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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Aufhebung eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund erweiterter Anlassfallwirkung; Neufassung der Regelung des BFA-Verfahrensgesetzes betreffend eine neuerlich verkürzte Rechtsmittelfrist nicht anzuwendenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Der VfGH hat mit E v 24.06.2015, G171/2015 ua, gemäß Art140 Abs7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend erweitert, dass der als verfassungswidrig erkannte §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände keine Anwendung mehr findet. Diese Erweiterung der Anlassfallwirkung wirkt sich daher auch auf die Berechnung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall aus.Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Der VfGH hat mit E v 24.06.2015, G171/2015 ua, gemäß Art140 Abs7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend erweitert, dass der als verfassungswidrig erkannte §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände keine Anwendung mehr findet. Diese Erweiterung der Anlassfallwirkung wirkt sich daher auch auf die Berechnung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall aus.
Nach der bereinigten Rechtslage bestimmte sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall nach §7 Abs4 VwGVG und lief demnach am 01.06.2015 (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides des BFA) ab. Die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen. Demnach ist die mit BGBl I 70/2015 am 18.06.2015 kundgemachte Neufassung des §16 Abs1 BFA-VG, die wiederum eine von §7 Abs4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsehen würde, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Novelle BGBl I 70/2015 enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung. Deshalb ist es offenkundig, dass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.Nach der bereinigten Rechtslage bestimmte sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall nach §7 Abs4 VwGVG und lief demnach am 01.06.2015 (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides des BFA) ab. Die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen. Demnach ist die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, am 18.06.2015 kundgemachte Neufassung des §16 Abs1 BFA-VG, die wiederum eine von §7 Abs4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsehen würde, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung. Deshalb ist es offenkundig, dass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
(Ebenso E1395/2015, E v 18.02.2016).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Fristen, Geltungsbereich Anwendbarkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / AnlassverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1719.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016