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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Zuständigkeit einer Disziplinarkommission mangels rechtsverbindlicher Erlassung einer GeschäftsverteilungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer stand als Lehrer in einemrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stand als Lehrer in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Innsbruck-Trenkwalderstraße. An der dort eingerichteten Versuchsanstalt war der Beschwerdeführer überdies als Prüfer tätig. Seit dem Jahr 2001 war er Leiter der Versuchsanstalt.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 3. Juni 2008 wurde in Spruchpunkt 1 über den Beschwerdeführer wegen näher genannter Dienstpflichtverletzungen gemäß §92 Abs1 Z4 iVm §126 Abs2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt und wurde in Spruchpunkt 2 der Beschwerdeführer von weiteren, gegen ihn erhobenen Anschuldigungen gemäß §126 Abs2 BDG 1979 freigesprochen. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 3. Juni 2008 wurde in Spruchpunkt 1 über den Beschwerdeführer wegen näher genannter Dienstpflichtverletzungen gemäß §92 Abs1 Z4 in Verbindung mit §126 Abs2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt und wurde in Spruchpunkt 2 der Beschwerdeführer von weiteren, gegen ihn erhobenen Anschuldigungen gemäß §126 Abs2 BDG 1979 freigesprochen.
Die gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. Oktober 2008 abgewiesen.
2.1. Gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Freiheit der Erwerbstätigkeit und auf ein faires Verfahren behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde abzulehnen, in eventu abzuweisen. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen; mit Schreiben vom 15. Juni 2009 führte die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt jedoch mit näherer Begründung aus, dass "die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig gerügte Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH steht".
2.2. Mit Verfügung vom 20. Jänner 2010 ersuchte der Verfassungsgerichtshof die Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol die der Erlassung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol für das Jahr 2008 zu Grunde liegenden Akten bzw. Aktenteile zu übermitteln und mitzuteilen, ob und in welcher Weise die genannte Geschäftseinteilung kundgemacht wurde.
Der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 8. Februar 2010 u.a. Folgendes mit:
"Mit Schreiben vom 06. November 2007 ... hat der
Landesschulrat für Tirol die Nominierung der Mitglieder der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol für die Funktionsperiode vom 01. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2012 vorgenommen und das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur darum ersucht, die genannten Personen zu bestellen. Am 24. Jänner 2008 bzw. am 04. März 2008 verfasste der Landesschulrat für Tirol dringende Urgenzschreiben an die vorangeführte Zentralstelle, woraufhin (erst) am 03. April 2008 die Bestellung der Mitglieder der oa. Disziplinarkommission
durch die zuständige Bundesministerin ... durchgeführt wurde.
Zur aufgeworfenen Fragestellung, ob und in welcher Weise die Geschäftseinteilung kundgemacht wurde, ist auszuführen, dass die Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol mit Schreiben (RSa-Brief) vom
14. April 2008 ... [sowohl] dem Beschuldigten als auch dessen
Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Senates für die mündliche Verhandlung bekannt gegeben hat und auch auf das binnen einer Woche ab Zustellung eingeräumte Ablehnungsrecht eines Mitgliedes des Senates hingewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 21. April 2008 hat
sodann der Rechtsvertreter des Beschuldigten ... von seinem Recht auf
Ablehnung eines Senatsmitgliedes Gebrauch gemacht, woraus zu schließen ist, dass der Beschuldigtenvertreter über die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hatte."
Unter einem legte der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol dem Verfassungsgerichtshof die in seinem soeben wiedergegebenen Schreiben erwähnten Schreiben des Landesschulrates für Tirol an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vom 6. November 2007 und vom 24. Jänner 2008 sowie an den Zentralausschuss des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur für die Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vom 4. März 2008, der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur an den Landesschulrat für Tirol vom 3. April 2008, des Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter vom 14. April 2008 und des Beschwerdeführers an die Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 21. April 2008 vor.
Das vorgelegte Schreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur an den Landesschulrat für Tirol vom 3. April 2008 hat den folgenden Inhalt:
"Landesschulrat für Tirol
Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Tirol unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden - Bestellung der Kommission für die Dauer der Funktionsperiode 1.1.2008 bis 31.12.2012
Gemäß §§98 und 222 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der derzeit geltenden Fassung, setze ich beim Landesschulrat für Tirol ab 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2012 eine Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Tirol unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, ein. Gemäß §§98 und 222 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 in der derzeit geltenden Fassung, setze ich beim Landesschulrat für Tirol ab 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2012 eine Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Tirol unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, ein.
