TE Vwgh Erkenntnis 1988/10/19 88/01/0002

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des J T in F, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juli 1987, Zl. 2-398/I T 3-77/14, betreffend Aufstellung und Betrieb von Spielapparaten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete mit vom 16. Juni 1986 datierter Eingabe an den Magistrat Graz - Gewerbeamt - den Antrag „im Sinne der Übergangs- und Schlußbestimmungen der Stmk. Veranstaltungsgesetz-Novelle LGBl. Nr. 192/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1986, betreffend den Spielsalon K-Straße X“, um die Bewilligung des Weiterbetriebes des bisher von ihm in G, K-Straße X betriebenen Spielsalons im bisherigen Umfang, also mit 100 Spielapparaten. Weiters betonte er ausdrücklich, daß er auch weiterhin den Spielsalon, soweit er Unterhaltungsgeräte betreffe, auf Grund der ihm erteilten Gewerbeberechtigung betreiben werde.Der Beschwerdeführer richtete mit vom 16. Juni 1986 datierter Eingabe an den Magistrat Graz - Gewerbeamt - den Antrag „im Sinne der Übergangs- und Schlußbestimmungen der Stmk. Veranstaltungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,, betreffend den Spielsalon K-Straße X“, um die Bewilligung des Weiterbetriebes des bisher von ihm in G, K-Straße römisch zehn betriebenen Spielsalons im bisherigen Umfang, also mit 100 Spielapparaten. Weiters betonte er ausdrücklich, daß er auch weiterhin den Spielsalon, soweit er Unterhaltungsgeräte betreffe, auf Grund der ihm erteilten Gewerbeberechtigung betreiben werde.

Mit vom gleichen Tag datierter Eingabe an dieselbe Behörde teilte der Beschwerdeführer mit, daß er keine Veranlassung sehe, um eine Bewilligung gemäß § 5 a Abs. 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes anzusuchen.Mit vom gleichen Tag datierter Eingabe an dieselbe Behörde teilte der Beschwerdeführer mit, daß er keine Veranlassung sehe, um eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, a Absatz eins, des Stmk. Veranstaltungsgesetzes anzusuchen.

Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Juli 1986 meldete der Beschwerdeführer Geldspielapparate gemäß § 5 a Abs. 3 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes und Unterhaltungsgeräte gemäß § 5 Abs. 4 des genannten Gesetzes in dem bereits genehmigten Spielsalon an, und zwar 15 Geldspielapparate sowie 40 TV-Unterhaltungsgeräte und 10 Flipper. In dem Antrag wies er darauf hin, daß er an seinem Rechtsstandpunkt im Antrag auf Erteilung der Bewilligung im Sinne der Übergangsbestimmungen festhalte, jedoch aus Vorsichtsgründen die Geräte im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes anmelde. Schließlich teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 1987 der Behörde erster Instanz mit, der „Verein S“ habe den bisherigen Automatenspielsalon „J“ zur Gänze übernommen und führe diesen seit 1. April 1987 ausschließlich als Vereinslokal. Zutritt zum Vereinslokal hätten nur Vereinsmitglieder. Er bringe diesen Sachverhalt der Ordnung halber der Behörde zur Kenntnis, ohne seine seinerzeit gestellten Anträge zurückzuziehen.Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Juli 1986 meldete der Beschwerdeführer Geldspielapparate gemäß Paragraph 5, a Absatz 3, des Stmk. Veranstaltungsgesetzes und Unterhaltungsgeräte gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des genannten Gesetzes in dem bereits genehmigten Spielsalon an, und zwar 15 Geldspielapparate sowie 40 TV-Unterhaltungsgeräte und 10 Flipper. In dem Antrag wies er darauf hin, daß er an seinem Rechtsstandpunkt im Antrag auf Erteilung der Bewilligung im Sinne der Übergangsbestimmungen festhalte, jedoch aus Vorsichtsgründen die Geräte im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes anmelde. Schließlich teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 1987 der Behörde erster Instanz mit, der „Verein S“ habe den bisherigen Automatenspielsalon „J“ zur Gänze übernommen und führe diesen seit 1. April 1987 ausschließlich als Vereinslokal. Zutritt zum Vereinslokal hätten nur Vereinsmitglieder. Er bringe diesen Sachverhalt der Ordnung halber der Behörde zur Kenntnis, ohne seine seinerzeit gestellten Anträge zurückzuziehen.

