TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/12 LVwG-AV-674/001-2020

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

Mag. Clodi über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.03.2020, Zl. ***, mit dem die Berufung der A vom 03.08.2018 gegen den Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28.05.2018, Zl. ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.03.2020, Zl. ***, wurde die Berufung der A vom 03.08.2018 gegen den Abbruchbescheid des

Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28.05.2018, Zl. ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 28.05.2018, Zl. ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin der baubehördliche Auftrag zum Abbruch der widerrechtlich errichteten baulichen Abänderungen und Zubauten am bestehenden Einfamilienhaus sowie die Sanierung eines Gartenhauses und damit die Herstellung des ursprünglich bewilligten Zustandes auf der Liegenschaft in ***, ***, Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt worden sei.

In der Rechtsmittelbelehrung des Abbruchbescheides sei angeführt, dass innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, gegen diesen Bescheid Berufung an den Gemeindevorstand eingebracht werden könne.

Könne ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und habe der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, so sei gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Könne ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und habe der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, so sei gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Der Abbruchbescheid habe am 1.6.2018 per Rsb nicht an der Abgabestelle zugestellt werden können, sohin sei der Bescheid gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 ZustellG von der Post in der Abgabestelle in *** zur Abholung durch die Empfängerin bis 18.6.2018 hinterlegt worden. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG würden hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.Der Abbruchbescheid habe am 1.6.2018 per Rsb nicht an der Abgabestelle zugestellt werden können, sohin sei der Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, ZustellG von der Post in der Abgabestelle in *** zur Abholung durch die Empfängerin bis 18.6.2018 hinterlegt worden. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG würden hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.

Da dieser Bescheid von der Empfängerin an der Abgabestelle nicht behoben worden sei, sei dieser mit dem Vermerk „nicht behoben“ von der Post am 19.6.2018 an die Gemeinde zurückgesandt worden.

Gegen diesen Bescheid habe Frau A am 03.08.2018, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 7.8.2018, „Einspruch“ erhoben.

Der Versuch der Zustellung durch die Post sei am 1.6.2018 erfolgt. Da die direkte Zustellung an die Empfängerin durch den Postbeamten nicht erfolgen habe können, sei der Bescheid bei der Poststelle in *** hinterlegt worden. Die Abholfrist des hinterlegten Bescheides bei der Post wäre vom 1.6.2018 bis 18.6.2018 gewesen. Da das Dokument somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mit dem ersten Tag des hinterlegten Dokuments als zugestellt gelte, hätte die Berufung von Frau A spätestens am 18.6.2018, Mitternacht, erfolgen müssen. Da die Berufung erst am 07.08.2018 eingelangt sei, sei diese als verspätet zurückzuweisen gewesen.Der Versuch der Zustellung durch die Post sei am 1.6.2018 erfolgt. Da die direkte Zustellung an die Empfängerin durch den Postbeamten nicht erfolgen habe können, sei der Bescheid bei der Poststelle in *** hinterlegt worden. Die Abholfrist des hinterlegten Bescheides bei der Post wäre vom 1.6.2018 bis 18.6.2018 gewesen. Da das Dokument somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG mit dem ersten Tag des hinterlegten Dokuments als zugestellt gelte, hätte die Berufung von Frau A spätestens am 18.6.2018, Mitternacht, erfolgen müssen. Da die Berufung erst am 07.08.2018 eingelangt sei, sei diese als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Marktgemeinde *** einen Abbruchbescheid datiert mit 28.5.2018 verfasst habe. Für die Erledigung und Ausführung des baubehördlichen Auftrages sei der Beschwerdeführerin eine Frist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben worden.

Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei vom Bürgermeister der belangten Behörde bei einer persönlichen Vorsprache betreffend das laufende Baubewilligungsverfahren am 12.7.2018 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass angeblich ein (zu diesem Zeitpunkt schon) rechtskräftiger Abbruchbescheid vorliege.

Die Beschwerdeführerin habe dem Bürgermeister mitgeteilt, dass ihr weder ein Bescheid zugestellt worden wäre, noch eine Hinterlegungsverständigung in ihrem Briefkasten hinterlassen worden sei. Sie habe daher den Bürgermeister um postalische Zustellung des Abbruchbescheides ersucht und ihn dabei gleichzeitig darüber informiert, dass sie vom 16.7.2018 bis 24.10.2018 urlaubsbedingt im Ausland sein würde.

Der Abbruchbescheid sei der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer Aufforderung zur Präzisierung der von ihr zwischenzeitig bei der belangten Behörde eingebrachten Berufungen im Baubewilligungsverfahren am 27.07.2018 postalisch zugestellt worden.