Zum Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestelle ich:
HR Dr. Reinhold RAFFLER, LSR für Tirol
Zum Stellvertreter des Vorsitzenden bestelle ich:
HR Mag. Bruno PHILADELPHY, LSR für Tirol
Zu weiteren Mitgliedern der Disziplinarkommission bestelle ich:
allgemeinbildende höhere Schulen (AHS)
Dir. Mag. Wilhelm SALZMANN, BRG Imst
Dir. Mag. Brigitte WARTBURG, BRG Adolf-Pichler-Platz
Prov. Leiterin Prof. Mag. Monika SCHOBER-SCHÖBERL, BORG Innsbruck
Prof. Mag. Dr. Hermann NIEDERMAYR, Akad. Gymnasium Innsbruck
technische und gewerbliche Lehranstalten (HTLA)
Dir. Dr. Elmar MÄRK, HTBLuVA Innsbruck, Anichstraße Dir. Dipl.-Ing. Manfred FLEISS, HTBLuVA Innsbruck, Trenkwalderstraße
Dir. HR Mag. Ing. Hubertus VIEHWEIDER, HTL Imst
kaufmännische Schulen (BHAK/BHAS)
Dir. HR Mag. Harald CHESI, BHAS/BHAK Wörgl
Dir. Mag. Dietmar WIENER, BHAK/BHAS Hall
Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Sozial- und
Fremdenverkehrsberufe sowie für Mode und BekleidungstechnikLehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Sozial- und, Fremdenverkehrsberufe sowie für Mode und Bekleidungstechnik
Dir. Mag. Kurt-Manfred JORDAN, HBLA f.w. Berufe Innsbruck,
WeinhartstraßeDir. Mag. Kurt-Manfred JORDAN, HBLA f.w. Berufe Innsbruck,, Weinhartstraße
Prof. OStR Mag. Beatrix KIRCHLER, HLA f.Tourismus Villa Blanka
Innsbruck
Anstalten für Lehrer- und Erzieherbildung/Kindergartenpädagogik
Dir. Mag. Christa MEIXNER, BBA f. KGP Innsbruck
Prof. OStR Mag. Doris BUDISCHEK, Kath. BA f. KGP Innsbruck
Dir. Mag. Alfred WAGNER, BA f. Leibeserziehung Innsbruck
Gemäß §103 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestelle ich zum
Disziplinaranwalt
HR Dr. Eva BURGER, LSR für Tirol
zu ihrer Stellvertreterin
OR Mag. Karin BRANDL, LSR für Tirol
Über Vorschlag der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestelle ich gemäß §221 Abs2 zweiter Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979:
für den römisch-katholischen Religionsunterricht:
FI Dr. Thomas WEBER, Bischöfliches Schulamt Innsbruck
FI Mag. Adolfine GSCHLIESSER, Bischöfliches Schulamt Innsbruck
Gemäß §98 Abs3 zweiter Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hat
a) der Zentralausschuss für Bundeslehrer an AHS
OStR. Mag. Wolfgang MUTH
Mag. Ulla HÄUSSLE
b) der Zentralausschuss für Bundeslehrer an BHS
technisch-gewerbliche Lehranstalten (HTBLA)
Prof. Mag. Anton ZANGERL, HTBLA Imst
Dr. Anna PUNTAJER, HTBLuVA Innsbruck, Anichstraße
kaufmännische Schulen (BHAK/BHAS)
Prof. Mag. Anton LEITNER, BHAK/BHAS Hall
Prof. Dr. Reinhard MARGREITER, BHAK/BHAS Landeck
Schulen für wirtschaftliche Berufe, Tourismus und Sozialberufe Prof. Mag. Markus HÖFLE, BHAK/BHAS Wörgl
(für den Senat 'wirtschaftliche Berufe' wird ein weiteres Mitglied
nachnominiert werden;
ein Ersatzmitglied wurde nicht gefunden)
Anstalten für Lehrer- und Erzieherbildung/Kindergartenpädagogik Prof. Mag. Ingeborg BICHLER, Kath. BA f. KGP Innsbruck
Prof. Dr. Klaus KERBER, HTBLuVA Innsbruck, Anichstraße
(für den Senat 'Kindergartenpädagogik' wurde kein Ersatzmitglied gefunden)
bestellt."
Das an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter adressierte Schreiben des Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 14. April 2008 lautet auszugsweise wie folgt:
"Disziplinarverfahren gegen [den Beschwerdeführer]
Bekanntgabe der Senatszusammensetzung
...