Mit Bescheid vom 30. April 1987 wies die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Spielapparten in einem Spielsalon in G, K-Straße X, auf Grund des § 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1986, zurück. Begründend führte die Behörde aus, ergänzend zum Ansuchen vom 16. Juni 1986 um Bewilligung von Spielapparaten für den im Spruch bezeichneten Spielsalon habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 1987 mitgeteilt, daß der darin genannte Verein den bisherigen Automatenspielsalon zur Gänze übernommen habe und seit 1. April 1987 ausschließlich als Vereinslokal führe. Laut dieser Eingabe hätten zum Vereinslokal nur Vereinsmitglieder Zutritt. Das genannte Gesetz finde gemäß dessen § 1 Abs. 1 ausschließlich auf öffentliche Veranstaltungen Anwendungen, wobei als öffentlich gemäß Abs. 2 alle Veranstaltungen anzusehen seien, zu denen auch Personen Zutritt hätten, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt gewesen seien. Nach der Eingabe vom 27. April 1987 sei die Aufstellung und der Betrieb der Spielapparate nicht in Form einer öffentlichen Veranstaltung im Sinn der genannten Bestimmung erfolgt, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.Mit Bescheid vom 30. April 1987 wies die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Spielapparten in einem Spielsalon in G, K-Straße römisch zehn, auf Grund des Paragraph eins, des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,, zurück. Begründend führte die Behörde aus, ergänzend zum Ansuchen vom 16. Juni 1986 um Bewilligung von Spielapparaten für den im Spruch bezeichneten Spielsalon habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 1987 mitgeteilt, daß der darin genannte Verein den bisherigen Automatenspielsalon zur Gänze übernommen habe und seit 1. April 1987 ausschließlich als Vereinslokal führe. Laut dieser Eingabe hätten zum Vereinslokal nur Vereinsmitglieder Zutritt. Das genannte Gesetz finde gemäß dessen Paragraph eins, Absatz eins, ausschließlich auf öffentliche Veranstaltungen Anwendungen, wobei als öffentlich gemäß Absatz 2, alle Veranstaltungen anzusehen seien, zu denen auch Personen Zutritt hätten, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt gewesen seien. Nach der Eingabe vom 27. April 1987 sei die Aufstellung und der Betrieb der Spielapparate nicht in Form einer öffentlichen Veranstaltung im Sinn der genannten Bestimmung erfolgt, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, ihm die Genehmigung für die Aufstellung der in seinem Ansuchen genannten Spielapparate zu erteilen.

