TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/4 LVwG-AV-1122/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2026
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Entscheidungsdatum

04.08.2026

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 lita
WRG 1959 §27 Abs6
WRG 1959 §29 Abs1
AVG 1991 §13 Abs1
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15. Juni 2026, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.,
II.römisch zwei.
Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 6, 29 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF) Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a und Absatz 6, 29, Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)

§§ 13 Abs. 1, 14, 15 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) Paragraphen 13, Absatz eins, 14, 15, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) Paragraphen 24, 27, 28, Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)

Entscheidungsgründe

1.
Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 15. Juni 2026, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: die belangte Behörde) fest, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasser-benutzungsrecht hinsichtlich des Zwecks der Trinkwasserversorgung erloschen sei. Weiters wurde festgestellt, dass dieses Wasserbenutzungsrecht im Rahmen einer näher bezeichneten Nutzwasserversorgung weiterhin aufrecht bliebe.

Die belangte Behörde begründete diese auf § 27 Abs. 1 lit. a und Abs 6 sowie § 29 Abs. 1 und 5 WRG 1959 gestützte Entscheidung damit, dass die Wasserberechtigten A (in der Folge: der Beschwerdeführer) sowie B ausdrücklich auf das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht, soweit es die Trinkwassernutzung betrifft, verzichtet hätten.Die belangte Behörde begründete diese auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und Absatz 6, sowie Paragraph 29, Absatz eins und 5 WRG 1959 gestützte Entscheidung damit, dass die Wasserberechtigten A (in der Folge: der Beschwerdeführer) sowie B ausdrücklich auf das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht, soweit es die Trinkwassernutzung betrifft, verzichtet hätten.

1.2. Die belangte Behörde hatte am 28. Mai 2026 über ein Ansuchen des A und der B betreffend Abänderung einer Wasserversorgungsanlage eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

In der darüber aufgenommenen Verhandlungsschrift findet sich unter der Überschrift „Erklärungen“ folgender Text:

„Erklärung von Herrn A auch in Namen von Frau B:

„Als Wasserberechtigte verzichten wir ausdrücklich auf die Trinkwassernutzung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage in der KG ***.““

Am Schluss der Verhandlungsschrift heißt es, dass die Niederschrift den Verhandlungsteilnehmern zur Durchsicht vorgelegt worden sei. Es folgen mehrere Unterschriften, darunter jene des Verhandlungsleiters, des Schriftführers sowie des Beschwerdeführers. Dessen Unterschrift findet sich auch in einer Anwesenheitsliste zur Verhandlungsschrift.

1.3. Nach Zustellung des Bescheides vom 15. Juni 2026 wandte sich der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist mit E-Mail an die belangte Behörde, worin er sich „über die gewählte Formulierung“ jenes Bescheides beklagt; er hätte während der Verhandlung den Eindruck gehabt, dass es sich nur um einen „derzeitigen bzw. vorübergehenden Verzicht“ auf die Nutzung der eigenen Quelle als Trinkwasser handle. Den „Eindruck“ eines dauerhaften Verzichts hätte er nicht erwecken wollen. Der Bescheid hätte möglicherweise – näher dargelegte – nachteilige Auswirkungen im Falle eines künftigen Verkaufs der Liegenschaft. Er ersuche um Prüfung, ob der Bescheid „entsprechend klargestellt oder angepasst werden“ könne, damit kein „irreführender Eindruck“ entstehe.

1.4. Eine Aufforderung seitens der belangten Behörde, zu konkretisieren, ob es sich bei der genannten Eingabe um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Juni 2026 handle, beantwortete der Beschwerdeführer mit einem inhaltlich im Wesentlichen der ersten Eingabe entsprechenden, als „Einspruch – Formulierung des Bescheides“ bezeichneten E-Mail, welches das ausdrückliche Ersuchen enthält, den Bescheid „entsprechend zu berichtigen oder zumindest klarzustellen, dass kein Verzicht auf ein Trinkwasserbenutzungsrecht erklärt wurde“. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er lediglich keinen Antrag auf Bewilligung einer Trinkwasserversorgung gestellt, jedoch nicht auf ein Wasserrecht für die Trinkwasserversorgung verzichtet hätte.

1.5. Die belangte Behörde legte diese Eingaben (samt Verwaltungsakt) als Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2.
Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Dass der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2026 teilgenommen und diese unterfertigt hat, ergibt sich aus der in formaler Hinsicht unbedenklichen Verhandlungsschrift und dem Vergleich der Unterschriften in Anwesenheitsliste (Namen in Blockbuchstaben und zugehörige Unterschriften) und am Ende der Niederschrift.

3.
Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.
Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27, (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

  1. a)Litera a
    durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
  2. (…)Absatz …,
     

(…)

(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29, (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.Paragraph 14, (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
  2. 2.Ziffer 2
    die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten.

(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Absatz 2,, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.Paragraph 15, Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. 3.Ziffer 3
    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen

oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.
Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine sogenannte Erlöschensfeststellung iSd § 29 Abs. 1 WRG 1959 getroffen, wobei sie vom Vorliegen des Erlöschensgrundes des Verzichts iSd § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ausgegangen ist; die Erlöschensfeststellung wurde gemäß § 27 Abs. 6 leg.cit. auf einen Teil der Wasserbenutzung beschränkt; die Nutzung des Wasserspenders für Brauchwasserzwecke wurde aufrechterhalten.3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine sogenannte Erlöschensfeststellung iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 getroffen, wobei sie vom Vorliegen des Erlöschensgrundes des Verzichts iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ausgegangen ist; die Erlöschensfeststellung wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 6, leg.cit. auf einen Teil der Wasserbenutzung beschränkt; die Nutzung des Wasserspenders für Brauchwasserzwecke wurde aufrechterhalten.

