Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §93 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde
1. der A M und 2. des R H, beide in W, beide vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 30. Oktober 2009, Zl. MA 65-1236/2007, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung eines Weges nach § 93 StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters, Mag. Babak Rousta, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 15, und des Vertreters der belangten Behörde, Dr. Markus Raab, zu Recht erkannt:1. der A M und 2. des R H, beide in W, beide vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 30. Oktober 2009, Zl. MA 65-1236/2007, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung eines Weges nach Paragraph 93, StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters, Mag. Babak Rousta, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 15, und des Vertreters der belangten Behörde, Dr. Markus Raab, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 6. März 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung eines näher genannten Verbindungsweges gemäß § 93 Abs. 4 StVO 1960 abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 6. März 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung eines näher genannten Verbindungsweges gemäß Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2009 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2009 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Frage, ob "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs. 4 erster Teilsatz StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 leg. cit. zuließen, weder darauf an, von welchen Fußgängern die Straße benützt werde, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger sicherer sei. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sei von einer Fußgängerfrequenzerhebung Abstand zu nehmen. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung auch dem Argument der Beschwerdeführer, allfälligen Fußgängern sei ein Umweg in der Dauer von fünf Minuten zumutbar, zumindest indirekt eine klare Absage erteilt. Der Verbindungsweg werde nach Darstellung der MA 46 u.a. von Schulkindern frequentiert und diene für sämtlichen Fußgängerverkehr als kürzeste Zugangsverbindung zu einer näher genannten Bushaltestelle. Es sei unabhängig von der Benutzerfrequenz erforderlich, für die schwächsten Verkehrsteilnehmer (besonders für Schulkinder) stets die Benützung des Verbindungsweges zu gewährleisten. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse sei daher davon auszugehen, dass die in Rede stehende Örtlichkeit regelmäßig und keineswegs selten von Fußgängern auch während der Wintermonate benützt werde - wofür auch die vorhandene öffentliche Beleuchtung spreche -, sodass bei Unterbleiben der Betreuung das geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährdet sei. Den beschwerdeführenden Parteien sei es nicht gelungen, die zitierten Darlegungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der winterlichen Betreuungspflicht auch nur ansatzweise zu entkräften. Die ins Treffen geführte Befreiung von der Betreuungspflicht für die Anrainer des anschließenden F.-Weges sei nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens. Abgesehen davon, sei jede derartige Ausnahmebewilligung nach Maßgabe des Einzelfalles zu beurteilen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Frage, ob "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (Paragraph 93, Absatz 4, erster Teilsatz StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, leg. cit. zuließen, weder darauf an, von welchen Fußgängern die Straße benützt werde, noch ob die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger sicherer sei. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sei von einer Fußgängerfrequenzerhebung Abstand zu nehmen. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung auch dem Argument der Beschwerdeführer, allfälligen Fußgängern sei ein Umweg in der Dauer von fünf Minuten zumutbar, zumindest indirekt eine klare Absage erteilt. Der Verbindungsweg werde nach Darstellung der MA 46 u.a. von Schulkindern frequentiert und diene für sämtlichen Fußgängerverkehr als kürzeste Zugangsverbindung zu einer näher genannten Bushaltestelle. Es sei unabhängig von der Benutzerfrequenz erforderlich, für die schwächsten Verkehrsteilnehmer (besonders für Schulkinder) stets die Benützung des Verbindungsweges zu gewährleisten. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse sei daher davon auszugehen, dass die in Rede stehende Örtlichkeit regelmäßig und keineswegs selten von Fußgängern auch während der Wintermonate benützt werde - wofür auch die vorhandene öffentliche Beleuchtung spreche -, sodass bei Unterbleiben der Betreuung das geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährdet sei. Den beschwerdeführenden Parteien sei es nicht gelungen, die zitierten Darlegungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der winterlichen Betreuungspflicht auch nur ansatzweise zu entkräften. Die ins Treffen geführte Befreiung von der Betreuungspflicht für die Anrainer des anschließenden F.-Weges sei nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens. Abgesehen davon, sei jede derartige Ausnahmebewilligung nach Maßgabe des Einzelfalles zu beurteilen.
