RS Vfgh 2015/9/18 E1719/2015, E1395/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BFA-VG §16 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Leitsatz

Aufhebung eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund erweiterter Anlassfallwirkung; Neufassung der Regelung des BFA-Verfahrensgesetzes betreffend eine neuerlich verkürzte Rechtsmittelfrist nicht anzuwenden

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Der VfGH hat mit E v 24.06.2015, G171/2015 ua, gemäß Art140 Abs7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend erweitert, dass der als verfassungswidrig erkannte §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände keine Anwendung mehr findet. Diese Erweiterung der Anlassfallwirkung wirkt sich daher auch auf die Berechnung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall aus.Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Der VfGH hat mit E v 24.06.2015, G171/2015 ua, gemäß Art140 Abs7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend erweitert, dass der als verfassungswidrig erkannte §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände keine Anwendung mehr findet. Diese Erweiterung der Anlassfallwirkung wirkt sich daher auch auf die Berechnung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall aus.

Nach der bereinigten Rechtslage bestimmte sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall nach §7 Abs4 VwGVG und lief demnach am 01.06.2015 (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides des BFA) ab. Die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen. Demnach ist die mit BGBl I 70/2015 am 18.06.2015 kundgemachte Neufassung des §16 Abs1 BFA-VG, die wiederum eine von §7 Abs4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsehen würde, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Novelle BGBl I 70/2015 enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung. Deshalb ist es offenkundig, dass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.Nach der bereinigten Rechtslage bestimmte sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall nach §7 Abs4 VwGVG und lief demnach am 01.06.2015 (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides des BFA) ab. Die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen. Demnach ist die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, am 18.06.2015 kundgemachte Neufassung des §16 Abs1 BFA-VG, die wiederum eine von §7 Abs4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsehen würde, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung. Deshalb ist es offenkundig, dass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

(Ebenso E1395/2015, E v 18.02.2016).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Fristen, Geltungsbereich Anwendbarkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1719.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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