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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Asylantrages mangels eigener Begründung im Urteil des Asylgerichtshofes bzw mangels eines ordnungsgemäßen ErmittlungsverfahrensSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, insoweit damit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig befunden wird, in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, insoweit damit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig befunden wird, in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. beschlossen: römisch zwei. beschlossen:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der am 24. Dezember 1986 geborene Beschwerdeführerrömisch eins. 1. Der am 24. Dezember 1986 geborene Beschwerdeführer
stellte am 10. Dezember 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab er an, aus Somalia zu stammen, wo er von Angehörigen der Volksgruppe der "Isoq" mit dem Tode bedroht worden sei. So sei es im Zuge einer Auseinandersetzung um ein vom Beschwerdeführer und seinen Freunden gemeinsam bewirtschaftetes Grundstück zu zwei brutalen Attacken von Isoq-Mitgliedern gekommen, bei denen mehrere Tote zu beklagen gewesen seien. Nunmehr fürchte er, Rachehandlungen für die getöteten Isoq-Mitglieder anheim zu fallen.
2. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 15. April 2004 gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab und erklärte gemäß §8 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Nigeria und Somalia" für zulässig. 2. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 15. April 2004 gemäß §7 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab und erklärte gemäß §8 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Nigeria und Somalia" für zulässig.
3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 26. April 2004 hat der Asylgerichtshof mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2010 gemäß §7 AsylG 1997 und §8 AsylG 1997 abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Nigeria" für zulässig erklärt. Im Erkenntnis führt der Asylgerichtshof u.a. an, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen keinesfalls aus Somalia, sondern aus Nigeria stamme. Dies ergebe sich aus seinen mangelnden Sprach- und Ortskenntnissen sowie aus einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Sprachgutachten. Zudem sei das Fluchtvorbringen zum Teil unkonkret und widersprüchlich gehalten, weshalb dem Asylbegehren nicht habe stattgegeben werde können. Bezüglich des festgestellten Herkunftsstaates Nigeria sei im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Gefährdung in seinen Rechten nach Art2 oder 3 EMRK zu erwarten, zumal er sich als volljähriger junger Mann seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern vermöge.
4. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofs richtet sich die auf Art144a B-VG, BGBl. I 2/2008, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 11. August 2010. Der Beschwerdeführer macht darin die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 sowie nach Art2 und 3 EMRK geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 4. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofs richtet sich die auf Art144a B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 11. August 2010. Der Beschwerdeführer macht darin die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, sowie nach Art2 und 3 EMRK geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
5. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die gesammelten Verfahrensakten übermittelt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wendet, begründet:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:
2.1. Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art2 oder 3 EMRK hält der Asylgerichtshof hinsichtlich des festgestellten Herkunftsstaates Nigeria Folgendes fest:
"Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem Gebiet Nigerias auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria, immer wieder zu teilweise auch schweren Ausschreitungen - konkret insbesondere im Norden Nigerias zwischen Christen und Moslems und im Delta-Gebiet zwischen einzelnen Volksstämmen - kommt, die auch Tote oder Verletzte fordern; so starben im vergangenen Jahr und auch jüngst in den letzten Wochen bei Ausschreitungen in Jos (Plateau State) mehrere hundert Personen, doch handelt es hiebei um regional und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht. Beim Antragsteller handelt es sich um einen volljährigen jungen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen. Insgesamt ist daher nicht zu befürchten, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existentielle Notlage geraten würde."
2.2. Der Asylgerichtshof hat es verabsäumt, sich nachvollziehbar mit der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in dessen Herkunftsstaat Nigeria auseinanderzusetzen. So bleibt es völlig unklar, auf welcher Grundlage die o.a. Feststellungen fußen. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - insbesondere dem Verhandlungsprotokoll des Asylgerichtshofes vom 27. April 2010 - ergibt, wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Nigeria nicht vorgehalten. Substantiierte Feststellungen zu Nigeria finden sich in kurz und allgemein gehaltener Form lediglich im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 2004, wobei die angegebenen Quellen größtenteils auf das Jahr 1999 datieren. Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten hinsichtlich der Refoulementprüfung fehlen somit zur Gänze (vgl. VfGH 25.06.2010, U378/10; 10.12.2008, U80/08). 2.2. Der Asylgerichtshof hat es verabsäumt, sich nachvollziehbar mit der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation in dessen Herkunftsstaat Nigeria auseinanderzusetzen. So bleibt es völlig unklar, auf welcher Grundlage die o.a. Feststellungen fußen. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - insbesondere dem Verhandlungsprotokoll des Asylgerichtshofes vom 27. April 2010 - ergibt, wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Nigeria nicht vorgehalten. Substantiierte Feststellungen zu Nigeria finden sich in kurz und allgemein gehaltener Form lediglich im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 2004, wobei die angegebenen Quellen größtenteils auf das Jahr 1999 datieren. Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten hinsichtlich der Refoulementprüfung fehlen somit zur Gänze vergleiche VfGH 25.06.2010, U378/10; 10.12.2008, U80/08).
3. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt führt dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt ist.
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher, insoweit damit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig befunden wird, aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde (vgl. B.) kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten (vgl. VfGH 11.12.2002, B941/02). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde vergleiche B.) kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten vergleiche VfGH 11.12.2002, B941/02).
B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit die Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde behauptet die Verletzung der unter Pkt. A.I.4. genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.
Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung des Spruchpunktes I. der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch diesbezüglich in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinander gesetzt (vgl. zB VfGH 6.11.2008, U97/08). Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung des Spruchpunktes römisch eins. der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch diesbezüglich in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinander gesetzt vergleiche zB VfGH 6.11.2008, U97/08).
Soweit die Beschwerde des Weiteren unter Bezugnahme auf Art2 EMRK verfassungsrechtlich relevante Fragen aufwirft, lässt auch dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Recht die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, mit der die Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages bekämpft wird, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, mit der die Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages bekämpft wird, abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1231.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010