Entscheidungsdatum
01.06.2022Norm
StVO 1960 §93 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.11.2021, Zl ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.11.2021, Zl ***, wurde der Antrag des A auf Befreiung von den Pflichten als Anrainer im Sinne des § 93 StVO 1960 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im § 93 Abs 4 StVO eine Befreiung der Pflichten nach § 93 Abs 1a StVO nicht geregelt sei. Die in § 93 Abs 4 StVO geregelte Befreiung beziehe sich lediglich auf Abs 1 und nicht auf Abs 1a des § 93 StVO, worauf sich der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer beziehe, dessen Liegenschaft sich bekanntlich in einer Wohnstraße befinde. Alleine aus diesem Grund könne eine Befreiung mittels Bescheides nicht ausgesprochen werden. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers in seiner Berufung komme es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder darauf an, ob die Straße von Fußgängern bzw. „von welchen“ Fußgängern benützt werde, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für Fußgänger „sicherer“ sei. Auch komme dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützten, für die Entscheidung einer Befreiung der Räumungspflichten keine Bedeutung zu (2005/02/0020, 2010/02/0176). Es bedürfe daher diesbezüglich auch keiner Feststellungen. Die Bestimmungen des § 93 leg cit über die Pflichten der Anrainer würden vornehmlich dem Fußgängerverkehr dienen. Wenn daher im Abs 4 von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede sei, dann müssten diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden. In diesem Zusammenhang sei im Vorbringen des Antragstellers nicht zu erkennen, weshalb gegenständlich die behauptete Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt wäre. Vielmehr ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Berufung, dass das in Rede stehende Straßenstück von den Anrainern und sonstigen Personen benützt werde. Gerade aus diesem Grund könne der Antragsteller von seiner Pflicht nach § 93 StVO nicht befreit werden. Der Antragsteller bringe gerade nicht vor, dass eine Benützung dieses Straßenstückes durch Fußgänger nicht notwendig sei, weil die gleichen Ziele auch auf andere Wegen erreicht werden könnten. Daraus folge aber bereits, dass ein Erfordernis an den in dem § 93 Abs 1 und Abs 2 StVO normierten Verpflichtungen bestehe. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs im gegenständlichem Straßenstück erfordere die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers als Anrainer. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, Darlegungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der winterlichen Betreuungspflicht auch nur ansatzweise zu entkräften. Zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs sei die Räumung des erwähnten Straßenstücks jedenfalls erforderlich. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.11.2021, Zl ***, wurde der Antrag des A auf Befreiung von den Pflichten als Anrainer im Sinne des Paragraph 93, StVO 1960 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Paragraph 93, Absatz 4, StVO eine Befreiung der Pflichten nach Paragraph 93, Absatz eins a, StVO nicht geregelt sei. Die in Paragraph 93, Absatz 4, StVO geregelte Befreiung beziehe sich lediglich auf Absatz eins und nicht auf Absatz eins a, des Paragraph 93, StVO, worauf sich der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer beziehe, dessen Liegenschaft sich bekanntlich in einer Wohnstraße befinde. Alleine aus diesem Grund könne eine Befreiung mittels Bescheides nicht ausgesprochen werden. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers in seiner Berufung komme es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder darauf an, ob die Straße von Fußgängern bzw. „von welchen“ Fußgängern benützt werde, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für Fußgänger „sicherer“ sei. Auch komme dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützten, für die Entscheidung einer Befreiung der Räumungspflichten keine Bedeutung zu (2005/02/0020, 2010/02/0176). Es bedürfe daher diesbezüglich auch keiner Feststellungen. Die Bestimmungen des Paragraph 93, leg cit über die Pflichten der Anrainer würden vornehmlich dem Fußgängerverkehr dienen. Wenn daher im Absatz 4, von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede sei, dann müssten diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden. In diesem Zusammenhang sei im Vorbringen des Antragstellers nicht zu erkennen, weshalb gegenständlich die behauptete Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt wäre. Vielmehr ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Berufung, dass das in Rede stehende Straßenstück von den Anrainern und sonstigen Personen benützt werde. Gerade aus diesem Grund könne der Antragsteller von seiner Pflicht nach Paragraph 93, StVO nicht befreit werden. Der Antragsteller bringe gerade nicht vor, dass eine Benützung dieses Straßenstückes durch Fußgänger nicht notwendig sei, weil die gleichen Ziele auch auf andere Wegen erreicht werden könnten. Daraus folge aber bereits, dass ein Erfordernis an den in dem Paragraph 93, Absatz eins und Absatz 2, StVO normierten Verpflichtungen bestehe. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs im gegenständlichem Straßenstück erfordere die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers als Anrainer. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, Darlegungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der winterlichen Betreuungspflicht auch nur ansatzweise zu entkräften. Zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs sei die Räumung des erwähnten Straßenstücks jedenfalls erforderlich.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, In welcher er im Wesentlichen ausführt, dass er grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***, *** sei. Sein Grundstück schließe direkt an den Hochwasserschutzdamm an. Sein Grundstück liege in einer Wohnstraße, befinde sich davor weder ein Gehsteig noch ein gekennzeichneter Gehweg. Nach § 93 Abs 1 iVm Abs 1a StVO 1960 treffe ihn daher eine Verpflichtung zur Säuberung von Schnee und Bestreuung bei Glatteis für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinde sich ein Gehsteig, der durchgehend über die Kurve in Richtung *** in den dortigen Gehsteig übergehe. Auch in der *** gebe es auf der anderen Straßenseite (der Seite des Dammes) keinen Gehsteig. In Richtung *** gebe es keinen Zugang (Rampe oder Treppe) auf den Damm. In der entgegengesetzten Richtung sei das Betreten des Hochwasserschutzdammes ausdrücklich verboten. Direkt neben seinem Grundstück wachse ein Nussbaum am Fuß des Hochwasserschutzdammes. Vom Schneepflug der Gemeinde werde, bedingt durch die Kurve, ein Teil der Straße nicht geräumt. Bei Benutzung der Fahrbahn vor seinem Grundstück durch Fußgeher könnten diese von dort aus keine andere Verkehrsfläche als Fußwegverbindung erreichen, da der Hochwasserschutzdamm nicht betreten werden dürfe, der Nussbaum im Weg stehe, der Damm steil und bei Schneelage glitschig sei, der Gehsteig in der *** sich auf der anderen Seite befinde und der vom Schneepflug nicht geräumte Bereich durchquert werden müsste. Die Fahrbahn vor seiner Liegenschaft werde daher bei Schnee und Eis von Fußgängern tatsächlich nicht genutzt. Die belangte Behörde vertrete die Rechtsauffassung, dass eine Befreiung nach § 93 Abs 4 lit c StVO 1960 bei Wohnstraßen generell nicht in Betracht komme, weil die Anrainerpflichten für Wohnstraßen nicht in Abs 1, sondern in Abs 1a der genannten Bestimmung geregelt wurden. Die belangte Behörde verkenne dabei, dass Abs 1 die Pflichten der Anrainer generell regle, Abs 1a gehe nur auf die sich in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergebenden Zweifelsfragen ein. Abs 1 bleibe aber weiterhin anwendbar. Folgte man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wären Anrainer in Wohnstraßen rund um die Uhr statt von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr wie in Abs 1 geregelt zur Räumung und Streuung verpflichtet. Die Zuständigkeit der Gemeinde zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich ergebe sich aus § 94d Z 18 StVO 1960, ob die Gemeinde auch Straßenerhalter sei, sei rechtlich irrelevant. Der Verweis im Berufungsbescheid auf diese Funktion verdeutliche aber, dass Hintergrund der Entscheidung der Gemeinde weniger der Maßstab des § 93 Abs 4 StVO sei als vielmehr nicht konkretisierbare Ängste vor Haftungen der Gemeinde in ihrer Rolle als Straßenerhalter. Diese dürften hier aber nicht berücksichtigt werden. Entscheidungsrelevant sei, wie viele bzw. ob überhaupt Fußgänger den gegenständlichen Streifen bei Schnee und Eis benützen, also ob dieser Streifen tatsächlich benützt wird. (VwGH 92/02/0241 vom 21.01.1993). Entscheidungsrelevant sei, ob die Verkehrsfläche von Fußgängern tatsächlich benützt oder gar nicht benützt werden könne. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchzuführen, den angefochtenen Bescheid abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, In welcher er im Wesentlichen ausführt, dass er grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***, *** sei. Sein Grundstück schließe direkt an den Hochwasserschutzdamm an. Sein Grundstück liege in einer Wohnstraße, befinde sich davor weder ein Gehsteig noch ein gekennzeichneter Gehweg. Nach Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, StVO 1960 treffe ihn daher eine Verpflichtung zur Säuberung von Schnee und Bestreuung bei Glatteis für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinde sich ein Gehsteig, der durchgehend über die Kurve in Richtung *** in den dortigen Gehsteig übergehe. Auch in der *** gebe es auf der anderen Straßenseite (der Seite des Dammes) keinen Gehsteig. In Richtung *** gebe es keinen Zugang (Rampe oder Treppe) auf den Damm. In der entgegengesetzten Richtung sei das Betreten des Hochwasserschutzdammes ausdrücklich verboten. Direkt neben seinem Grundstück wachse ein Nussbaum am Fuß des Hochwasserschutzdammes. Vom Schneepflug der Gemeinde werde, bedingt durch die Kurve, ein Teil der Straße nicht geräumt. Bei Benutzung der Fahrbahn vor seinem Grundstück durch Fußgeher könnten diese von dort aus keine andere Verkehrsfläche als Fußwegverbindung erreichen, da