3.2.2. Angesicht des Umstands, dass der Einschreiter das Nichtvorliegen eines zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts führenden Verzichtes behauptet und im Ergebnis eine Abänderung der behördlichen Entscheidung begehrt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Eingabe (oben Punkt 1.3.) als Beschwerde gegen ihren Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt hat.

3.2.3. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt sich um eine von Amts wegen erlassene Entscheidung, die eines Antrags des Beschwerdeführers nicht bedurfte. Vielmehr hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen eines Erlöschensgrundes dies unabhängig von einem Begehren des bisherigen Wasserberechtigten bescheidmäßig festzustellen, wobei der Rechtsverlust ex lege bereits mit Verwirklichung eines der im § 27 WRG 1959 angeführten Tatbestände eintritt und der später erlassene Bescheid damit nur deklarativer Natur ist (zB VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071).3.2.3. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt sich um eine von Amts wegen erlassene Entscheidung, die eines Antrags des Beschwerdeführers nicht bedurfte. Vielmehr hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen eines Erlöschensgrundes dies unabhängig von einem Begehren des bisherigen Wasserberechtigten bescheidmäßig festzustellen, wobei der Rechtsverlust ex lege bereits mit Verwirklichung eines der im Paragraph 27, WRG 1959 angeführten Tatbestände eintritt und der später erlassene Bescheid damit nur deklarativer Natur ist (zB VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071).

3.2.4. Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob der Erlöschenstatbestand des Verzichtes iSd § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 eingetreten ist; beim Verzicht handelt es sich um eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche, aber ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten, wobei es auf die Motive nicht ankommt (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 23.04.2014, 2013/07/0168; 28.06.2017, Ra 2017/07/0010).3.2.4. Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob der Erlöschenstatbestand des Verzichtes iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 eingetreten ist; beim Verzicht handelt es sich um eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche, aber ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten, wobei es auf die Motive nicht ankommt (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 23.04.2014, 2013/07/0168; 28.06.2017, Ra 2017/07/0010).

3.2.5. Die in der Verhandlungsschrift vom 28. Mai 2026 protokollierte, oben wieder-gegebene Erklärung des Beschwerdeführers stellt sich aufgrund ihres klaren, unmissverständlichen Wortlauts unzweifelhaft als ausdrücklicher (Teil)Verzicht auf das darin näher bezeichnete Wasserbenutzungsrecht dar.

Diese Erklärung wurde in einer den Vorschriften des AVG entsprechenden Niederschrift aufgenommen, welche gemäß § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefert. Den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben, vermochte er doch nicht darzutun, dass er die ihm zugeschriebene Erklärung nicht bzw. nicht in dieser Form abgegeben hätte.Diese Erklärung wurde in einer den Vorschriften des AVG entsprechenden Niederschrift aufgenommen, welche gemäß Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefert. Den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben, vermochte er doch nicht darzutun, dass er die ihm zugeschriebene Erklärung nicht bzw. nicht in dieser Form abgegeben hätte.

Solches behauptet er ja in Wahrheit gar nicht, sondern meint, dass er den Gegenstand der Verhandlung anders verstanden hätte bzw. einen endgültigen Verzicht auf ein Wasserrecht nicht hätte abgeben wollen. Er bringt also im Ergebnis vor, dass die abgegebene Erklärung nicht seinem wahren Willen entsprochen hätte.

3.2.6. Dazu ist festzuhalten, dass Parteienerklärungen iSd § 13 Abs. 1 AVG ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 13, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur; ständige Rechtsprechung). Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.3.2.6. Dazu ist festzuhalten, dass Parteienerklärungen iSd Paragraph 13, Absatz eins, AVG ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, Paragraph 13,, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur; ständige Rechtsprechung). Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.

3.2.7. Die Anwendung dieser Grundsätze führt zum eindeutigen Ergebnis, dass die protokollierte Erklärung nur so verstanden werden kann, dass der Beschwerdeführer (und die von ihm vertretene Mitberechtigte) das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht im erklärten Rahmen (Trinkwassernutzung) definitiv und endgültig aufgeben wollte(n). Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung anderer Absicht gewesen sein sollte, wäre dies angesichts des gegenteiligen objektiven Erklärungswertes unbeachtlich. Da der Verzicht – und damit der Rechtsverlust – bereits in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er der zuständigen Wasserrechtsbehörde bekannt wird (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2017/07/0010), kommt ein späterer Widerruf nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/07/0036).3.2.7. Die Anwendung dieser Grundsätze führt zum eindeutigen Ergebnis, dass die protokollierte Erklärung nur so verstanden werden kann, dass der Beschwerdeführer (und die von ihm vertretene Mitberechtigte) das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht im erklärten Rahmen (Trinkwassernutzung) definitiv und endgültig aufgeben wollte(n). Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung anderer Absicht gewesen sein sollte, wäre dies angesichts des gegenteiligen objektiven Erklärungswertes unbeachtlich. Da der Verzicht – und damit der Rechtsverlust – bereits in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er der zuständigen Wasserrechtsbehörde bekannt wird vergleiche VwGH 28.06.2017, Ra 2017/07/0010), kommt ein späterer Widerruf nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.11.1993, 90/07/0036).

3.2.8. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes für die Trinkwassernutzung festgestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde konnte ein Erfolg nicht beschieden sein.

3.2.9. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage bedurfte es auch der Durchführung einer – von keiner Partei beantragten – mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG nicht.3.2.9. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage bedurfte es auch der Durchführung einer – von keiner Partei beantragten – mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, VwGVG nicht.

3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung vergleiche die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Verzicht; Erlöschen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1122.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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