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Als Gegenstand wird das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten bezeichnet. In der Bescheidbegründung wird ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1986, nicht jedoch seine Anmeldung vom 24. Juli 1986 erwähnt. Weiters wird nach Darstellung der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Spielapparate-Novelle LGBl. Nr. 29/1986 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei dem Erfordernis des schriftlichen Ansuchens um Genehmigung des vorläufigen Weiterführungsrechtes mit seinem Schreiben vom 16. Juni 1986 nachgekommen. Die Behörde erster Instanz hätte nunmehr die Verpflichtung gehabt, unter Berücksichtigung der Mitteilung vom 27. April 1987, betreffend die Vereinsgründung und die damit verbundene organisatorische Änderung des Betriebes des Automatenspielsalons eine bescheidmäßige Erledigung über das Ansuchen vom 16. Juni 1986 zu treffen. Die Zurückweisung des Antrages vom 16. Juni 1986 sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligung eines Spielsalons nach § 22 a des mehrfach genannten Gesetzes ab 16. Juni 1986 erfüllt seien und ob ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem bisher gewinnorientiert geführten Spielsalon auf der Betriebsstätte G, K-Straße X, und dem ab 1. April 1987 angezeigten Verein, der nach § 2 des Vereinsgesetzes 1951 nicht auf Gewinn berechnet sein dürfe, hergestellt werden könne. Unabhängig davon sei die Frage der Öffentlichkeit im Sinne des Veranstaltungsgesetzes zu prüfen. Hiebei werde darauf Bedacht zu nehmen sein, ob tatsächlich alle im „Vereinslokal“ anwesenden Personen vom Veranstalter persönlich geladen und dem Veranstalter schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt seien. Ein erstmaliger oder einmaliger Besuch scheine kaum geeignet zu sein, die bisherige Ausnahme von der Anwendung des § 1 Abs. 2 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes zu dokumentieren. „Die wahre Absicht der Vereinsgründung einerseits und die wahre Absicht dessen, der sich in einem Spielsalon durch entgeltliche Benützung sowohl von Geldspielapparaten als auch von Unterhaltungsspielapparaten eine Belustigung verschaffen will und der damit erfolgte Leistungsaustausch, dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Vorgabe des Erfordernisses der Ausrichtung des Vereines auf ideelle Zwecke im Rahmen der objektiven Zuordnung des Anbietens von Geldspielapparaten und Unterhaltungsspielapparaten bei der Beurteilung der Öffentlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben.“Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Als Gegenstand wird das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten bezeichnet. In der Bescheidbegründung wird ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1986, nicht jedoch seine Anmeldung vom 24. Juli 1986 erwähnt. Weiters wird nach Darstellung der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Spielapparate-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986, ausgeführt, der Beschwerdeführer sei dem Erfordernis des schriftlichen Ansuchens um Genehmigung des vorläufigen Weiterführungsrechtes mit seinem Schreiben vom 16. Juni 1986 nachgekommen. Die Behörde erster Instanz hätte nunmehr die Verpflichtung gehabt, unter Berücksichtigung der Mitteilung vom 27. April 1987, betreffend die Vereinsgründung und die damit verbundene organisatorische Änderung des Betriebes des Automatenspielsalons eine bescheidmäßige Erledigung über das Ansuchen vom 16. Juni 1986 zu treffen. Die Zurückweisung des Antrages vom 16. Juni 1986 sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligung eines Spielsalons nach Paragraph 22, a des mehrfach genannten Gesetzes ab 16. Juni 1986 erfüllt seien und ob ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem bisher gewinnorientiert geführten Spielsalon auf der Betriebsstätte G, K-Straße römisch zehn, und dem ab 1. April 1987 angezeigten Verein, der nach Paragraph 2, des Vereinsgesetzes 1951 nicht auf Gewinn berechnet sein dürfe, hergestellt werden könne. Unabhängig davon sei die Frage der Öffentlichkeit im Sinne des Veranstaltungsgesetzes zu prüfen. Hiebei werde darauf Bedacht zu nehmen sein, ob tatsächlich alle im „Vereinslokal“ anwesenden Personen vom Veranstalter persönlich geladen und dem Veranstalter schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt seien. Ein erstmaliger oder einmaliger Besuch scheine kaum geeignet zu sein, die bisherige Ausnahme von der Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, des Stmk. Veranstaltungsgesetzes zu dokumentieren. „Die wahre Absicht der Vereinsgründung einerseits und die wahre Absicht dessen, der sich in einem Spielsalon durch entgeltliche Benützung sowohl von Geldspielapparaten als auch von Unterhaltungsspielapparaten eine Belustigung verschaffen will und der damit erfolgte Leistungsaustausch, dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Vorgabe des Erfordernisses der Ausrichtung des Vereines auf ideelle Zwecke im Rahmen der objektiven Zuordnung des Anbietens von Geldspielapparaten und Unterhaltungsspielapparaten bei der Beurteilung der Öffentlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. November 1987 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. November 1987 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes vom 28. Jänner 1986, mit dem das Stmk. Veranstaltungsgesetz geändert wird, Stmk. Veranstaltungsgesetz-Novelle-1986 (Spielapparate-Novelle), LGBl. Nr. 29/1986, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes vom 28. Jänner 1986, mit dem das Stmk. Veranstaltungsgesetz geändert wird, Stmk. Veranstaltungsgesetz-Novelle-1986 (Spielapparate-Novelle), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986,, lauten:

