TE Vfgh Erkenntnis 2009/11/30 U431/08

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Veröffentlicht am 30.11.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §60, §67

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Asylantrages mangels eigener Begründung im Urteil des Asylgerichtshofes bzw mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin - eine 1989 geborenerömisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin - eine 1989 geborene

Staatsangehörige von Guinea - reiste am 3. Mai 2005 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Diesen begründete sie anlässlich der schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt damit, dass ihr Vater, welcher Soldat gewesen sei, getötet und ihre Mutter von Soldaten verhaftet worden sei und sie selbst auf Drängen und mit Hilfe von Bekannten nach Österreich geflüchtet sei.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 28. August 2008 wurde der Asylantrag gemäß §7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Guinea wurde gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 1997 für nicht zulässig erachtet und gleichzeitig wurde gemäß §8 Abs3 iVm §15 Abs2 Asylgesetz 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 28. August 2008 wurde der Asylantrag gemäß §7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Guinea wurde gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 1997 für nicht zulässig erachtet und gleichzeitig wurde gemäß §8 Abs3 in Verbindung mit §15 Abs2 Asylgesetz 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 30. September 2008 gemäß §7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Im Erkenntnis des AsylGH wird - zum Teil unter Verweis auf den Bescheid des BAA - der bisherige Verfahrensgang sowie das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem BAA und der Inhalt des BAA-Bescheides kurz zusammengefasst wiedergegeben.

Daran anschließend folgen die Erwägungen des AsylGH:

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 28.08.2008, FZ. 05 13.989-BAL, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Nochmals darf darauf hingewiesen werden, dass sich aus den Erhebungsberichten der Österreichischen Botschaft in Dakar ergibt, dass keine Hinweise für das Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 vorliegen. Zudem gebe es zum Verschwinden ihrer Mutter im Juni 2005 keine Hinweise zu politisch motivierten Hintergründen.

Der Beweiswürdigung wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. §41 Abs7, 1. Fall AsylG). Der Beweiswürdigung wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche §41 Abs7, 1. Fall AsylG).

Es liegt sohin mangels Gläubwürdigkeit des Vorbringens keine Verfolgung aus den in §7 AsylG erwähnten Verfolgungsgründen des Art1 Abschn. A Z2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) vor.

Demnach war der Berufung, nunmehr Beschwerde, hinsichtlich der Entscheidung betreffend den Status des Asylberechtigten der Erfolg zu versagen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."

4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG [richtig: 144a B-VG] gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art3 und 6 EMRK; Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Gleichbehandlung Fremder untereinander) und die Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

5. Der AsylGH hat als belangtes Gericht die Verfahrensakten vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem AsylGH unterlaufen (vgl. VfGH 7.11.2008, U67/08; 3.12.2008, U131/08; 11.3.2009, U132/08): 2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem AsylGH unterlaufen vergleiche VfGH 7.11.2008, U67/08; 3.12.2008, U131/08; 11.3.2009, U132/08):

In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte AsylGH nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern zunächst nur die Begründung des BAA mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt:

"Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom

28.08.2008 ... die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der

Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides."

Darüber hinaus wird angeführt, dass sich aus den Erhebungsberichten der österreichischen Botschaft in Dakar keine Hinweise auf das tatsächliche Verschwinden des Vaters und keine Hinweise auf ein politisch motiviertes Verschwinden der Mutter ergäben. Des weiteren behauptet der AsylGH, ohne dies aber zu begründen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, der Beweiswürdigung des BAA substantiiert entgegenzutreten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe werden können.

Zu diesen bloß rudimentären Ausführungen kommt, dass der AsylGH die vor dem BAA vorgebrachte und aus den vorgelegten Verfahrensakten ersichtliche Drohung der "Zwangsverheiratung und Beschneidung" überhaupt nicht geprüft hat, obwohl das BAA das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin für glaubwürdig erachtet hat.

Der AsylGH setzte sich mit diesem Beschwerdevorbringen, das explizit die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der durch Zwangsverheiratung und Beschneidung bedrohter Frauen in Guinea behauptet, nicht auseinander, wiewohl die diesbezügliche Erörterung entscheidungswesentlich sein kann (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 23.9.2009, 2007/01/0284 bis 0285). Der AsylGH setzte sich mit diesem Beschwerdevorbringen, das explizit die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der durch Zwangsverheiratung und Beschneidung bedrohter Frauen in Guinea behauptet, nicht auseinander, wiewohl die diesbezügliche Erörterung entscheidungswesentlich sein kann vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 23.9.2009, 2007/01/0284 bis 0285).

Da sich die Begründung des AsylGH auf einen einzigen Satz beschränkt und angesichts des Fehlens jeder Auseinandersetzung mit dem vom BAA als glaubwürdig erachteten Vorbringen der drohenden "Zwangsverheiratung und Beschneidung", verletzt die Entscheidung des AsylGH die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

3. Die Entscheidung war daher schon deshalb aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-römisch drei. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88a in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-

enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U431.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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