Dieser am 27.07.2018 übermittelte Abbruchbescheid sei mit 28.5.2018 datiert gewesen. Gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG müssten schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden mit Datum versehen sein. Der Datierung eines Bescheides komme allerdings keine rechtliche Bedeutung zu, die Rechtswirkungen des Bescheides würden grundsätzlich erst mit seiner Erlassung ausgelöst. Der Abbruchbescheid sei der Beschwerdeführerin gegenüber somit erst am 27.07.2018 erlassen worden.Dieser am 27.07.2018 übermittelte Abbruchbescheid sei mit 28.5.2018 datiert gewesen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG müssten schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden mit Datum versehen sein. Der Datierung eines Bescheides komme allerdings keine rechtliche Bedeutung zu, die Rechtswirkungen des Bescheides würden grundsätzlich erst mit seiner Erlassung ausgelöst. Der Abbruchbescheid sei der Beschwerdeführerin gegenüber somit erst am 27.07.2018 erlassen worden.

Am 3.8.2018 habe die Beschwerdeführerin neben der verlangten Präzisierung der Berufungen fristgerecht Berufung gegen den Abbruchbescheid bei der belangten Behörde eingebracht.

Am 24.3.2020 habe die Beschwerdeführerin die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** postalisch übermittelt erhalten. Darin sei die von der Beschwerdeführerin am 3.8.2018 erhobene Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen und der angefochtene Abbruchbescheid bestätigt worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in seiner Entscheidung vom 27.9.2019 über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 3.8.2018 entschieden. Diese Berufung habe neben der an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde betreffend die Untersagung der baulichen Abänderungen und Zubauten am bestehenden Einfamilienhaus sowie die Sanierung eines Gartenhauses auch die Berufung gegen den Abbruchbescheid enthalten.

Das Landesverwaltungsgericht habe betont, dass die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belaste und die Verletzung der Behördenzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen sei. Insofern habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Berufung betreffend die Abweisung der „Sanierung eines Gartenhauses“ Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde hinsichtlich dieses Spruchteils ersatzlos behoben.

In Kenntnis über diese ersatzlose Behebung und Entscheidung habe die belangte Behörde am 18.3.2020 dennoch den Abbruchbescheid vom 28.5.2018 vollinhaltlich bestätigt.

Der Abbruchbescheid - datiert mit 28.5.2018 - enthalte den baubehördlichen Auftrag zur Sanierung eines Gartenhauses. Die belangte Behörde habe damit einen Sanierungsauftrag bestätigt, der weder in der NÖ Bauordnung eine rechtliche Grundlage finde noch sei die Sanierung der Gartenhütte Gegenstand des Baubewilligungsverfahren.

Die Berufungsentscheidung sei damit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Dazu komme, dass hinsichtlich des baubehördlichen Auftrages zur Sanierung eines Gartenhauses durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits abschließend abgesprochen worden sei. Einer neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde sei damit jede Rechtsgrundlage entzogen.

Ferner übersehe die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung, dass sich der ursprüngliche und unbestätigte Abbruchbescheid, datiert mit 28.05.2018, auf § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 stütze, demzufolge für das Bauwerk keine Bewilligung oder Anzeige vorliege.Ferner übersehe die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung, dass sich der ursprüngliche und unbestätigte Abbruchbescheid, datiert mit 28.05.2018, auf Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 stütze, demzufolge für das Bauwerk keine Bewilligung oder Anzeige vorliege.

Gemäß Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des LVwG NÖ sei die Angelegenheit betreffend „Ansuchen für bauliche Abänderungen und Zubauten“ zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand zurückverwiesen worden.Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des LVwG NÖ sei die Angelegenheit betreffend „Ansuchen für bauliche Abänderungen und Zubauten“ zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand zurückverwiesen worden.

Mit Schreiben vom 19.3.2020 sei die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Verfahren zur Einholung notwendiger Ergänzungen im Sinne des Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 1 AVG im Sinne der Raschheit und Einfachheit an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen worden sei und dass die Beschwerdeführerin über die weiteren Schritte dieses Ermittlungsverfahrens schriftlich in Kenntnis gesetzt werden würde.Mit Schreiben vom 19.3.2020 sei die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Verfahren zur Einholung notwendiger Ergänzungen im Sinne des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG im Sinne der Raschheit und Einfachheit an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen worden sei und dass die Beschwerdeführerin über die weiteren Schritte dieses Ermittlungsverfahrens schriftlich in Kenntnis gesetzt werden würde.

Das Baubewilligungsverfahren sei damit wieder in den ursprünglichen Stand zurückversetzt worden und dürfe die belangte Behörde daher keinen Abbruchbescheid bestätigen.