der Hochwasserschutzdamm nicht betreten werden dürfe, der Nussbaum im Weg stehe, der Damm steil und bei Schneelage glitschig sei, der Gehsteig in der *** sich auf der anderen Seite befinde und der vom Schneepflug nicht geräumte Bereich durchquert werden müsste. Die Fahrbahn vor seiner Liegenschaft werde daher bei Schnee und Eis von Fußgängern tatsächlich nicht genutzt. Die belangte Behörde vertrete die Rechtsauffassung, dass eine Befreiung nach Paragraph 93, Absatz 4, Litera c, StVO 1960 bei Wohnstraßen generell nicht in Betracht komme, weil die Anrainerpflichten für Wohnstraßen nicht in Absatz eins,, sondern in Absatz eins a, der genannten Bestimmung geregelt wurden. Die belangte Behörde verkenne dabei, dass Absatz eins, die Pflichten der Anrainer generell regle, Absatz eins a, gehe nur auf die sich in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergebenden Zweifelsfragen ein. Absatz eins, bleibe aber weiterhin anwendbar. Folgte man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wären Anrainer in Wohnstraßen rund um die Uhr statt von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr wie in Absatz eins, geregelt zur Räumung und Streuung verpflichtet. Die Zuständigkeit der Gemeinde zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich ergebe sich aus Paragraph 94 d, Ziffer 18, StVO 1960, ob die Gemeinde auch Straßenerhalter sei, sei rechtlich irrelevant. Der Verweis im Berufungsbescheid auf diese Funktion verdeutliche aber, dass Hintergrund der Entscheidung der Gemeinde weniger der Maßstab des Paragraph 93, Absatz 4, StVO sei als vielmehr nicht konkretisierbare Ängste vor Haftungen der Gemeinde in ihrer Rolle als Straßenerhalter. Diese dürften hier aber nicht berücksichtigt werden. Entscheidungsrelevant sei, wie viele bzw. ob überhaupt Fußgänger den gegenständlichen Streifen bei Schnee und Eis benützen, also ob dieser Streifen tatsächlich benützt wird. (VwGH 92/02/0241 vom 21.01.1993). Entscheidungsrelevant sei, ob die Verkehrsfläche von Fußgängern tatsächlich benützt oder gar nicht benützt werden könne. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchzuführen, den angefochtenen Bescheid abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes und Einvernahme des Beschwerdeführers und Erstattung von Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung als erwiesen zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***, ***. Dieses Grundstück liegt in einer Wohnstraße, entlang der Liegenschaft befindet sich weder ein Gehsteig noch ein gekennzeichneter Gehweg. Die Liegenschaft schließt direkt an den Hochwasserschutzdamm an. Beim Straßenstück *** handelt es sich um eine verordnete Wohnstraße, welche am Übergang zur *** im nordwestlichen Bereich über einen Gehsteig verfügt, welcher allerdings am Ende der Liegenschaft *** endet. Der *** wird von Fußgängern benützt, Kinder gehen auf ihrem Schulweg auf der Fahrbahn, um zum Damm zu gelangen.
§ 93 StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 lautet: Paragraph 93, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998, lautet:
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Absatz eins, für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.(2) Die in Absatz eins, genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
(3) Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.(3) Durch die in den Absatz eins und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.
(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Absatz eins, oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken;a) die in Absatz eins, bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken;
b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;b) die in Absatz eins, bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
c) zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen;c) zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Absatz eins, genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen;
d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Absatz eins und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
(5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.(5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, werden durch die Absatz eins bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
§ 76b StVO lautet: Paragraph 76 b, StVO lautet:
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.
(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs. 3 gewährleistet wird.(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Absatz 3, gewährleistet wird.
(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 c, bzw. 9d) anzubringen sind.
§ 93 Abs 4 StVO enthält eine Verordnungsermächtigung, um einerseits die gesetzlichen Verpflichtungen einzuschränken (lit a bis lit c) und um andererseits Ausführungsregelungen zu treffen.Paragraph 93, Absatz 4, StVO enthält eine Verordnungsermächtigung, um einerseits die gesetzlichen Verpflichtungen einzuschränken (Litera a bis Litera c,) und um andererseits Ausführungsregelungen zu treffen.
Eine Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht die Erlassung von Bescheiden in Betracht kommt.