Zunächst erhoben die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 14. Juni 2010, B 1537, 1539/09, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Zunächst erhoben die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 14. Juni 2010, B 1537, 1539/09, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Nach § 93 Abs. 4 StVO 1960 hat die Behörde nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch VerordnungNach Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 hat die Behörde nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Absatz eins, oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken; a) die in Absatz eins, bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken;
b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken; b) die in Absatz eins, bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
c) zu bestimmen, dass auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen; c) zu bestimmen, dass auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Absatz eins, genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen;
d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind. d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Absatz eins, und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs. 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 zulassen, nicht darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/02/0020).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (Paragraph 93, Absatz 4, erster Satz, erster Teilsatz, StVO 1960) eine Einschränkung der Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 zulassen, nicht darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/02/0020).
Die ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde haben u. a. ergeben, dass der in Rede stehende Weg von Fußgängern, insbesondere von Schulkindern, als direkter Zugang zur Bushaltestelle auch im Winter benützt wird. Diesem Ermittlungsergebnis vermochten die Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens - insbesondere des hiezu eingeräumten Parteiengehörs - nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Die belangte Behörde war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gehalten, weitere Ermittlungen über die tatsächliche Benützung des vorhandenen Gehweges durch bestimmte Personengruppen (etwa Wanderer) durchzuführen. Darüber hinaus vermögen die Beschwerdeführer auch nicht einsichtig darzulegen, weshalb die Feststellung, dass der Weg für den Fußgängerverkehr den kürzesten Zugangsweg zu einer Autobushaltestelle darstelle, unrichtig sei, zumal die Beschwerdeführer selbst einräumen, dass die von ihnen aufgezeigte Alternativverbindung "nur wenige Meter" (nach den den Verwaltungsakten zuliegenden Planunterlagen sogar erheblich) länger sei. Ferner kommt es im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur nicht darauf an, dass etwa behinderte oder ältere Menschen, sowie Personen mit einem Kinderwagen - wie die Beschwerdeführer ausführen - den Weg nicht benützen können.
Darüber hinaus vermögen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine für Anrainer eines (anderen) Anschlussweges gewährte Befreiung von der Räumpflicht keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf den in Rede stehenden Weg darzulegen, zumal - wie bereits ausgeführt - ein konkrete Benützung des im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Weges in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zumindest in Bezug auf die Fußgänger (insbesondere auch Schulkinder) von der belangten Behörde dargelegt wurde. Da auch - abgesehen von der allgemeinen Beschwerdebehauptung, es würden dieselben Voraussetzungen hinsichtlich des von der Räumpflicht befreiten und des hier zu beurteilenden Weges vorliegen - nicht näher dargelegt wird, dass völlig idente Sachverhalte bezüglich der Erfordernisse für den Fußgängerverkehr hinsichtlich des gegenständlichen Weges und des von der Räumpflicht befreiten Weges vorliegen, ist keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang zu erkennen.
Des Weiteren bedurfte es aufgrund der schlüssig begründeten Wegbenützung durch Fußgänger (insbesondere durch Schulkinder) im Winter auch keines weiteren Eingehens darauf, ob Spaziergänger nach Durchwandern der Siedlung den angrenzenden Wald mangels Schneeräumung der Wege in diesem Wald ohnehin nicht begehen können. Selbst wenn der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zutreffen sollte, dass der Weg auch von Spaziergehern im Winter benützt werde, bleibt die Benutzung dieses Weges durch (sonstige) Fußgänger davon unberührt. Es bedurfte daher auch entgegen den weitwendigen Beschwerdeausführungen weder eines näheren Eingehens auf das in diesem Zusammenhang im Verwaltungsverfahren erstattete weitere Parteienvorbringen, noch einer ergänzenden amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes. Überdies ist daher auch nicht wesentlich, dass - wie in der Beschwerde behauptet wird - nicht näher begründet worden sei, "wie die schwächsten Verkehrsteilnehmer" bei über 50 Stufen den gegenständlichen Weg überhaupt benützen könnten, ferner dass nach Ansicht der Beschwerdeführer nähere nachvollziehbare Messungen fehlen würden, die die Aussage, der Weg werde keinesfalls regelmäßig und selten von Fußgängern benutzt, stützen könnten, ob allfällige Spaziergänger auch andere Alternativrouten hätten, sowie die fehlende Erwähnung, dass zwei Schneeräumdienste bereits wegen der Gefährlichkeit des Weges den Winterdienst abgelehnt hätten.