[Es] wird Ihnen hiermit die Zusammensetzung des Senates für die mündliche Verhandlung bekannt gegeben:
Senatsvorsitzender: HR Dr. Reinhold RAFFLER
Senatsmitglieder:1) Dir. Dr. Elmar MÄRK
2) Prof. Mag. Anton ZANGERL (vom
Zentralausschuss bestellt)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gemäß §124 Abs3 BDG 1979 das Recht hat, binnen einer Woche nach Zustellung dieses Schreibens ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Ersatzmitglieder:
für den Vorsitzenden: HR Mag. Bruno PHILADELPHY
für die Mitglieder: zu 1) Dir. DI Manfred FLEISS
Dir. HR Mag. Ing. Hubertus
VIEHWEIDER
zu 2) Dr. Anna PUNTAJER (vom Zentralausschuss bestellt)"
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. 333 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 129/2008, stellen sich wie folgt dar: 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. 333 in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2008,, stellen sich wie folgt dar:
1.1. Gemäß §98 Abs1 BDG 1979 sind bei jeder obersten Dienstbehörde eine Disziplinarkommission und gemäß §99 Abs1 leg.cit. beim Bundeskanzleramt eine Disziplinaroberkommission einzurichten. Die Disziplinarkommission ist gemäß §97 Z2 BDG 1979 u.a. zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, die Disziplinaroberkommission gemäß §97 Z3 BDG 1979 zur Entscheidung über Berufungen gegen die genannten Disziplinarerkenntnisse der Disziplinarkommission zuständig.
1.2. Für die Disziplinarkommissionen (und die Disziplinaroberkommission) sehen die §§98, 100 und 101 BDG 1979 - auszugsweise - Folgendes vor:
"Disziplinarkommissionen
§98. (1) ...
"Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der
Disziplinaroberkommission"Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der, Disziplinaroberkommission
§100. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
Disziplinarsenate
§101. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
1.3. §106 BDG 1979 lautet wie folgt:
"Parteien
§106. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu."
1.4. Die im mit "Lehrer" titulierten, Sonderbestimmungen für Bundeslehrer enthaltenden 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 befindlichen §§221 und 222 BDG 1979 lauten wie folgt:
"Disziplinarrecht
§ 221. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beimParagraph 221, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.
§222. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an die Disziplinaroberkommission. §221 ist sinngemäß anzuwenden."
2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002). Der administrative Instanzenzug ist als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (zB VfSlg. 5700/1968, 9599/1983, 11.061/1986, 14.008/1995). Maßgeblich für diese Rechtsprechung war der Gedanke, dass durch die Übergehung der zuständigen Behörde erster Instanz der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unvollständig geblieben ist und durch eine solche Verkürzung des Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird (vgl. VfSlg. 8188/1977; VfGH 9.6.2008, B1108/07). 2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,). Der administrative Instanzenzug ist als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (zB VfSlg. 5700 aus 1968,, 9599 aus 1983,, 11.061 aus 1986,, 14.008 aus 1995,). Maßgeblich für diese Rechtsprechung war der Gedanke, dass durch die Übergehung der zuständigen Behörde erster Instanz der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unvollständig geblieben ist und durch eine solche Verkürzung des Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird vergleiche VfSlg. 8188 aus 1977,; VfGH 9.6.2008, B1108/07).
2.2. Die Bestimmungen über den im Einzelfall zuständigen Senat betreffen nicht Fragen der inneren Organisation, sondern Fragen der Behördenzuständigkeit. Sie sind entweder im Gesetz selbst zu regeln oder müssen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden können (vgl. VfSlg. 3994/1961). 2.2. Die Bestimmungen über den im Einzelfall zuständigen Senat betreffen nicht Fragen der inneren Organisation, sondern Fragen der Behördenzuständigkeit. Sie sind entweder im Gesetz selbst zu regeln oder müssen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden können vergleiche VfSlg. 3994 aus 1961,).