Von Bedeutung sei weiters, dass in dem Abbruchbescheid nicht mehr konkretisierend der „Abbruch der widerrechtlich errichteten baulichen Abänderungen und Zubauten am bestehenden Einfamilienhaus“ angeordnet werde, ohne dass näher ersichtlich sei, welche baulichen Abänderungen und Zubauten als widerrechtlich erachtet werden würden. Der Abbruchbescheid leide daher auch an einer mangelhaften Konkretisierung im Sinne des § 59 AVG. Von Bedeutung sei weiters, dass in dem Abbruchbescheid nicht mehr konkretisierend der „Abbruch der widerrechtlich errichteten baulichen Abänderungen und Zubauten am bestehenden Einfamilienhaus“ angeordnet werde, ohne dass näher ersichtlich sei, welche baulichen Abänderungen und Zubauten als widerrechtlich erachtet werden würden. Der Abbruchbescheid leide daher auch an einer mangelhaften Konkretisierung im Sinne des Paragraph 59, AVG.

Die Beschwerdeführerin habe ein Verfahren zur Bewilligung von baulichen Änderungen und Zubauten im gegenständlichen Einfamilienhaus eingeleitet. Dieses Verfahren sei derzeit noch anhängig.

Aufgrund dieses Projektgenehmigungsverfahrens sei bei Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung der von der belangten Behörde im Berufungsverfahren bestätigte Auftrag jedenfalls nicht zu vollstrecken. Auch aus diesem Grund erscheine der angefochtene Bescheid als verfehlt.

Darüber hinaus habe das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis die belangte Behörde auch darauf aufmerksam gemacht, dass im Schreiben vom 3.8.2018 Berufung gegen den Abbruchbescheid erhoben worden sei, welche offenbar übersehen und bis dahin unerledigt geblieben wäre.

In ihrer Berufungsentscheidung beschränke sich die belangte Behörde jedoch darauf, die entsprechenden Bestimmungen des Zustellgesetzes zu zitieren, lasse aber weitergehende Ermittlungstätigkeiten vermissen.

Insbesondere habe es die belangte Behörde vollständig unterlassen sich mit der behaupteten Verständigung der Hinterlegung im konkreten Fall auseinanderzusetzen. Es seien keinerlei Ermittlungstätigkeiten zur nichterfolgten Verständigung der Beschwerdeführerin angestrengt worden, sondern in diesem Zusammenhang lediglich § 17 ZustellG zitiert worden. Die belangte Behörde hätte dazu zumindest die Beschwerdeführerin einvernehmen müssen und wäre dabei hervorgekommen, dass keine ordnungsgemäße Zustellung des Abbruchbescheides erfolgt sei.Insbesondere habe es die belangte Behörde vollständig unterlassen sich mit der behaupteten Verständigung der Hinterlegung im konkreten Fall auseinanderzusetzen. Es seien keinerlei Ermittlungstätigkeiten zur nichterfolgten Verständigung der Beschwerdeführerin angestrengt worden, sondern in diesem Zusammenhang lediglich Paragraph 17, ZustellG zitiert worden. Die belangte Behörde hätte dazu zumindest die Beschwerdeführerin einvernehmen müssen und wäre dabei hervorgekommen, dass keine ordnungsgemäße Zustellung des Abbruchbescheides erfolgt sei.

Damit verletze die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 39 Abs. 2 AVG und sei der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.Damit verletze die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG und sei der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Schließlich habe Beschwerdeführerin die überlange Entscheidungsdauer gerügt und dazu ausgeführt, dass aufgrund der subsidiär geltenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, Säumnis derselben bestehe. Die Beschwerdeführerin habe den Anspruch auf Entscheidung bzw. Erledigung und die Behörde treffe eine Entscheidungspflicht. Auch würden bis dato immer noch weitere unerledigte Anträge der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde zur Bearbeitung liegen.

Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 28.05.2018, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin der baubehördliche Auftrag zum Abbruch der widerrechtlich errichteten baulichen Abänderungen und Zubauten am bestehenden Einfamilienhaus sowie die Sanierung eines Gartenhauses und damit die Herstellung des ursprünglich bewilligten Zustandes auf der Liegenschaft in ***, ***, Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Die Sendung mit diesem Bescheid an die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde nach einem Zustellversuch an der Zustelladresse ***, ***, am 01.06.2018 beim Postamt *** hinterlegt und ab 01.06.2018 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Schriftstück wurde am 18.06.2018 an die Marktgemeinde mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.

Nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin eine Verständigung hinsichtlich der Hinterlegung tatsächlich erhalten hat oder ob diese verloren gegangen ist. Eine Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle im Hinterlegungszeitraum lag nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat den oa. Bescheid am 27.07.2018 durch eine nochmalige Zustellung zur Kenntnisnahme erhalten.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgelegten Behördenakt. Der Zeitpunkt der Zustellung der Schriftstücke der Behörde, insbesondere der Zeitpunkt der Hinterlegung des Abbruchbescheides ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Die Beschwerdeführerin selbst macht keine Abwesenheit von der Abgabestelle im Hinterlegungszeitraum geltend.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Nach § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen, wobei die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen ist. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen, wobei die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen ist. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Nach Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28.05.2018, Zl. ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Hat die belangte Behörde die Berufung zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 30. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29. September 2011, 2010/21/0429; VwGH 9. November 2010, 2007/21/0493; VwGH 18. Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH 22. Dezember 2005, 2004/07/0010; E 19. Oktober 1988, 88/01/0002). Hat die belangte Behörde die Berufung zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 30. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 29. September 2011, 2010/21/0429; VwGH 9. November 2010, 2007/21/0493; VwGH 18. Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH 22. Dezember 2005, 2004/07/0010; E 19. Oktober 1988, 88/01/0002).

Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG – übertragen. Gegenstand des hg Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wegen Verspätung. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG – übertragen. Gegenstand des hg Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wegen Verspätung.

Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Bescheid des Bürgermeisters vom 28.05.2018, Zl. ***, durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG bereits am 01.06.2018 rechtswirksam zugestellt wurde oder ob ein Zustellmangel vorgelegen hat. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im vorgelegten Verwaltungsakt ein Rückschein hinsichtlich der gegenständlichen Sendung einliegt, aus dem sich eine Hinterlegung des Abbruchbescheides und die Bereithaltung zur Abholung am 01.06.2018 ebenso wie der vorherige Zustellversuch an der Zustelladresse der Beschwerdeführerin ergibt. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Bescheid des Bürgermeisters vom 28.05.2018, Zl. ***, durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG bereits am 01.06.2018 rechtswirksam zugestellt wurde oder ob ein Zustellmangel vorgelegen hat. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im vorgelegten Verwaltungsakt ein Rückschein hinsichtlich der gegenständlichen Sendung einliegt, aus dem sich eine Hinterlegung des Abbruchbescheides und die Bereithaltung zur Abholung am 01.06.2018 ebenso wie der vorherige Zustellversuch an der Zustelladresse der Beschwerdeführerin ergibt.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.06.2020, Zl. 20/17/0017) wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung "von der Post keine Verständigung" erhalten zu haben, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es sogar ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG sowie das E vom 27. Mai 1999, 98/11/0178).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 24.06.2020, Zl. 20/17/0017) wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung "von der Post keine Verständigung" erhalten zu haben, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es sogar ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, ZustG sowie das E vom 27. Mai 1999, 98/11/0178).

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang während des gesamten Verfahrens lediglich vorgebracht, dass sie den Bescheid erstmals am 27.07.2018 erhalten habe. Damit wird allerdings kein Zustellmangel geltend gemacht.

Weder hat sie vorgebracht, dass sie im Hinterlegungszeitraum ortsabwesend gewesen wäre, noch, dass es an der Zustelladresse im Hinterlegungszeitraum zu Zustellmängeln gekommen ist.

Völlig unabhängig davon, ob sie tatsächlich von der Hinterlegung verständigt wurde oder ob diese Verständigung möglichweise verloren gegangen ist, ist ihr Vorbringen jedenfalls nicht geeignet die oben dargestellte gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es, wie gezeigt, sogar ohne Belang, ob ihr die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht.

Jedenfalls konnten für das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellung hervorgerufen werden. Ob bei dem behaupteten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages gegeben gewesen wären, war mangels eines diesbezüglichen Antrags nicht zu prüfen.

Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, dass erst durch die nochmalige Zustellung die Berufungsfrist zu laufen begonnen hätte, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219). Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche z. B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Bescheid des Bürgermeisters vom 28.05.2018, Zl. ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin rechtswirksam am 01.06.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides vom 28.05.2018 am 27. Juli 2018 vor dem Hintergrund des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 28.05.2018 am 27.07.2018 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung zu Recht als verspätet zurückzuweisen war. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Bescheid des Bürgermeisters vom 28.05.2018, Zl. ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin rechtswirksam am 01.06.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides vom 28.05.2018 am 27. Juli 2018 vor dem Hintergrund des Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 28.05.2018 am 27.07.2018 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung zu Recht als verspätet zurückzuweisen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art.6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der st. Rsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der st. Rsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Verspätung; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.674.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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