Zentrale Voraussetzung für die Erleichterungen im Sinne des § 93 Abs 4 StVO sind die Erfordernisse des Fußgängerverkehrs. Zentrale Voraussetzung für die Erleichterungen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, StVO sind die Erfordernisse des Fußgängerverkehrs.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes lässt der Gesetzeswortlaut des § 93 Abs 4 StVO eine gänzliche Befreiung von der Räum- und Streupflicht nicht zu.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes lässt der Gesetzeswortlaut des Paragraph 93, Absatz 4, StVO eine gänzliche Befreiung von der Räum- und Streupflicht nicht zu.
§ 93 Abs 4 StVO gestattet dem Verordnungsgeber lediglich, die in Abs 1 bezeichneten Verrichtungen einzuschränken, zu bestimmen, dass nicht alle Verrichtungen vorgenommen werden müssen oder die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.Paragraph 93, Absatz 4, StVO gestattet dem Verordnungsgeber lediglich, die in Absatz eins, bezeichneten Verrichtungen einzuschränken, zu bestimmen, dass nicht alle Verrichtungen vorgenommen werden müssen oder die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Absatz eins und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die „Erfordernisse des Fußgängerverkehrs“ (§ 93 Abs 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO 1960 zulassen, nicht darauf an, von „welchen“ Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2005, Zl 2005/02/0020).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die „Erfordernisse des Fußgängerverkehrs“ (Paragraph 93, Absatz 4, erster Satz, erster Teilsatz, StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 zulassen, nicht darauf an, von „welchen“ Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2005, Zl 2005/02/0020).
§ 76b StVO normiert, dass in einer Fußgängerzone und in einer Wohnstraße der Fahrzeugverkehr mit Ausnahme der in leg cit normierten Benützer verboten ist, und dass das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet ist. Paragraph 76 b, StVO normiert, dass in einer Fußgängerzone und in einer Wohnstraße der Fahrzeugverkehr mit Ausnahme der in leg cit normierten Benützer verboten ist, und dass das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet ist.
§ 93 Abs 1a StVO normiert die Verpflichtung zur Reinigung und Streuung eines 1 Meter breiten Streifens entlang der Häuserfronten in einer Fußgängerzone (§ 76a) oder wie gegenständlich einer Wohnstraße (§ 2 Abs 1 Z 1a) ohne Gehsteige. Paragraph 93, Absatz eins a, StVO normiert die Verpflichtung zur Reinigung und Streuung eines 1 Meter breiten Streifens entlang der Häuserfronten in einer Fußgängerzone (Paragraph 76 a,) oder wie gegenständlich einer Wohnstraße (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a,) ohne Gehsteige.
Wenn dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Räum- und Streupflicht Folge gegeben würde, würde dies im Fall von Schneelage oder Glatteis, dass der ungehinderten Benützbarkeit der Straße durch Fußgänger, wie sie vom Gesetzgeber in § 93 Abs. 1a StVO vorgesehen ist, zuwiderlaufen. Es kann somit nicht Inhalt des § 93 Abs. 4 1. Teilsatz StVO sein, dass in einer Wohnstraße eine Befreiung von der Räum- und Streupflicht mittels Bescheid bewilligt wird. Wenn dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Räum- und Streupflicht Folge gegeben würde, würde dies im Fall von Schneelage oder Glatteis, dass der ungehinderten Benützbarkeit der Straße durch Fußgänger, wie sie vom Gesetzgeber in Paragraph 93, Absatz eins a, StVO vorgesehen ist, zuwiderlaufen. Es kann somit nicht Inhalt des Paragraph 93, Absatz 4, 1. Teilsatz StVO sein, dass in einer Wohnstraße eine Befreiung von der Räum- und Streupflicht mittels Bescheid bewilligt wird.
Die Verordnungsermächtigung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Pflicht nach § 93 Abs 1a StVO (vgl. Pürstl, StVO-ON15.00 Anmerkung 7 zu § 93 Abs. 1a StVO) nicht anwendbar, würde eine solche dem Zweck des
§ 76b StVO zuwiderlaufen (ungehinderte Benützung der Straße durch Fußgänger). Die Verordnungsermächtigung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Pflicht nach Paragraph 93, Absatz eins a, StVO vergleiche Pürstl, StVO-ON15.00 Anmerkung 7 zu Paragraph 93, Absatz eins a, StVO) nicht anwendbar, würde eine solche dem Zweck des , Paragraph 76 b, StVO zuwiderlaufen (ungehinderte Benützung der Straße durch Fußgänger).
Es ist somit auch eine Erlassung eines Bescheides, mit welchem die Räum-und Streupflicht eingeschränkt wird, nicht zulässig.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Räum- und Streupflicht; Befreiung; Verordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.29.001.2022Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022