt.
Dem Akt der Verwaltungsbehörde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.
Dies wurde auch von der belangten Behörde als Milderungsgrund gewertet. Erschwerend wurde von der belangten Behörde kein Umstand gewertet und ist auch im Beschwerdeverfahren kein erschwerender Umstand hervorgekommen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Übrigen diesbezüglich nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Übrigen diesbezüglich nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005).
Vom erkennenden Gericht ist die Mitwirkung des Beschwerdeführers von Beginn an als mildernd zu werten. Dadurch, dass er die Altfahrzeuge verkauft und somit entfernen hat lassen, ist dieses Verhalten so zu interpretieren, dass ihm bewusst wurde, dass sein voriges Verhalten nicht ordnungsgemäß war. Durch seine Mitwirkung hatte er auch keine unnötigen Verzögerungen des Verfahrens verursacht.
Überdies wurde vom Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht, dass er die Altfahrzeuge nur deshalb am Tatort abgestellt hatte, damit sie zur Abholung durch den Käufer bereitgestanden sind. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer dies bereits vor Kenntnis des Sachverhaltes der belangten Behörde veranlasste und somit ohne behördliche Verpflichtung die Entfernung der Altfahrzeuge veranlasste.
Vor diesem Hintergrund in Zusammenhang mit dem Fehlen einer Vorstrafe und seinem Wohlverhalten seit Beginn des Verfahrens ist somit von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, wodurch eine spruchgemäße Herabsetzung der Strafe gemäß § 20 VStG gerade noch rechtfertigbar ist, wobei das Gericht nicht die Anzahl der Milderungsgründe wertet, sondern deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (vgl. VwGH vom 25. April 2018, Ra 2017/09/0044, VwGH vom 11. Mai 2004, 2004/02/0005 und VwGH vom 23. April 2008, 2008/03/0012).Vor diesem Hintergrund in Zusammenhang mit dem Fehlen einer Vorstrafe und seinem Wohlverhalten seit Beginn des Verfahrens ist somit von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, wodurch eine spruchgemäße Herabsetzung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG gerade noch rechtfertigbar ist, wobei das Gericht nicht die Anzahl der Milderungsgründe wertet, sondern deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes vergleiche VwGH vom 25. April 2018, Ra 2017/09/0044, VwGH vom 11. Mai 2004, 2004/02/0005 und VwGH vom 23. April 2008, 2008/03/0012).
Aufgrund der Herabsetzung der Strafe ist doch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde neu festzusetzen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG).Aufgrund der Herabsetzung der Strafe ist doch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde neu festzusetzen (Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gefährlicher Abfall; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2007.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021