„§ 5a
Spielapparate
„§ 5a, Spielapparate

(1) Spielapparate (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate) dürfen nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der §§ 6, 6a, 9 Abs. 4 und 35 nur für ortsfeste Betriebsstätten (§ 22a) zu erteilen ist.(1) Spielapparate (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate) dürfen nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der Paragraphen 6, 6 a, 9, Absatz 4 und 35 nur für ortsfeste Betriebsstätten (Paragraph 22 a,) zu erteilen ist.

(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, der Landesorganisation Steiermark des österreichischen Städtebundes, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Bundespolizeibehörden und des Landesschulrates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung von Spielapparaten erlassen; sie kann insbesondere durch Verordnung festsetzen, daß Geldspielapparate (Abs. 3) mit Kontrolleinrichtungen auszustatten sind, die gewährleisten, daß(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, der Landesorganisation Steiermark des österreichischen Städtebundes, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Bundespolizeibehörden und des Landesschulrates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung von Spielapparaten erlassen; sie kann insbesondere durch Verordnung festsetzen, daß Geldspielapparate (Absatz 3,) mit Kontrolleinrichtungen auszustatten sind, die gewährleisten, daß

1. während des Betriebes der Höchsteinsatz und Höchstgewinn stets den bei der Typengenehmigung festgestellten Werten gemäß § 6a Abs. 3 entsprechen,1. während des Betriebes der Höchsteinsatz und Höchstgewinn stets den bei der Typengenehmigung festgestellten Werten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, entsprechen,

2. Gewinne ausgeschüttet werden und

3. die Anzahl und Höhe der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes getätigten Spieleinsätze jederzeit erkennbar sind.

(3) Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate) sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Die Landesregierung kann nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Abs. 2 durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate zu gelten haben oder nicht.(3) Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate) sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Die Landesregierung kann nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Absatz 2, durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate zu gelten haben oder nicht.

(4) Unterhaltungsspielapparate sind Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen. Freispiele, die beim Betrieb solcher Unterhaltungsspielapparate erzielt werden, gelten nicht als Gewinn im Sinne des Abs. 3.“(4) Unterhaltungsspielapparate sind Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen. Freispiele, die beim Betrieb solcher Unterhaltungsspielapparate erzielt werden, gelten nicht als Gewinn im Sinne des Absatz 3,

„§ 22a
Besondere Bestimmungen betreffend Betriebsstätten
für die Aufstellung und den Betrieb von
bewilligungsflichtigen Spielapparaten
„§ 22a, Besondere Bestimmungen betreffend Betriebsstätten, für die Aufstellung und den Betrieb von, bewilligungsflichtigen Spielapparaten

(1) Bewilligungspflichtige Spielapparate (S 5a) dürfen nur aufgestellt und betrieben werden

1. in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben (§ 20 lit. c) oder1. in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben (Paragraph 20, Litera c,) oder

2. in Spielstuben und Spielsalons, die nach diesem Gesetz als Betriebsstätten genehmigt sind.

(2) Der Aufstellungsort nach Abs. 1 Z. 2 muß von Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendherbergen, Jugendzentren, Kasernen, Bahnhöfen, Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen weiter als 150 m in der Weglinie, jeweils gemessen von den Ein- und Ausgängen, entfernt sein.(2) Der Aufstellungsort nach Absatz eins, Ziffer 2, muß von Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendherbergen, Jugendzentren, Kasernen, Bahnhöfen, Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen weiter als 150 m in der Weglinie, jeweils gemessen von den Ein- und Ausgängen, entfernt sein.

(3) Die Behörde hat die Genehmigung der Betriebsstätten von Spielstuben und Spielsalons auf längstens drei Jahre zu befristen.