Gemäß §101 Abs4 BDG 1979 hat der Vorsitzende jeder Disziplinarkommission jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen; gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass der nach dem Anfall einer Rechtssache bei der Disziplinarkommission einsetzende Vorgang der Ermittlung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates und der Weiterleitung der Akten an diesen keines Willensaktes eines Organwalters bedürftig sein darf. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission ist daher verhalten, die Zuständigkeit der einzelnen Senate in der Geschäftsverteilung, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnung zu qualifizieren ist, generell-abstrakt festzusetzen und diese ortsüblich kundzumachen (vgl. VwGH 16.7.1992, 92/09/0120; vgl. auch VfGH 8.6.2010, V49/10, und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07). Aus dieser Bestimmung folgt, dass der nach dem Anfall einer Rechtssache bei der Disziplinarkommission einsetzende Vorgang der Ermittlung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates und der Weiterleitung der Akten an diesen keines Willensaktes eines Organwalters bedürftig sein darf. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission ist daher verhalten, die Zuständigkeit der einzelnen Senate in der Geschäftsverteilung, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnung zu qualifizieren ist, generell-abstrakt festzusetzen und diese ortsüblich kundzumachen vergleiche VwGH 16.7.1992, 92/09/0120; vergleiche auch VfGH 8.6.2010, V49/10, und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07).
2.3. Eine derartige Geschäftsverteilung wurde vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol für das Jahr 2008 nicht erlassen:
Das dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben des Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 8. Februar 2010 vorgelegte Schreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur an den Landesschulrat für Tirol vom 3. April 2008 - in dem selbst als Rechtsgrundlagen die §§98 und 222 BDG 1979, welche Bestimmungen die Einrichtung der Disziplinarkommissionen regeln, genannt werden - ist ein Akt, der die Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission zum Inhalt hat und als solcher nicht die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte auf diese regelt (vgl. auch VfSlg. 17.771/2006). Im Übrigen wäre die Bundesministerin zur Erlassung der Geschäftseinteilung nicht zuständig (§101 Abs4 BDG 1979). Das dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben des Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 8. Februar 2010 vorgelegte Schreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur an den Landesschulrat für Tirol vom 3. April 2008 - in dem selbst als Rechtsgrundlagen die §§98 und 222 BDG 1979, welche Bestimmungen die Einrichtung der Disziplinarkommissionen regeln, genannt werden - ist ein Akt, der die Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission zum Inhalt hat und als solcher nicht die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte auf diese regelt vergleiche auch VfSlg. 17.771 aus 2006,). Im Übrigen wäre die Bundesministerin zur Erlassung der Geschäftseinteilung nicht zuständig (§101 Abs4 BDG 1979).
Sollte das an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter adressierte Schreiben des Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 14. April 2008 - soweit es die Zusammensetzung des Senates bekannt gibt - als Geschäftseinteilung iSd §101 Abs4 BDG 1979 gewertet werden, so hat diese nicht das für Rechtsverordnungen notwendige Mindestmaß an Publizität (zu diesem etwa VfSlg. 6422/1971, 6945/1972, 7086/1973, 7281/1974, 7375/1974, 8350/1978, 8351/1978, 8997/1980, 9247/1981 und 12.382/1990) erlangt. Sie ist nämlich ersichtlich nur an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter ergangen. Für die Publizität, die erforderlich wäre, um die Geschäftseinteilung zu einem Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen, genügt es aber nicht, dass die Geschäftseinteilung dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter im Zuge des Verwaltungsverfahrens bekannt geworden ist (vgl. VfSlg. 16.875/2003). Sollte das an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter adressierte Schreiben des Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 14. April 2008 - soweit es die Zusammensetzung des Senates bekannt gibt - als Geschäftseinteilung iSd §101 Abs4 BDG 1979 gewertet werden, so hat diese nicht das für Rechtsverordnungen notwendige Mindestmaß an Publizität (zu diesem etwa VfSlg. 6422 aus 1971,, 6945 aus 1972,, 7086 aus 1973,, 7281 aus 1974,, 7375 aus 1974,, 8350 aus 1978,, 8351 aus 1978,, 8997 aus 1980,, 9247 aus 1981, und 12.382 aus 1990,) erlangt. Sie ist nämlich ersichtlich nur an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter ergangen. Für die Publizität, die erforderlich wäre, um die Geschäftseinteilung zu einem Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen, genügt es aber nicht, dass die Geschäftseinteilung dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter im Zuge des Verwaltungsverfahrens bekannt geworden ist vergleiche VfSlg. 16.875 aus 2003,).
2.4. Da somit die Zuständigkeit des entscheidenden Senates der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol nicht geregelt war, hat in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden (vgl. auch VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). 2.4. Da somit die Zuständigkeit des entscheidenden Senates der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol nicht geregelt war, hat in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden vergleiche auch VwGH 16.7.1992, 92/09/0120).
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt ist.
Der Bescheid war daher vom Verfassungsgerichtshof schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Behördenzuständigkeit, Verordnung, Kundmachung, RechtsVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B54.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011