Auch mit den allgemeinen Ausführungen betreffend unrichtige Beweiswürdigung, die jedoch nicht die Feststellungen der belangten Behörde über den Fußgängerverkehr mit Schulkindern zu widerlegen vermögen, zeigen die Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf.
Die beschwerdeführenden Parteien rügen ferner, es liege eine mangelhafte Begründung der rechtlichen Beurteilung vor, weil der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausgehe, nicht erschöpfend wiedergegeben werde. Mit dieser allgemeinen Rüge wird gleichfalls kein Verfahrensmangel dargetan. Auch wenn die belangte Behörde die Frage der Unzumutbarkeit eines allfälligen Umweges auf der von den beschwerdeführenden Parteien genannten Strecke nicht explizit begründete, liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, zumal sich eine solche Unzumutbarkeit schon offenkundig aus den Planunterlagen über die gegenständliche Örtlichkeit für bestimmte Einwohner der J.-Gasse und der H.-Gasse ergibt.
Insoweit die Beschwerdeführer erstmals unter Vorlage von Lichtbildern in der Beschwerde behaupten, es sei eine Räumung des Weges wegen der sonstigen Schneeräumung, durch die der ganze Weg bzw. der Eingang zu diesem Weg verschüttet werde, unmöglich, verstoßen sie gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot. Dass eine Verkehrsfrequenzerhebung, wie in der Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Begründung gerügt wird, nicht erforderlich ist, wurde bereits dargelegt. Auch mit der Änderung des ursprünglichen Zweckes des Weges, nämlich der Erschließung von Gärten, wird gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt. Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass der von den beschwerdeführenden Parteien dargelegte Alternativweg keinen Umweg darstelle, sondern sogar vermutlich kürzer sei, zumal die beschwerdeführenden Parteien selbst einräumen, dass der Weg "nur 44 m länger" sei; die behauptete "geringfügig längere Wegstrecke" ist jedoch aufgrund der im Akt befindlichen Planunterlagen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Unwesentlich ist auch, ob die Bewohner an diesem Alternativweg der Schneeräumpflicht nachkommen oder nicht, zumal das öffentliche Interesse an der Schneeräumung auf dem in Rede stehenden Weg von der belangten Behörde jedenfalls schlüssig dargelegt wurde.Insoweit die Beschwerdeführer erstmals unter Vorlage von Lichtbildern in der Beschwerde behaupten, es sei eine Räumung des Weges wegen der sonstigen Schneeräumung, durch die der ganze Weg bzw. der Eingang zu diesem Weg verschüttet werde, unmöglich, verstoßen sie gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG geltende Neuerungsverbot. Dass eine Verkehrsfrequenzerhebung, wie in der Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Begründung gerügt wird, nicht erforderlich ist, wurde bereits dargelegt. Auch mit der Änderung des ursprünglichen Zweckes des Weges, nämlich der Erschließung von Gärten, wird gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt. Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass der von den beschwerdeführenden Parteien dargelegte Alternativweg keinen Umweg darstelle, sondern sogar vermutlich kürzer sei, zumal die beschwerdeführenden Parteien selbst einräumen, dass der Weg "nur 44 m länger" sei; die behauptete "geringfügig längere Wegstrecke" ist jedoch aufgrund der im Akt befindlichen Planunterlagen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Unwesentlich ist auch, ob die Bewohner an diesem Alternativweg der Schneeräumpflicht nachkommen oder nicht, zumal das öffentliche Interesse an der Schneeräumung auf dem in Rede stehenden Weg von der belangten Behörde jedenfalls schlüssig dargelegt wurde.
Inwieweit die in der Beschwerde behauptete Notwendigkeit des zeitweise erforderlichen Einsatzes von Streusalz zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen sollte, vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen. Die erstmals in der Beschwerde behauptete fehlerhafte Schneeräumung durch die Gemeinde Wien, die es nach Ansicht der Beschwerdeführer unzumutbar und "geradezu unmöglich" - unter Bezugnahme auf gleichfalls erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Fotos - machen soll, den Schnee wegzubringen, ist - wie bereits dargelegt - aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich und vermag daher auch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 19. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020176.X00Im RIS seit
09.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011