(4) Geldspielapparate dürfen nur in Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben aufgestellt und betrieben werden. In solchen Betriebsräumen dürfen nicht mehr als ingesamt 4 bewilligungspflichtige Geld- und Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden. In einem und demselben Betriebsraum dürfen Geld- und Unterhaltungsspielapparate nicht zugleich aufgestellt und betrieben werden.

(5) In Spielstuben und Spielsalons dürfen nur bewilligungspflichtige Unterhaltungsspielapparate, und zwar jeweils nicht mehr als 10, aufgestellt und betrieben werden.“

„Artikel II
Übergangsbestimmungen
„Artikel römisch zwei, Übergangsbestimmungen

(1) Für Spiel und Geschicklichkeitsapparate, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Anzeigepflicht in Gastgewerbebetrieben oder auf Grund einer Anzeige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 oder § 4 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in Spielstuben und Spielsalons betrieben werden und deren Aufstellung und Betrieb gemäß § 5a in Verbindung mit § 5b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 lit. c dieses Gesetzes bewilligungspflichtig ist, ist die nachträgliche Bewilligung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.(1) Für Spiel und Geschicklichkeitsapparate, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Anzeigepflicht in Gastgewerbebetrieben oder auf Grund einer Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 4, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in Spielstuben und Spielsalons betrieben werden und deren Aufstellung und Betrieb gemäß Paragraph 5 a, in Verbindung mit Paragraph 5 b, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera c, dieses Gesetzes bewilligungspflichtig ist, ist die nachträgliche Bewilligung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.

(2) Nach Ablauf der Frist für die Stellung des Antrages gemäß Abs. 1 dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluß des auf Antrag eingeleiteten Bewilligungsverfahrens je Betriebsstätte in Gastgewerbebetrieben bis zu 4 Spielapparate (§ 22a Abs. 4 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, in der Fassung des Art. I Z. 13 diesese Gesetzes) und in Spielstuben und Spielsalons bis zu 10 Unterhaltungsspielapparate (§ 22a Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, in der Fassung des Art. I Z. 13) aufgestellt und betrieben werden.(2) Nach Ablauf der Frist für die Stellung des Antrages gemäß Absatz eins, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluß des auf Antrag eingeleiteten Bewilligungsverfahrens je Betriebsstätte in Gastgewerbebetrieben bis zu 4 Spielapparate (Paragraph 22 a, Absatz 4, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, diesese Gesetzes) und in Spielstuben und Spielsalons bis zu 10 Unterhaltungsspielapparate (Paragraph 22 a, Absatz 5, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13,) aufgestellt und betrieben werden.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den §§ 20 bis 26 und 36 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons dürfen vorläufig weiterbetrieben werden. Bei sonst eintretendem Verlust des vorläufigen Weiterführungsrechtes ist für diese Betriebsstätten binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich um Genehmigung anzusuchen.“(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Paragraphen 20 bis 26 und 36 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons dürfen vorläufig weiterbetrieben werden. Bei sonst eintretendem Verlust des vorläufigen Weiterführungsrechtes ist für diese Betriebsstätten binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich um Genehmigung anzusuchen.“

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten ausschließlich über seinen Antrag auf Erteilung der Fortbewilligung zum Betrieb eines Spielsalons im Sinne des Art. II Abs. 3 der Übergangsbestimmungen der Veranstaltungsgesetz-Novelle zu entscheiden gehabt. Dieser Antrag sei unabhängig davon gestellt worden, ob der Spielsalon vom Beschwerdeführer betrieben werde oder ob er das Lokal vorübergehend einem Verein als Vereinslokal zur Verfügung gestellt habe. Dies habe er auch im Verfahren erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht, ohne daß sich die Behörden damit auseinandergesetzt hätten.Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten ausschließlich über seinen Antrag auf Erteilung der Fortbewilligung zum Betrieb eines Spielsalons im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Übergangsbestimmungen der Veranstaltungsgesetz-Novelle zu entscheiden gehabt. Dieser Antrag sei unabhängig davon gestellt worden, ob der Spielsalon vom Beschwerdeführer betrieben werde oder ob er das Lokal vorübergehend einem Verein als Vereinslokal zur Verfügung gestellt habe. Dies habe er auch im Verfahren erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht, ohne daß sich die Behörden damit auseinandergesetzt hätten.

