TE Vfgh Erkenntnis 2010/6/8 B1058/07

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Veröffentlicht am 08.06.2010
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheidrömisch eins. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid

der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Senat I, verhängte Disziplinarstrafe mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer für schuldig befunden werde, seine Dienstpflichten gemäß §43 Abs1 und §43 Abs2 iSd §91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, verletzt zu haben, und über den Beschwerdeführer gemäß §126 Abs2 iVm §92 Abs1 Z3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 11.435,50 verhängt werde.der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Senat römisch eins, verhängte Disziplinarstrafe mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer für schuldig befunden werde, seine Dienstpflichten gemäß §43 Abs1 und §43 Abs2 iSd §91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333, verletzt zu haben, und über den Beschwerdeführer gemäß §126 Abs2 in Verbindung mit §92 Abs1 Z3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 11.435,50 verhängt werde.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Disziplinarsenat I und der Wortfolge "Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Disziplinarsenate I und II treten die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission in nachstehender Reihenfolge als Ersatzmitglieder in die Senate ein: Bei Verhinderung des 1. Mitgliedes: die beim Senat angeführten Ersatzmitglieder, sodann die weiteren vom Dienstgeber bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission in alphabetischer Reihenfolge." der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für das Kalenderjahr 2006 vom 23. Dezember 2005 ein.Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Disziplinarsenat römisch eins und der Wortfolge "Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Disziplinarsenate römisch eins und römisch zwei treten die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission in nachstehender Reihenfolge als Ersatzmitglieder in die Senate ein: Bei Verhinderung des 1. Mitgliedes: die beim Senat angeführten Ersatzmitglieder, sodann die weiteren vom Dienstgeber bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission in alphabetischer Reihenfolge." der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für das Kalenderjahr 2006 vom 23. Dezember 2005 ein.

Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2010, V49/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Geschäftseinteilung gesetzwidrig war.

III. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.römisch drei. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat I der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist; die personelle Zusammensetzung dieses Senates entsprach jener, die in dem eben genannten Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden. Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat römisch eins der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist; die personelle Zusammensetzung dieses Senates entsprach jener, die in dem eben genannten Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündlicherömisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im antragsgemäß zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1058.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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