Die belangte Behörde vertrat dazu in der Gegenschrift die Auffassung, der Beschwerdeführer habe ihre Tätigkeit in zweifacher Hinsicht in Anspruch genommen:

1) Durch den Antrag vom 24. Juli 1986, auf Erteilung der Bewilligung von Spielapparaten gemäß § 5a Abs. 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung der Stmk. Veranstaltungsgesetz-Novelle 1986 LGBl. Nr. 29, für den Standort G, K-Straße X, und1) Durch den Antrag vom 24. Juli 1986, auf Erteilung der Bewilligung von Spielapparaten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, des Stmk. Veranstaltungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,, in der Fassung der Stmk. Veranstaltungsgesetz-Novelle 1986 Landesgesetzblatt Nr. 29, für den Standort G, K-Straße römisch zehn, und

2) durch die Eingabe vom 16. Juni 1986, mit der die Erteilung der Betriebsstättengenehmigung (§§ 20 bis 26 und 36 leg. cit.) für den Spielsalon am genannten Standort im Sinne des Art. II leg. cit. beantragt worden sei.2) durch die Eingabe vom 16. Juni 1986, mit der die Erteilung der Betriebsstättengenehmigung (Paragraphen 20 bis 26 und 36 leg. cit.) für den Spielsalon am genannten Standort im Sinne des Artikel römisch zwei, leg. cit. beantragt worden sei.

Der Beschwerdeführer verkenne, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nur auf „die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten“ Bezug habe und der Magistrat Graz über den Antrag um Betriebsstättengenehmigung vom 16. Juni 1986 bisher nicht entschieden habe. Ein schriftliches Verlangen, betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 liege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nicht vor.Der Beschwerdeführer verkenne, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nur auf „die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten“ Bezug habe und der Magistrat Graz über den Antrag um Betriebsstättengenehmigung vom 16. Juni 1986 bisher nicht entschieden habe. Ein schriftliches Verlangen, betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 liege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nicht vor.

Dabei hat die belangte Behörde jedoch nicht beachtet, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1986 sich nicht ausschließlich auf den Weiterbetrieb des nach den §§ 20 bis 26 und § 36 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes genehmigten Spielsalons bezieht, sondern auch dessen Betrieb im bisherigen Umfang, also mit 100 Spielapparaten, erfaßt. Der Antrag bezieht sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der besonderen eigentümlichen Formulierung auch auf den Weiterbetrieb der Spiel- und Geschicklichkeitsapparate, deren Aufstellung und Betrieb gemäß § 5a in Verbindung mit § 5b des Stmk. Veranstaltungsgesetzes bewilligungspflichtig ist (Art. II Abs. 1 der Spielapparate-Novelle). Weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid nennen den Antrag (Anmeldung) des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1986 als Gegenstand der Entscheidung. Sie nehmen auf diesen Antrag auch in den Bescheidbegründungen nicht Bezug. Vielmehr wird ausschließlich der Antrag vom 16. Juni 1986 in der Begründung der Bescheide genannt. Da der angefochtene Bescheid als Gegenstand ausdrücklich nur „Ansuchen um Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten“, ohne Angabe des Datums des Antrages des Beschwerdeführers, nennt, kann also nicht, wie die belangte Behörde vermeint, daraus schon erschlossen werden, daß sich dieser Bescheid nur auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1986 beziehen könne. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr der Auffassung, daß sich die Bescheide des Verwaltungsverfahrens auf die in deren Begründung ausdrücklich angeführte Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1986 beziehen. Daraus folgt aber schon, daß der angefochtene Bescheid rechtlich nicht Bestand haben kann, weil er, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, auf die Voraussetzungen des Antrages vom 16. Juni 1986 nicht Bezug nimmt. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Weiterbetriebes gemäß Art. II der Übergangsbestimmungen der Spielapparate-Novelle im Falle des Beschwerdeführers vorliegen oder nicht. Dabei wird die belangte Behörde allerdings auch die sogenannte „Anmeldung“ des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1986 in das Verfahren einzubeziehen und zu prüfen haben, welche Bedeutung dieser Eingabe des Beschwerdeführers zukommt, zumal im Gesetz eine Anmeldung von Apparaten nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Dabei hat die belangte Behörde jedoch nicht beachtet, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1986 sich nicht ausschließlich auf den Weiterbetrieb des nach den Paragraphen 20 bis 26 und Paragraph 36, des Stmk. Veranstaltungsgesetzes genehmigten Spielsalons bezieht, sondern auch dessen Betrieb im bisherigen Umfang, also mit 100 Spielapparaten, erfaßt. Der Antrag bezieht sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der besonderen eigentümlichen Formulierung auch auf den Weiterbetrieb der Spiel- und Geschicklichkeitsapparate, deren Aufstellung und Betrieb gemäß Paragraph 5 a, in Verbindung mit Paragraph 5 b, des Stmk. Veranstaltungsgesetzes bewilligungspflichtig ist (Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Spielapparate-Novelle). Weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid nennen den Antrag (Anmeldung) des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1986 als Gegenstand der Entscheidung. Sie nehmen auf diesen Antrag auch in den Bescheidbegründungen nicht Bezug. Vielmehr wird ausschließlich der Antrag vom 16. Juni 1986 in der Begründung der Bescheide genannt. Da der angefochtene Bescheid als Gegenstand ausdrücklich nur „Ansuchen um Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten“, ohne Angabe des Datums des Antrages des Beschwerdeführers, nennt, kann also nicht, wie die belangte Behörde vermeint, daraus schon erschlossen werden, daß sich dieser Bescheid nur auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1986 beziehen könne. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr der Auffassung, daß sich die Bescheide des Verwaltungsverfahrens auf die in deren Begründung ausdrücklich angeführte Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1986 beziehen. Daraus folgt aber schon, daß der angefochtene Bescheid rechtlich nicht Bestand haben kann, weil er, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, auf die Voraussetzungen des Antrages vom 16. Juni 1986 nicht Bezug nimmt. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Weiterbetriebes gemäß Artikel römisch zwei, der Übergangsbestimmungen der Spielapparate-Novelle im Falle des Beschwerdeführers vorliegen oder nicht. Dabei wird die belangte Behörde allerdings auch die sogenannte „Anmeldung“ des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1986 in das Verfahren einzubeziehen und zu prüfen haben, welche Bedeutung dieser Eingabe des Beschwerdeführers zukommt, zumal im Gesetz eine Anmeldung von Apparaten nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Darüber hinaus wird folgendes bemerkt:

Unabhängig davon, ob es sich bei der Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der darin verfügten Zurückverweisung der Angelegenheit um ein Vorgreifen im Ausdruck handelt, war die belangte Behörde beim gegebenen Sachverhalt, nämlich der Überprüfung einer zurückweisenden Entscheidung im Berufungsweg, nicht berechtigt, mit der Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz vorzugehen, weil in einem solchen Fall nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen ist.Unabhängig davon, ob es sich bei der Zitierung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der darin verfügten Zurückverweisung der Angelegenheit um ein Vorgreifen im Ausdruck handelt, war die belangte Behörde beim gegebenen Sachverhalt, nämlich der Überprüfung einer zurückweisenden Entscheidung im Berufungsweg, nicht berechtigt, mit der Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz vorzugehen, weil in einem solchen Fall nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen ist.

Nach dem Vorgesagten mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.Nach dem Vorgesagten mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Kostenmehrbegehren, das durch den Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nicht gedeckt ist, mußte abgewiesen werden.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Kostenmehrbegehren, das durch den Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nicht gedeckt ist, mußte abgewiesen werden.

Wien, am 19. Oktober 1988

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010002.X00

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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